Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00187




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 30. September 2016

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Schütz

Schütz Rechtsanwälte

Bleicherweg 45, 8002 Zürich


gegen


Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG

Direktion Bern

Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Advokat Andrea Tarnutzer-Münch

Advokatur am Bahnhof

Güterstrasse 106, 4053 Basel





Sachverhalt:

1.

1.1

1.1.1    X.___, geboren 1958, war ab 1. September 2002 als Verkaufsberaterin beim Dessous- und Modegeschäft Y.___ angestellt und bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie sich am 20. Januar 2004 beim Transport eines Stein-Glas-Tisches mit anschliessendem Sturz in eine Gartenrabatte am linken Daumen verletzte (Urk. 11/1/1 und Urk. 11/1/439 S. 2; damaliger Name der Versicherten: O.___).

    Hinsichtlich des weiteren Verlaufs kann auf die entsprechende Sachverhaltsdarstellung im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 17. Februar 2010 (Prozess Nr. UV.2008.00175; Urk. 11/1/408) verwiesen werden. Mit genanntem Urteil war der Einspracheentscheid der Mobiliar vom 16. April 2008 (Urk. 11/1/384), mit welchem die Versicherungsleistungen in Bestätigung der Verfügung vom 21. September 2007 (Urk. 11/1/354) per 30. September 2007 eingestellt worden waren, aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Ansprüche auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung an die Mobiliar zurückgewiesen worden. Die gegen dieses Urteil von der Mobiliar erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_394/2010 vom 27. September 2010 (Urk. 11/1/417) ab.

    Mit Verfügung vom 17. November 2010 (Urk. 11/1/434) sprach die Mobiliar der Versicherten eine auf einem Invaliditätsgrad von 54 % basierende Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von 40 % zu.

1.1.2    Mit Verfügung vom 18. November 2010 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2008 eine halbe Invalidenrente zu. Diese Verfügung wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 6. Juli 2012 (Prozess Nr. IV.2010.01241; Urk. 11/1/446) bestätigt. Dabei errechnete das Sozialversicherungsgericht einen Invaliditätsgrad von 59 % (E. 4.6).

1.1.3    Nachdem die Mobiliar auf die gegen die Rentenverfügung vom 17. November 2010 erhobene Einsprache (Urk. 11/1/435) mit Entscheid vom 10. Februar 2012 (Urk. 11/1/439) nicht eingetreten war, das Sozialversicherungsgericht diesen Entscheid mit Urteil vom 11. September 2013 (Prozess Nr. UV.2012.00059; Urk. 11/1/455) aufgehoben hatte und dieses Erkenntnis mit Urteil des Bundesgerichts 8C_751/2013 vom 20. März 2014 (Urk. 11/1/462) bestätigt worden war, sprach die Mobiliar der Versicherten mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2014 (Urk. 11/1/467) eine auf einem Invaliditätsgrad von 59 % basierende Invalidenrente zu (vgl. auch Verfügung vom 4. August 2014 [Urk. 11/1/478]). Bei der Erhöhung der Invalidenrente von 54 % auf 59 % übernahm die Mobiliar den vom Sozialversicherungsgericht errechneten Invaliditätsgrad (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1.2), dem die Feststellung zugrunde lag, dass der Versicherten eine körperlich leichte Tätigkeit, welche überwiegend einhändig durchführbar ist, mit einem Pensum von 50 % zumutbar ist (E. 3.6 des Urteils IV.2010.01241 vom 6. Juli 2012 [Urk. 11/1/446]).

1.2    Mit Schreiben vom 19. August 2015 (Urk. 11/1/498) kündigte die Mobiliar der Versicherten an, dass sie eine Rentenrevision durchführen werde und die Rentenzahlungen per Ende August (beziehungsweise mit Auszahlung der September-Rente) vorsorglich einstellen werde. Die Mobiliar begründete dies damit, dass aufgrund von diversen Erkenntnissen aus dem Internet und gestützt auf Observationsunterlagen, welche sie noch medizinisch beurteilen lassen werde, deutliche objektive Anhaltspunkte vorliegen würden, dass der Rentenanspruch spätestens im Zeitpunkt der Observation nicht mehr bestanden habe. Die Versicherte liess dagegen am 25. August 2015 Einwendungen erheben und insbesondere die Entfernung der Observationsunterlagen aus den Akten beantragen (Urk. 11/1/500).

    Mit Verfügung vom 8. September 2015 (Urk. 2 = Urk. 11/1/508) stellte die Mobiliar die Rentenleistungen per 1. Oktober 2015 für die Dauer des Revisionsverfahrens vorsorglich ein und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.


2.    Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 16. September 2015 (Urk. 1/1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:

1.    Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 08. September 2015 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die per 01. Oktober 2015 eingestellten Rentenleistungen unverzüglich weiter auszurichten;

2.    Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Observationsakten zu vernichten;

3.    unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

    Die Mobiliar liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. November 2015 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten (Urk. 14 und 17; zum zusätzlich gestellten Beweisantrag der Mobiliar vgl. Urk. 17 S. 2). Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 (Urk. 19) liess die Mobiliar die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Z.___ vom 12. Mai 2016 (Urk. 20) ins Recht reichen, die nach einer von der Versicherten erstatteten Anzeige gegen einen Mitarbeiter der Mobiliar erging. Mit Verfügung vom 1. Juli 2016 (Urk. 21) wurde der Versicherten Frist zur Stellungnahme angesetzt; diese erfolgte mit Eingabe vom 6. Juli 2016 (Urk. 23), was der Mobiliar zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Urk. 25).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


3.    Die IVStelle stellte mit Verfügung vom mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 die Rentenleistungen vorsorglich ein. Die dagegen am 14. Oktober 2015 erhobene Beschwerde hat das hiesige Gericht mit heutigem Urteil abgewiesen (Prozess Nr. IV.2015.01063).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).

1.2    Gemäss Lehre (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 2329) und Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auch auf Art. 45 Abs. 2 lit. g des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in der bis Ende 2006 gültig gewesenen Fassung) sind die Sozialversicherungsträger grundsätzlich zum Erlass vorsorglicher Massnahmen ermächtigt. Die Ermächtigung gründet in der Anknüpfung an das VwVG (Art. 4 und Art. 19) beziehungsweise an das Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess (BZP; Art. 41 beziehungsweise Art. 79) und stützt sich insbesondere auf das materielle Bundesrecht, dessen Durchsetzung die vorsorglichen Massnahmen sichern sollen. Die Befugnis zum Erlass vorsorglicher Massnahmen gilt auch für Rentenrevisionsverfahren gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG, in Verfahren betreffend Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG sowie bei einer prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG (Urs Müller, a.a.O., Rz 2330).

    Hauptanwendungsfälle von vorsorglichen Massnahmen in der Praxis sind einerseits die Einstellung einer laufenden Rente und andererseits der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (Urs Müller, a.a.O., Rz 2328).

    Dabei hat die über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen befindende Behörde eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die gleiche Interessenabwägung wie bei der Frage des Suspensiveffekts (vgl. Art. 11 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] in Verbindung mit Art. 55 VwVG) zum Zug kommt. Mithin ist zu prüfen, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können, wobei der beurteilenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zusteht und beim Entscheid im Allgemeinen auf den Sachverhalt abzustellen ist, der sich aus den vorhandenen Akten und ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt. Bei der vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen fallen auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht, welche allerdings eindeutig sein müssen (vgl. etwa Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.2, I 57/03 vom 3. April 2003 E. 4.1 und U 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 7.2 und 8.2, je mit Hinweisen).

    Bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine einstweilige Sistierung der Rentenleistungen steht dem Interesse der Versicherung, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der versicherten Person gegenüber, während der Dauer des Prozesses den Lebensunterhalt ohne entsprechende Versicherungsleistungen bestreiten zu müssen. Für den Fall, dass die Prozessaussichten der versicherten Person im Hauptverfahren nicht eindeutig positiv sind, das Interesse der Verwaltung beziehungsweise der Versicherung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforderungsausfällen regelmässig höher gewichtet wird als dasjenige der versicherten Person, nicht in eine Notlage zu geraten (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3 sowie Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.3, mit Hinweisen auf BGE 105 V 269 E. 3, AHI 2000 S. 185 E. 5 und RKUV 2004 Nr. U 521 S. 50 E. 4.1, mit dortigen Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die vorsorgliche Einstellung der Rentenleistungen per 1. Oktober 2015 während der Dauer des Revisionsverfahrens in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin - nachdem Hinweise für eine massive Verbesserung ihres Gesundheitszustandes aufgetaucht seien - observiert worden sei. Dabei sei die Beschwerdeführerin bei zahlreichen Tätigkeiten gefilmt worden, bei denen sie beide Hände ohne ersichtliche Einschränkung benutzt habe. Da ein Observationsbericht für sich allein grundsätzlich noch keine genügende Grundlage für Feststellungen betreffend Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit bilde, seien zur Überprüfung des Rentenanspruchs weitere fachärztliche Abklärungen erforderlich. Die Differenzen zwischen dem gefilmten Alltagsverhalten und dem Zumutbarkeitsprofil, das der Rente zugrunde liege, lieferten jedoch mindestens den dringenden Verdacht auf eine Verletzung der Meldepflicht oder auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug. Eine Gewähr, dass eine Rückforderung einbringlich sei, bestehe nicht. Demzufolge seien die Rentenleistungen vorsorglich einzustellen.

    An dieser Sichtweise liess die Beschwerdegegnerin auch im Rahmen des vorliegenden Prozesses festhalten (vgl. Urk. 10 und 17). Ergänzend liess sie anfügen, das Bundesgericht habe in BGE 137 I 327 E. 5 entschieden, dass die privatdetektivliche Observation einer versicherten Person in einem von jedermann ohne Weiteres frei einsehbaren Privatbereich (etwa Balkon) erlaubt sei, soweit sie objektiv geboten sowie in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht zumutbar sei. Zulässig sei praxisgemäss (Urteil des Bundesgericht 8C_192/2013 vom 16. August 2013) eine Observation, die Verrichtungen des Alltags ohne engen Bezug zur Privatsphäre (etwa Putzen des Balkons, Tragen von Einkaufstüten) betreffen würden (Urk. 10 S. 13; vgl. auch Urk. 19).

2.2    Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen (Urk. 1/1), dass es im Sozialversicherungsrecht ganz allgemein keine gesetzliche Grundlage für die vorsorgliche Einstellung von Rentenleistungen gebe (S. 10). Zudem sei die Observation der Beschwerdeführerin nicht rechtmässig gewesen. Die Beschwerdegegnerin und die von ihr beauftragte Person hätten das Gebot der Verhältnismässigkeit verletzt. Die Observation sei objektiv nicht geboten gewesen. Es hätten keine konkreten Anhaltspunkte vorgelegen, die Zweifel an den geäusserten gesundheitlichen Beschwerden oder an der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit hätten aufkommen lassen. Die Observation habe gegen Art. 179quater des Strafgesetzbuches (StGB) verstossen, weshalb die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, die Observationsunterlagen zu vernichten (S. 11 f.).

    In der Replik (Urk. 14) liess die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen festhalten und ergänzen, dass die Homepage ihres Ehemannes im Sommer 2004 erstellt worden sei, mithin vor der missglückten Operation der Beschwerdeführerin im Mai 2005 und knapp zehn Jahre vor der Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. August 2014. Das gelte auch für die Fotos. Aus der Homepage des Ehemannes der Beschwerdeführerin hätten sich somit keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an den geäusserten gesundheitlichen Beschwerden oder an der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit ergeben können. Die Voraussetzungen für eine gesetzlich zulässige Observation seien nicht erfüllt gewesen (S. 6). Auch auf das von der Beschwerdegegnerin bestellte (haltlose) Aktengutachten könne nicht abgestellt werden (S. 7). Aufgrund der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin werde das Gericht ersucht, eine Aufsichtsbeschwerde beim Bundesamt für Sozialversicherungen einzureichen (S. 9).

    In der Eingabe vom 6. Juli 2016 (Urk. 23) liess die Beschwerdeführerin ausführen, dass die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Z.___ nicht rechtskräftig geworden sei; sie sei am Obergericht des Kantons Zürich angefochten worden. Der Entscheid des Obergerichts präjudiziere aber das vorliegende Verfahren nicht.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Rentenleistungen zu Recht per 1. Oktober 2015 vorsorglich eingestellt hat. Vorweg ist über die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin angeordneten Observation beziehungsweise über den Antrag der Beschwerdeführerin zu befinden, die gewonnenen Observationsunterlagen aus den Akten zu entfernen.

    Vorauszuschicken ist, dass der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach es im Sozialversicherungsrecht keine gesetzliche Grundlage für die vorsorgliche Einstellung von Rentenleistungen gebe, - wie in E. 1.2 dargelegt - nicht stichhaltig ist. Auch im Übrigen, etwa in Bezug auf die vorzunehmende Interessenabwägung, ist auf die Ausführungen in E. 1.2 zu verweisen.


3.

3.1    In BGE 137 I 327 E. 5.6 hielt das Bundesgericht zur Zulässigkeit einer Observation durch Privatdetektive, die durch einen Sozialversicherungsträger beauftragt wurden, Folgendes fest:

Zusammenfassend ergibt sich daher Folgendes: Wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der behaupteten Arbeitsunfähigkeit wecken (objektive Gebotenheit der Observation), die Observation nur während einer verhältnismässig kurzen, begrenzten Zeit stattfindet (hier: während drei Tagen), und einzig Verrichtungen des Alltags ohne engen Bezug zur Privatsphäre (hier: vorwiegend Putzen des Balkons, Einkaufstüten tragen) gefilmt werden, ist der Persönlichkeitsbereich auch bei einer Observation im öffentlich einsehbaren, privaten Raum nur geringfügig tangiert und wiegt der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte nicht schwer (vgl. auch BGE 136 III 410 E. 4.4 S. 418 f.; BGE 135 I 169 E. 5.4.2 S. 173 f.; BGE 133 I 77 E. 5.3 S. 85). Umgekehrt hat die Versicherung und die dahinter stehende Versichertengemeinschaft ein erhebliches schutzwürdiges Interesse daran, dass nicht zu Unrecht Leistungen erbracht werden. Mit anderen Worten wird bei der erfolgten Observation kein Rechtsgut verletzt, welches Vorrang vor dem öffentlichen Interesse der Missbrauchsbekämpfung hat, und unter Einbezug sämtlicher Umstände sind die Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdegegnerin als höherwertig einzustufen. Die durchgeführte Observation ist als zumutbar und damit verhältnismässig im engeren Sinn zu bezeichnen. Der Kerngehalt von Art. 13 BV wird durch die Anordnung einer solchen Überwachung ebenfalls nicht angetastet.

    In seinem Urteil 8C_192/2013 vom 16. August 2013 bestätigte das Bundesgericht dieses Urteil und hielt ausdrücklich fest, dass die dargelegten Grundsätze nicht nur im Bereich der Invalidenversicherung, sondern auch im Unfallversicherungsrecht Anwendung finden (E. 3.2):

Das Bundesgericht hat im Urteil BGE 137 I 327 E. 5 entschieden, dass die privatdetektivliche Observation der versicherten Person in einem von jedermann ohne Weiteres frei einsehbaren Privatbereich (z.B. Balkon) erlaubt ist, soweit sie objektiv geboten sowie in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht zumutbar ist. Zulässig ist eine Observation, die Verrichtungen des Alltags ohne engen Bezug zur Privatsphäre (z.B. Putzen des Balkons, Tragen von Einkaufstüten) betrifft. Gemäss E. 6 dieses Urteils verletzen Videoaufnahmen der versicherten Person, die sie bei alltäglichen Verrichtungen (Haushaltsarbeiten) auf dem frei einsehbaren Balkon zeigen, Art. 179quater StGB nicht. Diese im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ergangene Rechtsprechung ist analog im Bereich der Unfallversicherung anzuwenden (Urteil 8C_830/2011 vom 9. März 2012 E. 6.2). Als zulässig hat das Bundesgericht auch die Observation in einer öffentlichen Tennishalle (Urteil 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 6.4.1), beim Lenken eines Autos (Markus Hug, Observation durch Privatdetektive im Sozialversicherungsrecht, in: Liber amicorum für Andreas Donatsch, Zürich 2012, S. 699 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung) und bei der Mitarbeit in einem Restaurant (Urteil U 589/06 vom 21. Dezember 2007 E. 7.3; vgl. auch Urteil 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 4.3 und 5) erachtet.

3.2

3.2.1    Zunächst ist zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, die Zweifel an der behaupteten Arbeitsunfähigkeit weckten. Auszugehen ist dabei vom der Rentenzusprechung zugrunde liegenden Zumutbarkeitsprofil. Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1.3), ging das Sozialversicherungsgericht in E. 3.6 seines Urteils vom 6. Juli 2012 (Urk. 11/1/446) davon aus, dass der Beschwerdeführerin nur noch eine körperlich leichte Tätigkeit, welche überwiegend einhändig durchführbar ist, mit einem Pensum von 50 % zumutbar ist.

    Auf der Homepage des Ehemannes der Beschwerdeführerin fanden sich folgende Aussagen (Urk. 11/1/495): „Im Mai 2004 habe ich meine langjährige Lebenspartnerin P.___ geheiratet. Unsere gemeinsame Freizeit verbringen wir gerne in der Natur - bei ausgiebigen Spaziergängen, spontanen kleinen Velotouren oder beim Skilaufen.“ Die ebenfalls vorhandenen Fotografien zeigen die Beschwerdeführerin, ohne dass irgendeine Einschränkung erkennbar wäre (vgl. Urk. 11/1/490-494 und Urk. 11/1/496).

    Dabei erweisen sich zwar die Fotografien als wenig aussagekräftig; die Aussage, dass die Beschwerdeführerin aber zusammen mit ihrem Ehemann (ausgiebig) sportlichen Aktivitäten nachgeht, ist im Gegensatz dazu aber klärungsbedürftig. Namentlich ist von Belang, dass auch Velotouren und das Skilaufen genannt werden. Bei beiden Sportarten werden auch die Hände beziehungsweise Handgelenke mehr oder weniger starken Belastungen ausgesetzt. Wie sich das mit dem oben genannten Zumutbarkeitsprofil verträgt, ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Angesichts dessen bestanden tatsächlich konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der behaupteten (und bislang angenommenen) Arbeitsunfähigkeit weckten. Die Voraussetzung der objektiven Gebotenheit der Observation ist deshalb zu bejahen.

    Daran ändert der Einwand der Beschwerdeführerin, dass diese Homepage schon im Sommer 2004 erstellt worden und nicht mehr aktuell sei, nichts. Bei rein objektiver Betrachtung musste die Beschwerdegegnerin (wie jeder andere Leser) davon ausgehen, dass auf der Homepage ein aktueller Zustand beschrieben wird. Es kommt nicht darauf an, wann die Homepage erstellt oder der entsprechende Eintrag verfasst wurde, sondern allein darauf, ob dadurch ein objektiver Anhaltspunkt für relevante Zweifel geschaffen wurde, was vorliegend der Fall war.

3.2.2    Wie aus dem Observationsbericht ersichtlich ist (vgl. Urk. 11/1/489 S. 4 Ziff. 7), wurde die Beschwerdeführerin an insgesamt sieben Tagen jeweils während einigen Stunden überwacht. Damit ist auch die weitere bundesgerichtliche Anforderung, wonach die Observation nur während einer verhältnismässig kurzen, begrenzten Zeit stattfinden darf, erfüllt.

3.2.3    Schliesslich geht aus den Observationsunterlagen weiter hervor, dass die Beschwerdeführerin nur bei alltäglichen Verrichtungen ohne engen Bezug zur Privatsphäre beobachtet wurde. Soweit sich die Beobachtungen auf den privaten Bereich (etwa Garten) erstreckten, handelte es sich um einen Bereich der ohne Weiteres frei einsehbar war. Dies gilt auch für die Aufnahmen im Schwimmbad. Zwar wird das Fotografieren und Filmen in öffentlichen Schwimmbädern (mit gewissem Grund) von vielen Betreibern in ihren Badeordnungen verboten, dies ändert aber nichts daran, dass es sich beim Baden in einem öffentlichen Schwimmbad um eine Tätigkeit im öffentlichen Raum handelt, die ohne Weiteres von allen anwesenden Personen wahrgenommen werden kann. Diesbezüglich fällt auch ins Gewicht, dass es sich auch bei den in der Badeanstalt aufgenommenen Verrichtungen (wie in der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Z.___ zutreffend ausgeführt wurde [vgl. Urk. 20 S. 3]) nicht um besonders persönlichkeitsträchtige Szenen handelt. Die von der Beschwerdegegnerin beauftragte Detektei mag zwar möglicherweise gegen die Badeordnung verstossen haben; bei einer Abwägung sämtlicher Umstände erscheint dieser allfällige Verstoss jedoch gegenüber dem Ziel der Missbrauchsbekämpfung klar weniger gewichtig zu sein.

    Insgesamt ist festzuhalten, dass die Observation als verhältnismässig zu qualifizieren ist. Somit erweist sich auch die Art und Weise, wie die Observation durchgeführt wurde, als rechtens. Es besteht somit - entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin - kein Grund, das gewonnene Observationsmaterial aus den Akten zu entfernen.

    Aber selbst wenn vorliegend die Abwägung anders ausfiele und die in der Badeanstalt gemachten Aufnahmen aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes aus den Akten zu entfernen wären, würde dies nichts daran ändern, dass die Observation an sich zweifelsfrei auch in der Badeanstalt zulässig gewesen wäre und die vom Detektiv gemachten Aussagen (diesfalls ohne entsprechende Fotografien und Filmsequenzen) verwertbar wären. Im Ergebnis änderte sich somit nichts Wesentliches.

3.3    Eine Durchsicht der Observationsunterlagen (vgl. insbesondere Urk. 11/1/489) ergibt, dass sich die Beschwerdeführerin ohne erkennbare Einschränkung bewegen und verschiedenen Aktivitäten nachgehen kann. Sie kann Post aus dem Briefkasten nehmen und diese durchsehen; dabei benützt sie beide Hände (S. 7 und 10). Die Beschwerdeführerin trägt unter dem linken Arm eingeklemmt zwei Badehandtücher und in der linken Hand eine Tasche. Sie hält sich beim Einstieg ins Schwimmbecken mit beiden Händen am Treppengeländer fest (S. 13). Auch beim Ausstieg aus dem Schwimmbecken hält sich die Beschwerdeführerin mit beiden Händen fest. Später schüttelt sie ihr Handtuch aus und kann sich auf dem Bauch liegend mit beiden angewinkelten Armen abstützen (S. 15). Die Beschwerdeführerin stützt sich beim Sitzen auf ihren linken Arm ab (S. 16). Sie hebt eine Tasche (S. 17). Die Beschwerdeführerin kann beidhändig eine Einkaufstüte tragen (S. 19).


4.    Nach Erstellung des Observationsberichts holten die Parteien bei zwei Ärzten medizinische Beurteilungen ein. Die Beschwerdeführerin wandte sich dabei an Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin. Die Beschwerdegegnerin legte die Akten Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vor.

4.1    Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 29. August 2015 (Urk. 3/3 = Urk. 11/1/502) in erster Linie ein chronisches Schmerzsyndrom bei CRPS Typ II links und hielt weiter fest, dass weder eine Teilberentung noch eine volle Berentung körperliche und sportliche Aktivitäten ausschliessen würden. Er befürworte sogar, dass chronische Schmerzpatienten körperlich aktiv seien und sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten sportlich betätigten. Seines Erachtens sei auch Schwimmen eine körperliche Aktivität, die für das körperliche und psychische Wohlbefinden förderlich sei. Speziell in der vorliegenden Situation sei Schwimmen angesichts der eingeschränkten Schulterbeweglichkeit und des Muskelschwunds therapeutisch sinnvoll. Versicherungsmedizinische oder ärztliche Argumente, die zu einer Intervention oder zu einer Meldung an die Invalidenversicherung hätten führen müssen, habe er nicht finden können.

4.2    Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 13. Oktober 2015 (Urk. 11/1/513) aus, dass in keiner Sequenz der Observationsunterlagen in Bezug auf den linken Arm (einerseits im Vergleich zum Einsatz des rechten Arms und andererseits unter Berücksichtigung der allgemeinen Normen) eine Behinderung oder funktionelle Einschränkung erkennbar sei (S. 3). Aus fachärztlicher Sicht bestehe weder in Bezug auf die Funktion/Greiffähigkeit im Hand/Fingerbereich noch bezüglich der Funktion im Ellenbogen- und im Schultergelenk eine Einschränkung. Es könne demnach weder eine Einschränkung in der angestammten Tätigkeit als Modeberaterin/Dessous-Verkäuferin noch eine verminderte Funktionsfähigkeit für die verschiedenen Haushaltsarbeiten bestätigt werden (S. 4). Es sei unbestreitbar, dass weder ein weitgehend funktionsloser linker Arm noch eine „Hilfshand links“ vorliege; es könnten nicht die geringsten Anzeichen eines chronischen Schmerzsyndroms erkannt werden (S. 5).


5.    Aufgrund des vorliegenden Observationsmaterials (vgl. E. 3.3) und der nachvollziehbaren Beurteilung von Dr. B.___ (vgl. E. 4.2) kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht (mehr) so darstellt, wie bei der Rentenzusprache angenommen. Dass der Beschwerdeführerin lediglich noch eine körperlich leichte Tätigkeit, welche überwiegend einhändig durchführbar ist, mit einem Pensum von 50 % zumutbar sei, wovon das Sozialversicherungsgericht im Jahr 2012 ausgegangen war (vgl. Urk. 11/1/446 E. 3.6; vgl. dazu auch das Gutachten des Stadtspitals C.___ vom 31. Oktober 2011 [Urk. 11/1/487], etwa S. 10), erscheint vielmehr aufgrund der neu gewonnenen Erkenntnisse als unwahrscheinlich. An diesem Ergebnis kann auch die von der Beschwerdeführerin geübte Kritik an der Person von Dr. B.___ nichts ändern. Abgesehen davon, dass es sich bei Dr. B.___ um einen ausgewiesenen Fachmann handelt, wäre seine Beurteilung im vorliegenden Verfahrensstadium (einstweilige Renteneinstellung) gar nicht unbedingt notwendig gewesen; im vorliegenden Fall hätte auch allein der Observationsbericht ausgereicht. Hinzu kommt, dass sich die Ausführungen und insbesondere auch die Folgerungen von Dr. B.___ (vgl. E. 4.2) als nachvollziehbar, konsistent und plausibel erweisen. Demgegenüber erweisen sich die lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen von Dr. A.___ (vgl. E. 4.1) als nicht überzeugend.

    Aus dem Gesagten folgt, dass nicht nur die offensichtlichen und überdies schützenswerten finanziellen Interessen der Beschwerdegegnerin (Gefahr der Uneinbringlichkeit einer allfälligen Rückforderung), sondern auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Hauptsachenprognose) für die Zulässigkeit der vorsorglichen Renteneinstellung sprechen (vgl. dazu oben E. 1.2). Bezüglich Hauptsachenprognose ist angesichts des vorliegenden Materials der Schluss naheliegend, dass die Erfolgsaussichten der Beschwerdeführerin in der Hauptsache nicht grösser sind als diejenigen der Beschwerdegegnerin.

    Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Alfred Schütz

- Advokat Andrea Tarnutzer-Münch

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker