Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00191




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 30. September 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli

Anwaltskanzlei Reto Zanotelli

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


SWICA Versicherungen AG

Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, war bei der Bäckerei-Konditorei Y.___, Z.___, als Verkäuferin tätig und über diese bei der SWICA Versicherungen AG (Swica) gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert, als sie am 9. Dezember 2011 an ihrem Arbeitsplatz auf nassem Boden ausglitt (Urk. 8/1) und sich das linke Knie verdrehte (Urk. 8/6/-7). Dabei zog sie sich eine Distorsion des linken Kniegelenks zu (Urk. 8/6). In der Folge wurde die Versicherte am 18. Mai 2012 auf Grund eines Knorpelschadens an ihrem linken Kniegelenk arthroskopisch behandelt (Urk. 8/13). Am 7. August 2012 wurde ihr am linken Kniegelenk eine unikondyläre Kniegelenksprothese (Knieteilprothese; Urk. 8/24) eingesetzt, welche am 7. August 2013 durch eine Knietotalprothese ersetzt wurde (Urk. 8/107).

    Die Swica liess die Versicherte im Verlauf orthopädisch (Gutachten vom 12. Dezember 2012; Urk. 8/63) sowie bidisziplinär orthopädisch und psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 12. Oktober 2014; Urk. 8/183) und stellte mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 (Urk. 8/188) die Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls vom 9. Dezember 2011 infolge Erreichens des Status quo sine per 9. März 2012 ein. Von einer Rückforderung der bereits im Zusammenhang mit den Kniebeschwerden erbrachten Leistungen sehe sie ab. Die von der Versicherten am 23. Januar 2015 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/191) wies die Swica mit Entscheid vom 20. August 2015 (Urk. 8/192 = Urk. 2) ab.


2.    

2.1    Gegen den Einspracheentscheid vom 20. August 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 23. September 2015 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es seien ihr ab 9. Februar 2012 weiterhin die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung; eventuell eine Rente und eine Integritätsentschädigung von mindestens 20 %) zu gewähren (Urk. 1 S. 2).

            Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2015 beantragte die Swica die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2). Mit Replik vom 29. März 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 13 S. 2) und reichte einen Bericht betreffend die magenetresonanztomographische (MRI) Untersuchung ihres linken Knies vom 16. Juli 2012 (Urk. 14) ein. Die Beschwerdegegnerin unterliess es, innerhalb der ihr mit Verfügung vom 30. März 2016 (Urk. 15) angesetzten Frist sich dazu vernehmen zu lassen.

2.2    Gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, vom 17. Dezember 2015 erhob die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2016 Beschwerde (Verfahren Nr. IV.2016.00124). Darüber wird mit Urteil vom heutigen Datum ebenfalls entschieden.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden, soweit das UVG nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 UVG zugefügt werden (Abs. 3). Die Regelung betreffend Schädigung bei Heilbehandlung gemäss Art. 6 Abs. 3 UVG kommt indes nur zur Anwendung, wenn die fragliche medizinische Massnahme der Behandlung einer Unfallfolge diente (vgl. Art. 10 UVG; BGE 128 V 169 E. 1c; 118 V 286 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_708/2011 vom 9. November 2011 E. 5).

1.2    Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG massgebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 4.2.1, 8C_301/2007 vom 15. Januar 2008 E. 5.1.1 und U 413/05 vom 5. April 2007 E. 4.2 mit Hinweisen).

    Einem Ereignis kommt der Charakter einer anspruchsbegründenden Teilursache zu, wenn das aus der potentiellen pathogenen Gesamtursache resultierende Risiko zuvor nicht dermassen gegenwärtig war, dass der auslösende Faktor gleichsam beliebig und austauschbar erschiene. Dagegen entspricht die unfallbedingte Einwirkung - bei erstelltem Auslösezusammenhang - einer (anspruchshindernden) Gelegenheits- oder Zufallsursache, wenn sie auf einen derart labilen, prekären Vorzustand trifft, dass jederzeit mit einem Eintritt der (organischen) Schädigung zu rechnen gewesen wäre, sei es aus eigener Dynamik der pathogenen Schadensanlage oder wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufallsanlass. Wenn ein alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 4.2.2, U 413/05 vom 5. April 2007 E. 4.2.3).

1.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.4    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.5    Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht bestanden) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der (aktuelle) Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen und es entfällt bei Erreichen des Status quo sine vel ante eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteile des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3, 8C_181/2009 E. 5.4 f., 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 und 4 sowie U 266/99 vom 14. März 2000 E. 1).

1.6    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

1.7    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

1.8    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Im Folgenden ist der für die Beurteilung der Frage nach der Rechtmässigkeit der Einstellung der Versicherungsleistungen per 9. März 2012 (vgl. Urk. 8/188) massgebende medizinische Sachverhalt zu prüfen.

2.2    Die Ärzte des Spitals A.___, Radiologie, stellten im MRI-Bericht vom 19. Dezember 2011 (Urk. 8/6) fest, dass eine gleichentags durchgeführte MRIUntersuchung des linken Kniegelenks der Beschwerdeführerin intakte Bandstrukturen, eine aktivierte mediale Gonarthrose sowie eine Retropatellararthrose ohne Anhaltspunkte für eine Meniskusläsion ergeben habe und erhoben den folgenden Befund:

- erhaltene Artikulation im linken Kniegelenk

- keine Luxation, keine Subluxation, keine pathologische Konturunterbrechung im Sinne einer Fraktur

- vermehrter Kniegelenkserguss

- intakte vordere und hintere Kreuzbänder

- altersentsprechende Meniski ohne Rissbildung

- diskretes Knochenmarksödem im Bereich der gelenkbildenden Fläche femoral medialseitig bei Knorpelunregelmässigkeiten

- deutliche Knorpelunregelmässigkeiten retropatellär

- intakte Darstellung des Ligamentum collaterale laterale und des Ligamentum collaterate mediale

- unauffällige Darstellung der Quadrizepssehne und der Patellarsehne

- diskrete Imbibierung der Weichteile ventral des Ligamentum patellae

- kleinste Baker-Zyste

2.3    Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Tropen- und Reisemedizin, erwähnte in seinem Bericht vom 3. Januar 2012 (Urk. 8/2), dass die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2011 während der Arbeit auf rutschigem Boden ausgerutscht sei und anschliessend unter einer Schwellung des Knies und unter Knieschmerzen gelitten habe. Die Erstbehandlung nach dem Ereignis vom 9. Dezember 2011 habe am 14. Dezember 2011 stattgefunden.

2.4    Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte mit Bericht vom 25. April 2012 (Urk. 8/7) einen Verdacht auf eine (posttraumatische) Gonarthrose links und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben im jugendlichen Alter an ihren beiden Kniegelenken, wahrscheinlich wegen einer Chondropathia patellae operiert worden sei, und dass sie anschliessend in Bezug auf ihre Kniegelenke schmerzfrei gewesen sei. Am 9. Dezember 2011 sei sie bei der Arbeit als Serviertochter auf nassem Boden ausgeglitten und habe sich das linke Knie verdreht, welches anfänglich stark geschwollen und schmerzhaft gewesen sei. Im Verlauf hätten die Schmerzen auf der Innenseite und auch im Kniescheibenbereich persistiert, vor allem beim Treppensteigen. Anlässlich der am 19. Dezember 2011 durchgeführten MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks hätten sich nur diskrete Knorpelschäden medial und femoropatellär sowie ein gewisser Gelenkserguss ohne Meniskus- oder Kreuzbandläsionen gezeigt. Die Gelenkbeweglichkeit sei vollständig frei gewesen; positive Meniskuszeichen seien nicht nachzuweisen gewesen (S. 1).

    Röntgenologisch seien keine eindeutigen degenerativen oder posttraumatischen Veränderungen zu erkennen gewesen; im MRI hätten sich lediglich diskrete degenerative Knorpelveränderungen gezeigt. Am 18. Mai 2012 seien eine (diagnostische) Arthroskopie und eine allfällige Gelenktoilette vorgesehen. Ob die geschilderten Beschwerden tatsächlich posttraumatischen Ursprunges seien, sei schwierig zu beurteilen (S. 2).

2.5    Dr. C.___ erwähnte im Operationsbericht vom 18. Mai 2012 (Urk. 8/13), dass bei der Beschwerdeführerin gleichentags eine Arthroskopie mit retropatellärem und medialem Knorpeldébridement sowie Pridiebohrungen am medialen Kondylus links durchgeführt worden sei und diagnostizierte einen medialen und femoropatellären Knorpelschaden im Bereich des linken Kniegelenks. Retropatellär sei eine erhebliche Knorpelschädigung im Sinne einer Chondromalazie Grad II bis III und femoralseitig ein hochgradig ausgedünnter Knorpel in der ganzen Belastungszone festzustellen gewesen (S. 1), weshalb ein ausgedehntes Knorpeldébridement mit Entfernung der instabilen und vulnerablen Knorpelanteile und multiple Pridiebohrungen in der Defektzone durchgeführt worden seien. Das vordere und hintere Kreuzband und die Meniski seien intakt und rissfrei gewesen (S. 2).

2.6    PD Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, führte in seiner auf Grund der Akten erstellten Stellungnahme vom 7. Juni 2012 (Urk. 8/15) aus, dass die Beschwerdeführerin im Jugendalter wegen retropatellärer Knorpelschäden beidseits operiert worden sei, und dass sie vor dem Sturzereignis vom 9. Dezember 2011 ohne Brückensymptome beschwerdefrei gewesen sei. Danach hätten sich eine traumatisch aktivierte, vorbestehende Gonarthrose und eine Femuropatellararthrose links manifestiert, worauf die Beschwerdeführerin an ihrem linken Kniegelenk operiert worden sei. Dabei seien ein Knorpeldébridement und Pridiebohrungen durchgeführt worden. Beim Unfall vom 9. Dezember 2011 handle es sich vor dem Hintergrund einer jahrelangen Beschwerdefreiheit ohne Brückensymptome sicher um die überwiegend wahrscheinliche Ursache der Gesundheitsstörung. Es sei indes davon auszugehen, dass die gegenwärtig bestehenden Gesundheitsstörungen ohne das versicherte Unfallereignis später ohnehin eingetreten wären, und dass von einem Erreichen des Status quo sine ungefähr Ende September 2012 auszugehen sei (S. 2).

2.7    Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte in seinem Bericht vom 11. Juli 2012 (Urk. 8/60/4) die folgenden Diagnosen (S. 1):

- Verdacht auf postarthroskopisches Ödem im Bereich des medialen Femurkondylus und des Tibiaplateau links bei:

- Status nach retropatellärem und medialem Knorpeldébridement sowie Mikrofrakturierung im Bereich des medialen Femurkondylus links am 18. Mai 2012

- medialem und femoropatellärem Knorpelschaden

    Bei den Beschwerden, unter welchen die Beschwerdeführerin gegenwärtig leide, handle es sich um einen Reizzustand nach der Operation des linken Kniegelenks vom 18. Mai 2012 bei Zustand nach Pridiebohrung und Kniegelenksarthroskopie. Differenzialdiagnostisch müsse ein postarthroskopisches Ödem in Betracht gezogen werden (S. 1). Zum Ausschluss einer postarthroskopischen Osteonekrose sei eine MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks vorgesehen (S. 2).

2.8    Die Ärzte des Spitals F.___ stellten im MRI-Bericht vom 16. Juli 2012 (Urk. 14) fest, dass eine gleichentags durchgeführte MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks der Beschwerdeführerin die folgenden Befunde ergeben habe:

- Zeichen einer Varusgonarthrose mit Chondropathie

- Bone bruise und bereits zystoide resorptive Veränderungen am medialen Femurkondylus

- leichte Trochleadysplasie mit verkürzter medialer Auflagefläche

- Retropatellarthrose

- Zustand nach Zerrung und Einriss des medialen Retinakulum patellae

- Zustand nach Zerrung und Einriss der posterioren Gelenkkapsel

- Ergussanteile im posterioren Kompartiment, interkondylär und retro-suprapatellar

- mukoide Meniskusveränderungen ohne Riss

- minime initiale Bakerzyste

    Sie erwähnten sodann, dass mittels MRI eine deutliche mediale Gelenksspaltverschmälerung mit Höhenminderung des Knorpels femoral, partiell bis zur Knorpelglatze, sowie ein knochenödemäquivalentes Signal im Bereich des medialen Femurkondylus bei intaktem Kollateralband und medialer Gelenkkapsel sowie mukoide degenerative Veränderungen, ohne Rissbildung im Bereich der Aussen- und Innenmeniski festgestellt worden seien.

2.9    Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 20. Juli 2012 (Urk. 8/60/5) aus, dass die Beschwerdeführerin seit der Mitte Mai 2012 durchgeführten Gelenkstoilette mit Pridiebohrungen unter einem unbefriedigenden Verlauf mit anhaltenden Schmerzen leide. Die zwischenzeitlich durchgeführte MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks habe erhebliche Veränderungen im Bereich des medialen Kondylus ergeben, wobei es schwierig sei, zwischen postoperativen Veränderungen nach Pridiebohrungen und Knochenmarksödem zu unterscheiden. Jedenfalls bestehe medialseitig ein schwerer Knorpelschaden, weshalb eine unikondyläre mediale Kniearthroplastik angezeigt sei.

2.10    Mit Operationsbericht vom 8. August 2012 (Urk. 8/24) stellte Dr. C.___ fest, dass bei der Beschwerdeführerin am 7. August 2012 eine unikondyläre mediale Kniearthroplastik links durchgeführt worden sei. Da die am 18. Mai 2012 durchgeführten Pridiebohrungen und das Knorpeldébridement am medialen Kondylus zu keiner relevanten Erleichterung geführt hätten, habe die Beschwerdeführerin auf Grund anhaltender erheblicher medialer Knieschmerzen eine definitive Lösung gewünscht, weshalb die Implantation eines unikondylären medialen Kniegelenksersatzes indiziert gewesen sei (S. 1).

    Am 18. September 2012 stellte Dr. C.___ einen regelrechten Verlauf nach unikondylärem medialem Kniegelenksersatz links fest und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin nur noch unter minimalen Restbeschwerden leide (Urk. 8/60/2).

    Am 7. November 2012 stellte Dr. C.___ objektiv eine gute Funktion bei nur minimal gereiztem linken Knie fest und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin weiterhin unter Schmerzen im Bereich ihres linken Knies leide, und dass sie längere Distanzen gehend nicht bewältigen könne (Urk. 8/60/1).

2.11    Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte in seinem Gutachten vom 12. Dezember 2012 (Urk. 8/63) die folgenden Diagnosen (S. 3):

- belastungsabhängiges Schmerzbild im Bereich des linken Kniegelenks bei Status nach Implantation einer monokondylären Arthroplastik im Bereich des medialen linken Kniegelenks mit/bei:

- Status nach Distorsion des linken Kniegelenks am 9. Dezember 2011

- Status nach Arthroskopie und Pridiebohrung am 18. Mai 2012

- Adipositas

    Er erwähnte, dass die Beschwerdeführerin seit der Implantation der Knieteilprothese im linken Knie unter einem protrahierten Verlauf leide (S. 2). Da die Beschwerdeführerin während rund dreissig Jahren bis zum versicherten Unfallereignis beschwerdefrei gewesen sei, sei der Unfall vom 9. Dezember 2011 die ausschliessliche Ursache des Gesundheitsschadens im Bereich des linken Knies (S. 3). Der Unfall vom 9. Dezember 2011 habe zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des vorbestehenden Knorpelschadens geführt. Die anschliessend durchgeführten Pridiebohrungen seien aus orthopädischer Sicht angezeigt gewesen, weil damit eine Knorpelneubildung habe angeregt werden sollen (S. 4). Leider sei es dadurch nicht zu einer Besserung des Gesundheitszustandes gekommen, weshalb eine Knieteilprothese implantiert worden sei. Durch den versicherten Unfall und durch die arthroskopische Versorgung sei es zu einer richtunggebenden Verschlimmerung gekommen (S. 5).

    Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ungefähr im Frühjahr 2013 eine körperliche gering belastende und überwiegend sitzende Tätigkeit ohne regelmässiges Treppensteigen und ohne das Tragen schwerer Lasten wieder aufnehmen könne (S. 6).

2.12    In seinem Gutachten vom 11. April 2013 (Urk. 8/81) führte Dr. G.___ aus, dass in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Bäckereiverkäuferin weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. Der Beschwerdeführerin sei indes die Aufnahme einer angepassten, rein sitzenden Tätigkeit ab 1. Mai 2013 vorerst zu 50 % zuzumuten. Es sei sodann mit dem Erreichen einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in körperlich nicht anstrengenden, wechselbelastenden Tätigkeiten nach Ablauf eines Jahres seit dem Operationsdatum (vom 7. August 2012) zu rechnen. Es sei eine Integritätseinbusse von 20 % ausgewiesen (S. 3).

2.13    Mit Bericht vom 12. Juli 2013 (Urk. 8/102) stellte Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, dass eine Spect-CT-Untersuchung des linken Kniegelenks der Beschwerdeführerin eine geringfügige Aktivität posterior medial im Implantatbereich, eine mässig ausgeprägte Aktivität im Bereich des tibialen Implantats und eine massive Anreicherung im Bereich der Patella ergeben habe. Es sei davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden patellären Ursprungs seien, weshalb die Implantation einer Totalprothese angezeigt sei.

    Mit Operationsbericht vom 7. August 2013 (Urk. 8/107) stellte Dr. H.___ fest, dass am linken Knie der Beschwerdeführerin gleichentags ein Prothesenwechsel durchgeführt worden sei. Dabei sei die bisherige unikondyläre mediale Knieteilprothese entfernt und durch eine Knietotalprothese ersetzt worden (S. 2).

2.14    Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, führte in seinem Aktengutachten vom 8. August 2013 (Urk. 8/111) aus, dass durch das Ereignis vom 9. Dezember 2011 eine vorbestehende Arthrose im linken Kniegelenk der Beschwerdeführerin symptomatisch geworden sei, und dass es sich beim später festgestellten Erguss um einen Reizerguss bei vorbestehender Arthrose gehandelt habe. Das Unfallereignis sei nicht geeignet gewesen, einen Knorpelschaden im Kniegelenk zu verursachen, weshalb es sich beim Unfall vom 9. Dezember 2011 nicht um die Ursache der gesundheitlichen Störung im Bereich des linken Kniegelenks handle. Durch den Unfall sei es lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der vorbestehenden Gesundheitsschädigung gekommen. Der Status quo sine sei spätestens nach einer Zeit von sechs Wochen nach dem Unfallereignis erreicht worden (S. 4). Obwohl rein unfallbedingt eine Integritätseinbusse zu verneinen sei, sei von einer Integritätseinbusse von höchstens 15 % auszugehen (S. 5).

2.15    Am 7. Januar 2014 (Urk. 8/144 S. 3) nahm Dr. G.___ zur Stellungnahme von Dr. I.___ vom 8. August 2013 Stellung und erwähnte, dass nach einer Beschwerdefreiheit im linken Knie von 30 Jahren nicht von einem logischen Zusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und dem krankhaften Vorzustand gesprochen werden könne.

2.16    Dr. H.___ erwähnte in seinem Bericht vom 12. März 2014 (Urk. 8/174), dass die Beschwerdeführerin seit dem Knieprothesenwechsel noch nicht vollständig beschwerdefrei sei, dass ihr die bisherige, im Stehen auszuübende Tätigkeit im Verkauf ab 1. Januar 2014 im Umfang eines Arbeitsepensums von 50 % zuzumuten sei. Die Ausübung einer körperlich nicht belastenden, vorwiegend sitzend und nur teilweise stehend und gehend auszuübenden Tätigkeit sei ihr indes im Umfang eines Arbeitspensums von 75 % zuzumuten.

    Mit Bericht vom 30. Juni 2014 (Urk. 8/181) stellte Dr. H.___ fest, dass die Beschwerdeführerin weiterhin nicht beschwerdefrei sei, und dass die Ätiologie der geklagten Beschwerden unklar sei. In der angestammten Tätigkeit bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Es sei eine Szintigraphie des rechten Kniegelenks geplant.

2.17    Die Ärzte der J.___, Dr. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, stellten in ihrem Gutachten vom 12. Oktober 2014 (Urk. 8/183) fest, dass weder aus orthopädischer noch aus psychiatrischer Sicht ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den erhobenen Befunden und dem Unfallereignis vom 9. Dezember 2011 bestehe (S. 2).

    Die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich des versicherten Ereignisses ihr linkes Knie verdreht. Dabei sei es indes nicht zu einer strukturellen Schädigung des Kniegelenks gekommen. Das festgestellte leichte Knochenmarksödem am medialen Kondylus sei als Begleiterscheinung der Arthrose zu werten, obwohl ein solches grundsätzlich auch bei einer Distorsion oder Kontusion auftreten könnte. Der Umstand, dass die vorbestehende Gonarthrose zum Umfallzeitpunkt asymptomatisch gewesen sei, bedeute nicht, dass sie durch den Unfall verursacht worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Folgen einer einfachen Distorsion drei Monate nach dem Unfallereignis geheilt gewesen wären (S. 10), und dass der Status quo sine drei Monate nach dem Unfallereignis eingetreten sei (S. 12 des orthopädischen Gutachtens). Eine unfallbedingte Integritätsentschädigung sei nicht ausgewiesen (S. 15 des orthopädischen Gutachtens).

    Aus psychiatrischer Sicht leide die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und an einer Agoraphobie mit Panikstörung. Die Beschwerdeführerin sei bereits in den Jahren 2001 bis 2003 beim M.___ in psychiatrischer Behandlung gewesen. Das Knietrauma sowie das Verhalten ihres damaligen Arbeitgebers hätten die gegenwärtige depressive Episode ausgelöst (S. 5 des psychiatrischen Gutachtens). Aus psychiatrischer Sicht sei das Knietrauma jedoch nicht geeignet, das bei der Beschwerdeführerin bestehende psychiatrische Beschwerdebild zu erklären (S. 6 des psychiatrischen Gutachtens).

2.18    Dr. G.___ nahm am 3. November 2014 zum Gutachten der Ärzte der J.___ vom 12. Oktober 2014 Stellung (Urk. 8/185) und erwähnte, dass es sich bei einem Knochenmarksödem (Bone bruise) um ein nichtspezifisches Signal nach Trauma bei Knochenkontusionen, Frakturen, Infektionen, Tumoren, avaskulären Nekrosen oder beginnenden Arthrosen handle, und dass keine echten radiologischen Kriterien zur Differenzierung zwischen einer Traumafolge und einem degenerativen Geschehen bestünden (S. 1). Bei der Beschwerdeführerin sei nach einer Beschwerdefreiheit von dreissig Jahren Dauer eine spontane Dekompensation im Bereich des linken Kniegelenks mit der Notwendigkeit einer Implantation einer Knieprothese unwahrscheinlich gewesen. Vielmehr wäre mit einer langsamen Steigerung der Schmerzintensität zu rechnen gewesen. Aus diesem Grunde sei davon auszugehen, dass es durch den Unfall vom 9. Dezember 2011 zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des Gesundheitsschadens im Bereich des linken Kniegelenks gekommen sei. Der Gesundheitsschaden im Bereich des linken Kniegelenks sei daher im Sinne einer Teilkausalität durch den Unfall vom 9. Dezember 2011 verursacht worden (S. 2).


3.

3.1    Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2011 auf nassem Boden ausglitt, sich dabei ihr linkes Knie verdrehte (Urk. 8/1) und in der Folge unter einer Schwellung des Knies und unter Knieschmerzen litt (vorstehend E. 2.3), weshalb am 18. Mai 2012 im linken Kniegelenk eine arthroskopische Gelenkstoilette mit retropatellärem und medialem Knorpeldébridement sowie Pridiebohrungen am medialen Kondylus durchgeführt wurden (vorstehend E. 2.5). In der Folge litt die Beschwerdeführerin unter einem unbefriedigenden Verlauf mit anhaltenden Schmerzen, worauf am 7. August 2012 eine unikondyläre mediale Knieteilprothese eingesetzt wurde (vorstehend E. 2.10), welche am 7. August 2013 durch eine Knietotalprothese ersetzt wurde (vorstehend E. 2.13).

3.2    Den erwähnten medizinischen Akten ist zudem zu entnehmen, dass die beteiligten Ärzte zwar übereinstimmend davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin an ihrem linken Kniegelenk bereits vor dem versicherten Unfallereignis unter einer asymptomatischen Arthrose gelitten habe. In Bezug auf die Frage nach einer richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes im Bereich des linken Kniegelenks durch den versicherten Unfall wichen die beteiligten Ärzte in ihren Beurteilungen indes teilweise voneinander ab. Während PD Dr. D.___ am 7. Juni 2012 (vorstehend E. 2.6) davon ausging, dass es sich auf Grund der jahrelangen Beschwerdefreiheit ohne Brückensymptome beim Unfall vom 9. Dezember 2011 um die überwiegend wahrscheinliche Ursache der Gesundheitsstörung handle, und dass der gegenwärtige Gesundheitsschaden ohne das versicherte Unfallereignis später ohnehin eingetreten wäre, weshalb von einem Erreichen des Status quo sine Ende September 2012 auszugehen sei, vertrat Dr. I.___ am 8. August 2013 (vorstehend E. 2.14) die Ansicht, dass durch den Unfall vom 9. Dezember 2011 eine vorbestehende Arthrose im linken Kniegelenk der Beschwerdeführerin symptomatisch geworden sei, und dass es sich beim später festgestellten Erguss um einen Reizerguss bei vorbestehender Arthrose gehandelt habe. Da das Unfallereignis nicht geeignet gewesen sei, den Knorpelschaden zu verursachen, handle es sich beim Unfall vom 9. Dezember 2011 nicht um die Ursache des Gesundheitsschadens im linken Kniegelenk. Durch den Unfall sei es lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes gekommen, weshalb von einem Erreichen des Status quo sine spätestens sechs Wochen nach dem Unfallereignis auszugehen sei.

3.3    Damit übereinstimmend gingen auch die Ärzte der J.___ in ihrem Gutachten vom 12. Oktober 2014 (vorstehend E. 2.17) davon aus, dass es sich beim Unfallereignis vom 9. Dezember 2011 um eine einfache Distorsion des linken Kniegelenks gehandelt habe, dass das Knochenmarksödem am medialen Kondylus eine Begleiterscheinung der vorbestehenden Arthrose darstelle, und dass die Unfallfolgen (im Sinne einer einfachen Distorsion des linken Kniegelenks) nach Ablauf einer Zeit von drei Monaten nach dem Unfallereignis verheilt gewesen seien, weshalb von einem Erreichen des Status quo sine zu diesem Zeitpunkt auszugehen sei.

3.4    Demgegenüber ging Dr. G.___ in seinem Gutachten vom 12. Dezember 2012 (vorstehend E. 2.11) davon aus, dass der Unfall vom 9. Dezember 2011 zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des vorbestehenden Knorpelschadens im linken Kniegelenk geführt habe, weshalb davon auszugehen sei, dass der Gesundheitsschaden im Bereich des linken Kniegelenks der Beschwerdeführerin durch das versicherte Unfallereignis verursacht worden sei. In seiner das Gutachten vom 12. Dezember 2012 ergänzenden Stellungnahme vom 3. November 2014 (vorstehend E. 2.18) vertrat er sodann die Meinung, dass eine spontane Dekompensation des Gesundheitszustandes im Bereich des linken Kniegelenks mit der Notwendigkeit einer Implantation einer Knietotalprothese nach einer Beschwerdefreiheit von rund dreissig Jahren unwahrscheinlich gewesen sei. Ohne den Unfall wäre vielmehr mit einer langsamen Steigerung der Schmerzintensität zu rechnen gewesen. Da es durch den versicherten Unfall zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des Gesundheitsschadens im Bereich des linken Kniegelenks gekommen sei, sei daher von einer Teilkausalität auszugehen.

3.5    Somit bejahten je ein beratender Arzt der Swica (PD Dr. D.___: Erreichen des Status quo sine ungefähr Ende September 2012 Urk. 8/15; E. 2.6 und E. 3.2); und ein von der Swica beauftragter Gutachter (Dr. G.___: Unfall sei ausschliessliche Ursache beziehungsweise habe zu einer richtunggebenden Verschlimmerung geführt, Urk. 8/63, E. 2.11, Urk. 8/81, E. 2.12, Urk. 8/185, E. 2.18 sowie E. 3.4) die Unfallkausalität der von der Beschwerdeführerin geklagten Kniebeschwerden über den 9. März 2012 (Zeitpunkt des Wegfalls der Kausalität gemäss der Beschwerdegegnerin) sowie über den 18. Mai 2012 (Zeitpunkt der Arthroskopie) hinaus.

    Demgegenüber erachteten je ein anderer beratender Arzt der Swica (Dr. I.___, Urk. 8/111, E. 2.14) und die Gutachter der J.___ (Urk. 8/183, E. 2.17) den Status quo sine spätestens nach 6 Wochen (circa Ende Januar 2012) beziehungsweise nach drei Monaten (9. März 2012 beziehungsweise Zeitpunkt des Wegfalls der Kausalität gemäss der Beschwerdegegnerin) als erreicht.

    Von den sich deutlich widersprechenden ärztlichen Auffassungen in Bezug auf die Kausalität beziehungsweise in Bezug auf den Zeitpunkt des Erreichens des Status quo sine vermag keine restlos zu überzeugen. Insbesondere setzten sich die Gutachter der J.___ nicht mit den abweichenden Auffassungen von PD Dr. D.___ und Dr. G.___ auseinander, so dass die Einschätzung der J.___ nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Zur Klärung der Frage der Kausalität der nach dem 9. März 2012 geklagten Kniebeschwerden beziehungsweise der Frage nach dem Zeitpunkt des Erreichens des Status quo sine sind daher weitere Abklärungen nötig.

3.6    Gemäss der medizinischen Aktenlage steht sodann fest, dass eine am 19. Dezember 2011 und mithin nach dem versicherten Unfallereignis vom 9. Dezember 2011 jedoch vor der arthroskopischen Gelenkstoilette und den Pridiebohrungen vom 18. Mai 2012 durchgeführte MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks der Beschwerdeführerin eine aktivierte mediale Gonarthrose und Retropatellararthrose ohne Anhaltspunkte für eine Meniskusläsion, intakte Bandstrukturen, einen vermehren Kniegelenkserguss und ein diskretes Knochenmarksödem im Bereich der gelenkbildenden Fläche femoral medialseitig ergab (vorstehend E. 2.2). Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 25. April 2012 (vorstehend E. 2.4) dazu aus, dass diese MRI-Untersuchung vom 19. Dezember 2011 nur diskrete Knorpelschäden medial und femoropatellär sowie einen gewissen Gelenkerguss ohne Meniskus- oder Kreuzbandläsionen ergeben habe, weshalb es schwierig zu beurteilen sei, ob die geschilderten Beschwerden tatsächlich posttraumatischen Ursprunges seien.

    Anschliessend ergab eine am 16. Juli 2012 und mithin nach der arthroskopischen Gelenkstoilette mit retropatellärem und medialem Knorpeldébridement sowie Pridiebohrungen vom 18. Mai 2012 durchgeführte MRIUntersuchung des linken Kniegelenks der Beschwerdeführerin neben einer Varusgonarthrose mit Chondropathie und Retropatellararthrose, eine deutliche mediale Gelenksspaltverschmälerung mit Höhenminderung partiell bis zur Knorpelglatze des Knorpels femoral, eine Bone bruise mit bereits zystoiden resorptiven Veränderungen am medialen Femurkondylus, eine leichte Trochleadysplasie mit verkürzter medialer Auflagefläche, mukoide Meniskusveränderungen ohne Riss sowie einen Zustand nach Zerrung und Einriss des medialen Retinakulum patellae und der posterioren Gelenkkapsel (vorstehend E. 2.8). Dazu führte Dr. C.___ in seinem Bericht vom 20. Juli 2012 (vorstehend E. 2.9) aus, dass die MRI-Untersuchung vom 16. Juli 2012 erhebliche Veränderungen im Bereich des medialen Kondylus ergeben habe, wobei die Unterscheidung zwischen postoperativen Veränderungen nach Pridiebohrungen und Knochmarksödem schwierig sei. Demgegenüber stelle Dr. E.___ in seinem Bericht vom 11. Juli 2012 (vorstehend E. 2.7) einen Reizzustand nach Pridiebohrung und Kniegelenksarthroskopie vom 18. Mai 2012 fest und zog differenzialdiagnostisch ein postarthroskopisches Ödem in Betracht.

3.7    Nach Gesagtem steht daher fest, dass unmittelbar nach dem versicherten Unfallereignis anlässlich der MRI-Untersuchung vom 19. Dezember 2011 lediglich diskrete Knorpelschäden medial und femoropatellär sowie ein diskretes Knochenmarksödem im Bereich der gelenkbildenden Fläche femoral medialseitig bestand, und dass demgegenüber nach der Kniegelenksarthroskopie vom 18. Mai 2012 anlässlich der MRI-Untersuchung vom 16. Juli 2012 erhebliche Knorpelschäden im Sinne einer medialen Gelenksspaltverschmälerung mit Höhenminderung partiell bis zur Knorpelglatze des Knorpels femoral, eine erhebliche Bone bruise beziehungsweise ein erhebliches Knochenmarködem mit bereits zystoiden resorptiven Veränderungen am medialen Femurkondylus, mukoide Meniskusveränderungen ohne Riss sowie ein Zustand nach Zerrung und Einriss des medialen Retinakulum patellae und der posterioren Gelenkkapsel bestanden.

3.8    Unter diesen Umständen ist nicht auszuschliessen, dass es durch den operativen Eingriff vom 18. Mai 2012 zu einer richtunggebenden Verschlechterung des vorbestehenden Gesundheitsschadens im Bereich des linken Knies der Beschwerdeführerin gekommen ist, beziehungsweise dass der Gesundheitsschaden im Bereich des linken Knies der Beschwerdeführerin, insoweit sich dieser  wie durch die MRI-Untersuchung vom 16. Juli 2012 im Vergleich zur MRIUntersuchung vom 19. Dezember 2011 dokumentiert - nach dem operativen Eingriff vom 18. Mai 2012 erheblich verschlechterte, wenigstens teilweise eine Folge des operativen Eingriffs am linken Knie vom 18. Mai 2012 darstellte, und dass die erheblichen Beschwerden, unter welchen die Beschwerdeführerin nach dem Eingriff vom 18. Mai 2012 litt, welche die Implantation einer Teil- beziehungsweise einer Totalprothese erforderten, wenigstens teilweise durch den operativen Eingriff vom 18. Mai 2012 verursacht beziehungsweise ausgelöst wurden. Diese Frage lässt sich auf Grund der vorliegenden medizinischen Aktenlage indes nicht schlüssig beantworten. Der Sachverhalt erweist sich insofern als nicht rechtsgenügend abgeklärt.


4.    

4.1    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

4.2    Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen ist, wird daher weitere Abklärungen betreffend die Kausalität der nach dem 9. März 2012 geklagten Kniebeschwerden beziehungsweise der Frage nach dem Zeitpunkt des Erreichens des Status quo sine zu tätigen haben (vgl. E. 3.5). Ergibt sich daraus eine über den 9. März 2012 hinaus gehende beziehungsweise mindestens bis zum 18. Mai 2012 andauernde Kausalität, hat die Beschwerdegegnerin ferner das röntgenologische Bildmaterial betreffend das linke Kniegelenk der Beschwerdeführerin, insbesondere dasjenige betreffend die MRIUntersuchungen vom 19. Dezember 2011 und vom 16. Juli 2012 beizuziehen und bezüglich der Frage, ob das Beschwerdebild im Bereich des linken Knies der Beschwerdeführerin durch den operativen Eingriff vom 18. Mai 2012 verursacht beziehungsweise wenigstens teilweise mitverursacht wurde, bei einer unabhängigen Stelle ein orthopädisches (Akten)Gutachten einzuholen. Falls diese Frage auf Grund der ergänzenden Sachverhaltsabklärungen zu bejahen sein sollte, wird die Beschwerdegegnerin alsdann ergänzend prüfen, ob der operative Eingriff vom 18. Mai 2012 wenigstens teilweise im Sinne von Art. 6 Abs. 3 UVG (vorstehend E. 1.1) der Behandlung von Folgen des versicherten Unfallereignisses diente. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren (IV.2016.00124) weitere Abklärungen nötig sind, womit sich die Frage nach einem koordinierten Vorgehen stellt. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Folgen des Unfalls vom 9. Dezember 2011 neu verfügen.

    Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin daher Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der SWICA Versicherungen AG vom 20. August 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Reto Zanotelli

- SWICA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz