Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2015.00195 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 12. Dezember 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Evelyn P. Blaser
Blaser Rechtsanwälte
Lindenbachstrasse 47, 8006 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, war als Maler bei der Y.___ AG, Z.___, angestellt und damit obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen Unfälle versichert, als er am 1. März 2013 auf einer Treppe ausrutschte und sich beim Sturz mit der linken Hand abstützte (vgl. Schadenmeldung vom 4. März 2013; Urk. 9/1). Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte anlässlich der Erstkonsultation vom 1. März 2013 eine Radiusfraktur loco classico links sowie eine Iliosakralgelenk-Kontusion links und attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/7).
Aufgrund von persistierenden Rückenschmerzen wurde am 17. Mai 2013 ein MRI der Brustwirbelsäule (BWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) angefertigt, welches einen Status nach ventraler Deckplattenimpressionsfraktur Th12 links sowie degenerative Veränderungen auf der Höhe L5/S1 ergab (Urk. 9/26). Ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) vom 13. September 2013 zeigte multisegmentale degenerative Veränderungen (Urk. 9/29).
In der Folge fand am 4. Dezember 2013 und am 17. Februar 2015 eine kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers bei Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, statt (vgl. Urk. 9/35 und Urk. 9/72). Nach im März 2015 erfolgter neurologischer Abklärung (Urk. 9/77) erachtete Kreisarzt Dr. B.___ in seiner Beurteilung vom März 2015 (Urk. 9/78) unfallbedingt eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maler für gegeben.
Mit Schreiben vom 27. März 2015 (Urk. 9/82) stellte die Suva die Taggeldleistungen per 1. April 2015 ein. Am 7. April 2015 ersuchte der Versicherte um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 9/83).
Mit Verfügung vom 13. April 2015 (Urk. 9/84) stellt die Suva die Taggeldleistungen per 1. April 2015 ein. Die dagegen vom Versicherten am 12. Mai 2015 erhobene Einsprache (Urk. 9/89) wies die Suva nach kreisärztlicher Stellungnahme von Dr. B.___ vom 13. August 2015 (Urk. 9/94) mit Einspracheentscheid vom 17. August 2015 ab (Urk. 9/95 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 24. September 2015 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 17. August 2015 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte, dieser sei vollumfänglich aufzuheben und es seien ihm die ordentlichen, im Unfallereignis vom 1. März 2013 begründeten Unfall-Taggeldleistungen zuzusprechen und zwar ab Entscheiddatum beziehungsweise bei Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde rückwirkend ab 1. April 2015. Es seien weitere medizinische Abklärungen bei einer geeigneten Drittstelle anzuordnen zur Überprüfung und Feststellung des aktuellen Zustandes des Rückens sowie einer weiteren Therapierbarkeit des Beschwerdebildes und des Grades der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Invalidität. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2015 (Urk. 8) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde und in prozessualer Hinsicht die Abweisung des Gesuches um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Gerichtsverfügung vom 20. Januar 2016 (Urk. 10) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen sowie die Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2015 (Urk. 8) zur Kenntnis zugestellt.
Am 1. Februar 2016 (Urk. 12) ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung einer Frist zur Einreichung einer Replik/Stellungnahme bis am 15. Februar 2016. Am 2. Februar 2016 reichte er ein Schreiben hinsichtlich einer zu gewährenden Frist bis am 15. Februar 2016 ein (Urk. 13). Am 15. Februar 2016 reichte er ein weiteres Fristerstreckungsgesuch ein (Urk. 14).
Am 18. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Replik (Urk. 15) ein und stellte die gleichen Rechtsbegehren wie bereits in der Beschwerdeschrift vom 24. September 2015 (vgl. Urk. 1) sowie erneut - trotz bereits erfolgter Abweisung des Gesuches (vgl. Urk.10) - den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 2. März 2016 auf das Einreichen einer einlässlichen Duplik und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 19), was dem Beschwerdeführer am 3. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20). Am 13. April 2016 (Urk. 21) und am 7. Juli 2016 (Urk. 24) reichte der Beschwerdeführer weitere Beilagen (Urk. 22 und Urk. 25/1-2) ein, welche der Beschwerdegegnerin jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 23 und Urk. 26).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG i.V.m. Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
Die Überwindbarkeitspraxis gemäss BGE 136 V 279 und 130 V 352 findet insbesondere auf den Taggeldanspruch, und damit auch auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses, keine Anwendung (vgl. BGE 137 V 199 E. 2.2.4).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.5 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die per 1. April 2015 verfügte Leistungseinstellung in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, diese sei gestützt auf die schlüssige kreisärztliche Beurteilung vom 24. März 2015 erfolgt, worin dem Beschwerdeführer aufgrund der reinen Unfallfolgen eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maler attestiert worden sei. Die Radiusfraktur links sei ohne Residuen abgeheilt. Insoweit ergäben sich keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich der in leichter Keilwirbelbildung verheilten Brustwirbelkörper (BWK) 12-Fraktur habe der Kreisarzt ein Zumutbarkeitsprofil formuliert, in dessen Rahmen er die Ausübung des Malerberufes als möglich erachtet habe. Der behandelnde Arzt habe den Nachweis einer objektivierbaren strukturellen Läsion im Bereich der HWS und LWS, ohne welchen nicht von einer richtungsgebenden Verschlimmerung ausgegangen werden könne, nicht erbracht (S. 4 f. Ziff. 3). Weitere Abklärungen seien weder nötig noch sinnvoll (S. 5 Ziff. 4). Die fortbestehenden syndromalen Beschwerden würden im eingereichten Privatgutachten als Folgen von degenerativen Veränderungen qualifiziert (Urk. 8 S. 6 Ziff. 9.3). Es habe lediglich eine natürliche Kausalität zwischen dem Unfall und der BWK-12 Fraktur nachgewiesen werden können. Die Fraktur sei aber verheilt, weshalb sich keine Einschränkungen mehr darauf zurückführen liessen. Nichts anderes ergebe sich aus den Ergebnissen der neurologischen Abklärung (Urk. 8 S. 6 Ziff. 10.1).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, es sei unzutreffend, dass zwischen dem Unfallereignis vom 1. März 2013 und den gemeldeten HWS- sowie Handgelenksschmerzen rechts kein Kausalzusammenhang bestehe. Aus den vorliegenden Arztberichten gehe einheitlich hervor, dass die unfallbedingten Verletzungen aus einer Fraktur am linken Handgelenk, objektivierbaren Veränderungen in sämtlichen Wirbelsäulenabschnitten sowie einer Brustwirbelkörperfraktur bestünden (S. 10 Ziff. 2.2). Auf die kreisärztliche Beurteilung könne nicht abgestellt werden. Vielmehr sei der Einschätzung des behandelnden Arztes zu folgen, wonach durch das Unfallereignis vorbestandene degenerative Veränderungen verstärkt worden seien und im angestammten Beruf als Maler eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit resultiere (S. 10 f.). Hinzu komme, dass die seitens der Kreisärzte genannten zu beachtenden Einschränkungen dem Malerberuf gerade eigen seien und nicht vermieden werden könnten (S. 12 lit. C).
Weiter gehe aus dem beim C.___ eingeholten privaten Aktengutachten klar hervor, dass die vorliegenden Sachverhaltsfeststellungen für eine definitive Beurteilung und Wertung des Beschwerdebildes und damit der Frage des Grades seiner Arbeitsunfähigkeit aus medizinischer Sicht nicht ausreichten. So werde auch darauf hingewiesen, dass die Wirbelsäulensituation im Einzelnen weiter abzuklären sei, und geringe Veränderungen in einem Segment der Wirbelsäule Auswirkungen auf andere Segmente haben könnten (S. 13 Mitte). Auch die Invalidenversicherung habe nach Beizug der Suva-Akten weitere Abklärungen angeordnet. Der Grad seiner Arbeitsunfähigkeit stehe nicht fest und sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erreicht (S. 13 unten). Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 1. März 2013 und den dadurch eingetretenen Verletzungen des Handgelenks links sowie der Veränderungen in sämtlichen Wirbelsäulenabschnitten, insbesondere der Brust- und Lendenwirbelsäule mit einer BWK 12Deckplattenimpressionsfraktur und den damit im Zusammenhang stehenden Beschwerden und Einschränkungen sei durch die vorliegenden Arztberichte im Sinne des massgebenden Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (S. 14). Für die Frage der Adäquanz fehle es jedoch aufgrund der mangelhaften Sachverhaltsabklärung an einer Entscheidgrundlage (S. 15 oben; vgl. auch Urk. 15).
Weiter habe ihm die Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 60 % ab 1. November 2015 eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Damit könne nicht mehr von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden; die Arbeitsunfähigkeit sei mit dem Unfallereignis vom 1. März 2013 eingetreten (Urk. 24 S. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfalles vom 1. März 2013 über den 1. April 2015 hinaus Taggeldleistungen zu erbringen hat.
3.
3.1 PD Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie, E.___, führte nach am 17. Mai 2013 durchgeführtem MRI der BWS und der LWS in seinem gleichentags verfassen Bericht (Urk. 9/26) aus, es bestehe ein Status nach ventraler Deckplattenimpressionsfraktur Th12 links mit leichter Höhenminderung der ventralen Wirbelkörperkante gegenüber dorsal (4 mm). Die Fraktur gehe nicht in die dorsale Wirbelkörperkante beziehungsweise in die Bogenwurzeln hinein. Es bestünden nur noch leichte Ödeme im Wirbelkörper Th12 deckenplattennahe. Es bestehe weiter eine bilaterale Spondylolyse der intraartikulären Portion L5 und eine Osteochondrose L5/S1 mit einer Modic II Veränderung. Weiter liege eine konsekutive Einengung des Neuroforamens rechts ausgeprägter als links mit Kompression der Nervenwurzel L5 rechts ausgeprägter als links vor (S. 1).
3.2 Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie, E.___, führte nach durchgeführtem MRI der HWS nativ vom 13. September 2013 in seinem gleichentags verfassten Bericht (Urk. 9/29) aus, es zeigten sich mässige degenerative Veränderungen der HWS insbesondere in der Höhe Halswirkbelkörper (HWK) 5/6 mit leichter Retrolisthesis von HWK 4 gegen 5 mit 2 mm, Osteochondrosen sowie Unkarthrosen mit foraminaler Enge und Kompression der Wurzel C6 rechts foraminal. Des Weiteren bestehe eine mögliche Irritation der Wurzel C6 links foraminal. Eine weniger ausgeprägte foraminale Enge bestehe in der Höhe von HWK 6/7 rechts und minim auch HWK 3/4 links mit möglicher Irritation der Wurzel C7 rechts und C4 links. Eine Myelopathie zeige sich nicht.
3.3 PD Dr. med. G.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, führte in seinem Bericht vom 4. Oktober 2013 (Urk. 9/25) aus, der Patient habe ein Panvertebralsyndrom bei einem Status nach einem Sturz sowie eine BWK 12-Fraktur. Vorbestehend sei ein cerviko-spondylogenes Syndrom. Er verweise auf die Korrespondenz von 2002. Zur Arbeitsfähigkeit führte PD Dr. G.___ aus, der Patient habe bis zum Unfall vom März dieses Jahres voll gearbeitet und sei seither zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2). Er sei wegen des Unfalls erstmals am 2. Mai 2013 zu ihm gekommen. Er habe von einem Treppensturz am 1. März 2013 erzählt, wobei er sich eine Fraktur der linken Hand und eine BWK-Fraktur zugezogen habe. Jetzt klage er über Schmerzen im Bereich der LWS unter der BWS. Es bestünden HWSSchmerzen und eine Ausstrahlung in den rechten Arm. Bei Inklination schmerzten der rechte Arm und die LWS. PD Dr. G.___ führte aus, die ganze Wirbelsäule sei schmerzbedingt kaum beweglich. Der Patient zeige eine schnelle Ermüdung, wenn er länger stehe oder gehe (S. 1).
3.4 Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, stellte nach seiner Untersuchung des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2013 in seinem gleichentags erstellten Bericht (Urk. 9/35) die Diagnose eines Sturzes am 1. März 2013 mit Radiusfraktur linksseitig und ventraler Deckplattenimpressionsfraktur Th12 (S. 4 Ziff. 5). Dr. B.___ führte aus, subjektiv persistierten Dauerschmerzen der gesamten Wirbelsäule und in der Schulter-/Nackenregion rechtsseitig. Objektiv finde sich ein prononciertes Schmerzverhalten mit Einschränkung der Wirbelsäulenbeweglichkeit der HWS, BWS und LWS und muskulären Verspannungen im Bereich der Paravertebralmuskulatur lumbal beidseits und im Bereich des oberen Trapezius rechts. Das zervikovertebrale Syndrom sei bereits vorbekannt und beruhe auf degenerativen Veränderungen, eine Unfallkausalität sei hier nicht ersichtlich. Bezüglich der BWK 12-Deckplattenimpression werde der Hausarzt gebeten, die Röntgenaufnahmen des thorakolumbalen Überganges zur Verfügung zu stellen. Sollte der thorakolumbale Übergang nicht beurteilbar sein, sei diese Aufnahme durchzuführen, ebenso ein Kontrollröntgen des linken Handgelenkes. Nach Erhalt der Röntgenbilder könne zu den Fragen der Suva Stellung genommen werden (S. 5).
3.5 Kreisarzt Dr. B.___ nannte nach seiner Untersuchung des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2015 in seinem gleichentags verfassten Bericht (Urk. 9/72) als Diagnose einen Sturz am 1. März 2013 mit Radiusfraktur linksseitig (konservativ therapiert) und einer ventralen Deckplattenimpressionsfraktur Th12 (ventrale Höhenminderung um 4 mm). Subjektiv persistierten Schmerzen in der gesamten rechten Rückenseite, im Schulter-/Nackenbereich rechts und im rechten Arm.
Objektiv fänden sich deutliche Zeichen einer Selbstlimitation und einer verminderten Compliance, mit demonstrierter Zunahme der Bewegungseinschränkungen im gesamten Wirbelsäulenbereich (gegenüber der letzten kreisärztlichen Untersuchung), zusätzlich auch der rechten Schulter und muskuläre Verspannungen paravertebral beidseits und im Bereich des oberen Trapezius rechts.
Bildgebend habe sich kein weiteres Zusammensintern des BWK 12 gefunden, so dass weiterhin nur eine diskrete Keilwirbelbildung resultiere. Wie bereits anlässlich der letzten kreisärztlichen Untersuchung festgestellt, sei das zervikovertebrale Syndrom bereits vorbekannt und beruhe auf degenerativen Veränderungen ohne ersichtliche Unfallkausalität.
Die Radiusfraktur links sei ohne Residuen abgeheilt. Eine diesbezügliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht. Eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf das zervikovertebrale Syndrom und Beschwerden der rechten oberen Extremität gehe, falls vorhanden, nicht zulasten des Unfallversicherungsträgers. Da bisher noch keine neurologische Untersuchung durchgeführt worden sei, sollte dies vor Abschluss noch erfolgen (S. 5).
3.6 Am 20. Februar 2015 (Urk. 9/75) führte PD Dr. G.___ aus, dass sich beim Patienten in den letzten Monaten leider keine relevante Veränderung gezeigt habe. Er sei in seinem Beruf als Maurer kaum belastbar. Er habe einen Status nach BWK 12-Fraktur. Zudem habe er vorbestehende lumbovertebrale und cervicovertebrale Beschwerden mit spondylogenen Komponenten. Im Sinne der Kettentendinose seien auch die Beschwerden im rechten Ellbogen mit der Epikondylopathie zu interpretieren. PD Dr. G.___ führte aus, er sehe kaum eine Möglichkeit, den Beschwerdeführer wieder in seinen gelernten Beruf zu integrieren.
3.7 Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, stellte nach neurologischer Untersuchung des Beschwerdeführers am 13. März 2015 in ihrem gleichentags verfassen Bericht (Urk. 9/77) folgende Diagnosen (S. 1):
- Sturz aufs Gesäss am 1. März 2013 mit
- konservativ behandelter Radiusfraktur loco classico links
- invalidisierendem thorakolumbalen und -vertebrogenem Schmerzsyndrom bei im MRI vom Mai 2013 ventraler Deckplattenimpressionsfraktur Th12 links und degenerativen Veränderungen an der LWS
- invalidisierendem Zerviko-Brachialsyndrom rechts mit möglicher radikulärer sensibler Reizsymptomatik C6 rechts bei im MRI vom September 2013 degenerativen Veränderungen an der HWS mit foraminaler Enge C5/6 und möglicher Kompression der Wurzel C6 beidseits rechtsbetont
- anamnestisch etwa 2002 nach Auffahrunfall vorübergehend zervikozephales Schmerzsyndrom, vollständig abgeklungen
- Nikotin als einziger vaskulärer Risikofaktor
- Hypakusis rechts anamnestisch seit vielen Jahren bestehend
Dr. H.___ führte aus, die klinisch-neurologische Untersuchung sei durch vom Beschwerdeführer deutlich gezeigte Schmerzen eingeschränkt gewesen.
In Zusammenschau der Befunde interpretiere sie die Beschwerden im Sinne eines rechtsbetonten zervikospondylogenen Schmerzsyndroms bei degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule sowie eines ebenfalls rechtsbetonten thorakolumbalen vor allem vertebrogenen Schmerzsyndroms mit zum Teil spondylogener Ausstrahlung, ebenda bestehe zur Zeit kein Hinweis für eine lumbale Radikulopathie. Anamnestisch seien alle diese Beschwerden durch den Sturz aufs Gesäss am 1. März 2013 ausgelöst worden. In wie weit frühere Beschwerden und vor allem degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule vorhanden gewesen seien und mit eine Rolle gespielt hätten, könne ohne Kenntnisse der offenbar im Jahr 2002 dokumentierten Befunde von ärztlicher Seite und auch im MRI der HWS nicht beurteilt werden (S. 3).
3.8 Kreisarzt Dr. B.___ führte in seiner Beurteilung vom 24. März 2015 (Urk. 9/78) nach Eingang des neurologischen Untersuchungberichts aus, die Radiusfraktur links sei folgenlos abgeheilt. Im Bereich des Th12 finde sich nur eine leichte Höhenminderung der ventralen Wirbelkörperkante gegenüber dorsal von 4 mm. Weiterhin fänden sich degenerative Veränderungen lumbal und an der HWS. Wie bereits anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung festgestellt, sei das zervikovertebrale Syndrom vorbekannt und beruhe auf degenerativen Veränderungen ohne Unfallkausalität. Auch die Radiusfraktur links sei ohne Residuen abgeheilt, und es ergebe sich hierdurch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bezüglich der Fraktur des 12. Brustwirbelkörpers mit leichter Keilwirbelbildung und somit leichter statischer Veränderung der Wirbelsäule ergebe sich in Bezug auf ein Zumutbarkeitsprofil, dass aus medizinischer Sicht leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten möglich wären, ohne Heben und Tragen von Lasten körperfern, ohne Tätigkeiten in dauernden Zwangspositionen, wie vornübergebeugtes Arbeiten oder Tätigkeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers. Zu vermeiden seien auch unerwartete asymmetrische Lasteinwirkungen.
Unter Beachtung der oben genannten Einschränkungen sei jedoch eine 100%ige Arbeitstätigkeit möglich. Rein unfallbedingt sei die bisher durchgeführte Tätigkeit als Maler im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils möglich (S. 2 unten).
3.9 PD Dr. G.___ führte in seinem Bericht vom 24. April 2015 (Urk. 9/89/34-35) auf Anfrage des Beschwerdeführers aus, der Patient habe eine eindeutige Kompression der Wurzeln L5 beidseits, eine Kompression der Wurzel C6 rechts eventuell auch C6 links, C4 links und C7 rechts. Im MRI vom Mai 2013 werde die Fraktur Th12 klar beschrieben. Festzuhalten sei, dass der Patient durch den Sturz 2013 auch eine Radiusfraktur erlitten habe. Er habe bis zum Unfall zu 100 % gearbeitet. Er habe vorbestehende degenerative Veränderungen im Bereich von HWS und LWS. Durch den Unfall sei aber eine neue Situation aufgetreten. Es sei eine richtungsgebende Verschlimmerung aufgetreten, und er leide seit dem Unfall kontinuierlich an einem Panvertebralsyndrom mit zervikobrachialen Beschwerden rechts. Neu sei die BWK-Fraktur aufgetreten mit persistierenden Schmerzen. Aufgrund der objektivierbaren Veränderungen in allen Wirbelsäulenabschnitten sei der Patient glaubhaft als Maler zu 100 % arbeitsunfähig. Sicher sei auch, dass die BWS-Veränderungen durch den Durchtrennungsfall aufgetreten seien, und die Folgen davon nicht abgeheilt seien. Der Beschwerdeführer habe chronische Schmerzen. Sicher sei, dass er objektivierbare Veränderungen in HWS und LWS aufweise, und diese verminderte Belastbarkeit durch den Unfall eine richtungsgebende Verschlechterung erfahren habe. Einzig die BWS-Veränderungen und Folgen seien zu 100 % auf den Unfall zurückzuführen. Schon dies könnte reichen, um den Patienten in seiner Arbeitsfähigkeit als Maurer wesentlich einzuschränken (S. 1 f.).
3.10 Kreisarzt Dr. B.___ führte in seiner Stellungnahme vom 13. August 2015 (Urk. 9/94) nach erneuter Vorlage aus, er halte an seiner Stellungnahme vom 24. März 2015 fest. Es lägen keine neuen medizinischen Erkenntnisse vor. Im Bericht von PD Dr. G.___ werde eine richtunggebende Verschlimmerung der rein degenerativen HWS- und LWS-Beschwerden durch das Unfallereignis vom 1. März 2013 konstatiert. In diesen Bereichen seien jedoch keine unfallbedingten strukturellen Veränderungen aufgetreten. Somit könne nicht von einer richtunggebenden Verschlimmerung ausgegangen werden. Dass diese aus rein subjektiven Gründen für den Patienten und PD Dr. G.___ aufgetreten sein mögen, könne für PD Dr. G.___ am ehesten durch seine Stellung als behandelnder Arzt und somit in gewisser Form als „Anwalt“ seines Patienten erklärt werden. Den Nachweis einer objektivierbaren Veränderung in diesen Bereichen bleibe er schuldig.
3.11 Prof. Dr. med. I.___, Klinikdirektor, und Dr. med. J.___, Oberarzt, Klinik für Unfallchirurgie, C.___, stellten in ihrer vom Beschwerdeführer veranlassten gutachterlichen Aktenbeurteilung vom 15. September 2015 (Urk. 9/103) folgende orthopädisch-unfallchirurgisch relevanten Diagnosen (S. 10 Ziff. III):
- verheilte Deckplattenimpressionsfraktur Typ A1.1 nach Magerl vom 1. März 2013
- symptomatische, konservative Therapie
- klinisch-fachneurologisch ohne myelopathische oder radikuläre Ausfallserscheinungen (13. März 2015)
- chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom mit sensibler, radikulärer Reizsymptomatik C6 rechts bei degenerativer foraminaler Enge HWK 5/6
- komplett ausgeheiltes zervikozephales Schmerzsyndrom etwa 2002
- chronisches lokales lumbales Schmerzsyndrom
- bilaterale degenerative Spondylolyse L5 und Osteochondrose L5/S1 mit Modic II-Veränderungen und konsekutiver Einengung des Neuroforamens rechts
- konsekutive Nervenwurzelkompression L5 rechts mehr als links
Prof. I.___ und Dr. J.___ führten aus, aufgrund der gutachterlichen Aktenbeurteilung vom 13. September 2015 liege beim Beschwerdeführer ein sich im Verlauf symptomausweitendes chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom vor. Hierbei seien degenerative Veränderungen im Bereich der HWS und der unteren LWS unstrittig vorbestehend (Diagnose 2 und 3), wohingegen im Bereich von BWK 12 ein posttraumatischer Ausheilungszustand nach Fraktur vom 1. März 2013 vorliege.
Eine während des gleichen Unfalls erlittene Radiusfraktur links sei aktenkundig folgenlos ausgeheilt. Nachdem etwa 2002 ein zervikozephales Syndrom vorgelegen habe, sei es im Verlauf zu einer kompletten Ausheilung gekommen, sodass der Patient vor dem Unfall zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Seit dem Unfall vom 1. März 2013 bestehe eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit in dem Beruf als Maler von 100 %. Von PD Dr. G.___ werde im letzten Schreiben vom 14. April 2015 diese anhaltende Arbeitsunfähigkeit als richtungsgebende Verschlimmerung nach Auftreten der genannten BWK 12-Fraktur gewertet. Seitens der involvierten Ärzte Dr. B.___ von der Suva als auch im Rahmen eines Untergutachtens von Frau Dr. H.___ werde die Unfallkausalität hingegen angezweifelt (S. 10 Ziff. IV).
Prof. I.___ und Dr. J.___ führten aus, die Einschätzung des Beschwerdebildes unterscheide sich in der Wertung der versicherungsinternen Arztberichte und jener des behandelnden Arztes.
Die Argumentation der versicherungsinternen Arztberichte sei in diesem Sinne nachzuvollziehen, da es sich bei der nachweislich verheilten Deckplattenimpressionsfraktur des BWK 12 um eine geringgradige Impression von etwa 16 bis maximal 24 % des Wirbelkörpers handle. Dies habe in den nachfolgenden Röntgenuntersuchungen zu keiner relevanten Kyphosierung und damit auch zu keiner relevanten Veränderung der sagittalen Balance geführt. Somit sei die Argumentation der versicherungsinternen Berichte dahingehend zu bestätigen, dass es sich bei dieser Verletzung um eine rein ossäre Verletzung handle und diskoligamentär sich in den wiederholten MRI-Untersuchungen auf dem Level der Verletzung keine Unfall- oder Folgeschäden hätten nachweisen lassen können.
Die Verletzung für sich allein stehend sei daher zugegebenermassen nicht in der Lage, ein derartiges Symptombild zu generieren. Hiermit müsse der lokale Befund im Bereich von BWK 12 als folgenlos ausgeheilt angesehen werden. Ebenso sei von beiden Seiten unstrittig, dass die Befunde im Bereich der HWS und tiefen LWS vorbestehend seien (S. 11 Ziff. V Mitte).
Auf der anderen Seite seien auch die Ausführungen von PD Dr. G.___ nachvollziehbar. Er kenne diesen Patienten seit 2002 und könne daher beurteilen, ob vor dem Unfall keine vorbestehenden Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule bestanden hätten. Hier interessiere allerdings, ob seit 2002 bis 2013 die Behandlungen durch PD G.___ stattgefunden hätten, welche eben diese nicht unwichtige Aussage zulassen würden. Allenfalls wäre der Hausarzt zu kontaktieren. Sollten sich die beklagten Beschwerden wirklich erstmalig und anhaltend seit dem Unfall manifestiert haben, so bleibe festzustellen, dass die Beschwerden in Einklang mit den beschrieben Befunden, sowohl von Seiten der Klinik als auch der vorliegenden Bildgebung stünden (S. 11 Ziff. V unten).
Das gemäss Dr. B.___ am 24. März 2015 festgelegte Zumutbarkeitsprofil sei rein von Seiten der eigentlichen BWK 12-Fraktur mehr als grosszügig, unter Beachtung des aktuell ausgeweiteten Symptomkomplexes jedoch klar angezeigt. Dass dieses eingeschränkte Tätigkeitsprofil jedoch zu einer 100%igen Arbeitstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als Maler führen könne, sähen sie nicht so (S. 12 Ziff. 2).
Weiter hielten Prof. I.___ und Dr. J.___ fest, dass die Wirbelsäulenveränderungen im Bereich der BWS unstrittig dem Unfall zuzuordnen sei, das Ausmass dieser Verletzung auf das gesamte Beschwerdebild bleibe hingegen unklar. Im Hinblick auf die beklagten HWS- und LWS- Beschwerden seien die BWS-Beschwerden jedoch nachrangig. Letztendlich sei die Wirbelsäule als gesamtes Organ zu sehen, und bereits geringe Veränderungen in einem Segment könnten Auswirkungen auf andere Segmente haben. Es sei durchaus denkbar, dass dies zum Beispiel eine wegweisende Verschlechterung der lumbalen Beschwerden nach sich ziehen könnte, in geringerem Ausmass allerdings nur im Bereich der biomechanisch weniger belasteten HWS.
Die beschriebenen Veränderungen im Bereich der HWS und LWS seien, soweit den Befundberichten zu entnehmen, allerdings eher geringeren Ausmasses.
Zusammen mit den dokumentierten Befunden, dass willentlich und teilweise auch unwillentlich eine weitestgehend uneingeschränkte Wirbelsäulenbeweglichkeit möglich sei, und auch trotz langer Krankengeschichte keine relevante Hypotrophien oder Funktionseinschränkungen hätten gefunden werden können, entstehe aber eine Diskrepanz zwischen der Ausprägung des Beschwerdebildes und den Befunden (S. 12 Ziff. 3).
Abschliessend hielten Prof. I.___ und Dr. J.___ fest, dass auch in ihren Augen die beklagten Beschwerden der HWS und LWS bei nur unwesentlichen posttraumatischen Veränderungen im Bereich des BWK 12 eher nicht als unfallkausal zu werten seien, so dass gesamthaft durch den Unfall keine weiteren Limitierungen über das bereits von Dr. B.___ festgelegte Zumutbarkeitsprofil vorlägen. Dennoch sei mit der Verletzung des thorakolumbalen Übergangs eine entscheidende Stelle in der Wirbelsäule verletzt gewesen, und die beklagten Beschwerden stünden in Einklang, wenn auch in der Ausprägung, bei eingeschränkter Beurteilbarkeit im Rahmen des reinen Akten-Gutachtens, so nur schwer nachvollziehbar, mit den berichteten Befunden, so dass hier nicht mit letzter Sicherheit die Unfallkausalität ausgeschlossen werden könne. Dies werde unterstützt durch die allerdings nur unzureichend abgestützte Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall über keinerlei Wirbelsäulenbeschwerden nebst der mehrere Jahre zurückliegenden ausgeheilten zervikozephalen Symptomatik geklagt habe (S. 14 Ziff. IV).
3.12 Dr. med. K.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), stellte in seinem im Rahmen der invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungen erstatteten Bericht vom 28. Oktober 2015 (Urk. 16/22) nach orthopädischer Untersuchung des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2015 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 7):
- verheilte Deckplattenimpressionsfraktur Typ A1.1 nach Magerl vom 1. März 2013 mit/bei:
- klinisch neurologisch ohne myelopathische oder radikuläre Ausfallerscheinungen (13. März 2015)
- chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom mit sensibler, radikulärer Reizsymptomatik C6 rechts bei degenerativer foraminaler Enge HWK 5/6
- chronisches lokales lumbales Schmerzsyndrom mit/bei:
- bilateraler degenerativer Spondylolyse L5 und Osteochondrose L5/S1 und konsekutiver Einengung des Neuroforamens rechts mit/bei konsekutiver Nervenwurzelkompression L5 rechts mehr als links
- Epicondylopathie radial rechts
- beginnendes Impingement-Syndrom rechts
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Radiusfraktur links (S. 7 Ziff. 7). Dr. K.___ führte in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung aus, bei dem 56-jährigen Maler sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 23. Oktober 2015 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In seiner bisherigen Tätigkeit als Maler bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % seit dem 1. März 2013. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe bei Schädigung der HWS, BWS und LWS eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, mit Schlag- und Vibrationsbelastungen des Schultergürtels, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Aus medizinischer Sicht sollten bei vorgeschädigter Schulter Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationseinwirkungen auf die rechte Schulter sowie Überkopfarbeiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalteposition, insbesondere repetitive Tätigkeiten mit Belastung des rechten Armes, nicht mehr zugemutet werden. Das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 bis 8 kg (unter ungünstigen Hebeln), in günstiger Belastungsposition (körpernah, bis Lendenhöhe) über 20 kg sollte vermieden werden. In angepasster Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und ohne rechtsseitige Arbeiten in Armvorhaltepositionen und Überkopfarbeiten sei seit dem 24. März 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % gegeben (S. 7 f. Ziff. 10).
3.13 PD Dr. G.___ führte in seinem Bericht vom 9. Februar 2016 (Urk. 16/23/2) aus, er könne die Schlussfolgerungen im Gutachten nicht nachvollziehen. Mit Bezug auf den MRI-Befund von 2013 wäre es schön, wenn sich die Gutachter einmal die Frage stellten, wieso Schmerzen nach Wirbelkörperfrakturen entstehen. Die Argumentationen betreffend Schmerzen seien im Gutachten nicht nachvollziehbar und entsprächen einer veralteten Vorstellung zur Schmerzursache. Es wäre schön, wenn sich die Gutachter einmal bewusst wären, was Malerarbeit bedeute. Die Beurteilung des Patienten und der Arbeitsfähigkeit seien schlichtweg falsch.
3.14 PD Dr. G.___ führte in seinem Bericht vom 18. Februar 2016 (Urk. 16/23/1) aus, er behandle den Patienten wegen der jetzigen Symptomatik seit Mai 2013. Das Beschwerdebild habe sich seit seinen Ausführungen vom April letzten Jahres nicht verändert, und er sei nach wie vor in seiner Arbeit als Maler zu 100 % arbeitsunfähig. So sei festzuhalten, dass der Patient sehr wohl in den letzten zwei Jahren ein konstantes Beschwerdebild präsentiere. Die orthopädische Vorstellung, dass eine stabile Wirbelkörperfraktur, welche nicht habe operiert werden müssen, keine Schmerzen mache, sei schlichtweg falsch. Ob der Patient in einer leichten körperlichen Arbeit mit wechselnder Stellung arbeitsfähig sei, müsste durch eine längere Abklärung im L.___ beurteilt werden.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Einschätzung des Kreisarztes Dr. B.___ vom März 2015 (vorstehend E. 3.8) davon aus, dass beim Beschwerdeführer keine unfallkausalen Beschwerden mehr vorlagen, welche einer vollen Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Maler entgegenstanden (vgl. vorstehend E. 2.1). Hinsichtlich der am 1. März 2013 erlittenen Radiusfraktur links führte Kreisarzt Dr. B.___ aus, diese sei ohne Residuen abgeheilt und es resultiere daraus keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Auch die Brustwirbelkörperfraktur erachtete er für ausgeheilt und allfällige Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf das lumbale und das zervikovertebrale Syndrom als nicht unfallkausal und verwies auf die bereits vorbestehenden degenerativen Veränderungen.
Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob aufgrund der Folgen des Unfalles vom 1. März 2013 noch eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht. Nicht ausschlaggebend ist, dass infolge der Gesamtheit der Befunde, zu denen auch unfallfremde gehören, in der Zwischenzeit im Verfahren bei der Invalidenversicherung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Malerberuf festgestellt wurde (vgl. vorstehend E. 3.12). Denn die Unfallversicherung ist nicht an die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gebunden (BGE 131 V 362 E. 2.2; BGE 133 V 549 E. 6.2).
4.2 Der Beschwerdeführer erlitt aufgrund des Unfalles vom 1. März 2013 eine Deckplattenimpressionsfraktur Th12 sowie eine Radiusfraktur links. Während die Radiusfraktur gemäss Aktenlage folgenlos abheilte, bleibt umstritten, ob die Deckplattenimpressionsfraktur Th12 noch Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt.
Auf die diesbezügliche Einschätzung des Kreisarztes Dr. B.___ vom März 2015 (vorstehend E. 3.8) kann jedoch abgestellt werden. So berücksichtigt sie die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Sie wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Sie erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.5).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die objektivierbaren Veränderungen in sämtlichen Wirbelsäulenabschnitten seien unfallbedingt, was so den vorliegenden Arztberichten zu entnehmen sei (vgl. vorstehend E. 2.2), ist dies unzutreffend und geht aus den Akten nicht hervor.
So wies er einerseits selbst in seiner Beschwerde auf im Zusammenhang mit medizinischen Abklärungen aufgrund eines Treppensturz-Unfalles im Dezember 2001 sowie eines Auffahrunfalls im August 2002 entdeckte degenerative Veränderungen der HWS hin, namentlich eine nachgewiesene Discushernie C5/6 und C6/7, eine degenerative foraminale Stenose C5/6 rechts sowie eine breitbasige Diskushernie C6/7 mediolateral links mit Nervenwurzelkompression links und verwies unter anderem auf den Bericht von PD Dr. G.___ vom Juni 2002 (vgl. Urk. 1 S. 5 unten, vgl. auch Urk. 9/99 und Urk. 9/102/12-15). Dieser langjährig behandelnde Arzt bestätigte in seinen Berichten vom Februar und April 2015 ausdrücklich das Vorliegen von vorbestehenden degenerativen Veränderungen respektive Beschwerden im Bereich der HWS und der LWS (vgl. vorstehend E. 3.6 und E. 3.9).
Erstmals in seinem nach leistungseinstellender Verfügung vom 13. April 2015 (Urk. 9/84) auf Anfrage des Beschwerdeführers eingereichten Bericht vom 24. April 2015 führte PD Dr. G.___ dann im Unterschied zu seinen Vorberichten aus, durch den Unfall sei eine richtungsgebende Verschlimmerung der vorbestehenden degenerativen Veränderungen im Sinne eines Panvertebralsyndromes mit zervikobrachialen Beschwerden rechts aufgetreten (vgl. vorstehend E. 3.9).
Wie Kreisarzt Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom August 2015 (vorstehend E. 3.10) bemerkte, hat das Gericht hinsichtlich der Einschätzung von PD Dr. G.___ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, das langjährig behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Im Übrigen stehen den Ausführungen von PD Dr. G.___, dass es durch den Unfall zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung der vorbestehenden degenerativen Veränderungen an LWS und HWS gekommen sei, insbesondere die Ausführungen der vom Beschwerdeführer beauftragten Gutachter Prof. I.___ und Dr. J.___, C.___, vom September 2015 (vorstehend E. 3.11) entgegen. So hielten diese ausdrücklich fest, bei der nachweislich verheilten Deckplattenimpressionsfraktur des BWK 12 handle es sich um eine geringgradige Impression des Wirbelkörpers, welche in den nachfolgenden Röntgenuntersuchungen zu keiner relevanten Kyphosierung und damit auch zu keiner relevanten Veränderung der sagittalen Balance geführt habe. Weiter bestätigten die Gutachter des C.___, dass es sich um eine rein ossäre Verletzung gehandelt habe und diskoligamentär sich in den wiederholten MRI-Untersuchungen auf dem Level der Verletzung keine Unfall- oder Folgeschäden hätten nachweisen lassen können.
Weiter führten die Gutachter des C.___ einhergehend mit Kreisarzt Dr. B.___ aus, dass die Verletzung des BWK 12 für sich allein stehend nicht in der Lage sei, ein derartiges Symptombild zu generieren und der lokale Befund im Bereich von BWK 12 als folgenlos ausgeheilt angesehen werde. Ebenso sei unstrittig, dass die Befunde im Bereich der HWS und tiefen LWS vorbestehend seien.
Die Argumentation der Gutachter des C.___, dass auch die Ausführungen von PD Dr. G.___ nachzuvollziehen seien, da er den Beschwerdeführer seit 2002 kenne und daher beurteilen könne, ob vor dem Unfall keine vorbestehenden Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule bestanden hätten, fallen demgegenüber nicht ins Gewicht: Die Argumentation nach der Formel „post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb., Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
Weiter erachteten die Gutachter des C.___ das gemäss Dr. B.___ am 24. März 2015 festgelegte Zumutbarkeitsprofil rein von Seiten der eigentlichen BWK 12Fraktur her als mehr als grosszügig. Dies vermag zu überzeugen, war doch diese Fraktur, welche als einzige der Beeinträchtigungen der Wirbelsäule des Beschwerdeführers klar auf das Unfallereignis zurückzuführen ist, nicht geeignet, länger andauernde Beschwerden zu verursachen.
Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass es durch die Veränderung des BWK 12-Wirbelkörpers zu einer wegweisenden Verschlechterung der lumbalen Beschwerden gekommen sei, hielten die Gutachter des C.___ lediglich für denkbar, was nicht dem im Sozialversicherungsrecht gefordertem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. vorstehend E. 1.3) entspricht. Deutlich geht dies auch daraus hervor, dass die Gutachter des C.___ abschliessend festhielten, dass die beklagten Beschwerden der HWS und LWS bei nur unwesentlichen posttraumatischen Veränderungen des BWK 12 eher nicht als unfallkausal zu werden seien, auch wenn sie eine Unfallkausalität nicht mit letzter Sicherheit ausschliessen konnten. Da die blosse Möglichkeit der unfallbedingten Verursachung der Beschwerden nicht genügt (vgl. vorstehend E. 1.5), und der erforderliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht gegeben ist, besteht damit keine rechtliche Grundlage für eine weitere Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. B.___ vom März 2015 davon ausgegangen werden kann, dass die weiter bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallkausal sind, sondern dem degenerativen krankhaften Vorzustand von LWS und HWS und damit unfallfremden Ursachen zuzuschreiben sind, und damit hierfür keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mehr besteht. Die Einstellung der Versicherungsleistungen per 1. April 2015 erfolgte demgemäss korrekterweise, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragte schliesslich, dass die Kosten für das C.___-Gutachten vom 15. September 2015 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen seien (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4).
5.2 Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil der nachträglich zugesprochenen Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt es sich, die von der versicherten Person veranlasste Untersuchung einer vom Versicherer angeordneten Begutachtung gleichzustellen und diesem die entsprechenden Kosten aufzuerlegen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund der von der versicherten Person beigebrachten Untersuchungsergebnissen schlüssig feststellen lässt (Urteil des Bundesgerichts U 143/04 vom 22. Dezember 2004, E. 6.1 mit Hinweisen).
Bei der Würdigung des medizinischen Sachverhalts ist das Gutachten des C.___ vom 15. September 2015 zwar mitberücksichtigt worden, es kann aber nicht gesagt werden, dass der medizinische Sachverhalt erst nach Beibringung dieser Expertise hätte schlüssig festgestellt werden können, zumal das Privatgutachten die Einschätzung der Beschwerdegegnerin bestätigte. Demnach können die Kosten für das Privatgutachten vom 15. September 2015 nicht der Beschwerdegegnerin auferlegt werden und sind vom Beschwerdeführer zu tragen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evelyn P. Blaser
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan