Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2015.00196
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 29. Oktober 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Hail
Kasernenstrasse 15, Postfach 544, 8180 Bülach
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Frey und Rechtsanwältin Karin Friedli
Kellerhals Carrard
Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1972 geborene X.___ arbeitete als Bankangestellte in der Kreditabteilung der Y.___ und war über diese bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch unfallversichert, als sie am 4. Juli 2008 als Radfahrerin eine Kollision mit einem Auto erlitt (Urk. 12/A1). Die behandelnden Ärzte des Universitätsspitals Z.___, Klinik für Unfallchirurgie, diagnostizierten in ihren Berichten vom 11. und 15. Juli 2008 ein Schädelhirntrauma, eine minime Subarachnoidalblutung rechts, eine homonyme Hemianopsie nach rechts, eine doppelfache Unterkieferfraktur rechts und links, Schmelz-Dentin-Frakturen der Zähne 12 und 13, eine Schürfung der Oberlippe und eine Schnittwunde frontal rechts sowie mental rechts. Als weitere Diagnosen erwähnten sie eine laterale undislozierte Klavikulafraktur rechts, eine Kontusion des linken Knies sowie multiple Schürfungen. Die operative Versorgung der Unterkieferfraktur erfolgte am 6. Juli 2008, diejenige der Schmelz-Dentin-Frakturen an den Zähnen am 8. Juli 2008. Die Ärzte bescheinigten der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 27. Juli 2008 (Urk. 12/M5, Urk. 12/M8; vgl. auch Urk. 12/M9-11). Aufgrund von persistierenden Schmerzen im Bereich des linken Handrückens wurde zusätzlich eine Scaphoidfraktur festgestellt, welche am 20. August 2008 operativ mittels einer offenen Reposition und Schraubenfixation behandelt wurde (Urk. 12/M14 S. 3). Anschliessend hielt sich die Versicherte vom 10. September bis 16. Oktober 2008 in den Kliniken A.___ zur stationären Rehabilitation auf (Urk. 12/M14). Die AXA anerkannte ihre Leistungspflicht, richtete Taggeldleistungen aus und kam für die Heilbehandlung auf.
1.2 Die AXA unterstützte die Versicherte von August 2008 bis Juli 2011 mit einem Case Management zur beruflichen Wiedereingliederung. Zusätzlich wurde die Versicherte ab Januar 2010 von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, im Rahmen eines neurologisch-rehabilitativen Coachings begleitet. Ab März 2009 unternahm sie bei ihrer Arbeitgeberin erste Arbeitsversuche, ab 1. Juli 2009 war sie im Rahmen eines 30%igen Beschäftigungspensums tätig (Urk. 2 S. 2, Urk. 12/6, Urk. 12/75, Urk. 12/82, Urk. 12/86, Urk. 12/98, Urk. 12/108, Urk. 12/116, Urk. 12/A144, Urk. 12/A154, Urk. 12/A158, Urk. 12/M24 S. 3, Urk. 12/M25, Urk. 12/M27, Urk. 12/M29, Urk. 12/M31). Im April 2011 wurde mit der Arbeitgeberin vereinbart, dass sie längerfristig beschäftigt bleiben könne; dabei wurde von einer effektiven Arbeitsfähigkeit von 33 % im Rahmen einer zeitlichen Anwesenheit von 50 % eines Vollzeitpensums ausgegangen (Urk. 12/A159). Die Versicherte wechselte in die Finanzabteilung (Urk. 12/A170, Urk. 12/M45). Zur Prüfung weiterer Leistungsansprüche veranlasste die AXA eine Begutachtung (Urk. 12/193, Urk. 12/204, Urk. 12/216, Urk. 12/221, Urk. 12/228, Urk. 12/A258, Urk. 12/A290; vgl. auch Urk. 12/A238, Urk. 12/A271, Urk. 12/A279-281, Urk. 12/A294, Urk. 12/A304-305). Gestützt auf das neurologisch-neuropsychologisch-psychiatrische Gutachten der Rehaklinik C.___ vom 11. Juli 2014 (Urk. 12/M61 S. 1 und 19, Urk. 12/B61/4-7), zu welchem die Versicherte am 8. Oktober 2014 unter Beilage einer «Replik» des behandelnden Neurologen Dr. B.___ vom 24. September 2014 Stellung genommen hatte (Urk. 12/A324, Urk. 12/A333, Urk. 12/B333/1), sprach die AXA der Versicherten mit Verfügung vom 6. Februar 2015 ab 1. Januar 2015 eine Rente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 35 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von 45 % zu. Die übrigen Leistungen wurden per 31. Dezember 2014 eingestellt, mit Ausnahme der Übernahme der Kosten der jährlichen augenärztlichen Kontrolle, welche von der AXA «auf Zusehen hin» garantiert wurde (Urk. 12/A340). Die von der Versicherten dagegen am 11. März 2015 erhobene Einsprache (Urk. 12/A355) wurde von der AXA mit Einspracheentscheid vom 27. August 2015 abgewiesen (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Hail, Bülach, mit Eingabe vom 28. September 2015 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die AXA Versicherungen AG zu verpflichten, auch die Kosten der ab 1. Januar 2015 notwendigen Pflegeleistungen zu übernehmen; es sei ihr ab 1. Januar 2015 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 76 % zuzusprechen und die Rente sei auf Fr. 8‘866.-- (exklusive Teuerungszulage) festzusetzen; es sei ihr eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von insgesamt 88 % in Höhe von mindestens Fr. 110‘880.-- (abzüglich Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 35‘000.--) zuzusprechen; aus der Unfallversicherung in Ergänzung zum UVG sei ihr, in Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Invaliditätsgrad von 88 %, ein Überbrückungskapital von Fr. 123‘200.—zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2016 stellte die AXA, vertreten durch die Rechtsanwälte Christoph Frey und Karin Friedli, Zürich, Antrag auf Beschwerdeabweisung, soweit auf die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin einzutreten sei (Urk. 11 S. 2). Am 11. April 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Sistierung des Verfahrens für neun Monate bis zum Ablauf eines Arbeitsversuchs (Urk. 16; vgl. auch Urk. 19). Mit Verfügung vom 12. Mai 2016 wies das Sozialversicherungsgericht dieses Gesuch ab (Urk. 21). Mit der Replik vom 29. August 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und reichte dem Gericht das Aktengutachten vom 15. August 2016 des Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, ein (Urk. 26/1). In der Duplik vom 16. Dezember 2016 erneuerte die AXA ihren Antrag auf Beschwerdeabweisung, soweit auf die Anträge einzutreten sei (Urk. 33 S. 2).
Am 27. April 2017 reichte die Beschwerdeführerin einen neuen Arbeitsvertrag sowie eine aktuelle Einschätzung ihrer Leistungsfähigkeit durch die Arbeitgeberin ein (Urk. 35, Urk. 36/1-3), wozu die AXA am 18. Mai 2017 Stellung nahm (Urk. 39).
2.2 Das Gericht holte am 24. Oktober 2017 beim Direktor der Y.___, E.___, einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 41-42). Die eingegangene schriftliche Auskunft (Urk. 44) samt Beilagen (Urk. 45/1-11) wurde den Parteien zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 14, Urk. 15/1-2, Urk. 16/1-11). Die Beschwerdeführerin liess sich am 11. Januar 2018 vernehmen (Urk. 49), die AXA reichte ihre Stellungnahme am 8. Februar 2018 ein (Urk. 51).
Mit Beschlüssen vom 6. September (Urk. 61) und 28. November 2018 (Urk. 73) ordnete das Gericht eine interdisziplinäre (internistische, neurologische, neuropsychologische, ophthalmologische, psychiatrische und oto-rhino-laryngologische) Begutachtung der Beschwerdeführerin an. Die Gerichtsexpertise der Gutachtenstelle F.___ vom 31. Dezember 2019 (Urk. 95/1-6) wurde den Parteien zugestellt (Urk. 97). Die AXA äusserte sich am 24. Juni 2020 (Urk. 106) dazu und reichte eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes ein (Urk. 107). Die Beschwerdeführerin nahm in der Eingabe vom 24. Juni 2020 zum Gutachten Stellung (Urk. 108) und reichte weitere Belege, darunter eine Stellungnahme von Dr. B.___, ein (Urk. 109/0-5). Aus dem ebenfalls hängigen Verfahren der Beschwerdeführerin gegen die Invalidenversicherung (IV.2015.01306) nahm das Gericht den Fachausweis Finanzplanerin der Beschwerdeführerin vom 22. August 2008 als Urk. 110 zu den Akten. Die erwähnten Stellungnahmen der Parteien zum Gutachten wurden der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis gebracht (Urk. 111). Am 25. August 2020 (Urk. 115) äusserte sich die AXA, unter Beilage einer weiteren Stellungnahme ihres beratenden Arztes vom 23. Juli 2020 (Urk. 116), zur letzten Eingabe der Beschwerdeführerin. Diese Stellungnahme samt Beilagen wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 117).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich behandelt Beschwerden aus dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts. Darunter fallen auch Beschwerden aus dem Bereich des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit § 2 lit e des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Nicht zuständig ist es hingegen zur Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten, welche Zusatzleistungen zu jenen nach UVG zum Gegenstand haben (vgl. RKUV 1990 Nr. U 163 S. 265 sowie § 2 GSVGer). Soweit von der Beschwerdeführerin ein Überbrückungskapital von Fr. 123'200.-- aus der Zusatzversicherung zur obligatorischen Unfallversicherung geltend gemacht wird (Urk. 1 S. 2, Urk. 11 S. 23), ist – wie von der Beschwerdegegnerin zur Recht beantragt wurde (Urk. 11 S. 23) - auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 4. Juli 2008 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
3.
3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei organischen, objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, weil sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (Urteile des Bundesgerichts 8C_310/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3, sowie 8C_765/2014 vom 9. Februar 2015 E. 5.1-2).
4.
4.1 Im Austrittsbericht der Kliniken A.___ vom 17. Oktober 2008, in welcher Klinik sich die Beschwerdeführerin vom 10. September bis 16. Oktober 2008 zur stationären Rehabilitation aufgehalten hatte, wurden die Diagnosen eines posttraumatischen hirnorganischen Psychosyndroms mit Minderung der Konzentration und verminderter Stresstoleranz, eines homonymen peripheren Gesichtsfeldausfalls nach rechts, eines intermittierenden Tinnitus beidseits, eines posttraumatischen Kopfschmerzes, einer minimalen Gangataxie, eines Schädel-Hirn-Traumas mit kleiner falxnaher traumatischer Subarachnoidalblutung rechts und Bewusstlosigkeit von weniger als 30 Minuten sowie eines Verdachts auf eine Contusio bulbi rechts festgestellt. Weiter wurden eine doppelte Unterkieferfraktur (paramedian rechts und dislozierte Kollumfraktur); Versorgung mit Plattenosteosynthese am 6. Juli 2008, eine Scaphoidfraktur links mit offener Reposition und Schraubenfixation am 20. August 2008, eine laterale Claviculafraktur rechts, konservativ versorgt, eine Knieprellung links und eine Zahnfraktur Dens 12 und 13 diagnostiziert (Urk. 12/M14 S. 1). Der in der Klinik erhobene neuropsychologische Befund ergab insgesamt eine leichte Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit. Die noch nicht optimal kompensierte Gesichtsfeldeinschränkung wirke sich aktuell sehr störend bei allen Aufgabenstellungen aus, die eine visuelle Verarbeitung erforderten. Die konzentrative Dauerbelastbarkeit sei leicht bis mittelgradig eingeschränkt. Die grosse Diskrepanz zwischen Wiedergabe- und Wiedererkennungsleistung deute auf eine leichte abrufbetonte Merkstörung. Im Textrechnen habe die Beschwerdeführerin langsam gearbeitet und habe Flüchtigkeitsfehler gemacht (Urk. 12/M14 S. 7 f.).
Der die Beschwerdeführerin vom 16. Dezember 2008 bis 8. September 2009 behandelnde (Urk. 12/B61/3 S. 1) Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, berichtete am 9. September 2009, seit Mai 2009 habe sich die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz weiter stabilisiert. Gegenwärtig bewältige die Beschwerdeführerin ein Arbeitspensum von 30 % bei einer Präsenzzeit von 50 %. Es sei davon auszugehen, dass sie die Arbeitsfähigkeit in der adaptierten Tätigkeit im Backoffice in den nächsten Monaten auf 50 % werde steigern können. Längerfristig erscheine eine weitere Erhöhung möglich (Urk. 12/B61/3 S. 2).
4.2 Am 14. Juli 2011 erstellte der Neurologe Dr. B.___ zu Handen der AXA den Abschlussbericht über sein neurologisch-rehabilitatives Coaching. Laut den Angaben von Dr. B.___ verblieben als unfallbedingte Funktionsstörungen im Wesentlichen leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörungen insbesondere in den Bereichen visuelle Exploration, Konzentrationsvermögen und Aufmerksamkeit, Lernen und Gedächtnis mit Verlangsamung und kognitiver Ermüdung. Weiter bestehe der halbseitige Gesichtsfeldausfall beider Augen (homonyme Hemianopsie) nach rechts fort. Zudem bestünden chronische rezidivierende posttraumatische Kopfschmerzen, leichte residuelle Gleichgewichtsstörungen sowie eine Verlangsamung der Feinmotorik der Hände. Das Führen eines Motorfahrzeuges sei der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich definitiv nicht erlaubt (Urk. 12/M31 S. 1-2). Sie habe nach ihrem schweren Polytrauma im Juli 2008 mit der traumatischen Hirnverletzung ihre Arbeit bei der Y.___ mit vereinfachtem Pflichtenheft wieder teilzeitlich aufnehmen können. Er habe den Reintegrationsprozess bei der Bank seit Januar 2010 intensiver begleitet und unter anderem auch mehrere Sitzungen vor Ort abgehalten (Urk. 12/M31 S. 2; vgl. auch Urk. 12/M24-25, Urk. 12/M27, Urk. 12/M29). Verschiedene Anläufe mit dem Versuch einer langsamen Erhöhung der Präsenzzeiten hätten zwei klare Grenzen aufgezeigt: Die Arbeitszeit könne nicht über 50 % erhöht werden, ohne dass die Leistung sich verschlechtere - im Sinne einer Verlangsamung und einer teils erhöhten Fehleranfälligkeit – und dass die Beschwerden deutlich zunähmen. Ferner habe sich gezeigt, dass die Leistung pro Zeiteinheit wegen der unfallbedingten, auf die Hirnverletzung zurückzuführenden Beeinträchtigungen um rund einen Drittel reduziert sei. Anlässlich der letzten gemeinsamen Besprechung habe ein interner Wechsel in die Abteilung Finanzplanung aufgegleist werden können, die Beschwerdeführerin arbeite nun halbtags als Assistentin des Verantwortlichen für die Finanzplanung. Unfallbedingt verbleibe eine Arbeitsunfähigkeit von 67 % (33%ige Restarbeitsfähigkeit mit einem zeitlichen Pensum von 50 % eines Vollzeitpensums [Urk. 12/M31 S. 2]).
Der Integritätsschaden belaufe sich insgesamt auf 88 %. Laut dem Schreiben der Augenklinik des Universitätsspitals Z.___ vom 23. Juni 2011 sei der durch die homonyme Hemianopsie resultierende Integritätsschaden mit 55 % zu bemessen. Der gewöhnlich für leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörungen anzunehmende Integritätsschaden von 35 % sei wegen der Interaktion mit der homonymen Hemianopsie um 1/5 auf 28 % zu reduzieren. Schliesslich sei wegen der chronischen rezidivierenden posttraumatischen Kopfschmerzen ein zusätzlicher Integritätsschaden von 5 % zu berücksichtigen (Urk. 12/M31 S. 2).
4.3 Das interdisziplinäre neurologisch-neuropsychologisch-psychiatrische Gutachten der Rehaklinik C.___ vom 11. Juli 2014 basiert im Wesentlichen auf der neurologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 17. März 2014 durch Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, der neuropsychologischen Befunderhebung am 17. und 19. März 2014 durch lic. phil. I.___, Psychologe FSP, und der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. März 2014 (Urk. 12/M61 S. 1, Urk. 12/M61 S. 39).
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein Schädel-Hirn-Trauma, eine minime Subarachnoidalblutung rechts falxnahe, ein Verdacht auf eine Contusio bulbi (Augapfelprellung) rechts, ein Verdacht auf eine retrochiasmale Läsion, eine homonyme Hemianopsie (Gesichtsfeldausfall) nach rechts sowie eine minimale bis leichte neuropsychologische Störung mit rechtsseitiger Hemianopsie, verlangsamter visueller Exploration mit erhöhter Lesezeit sowie leichten Minderleistungen der phasischen Alertness und der verbalen und visuellen episodischen Lernleistungen genannt (Urk. 12/M61/30-31). Bei den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter unter anderem einen Status nach einem (zwischenzeitlich abgeklungenen) posttraumatischen hirnorganischen Psychosyndrom mit Minderung der Konzentration und verminderter Stresstoleranz, einen unspezifischen Kopfschmerz vom Spannungstyp mit einer möglicherweise posttraumatischen Komponente sowie eine leichte spezifische Phobie mit agoraphober und klaustrophober Charakteristik (Urk. 12/M61 S. 29 ff.).
Der neurologische Gutachter Dr. H.___ gelangte zur Beurteilung, aufgrund der bildgebenden und der dokumentierten initialen klinischen Befunde sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin infolge des Unfalls vom 4. Juli 2008 eine höhergradige oder ausgedehnte Hirnschädigung erlitten habe. Neurologisch beurteilt sei auf der im Verlauf erhobenen CT- und MRI-Bildgebung kein Schädigungsmuster erkennbar, wie es bei einer diffusen axonalen Schädigung zu erwarten wäre. Die klinischen Symptome nach dem Unfall mit Beschreibung einer kurzen Bewusstlosigkeit am Unfallort und nachfolgend ansteigendem Wert auf der GCS (Glasgow Coma Scale) von 8 auf 15 mit fehlenden Hinweisen auf signifikant klinisch-neurologische Ausfälle wären auch nicht gut mit einer diffusen axonalen Hirnschädigung vereinbar (Urk. 12/M61 S. 20-21). Abgesehen von der angegebenen halbseitigen Gesichtsfeldstörung nach rechts hätten keine objektivierbaren neurologischen Ausfälle erhoben werden können (Urk. 12/M61 S. 22-25). Ein angesichts des erlittenen Schädel-Hirn-Traumas plausibles posttraumatisches Kopfschmerzsyndrom sei gegen Ende der stationären Behandlung in den Kliniken A.___ Ende 2008 abgeklungen, entsprechend dem zu erwartenden natürlichen Verlauf eines akuten posttraumatischen Kopfschmerzes (Urk. 12/M61 S. 23).
Die in der Rehaklinik C.___ am 17. und 19. März 2014 durchgeführten neuropsychologischen Untersuchungen hätten leichte Minderleistungen in der phasischen Alertness und den verbalen und visuellen episodischen Lernleistungen ergeben. In Verbindung mit der verlangsamten visuellen Exploration und der erhöhten Lesezeit wegen der rechtsseitigen Hemianopsie seien Einbussen beim verbalen und visuellen Lernen beschrieben worden, welche jedoch mit einem ansteigenden Lernzuwachs bei Wiederholung der Durchgänge verbunden gewesen seien. Die neurologische Beurteilung der vom Neuropsychologen lic. phil. I.___ erhobenen Befunde führe zur Einordnung in eine «minimale bis leichte neuropsychologische Störung». Die erhobenen neuropsychologischen Befunde korrelierten gut mit den auf den MRI-Bildern sichtbar gewordenen geringfügigen Residuen früherer kleiner Einblutungen als Folge des Unfalls im Jahr 2008. Bei fehlenden Zeichen für relevante Hirnsubstanzschädigungen seien höhergradige kognitive oder neuropsychologische Einbussen nicht erklärbar. Unter Berücksichtigung der Anamnese sowie der erhobenen klinischen und MRI-Befunde sei die Versicherte bei allen Tätigkeiten, die ein visuelles Explorieren erforderten, in ihrer Leistungsfähigkeit zu 30 % eingeschränkt. Zusätzlich sei etwa bei Bürotätigkeiten ein vermehrter Pausenbedarf begründbar (Urk. 12/M61 S. 25-26).
Laut dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. J.___ vom 14. Juli 2014 litt die Beschwerdeführerin unter einer leicht ausgeprägten, spezifischen Angststörung vor allem klaustrophober und agoraphober Natur mit Vermeidungstendenzen. Diese sei überwindbar (Urk. 12/B61/7 S. 22). Die Akzentuierung gewisser Ängste nach dem Unfall verweise auf eine gewisse angstbereite und eher Absicherung suchende Komponente in ihrer Persönlichkeitsstruktur hin. Zudem sei sie nach dem Unfall gemäss eigenen Angaben zurückhaltender, unsicherer und dünnhäutiger geworden (Urk. 12/B61/7 S. 24 f.). Aus rein psychiatrischer Sicht sei ihre Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 12/B61/7 S. 22 und 24).
Abschliessend hielten die Gutachter fest, in den interdisziplinären Konsensbesprechungen sei festgestellt worden, dass eine Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit und den im Rahmen der Begutachtung erhobenen objektivierbaren Untersuchungsbefunden bestehe (Urk. 12/M61 S. 39). Wegen der Hemianopsie sei eine Leistungseinbusse in Höhe von 30 % in der angestammten Tätigkeit als Bankangestellte/Kundenberaterin begründbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit, welche nur selten das Lesen von längeren Texten und/oder die längerfristige Arbeit an einem PC erfordere, körperlich höchstens leicht bis mittelschwer sei und nicht das Lenken von Kraftfahrzeugen im Strassenverkehr erfordere, wäre sie in leistungsmässiger und zeitlicher Hinsicht uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 12/M61 S. 33 f.). Die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit weiche deutlich von der vom Neurologen Dr. B.___ im Bericht vom 14. Juli 2011 geäusserten Einschätzung ab. Dies könne dadurch erklärt werden, dass die neuropsychologischen und kognitiven Funktionsstörungen zwischenzeitlich zurückgegangen seien, dass die Gutachter die Diagnose eines posttraumatischen chronischen Kopfschmerzes nicht mehr hätten stellen können und dass Dr. B.___ überwiegend von den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ausgegangen zu sein scheine (Urk. 12/M61 S. 38).
Gestützt auf die Suva-Tabellen sei bezüglich der neuropsychologisch feststellbaren wahrscheinlich dauerhaften Leistungsminderung die Annahme eines isolierten Integritätsschadens von 10 % gerechtfertigt. Hinsichtlich des Gesichtsfeldausfalls nach rechts, welcher mit dem in den Suva-Tabellen aufgeführten Verlust des Sehvermögens auf einer Seite vergleichbar sei, sei der Integritätsschaden auf 30 % einzuschätzen. Da sich die Ursachen und Auswirkung der beiden Integritätsschädigungen überlappten, sei unter Berücksichtigung aller medizinischer Disziplinen ein Gesamt-Integritätsschaden von 45 % anzunehmen (Urk. 12/M61 S. 35-36).
4.4 Am 24. September 2014 erstellte Dr. B.___ im Auftrag der Beschwerdeführerin eine «neurologische Replik» zum Gutachten der Rehaklinik C.___. Dabei hielt er fest, die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihres Unfalls sicher auch eine schwere traumatische Hirnverletzung erlitten. Die Korrelation der bildgebend gefundenen Veränderungen mit den erfahrungsgemäss sehr variablen Funktionsstörungen sei beschränkt. Nach Meinung aller kritischen Neuroradiologen könnten bei weitem nicht alle Hirnläsionen bildgebend festgehalten werden. Eine Einschätzung der nach Hirnverletzungen verbleibenden Funktionsstörungen sei nur durch eine Kombination von klinischer Evaluation und praktischer Erprobung am Arbeitsplatz möglich. Die neuropsychologische Untersuchung allein erlaube nie, eine schadensbedingte Arbeitsunfähigkeit seriös festzulegen (Urk. 12/B333 S. 1 f.). Die unter seiner Federführung, mit sehr guter Kooperation sowohl der Beschwerdeführerin als auch des Arbeitgebers durchgeführten Arbeitsversuche hätten die von ihm bereits früher attestierte maximal zumutbare Arbeitszeit von 50 % eines Vollzeitpensums mit Einschränkung der Leistungsfähigkeit pro Zeiteinheit um einen Drittel ergeben. Die Erfahrungen am Arbeitsplatz seien im Gutachten in keiner Weise berücksichtigt worden. Sodann sei die neuropsychologische Untersuchung durch einen Psychologen FSP und nicht einen diplomierten Neuropsychologen, welcher auf der offiziellen Liste der Neuropsychologen figuriere, durchgeführt worden (Urk. 12/B333 S. 2). Die Ergebnisse der anlässlich der Begutachtung durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung seien auch inhaltlich sehr zu bezweifeln. Bei der Beschwerdeführerin sei vor allem die Dauerbelastung problematisch, was zur Folge habe, dass die Leistungen über den Tag mit der Zeit abnähmen. Eine seriöse Untersuchung müsse deshalb bei Vorbelastung erfolgen, und sicher nicht wie anlässlich der Begutachtung am frühen Morgen (Urk. 12/B333 S. 3). Der neurologische Gutachter habe bei der Festsetzung des Integritätsschadens den Bericht der Augenklinik des Universitätsspitals Z.___ vom 23. Juni 2011, in welchem für die Hemianopsie ein Integritätsschaden von 55 % festgehalten worden sei, nicht berücksichtigt. Zudem sei unter Neurologen und Neuropsychologen allgemein bekannt, dass eine Beeinträchtigung durch eine Hemianopsie wesentlich gravierender sei als der einseitige Visusverlust, weshalb der von den Gutachtern dafür veranschlagte Integritätsschaden von 30 % absurd sei (Urk. 12/B333 S. 3).
Am 14. November 2014 nahm der beratende Arzt der AXA, Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, zum Gutachten der Rehaklinik C.___ und zur «Replik» von Dr. B.___ Stellung. Er hielt zusammengefasst fest, die Ausführungen von Dr. B.___ vermöchten die überzeugenden gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht in Frage zu stellen. Dessen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müsse insgesamt als eher pessimistisch bezeichnet werden (Urk. 12/M62).
4.5 Am 15. August 2016 verfasste Dr. med. D.___, Verhaltensneurologe, im Auftrag der Beschwerdeführerin ein neurologisches Aktengutachten. Er wies darauf hin, der erhebliche verminderte GCS-Wert von 8 am Unfallort und die in der gutachterlichen Beurteilung nicht berücksichtigte posttraumatische Amnesie von sieben bis zehn Tagen sprächen für ein mindestens mittelschweres Hirntrauma. Die relativ kurze Dauer eines pathologischen GCS und die lange Dauer der posttraumatischen Amnesie seien typisch für eine posttraumatische Hirnfunktionsstörung durch axonale Schädigungen (Urk. 26/1 S. 2 ff.). Die neuropsychologische Testung in der Rehaklinik C.___ sei zwar im herkömmlichen Sinn und mit viel Aufwand durchgeführt worden. Indes sei die Alltagsrelevanz der neuropsychologischen Testbefunde generell schwierig zu bestimmen, weil die Testsituation, die Testmethoden und die Testinhalte geringe Übereinstimmungen mit dem Berufsalltag aufwiesen (Urk. 26/1 S. 4-9). Die neurologische und neuropsychologische Beurteilung im Gutachten der Rehaklinik C.___ berücksichtige wesentliche Aspekte nicht, nämlich die Schwere der Hirnverletzung, das Ausmass des verlorenen kognitiven Leistungspotentials, die dokumentierten Einschränkungen im beruflichen Alltag, die fremdanamnestischen Beobachtungen und die Selbstbeurteilung der Beschwerdeführerin. Aufgrund der mindestens mittelschweren Hirnverletzung mit vorwiegend frontalen axonalen Schädigungen seien Einschränkungen der geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit erklärbar. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der beruflichen Eingliederung und einer Befragung zur aktuellen Leistung am Arbeitsplatz könne die Arbeitsfähigkeit ganzheitlich beurteilt werden. Die von den Gutachtern attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit bei vollzeitlicher Anwesenheit am Arbeitsplatz widerspreche den Ergebnissen der Berufserprobung und sei nicht realistisch. Selbst bei einem verkürzten Tagespensum sei wegen der kognitiven Verlangsamung, Ablenkbarkeit und dem erschwerten Lernen und Behalten mit einer Effizienzminderung zu rechnen. Eine potentielle weitere Einschränkung resultiere aus der Ermüdung bei langen Arbeitswegen (Urk. 26/1 S. 8 f.).
4.6 Auf Anfrage des Gerichts (Urk. 41-42) reichte E.___ am 13. November 2017 eine Übersicht über die berufliche Laufbahn der Beschwerdeführerin in der Y.___ ein. Danach habe sie die Arbeit nach ihrer unfallbedingten Abwesenheit vom Arbeitsplatz am 1. Oktober 2010 mit einem Pensum von 30 % wiederaufgenommen. Dieses Pensum sei in der Folge nie erhöht worden (Urk. 44).
Laut dem Arbeitsvertrag vom 1. März 2017 (Urk. 36/1 = Urk. 45/1), dem Stellenbeschrieb (Urk. 36/2) und einer schriftlichen Bestätigung von E.___, die er der Beschwerdeführerin gegenüber am 16. März 2017 abgegeben hatte (Urk. 36/3), arbeitete die Beschwerdeführerin seit 1. März 2017 in den Abteilungen Anlagen/Vorsorge und Finanzierungen als Assistentin und Unterstützung mit Prokura. Zu ihren Aufgaben gehörte auch die Stellvertretung des Leiters Anlagen und Vorsorge (Urk. 36/2). Laut dessen Beurteilung konnte sie ihre Arbeitsleistung nach dem Unfall im Lauf der Zeit etwas steigern: Sie sei auch aktuell noch in der Konzentration eingeschränkt. Kopfschmerzen und Schwindel nähmen bei erhöhter Arbeitsbelastung und Arbeitszeit zu, und der Leistungsabfall sei sichtbar. Deshalb sei sie oft gezwungen, den Arbeitsplatz früher als gewollt zu verlassen. Sie benötige einen verhältnismässig ruhigen Arbeitsplatz, welcher so ausgerichtet sein müsse, dass sie Personen von der Seite wahrnehmen könne. Aktuell sei es ihr möglich, ihre Arbeitsleistung von 30 % im Rahmen eines zeitlichen Arbeitspensums von 40 % zu erbringen. Die zu verrichtenden Arbeiten könnten ohne zeitlichen Druck erledigt werden (Urk. 36/3). Im Schreiben an das Gericht vom 13. November 2017 bestätigte E.___ seine Einschätzung, dass die damalige Arbeitssituation den gesundheitlichen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin entspreche (Urk. 44).
4.7
4.7.1 Das Gerichtsgutachten der F.___ vom 31. Dezember 2019 basiert auf den fachärztlichen Untersuchungen der Inneren Medizin vom 3. Juni (Dr. med. L.___, Ärztlicher Leiter F.___), der Psychiatrie (Dr. med. M.___) und der Neurologie (Dr. med. N.___) vom 25. Juni, der Oto-Rhino-Laryngologie (Prof. Dr. med. O.___) vom 12. Juni, der Neuropsychologie (M. Sc. P.___ und Dr. phil Q.___) vom 11. und 12. Juni sowie 15. August und der Ophthalmologie (Dr. med. R.___) vom 8. Juli 2019 (Urk. 95/1 S. 6). Zusätzlich erfolgten eine Laboruntersuchung, eine Nachbefundung der MRI-Untersuchungen des Schädels und des Neurocraniums vom 5. September 2008 und vom 3. April 2014, eine elektrophysiologische Zusatzdiagnostik (visuell evozierte Potentiale), eine Perimetrie-Messung sowie verschiedene neurootologische Untersuchungen (Urk. 95/1 S. 7). Die Gutachter berücksichtigten überdies die medizinischen Vorakten (Urk. 95/1 S. 37 ff.) und die von der begutachtenden Neurologin eingeholten fremdanamnestischen Angaben von E.___ (Urk. 95/2 S. 10 ff.).
4.7.2 Als unfallkausale Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter gemäss ihrer Konsensbesprechung eine schwere traumatische Hirnverletzung nach EFNS 2012 (ICD-10: S06.38; S06.6) mit GCS 8 am Unfallort, einer mehrstündigen retrograden und mehrtägigen anterograden posttraumatischen Amnesie, mit Pupillendifferenzen rechts mehr als links und einer homonymen Hemianopsie nach rechts, mit dem bildgebenden Nachweis einer initialen traumatischen Subarachnoidalblutung falx-nah, einer progredienten posttraumatischen Atrophie des Tractus opticus links sowie multiplen axonalen Scherverletzungen im Zentrum semiovale, kortikal und subkortikal im Gyrus frontalis superior beidseits sowie mit einem Status nach persistierenden Kopfschmerzen, zurückzuführen auf eine mittelschwere oder schwere traumatische Hirnverletzung nach ICHD-3.
Als neurologische Residuen bestünden die homonyme Hemianopsie nach rechts (ICD-10: H53.4), ein Verdacht auf eine zentral-vestibuläre Störung beziehungsweise differentialdiagnostisch einer peripher-vestibulären Störung in Überkompensation. Neuropsychologische Residuen seien eine mittelgradige neuropsychologische Störung mit verminderter Belastbarkeit und eine Fatigue. Als neuropsychiatrische Residuen verblieben ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2) mit Veränderung der affektiven Schwingungsfähigkeit und Wahrnehmung von Vitalgefühlen ohne depressiven Affekt, Energielosigkeit, Konzentrations- und Schlafstörungen sowie eine komplexe Anpassungsleistung an den Unfall mit organischem Psychosyndrom (gemäss ICD-10: F43.9 nicht näher bezeichnete Reaktion auf schwere Belastung) mit leicht ausgeprägter spezifischer Angststörung, vor allem agoraphober Ausprägung (ICD-10: F40.0) sowie der Entwicklung von Persönlichkeitsakzentuierungen (Urk. 95/1 S. 13 f.).
Die Gutachter hielten auch zahlreiche unfallkausale Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest, so die Sensibilitätsstörungen im Rahmen der Unterkieferfraktur, die doppelte Unterkieferfraktur, die Klavikulafraktur, die Scaphoidfraktur links und die Kniekontusion links (Urk. 95/1 S. 14).
4.7.3 Zu den funktionellen Auswirkungen der unfallkausalen Befunde hielten sie fest, die homonyme Hemianopsie habe zur Folge, dass alle Dinge rechts der Mittellinie bei Geradeausblick nicht erkannt würden. Dies könne kompensiert werden, indem der Kopf oder die Augen nach rechts gedreht würden, was nach einer Gewöhnungsphase von in der Regel einigen Monaten oft automatisch erfolge. Trotzdem bestünden Einschränkungen gerade in nicht alltäglichen Situationen; auch würden überraschend im rechten Gesichtsfeld auftretende Objekte nur verzögert erkannt. Aus oto-rhino-laryngologischer Sicht sei wegen der Anhaltspunkte für das Bestehen einer zentral-vestibulären Funktionsstörung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einen vermehrten Erholungsbedarf habe, was sich auf ihre Dauerbelastbarkeit auswirke. Die neuropsychologischen Befunde wirkten sich insbesondere auf folgende Fähigkeitsbereiche gemäss Mini-ICF-APP aus: Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei je nach Anforderung und Dauer der vorangegangenen mentalen Belastung mässig bis erheblich (2-3) eingeschränkt; die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien je nach Grad der Ermüdung leicht (1-2) erschwert; die Kompetenz- und Wissensanwendung seien durch den leicht erschwerten Abruf von Gedächtnisinhalten, das verminderte Lesetempo, das beeinträchtigte Planungs- und Organisationsvermögen, die anforderungsabhängige Verlangsamung, die verminderte Stresstoleranz und die zeitlich limitierte Belastbarkeit erheblich beeinträchtigt (3); die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei wegen eines erhöhten Zeitbedarfs und einer erhöhten Angst vor Fehlentscheidungen mässig (2) eingeschränkt; die Durchhaltefähigkeit sei wegen der verminderten Stresstoleranz und Belastbarkeit erheblich (3) vermindert. Die Gruppenfähigkeit sei mässig eingeschränkt aufgrund einer erhöhten Ablenkbarkeit durch Störreize, Lärmempfindlichkeit und einer Tendenz zum sozialen Rückzug bei erlebter und antizipierter Überforderung; für eine leitende Funktion mit Führungsverantwortung und/oder die Tätigkeit als Finanzplanerin stelle dies eine erhebliche (3) Beeinträchtigung dar; die Verkehrsfähigkeit sei durch die dauerhaft aufgehobene Fahreignung wegen der Hemianopsie schwer (4) eingeschränkt (Urk. 95/1 S. 24 f.). Die Anpassungsfähigkeit an Regeln und Strukturen, die Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten und zu engen dyadischen Beziehungen erachteten sie als nicht eingeschränkt (Urk. 95/1 S. 24 f.).
4.7.4 Unter Berücksichtigung der unfallkausalen funktionellen Einschränkungen sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Bankkauffrau und Finanzplanerin mit eidgenössischem Fachausweis sowie stellvertretende Filialleiterin vollständig arbeitsunfähig. Einschränkend wirkten sich insbesondere die verminderte Belastbarkeit und Stresstoleranz, die beeinträchtigten Gedächtnissuchprozesse, die verminderte Fähigkeit zu problemlösendem und vorausschauendem Denken sowie zum Organisieren mit vertretbarem Zeitaufwand, die eingeschränkte Fähigkeit, Störreize auszublenden und die Angst vor Fehlern aus. Zudem könne sie nicht mehr ganztägigen Weiterbildungen folgen und wegen ihrer aufgehobenen Fahreignung nur noch eingeschränkt Aussentermine wahrnehmen und soziale Anlässe besuchen. In ihrer aktuellen optimal angepassten Tätigkeit beim angestammten Arbeitgeber führe die Beschwerdeführerin die interne Schlusskontrolle bei Kreditabschlüssen durch, erledige einfache Steuererklärungen oder unterstütze Kundenberater vereinzelt bei der Finanzplanung. Kundenkontakt und Zeitdruck bestünden nicht, alle Aufgaben seien in hohem Masse vorstrukturiert, Entscheidungen müsse sie nicht treffen. Aus interdisziplinärer Sicht sollte sie in der Lage sein, das aktuell versehene Pensum von 30 % verteilt auf drei Wochentage auf ein Arbeitspensum von 50 % verteilt auf fünf Wochentage mit einer zusätzlichen Pause von etwa 20 Minuten pro Tag und freier Zeiteinteilung auszuüben. Ihre momentane subjektive Einschätzung, mit einem Pensum von über 30 % überfordert zu sein, gründe auf den während der Ferienvertretung des Credit Officer der Bank gemachten Erfahrungen. In diesen Phasen, in denen sie jeweils vier Vormittage pro Woche gearbeitet habe, sei sie an ihre Grenzen gekommen und habe mit Kopfschmerzen und Schlafstörungen reagiert. Grund dafür seien aber die mit der Ferienvertretung des Credit Officer verbundenen höheren inhaltlichen Anforderungen, das eigenverantwortliche Fällen von Entscheidungen und das Einhalten von Fristen gewesen. Bei einer rein zeitlichen Mehrbelastung ohne Ausweitung des inhaltlichen Anforderungsprofils sei mit einer mittelfristigen Adaptation und dem Nachlassen anfänglicher Stresssymptome zu rechnen. Allenfalls könne eine vorübergehende therapeutische Unterstützung helfen (Urk. 95/1 S. 25-26). Die gleiche Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe auch für jegliche vergleichbaren Verweistätigkeiten (Urk. 95/1 S. 27). Die attestierte Arbeitsfähigkeit gelte bereits für das Jahr 2015 (Urk. 95/1 S. 30). Alle beschriebenen Funktionseinschränkungen seien auf natürlich unfallkausale Beeinträchtigungen zurückzuführen und hätten ein klares objektivierbares Korrelat (Urk. 95/1 S. 27).
Die Beschwerdeführerin (und ihr Arbeitgeber) unterschätzten ihre effektive Leistungsfähigkeit leicht; ihre Haltung gründe wohl auf der initialen Beurteilung, dass die Beschwerdeführerin nur zu 33 % arbeitsfähig sei, und die darauf basierende Rentenzusprechung. Diese von der gutachterlichen Beurteilung, welche sich an den objektivierbaren Gesundheitsbeeinträchtigungen orientiere, abweichende Einschätzung könne am ehesten mit einer Unterschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit wegen einer gewissen Beteiligung psychischer Faktoren am Beschwerdebild erklärt werden. Die (neuro)psychologischen Tests hätten das Bild einer Person ergeben, welcher der Einblick in beziehungsweise das Verständnis für ihr eigenes Verhalten fehle, und die psychischen Probleme, wie eine erhöhte Ängstlichkeit und Versagensängste, abwehre bis verleugne. Unter Belastung entwickle sie spezifische somatische Beschwerden. Diese psychischen Faktoren würden die hirnorganisch bedingten Affektmodulationen und Stressreaktionen allerdings nicht mehr als akzentuieren (Urk. 95/1 S. 27 f.).
4.7.5 Als unfallkausale, dauernde erhebliche Schädigungen der Integrität bestünden zwei Einzelschäden. Die homonyme Hemianopsie führe gemäss dem Arbeitsbehelf der Suva ABAS94 (Die Beurteilung von Augenschäden im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG], SUVA-Publikation 2293/5.d, 1. Auflage, 1994, Ziff. 925) zu einem Integritätsschaden von 55 %. Die diagnostizierte mittelschwere neuropsychologische Störung entspreche nach den Kriterien in der Suva-Tabelle 8 (Integritätsschaden bei Hirnfunktionsstörungen nach Hirnverletzungen) einer leichten bis mittelschweren Störung. Der Integritätsschaden für eine solche Störung betrage 35 %. Die psychiatrischen Diagnosen seien dadurch bereits berücksichtigt. Die Addition der beiden Integritätsschäden führe zu einem Gesamtschaden von 90 %. Weil die homonyme Hemianopsie einen Teil der neuropsychologischen Störung verursache, insbesondere im visuellen Bereich, müsse der Gesamtschaden um geschätzt 20 % auf 70 % nach unten korrigiert werden (Urk. 95/1 S. 29 f.).
Zur davon abweichenden Ansicht im Gutachten von C.___ hielten die Gutachter fest, der Neurologe Dr. H.___ habe die auf den MRI-Bildern vom 3. April 2014 sichtbaren kleineren Einblutungen nicht im Sinne von diffusen axonalen Scherverletzungen gewertet. Entgegen der Ansicht von Dr. H.___ seien die Voraussetzungen für die Diagnose einer solchen, höhergradigen Hirnschädigung jedoch gegeben: Mit der homonymen Hemianopsie und der posttraumatischen Amnesie hätten nach dem Unfall durchaus signifikante klinisch-neurologische Ausfälle vorgelegen. Im Gutachten von Dr. H.___ fehle eine Auseinandersetzung mit der konsistent deklarierten posttraumatischen Amnesie, welche angesichts ihrer Dauer mit antero- und retrograden Amnesieanteilen gut mit einer höhergradigen traumatischen Hirnverletzung korreliere. Der alleinige Umstand, dass keine sonstigen höhergradigen fokal-neurologischen Ausfälle bestanden hätten, führe zu keinem anderen Schluss, zumal das Ausmass diffuser axonaler Scherverletzungen erheblich variiere. Die rasche Besserung des GCS von 8 auf 15 schliesse das Vorliegen axonaler Scherverletzungen ebenfalls nicht aus. Insofern könne den Ausführungen von Dr. D.___ in dessen neurologischer Expertise vom 15. August 2016 zugestimmt werden (Urk. 95/1 S. 31-32 und S. 34). Die Annahme einer insbesondere im Vergleich zur Einschätzung der Spezialisten der Rehaklinik C.___ höheren neuropsychologischen Funktionsstörung sei unter anderem einer ausgedehnteren neuropsychologischen Untersuchung mit anspruchsvolleren Verfahren, insbesondere zum Planungs- und Organisationsvermögen, geschuldet. Diese Fähigkeiten stellten in der früheren Tätigkeit der Beschwerdeführerin Kernkompetenzen dar. Die letzte neuropsychologische Untersuchung sei überdies in stationärem Rahmen erfolgt, so dass zusätzliche Belastungen vor der Untersuchung wie die aversiv erlebte Anreise mit dem öffentlichen Verkehr weggefallen seien (Urk. 95/2 S. 21). Die Untersuchung in der Rehaklinik C.___ weise weitere Mängel auf (Urk. 95/4 S. 41 ff.), insbesondere seien anhand der gewählten Untersuchungsmethoden kaum Aussagen zur Dauerbelastbarkeit möglich (Urk. 95/4 S. 43). Der im Gutachten der Rehaklinik C.___ attestierte Integritätsschaden von 30 % aufgrund der Gesichtsfeldeinschränkung sei zu niedrig angesetzt. Eine homonyme Hemianopsie könne nicht mit dem vollständigen Visusverlust eines Auges (welcher einem Integritätsschaden von 30 % entspreche) gleichgesetzt werden, da das gesunde Auge noch ein intaktes monokuläres Gesichtsfeld aufweise und die Fahreignung deshalb noch gegeben sei (Urk. 95/1 S. 32). Der von Dr. B.___ in seiner Replik zum Gutachten der Rehaklinik C.___ erhobenen Kritik an den Ergebnissen der neuropsychologischen Untersuchungen in der Rehaklinik C.___ sei zuzustimmen. Das Ausmass der Störungen müsse insgesamt etwas höher eingeschätzt werden, als dies die Ärzte der Rehaklinik C.___ gemacht hätten. Gleiches gelte für die Auswirkungen der homonymen Hemianopsie. In der Rehaklinik C.___ seien insbesondere die Auswirkungen dieser Störungen auf die Dauerbelastbarkeit unterschätzt worden (Urk. 95/1 S. 33). Unter Würdigung aller relevanten Aspekte inklusive der eigen- und fremdanamnestischen Angaben und der Erkenntnisse der neuropsychologischen Untersuchung sei daher von einer etwas höheren Restarbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auszugehen als die von Dr. B.___ veranschlagten 33 % (Urk. 95/1 S. 34).
4.8 Der beratende Neurologe der AXA Dr. K.___ teilte in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2020 die im Gutachten dargelegte Ansicht einer anlässlich des Unfalls schwereren Schädelverletzung und hielt gesamthaft fest, die von den F.___-Gutachtern attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit erscheine ihm plausibel (Urk. 107).
Dr. B.___ nahm auf Anfrage der Beschwerdeführerin am 23. Februar und 23. April 2020 zur F.___-Expertise ebenfalls Stellung. Dabei bemängelte er, die im Gutachten erwähnten psychosomatischen Beschwerden im Sinne einer gewissen Beteiligung psychischer Faktoren am Beschwerdebild seien mit grosser Wahrscheinlichkeit durch die unfallkausalen, auf die erhebliche frontale Hirnschädigung zurückzuführenden Persönlichkeitsveränderungen mitbedingt (Urk. 109/4 S. 2). Die Einschätzung im neurologischen Teil des F.___-Gutachtens, die ursprünglich posttraumatischen Kopfschmerzen seien inzwischen stressbedingt und damit nicht mehr unfallkausal, sei für ihn nicht verständlich, zumal der zusätzliche Stress ebenfalls eine Folge der traumatischen Hirnverletzung wäre. Es sei nach wie vor von einem chronischen posttraumatischen Kopfschmerz auszugehen (Urk. 109/4 S. 4). Die deutliche Diskrepanz zwischen der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der F.___-Gutachter und derjenigen des Vorgesetzten werde im Gutachten nicht diskutiert. Vernachlässigt werde von den Gutachtern auch der relevante Unterschied zwischen dem zumutbaren zeitlichen Arbeitspensum und der in diesem Rahmen möglichen Arbeitsleistung pro Zeiteinheit (Urk. 109/4 S. 5). Auch die Beurteilung des Integritätsschadens überzeuge nicht: Im F.___-Gutachten sei eine mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung diagnostiziert worden, was bezüglich der Suva-Tabelle 8 einer mittelschweren Funktionsstörung entsprechend einem Integritätsschaden von 50 % entspreche und nicht, wie von den Gutachtern angenommen, einer leichten bis mittelschweren Funktionsstörung (Urk. 109/4 S. 2; vgl. auch Urk. 109/5).
5.
5.1 Die AXA hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. August 2015 fest, dem Gutachten der Rehaklinik C.___ vom 11. Juli 2014 und der Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. K.___ vom 14. November 2014 komme voller Beweiswert zu. Es sei gestützt darauf erstellt, dass die Beschwerdeführerin wegen der anhaltenden Unfallfolgen in der angestammten Tätigkeit zu 30 % arbeitsunfähig sei. Das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 119‘231.-- basiere auf dem in der angestammten Tätigkeit im Jahr 2008 erzielten Einkommen unter Hinzurechnung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2013. Als Invalideneinkommen sei ein Betrag von Fr. 78‘033.-- einzusetzen. Der Einkommensvergleich führe zu einem Invaliditätsgrad von 35 %. Der versicherte Verdienst sei anhand des Lohns, den die Beschwerdeführerin ohne den Unfall im Jahr vor dem Rentenbeginn erzielt hätte, festzusetzen. Andere als teuerungsbedingte Änderungen der erwerblichen Verhältnisse, etwa Karriereschritte, könnten nicht berücksichtigt werden, weshalb von einem versicherten Verdienst von Fr. 114‘566.-- auszugehen sei. Dies entspreche unter Berücksichtigung des Invaliditätsgrads von 35 % einem monatlichen Rentenanspruch in Höhe von Fr. 2‘673.20 ab 1. Januar 2015. Mit dem Beginn der Rente entfalle der Anspruch auf Übernahme der Heilbehandlungskosten, mit Ausnahme der jährlichen Kontrollen in der Augenklinik, welche auf Zusehen hin übernommen würden. Gestützt auf das Gutachten der Rehaklinik C.___ ergebe sich ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 45 % (Urk. 2).
5.2 Im Beschwerdeverfahren machte die Beschwerdeführerin zunächst geltend, auf das Gutachten der Rehaklinik C.___ könne nicht abgestellt werden. Das Gutachten weiche derart weit von der Beurteilung anderer Fachärzte ab, dass konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprächen. Gestützt auf die voll beweiskräftigen Beurteilungen von Dr. B.___ und von Dr. D.___ sei davon auszugehen, dass sie nur noch zu 30 % arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 4-10, Urk. 3/3-4, Urk. 12A/333, Urk. 25 S. 14-30, Urk. 35).
Bei der Festsetzung des Valideneinkommens müsse ihr beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall berücksichtigt werden. Dieser sei innerhalb der Bank zum Zeitpunkt des Unfalls bereits diskutiert worden. Da sie ihre Ausbildung zur eidgenössischen Bankfachfrau und Finanzplanerin erst kurz vor dem Unfall abgeschlossen habe, sei es vorerst bei Gesprächen geblieben; diese könnten aber von Arbeitskollegen bezeugt werden. Es sei ihr bestätigt worden, dass sie heute ohne den Unfall Mitglied der Geschäftsleitung wäre. Sie habe damals damit rechnen können, innerhalb von spätestens drei Jahren Mitglied der Geschäftsleitung zu sein. Damit sei ihr beruflicher Aufstieg genügend konkret und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Im Hinblick auf den Einkommensvergleich könne deshalb nicht an dem zuletzt erzielten und der Teuerung angepassten Einkommen angeknüpft werden. Vielmehr sei ab 2013 von einem Valideneinkommen von Fr. 140‘000.-- auszugehen (Urk. 1 S. 8, Urk. 3/3 S. 6 f., Urk. 25 S. 31). Auch der versicherte Verdienst sei auf dieser Basis zu ermitteln (Urk. 1 S. 10, Urk. 3/3 S. 8).
In ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2020 (Urk. 108) führt die Beschwerdeführerin nach Kenntnisnahme des Gerichtsgutachtens aus, die Gutachter des F.___ seien im Gegensatz zu ihr, ihrem Arbeitgeber und dem behandelnden Neurologen Dr. B.___ nicht von einer 30%igen, sondern von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen. Diese erhebliche Abweichung bedürfe einer genauen und differenzierten Begründung. Eine solche fehle in der Expertise. Die F.___-Neurologin sei wohl von der Tatsache ausgegangen, dass sie während der Ferienstellvertretung des Credit Officer zeitweise vier Vormittage entsprechend einem Pensum von 40 % gearbeitet habe; aus diesem Pensum in einer anspruchsvolleren Arbeit müsse die Gutachterin geschlossen haben, dass sie die üblichen einfachen Tätigkeiten auch zu 50 % ausüben könnte. Dabei habe die Neurologin übersehen, dass sie – die Beschwerdeführerin - mit der Stellvertretung überfordert gewesen sei und die Mehrarbeit mit 40%igem Pensum jeweils in der Folgewoche durch Freitage habe kompensieren müssen (Urk. 108 S. 8). Die Gutachter hätten sich nicht hinreichend mit den Ergebnissen des Coachings durch Dr. B.___ und die Case Managerin des Unfallversicherers sowie mit den gescheiterten Versuchen einer Erhöhung des Arbeitspensums auf 50 % auseinandergesetzt (Urk. 108 S. 2 und 7 ff.). Zudem hätten sie ihre Einschätzung und diejenige ihres Arbeitgebers nicht diskutiert und ausser Acht gelassen, dass sie seit 2011 unabhängig vom geleisteten Arbeitspensum immer den gleichen Lohn erhalten habe (Urk. 108 S. 4 und 9). Ihre Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit habe sich seit 2011 nicht verändert und entspreche nach wie vor einem Pensum von 30 % (Urk. 108 S. 9). Im Übrigen sei ihr die bisherige Stelle per 31. Juli 2020 gekündigt worden. Die Begründung der Kündigung, sie könne den Anforderungen der Bank nicht genügen, bestätige ihre Vermutung, dass sie ihren Arbeitsplatz in der Bank nach dem Unfall im Jahr 2008 nur dank der wohlwollenden Unterstützung des früheren Bankdirektors habe behalten können. Es sei unrealistisch, dass sie mit ihren Behinderungen wieder eine Stelle bei einer Bank finden und gleich viel wie bisher verdienen werde. Zu beachten sei auch, dass die F.___-Gutachter davon ausgegangen seien, dass sie bei einem Stellenwechsel in der Eingliederungsphase eine noch tiefere Leistung erbringen werde. Dies wirke sich ebenfalls lohnmindernd aus (Urk. 108 S. 4 f.). Es sei weiterhin von einem 70%igen Invaliditätsgrad auszugehen (Urk. 108 S. 10).
Bei der Bemessung des Integritätsschadens sei der Einzelschaden 1, die homonyme Hemianopsie, aufgrund dessen Einfluss auf den Einzelschaden 2, die neuropsychologische Störung, zu reduzieren. Die von den F.___-Gutachtern eingeschätzte Reduktion um 20 % erscheine aber zu hoch; angemessen sei eine Kürzung um lediglich 10-15 %. Der Einzelschaden 2 werde von der F.___ zwar als mittelschwere neuropsychologische Störung umschrieben. Im Widerspruch dazu habe sie aber den SUVA-Tabellenwert für eine leichte bis mittelschwere Störung herangezogen. Unter Berücksichtigung des richtigen Werts von 50 % resultiere in der Summe ein Gesamt-Integritätsschaden von 105 %. Nach einer Reduktion um 20 % verbleibe ein zu entschädigender Integritätsschaden von 85 % (Urk. 108 S. 10).
5.3 Die AXA hielt im Beschwerdeverfahren zunächst daran fest, dass dem Gutachten der Rehaklinik C.___ uneingeschränkter Beweiswert zukomme (Urk. 11 S. 10-15, Urk. 33 S. 4-10). Die von Dr. B.___ angeführte Obergrenze der Belastbarkeit basiere soweit ersichtlich massgeblich auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und nicht auf über lange Zeit und sorgfältig durchgeführten Arbeitsversuchen. Dr. B.___ habe der Beschwerdeführerin trotz Steigerung der Anwesenheit am Arbeitsplatz von 30 % auf 60 % im zeitlichen Verlauf immer eine Arbeitsfähigkeit von bloss 30 % attestiert. Die Einschätzung von Dr. B.___ beruhe hauptsächlich auf zwei ausserordentlichen Stellvertretungseinsätzen im Jahr 2010, was die Aussagekraft der Beurteilung stark relativiere (Urk. 11 S. 15-17, Urk. 33 S. 3, Urk. 33 S. 9-10). Dr. D.___ habe die Beschwerdeführerin nicht selbst untersucht. Ferner hätten ihm längst nicht alle Akten zur Verfügung gestanden. Dessen allgemein-theoretische Überlegungen zur Kopfverletzung und dessen unzutreffende Ansicht, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vollumfänglich auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt werden könne, vermöchten die Einschätzung der Gutachter nicht in Zweifel zu ziehen (Urk. 33 S. 5 und 7). Gestützt auf das Gerichtsgutachten sei von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von 30 % auszugehen (Urk. 11 S. 20, Urk. 33 S. 3-11, Urk. 39).
Das bei der Berechnung des Invaliditätsgrades herangezogene Valideneinkommen von rund Fr. 120‘000.-- entspreche dem vor dem Unfall bezogenen Lohn, angepasst an die Nominallohnentwicklung. Die Beschwerdeführerin habe Anfang 2007 beziehungsweise im Frühling 2008 die Ausbildungen zur Bankfachfrau mit eidgenössischem Fachausweis sowie Finanzplanerin mit eidgenössischem Fachausweis abgeschlossen gehabt. Auf das Jahr 2008, nach Abschluss des grössten Teils der Ausbildungen, habe sich ihr Salär um knapp 9 % erhöht. Diese Lohnerhöhung sei bereits berücksichtigt. Die abgeschlossenen Weiterbildungen bezweckten gemäss dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation das Übernehmen von fachlicher Verantwortung. Da es sich nicht um Ausbildungen für Tätigkeiten mit Führungsfunktion handle, bilde deren Abschluss noch keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass sie innerhalb von zwei bis drei Jahren eine Position in der Geschäftsleitung einer Bank übernommen hätte. Auch die von der Beschwerdeführerin erwähnten, inhaltlich aber nicht weiter konkretisierten Gespräche am Arbeitsplatz über ihren beruflichen Aufstieg bildeten keine genügenden Anhaltspunkte, dass ihr der Karriereschritt in eine bestimmte Funktion der Geschäftsleitung konkret in Aussicht gestellt oder gar zugesichert worden sei. Deshalb bestehe entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein Grund, von einem höheren Valideneinkommen auszugehen (Urk. 11 S. 20 f., Urk. 33 S. 11).
In ihren Stellungnahmen zum F.___-Gutachten vom 24. Juni 2020 sowie zu den neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 24. Juni 2020 macht die AXA im Wesentlichen geltend, gestützt auf das überzeugende Gerichtsgutachten sei von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer Verweistätigkeit auszugehen. Zu diesem Schluss sei auch ihr beratender Neurologe Dr. K.___ in seinen Stellungnahmen vom 10. Juni 2020 und vom 23. Juli 2020 gelangt (Urk. 106 S. 2 f., Urk. 107 S. 8, Urk. 115 S. 2 ff., Urk. 116 S. 3). Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades sei vom bisher angenommenen Valideneinkommen von Fr. 119'231.-- auszugehen. Das Invalideneinkommen sei nach wie vor aufgrund eines Einkommens von Fr. 111'476.-- im Vollzeitpensum zu ermitteln. Umgerechnet auf das noch zumutbare 50%-Pensum resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 55'738.--. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 53 % (Urk. 106 S. 4 f.). Bei einem versicherten Verdienst von Fr. 114'566.-- und einem maximalen Anspruch von 80 %, also Fr. 91'652.80, resultiere bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine Rente von Fr. 48'576.-- pro Jahr und Fr. 4'048.-- pro Monat (Urk. 106 S. 5). Gestützt auf das F.___-Gutachten sei der Gesamtintegritätsschaden auf 70 % zu veranschlagen, was zu einer Integritätsentschädigung von Fr. 88'200.-- führe (abzüglich geleistete Akontozahlungen von Fr. 35'000.-- und die Auszahlung gemäss Verfügung vom 6. Februar 2015 in Höhe von Fr. 21'700.--; Urk. 106 S. 4 f., Urk. 115 S. 3).
6.
6.1 Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab. Die Richtlinien messen den Gerichtsgutachten, unter Vorbehalt abweichender Ergebnisse im Rahmen fallweiser pflichtgemässer Beweiswürdigung, höheren Beweiswert zu als den Administrativgutachten (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 mit weiteren Hinweisen).
Das vom Gericht eingeholte polydisziplinäre Gutachten der F.___ vom 31. Dezember 2019 ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und die fremdanamnestischen Angaben des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin, ist in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen (Urk. 43/1 S. 5-35; BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Demnach kann zur Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2015 grundsätzlich auf das Gerichtsgutachten der F.___ abgestellt werden. Dieses hat höheren Beweiswert als das vom Unfallversicherer eingeholte Administrativgutachten der Rehaklinik C.___ vom 11. Juli 2014 (Urk. 12/M61), welches verschiedene Mängel aufweist (vgl. nachfolgend E. 11.1.2).
6.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 108 S. 2 und 7 ff.) haben sich die Gutachter mit den Ergebnissen des Coachings durch Dr. B.___ und die Case Managerin des Unfallversicherers und mit den gescheiterten Versuchen einer Erhöhung des Arbeitspensums auf 50 % auseinandergesetzt. Ebenso haben sie ihre subjektive Einschätzung der Leistungsfähigkeit und die fremdanamnestisch erhobenen Angaben ihres Arbeitgebers im Gutachten eingehend dargelegt und gewürdigt (Urk. 95/1 S. 19 und 33 in fine und 34 in fine, Urk. 95/2 S. 10-13 und S. 19, Urk. 95/4 S. 39-40).
Es leuchtet ohne Weiteres ein, dass der Arbeitgeber zur Beurteilung der (quantitativen) beruflichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin angesichts ihrer besonderen Beeinträchtigungen praktisch einzig auf ihre subjektiven Angaben abstellen konnte. Die F.___-Gutachter hatten ihre Arbeitsfähigkeit indessen aus objektiver Sicht zu beurteilen (vorstehend E. 1.1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin haben sie nachvollziehbar dargelegt, dass sie (und ihr Arbeitgeber) ihre effektive Leistungsfähigkeit leicht unterschätzte. Dies liegt nach überzeugender Begründung der Sachverständigen zum einen wohl an der initialen (tieferen) Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___, zum anderen an einer Beteiligung psychischer Faktoren am Beschwerdebild. Die ausführliche (neuro)psychologische Testung ergab das Bild einer Person, welcher der Einblick in beziehungsweise das Verständnis für ihr eigenes Verhalten fehlt, die psychische Probleme wie eine erhöhte Ängstlichkeit und Versagensängste abwehrt bis verleugnet und die unter Belastung spezifische somatische Beschwerden entwickelt (Urk. 95/1 S. 27 f.). Während der Ferienvertretung des Credit Officer der Bank arbeitete die Beschwerdeführerin jeweils etwas mehr, nämlich vier Vormittage pro Woche. Dabei kam sie an ihre Grenzen und reagierte mit Kopfschmerzen und Schlafstörungen. Grund dafür war laut den Gutachtern aber nicht die Erhöhung des Arbeitspensums; vielmehr führten die mit der Vertretung des Credit Officer verbundenen höheren inhaltlichen Arbeitsanforderungen, das eigenverantwortliche Fällen von Entscheidungen und das Einhalten von Fristen, zur Dekompensation (Urk. 95/1 S. 26). Dass die Beschwerdeführerin wegen der Unfallfolgen mit solchen Tätigkeiten überfordert ist, ergibt sich aus den in der Expertise detailliert aufgelisteten funktionellen Einschränkungen mit Bezugnahme auf das konkrete berufliche Umfeld (Urk. 95/1 S. 24 f.). Bei einer rein zeitlichen Mehrbelastung ohne Ausweitung des inhaltlichen Anforderungsprofils ist demgegenüber laut den Gutachtern mit einer mittelfristigen Adaptation und dem Nachlassen anfänglicher Stresssymptome zu rechnen (Urk. 95/1 S. 26). Die medizinische Folgenabschätzung beziehungsweise die Festsetzung der Restarbeitsfähigkeit in Prozenten eines Vollpensums trägt sodann notwendigerweise Ermessenszüge. Die gutachterlich attestierte Restarbeitsfähigkeit liegt zwischen den Einschätzungen des beratenden Neurologen Dr. B.___ und der Gutachter der Rehaklinik C.___, wobei die letzteren eine etwas weniger ausgeprägte unfallkausale Anfangsverletzung annahmen, welche nun jedoch seitens der F.___-Gutachter gut untersucht und überzeugend als etwas schlimmer befundet wurde, womit auch der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin einverstanden ist und die Kritik am Gutachten C.___ deshalb in diesem Punkt teilt (Urk. 107 S. 8). Mithin ist die Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im konkreten Fall gut und überzeugend begründet. Sie liegt – am Rande erwähnt - auch im Rahmen der vom Bundesgericht beurteilten Fällen mit homonymer Hemianopsie (und zusätzlichen Beeinträchtigungen), wo jeweils ebenfalls von einer rund 50%igen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen wurde (Urteile des Bundesgerichts I 6/07 vom 21. Januar 2008 E. 3.3 sowie 8C_384/2010 vom 12. Dezember 2011 E. 7).
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die neurologische Gutachterin habe einfach aus ihrer sporadischen Ferienstellvertretung des Credit Officer im Rahmen eines 40%igen Pensums darauf geschlossen, dass sie ihre üblichen einfacheren Tätigkeiten auch zu 50 % ausüben könnte (Urk. 108 S. 8), findet im Gutachten keine Stütze. Ferner kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass sie seit Jahren unverändert mit einem Pensum von 30 % angestellt ist und einen entsprechenden Lohn erhält (Urk. 108 S. 9), nichts zu ihren Gunsten ableiten; entscheidend ist, welches Arbeitspensum ihr bei objektiver Betrachtung zumutbar wäre.
Der Einwand von Dr. B.___, die im F.___-Gutachten erwähnten psychosomatischen Beschwerden im Sinne einer gewissen Beteiligung psychischer Faktoren am Beschwerdebild seien mit grosser Wahrscheinlichkeit durch die unfallkausalen, auf die erhebliche frontale Hirnschädigung zurückzuführenden Persönlichkeitsveränderungen mit bedingt (Urk. 109/4 S. 2), vermag die gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht zu erschüttern. Zunächst hielten die F.___-Gutachter selbst eine gewisse Persönlichkeitsakzentuierung als Unfallfolge fest (Urk. 95/1 S. 13 f.). Während Dr. B.___ die Problematik nur aus seiner neurologischen Fachrichtung beurteilen konnte, klärten die F.___-Sachverständen die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin und allfällige unfallbedingte Veränderungen auch aus fachärztlich-psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht ab. Entscheidend ist letztlich, wie sich die psychischen Faktoren auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Hierzu bringt Dr. B.___ nichts Substantielles vor. Die weitere Kritik von Dr. B.___, es sei weiterhin von chronischen posttraumatischen Kopfschmerzen auszugehen (Urk. 109/4 S. 4), vermag die sehr differenzierten Ausführungen im F.___-Gutachten zu Stress als Ursache der aktuell noch auftretenden Kopfschmerzen nicht in Zweifel zu ziehen (Urk. 95/1 S. 21-24 und 33). Entgegen der Ansicht von Dr. B.___ haben die F.___-Gutachter durchaus zwischen dem zumutbaren zeitlichen Arbeitspensum und der in diesem Rahmen möglichen Arbeitsleistung pro Zeiteinheit (Urk. 109/4 S. 5) unterschieden. Ihren Ausführungen ist nämlich zu entnehmen, dass sie die zumutbare 50%ige Restarbeitsfähigkeit nur mit einer zusätzlichen Pause von etwa 20 Minuten pro Tag und der Möglichkeit freier Zeiteinteilung zu leisten vermag (Urk. 95/1 S. 26). Die von den F.___-Gutachtern attestierte Restarbeitsfähigkeit setzt sodann voraus, dass die bisher mit der Stellvertretung des Credit Officer verbundenen höheren inhaltlichen Arbeitsanforderungen entfallen (Urk. 95/1 S. 26), welche Differenzierung Dr. B.___ nicht vornimmt. Gegen den von Dr. B.___ behaupteten erheblichen Unterschied zwischen dem zumutbaren zeitlichen Arbeitspensum und der in diesem Rahmen möglichen Arbeitsleistung pro Zeiteinheit spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung in der F.___ angab, ihr 30%-Pensum mit einer Präsenzzeit von 30 %, verteilt auf drei Vormittage pro Woche, bewältigen zu können (Urk. 95/4 S. 4).
Zudem kommt der umfangmässigen Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ ein geringer Beweiswert zu. Zu diesem Schluss führt nicht nur die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Spezialärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Spätestens der als «neurologische Replik» bezeichnete Bericht von Dr. B.___ vom 24. September 2014 (Urk. 12/B333) führt zum Schluss, dass sich der behandelnde Neurologe mit den Interessen der Beschwerdeführerin über das Mass dessen identifizierte, das bei einem behandelnden Therapeuten zu erwarten wäre. Dieses Schreiben zeigt illustrativ auf, dass ein Rollenwechsel vom behandelnden Arzt zum Parteivertreter stattgefunden hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3).
Die Kündigung der Stelle bei der Bank per 31. Juli 2020 (Urk. 108 S. 4 f.) ist erst nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 27. August 2015 erfolgt, welcher die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis markiert. Deshalb ist sie im vorliegenden Verfahren grundsätzlich unbeachtlich. Soweit daraus Rückschlüsse auf die Verhältnisse bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids getroffen werden können, ist Folgendes zu beachten: Die Stelle wurde der Beschwerdeführerin gekündigt, nachdem sie ihrem neuen Chef im April 2020 mitgeteilt hatte, dass sie die Stellvertretung des Credit Officer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr übernehmen könne (Urk. 109/1). Dass ihr dieser Teilbereich ihrer bisherigen Funktion bei der Bank nicht mehr zumutbar ist, ergibt sich auch aus dem F.___-Gutachten (Urk. 95/1 S. 26). Aus der Kündigung (Urk. 109/2) und dem Begründungsschreiben des Arbeitgebers vom 6. Mai 2020 (Urk. 109/3) lässt sich aber nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin mit ihren einfacheren, von den Gerichtsgutachtern als im Rahmen eines Beschäftigungspensums von 50 % zumutbar erachteten Tätigkeiten (Urk. 95/1 S. 26) überfordert war. Vielmehr ergibt sich aus diesem Schreiben, dass das Anforderungsprofil der Funktion des Credit Officer (und damit auch der Stellvertretung) in den letzten Jahren wegen des starken Wachstums des Kreditgeschäfts anspruchsvoller wurde und die Organisationsstruktur der Bank angepasst werden musste (Urk. 109/3).
6.3 Somit ergibt sich aus dem F.___-Gutachten vom 31. Dezember 2019, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit Januar 2015 in der optimal leidensangepassten Tätigkeit bei der Bank mit in hohem Masse vorstrukturierten Aufgaben (interne Schlusskontrolle bei Kreditabschlüssen, Erledigung einfacher Steuererklärungen, vereinzelte Unterstützung der Kundenberater bei der Finanzplanung, kein Kundenkontakt und Zeitdruck sowie keine Notwendigkeit, Entscheidungen zu treffen) und ohne die Stellvertretung des Credit Officer zu 50 % arbeitsfähig ist. Diese Restarbeitsfähigkeit gilt auch für vergleichbare Verweisungstätigkeiten (Urk. 95/1 S. 26 f.). Aufgrund des F.___-Gutachtens ist zudem erstellt, dass die erhobenen funktionellen Einschränkungen auf natürlich unfallkausale (Hirn-)organische Befunde zurückzuführen sind (Urk. 95/1 S. 27). Damit ist auch der für das Entstehen einer Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderliche natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (vgl. vorstehend E. 3.1-3), was seitens der Beschwerdegegnerin auch nicht in Frage gestellt wird.
7.
7.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Nach der Festsetzung der Rente werden der Bezügerin die Pflegeleistungen gewährt, wenn sie zur Erhaltung ihrer verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf (Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG).
7.2 Es ist unbestritten und aufgrund des F.___-Gutachtens (wie auch des Gutachtens der Rehaklinik C.___) ausgewiesen, dass spätestens ab 1. Januar 2015 keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war (Urk. 12/M61 S. 34 f., Urk. 95/1 S. 30 f.). Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG hat die Beschwerdeführerin deshalb ab 1. Januar 2015 Anspruch auf eine Invalidenrente. Dieser Zeitpunkt des Rentenbeginns wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Strittig und zu prüfen hingegen ist die Rentenhöhe.
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.2 mit Hinweisen). Massgeblich sind mithin die Verhältnisse im Jahr 2015.
7.3
7.3.1 Beim Valideneinkommen wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Auszugehen ist vom Bruttogehalt, das an die zwischen Unfall und Rentenbeginn eingetretene Lohnentwicklung anzupassen ist. Abzustellen ist dabei auf die Lohnentwicklung im konkreten Betrieb (BGE 134 V 322; Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 128). Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2018 vom 30. Januar 2019 E. 5.1 mit Hinweisen).
7.3.2 Da die Beschwerdeführerin eine berufliche Weiterentwicklung im Gesundheitsfall im Sinne eines Aufstiegs in die Geschäftsleitung der Y.___ geltend macht (Urk. 1 S. 8, Urk. 3/3 S. 6, Urk. 25 S. 31), ist zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für einen solchen beruflichen Aufstieg bestehen.
Zur Erwerbslaufbahn ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die kaufmännische Lehre abschloss und ab August 2003 bei der Y.___ als Kreditsachbearbeiterin arbeitete (Urk. 44, Urk. 95/1 S. 38). Per 1. Juli 2004 erhielt sie die Handlungsvollmacht (Urk. 45/7), ab dem 25. Januar 2006 wurden ihr weitere Kompetenzen in der Kreditabteilung erteilt (Urk. 45/5). Ab 2005 absolvierte sie berufsbegleitend die Ausbildung zur Bankfachfrau mit eidgenössischem Fachausweis (Urk. 45/8), welche sie 2007 abschloss (Urk. 44) und in deren Folge sie per 1. Juli 2007 zur Prokuristin der Bank befördert wurde (Urk. 45/4). Im August 2008 erlangte sie zudem aufgrund der erfolgreich zu Ende geführten berufsbegleitenden Ausbildung den eidgenössischen Fachausweis Finanzplanung (Urk. 110). Bereits ab April 2008 wurde mit ihr aufgrund der erfolgreichen Ausbildungen ein neuer Vertrag abgeschlossen als Kundenberaterin für sämtliche in der Kreditabteilung anfallenden Arbeiten mit Kollektivprokura (Urk. 45/3) und sie wurde - gemäss Darlegung von E.___ - mit der Stellvertretung des Leiters Kredite betraut (Urk. 44, Urk. 95/1 S. 38). Am 4. Juli 2008 erlitt sie ihren Unfall.
Aus der Zeit vor dem Unfall sind keine schriftlich dokumentierten Absprachen mit dem Arbeitgeber über den weiteren beruflichen Karriereweg vorhanden. Den F.___-Gutachtern gab E.___ als damaliger Direktor an, die Bank mache mit ihren Mitarbeitern grundsätzlich keine Zielvereinbarungen (Urk. 95/2 S. 13). Auch im Falle der Beschwerdeführerin war das offenbar nicht anders, reichte E.___ doch solche nicht nach (Urk. 95/2 S. 13). Die von der Beschwerdeführerin erwähnten, noch wenig konkreten (mündlichen) Diskussionen mit den Vorgesetzen (Urk. 1 S. 8) über ihre weiteren beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten bilden noch keinen genügenden Anhaltspunkt für die behauptete Karriere im Gesundheitsfall. Zudem ist zu beachten, dass sie den Ärzten der Kliniken A.___, welche sie nach dem Unfall vom 10. September bis 16. Oktober 2008 behandelten, angab, geplant sei ein beruflicher Aufstieg als Finanzplanerin (Urk. 12/M14 S. 5), was in erster Linie eine Fachkarriere bedeutet. Auch die Tatsache, dass sie die Prokura bekommen hatte, stellt noch keinen Hinweis auf eine weitere, naheliegende Beförderung dar, gemäss ihren eigenen Angaben verfügten sodann mehrere Mitarbeiter gleichzeitig mit ihr über eine Prokura (Urk. 12/M14 S. 5). Von einer hypothetischen Beförderung in die Geschäftsleitung ist erst im Einspracheverfahren die Rede (Urk. 12/A355 S. 7 ff.).
Am 13. November 2017 gab E.___ auf Anfrage des Gerichts (Urk. 41) die schriftliche Auskunft, jemand mit den Berufsabschlüssen und der Berufserfahrung der Beschwerdeführerin arbeite in seiner Bank üblicherweise in der Funktion als stellvertretender Leiter Kredite. Später sei auch die Ausübung der Funktion Leiter Kredite möglich, sofern eine solche Kaderstelle zu besetzen sei (Urk. 44 S. 2). Die Funktion als stellvertretende Leiterin Kredite hatte sie kurz vor dem Unfall übernommen. Dass bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns die Stelle als Leiterin Kredite - oder gar eine Position in der Geschäftsleitung - offen gewesen wäre, wurde von ihm nicht erwähnt und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Die Erklärungen des Direktors sind ebenfalls kein genügend konkreter Anhaltspunkt für einen weiteren beruflichen Aufstieg der Beschwerdeführerin bis 2015. Die von der Beschwerdeführerin offerierte Befragung von E.___ als Zeuge in diesem Zusammenhang (Urk. 1 S. 8) kann unterbleiben, da davon auszugehen ist, dass er die bereits schriftlich (nach dem gerichtlichen Hinweis, dass er später als Zeuge einvernommen werden könne [Urk. 41 S. 1]) gemachten Aussagen im Rahmen einer Befragung als Zeuge bestätigen würde (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 137 V 64 E. 5.2).
E.___, der als Direktor dieser eher kleinen regionalen Bank nach eigenen Angaben die Beschwerdeführerin seit 20 Jahren kannte, beschrieb diese als vor dem Unfall «hochintelligente, analytische Person, die stark im Kopf gewesen sei». Deshalb habe sie vor dem Unfall die beschriebenen Beförderungen erhalten (Urk. 95/2 S. 10). Dabei hatte es sich um mit ihrem Fachwissen verbundene Beförderungen gehandelt, jedoch noch nicht um eine eigentliche Führungsposition. Bei den während der Tätigkeit abgeschlossenen Zusatzausbildungen zur Bankfachfrau und Finanzplanerin werden primär Fachkenntnisse zwecks Übernahme fachlicher Verantwortung vermittelt (vgl. etwa https://www.ausbildung-weiterbildung.ch/bankfachfrau-bankfachmann-info.html). Die Weiterbildungen und die bisherige erfolgreiche Fachkarriere allein qualifizierten die Beschwerdeführerin somit noch nicht für eine Führungsfunktion, welche die Tätigkeit als Geschäftsleitungsmitglied einer Bank oder diejenige einer Leiterin der Kreditabteilung fraglos beinhaltet.
Zu beachten ist auch, dass die Beschwerdeführerin erst kurz vor ihrem Unfall den letzten Karriereschritt gemacht hatte. Es ist deshalb – nicht zuletzt auch dem Arbeitgeber – unbekannt, wie sie sich in der neuen Funktion als Gesunde längerfristig bewährt hätte. Der nach dem Unfall tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang beim bisherigen Arbeitgeber, in dessen Rahmen sie mit der Ferienstellvertretung des Credit Officer Mühe bekundete (Urk. 95/1 S. 26), hilft diesbezüglich nicht weiter.
7.3.3 Abschliessend ist festzustellen, dass es höchstens im Bereich des Möglichen ist, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde bis 2015 in die behaupteten Positionen aufgestiegen wäre. Insgesamt bestehen nach dem Gesagten zu viele Faktoren, welche den geltend gemachten beruflichen Aufstieg im Gesundheitsfall als nicht hinreichend gesichert erscheinen lassen, als dass ein solcher als überwiegend wahrscheinlich betrachtet werden könnte. Am Wahrscheinlichsten ist es, dass die Beschwerdeführerin bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids im Jahr 2015 als Gesunde weiterhin in ihrer letzten Position als Kundenberaterin für sämtliche in der Kreditabteilung anfallenden Arbeiten gemäss dem Dienstvertrag vom 2. April 2008 (Urk. 45/3) und Stellvertreterin des Leiters Kredite tätig gewesen wäre. Weitere Beweisabnahmen zu dieser Frage (Urk. 1 S. 8, Urk. 25 S. 28 und 31) können nach dem Gesagten gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung unterbleiben.
7.4 Die AXA hat zur Festsetzung des Valideneinkommens im Einspracheentscheid den letzten vor dem Unfall erzielten Lohn im Jahr 2008 (Urk. 45/3) der Nominallohnentwicklung bis 2013 angepasst und so ein Einkommen von Fr. 119‘231.-- ermittelt (Urk. 2 S. 6, Urk. 12/A339 S. 2), woran sie auch im Verfahren festhielt (Urk. 51).
Der Arbeitgeber gab auf Anfrage des Gerichts in seiner schriftlichen Auskunft vom 13. November 2017 an, die Beschwerdeführerin hätte im Gesundheitsfall ab 1. Januar 2015 in der angestammten Position unter Berücksichtigung ihrer Weiterbildungen rund Fr. 125'000.-- verdient (Urk. 44 S. 2; vgl. auch Urk. 42 S. 3). Dieser vom Arbeitgeber angegebene und deshalb der konkreten Lohnpolitik im Betrieb Rechnung tragende Lohn ist als Valideneinkommen einzusetzen. Dieser Lohn weicht zwar um rund Fr. 5'000.— vom (korrekterweise bis 2015 und nicht bis 2013) der Nominallohnentwicklung angepassten Ausgangslohn von 2008 von Fr. 111'475.— ab (vgl. Bundesamt für Statistik, T1.93 Nominallohnindex 1993-2019, Index 1993=100, Total Frauen, 2008: 123.5, 2015: 132.7; [im Internet abrufbar] und damit angepasst: Fr. 119'779.--). Doch ist zu beachten, dass eine solche betriebliche Abweichung vom statistisch angepassten Lohn im Verlauf von sieben Jahren zum einen nicht aussergewöhnlich ist. Zum anderen wurden bei der Neufestsetzung des Lohnes im Jahr 2008 gemäss dem Vertrag vom 2. April 2008 zwar die erfolgreiche Ausbildung zur Bankfachfrau und bereits der Lehrgang Finanzplanung berücksichtigt; die Tatsache jedoch, dass die Beschwerdeführerin damals auch die Stellvertretung des Leiters Kredit übernahm, wurde nicht in der Vereinbarung erwähnt (Urk. 45/3), weshalb auch darin ein gewisser finanzieller Nachholbedarf während der Folgejahre gesehen werden kann, so dass der - verglichen mit der Nominallohnentwicklung – im fraglichen Zeitraum dargelegte, leicht überproportionale Lohnanstieg plausibel erscheint.
7.5
7.5.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.1).
7.5.2 Die Beschwerdeführerin schöpfte die zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 50 % Anfang 2015 mit ihrer Tätigkeit beim angestammten Arbeitgeber im 30 %-Pensum (Urk. 44) nicht voll aus. Es fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie ihr 30%iges Beschäftigungspensum bei der Y.___ Anfang 2015 auf ein 50 %-Pensum, beschränkt auf die von den F.___-Gutachtern definierten leidensangepassten Tätigkeiten, hätte erhöhen können, wenn sie dies gewollt hätte. Aus dem Umstand, dass ihr die Stelle per 31. Juli 2020 gekündigt wurde, nachdem sie ihrem Chef mitgeteilt hatte, die Stellvertretung des Credit Officer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr übernehmen zu können (Urk. 109/1-3), kann nämlich geschlossen werden, dass die Übernahme der Stellvertretung für den Arbeitgeber unabdingbare Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses war. Dieser Teilbereich ihrer bisherigen Funktion in der Bank ist der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten aber gesundheitsbedingt nicht mehr zumutbar. Deshalb sind für die Bestimmung des Invalideneinkommens die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen.
Die Beschwerdeführerin ist seit ihrer Lehre in der Bank- und Finanzbranche tätig. Sie hat zwei Weiterbildungen zur Bankfachfrau und zur Finanzplanerin abgeschlossen (Urk. 95/1 S. 38). Nach Einschätzung der Gerichtsgutachter der F.___ kann sie die verbliebene Restarbeitsfähigkeit auch leidensbedingt am besten in der angestammten Finanzbranche verwerten (Urk. 95/1 S. 26 f.). Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, es sei unrealistisch, dass sie mit ihren Behinderungen wieder eine Stelle bei einer Bank finden werde (Urk. 108 S. 5), kann ihr nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt, erhielt sie von der Y.___ erst per Juli 2020 die Kündigung und dies nur, weil sie die Stellvertretung des Credit Officer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr übernehmen kann und die interne Organisation der Bank veränderten Anforderungen angepasst wird (vorstehend E. 6.2). Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie mit ihrer langjährigen Berufserfahrung, der durch Weiterbildungen vertieften Fachkenntnisse und der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 50 % auf dem hier massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt für Mitarbeiter in der Finanzbranche im Jahr 2015 als Arbeitnehmerin gefragt war, und zwar auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitsbedingten Einschränkungen (in hohem Masse vorstrukturierte Aufgaben ohne Kundenkontakt, Zeitdruck sowie ohne die Notwendigkeit, Entscheidungen zu treffen). Es kann deshalb auf das statistische Durchschnittseinkommen in der Finanzbranche abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2). Dabei sind die Daten der LSE 2012 (und zwar die nach dem Kompetenzniveau differenzierte Tabelle TA 1 [Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2018 vom 30. Januar 2019 E. 5.1]) und nicht diejenigen der LSE 2014 heranzuziehen; die einschlägige Tabelle TA1 der LSE 2014 wurde nämlich erst am 15. April 2016 veröffentlicht, mithin nach dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_228/2017 vom 14. Juni 2017 E. 4.1.1-3 sowie die Angaben auf www.bfs.admin.ch).
Gemäss der LSE belief sich das durchschnittliche Einkommen der Frauen im Sektor Finanzdienstleistungen für Tätigkeiten mit dem Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) im Jahr 2012 auf Fr. 7’170.-- im Monat (LSE 2012, Privater Sektor, TA1, Ziff. 64, 66). Umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,5 Stunden pro Woche (Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftszweigen in Stunden pro Woche, im Internet abrufbar) und angepasst an die Nominallohnerhöhung (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [Index Basis 2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen 2011 – 2018, T1.2.10, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen; 2012: 102,8; 2015: 106,1) resultiert für das Jahr 2015 ein Einkommen von Fr. 92'132.10 (Fr. 7'170.-- : 40 x 41,5 x 12 : 102,8 x 106,1). Der Vergleich mit dem im Jahr 2015 bei der Y.___ erzielten Bruttolohn von (umgerechnet auf ein Vollzeitpensum) Fr. 118'240.50 (Fr. 35'472.15 : 30 x 100 [Urk. 45/10/3]) zeigt, dass die Erzielung eines solchen Lohns realistisch ist (vgl. dazu auch den im Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2018 vom 30. Januar 2019 E. 5 beurteilten Fall). Das Abstellen auf den Tabellenlohn von monatlich Fr. 6'536.-- für Tätigkeiten mit dem niedrigeren Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) würde demgegenüber den Fachkenntnissen der Beschwerdeführerin nur ungenügend Rechnung tragen. Zwar erscheint das Valideneinkommen von Fr. 125'000.-- verglichen mit dem gestützt auf die LSE ermittelten statistischen Branchenlohn überdurchschnittlich. Dafür mögen verschiedene Gründe – wie das in den Akten durchscheinende Wohlwollen der Vorgesetzten, das langjährige Arbeitsverhältnis und gute Arbeitsleistungen während längerer Zeit - verantwortlich sein. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin als Invalide auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erneut solche Arbeitsbedingungen vorfindet und überdurchschnittliche Leistungen zu erbringen vermag. Deshalb besteht kein Grund, das statistische Invalideneinkommen zu erhöhen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts I 130/06 vom 9. Mai 2007 E. 9.3). Wird der statistische Lohn von Fr. 92'132.10 im Vollzeitpensum auf das zumutbare Pensum von 50 % umgerechnet, resultiert ein Einkommen von Fr. 46'066.05.
Da die Beschwerdeführerin leidensbedingt nur noch in hohem Masse vorstrukturierte Aufgaben ohne Kundenkontakt, Zeitdruck sowie ohne die Notwendigkeit, Entscheidungen zu treffen, versehen kann, muss sie mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen; deshalb rechtfertigt sich ein Abzug vom statistischen Durchschnittslohn in Höhe von 10 %. Mitberücksichtigt ist dabei der (nicht wesentlich ins Gewicht fallende) Umstand, dass die Beschwerdeführerin laut den F.___-Gutachtern bei einem Stellenwechsel mit Erhöhung des Beschäftigungsgrads auf 50 % behinderungsbedingt eine etwas längere Einarbeitungsphase benötigt (Urk. 95/1 S. 26 f., Urk. 108 S. 5). Dass die Beschwerdeführerin nur noch teilzeitlich zu 50 % arbeiten kann, rechtfertigt demgegenüber keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 8C_112/2020 vom 13. Mai 2020 E. 7 mit weiteren Hinweisen). Demnach beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 41'459.45.
7.6 Wird das Valideneinkommen von Fr. 125'000.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 41'459.45 verglichen, resultiert bei einem invaliditätsbedingten Minderverdienst von Fr. 83'540.55 ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 67 %, der ab 1. Januar 2015 die Basis der Rente bildet.
8.
8.1 Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall, so ist der Lohn massgebend, den die versicherte Person ohne den Unfall im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV).
8.2 Die AXA hat den versicherten Verdienst von Fr. 114'565.80 ermittelt, indem sie den im Jahr vor dem Unfall erzielten Lohn von Fr. 107'113.45 (gestützt auf den Arbeitgeberfragebogen in den IV-Akten) an die allgemeine Lohnentwicklung vom Jahr 2008 auf das Jahr 2013 angeglichen hat (Urk. 2, Urk. 12/A339; vgl. auch Urk. 106 S. 5). Die Beschwerdeführerin rügt, der versicherte Verdienst sei zu tief bemessen worden. Unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung und der Nominallohnentwicklung ergebe sich für das Jahr 2015 ein Einkommen von über Fr. 140‘000.--, welches als versicherter Verdienst heranzuziehen sei (Urk. 1 S. 10, Urk. 3/3 S. 8).
8.3 Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin ist der versicherte Verdienst nicht auf rund Fr. 140'000.-- festzusetzen (Urk. 1 S. 10). Nach der Rechtsprechung will der vorliegend anwendbare Art. 24 Abs. 2 UVV einzig allfällige Nachteile als Folge der Verzögerung in der Rentenfestsetzung ausgleichen. Dagegen sollen die Versicherten nicht so gestellt werden, wie wenn sich der Unfall unmittelbar vor diesem Zeitpunkt ereignet hätte. Daher ist bei der Bemessung des versicherten Verdienstes auf die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich und nicht auf die Lohnentwicklung beim konkreten Arbeitgeber abzustellen. Andere Änderungen der erwerblichen Verhältnisse (etwa Karriereschritte, Stellenwechsel) seit dem Unfall haben unberücksichtigt zu bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2009 vom 27. April 2009 E. 5.2-4, unter anderem unter Hinweis auf BGE 127 V 165 E. 3b).
Der von der AXA ermittelte, im Jahr vor dem Unfall erzielte und als solcher unbestritten gebliebene Lohn von Fr. 107'113.45 ist an die allgemeine Lohnentwicklung vom Jahr 2008 auf das Jahr 2014, das Jahr vor dem Rentenbeginn, anzupassen. Die AXA hat den Lohn lediglich an die Lohnentwicklung bis 2013 angeglichen; sie wird bei der Neuberechnung der Rente das Einkommen bis 2014 anzupassen haben.
Das Sozialversicherungsgericht entscheidet in seinem heutigen Urteil im Parallelverfahren IV.2015.01306 betreffend den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung, dass die ab 1. Juli 2009 laufende ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. Januar 2016 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt wird. Zur genauen Berechnung der (Komplementär-)Rente der Unfallversicherung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 UVG im zeitlichen Verlauf ist die Sache an die AXA zurückzuweisen.
9.
9.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Massgeblich für die Beurteilung der Schwere des Schadens ist der medizinische Befund (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b S. 221 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.
Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Darin sind häufiger vorkommende und typische Schäden innerhalb einer Skala prozentual gewichtet. Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Anhang 3 zur UVV, Ziff. 1 Abs. 2). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). Davon ausgehend hat die Suva weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Soweit diese Tabellen lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit Anhang 3 zur UVV vereinbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2007 vom 30. Mai 2008 E. 7.1.2 mit Hinweis auf BGE 124 V 29 E. 1c S. 32).
Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 UVV). Die verschiedenen Restfolgen eines Unfalls sind gesondert zu beurteilen. Von verschiedenen Integritätsschäden ist auszugehen, wenn die Beeinträchtigungen sich medizinisch eindeutig feststellen und in ihren Auswirkungen voneinander klar unterscheiden lassen. Klar unterscheidbare und sich gegenseitig nicht beeinflussende Integritätsschäden sind grundsätzlich zu addieren (Urteile des Bundesgerichts U 109/2006 vom 4. April 2007 E. 6 und 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E. 3.2). Die den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen werden zusammengezählt, auch wenn keine die Schwelle von 5 % erreicht: Die Entschädigung ist geschuldet, sobald die Summe der Prozentzahlen 5 % übersteigt. Beeinflussen sich die verschiedenen Schäden, ist nach der Addition der den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und zu beurteilen, ob das Ergebnis im Vergleich mit anderen Integritätsschäden in Anhang 3 zur UVV gerecht und verhältnismässig ist, oder ob wegen einer gegenseitigen Überlagerung oder gegenseitigen Verstärkung der von den einzelnen Schäden ausgehenden Funktionseinbussen eine entsprechende Herabsetzung oder Erhöhung vorzunehmen ist (vgl. Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 170 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E. 3.2, 8C_389/2009 vom 7. April 2010 E. 5.3 sowie U 556/06 vom 17. Dezember 2007 E. 3.2 mit Hinweisen).
9.2 In ihren Stellungnahmen vom 24. Juni 2020 und 25. August 2020 erklärt sich die AXA mit dem von den F.___-Experten eingeschätzten Gesamtintegritätsschaden von 70 % einverstanden (Urk. 106 S. 4 f., Urk. 115 S. 3). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auch nach Kenntnisnahme des F.___-Gutachtens auf den Standpunkt, der Integritätsschäden betrage 85 % (Urk. 108 S. 10; vgl. auch Urk. 1 S. 10 f., Urk. 3/3 S. 8, Urk. 25 S. 32 f.). Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 23. Februar 2020 (Urk. 109/4) macht sie zunächst geltend, die zu addierenden Einzelschäden seien wegen gegenseitiger Überlagerung nicht wie von den F.___-Gutachtern befürwortet um 20 %, sondern lediglich um 10-15 % zu kürzen. Im F.___-Gutachten sei eine mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung diagnostiziert worden, was bezüglich der Suva-Tabelle 8 einer mittelschweren Funktionsstörung sowie einem Integritätsschaden von 50 % entspreche und nicht, wie von den Gutachtern angenommen, einer leichten bis mittelschweren Funktionsstörung. Es sei von einer Gesamtentschädigung von 85 % auszugehen (Urk. 108 S. 10).
9.3 Laut den F.___-Gutachtern verbleibt als kausale Folge des Unfalls eine dauernde erhebliche Schädigung der Integrität, bestehend aus zwei Einzelschäden. Die homonyme Hemianopsie führe gemäss dem Arbeitsbehelf der Suva ABAS94 (Die Beurteilung von Augenschäden im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG], SUVA-Publikation 2293/5.d, 1. Auflage, 1994, Ziff. 925) zu einem Integritätsschaden von 55 % (Urk. 95/1 S. 29). Diese Einschätzung, welche auf dem Quervergleich mit dem Integritätsschaden beim weniger schwerwiegenden Verlust eines Auges in Höhe von 30 % gemäss Suva-Integritätsschaden-Tabelle 11 (11.2) für Augenverletzungen beruht (vgl. Urk. 71/2 S. 2), überzeugt unbestrittenermassen. Die F.___-Gutachter wiesen wie bereits Dr. B.___ in seiner «Replik» vom 24. September 2014 (Urk. 12/B333 S. 3) darauf hin, eine homonyme Hemianopsie könne nicht mit dem vollständigen Visusverlust eines Auges gleichgesetzt werden, da das gesunde Auge noch ein intaktes monokuläres Gesichtsfeld aufweise und die Fahreignung deshalb noch gegeben sei (Urk. 95/1 S. 32).
Weiter hielten die Gutachter fest, die diagnostizierte mittelschwere neuropsychologische Störung entspreche nach den Kriterien in der Suva-Tabelle 8 (Integritätsschaden bei psychischen Folgen von Hirnverletzungen) einer leichten bis mittelschweren Störung. Der Integritätsschaden für eine solche Störung betrage 35 %. Die psychiatrischen Diagnosen seien dadurch bereits berücksichtigt (Urk. 95/1 S. 29 f). Die dagegen gerichtete Kritik der Beschwerdeführerin beziehungsweise von Dr. B.___ überzeugt nicht. Sie geht nämlich nicht darauf ein, dass die F.___-Gutachter die von ihnen diagnostizierte mittelgradige neuropsychologische Störung und das organische Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (Urk. 95/1 S. 14) mit den in der Suva-Integritätsschaden-Tabelle 8 (8.3-4) definierten Kriterien für eine mittelschwere hirnorganisch bedingte psychische Störung abgleichen mussten, um ihren Schweregrad und dementsprechend den Integritätsschaden gemäss der Suva-Integritätsschaden-Tabelle 8 bestimmen zu können (vgl. Urk. 95/1 S. 30). Der blosse Umstand, dass im F.___-Gutachten eine mittelgradige neuropsychologische Störung diagnostiziert wird, bedeutet also nicht zwingend, dass auch eine mittelschwere hirnorganisch bedingte psychische Störung im Sinne von Suva-Tabelle 8 vorliegt. Gestützt auf die überzeugende Beurteilung der Gutachter ist diesbezüglich von einer leichten bis mittelschweren Störung entsprechend einem Integritätsschaden von 35 % auszugehen.
Schliesslich korrigierten die F.___-Gutachter den aus der Addition der beiden Integritätsschäden resultierenden Gesamtschaden von 90 % nach unten, weil die homonyme Hemianopsie einen Teil der neuropsychologischen Störung verursache, insbesondere im visuellen Bereich, und zwar um geschätzte 20 % auf einen Gesamtwert von 70 % (Urk. 95/1 S. 29). Auch diese Beurteilung weist notwendigerweise Ermessenszüge auf. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, der aus der Addition der beiden Einzelschäden resultierende Gesamtschaden sei lediglich um 10-15 % zu kürzen (Urk. 108 S. 10), gründet nicht auf einer abweichenden, objektiv begründeten ärztlichen Stellungnahme und ist deshalb nicht geeignet, die gutachterliche Einschätzung zu erschüttern. Die von Dr. B.___ in seiner Einschätzung vom 14. Juli 2011 vertretene Kürzung der aus der Addition der beiden Einzelschäden resultierenden Prozentzahl um lediglich 7 % (Urk. 12/M31 S. 2) beruht ebenfalls auf Ermessen. Sie ist aufgrund der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. vorstehend E. 6.2), ebenfalls nicht geeignet, den im F.___-Gerichtsgutachten festgesetzten Integritätsschaden in Frage zu stellen.
Gestützt auf das F.___-Gutachten steht demnach fest, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 70 % hat. In diesem Punkt dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag ebenfalls teilweise durch.
10.
10.1 Die Beschwerdeführerin verlangt, die AXA sei zu verpflichten, auch die Kosten der ab 1. Januar 2015 notwendigen Pflegeleistungen zu übernehmen (Urk. 1 S. 2). Ohne weitergehende Heilbehandlung sei es ihr nicht möglich, ihre verbleibende Erwerbsfähigkeit zu erhalten. Eine Michigan-Schiene müsse angepasst werden, sie benötige jährliche Kontrollen beim Kieferorthopäden sowie beim Augenarzt und sie müsse sich auch immer wieder anderen ärztlichen Behandlungsmassnahmen unterziehen. Deshalb dürfe die Übernahme der Heilungskosten nach dem Rentenbeginn nicht eingestellt werden. Es genüge nicht, dass sich die AXA bereit erklärt habe, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht diese Kosten zu übernehmen (Urk. 1 S. 11, Urk. 3/3 S. 5 f., Urk. 25 S. 30).
10.2 Weder beantragt die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer konkreten Behandlung noch macht sie geltend, dass sie eine solche in Anspruch genommen habe (Urk. 1 S. 2 und 11, Urk. 3/3 S. 5 f., Urk. 25 S. 30), noch hat die AXA mit dem angefochtenen Einspracheentscheid die Übernahme der Kosten für eine solche abgelehnt. Vielmehr hat sie korrekt darauf hingewiesen, dass die Heilbehandlung mit dem Rentenbeginn gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG grundsätzlich dahin fällt und dass weitere Behandlungskosten nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG vergütet werden können. Zusätzlich hat die AXA zugesichert, auf Zusehen hin die Kosten für die jährlichen ophthalmologischen Kontrollen zu übernehmen und die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihr nach weiteren zahnärztlichen oder kieferorthopädischen Behandlungen die Berichte zur Prüfung einzureichen (Urk. 2 S. 10). In der Verfügung vom 6. Februar 2015 hat sich die AXA zudem bereit erklärt, die Kosten der Michigan-Schiene gemäss Rechnung vom April 2014 zu übernehmen (Urk. 12/A340 S. 2 und 6; vgl. auch Urk. 11 S. 18 ff., Urk. 33 S. 11). Es ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie, falls weitere konkrete Behandlungsmassnahmen nötig sind, bei der AXA ein Gesuch um deren Übernahme einreichen kann (Urk. 3/3 S. 6).
Mangels Ablehnung einer Kostenübernahme für eine konkrete Heilbehandlungsmassnahme im angefochtenen Entscheid und beim Fehlen eines Interesses der Beschwerdeführerin auf abstrakte Feststellung eines Anspruchs auf künftige Leistungen besteht kein Raum für die gerichtliche Prüfung ihres Anspruchs auf künftige Heilbehandlungsmassnahmen. Auf diesen Antrag ist folglich nicht einzutreten.
11. Abschliessend ist nach dem Dargelegten die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Rentenfestsetzung ab 1. Januar 2015 im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen; hinsichtlich des Antrags auf eine Erhöhung der Integritätsentschädigung ist die Beschwerde abzuweisen und in Bezug auf weitere Heilbehandlungen und die Ausrichtung eines Überbrückungskapitals ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
12.
12.1
12.1.1 Art. 43 Abs. 1 ATSG schreibt vor, dass der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt. Lagert er diese Aufgabe - zulässigerweise - an externe Abklärungsstellen aus, so hat er sicherzustellen, dass er von den beauftragten Stellen alle entscheiderheblichen Angaben in der erforderlichen Qualität erhält (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.2 f.). Laut Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat (Satz 1). Hat er keine Massnahmen angeordnet, übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruches unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Satz 2).
Mit BGE 139 V 496 E. 4.4 hat das Bundesgericht für den Bereich der Invalidenversicherung Kriterien aufgestellt, die bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sind, ob die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden können. Es erwog, es müsse ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies sei namentlich der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfülle. Diese Kriterien sind auch im Bereich der Unfallversicherung anzuwenden (BGE 140 V 70 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2019 vom 27. November 2019 E. 8.1 mit Hinweisen).
12.1.2 Für die Beurteilung ihrer Leistungspflicht ab 1. Januar 2015 stellte die AXA auf das von ihr in Auftrag gegebene neurologisch-neuropsychologisch-psychiatrische Gutachten der Rehaklinik C.___ vom 11. Juli 2014 ab (Urk. 12/M61). Diese Administrativexpertise beruht zwar auf vielseitigen, aufwändigen Abklärungen. Sie weist aber auch erhebliche Mängel auf. Nebst den von der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4-10, Urk. 3/3-4, Urk. 12A/333, Urk. 25 S. 14-30) und Dr. B.___ im Bericht vom 24. September 2014 (Urk. 12/B333) genannten, nicht einfach von der Hand zu weisenden Unzulänglichkeiten (Unterschätzung der Schwere des erlittenen Hirnschadens, ungenügende Prüfung der Dauerbelastbarkeit) fällt insbesondere Folgendes ins Gewicht: Die Gutachter der Rehaklinik C.___ hätten angesichts der erheblichen Diskrepanz ihrer Einschätzung zu derjenigen der behandelnden Ärzte und des Arbeitgebers eine aktuelle Stellungnahme beim Arbeitgeber und allenfalls Dr. B.___ einholen müssen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin vor und nach dem Unfall beim gleichen Arbeitgeber tätig war und ihre Wiedereingliederung nach dem Unfall durch ein Coaching von Dr. B.___ und der Case Managerin des Unfallversicherers begleitet wurde. Deshalb konnte die nach dem Unfall am Arbeitsplatz über einen längeren Zeitraum gezeigte Leistungsfähigkeit speziell bei geistigen Tätigkeiten (Daueraufmerksamkeit/-belastung) wertvolle Hinweise zur Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit liefern (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_411/2015 vom 17. September 2015 E. 5.2). Mangels einer eingehenden Auseinandersetzung mit den konkreten Arbeitsleistungen beruht das Gutachten nicht auf allseitigen Abklärungen, und es fehlt eine überzeugende Begründung der stark abweichenden gutachterlichen Beurteilung. Die auf keiner eigenen Untersuchung und keiner Befragung des Arbeitgebers beruhende interne Stellungnahme des beratenden Neurologen der AXA Dr. K.___ vom 14. November 2014 vermochte diesen Abklärungsmangel nicht zu beheben (Urk. 12/M62). Zudem erwähnte Dr. H.___ in seinem Teil des Gutachtens nebst der Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 30 % in allen Tätigkeiten, welche ein visuelles Explorieren erfordern (also praktisch in sämtlichen Tätigkeiten), einen zusätzlichen vermehrten Pausenbedarf bei Bürotätigkeiten (also ebenfalls praktisch bei sämtlichen Arbeiten der Beschwerdeführerin) wegen der homonymen Hemianopsie (Urk. 12/M61 S. 26). Dieser führt grundsätzlich zu einer Verringerung der effektiv zur Verfügung stehenden Arbeitszeit. Demgegenüber wurde der Beschwerdeführerin bei der abschliessenden interdisziplinären Beurteilung wegen der Hemianopsie eine Leistungseinbusse von 30 % ohne zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert (Urk. 12/M61 S. 33). Ferner haben die Gutachter der Rehaklinik C.___ den Integritätsschaden wegen der homonymen Hemianopsie eingeschätzt, ohne diesbezüglich eine augenärztliche Stellungnahme einzuholen und ohne die deutlich abweichende Einschätzung im Bericht der Augenklinik des Universitätsspitals Z.___ vom 23. Juni 2011 (Urk. 67) zu berücksichtigen (Urk. 12/M61 S. 26, 35 f. und 40). Dass der Bericht der Augenklinik des Universitätsspitals Z.___ den Gutachtern vorlag, ergibt sich aus der Auflistung der erhaltenen medizinischen Akten im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 12/B61/7 S. 11). In jenem Bericht wurde auf den speziell auf Integritätsschäden bei homonymer Hemianopsie anwendbaren Arbeitsbehelf der Suva ABAS94 (Die Beurteilung von Augenschäden im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG], SUVA-Publikation 2293/5.d, 1. Auflage, 1994, Ziff. 925) hingewiesen (Urk. 67; vgl. auch Urk. 12/M34 S. 2). Dieser Arbeitsbehelf wurde von den Experten der Rehaklinik C.___ fälschlicherweise nicht herangezogen. Dem entsprechenden Hinweis von Dr. B.___ in seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 24. September 2014 (Urk. 12/B333 S. 3) hätte die AXA ebenfalls nachgehen müssen. Die von Dr. B.___ benannten fachlichen Mängel des Gutachtens der Rehaklinik C.___ wurden im Übrigen nachträglich von den F.___-Gutachtern zu einem grossen Teil bestätigt (Urk. 95/1 S. 31-34, Urk. 95/2 S. 21, Urk. 95/4 S. 41-43).
Die AXA hätte deshalb nicht ohne weitere Abklärungen über ihren Leistungsanspruch entscheiden dürfen; sie anerkennt denn auch die Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Gerichtsgutachtens (Urk. 106 S. 4). Da sie ihre Abklärungspflicht verletzt hat, sind ihr die Kosten des Gerichtsgutachtens der F.___ vom 31. Dezember 2019 (Urk. 95/1-6) im Grundsatz aufzuerlegen.
12.1.3 Das Gerichtsgutachten wurde jedoch auch zur Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs im parallel laufenden Beschwerdeverfahren IV.2015.01306 der Beschwerdeführerin gegen die Invalidenversicherung eingeholt mit teilweise übereinstimmenden Fragen. Es wurde auch eine Frage zu nicht unfallkausalen Schädigungen gestellt, welche die Unfallversicherung nicht betrafen. Da jedoch der weit überwiegende Teil und dabei besonders die Frage der Integritätsentschädigung nur die Unfallversicherung betraf, rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin zwei Drittel der Kosten des Gutachtens aufzuerlegen.
12.2
12.2.1 Nach der im Bereich der Invalidenversicherung ergangenen Rechtsprechung haben die IV-Stellen im Rahmen der in BGE 139 V 496 umschriebenen Grundsätze gestützt auf Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG für die gesamten Kosten des Gerichtsgutachtens aufzukommen. Die kantonalen Gerichte sind in ihren Vereinbarungen mit den Gutachterstellen grundsätzlich nicht an den zwischen dem BSV und den MEDAS vereinbarten Tarif für Administrativgutachten gebunden, zumal Gerichtsgutachten oft mit einem grösseren Arbeitsaufwand verbunden sind und regelmässig die Funktion von Obergutachten erfüllen. Abzulehnen ist insbesondere eine Lösung, die die Kantone im Umfang der den Tarif überschiessenden Kosten in die Pflicht nähme. Denn damit würde die mit BGE 137 V 210 aus Gründen der Verfahrensfairness angestrebte Zielsetzung, in vermehrtem Masse Gerichtsgutachten zu veranlassen, unterlaufen (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2-3 und 7.2). Der vom BSV mit den MEDAS vereinbarte Tarif kann als Richtschnur dienen, an der sich die Beteiligten zu orientieren haben. Das bedeutet, dass die Gründe darzulegen sind, weshalb im konkreten Fall die im betreffenden Tarif vorgesehenen Pauschalen nicht genügen (BGE 143 V 269 E. 7.3). Es rechtfertigt sich, diese Kriterien analog auch im Bereich der Unfallversicherung anzuwenden.
12.2.2 Mit den Gutachtern wurde – nachdem diese die Akten eingehend studiert und die Begutachtung als besonders aufwändig eingeschätzt hatten – ein ausserordentliches Kostendach von Fr. 35'000.-- zuzüglich Diagnostik vereinbart (Urk. 60, Urk. 75, Urk. 78-79). Die in Rechnung gestellten Kosten von Fr. 37'249.70 (Fr. 35'000.-- zuzüglich Diagnostik; Urk. 96) für ein Gutachten der Kategorie E mit sechs Disziplinen sind zwar eher hoch. Das Gerichtsgutachten hatte sich jedoch mit einer umfangreichen medizinischen Aktenlage auseinanderzusetzen, insbesondere auch mit dem rund 90 Seiten umfassenden Administrativgutachten der Rehaklinik C.___ vom 11. Juli 2014 (Urk. 12/M61, Urk. 12/B61) und mit dem - erst nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids erstellten, von den Gerichtsgutachtern aber mit zu berücksichtigenden – neurologischen Privatgutachten von Dr. med. D.___ vom 15. August 2016 (Urk. 26/1). Es handelt sich folglich um ein eigentliches Obergutachten. Das F.___-Gutachten beruht auf Abklärungen in sechs Disziplinen und umfangreichen Zusatzuntersuchungen (Laboruntersuchung, Nachbefundung der früheren MRI-Untersuchungen des Schädels und des Neurocraniums, elektrophysiologische Zusatzdiagnostik, Perimetrie Messung sowie verschiedene neurootologische Untersuchungen [Urk. 95/1 S. 6-7]). Des Weiteren nahm die neurologische Gutachterin eine eingehende Befragung des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin vor (Urk. 95/2 S. 10 ff.) und das Gutachten wurde sehr sorgfältig und überzeugend erstellt und begründet. Dementsprechend weist das Gerichtsgutachten mit seinen Teilgutachten einen Umfang von rund 220 Seiten auf (Urk. 95/1-6). Angesichts der eher ungewöhnlichen Unfallverletzungen der Beschwerdeführerin und der zu beurteilenden Arbeitsfähigkeit in einer anspruchsvollen Bürotätigkeit mit hohen Anforderungen an die geistige (Dauer-)Leistungsfähigkeit in spezifischen Funktionsbereichen war die Fragestellung zudem ausserordentlich schwierig. Nicht zuletzt deshalb war die Suche einer geeigneten Gutachtenstelle auch für das Gericht nicht einfach (vgl. Urk. 55-57) und es bestand bei Ablehnung des von der F.___ angebotenen Kostendachs die reale Gefahr, dass keine andere Gutachtensstelle gefunden würde, welche bereit und in der Lage wäre, ein Gutachten mit der geforderten Qualität zu einem tieferen oder ähnlich hohen Preis zu erstellen. Aufgrund dieser Überlegungen ist es gerechtfertigt, der AXA zwei Drittel der gesamten Gutachtenskosten in Höhe von Fr. 37'249.70, also Fr. 24'833.15, aufzuerlegen.
13.
13.1 Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
13.2 Mit Blick auf die Eingaben der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren (im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren wurde sie durch eine andere Person vertreten) sowie unter Berücksichtigung der grossen Bedeutung der Streitsache und des besonders aufwändigen Prozesses ist ihre Prozessentschädigung in einem ersten Schritt ermessensweise auf Fr. 7'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
13.3 Ist das Quantitative einer Leistung strittig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1).
Die Beschwerdeführerin obsiegt betreffend ihre Anträge teilweise, nämlich in den Leistungsbereichen Invalidenrente sowie Integritätsentschädigung, sie unterliegt bei den Leistungen aus der Unfallzusatzversicherung sowie bei den Pflegeleistungen/Kostenvergütungen. Betreffend das Überklagen bei der Rentenzusprechung ist anzumerken, dass die Kritik an der von den F.___-Gutachtern attestierten Restarbeitsfähigkeit, welcher nach dem Gesagten nicht gefolgt werden kann, sowie die unzutreffenden Ausführungen zum beruflichen Aufstieg im Gesundheitsfall und zum entsprechenden versicherten Verdienst den Prozessaufwand beeinflusst haben. Gleiches gilt für die unbehelflichen Einwände gegen die Bestimmung des Integritätsschadens durch die F.___-Gutachter. Die Überklagung hat den Prozessaufwand in diesen Punkten somit teilweise beeinflusst. Gesamthaft betrachtet rechtfertigt sich deshalb eine Kürzung der Prozessentschädigung um einen Drittel und somit auf Fr. 5’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 27. August 2015 in dem Sinne aufgehoben als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von 70 % hat.
Ferner wird die Sache mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 67 % Anspruch auf eine Invalidenrente hat, an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie, im Sinne der Erwägungen, erneut über den Rentenanspruch verfüge.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegnerin werden Gutachtenskosten in Höhe von Fr. 24'833.15 auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 5’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Hail, unter Beilage einer Kopie von Urk. 110
- Rechtsanwältin Karin Friedli, unter Beilage einer Kopie von Urk. 110
- Bundesamt für Gesundheit
7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt