Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00199




III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 22. März 2017

in Sachen


X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Dr. iur. Y.___, Leistungen und Services Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1972, erfüllte seit 1. August 2013 die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug einer Entschädigung der Arbeitslosenversicherung und war bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 8/3 Ziff. 8). Mit Schadenmeldung vom 6. Januar 2015 wurde mitgeteilt, dass X.___ am 8. Dezember 2014 beim Duschen in der Badewanne gestürzt sei und sich an der rechten Körperseite Prellungen zugezogen habe (Urk. 8/3). Die Suva trat auf den Schadenfall ein, erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) und teilte am 9. Februar 2015 den Fallabschluss per Mitteilungsdatum sowie die Ablehnung von weiteren Versicherungsleistungen mit (Urk. 8/30).

    Auf Ersuchen des Versicherten vom 15. Juni 2015 (Urk. 8/47) hin, wonach die Taggeldleistungen bis Ende Februar 2015 auszurichten oder eine einsprachefähige Verfügung zu erlassen sei, erliess die Suva am 10. August 2015 eine Verfügung im angekündigten Sinne und stellte ihre Leistungen per 9. Februar 2015 ein (Urk. 8/51). Die vom Versicherten am 24. August 2015 erhobene Einsprache (Urk. 8/52) wies die Suva mit Entscheid vom 18. September 2015 ab (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 5. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) seien bis zum 28. Februar 2015 zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. November 2015 (Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 4. November 2015 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 8. Dezember 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.     

1.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.4    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


1.6    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/bb/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Entscheid (Urk. 2) mit der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädie Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, der dargelegt habe, dass es durch den Unfall vom 8. Dezember 2014 nicht zu traumatischen Läsionen, sondern lediglich zu Prellungen gekommen sei und diese spätestens acht Wochen nach dem Unfallereignis abgeklungen seien. Der status quo sine sei damit erreicht worden. Eine davon abweichende, begründete ärztliche Kausalitätsbeurteilung liege nicht vor, sei einspracheweise auch nicht vorgebracht worden und die Ausführungen des Kreisarztes deckten sich mit den übrigen medizinische Akten (S. 10 f.). Mit dem Kreisarzt sei somit davon auszugehen, dass das Ereignis vom 8. Dezember 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des krankhaften Vorzustandes am rechten Knie und an der rechten Schulter geführt habe und der status quo sine acht Wochen nach dem Unfall erreicht worden sei. Damit entfalle auch die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs und die Versicherungsleistungen seien per 9. Februar 2015 zu Recht eingestellt worden (S. 12).

2.2    Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend (Urk. 1), da der angefochtene Entscheid davon ausgehe, dass auf die neue kreisärztliche Beurteilung vom 22. Juli 2015 abzustellen sei und die Beschwerdegegnerin von der Rechtsvertretung durch die CAP-Rechtsschutzversicherung seit Februar 2015 gewusst habe, hätte sie diese zustellen müssen. Dies sei aber nicht geschehen. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Deshalb sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und auf die von der Gehörsverletzung betroffene kreisärztliche Beurteilung dürfe nicht abgestellt werden (Ziff. 1.2).

    Auch gehe aus den medizinischen Berichten von Dr. A.___ und Dr. B.___, unmissverständlich hervor, dass die gesundheitlichen Beschwerden auf den Unfall vom 8. Dezember 2014 zurückzuführen seien und auch für die Zeit vom 9. bis zum 28. Februar 2015 zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Es seien damit der Unfall, die Arbeitsunfähigkeit sowie auch die Kausalität objektiv ausgewiesen. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen des Möglichen um Überwindung der Arbeitsunfähigkeit bemüht und habe sich selbst per 3. März 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (gemeint wohl Arbeitsfähigkeit) attestieren lassen, um die Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Folglich sei der Anspruch auf ein volles Taggeld bis zum 28. Februar 2015 ausgewiesen (Ziff. 2.2).

2.3    Strittig ist der Leistungsanspruch für die Zeit vom 9. bis 28. Februar 2015. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


3.

3.1    Zunächst ist auf den in der Beschwerde erhobenen formellen Einwand einer Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen.

    Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Einspracheentscheid massgeblich auf die Einschätzung ihres Kreisarztes Dr. Z.___ ab. Dessen Stellungnahme vom 22. Juli 2015 (Urk. 8/50) hatte sie bereits vor Erlass der Verfügung vom 10. August 2015 eingeholt. Der Beschwerdeführer rügte in diesem Zusammenhang, diese Stellungnahme hätte ihm zugestellt werden müssen (E. 2.2 hiervor).

    Vor Erlass ihres Schreibens vom 9. Februar 2015 respektive der Verfügung vom 10. August 2015 holte die Beschwerdegegnerin bei den behandelnden Ärzten die erforderlichen Auskünfte ein. Zudem liess sie durch ihren Kreisarzt Dr. Z.___ zur Sache Stellung nehmen (Urk. 8/23, Urk. 8/28 und Urk. 8/50). Damit erfüllte sie ihre Abklärungspflicht (Art. 43 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bereits im Verwaltungsverfahren noch vor Erlass einer Verfügung. Das Einspracheverfahren dient einerseits der verfügenden Stelle dazu, den von ihr gefällten Entscheid erneut zu überprüfen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2015, 3. Auflage, Art. 52 Rz 24) und andererseits der Gehörsgewährung (Art. 42 ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat daher vor Verfügungserlass von sich aus keine Akten zuzustellen. Es hätte dem - fachkundig vertretenen - Beschwerdeführer oblegen, im Einspracheverfahren Akteneinsicht zu verlangen, was er unterlassen hat (Urk. 8/52). Dieses Versäumnis hat er indes selbst zu vertreten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor.

3.2    Materiell zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht über den 8. Februar 2015 hinaus bis 28. Februar 2015 zu Recht verneinte.


4.    

4.1    Im Kurzaustrittsbericht des C.___ vom 8. Dezember 2014 (Urk. 8/22), wiesen die Ärzte auf die Selbstzuweisung des Beschwerdeführers vom selben Tag hin. Dieser habe berichtet, er sei am Morgen in der Badewanne auf die rechte Seite gestürzt. Seit dem habe er Schmerzen in der rechten Schulter und im rechten Knie und zudem ein Kribbelgefühl in den Fingern der rechten Hand. Den Kopf habe er sich nur leicht angeschlagen. Erbrechen, Übelkeit, Bewusstlosigkeit, Sehstörungen seien verneint worden.

    Im Untersuchungsbefund hielten die Ärzte fest, am Kopf bestehe kein Kalottenkompressionsschmerz, die Pupillen seien beidseits direkt und indirekt prompt lichtreagibel und der Hirnnervenstatus sei unauffällig. Die rechte Schulter sei im Integument reizlos mit Druckdolenz. Die periphere Durchblutung und Motorik seien intakt. An der rechten Hand bestünden keine Schwellung, Rötung oder Druckdolenz. Die Sensibilität der Finger palmarseitig sei gemindert und die Durchblutung und Motorik intakt. Das Integument am rechten Knie sei reizlos, intakt, ohne Rötung, Schwellung oder Überwärmung und ohne Erguss. Es bestehe eine Druckdolenz über dem lateralen Gelenkspalt und Fibulaköpfchen. Die Patella sei druckdolent und gut verschieblich, die PDMS (periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität) sei intakt und im Radiologiebefund des rechten Knies und der rechten Schulter vom 8. Dezember 2014 zeigten sich keine Hinweise auf frische Frakturen.

    Die Ärzte verordneten Analgesie und die Ruhigstellung im Gilchrist-Verband für eine Woche sowie die Mobilisation nach Massgabe der Beschwerden. Danach sei eine klinische Nachkontrolle der rechten Schulter und des rechten Knies mit Reevaluation der Diagnostik mittels MRI (Magnetresonanztomographie) vorgesehen. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 8. Dezember 2014 bis 15. Dezember 2014 attestiert (vgl. auch Urk. 8/9 und Urk. 8/10).

4.2    Im Sprechstundenbericht des C.___ vom 5. Januar 2015 (Urk. 8/5) hielten Dr. med. A.___, Co-Chefarzt Chirurgie, und Dr. med. D.___, Oberärztin Chirurgie, die folgenden Diagnosen fest:

- Schulterkontusion rechts vom 8. Dezember 2014.

- Kniedistorsion/Kontusion rechts vom 8. Dezember 2014.

- Chondropathia patellae Grad III.

- Kribbelparästhesien Hand rechts DD (Differentialdiagnose) Diskushernie HWS (Halswirbelsäule).

Zum MRI der Schulter rechts vom 23. Dezember 2014 (Urk. 8/8) bemerkten die Ärzte, die Beurteilungsmöglichkeit sei wegen massiver Bewegungsartefakte eingeschränkt. Es ergebe sich kein Hinweis auf eine Humeruskopf- Infraktion/Fissur und es bestünden eine regelrechte Artikulation ohne groben Anhalt für eine Rotatorenmanschettenläsion und im dorsalen Supraspinatussehnenansatz ein sehr kleines, vorbestehendes Kalkdepot.

Zum MRI des rechten Knies vom 31. Dezember 2014 hielten die zuständigen Ärzte fest, die Beurteilbarkeit sei bei deutlichen Bewegungsartefakten eingeschränkt. Es bestünden degenerative Veränderungen im Hinterhorn des Innenmeniskus ohne Riss. Der Radiologe ersah zudem eine Chondropathia patellae Grad III (Urk. 8/11).

Die untersuchenden Ärzte führten aus, klinisch zeige sich eine diffuse Druckdolenz im Bereich der rechten Schulter, vor allem muskulär und im Knie rechts eine minime Druckdolenz im Bereich des lateralen Gelenksspaltes, ohne Erguss und ohne positive Meniskuszeichen. Es wurde ein konservatives Vorgehen mit Physiotherapie empfohlen und aufgrund der Muskelverhärtung das Medikament Sirdalud verschrieben. Bezüglich der Kribbelparästhesien wiesen die Ärzte auf ein Aufgebot bei der Neurologie hin und attestierten vom 8. Dezember 2014 bis 16. Januar 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/5, vgl. auch Urk. 8/8 und Urk. 8/11).

4.3    Im Bericht vom 30. Januar 2015 stellte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie und Konsiliararzt am C.___, die folgenden Diagnosen: Sturz mit Schulterkontusion rechts am 8. Dezember 2014, lokale Schulterproblematik mit Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenläsion, leichtes CTS (Karpaltunnelsyndrom) rechts, Verdacht auf Binnenläsion im rechten Knie, Diabetes mellitus Typ 2. Der Beschwerdeführer präsentiere sich mit einem leichten CTS rechts im Anschluss an einen Sturz am 8. Dezember 2014. Das CTS dürfte für die Missempfindungen in der rechten Hand verantwortlich sein, eigentliches Hauptproblem seien aber belastungsabhängige und invalidisierende Schmerzen im Bereich der rechen Schulter und im rechten Knie als Folge des Unfalls. Es sei ein Versuch mit einer volaren Handgelenksschiene zur Nacht vorgeschlagen worden (Urk. 8/25).

4.4    Im Sprechstundenbericht vom 25. Februar 2015 über die Untersuchung vom 19. Februar 2015 vermerkte Dr. A.___, der deutlich übergewichtige Beschwerdeführer gehe ohne Stöcke betont vorsichtig und langsam. Sowohl die Untersuchung der rechten Schulter als auch des rechten Kniegelenks seien aktuell unergiebig, da der Beschwerdeführer bei allen aktiven und passiven Manipulationen starke Schmerzen angebe. Die Schulter rechts weise äusserlich keine Auffälligkeiten und symmetrische Befunde auf. Eine lokalisierte Druckdolenz liege nicht vor, die Schulter sei aber diffus leicht druckdolent. Das Knie rechts zeige keinen Erguss, keine Überwärmung und keine Schwellung. Die Bewegungen seien langsam, vorsichtig und unter Schmerzangaben. Soweit beurteilbar, bestehe keine Bandinstabilität. Eine genaue Untersuchung sei, wie an der Schulter auch am Knie wegen schmerzhafter Anspannung nicht möglich.

    Er legte dar, anhand der aktuellen, wenig ergiebigen klinischen Untersuchung und anhand der schon vorliegenden MRI des Schultergelenks rechts und des Kniegelenks rechts könnten keine relevanten Verletzungen an der rechten Schulter oder am rechten Knie diagnostiziert werden. Die Befundung in den beiden MRI seien durch die Bewegungsartefakte etwas erschwert gewesen. Es hätten jedoch sowohl am Knie wie auch an der Schulter eine relevante Verletzung der Bänder, der Rotatorenmanschette, des Knochens oder des Knorpels ausgeschlossen werden können und sich lediglich degenerative Veränderungen im Hinterhorn des Innenmeniskus rechts sowie eine Chondropathie retropatellar Grad II gezeigt.

    Der Beschwerdeführer sollte jetzt wieder teilweise arbeitsfähig sein und zudem müsse er ja auch zuerst noch eine Stelle im RAV finden. Das Ausmass der Schmerzen scheine doch etwas überproportional im Verhältnis zu den Verletzungen. Er habe ihn auf den 1. März 2015 zu 50 % arbeitsfähig geschrieben. Der Beschwerdeführer müsse sich dann auf dem RAV um eine Anstellung bemühen. Die Physiotherapie werde wohl weiter durchgeführt werden müssen, mit der klaren Absicht, die Arbeitsfähigkeit in der Folge steigern zu können, damit er reelle Chancen auf dem Arbeitsmarkt habe. Weitere Kontrollen seien nicht geplant und die weitere Betreuung gegebenenfalls durch den SUVA-Kreisarzt zu beurteilen (Urk. 8/41).

4.5    Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, wies im Bericht vom 25. März 2015 darauf hin, dass sie den Beschwerdeführer als neue Hausärztin seit Januar 2015 kenne. Er sei durch Dr. A.___ ab dem 1. März 2015 zu 50 % arbeitsfähig geschrieben worden und da er via RAV eine Arbeitsstelle suchen müsse, habe sie ihm, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen, ab dem 3. März 2015 auf dessen Wunsch hin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert für körperlich leichte Arbeiten, welche die rechte Schulter und das rechte Knie nicht stark belasten, ohne Heben schwerer Lasten, ohne Gehen längerer Strecken und ohne kniende Arbeiten. Als internistische Hausärztin könne sie die Frage, inwieweit die aktuell bestehenden Beschwerden noch in direktem Zusammenhang mit dem Unfall stünden, nicht schlüssig beantworten (Urk. 8/46).

4.6    Kreisarzt Dr. Z.___, wies in seiner Aktenbeurteilung vom 15. Juli 2015 auf seine vorausgegangenen Stellungnahmen vom 30. Januar 2015 (Urk. 8/23) und vom 6. Februar 2015 (Urk. 8/28) hin. Er hielt fest, im Bericht vom 25. Februar 2015 betone Dr. A.___, dass das Ausmass der Schmerzen doch etwas überproportional im Verhältnis zu den Verletzungen scheine. Dies gründe auf der zuvor kompetent und detailliert durchgeführten Untersuchung und Befragung sowie aufgrund der erfolgten kernspintomografischen Untersuchungen der rechten Schulter und des rechten Kniegelenks. Er halte deshalb an seinen Stellungnahmen vom 30. Januar und 6. Februar 2015 fest. Die kernspintomografischen Untersuchungen hätten keine traumatischen sionen erbracht, so dass tatsächlich lediglich Prellungen vorgelegen haben, die in aller Regel nach sechs bis acht Wochen abgeklungen seien. Der obere Erfahrungswert von acht Wochen sei gewählt worden, sodass dem Beschwerdeführer, auch in Anbetracht der objektivierten Befunde von anderer Seite, keine Übervorteilung geschehe (Urk. 8/50).


5.

5.1    Nach Lage der Akten steht fest, dass weder die am Unfalltag angefertigten Röntgenaufnahmen (E. 4.1 hiervor) noch die am 23. und 31. Dezember 2014 durchgeführten MRI-Untersuchungen des rechten Knies und der rechten Schulter traumatisch bedingte Läsionen zeigten (E. 4.2). Dies bestätigen auch die vom behandelnden Dr. A.___ erhobenen Befunde, welcher lediglich eine diffuse leichte Druckdolenz an der Schulter bei betont langsam und vorsichtig ausgeführten Bewegungen unter Schmerzangaben erheben und eine relevante Verletzung an der rechten Schulter oder am rechten Knie ausschloss (E. 4.4). Dr. B.___, welcher den Beschwerdeführer zusätzlich aufgrund der angegebenen Kribbelparästhesien am rechten Unterarm untersuchte, führte die Symptomatik auf ein leichtes Karpaltunnelsyndrom (CPS) zurück (E. 4.3). Damit steht die Feststellung des Kreisarztes, dass zufolge des Ereignisses vom 8. Dezember 2014 keine traumatischen Verletzungen, sondern lediglich Prellungen und damit keine relevanten (Zusatz-)Verletzungen des rechten Knies beziehungsweise der rechten Schulter vorgelegen hätten, im Einklang mit den Ergebnissen der durchgeführten bildgebenden Diagnostik. Vor diesem Hintergrund ist mit Dr. Z.___ davon auszugehen, dass der fragliche Unfall lediglich zu vorübergehenden Beschwerden geführt hat. Eine richtunggebende Verschlimmerung der degenerativen Veränderungen ist durch die Akten nicht belegt. Anhaltspunkte dafür, dass der Sturz in der Badewanne vom 8. Dezember 2014 eine über den 8. Februar 2015 hinaus andauernde Schädigung verursacht hätte, sind anhand der Akten nicht greifbar und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht benannt. Dass der Kreisarzt bei dieser Sachlage unter Hinweis auf allgemeine Erkenntnisse, wonach die Prellungen in aller Regel nach sechs bis acht Wochen abgeklungen seien, zugunsten des Beschwerdeführers von einer Arbeitsunfähigkeit von acht Wochen ausging, ist damit nicht zu beanstanden. Davon abzugehen besteht umso weniger Anlass, als nach Lage der Akten am Unfalltag nicht einmal Prell- oder Kontusionsmarken verzeichnet werden konnten. Demnach durfte die Beschwerdegegnerin mit dem Kreisarzt davon ausgehen, dass der status quo sine mithin der Zustand, wie er sich aufgrund von Vorzuständen auch ohne Unfall eingestellt hätte (spätestens) acht Wochen nach dem Ereignis erreicht war und die über den 8. Februar 2015 hinaus geklagten Beschwerden nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (E. 1.3) in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Sturzereignis vom 8. Dezember 2014 stehen.

5.2    Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Stellungnahme von Dr. Z.___ widerspreche den medizinischen Berichten der behandelnden Ärzte, da Dr. A.___ bis Ende Februar 2015 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab März 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, verkennt es, dass zur Beantwortung der Frage der Unfallkausalität den bildgebenden Befunden entscheidendes Gewicht zukommt und der Kreisarzt in seinen Ausführungen keine Schlussfolgerungen gezogen hat, die diesen oder den klinischen Untersuchungsbefunden der behandelnden Ärzten entgegenstehen. Die Darstellung, der Beschwerdeführer leide seit dem Ereignis vom 8. Dezember 2014 unter Beschwerden, die seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, erschöpft sich im Wesentlichen in der Figur „post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist, was rechtsprechungsgemäss nicht für die Annahme einer natürlichen Kausalität genügt (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). An der Richtigkeit der kreisärztlichen Kausalitätseinschätzung ergeben sich aufgrund der Akten auch nicht geringe Zweifel (BGE 135 V 465 E. 4.7). Ebenso vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus dem Umstand abzuleiten, dass Dr. B.___ am 30. Januar 2015 eine Kniebinnenläsion und eine Rotatorenmanschettenläsion in Erwägung zog (E. 4.3, Urk. 1 Ziff. 2.1 Abs. 3), da es sich um eine Verdachtsdiagnose handelt, wobei sich bildgebend hierfür keine Anhaltspunkte ergaben und sich der Verdacht im weiteren Verlauf auch nicht erhärtete.

5.3    Fehlt es nach dem Ausgeführten an der Unfallkausalität der über den 8. Februar 2015 hinaus geklagten Beschwerden, ist die Leistungseinstellung nicht zu beanstanden. Demzufolge erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2015 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




FehrNef