Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00200




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Käser

Urteil vom 28. Februar 2017

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler

Wyler Koch Partner AG, Business Tower

Zürcherstrasse 310, Postfach 340, 8501 Frauenfeld


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1972 geborene X.___ arbeitete ab dem 1. September 2012 als Hilfsarbeiter (Gerüstbauer) bei der Y.___ GmbH, Z.___, und war gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis obligatorisch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 18. September 2012 stürzte er aus eineinhalb Metern Höhe von einem Gerüst und verletzte sich am rechten Ellbogen (Urk. 13/4). Vom 18. bis 19. September 2012 war der Versicherte im Spital A.___ hospitalisiert, wo eine Ellbogenluxationsfraktur rechts mit mehrfragmentärer Radiusköpfchenfraktur diagnostiziert und mittels Reposition behandelt wurde (Urk. 13/14). In der Folge wurde er im B.___ sowie in der C.___ mehrmals am rechten Ellbogen operiert (vgl. Urk. 13/32-34; Urk. 13/78; Urk. 13/159 und Urk. 13/211). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen.

    Gestützt auf die kreisärztliche Stellungnahme vom 24. Oktober 2014 (Urk. 13/235) sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 2. Februar 2015 (Urk. 13/263) eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 25 % zu; einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte sie. Die am 5. März 2015 (Urk. 13/266) dagegen erhobene und am 16. April 2015 (Urk. 13/274) ergänzte Einsprache wurde mit Entscheid vom 10. September 2015 (Urk. 2) abgewiesen.


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 7. Oktober 2015 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 10. September 2015 betreffend Versicherungsleistungen sei aufzuheben und es seien zusätzliche medizinische und tatsächliche Abklärungen zu treffen, insbesondere sei abzuwarten, bis der Heilungsprozess der Operation vom 27. November 2015 abgeschlossen sei, danach sei erneut zu verfügen, sofern ein medizinischer Endzustand vorliege. Weiter beantragte er, das Taggeld sei rückwirkend ab 1. März 2015 bis zum Fallabschluss auszubezahlen; eventualiter für den Fall, dass der angefochtene Einspracheentscheid wider Erwarten nicht aufgehoben und keine ergänzenden medizinischen sowie erwerblichen Abklärungen vorgenommen werden sollten, sei ihm eine Invalidenrente von 36 % auszurichten. Die Integritätsentschädigung sei auf 50 % festzulegen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und Bestellung von Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler als unentgeltliche Vertreterin. Am 2. Dezember 2015 (Urk. 8) ergänzte er seine Beschwerde und legte neue Arztberichte auf (Urk. 9/13-15). Die SUVA ersuchte am 17Dezember 2015 (Urk. 12) um Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2015 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Schreiben vom 2. Juni 2016 (Urk. 15) und 2. September 2016 (Urk. 19) äusserte sich der Beschwerdeführer erneut (Urk. 16/16-17 und Urk. 20/18-21).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 18. September 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

1.3    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid mit der kreisärztlichen Beurteilung, wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit ganztags zumutbar sei. Ausgehend vom medizinischen Zumutbarkeitsprofil und gestützt auf fünf dokumentierte Arbeitsplätze (DAP) ermittelte sie keine Erwerbseinbusse. Sodann bejahte sie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 25 %, da beim Beschwerdeführer radiologisch von einer schweren Ellbogenarthrose im oberen Referenzbereich auszugehen sei, die Arthrose in Zukunft weiter zunehmen werde und bereits eine Arthrodese besprochen worden sei (Urk. 2 S. 7 und 10 ff.).

    Im Gerichtsverfahren machte sie zudem geltend, es stehe fest, dass im massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids von einer weiteren Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten gewesen sei (unter anderem auch deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer die vorgeschlagenen Operationen abgelehnt habe). Folglich habe ein Endzustand vorgelegen, womit die Einstellung der vorübergehenden Leistungen zu Recht erfolgt sei (Urk. 12 S. 3 ff.).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer zusammengefasst auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei noch kein medizinischer Endzustand gegeben (vgl. auch Urk. 15 S. 2); der Fall sei daher noch nicht abschlussreif, womit auch noch keine Zumutbarkeitsbeurteilung möglich sei. Ausserdem bemängelte er sowohl die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des Valideneinkommens als auch die beigezogenen DAP-Profile und verlangte infolge völliger Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes eine Integritätsentschädigung von 50 % (S. 3 ff.).

2.3    Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht die Taggeldleistungen per 1. März 2015 eingestellt hat (vgl. Urk. 13/239), dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zusteht und die Höhe der Integritätsentschädigung beziehungsweise Integritätseinbusse von 25 % korrekt ist.


3.

3.1    Die Ärzte vom Spital A.___, wo der Beschwerdeführer vom 18. bis 19. Sep- tember 2012 hospitalisiert war, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 20. September 2012 (Urk. 13/14) als Diagnose eine Ellbogenluxationsfraktur rechts vom 18. September 2012 mit mehrfragmentärer Radiusköpfchenfraktur (S. 1). Sie empfahlen eine Computertomographie des Ellbogens zur Frakturbilanzierung und eine operative Sanierung nach einer Weichteilkonditionierung (S. 2). In den Jahren 2012 bis 2014 erfolgten bei insgesamt unbefriedigendem Heilungsverlauf verschiedene Operationen (vgl. E. 3.2).

3.2    Die Ärzte von der C.___ stellten in ihrem Bericht vom 10. Oktober 2014 (Urk. 13/232) betreffend postoperative Verlaufskontrolle folgende Diagnosen (S. 1):

- Persistierende Bewegungseinschränkung und Schmerzen Ellbogen rechts bei ausgeprägter posttraumatischer Arthrose

- Status nach Ellbogenluxationsfraktur rechts vom 18.09.12 mit dislozierter Radiusköpfchen-Meisselfraktur und dislozierte, schalenförmige Fraktur des Processus coronoideus

- Kompartmentsyndrom Unterarm rechts am 19.09.12

- Dorsale Spaltung Unterarmfaszie, Logenspaltung des M. extensor digitorum und Hämarthros-Evakuation Ellbogen rechts am 19.09.12

- Schraubenosteosynthese Radiusköpfchen rechts, Débridement

- Deckung Hautdefekt mittels Thierschplastik Unterarm rechts am 25.09.12

- Ausgedehnte Arthrolyse, Bergen freier Gelenkskörper Ellbogen rechts am 29.01.13

- Status nach Arthrolyse mit Column-Procedure, osteokapsuläres Débridement und Metallentfernung Radiusköpfchen (3 Schrauben)0steosynthese Nonunion Coronoid (zwei 3.5er Schrauben), LUCL-Rekonstruktion mit ipsilateralem Palmaris-longus-Autograft, Ellbogen rechts am 24.09.13 bei Nonunion Processus coronoideus sowie osteochondraler Defekt im Bereich des Radiusköpfchens mit Subluxation des distalen Humerus in den ulnaren Defekt

- Status nach OSME (2 Schrauben) Ellbogen rechts am 21.08.2014

    Sie berichteten, beim Beschwerdeführer bestehe eine ausgeprägte posttraumatische Arthrose mit stark eingeschränkter Beweglichkeit, chronischen Schmerzen und Belastungsunfähigkeit des rechten Armes. Aus ihrer Sicht sei nun der erwartete Endzustand ohne weitere Operation erreicht. Von der konservativen Therapie könne keine weitere Verbesserung der Schmerzen oder der Beweglichkeit erwartet werden. Die Alternativen (Ellbogenprothese versus Arthrodese) seien mit dem Beschwerdeführer diskutiert worden; keine der Lösungen sei aus ihrer Sicht dazu geeignet, den Beschwerdeführer als Gerüstbauer wieder arbeitsfähig zu machen. Aus ihrer Sicht könne mit dem rechten Arm eine Hilfstätigkeit durchgeführt werden, sowie eine höchstens ganz leichte manuelle Tätigkeit. Sollte eine Operation gewünscht sein, dürfe sich der Beschwerdeführer gerne bei ihnen melden (S. 2).

3.3

3.3.1    Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, hielt in seinem Bericht vom 24. Oktober 2014 (Urk. 13/234) fest, aufgrund des ausführlichen Berichtes der Ärzte der C.___ vom 10. Oktober 2014 sei eine aktenmässige Beurteilung möglich und eine kreisärztliche Untersuchung nicht zwingend notwendig: Es persistierten eine Bewegungseinschränkung sowie Schmerzen im Bereich des rechten Ellbogens bei einer ausgeprägten, posttraumatischen Arthrose. Die Orthopäden hätten bestätigt, dass nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden könne. Dies sei aufgrund des vorliegenden Berichtes sowie der zur Verfügung gestellten Akten nachvollziehbar. Für die obere Extremität werde eine Hilfstätigkeit zugemutet - höchstens ganz leichte manuelle Arbeiten könnten mit dem rechten Arm durchgeführt werden. Der Einsatz im Rahmen einer Zudien- beziehungsweise Hilfshand könne erwartet werden. Repetitive Umwendbewegungen ebenso wie hämmernde, vibrierende und stossende Arbeiten seien nicht möglich. Auch sei das Arbeiten an schwer zugänglichen Stellen nicht mehr zu verlangen. Die Tätigkeiten sollten körpernah durchgeführt werden. Aufgrund der Funktionseinschränkung sei das Anheben von Gegenständen vom Boden mit der rechten Hand ohne Ausweichbewegungen kaum mehr möglich. Eine angepasste Tätigkeit könne ganztags wahrgenommen werden. Zum Erhalt des Gesundheitszustandes sei die Übernahme einer Bedarfsanalgesie sinnvoll. Physiotherapeutische Massnahmen könnten aktuell nicht empfohlen werden. Im Rahmen eines Rückfalls seien weitere therapeutische Massnahmen zu prüfen.

3.3.2    In seiner Beurteilung des Integritätsschadens vom selben Datum (Urk. 13/235) führte der Kreisarzt aus, der Beschwerdeführer weise eine schwere Ellbogenarthrose nach einer komplexen Ellbogenverletzung auf. Gemäss Feinrastertabelle 5 würden Referenzwerte für eine schwere Arthrose im Bereich von 10-25 % angegeben. Im Rahmen der Funktion könne die Feinrastertabelle 1 beigezogen werden. Eine aufgehobene Pronation und Supination werde mit 20 % gutgeheissen. Eine Ellbogenfunktion von 0-30-90° rechtfertige 10 %. Radiologisch sei von einer schweren Ellbogenarthrose im oberen Referenzbereich auszugehen. Entsprechend sei zum heutigen Zeitpunkt bei aufgehobenen Umwendbwegungen ein Integritätsschaden von 20 % gutzuheissen. Da die Arthrose in Zukunft zunehmen werde und bereits eine Arthrodese besprochen worden sei, könne der Referenzwert gemäss Feinrastertabelle 5 von 25 % angewandt werden.


4.

4.1    Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden, so hat der Versicherungsträger den Fall grundsätzlich gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen. Die namhafte Verbesserung bezieht sich hierbei in erster Linie auf die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 4.3).

4.2    Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erreicht werden kann. So hielten die Ärzte der C.___ im Oktober 2014 ausdrücklich fest, dass aus ihrer Sicht der erwartete Endzustand ohne Operationen erreicht sei. Von der konservativen Therapie erwarteten sie keine weitere Verbesserung der Schmerzen oder der Beweglichkeit; ebensowenig erachteten sie eine Ellbogenprothese oder Arthrodese für das Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als hilfreich (E. 3.2 hievor). Kreisarzt Dr. D.___ bestätigte diese Einschätzung am 24. Oktober 2014. Für den Erhalt des Gesundheitszustandes erachtete er die Übernahme einer Bedarfsanalgesie als sinnvoll; von physiotherapeutischen Massnahmen riet er ab. Sodann formulierte er ein Zumutbarkeitsprofil (E. 3.3.1 hievor).

    Dem Schreiben des Dr. E.___, Facharzt FMH für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chrirugie, vom 3. Dezember 2014 (Urk. 13/267/11) kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Er sprach von maximal zwei weiteren Eingriffen am Ellbogen (zur Narbenbehandlung) und empfahl eine Narbenbehandlung im Bereich des oberen Sprunggelenkes, wo das Spalthaut-Transplantat entnommen worden war, mittels Skin Bleaching und wiederholtem Micro-Needling des gesamten Areals. Dass sich hierdurch die Arbeitsfähigkeit verbessern würde, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen und solches erscheint angesichts der vorgeschlagenen Eingriffe auch nicht als wahrscheinlich. Vielmehr stehen offenkundig ästhetische Gesichtspunkte im Vordergrund. Die Beschwerdegegnerin zeigte später - mit Verfügung vom 18. Mai 2016 (Urk. 16/16) - die Übernahme der Kosten der Narbenkorrektur an.

    Im Juli 2015 hielten die Ärzte der C.___ wiederum fest, dass aus operativer Sicht nur noch die Implantation einer Ellbogenprothese/Arthrodese in Frage komme, was der Beschwerdeführer erneut ablehnte (Urk. 13/278 S. 2; vgl. auch E. 3.2 hievor unten). Eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes war demnach zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) zu erwarten, was auch durch die Tatsache, dass sich die Ärzte von der nochmaligen Durchführung eines Débridements lediglich eine Beschwerdereduktion für eine gewisse Zeit erhofften (vgl. Urk. 13/278 S. 2), untermauert wird. Aufgrund der bis zum Erlass des Einspracheentscheids ergangenen medizinischen Akten ist der Fallabschluss per 1. März 2015 nicht zu beanstanden.

4.3

4.3.1    Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).

4.3.2    Nach Erlass des Einspracheentscheids vom 10. September 2015 erfolgte eine weitere Ellbogenoperation im Sinne einer offenen Arthrolyse, Osteophytenentfernung über lateral Collum Procedure (am 27. November 2015, Urk. 9/13). Die Ärzte schilderten einen komplikationslosen intra- und postoperativen Verlauf bei gut therapierbaren Schmerzen. Der Beschwerdeführer habe bei gutem Allgemeinzustand, intakter Sensomotorik und reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können. In der Physiotherapieverordnung vom 30. November 2015 (Urk. 9/15) wurde auf eine persistierende Bewegungseinschränkung und Schmerzen am rechten Ellbogen rechts bei ausgeprägter posttraumatischer Arthrose verwiesen.

4.3.3    Aus diesen nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids ergangenen ärztlichen Berichten kann nicht darauf geschlossen werden, die Leistungseinstellung per 1. März 2015 sei falsch. So schilderten sie die hinlänglich bekannte Diagnose und stellten - wie dies bereits Kreisarzt Dr. D.___ festgehalten hatte - Bewegungseinschränkungen und Schmerzen am rechten Ellbogen bei vorliegender posttraumatischer Arthrose fest. Dass sich durch die neuerliche Operation die Arbeitsfähigkeit respektive auch nur das zumutbare Stellenprofil verändert hätte, ist nicht erstellt. Ebenso wenig kann geschlossen werden, dass aus damaliger Optik (zur Zeit des Erlasses des Einspracheentscheids) Gründe bestanden, von weiteren Eingriffen (ausser des abgelehnten) eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Das Ergebnis der neuerlichen Operation bestätigte vielmehr die Annahme, dass keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten war. Der Beschwerdeführer klagte nach wie vor über identische Schmerzen und Bewegungseinschränkungen (Urk. 8 S. 2, Urk. 9/13 S. 1, Urk. 9/15).

4.4    Zusammenfassend ist erstellt, dass ab 1. März 2015 von einer weiteren Heilbehandlung keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten war, weshalb die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per diesem Datum eingestellt hat.

    

5.    Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden am rechten Arm noch eine Hilfstätigkeit sowie höchstens eine ganz leichte manuelle Tätigkeit zumutbar ist (E. 3.2 hievor). Diese Ansicht der Ärzte der C.___ steht auch im Einklang mit derjenigen des Kreisarztes Dr. D.___, welcher ebenfalls - trotz der Einschränkungen am rechten Arm - eine sehr leichte Arbeit als zumutbar erachtete und diesbezüglich detaillierte Ausführungen machte. So gab er einleuchtend an, dass der Einsatz im Rahmen einer Zudien- beziehungsweise Hilfshand durchaus möglich ist, wobei die Tätigkeiten körpernah durchgeführt werden sollten. Weiter ist nachvollziehbar, dass aufgrund der Beschwerden auf das Arbeiten an schwer zugänglichen Stellen und das Anheben von Gegenständen vom Boden (mit der rechten Hand) sowie unter anderem auf vibrierende und stossende Arbeiten verzichtet werden sollte. Ebenso erscheint als schlüssig, dass wegen der Funktionseinschränkung das Anheben von Gegenständen vom Boden ohne Ausweichbewegungen mit der rechten Hand kaum mehr möglich ist, der Beschwerdeführer jedoch insgesamt gesehen eine auf ihn zugeschnittene Tätigkeit vollzeitlich ausüben kann.

    Demgegenüber ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer, wie er selber geltend machte, seinen rechten Arm aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit und Kontrolle nicht mehr einsetzen können soll - auch nicht als Hilfshand - und als Einhändiger zu behandeln ist (vgl. Urk. 1 S. 7 f.), widerspricht dies doch sämtlichen medizinischen Einschätzungen und findet in den Akten keine Grundlage.

    Der Kurzbericht von Dr. D.___ entspricht auch den übrigen Anforderungen der Rechtsprechung an die Beweiswertigkeit einer Entscheidgrundlage (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). So ist der Bericht für die relevanten Fragen umfassend, beurteilt er doch mit überzeugender Begründung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dr. D.___ hat den Beschwerdeführer zwar nicht selber untersucht, konnte sich jedoch ohne Weiteres auf den ausführlichen Bericht der C.___ vom 10. Oktober 2014 stützen. Ausserdem erstattete er seinen Bericht auch in Kenntnis der weiteren Vorakten. Den Akten sind keine, von seiner Beurteilung abweichenden medizinischen Berichte zu entnehmen. Auf seine Zumutbarkeitsbeurteilung kann damit abgestellt werden (vgl. auch E. 1.4 hievor).


6.

6.1    Zu prüfen bleibt, wie sich die verbliebenen Unfallfolgen am rechten Arm in erwerblicher Hinsicht auswirken.

6.2

6.2.1    Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgeblichen Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

6.2.2    Über den versicherten Verdienst und damit die Höhe des zuletzt vor dem Unfall erzielten Lohnes entschied das hiesige Gericht im Prozess-Nr. UV.2013.00117 mit Urteil vom 4. September 2014 (Urk. 13/267/14-23), angefochten war der Einspracheentscheid vom 20. März 2013 betreffend Taggeldhöhe. Das Gericht ging von einem zuletzt vor dem Unfall erzielten Stundenlohn von Fr. 35.-- (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung) aus, was zu einem Jahreslohn von Fr. 68‘524.-- führt (42.5 Wochenstunden und 46 bezahlte Arbeitswochen, E. 3.6 des zitierten Entscheides). Dabei stützte es sich nicht auf die ursprünglich anders lautenden Angaben der Treuhänderin, wonach der Lohn bei Stellenantritt gar noch nicht vereinbart worden sei und sie jenen (tieferen) eines anderen Mitarbeiters angegeben habe, sondern auf den (nachträglich erstellten) Arbeitsvertrag, die Lohnabrechnung vom 30. September 2012 sowie den entsprechenden Lohnausweis für die Zeit bis zum Unfall und unterzog die Lohnhöhe einer Plausibilitätsprüfung (ähnlicher Lohn an der letzten Arbeitsstelle und Lohnhöhe im Rahmen des für Vorarbeiter anwendbaren Tarifs des – damals noch nicht anwendbaren – Gesamtarbeitsvertrages für den Schweizerischen Gerüstbau; E. 3.3 des zitieren Entscheids).

6.2.3    In der Folge bestätigte indes die Arbeitgeberin respektive die externe Buchhalterin am 30. September 2014 (Urk. 13/228/1) und 21. Februar 2015 (Urk. 13/257), dass aufgrund einer Kontrolle der Paritätischen Berufskommission Gerüstbau im Jahr 2013 für den ganzen Betrieb die Löhne entsprechend angepasst worden seien im Sinne der Mindestlöhne (gemäss GAV). Dem Beschwerdeführer wäre im Jahr 2014 ein Lohn von Fr. 22.85 nebst Fr. 1.90 für den 13. Monatslohn/Grati bei 2190 Arbeitsstunden ausbezahlt worden.

6.2.4    Aus den Angaben der Arbeitgeberin wäre demnach auf einen Jahreslohn von Fr. 54‘203.-- (Wert 2014) zu schliessen. Angesichts der nun differenzierten Angaben der Arbeitgeberin ist davon auszugehen, dass die Y.___ GmbH ihre Löhne tatsächlich auf diese Höhe angepasst hätte. Dem Umstand, dass dies einer Lohnreduktion von fast 30 % gleichkommt, kommt bei der vorliegenden Ausgangslage keine besondere Bedeutung zu, handelt es sich bei der Y.___ GmbH doch um eine kleine Unternehmung und wäre es dem Betriebsinhaber bei mangelndem Einverständnis des Beschwerdeführers zur Vertragsänderung freigestanden, den Beschwerdeführer zu entlassen.

    Angesichts der fehlenden Ausbildung des Beschwerdeführers und der erst geringen Berufspraxis im Bereich Gerüstbau ist die Annahme, er hätte bei intakter Gesundheit im Jahr 2014 den Mindestlohn gemäss GAV erzielt, überwiegend wahrscheinlich.

    Wie es sich damit genau verhält, kann indes aus folgenden Gründen offen bleiben:

6.3

6.3.1    Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen).

Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E. 4.7.2).

6.3.2    Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf ihre Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) und wies die zumutbaren Stellen aufgrund von fünf DAP-Arbeitsplätzen nach (DAP-Nr. 410120 [Hilfsarbeiter; MA Cut/Paste], 9956 [Produktionsmitarbeiter; Brotschneider], 11043345 [Produktionsmitarbeiter; Produktionslinie überwachen], 8321 [Produktionsmitarbeiter; Kontrolle und Abwägen von Zutaten] und 10047 [Prüfer; Prüfer Schlusskontrolle], Urk. 13/245).

6.3.3    Der Beschwerdeführer bestritt die Zumutbarkeit dieser Stellen, da er sie nicht ausüben könne - insbesondere mangels der erforderlichen Feinmotorik. Weiter machte er geltend, er sei eine Person mit Migrationshintergrund, die nur strenge körperliche Arbeit verrichtet habe. Jetzt sei er praktisch einarmig, was zu berücksichtigen sei. Es sei offensichtlich, dass ein potenzieller Arbeitgeber einen solch handicapierten Arbeitnehmer nur bei grösstem Arbeitskräftemangel einstellen würde. Da er somit nicht in der Lage sei, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, könne im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden. Vielmehr hätte die Invalidität aufgrund der LSE ermittelt werden müssen (Urk. 1 S. 9 Ziff. 6.3).

6.3.4    Den Vorbringen des Beschwerdeführers ist zu entgegnen, dass die Funktionstüchtigkeit des rechten Armes aufgrund einer Verletzung des Ellbogens, nicht jedoch der Hand eingeschränkt ist. So sind gemäss ärztlichen Berichten sowohl das Handgelenk als auch die Finger frei beweglich (vgl. Urk. 13/232 S. 2). Eine Einarmigkeit liegt nicht vor, sämtliche Ärzte bestätigten die Gebrauchsfähigkeit zumindest als Hilfshand. Die vorgeschlagenen sehr leichten Tätigkeiten sind deshalb allesamt zumutbar. Gemäss Rechtsprechung setzt das Abstellen auf DAP-Lohnangaben sodann voraus, dass die rechtlichen Vorgaben dafür aufgrund der DAP-Datenbank eingehalten worden sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2009 vom 27. Juli 2010 E. 4.2). Die fünf konkret herangezogenen DAP sind gestützt auf das Behinderungsprofil erstellt worden (vgl. E. 5 hievor); auch die übrigen bundesgerichtlichen Kriterien sind erfüllt. So finden sich (vgl. hierzu Urk. 13/245/1) Angaben über die Gesamtzahl der in Frage kommenden Arbeitsplätze (165), die jeweiligen Höchst- und Tiefstlöhne (so beispielsweise Fr. 57‘642.-- als Brotschneider bis Fr. 69‘550.-- als Prüfer Schlusskontrolle) und den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (Fr. 63‘134.--). Es kann somit auf die DAP-Zahlen abgestellt werden, weshalb sich ein Invalideneinkommen von Fr. 63‘399.-- ergibt (Wert 2014).

6.4    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 54‘203.-- und dem aufgrund der DAP-Blätter errechneten Invalideneinkommen von Fr. 63‘999.-- resultiert keine Erwerbseinbusse, weshalb gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Bei Annahme des vom Beschwerdeführer dargelegten Valideneinkommens von Fr. 68‘524.-- resultiert beim Invalideneinkommen von Fr. 63‘399.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 5‘125.-- und ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 7 %, welcher Wert ebenfalls unter der rentenbegründenden Schwelle von 10 % liegt.


    Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demgemäss als rechtens, was diesbezüglich zur Abweisung der Beschwerde führt.


7. 

7.1    Der Beschwerdeführer verlangte sodann infolge völliger Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes eine Integritätsentschädigung von 50 % (Urk. 1 S. 11).

7.2    Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Integritätsentschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.

7.3    Die vom Beschwerdeführer behauptete völlige Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes widerspricht der medizinischen Aktenlage. Zudem ist für die Bestimmung des Integritätsschadens auf die Einschätzung der Ärzte abzustellen und nicht auf das persönliche Empfinden des Beschwerdeführers. Auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. D.___ (vgl. E. 3.3.2 hievor) kann abgestellt werden. Er gab seine Stellungnahme in Kenntnis sämtlicher Vorakten ab und begründete seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar und schlüssig. So stützte er sich für seine Beurteilung korrekterweise auf die Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen), wonach für eine schwere Arthrose Referenzwerte im Bereich von 10-25 % angegeben werden. Dass er dazu noch Bezug auf die Feinrastertabelle 1 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten, wobei betreffend Ellbogen ebenfalls ein Maximalwert von 25 % bei Steifheit in Streckstellung vorgesehen ist) nahm und seine Integritätsschätzung von 25 % abschliessend unter Berücksichtigung der künftigen Zunahme der Arthrose erfolgte, überzeugt. Überdies liegt weder eine dem Kreisarzt widersprechende ärztliche Beurteilung der Integritätseinbusse vor noch wird Derartiges vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Es besteht kein Anlass, die kreisärztliche Beurteilung in Frage zu stellen, zumal selbst die behandelnden Ärzte davon sprachen, dass mit dem rechten Arm noch Hilfstätigkeiten und eine höchstens ganz leichte manuelle Tätigkeit durchgeführt werden können (E. 3.2 hievor). Von einer völligen Gebrauchsunfähigkeit (Urk. 1 S. 11) kann nicht die Rede sein.

    Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 20. Mai 2016 mit Verfügung vom selben Datum (vgl. Urk. 16/17) die ursprüngliche Integritätsentschädigung von 25 % aufgrund einer weiteren Integritätseinbusse um% erhöht hat, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, da die entsprechende Beeinträchtigung erst nach dem Zeitpunkt des Einspracheentscheids eingetreten ist.

    Die Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 25 % erfolgte zum damaligen Zeitpunkt daher zu Recht, womit sich die Beschwerde auch in Bezug auf die Integritätsentschädigung als unbegründet erweist und abzuweisen ist.




8.

8.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten, wobei die Einkommens- wie die Vermögensverhältnisse beider Ehegatten zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden Person, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit wie möglich auch zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a).

8.2    Mit seiner Beschwerde vom 7. Oktober 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich aufgefordert, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vollständig ausgefüllt und unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation (wie Lohnausweise, Bankauszüge, Mietverträge, Versicherungsverträge, Rechnungen, Quittungen, Steuererklärungen, zu Unterhaltsleistungen verpflichtende Gerichtsurteile, Fürsorgeentscheide samt Bedarfsberechnung etc.) einzureichen (Urk. 4). Mit Schreiben vom 18. November 2015 (Urk. 7) teilte der Beschwerdeführer mit, dass das entsprechende Formular mangels Belege nicht eingereicht werden könne. Weiter liess der nun in F.___ lebende Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin ausrichten, dass er keinen Mietvertrag habe, da der Vermieter sich weigere, ihm einen solchen auszustellen. Für das Jahr [2015] habe er jedoch in bar EUR 5‘000.-- bezahlen müssen, ohne dafür eine Quittung erhalten zu haben. Er verfüge über keine Krankenversicherung in F.___ - die einzigen monatlichen Fixkosten bestünden im Mietzins. Ausserdem habe er kein Einkommen, weshalb er bedürftig sei. Mit Eingabe vom 2. September 2016 (Urk. 19) gab er unter anderem an, dass er nicht im Besitz einer Krankenversicherungspolice sei, da man in F.___ über den Staat obligatorisch krankenversichert sei. Zur Begründung seiner Bedürftigkeit gab er zudem sowohl eine Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich als auch ein Scheidungsurteil zu den Akten (Urk. 19-20), worin ihm beide Male die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist. Schliesslich reichte er die Taggeldabrechnung der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 21). Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann nicht auf eine Bedürftigkeit geschlossen werden. Es fehlen relevante Unterlagen zur Beurteilung respektive Verifizierung der Vermögenssituation wie Steuererklärungen oder Bankauszüge. Es wurde auch nicht dargelegt, womit der Beschwerdeführer in F.___ seinen Lebensunterhalt bestreitet. Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mangels hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit nicht stattgegeben werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5).



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2015 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubKäser