Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00203




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 8. Februar 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, lic. iur. Y.___

Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf

Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee





Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1958, arbeitete seit 1985 als Angestellter bei der Z.___ AG (Urk. 8/1 Ziff. 1 und 3) und ist dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Gemäss Schadenmeldung vom 19. März 2013 litt er seit 14. November 2012 an einer Lungenerkrankung (Urk. 8/1 Ziff. 4 und 6). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen und übernahm die Kosten der Heilbehandlung (vgl. Schreiben vom 8. Juli 2014, Urk. 8/70).

    Am 31. Juli 2014 verfügte die Suva die Nichteignung des Versicherten für Arbeiten mit Exposition zu Getreidemehlstaub ab 1. September 2014 (Urk. 8/84).

1.2    Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 sprach die Suva dem Versicherten sodann bei einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % eine Invalidenrente ab 1. Januar 2015 sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 12.5 % zu (Urk. 8/181 = Urk. 8/190). Dagegen erhob der Versicherte am 30. März 2015 Einsprache (Urk. 8/191).

    Mit Verfügung vom 10. April 2015 (Urk. 8/198) übernahm die Suva den 50%igen berufskrankheitsbedingten Anteil an der Arbeitsunfähigkeit vom 16. April 2014 (Einstellung der Taggeldzahlungen der Krankentaggeldversicherung) bis 31. August 2014 (Erlass der Nichteignungsverfügung) und sprach dem Versicherten ein Übergangstaggeld für den Monat September 2014 zu (S. 2). Der an sich bestehende Anspruch auf eine Übergangsentschädigung sei ab 1. Oktober 2014 nicht gegeben, weil ab diesem Zeitpunkt aufgrund der weiterhin ausgewiesenen, jedoch nicht berufskrankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch mehr auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung bestehe (S. 3). Auch hiergegen erhob der Versicherte am 13. Mai 2015 Einsprache (Urk. 8/199).

    Mit Einspracheentscheid vom 7. September 2015 (Urk. 8/210 = Urk. 2) hiess die Suva die erhobenen Einsprachen dahingehend teilweise gut, dass dem Versicherten für die Zeit vom 16. April bis 31. August 2014 Taggelder aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 75 % sowie ab 1. Oktober 2014 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 18 % auszurichten seien. Im Übrigen wies sie die Einsprachen ab (S. 20 Ziff. 1 und 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 7. September 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 8. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte die Zusprache von Übergangstaggeldern vom 1. September bis 31. Dezember 2014 sowie die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen zur Prüfung des Rentenanspruchs (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2-4), eventuell die Ausrichtung einer Invalidenrente von 28 % (S. 2 Ziff. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 7 S. 2), was dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 10).


3.     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. September 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Juni 2013 zu (Urk. 8/220), wobei sie von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in angepasster Tätigkeit ausging (S. 10). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. Januar 2016 im Verfahren Nr. IV.2015.01072 gutgeheissen und die Sache - auf Antrag beider Parteien - zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Die hier zu beurteilende Berufskrankheit ist vor dem 1. Januar 2017 ausgebrochen, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

1.3    Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 UVV hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine „vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. „Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis).

Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des „ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 183 E. 2b, 119 V 200 E. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407).

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ist.

1.4    Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).

1.5    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

1.6    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).     

1.7    Gemäss Art. 83 Abs. 1 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV; SR 832.30) erhält die von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossene versicherte Person Übergangstaggeld, wenn sie wegen des Ausschlusses für kurze Zeit in erhebliche erwerbliche Schwierigkeiten gerät, insbesondere den Arbeitsplatz unverzüglich verlassen muss und keinen Lohn mehr beanspruchen kann.

    Gemäss Art. 84 Abs. 2 VUV wird das Übergangstaggeld während höchstens vier Monaten entrichtet.

1.8    Gemäss Art. 86 Abs. 1 VUV erhält die versicherte Person, die von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossen oder nur als bedingt geeignet erklärt worden ist, eine Übergangsentschädigung, wenn sie

a. durch die Nichteignungsverfügung trotz persönlicher Beratung, trotz Bezuges von Übergangstaggeld und trotz des ihr zumutbaren Einsatzes, den ökonomischen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt wettzumachen, in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt bleibt;

b. in einem Zeitraum von zwei Jahren unmittelbar vor Erlass der Verfügung oder vor einem medizinisch notwendigen und tatsächlich vollzogenen Wechsel der Beschäftigung bei einem der Versicherung unterstellten Arbeitgeber mindestens 300 Tage lang die gefährdende Arbeit ausgeübt hat;

c. innert zweier Jahre, nachdem die Nichteignungsverfügung in Rechtskraft erwachsen oder ein Anspruch auf Übergangstaggeld erloschen ist, beim Versicherer jenes Arbeitgebers, bei dem sie zur Zeit des Erlasses der Verfügung gearbeitet hat, ein entsprechendes Gesuch stellt.

1.9    Gemäss Art. 87 Abs. 1 VUV beträgt die Übergangsentschädigung 80 Prozent der Lohneinbusse, welche die versicherte Person wegen des Ausschlusses von der sie gefährdenden Arbeit oder infolge der Verfügung auf bedingte Eignung auf dem Arbeitsmarkt erleidet.

    Erhält eine versicherte Person, der eine Übergangsentschädigung zugesprochen wurde, für die Folgen einer mit dieser zusammenhängenden Berufskrankheit eine Rente, so kann die Übergangsentschädigung daran ganz oder teilweise angerechnet werden (Art. 87 Abs. 2 VUV).

    Die Übergangsentschädigung wird während höchstens vier Jahren ausgerichtet (Art. 87 Abs. 3 VUV).

1.10    Mit der Übergangsentschädigung soll die versicherte Person einen teilweisen finanziellen Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen erhalten, die sie im Voraus zur Verhütung einer Schädigung in Kauf nehmen muss. Insoweit liegen der Übergangsentschädigung und der Unfallinvalidenrente verschiedene Risiken zugrunde (BGE 138 V 41 E. 4.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs zwischen den diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen und der Berufskrankheit sei aus näher dargelegten Gründen zu verneinen (S. 5 Ziff. 2.2.2). Ein Anspruch auf ein Übergangstaggeld könne nur vom 1. September bis 31. Dezember 2014 bestehen (S. 9 Ziff. 6.1). Für die vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 1. September 2014 sei nicht die Nichteignungsverfügung vom 31. Juli 2014 ursächlich, weshalb nach Ende September 2014 kein Anspruch auf Übergangstaggeld bestehe (S. 9 f. Ziff. 6.3-4). Das hypothetische Invalideneinkommen sei aus näher dargelegten Gründen im Jahr 2014 mit rund Fr. 56‘218.-- zu beziffern (S. 14 f. Ziff. 8.4) und der Invaliditätsgrad betrage 18 % (S. 15 f. Ziff. 8.5). Ein Anspruch auf eine Übergangsentschädigung bestehe nicht; zwar erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 86 lit. b und c VUV (vorstehend E. 1.8), infolge der ab 1. September 2014 attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit nicht aber diejenige von lit. a (S. 17 f. Ziff. 10).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der adäquate Kausalzusammenhang zwischen seinen psychischen Beschwerden und der Berufskrankheit sei gegeben (S. 2 f. Ziff. 2.1) und die rechtlichen Voraussetzungen für die Zusprache eines Übergangtaggeldes und einer Übergangsentschädigung seien erfüllt (S. 3 f. Ziff. 2.2). Der Umfang der noch verbleibenden Arbeitsfähigkeit sei ungenügend abgeklärt (S. 4 ff. 2.3 lit. a) und das angenommene Invalideneinkommen sei nicht zutreffend (S. 6 f. lit. b).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, inwieweit die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der festgestellten Berufskrankheit zuzurechnen sind und wie es sich mit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit und allfälligen Leistungsansprüchen (Übergangstaggeld, Übergangsentschädigung, Invalidenrente) verhält.


3.

3.1    Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, führte mit Bericht vom 10. November 2009 (Urk. 8/37/2-3) aus, er habe den Beschwerdeführer vom 26. August bis 2. November 2009 betreut, und nannte folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):

- chronische obstruktive Lungenerkrankung, GOLD-Stadium II

- schwere bronchiale Hyperreagibilität

- chronischer Zigarettenkonsum

- Mehlstaubexposition

3.2    Am 16. April 2012 erlitt der Beschwerdeführer einen Herzinfarkt und am 19. April 2012 erfolgte eine Bypass-Operation (Urk. 8/40).

3.3    Am 6. November 2012 berichtete Dr. A.___ über seine Betreuung des Beschwerdeführers vom 11. September bis 29. Oktober 2012 (Urk. 8/44 = Urk. 8/110) und führte unter anderem aus, die Arbeitsfähigkeit könne er nur erschwert beurteilen. Der Verdacht auf ein arbeitsbedingtes Lungenleiden könnte allenfalls als Berufskrankheit gemeldet werden. Zusammen mit der koronaren Herzkrankheit finde er es gerechtfertigt, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu attestieren (S. 2 oben).

    Am 14. November 2012 wurde ärztlicherseits eine Berufskrankheit angemeldet (Urk. 8/38; vgl. Arbeitgeberin, Urk. 8/219).

    Am 18. Januar 2013 fand eine arbeitsmedizinische Abklärung am Arbeitsplatz statt (Urk. 8/21).

3.4    Mit Bericht vom 2. Juli 2013 (Urk. 8/12) stellten die Ärztinnen der Allergiestation der Dermatologischen Klinik des B.___ die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen (S. 1):

- mittelschwere bronchiale Hyperregiabilität

- COPD (chronic obstructive pulmonary disease) Gold II

- koronare Herzkrankheit

    Sie führten aus, dass es sich in Zusammenschau der Befunde eher nicht um eine allergische Genese bei Mehlstaubexposition handle (S. 2 Mitte).

3.5    Med. pract. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 22. November 2013 an die Taggeldversicherung (Urk. 8/131/4-6) als Diagnosen eine koronare Dreigefässerkrankung, eine COPD GOLD I, einen pulmonalen Rundherd Unterlappen links und eine Hypertriglyceridämie (S. 1 Ziff. 1-4). Ferner nannte er die folgenden psychiatrischen Diagnosen (S. 1 unten):

- reaktive Depression (ICD-10 F32.1)

- Panikstörung (ICD-10 F41.0)

    Die Arbeitsfähigkeit betrage 25 % (S. 3 Ziff. 7.3 und 8).

3.6    Der Oberarzt der Abteilung für Pneumologie des D.___ nannte mit Bericht vom 24. Januar 2014 (Urk. 8/80) die folgenden, hier gekürzt angeführten Diagnosen (S. 1 Mitte):

- mittelschwere chronisch obstruktive Pneumopathie GOLD Grad 2

- koronare 3-Gefässerkrankung mit subtotaler Hauptstammbifunktionsstenose

- Adipositas, BMI 33.4

- Hypertriglyzeridämie

    Er führte unter anderem aus, aufgrund der Lungenerkrankung sei sicherlich die Arbeitsstelle in einer Getreidemühle unter der Staubexposition nicht optimal (S. 4 oben).

3.7    Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, Abteilung Arbeitsmedizin der Beschwerdegegnerin, führte am 4. Februar 2014 unter Bezugnahme auf die Beurteilung der Ärztinnen des B.___ (vorstehend E. 3.4) aus, es seien bei den beruflichen Einflüssen, die den nicht-beruflichen gegenüber stünden, keine von allergischer Art zu berücksichtigen. Es stehe der Irritation der Atemwege durch die Stäube am Arbeitsplatz diejenige durch Tabakrauch gegenüber (Urk. 8/52).

3.8    Am 16. Juni 2014 berichtete Dr. med. F.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, für Allergologie und klinische Immunologie und für Arbeitsmedizin, Abteilung Arbeitsmedizin der Beschwerdegegnerin, über seine am 27. Mai 2014 erfolgte Untersuchung (Urk. 8/63). Er führte unter anderem aus, es handle sich um eine chronische irritative Rhinitis bei persistierender Exposition gegenüber organischen Stäuben am Arbeitsplatz. Die schwere chronisch obstruktive Ventilationsbehinderung dürfte am Arbeitsplatz doch zumindest erheblich verschlimmert worden sein. In diesem Sinne würde er den Schadenfall als Erkrankung der Atmungsorgane durch Getreidestäube zur Anerkennung empfehlen (S. 3 oben).

    Mit Verfügung vom 31. Juli 2014 erklärte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer als nicht geeignet für Arbeiten mit Exposition zu Getreidemehlstaub (Urk. 8/84).

3.9    Med. pract. C.___ attestierte mit einem undatierten Zeugnis (Urk. 8/127/3 = Urk. 8/127/6) eine Arbeitsunfähigkeit infolge Berufskrankheit von 100 % vom 1. bis 30. September 2014.

    Mit Zeugnis vom 16. September 2014 (Urk. 8/127/2) attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % infolge Krankheit vom 1. bis 31. Oktober 2014.

    Gegenüber der Arbeitslosenversicherung erklärte er am 16. September 2014 (Urk. 8/127/4), es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 1. September 2014. Es könne keine Tätigkeit mit Staubexposition mehr ausgeübt werden; aufgrund der Lungenkrankheit und des Herzens sei keine anstrengende körperliche Tätigkeit mehr möglich.

3.10    Im Zwischenbericht der Klinik für Kardiologie des D.___ vom 5. November 2014 (Urk. 8/129) wurden weitgehend die gleichen Diagnosen wie bisher genannt (S. 1 Ziff. 1). Die Therapie sei am 1. November 2014 abgeschlossen worden (S. 2 Ziff. 3d). Zur Arbeitsaufnahme werde keine Stellung genommen (S. 2 Ziff. 4).

3.11    Dr. E.___ berichtete am 19. November 2014 über seine am 12. November 2014 erfolgte Untersuchung (Urk. 8/137 = Urk. 8/142 = Urk. 8/143/3-7). In seiner Beurteilung führte er aus, der Beschwerdeführer sei 29 Jahre lang bei seiner Arbeit gegenüber Getreidestäuben exponiert gewesen; die pneumologische Abklärung habe eine COPD GOLD II ergeben. Hinsichtlich der Ursache seien die berufliche Exposition gegenüber Getreidestäuben und der langjährige Nikotinabusus zu berücksichtigen (S. 3 oben). Die Atembeschwerden seien durch die irritative Wirkung von Getreidestäuben verschlimmert worden; eine solche Verschlimmerung sei normalerweise nach Beendigung der Exposition reversibel. Dass die Lungenfunktion 2014 gegenüber 2009 dennoch abgenommen habe, überrasche aber nicht, weil der Beschwerdeführer bis - je nach Quelle - August/September oder Ende 2011 geraucht habe (S. 3 Mitte). Nachdem die letzten Lungenfunktionen konstante Werte gezeigt hätten, könne auch in Anbetracht der nur noch geringen beruflichen Exposition von einem weitgehend stabilen Zustand ausgegangen werden (S. 3 unten).

    Aufgrund der pulmonalen Einschränkungen sei der Versicherte im Rahmen der Nichteignungsverfügung - also ohne Arbeiten mit Exposition gegenüber Getreidestaub - geeignet für sitzende Tätigkeiten. Entsprechend der Aufteilung in einen beruflichen und nicht beruflichen Anteil sei die Arbeitsunfähigkeit zur Hälfte der Berufskrankheit anzulasten (S. 4 Mitte).

    Die berufliche Exposition gegenüber Getreidestaub habe eine Verschlimmerung der nicht beruflich bedingten COPD bewirkt. Diese Verschlimmerung sei - da der berufliche Anteil 50 % betrage - weder ausschliesslich noch überwiegend für das aktuelle Ausmass der COPD verantwortlich (S. 4).

3.12     Ergänzungsfragen beantwortete Dr. E.___ am 3. Dezember 2014 wie folgt (Urk. 8/140): Die gesamte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei der pulmonal bedingten, also der durch die COPD verursachten Leistungseinschränkung, nicht den Herzbeschwerden, anzulasten (S. 1 Ziff. 1). Es könne von einem medizinischen Endzustand ausgegangen werden (S. 1 Ziff. 2). Es liege eine Berufskrankheit im Sinne einer erheblichen beruflichen Verschlimmerung einer nicht beruflichen COPD vor. Diese beruflich bedingte Verschlimmerung der COPD, nicht aber die COPD selber, sei durch die Tätigkeit in einer Mühle mit Getreidestaub verursacht worden (S. 1 Ziff. 3).

3.13    Med. pract. C.___ führte in seinem Attest vom 17. Februar 2015 (Urk. 8/176 = Urk. 8/177) nebst den schon 2013 (vorstehend E. 3.5) genannten Diagnosen einen Hochton beidseits und Knieschmerzen rechts (S. 1 Ziff. 4-5) sowie ein posttraumatisches Belastungssyndrom (ICD-10 F43.1) - ausgelöst durch den Herzinfarkt und die Lungenerkrankung - (S. 2 lit. b) an.

    Es bestünden beim Patienten multiple Beschwerden (mittelschwere Depression, Lungenerkrankung, Angst vor einem neuen Herzinfarkt) von allen Seiten, körperlich und psychisch. Deswegen sei er von ihm (med. pract. C.___) seit langer Zeit zu 75 % arbeitsunfähig geschrieben und nur zu 25 % arbeitsfähig. Dies sei seine Einschätzung und daran halte er fest (S. 2 oben).


4.

4.1    In somatischer Hinsicht sind zwei Gesundheitsprobleme belegt. Erstens erlitt der Beschwerdeführer im Frühjahr 2012 einen Herzinfarkt, der zu einer Bypass-Operation Anlass gab (vorstehend E. 3.2); die Nachbehandlung wurde im Herbst 2014 - ohne Angaben zur Arbeitsfähigkeit - abgeschlossen (vorstehend E. 3.10). Zweitens besteht - als COPD diagnostiziert - ein chronisches Lungenleiden, das durch die berufliche Exposition gegenüber Getreidestaub verschlimmert wurde (vorstehend E. 3.11).

    Gemäss der einleuchtenden Beurteilung durch Dr. E.___ (vorstehend E. 3.11-12) sind Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht durch die Herzbeschwerden, sondern das Lungenleiden bedingt. Dabei ist die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit hälftig dem berufsfremden ursprünglichen Lungenleiden und hälftig dessen Verschlimmerung aus beruflichen Gründen zuzuschreiben. In diesem letztgenannten Umfang besteht demnach eine Berufskrankheit.

    Vorliegend zu beurteilen sind die Leistungsansprüche für die erwerblichen Folgen dieser (anteiligen) Berufskrankheit.

4.2    Infolge des Lungenleidens ist der Beschwerdeführer nur noch beschränkt belastbar. Dr. E.___ hat diese Einschränkung dahingehend konkretisiert, dass dem Beschwerdeführer nur sitzende Tätigkeiten und solche ohne Exposition gegenüber Getreidestaub zumutbar sind. Die so umschriebene Einschränkung ist hälftig durch das berufsfremde ursprüngliche Lungenleiden und hälftig durch die genannte Berufskrankheit bedingt (vorstehend E. 3.11).

4.3    Der Beschwerdeführer machte geltend, die Formulierung des Belastungsprofils durch Dr. E.___ sei zu unbestimmt ausgefallen (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 2.3 lit. a).

    Daraus, dass Dr. E.___ keine quantitative Reduktion der Arbeitsfähigkeit postulierte, ist ohne weiteres zu schliessen, dass er von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausging, unter der Voraussetzung eben, dass die Tätigkeit den Restriktionen des Belastungsprofils Rechnung trägt. Von mangelnder Bestimmtheit kann diesbezüglich nicht gesprochen werden.

    Auch die vom Beschwerdeführer angeführten ärztlichen Stellungnahmen, in denen von einer Arbeitsfähigkeit von rund 50 % die Rede war, führen zu keinem anderen Schluss, denn diese bezogen sich auf die damals vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit. Diesbezüglich gingen Dr. E.___ und die Beschwerdegegnerin sogar deutlich weiter als die vom Beschwerdeführer zitierten behandelnden Ärzte, erachteten sie doch für die angestammte Tätigkeit gar keine Arbeitsfähigkeit mehr als gegeben, weshalb denn auch die Nichteignungsverfügung erging. Auf die Angaben des Hausarztes ist gesondert einzugehen (vgl. nachstehend E. 4.4).

    Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass das von Dr. E.___ formulierte Belastungsprofil nicht zu beanstanden ist und somit als Grundlage der Invaliditätsbemessung Verwendung finden kann.

4.4    Der Hausarzt med. pract. C.___ nannte im November 2013 eine reaktive Depression (F32.1) und eine Panikstörung (F41.0) als weitere Diagnosen (vorstehend E. 3.5). Im Februar 2015 diagnostizierte er zusätzlich eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, F43.1), ausgelöst durch den Herzinfarkt und die Lungenerkrankung (vorstehend E. 3.13).

    Die 2015 erstmals gestellte Diagnose einer PTBS ist nicht nachvollziehbar, denn sie setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person einer Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses ausgesetzt war, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (BGE 142 V 342 E. 5.1). Dies ist bezogen auf die vom Hausarzt genannte Lungenerkrankung klarerweise nicht der Fall. Im November 2013 diagnostizierte med. pract. C.___ (noch) keine PTBS, womit ausgeschlossen ist, dass der im April 2012 erlittene Herzinfarkt - wie nunmehr im Februar 2015 postuliert - eine PTBS ausgelöst haben sollte.

    Die ebenfalls diagnostizierte Depression wurde als reaktiv charakterisiert und (mit F32.1) als mittelgradig eingestuft. Rechtsprechungsgemäss gelten depressive Störungen nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind, was namentlich bei noch nicht lange chronifizierten Krankheitsgeschehen voraussetzt, dass keine therapeutische Option mehr und somit eine Behandlungsresistenz besteht (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1). Leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis sind in der Regel therapierbar und vermögen invalidenversicherungsrechtlich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1, 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.4, 9C_696/2012 vom 19. Juni 2013 E. 4.3.2.1, 9C_250/2012 vom 29. November 2012 E. 5, 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1 sowie 9C_917/2012 E. 3.2 vom 14. August 2013). Nach der Rechtsprechung fallen sie einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).

    Es sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, die darauf schliessen liessen, dass eine Behandlung der Depression erfolgt wäre oder auch nur versucht wurde. Vor diesem Hintergrund erweist sich die entsprechende Diagnose als nicht anspruchsrelevant, womit sich auch die Frage erübrigt, inwiefern sie mit der festgestellten Berufskrankheit zusammenhängen könnte.

    Med. pract. C.___ begründete auch die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von 75 % unter anderem mit der diagnostizierten Depression (vorstehend E. 3.13). Nachdem diese als nicht anspruchsrelevant ausser Betracht fällt, kann auch auf die genannte Angabe der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Invaliditätsbemessung nicht abgestellt werden.

    Nicht nachzuvollziehen ist schliesslich, dass med. pract. C.___ die Lungenerkrankung lediglich dem GOLD-Stadium I zuordnete, während in sämtlichen anderen Beurteilungen das Stadium II genannt wurde.


5.

5.1    Mit Eintritt der Rechtskraft der Nichteignungsverfügung (1. September 2014) bestand während maximal vier Monaten ein Anspruch auf ein Übergangstaggeld (vorstehend E. 1.7). Ebenfalls ab 1. September 2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (vorstehend E. 3.9). Mit dem angefochtenen Entscheid sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann ab 1. Oktober 2014 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 18 % zu (Urk. 2 S. 20 Ziff. 1).

5.2    Im Rahmen der Invaliditätsbemessung stellte die Beschwerdegegnerin auf das Kompetenzniveau 1 der Tabellenlöhne gemäss LSE 2012 ab und nahm vom so ermittelten Einkommen einen Abzug von 15 % vor, womit ein Invaliditätsgrad von gerundet 18 % resultierte (Urk. 2 S. 14 f. Ziff. 8.4.2).

    Die Beschwerdegegnerin hat somit die Erwerbseinbusse, die sich aus der beeinträchtigten Lungenfunktion ergibt, berücksichtigt, indem sie vom tiefsten Tabellenlohn ausging und diesen zusätzlich um 15 % verminderte. Auf diese Weise schlägt sich nicht nur die rund hälftige berufsbedingte Beeinträchtigung der Lungenfunktion im entsprechend tieferen Invalideneinkommen nieder, sondern auch die ebenfalls rund hälftige nicht berufsbedingte Beeinträchtigung. Die Beschwerdegegnerin begründete dies damit, dass die berufsfremden Anteile der Lungenerkrankung vor Ausbruch der Berufskrankheit die Erwerbsfähigkeit nicht vermindert hätten (Urk. 2 S. 14 Ziff. 8.3.3).

    Diese Bestimmung des Invalideneinkommens ist im Sinne einer pflichtgemässen Ermessensbetätigung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, zumal es sich zugunsten des Beschwerdeführers auswirkt, dass nicht nur die im engeren Sinne berufsbedingte Staubunverträglichkeit berücksichtigt wurde, sondern darüber hinausgehend eine Beschränkung auf ausschliesslich sitzende Tätigkeiten angenommen wurde.

    Damit erweist sich die Zusprache einer Rente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 18 % als korrekt.

    Angesichts des unstrittig erreichten medizinischen Endzustands und dem vollen Einkommensersatz (Krankentaggeld der Arbeitslosenversicherung plus Übergangstaggeld) für den Monat September 2014 ist auch der Rentenbeginn per 1. Oktober 2014 nicht zu beanstanden.

5.3    Aufgrund der ab 1. September 2014 attestierten vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.9) konnte der Beschwerdeführer gegenüber der Arbeitslosenversicherung lediglich während eines Monats Krankentaggelder beanspruchen; ab Oktober 2014 scheiterten weitergehende Ansprüche an seiner fehlenden Vermittlungsfähigkeit. Daran änderte sich bis Ende Dezember 2014 nichts. Der Beschwerdegegnerin ist darin zuzustimmen, dass die fehlende Anspruchsberechtigung gegenüber der Arbeitslosenversicherung nicht durch die ergangene Nichteignungsverfügung verursacht wurde, sondern durch die (wenn auch zeitlich damit zusammenfallende) Krankschreibung, womit es an der massgebenden Anspruchsvoraussetzung für einen fortgesetzten Anspruch auf Übergangstaggelder (vorstehend E. 1.7) fehlte.

    Die beschwerdeweise postulierte Analogie zur Übergangsfrist bei lang anhaltender Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 Satz 2 ATSG (Urk. 1 S. 4 oben) ändert ebenfalls nichts daran, dass im konkreten Fall ab Oktober 2014 die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

5.4    Der Anspruch auf eine Übergangsentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person durch die Nichteignungsverfügung in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt bleibt, dies trotz des ihr zumutbaren Einsatzes, den wirtschaftlichen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt wettzumachen (vorstehend E. 1.8). Das Vorliegen ernsthafter Arbeitsbemühungen durch die versicherte Person bildet somit eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Übergangsentschädigung (Urteil 8C_656/2007 vom 5. August 2008 E. 3.2.2). Gleiches gilt für den Nachweis eben solcher Bemühungen (Urteil 9C_416/2011 vom 19. Juli 2011, E. 4.2).

    Die Beschwerdegegnerin hat darauf hingewiesen, dass es an der genannten Anspruchsvoraussetzung fehlt, solange der Beschwerdeführer vollumfänglich arbeitsunfähig ist, weil sich dies nicht auf die Nichteignungsverfügung zurückführen lässt (Urk. 2 S. 17 Ziff. 10.2), und dass er - sollte er wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig sein - gehalten wäre, sich um das Wettmachen des wirtschaftlichen Nachteils zu bemühen, mithin Arbeitsbemühungen zu tätigen und nachzuweisen habe (Urk. 2 S. 11 Ziff. 10.3). Sie verneinte den Anspruch denn auch lediglich bezogen auf die Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt und stellte eine erneute Überprüfung auf entsprechendes Begehren hin in Aussicht (Urk. 2 s. 18 Ziff. 10.4-5).

    Mit dieser Begründung ist der von der Beschwerdegegnerin vertretene Standpunkt zu bestätigen.

5.5    Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als insgesamt zutreffend, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

    


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher