Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00204




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 15. November 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Jiri Mischa Mensik

Mensik & Schmid Rechtsanwälte

Huobmattstrasse 7, Postfach, 6045 Meggen


gegen


Helsana Unfall AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Helsana Versicherungen AG

Recht & Compliance

Postfach, 8081 Zürich Helsana





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1961, arbeitete seit 1. August 2002 als Sportlehrer bei der Y.___ und ist in dieser Eigenschaft bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung vom 11. September 2014 meldete er der Helsana, er sei am 10. August 2014 beim Überspringen eines Lochs auf dem Fussgängerweg mit dem linken Fuss ausgerutscht und habe anschliessend Schmerzen in der Achillessehne verspürt (Urk. 8/K1). Eine am 19. September 2014 erfolgte bildgebende Untersuchung ergab eine ausgeprägte Tendinopathie der Achillessehne mit möglicher zentraler Partialruptur (Urk. 8/M1). Die Helsana liess den Versicherten einen Fragebogen zum aktuellen Stand ausfüllen (Urk. 8/K4). Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 lehnte sie ihre Leistungspflicht mit der Begründung ab, die leistungsbegründenden Voraussetzungen eines Unfalles seien nicht erfüllt (Urk. 8/K8). Die dagegen vom Versicherten am 7. Juli 2015 erhobene Einsprache (Urk. 8/K12) wies die Helsana mit Einspracheentscheid vom 7. September 2015 ab (Urk. 8/K13 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 7. September 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 8. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2015 (Urk. 7) beantragte die Helsana die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 19. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

    Am 18. November 2015 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer zwei medizinische Stellungnahmen (Urk. 11/1-2) ein.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2).

1.2    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.4    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, dass gestützt auf die Angaben ihres beratenden Arztes die Beschwerden des Beschwerdeführers in der Achillessehne nicht auf dem Unfallereignis vom 10. August 2014 beruhen würden, sondern krankheitsbedingt seien, weshalb keine Leistungspflicht bestehe.

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin habe darauf verzichtet, die vorliegenden Bildaufnahmen überhaupt beizubringen und zu konsultieren. Auch sonst sei seine Blitzbeurteilung völlig ungeeignet. Die Verletzung der Achillessehne entspreche typischerweise und initial dem aktenkundigen Unfallhergang (S. 5 f.).

2.3    Unstrittig ist, dass das Ereignis vom 10. August 2014 als Unfall gemäss Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist, was die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 17. Juni 2015 (Urk. 8/K8) explizit bestätigt hat. Diese Annahme findet auch ihre Richtigkeit in der Rechtsprechung, wonach bei unkoordinierten Bewegungen die Ungewöhnlichkeit zu bejahen ist, wenn der normale Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges wie Ausgleiten, Stolpern oder Abwehren eines Sturzes unterbrochen beziehungsweise gestört wird (SVR 1999 UV Nr. 9 S. 28 E. 3c aa; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d). Demnach ist das vom Beschwerdeführer geschilderte Ausrutschen des linken Fusses nach einem Sprung über ein Loch auf dem Fussgängerweg als Unfallereignis im Rechtssinne zu qualifizieren.

    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 10. August 2014 leistungspflichtig ist.


3.

3.1    Am 19. September 2014 wurde im Z.___ eine Magnetresonanztomographie (MRI) der linken Achillessehne angefertigt. Im Bericht vom 19. September 2014 (Urk. 8/M1) wurde ein Status nach akuter Überbelastung der Achillessehne beim Sprung über ein Loch im Trottoir am 10. August 2014 genannt und als Befund eine ausgeprägte Tendinopathie der Achillessehne mit möglicher zentraler Partialruptur erhoben (S. 1).

3.2    Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Physikalische Medizin, führte in seinem Bericht vom 22. Mai 2015 (Urk. 8/M2) hinsichtlich des Unfallhergangs aus, beim Überspringen eines Loches auf dem Fussgängerweg sei der Beschwerdeführer mit dem linken Fuss ausgerutscht und habe starke Schmerzen in der linken Achillessehne verspürt, woraufhin er nur mit Mühe habe gehen können (Ziff. 2). Als Befund erhob er am 25. August 2014 eine dick geschwollene Achillessehne (Ziff. 4) und nannte gestützt auf das MRI vom 19. September 2014 (vgl. vorstehend E. 3.1) als Diagnose eine Partialruptur der Achillessehne links (Ziff. 5). Ursache für die aktuellen Beschwerden, welche er mit konservativer Therapie (Physiotherapie und einem Spezialschuh) anging (Ziff. 7), sei ein Unfall (Ziff. 6). Eine Arbeitsunfähigkeit habe nicht bestanden (Ziff. 8).

3.3    Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, verneinte als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin in seiner Begründung vom 11. Juni 2015 (Urk. 8/M3) eine Achillessehnenruptur. Es läge nach seiner Einschätzung eine Tendinopathie vor, mithin nur unfallfremde Faktoren. Hierzu verwies er auf den bildgebenden Befund vom 19. September 2014, in dem nur von einer möglichen zentralen Partialruptur gesprochen werde. Der Beschwerdeführer sei Sportler. Bei diesen seien Achillodynien nicht ungewöhnlich. Die (Kosten-)Übernahme sei überwiegend wahrscheinlich zu unrecht erfolgt. Dafür spreche auch die zeitliche Differenz zwischen dem Schadendatum vom 10. August und der erfolgten Erstbehandlung am 25. August 2014 (S. 2).

3.4    Im Rahmen einer vom behandelnden Arzt eingeholten Zweitmeinung berichtete Prof. Dr. med. C.___, Muskuloskelettale Radiologie, Klinik D.___, am 28. September 2015 (Urk. 11/1) über den Beschwerdeführer. Zum Unfallhergang führte er aus, der Beschwerdeführer habe am 10. August 2014 bei einem Stolpersturz auf dem Trottoir einen akuten Achillessehnenschmerz links verspürt. In der Folge sei es zu einer starken Schwellung und erheblichen Bewegungsschmerzen gekommen, welche die sportliche Betätigung einschränkten. Zuvor habe keine linksseitige Achillessehnenproblematik trotz hoher sportlicher Belastung, unter anderem Volleyball in der obersten Spielliga, bestanden. Das MRI vom 19. September 2014 zeige eine ausgeprägte Tendinopathie und eine mögliche zentrale Partialruptur (S. 1).

    Er gelangte zur Beurteilung, dass neben der Tendinopathie der Achillessehne links eindeutige Zeichen einer Partialruptur bestünden. Diese könne sowohl degenerativ als auch posttraumatisch bedingt sein. Das Ausmass der Partialruptur sei relativ ausgeprägt, so dass auch eine Verschlechterung des Achillessehnenzustandes nach dem Unfallereignis bei einer vorbestehenden Tendinopathie in Betracht gezogen werden könne. Die Beurteilung, ob Unfall oder Degeneration, sollte zusammen mit den klinischen Angaben erfolgen. Diese würden auf ein Unfallereignis hindeuten (S. 2).

3.5    Dr. A.___ erläuterte mit Schreiben vom 5. November 2015 (Urk. 11/2) die Aussagen von Prof. Dr. C.___. Er deutete dessen Aussagen im medizinischen Kontext dahingehend, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine ausgeprägte Partialruptur der Achillessehne bei dem genannten Unfallereignis erlitten habe und fügte an, dass der Beschwerdeführer vorher absolut beschwerdefrei gewesen sei (S. 1).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde insbesondere geltend, der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin habe darauf verzichtet, die einzelnen MRI-Aufnahmen überhaupt beizubringen und zu konsultieren, mithin es unterlassen, die im bildgebenden Bericht aufgeführte mögliche Partialruptur zu untersuchen, diese entweder auszuschliessen oder weitere Untersuchungen zu veranlassen (Urk. 1 S. 5).

    Zutreffend ist, dass aus den Akten nicht hervorgeht, ob die Beschwerdegegnerin ihrem beratenden Arzt Prof. B.___ nur den MRI-Bericht alleine oder auch die entsprechenden Bilder zur Beurteilung vorgelegt hat. Allerdings geht aus seinen nachvollziehbaren Ausführungen klar hervor, dass keine traumatischen, sondern ausschliesslich degenerative Befunde ausgewiesen seien, es sich mithin nicht um eine Achillessehnenruptur, sondern um eine Tendinopathie derselben handle (vgl. vorstehend E. 3.2). Es ist bei dieser doch eindeutigen Aussage von Prof. B.___ davon auszugehen, dass unter der Annahme, die MRI-Bilder hätten nicht vorgelegen, und er Zweifel am Befund gehabt hätte, er diese angefordert und sich nicht lediglich auf den MRI-Bericht gestützt hätte.

4.2    Prof. Dr. B.___ legte gestützt auf den bildgebenden Befund vom 19. September 2014 (vgl. vorstehend E. 3.1) somit in überzeugender Weise dar, dass eine Tendinopathie ausgewiesen sei und lediglich eine mögliche zentrale Partialruptur bestünde, zumal eine Achillodynie bei einem Sportler wie dem Beschwerdeführer nicht ungewöhnlich sei. Mit anderen Worten erachtete er die Schädigung nur möglicherweise, nicht aber überwiegend wahrscheinlich als unfallkausal.

    Gegen die Annahme einer unfallbedingten Ursache spricht auch das Verhalten des Beschwerdeführers. Dieser begab sich erst zwei Wochen nach dem Unfall vom 10. August 2014 in ärztliche Behandlung und seine Arbeitsfähigkeit als Sportlehrer war nie eingeschränkt (vgl. Urk. 8/K12 S. 1 f. unten). Ausserdem wurde das relevante MRI erst sechs Wochen nach dem Unfallereignis gemacht. Schliesslich verzichtete auch die Krankenversicherung des Beschwerdeführers auf eine Einsprache gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8/K8), woraus geschlossen werden kann, dass sie dadurch die Auffassung der Unfallversicherung teilte, wonach die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 10. August 2014 zurückzuführen waren.

4.3    Sowohl der behandelnde Arzt Dr. A.___ als auch der vom Beschwerdeführer beigezogene Prof. C.___ vermögen die Beurteilung von Prof. B.___ nicht in Zweifel zu ziehen. So hat sich Dr. A.___ bereits in seinem Bericht vom 22. Mai 2015 (vgl. vorstehend E. 3.2) entgegen des MRI-Befunds (vgl. vorstehend E. 3.1) auf eine bestehende und nicht nur mögliche Partialruptur der Achillessehne festgelegt und vermag auch in seiner Beurteilung vom 5. November 2015 (vgl. vorstehend E. 3.5) nicht überzeugend darzulegen, weshalb der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine ausgeprägte Partialruptur seiner Achillessehne bei dem genannten Unfallereignis erlitten habe. Seine Begründung zur Unfallkausalität, wonach der Beschwerdeführer bis dato des Unfallereignisses von Seiten seiner linken Achillessehne absolut beschwerdefrei gewesen sei, gründet auf der beweisrechtlich unzulässigen Argumentation nach der Formel post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies vermag zum Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).

    Auch gestützt auf die Zweitmeinung von Prof. C.___ vom 28. September 2015 (vgl. vorstehend E. 3.4) kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine unfallbedingte Schädigung geschlossen werden. So sprach dieser lediglich von Zeichen einer Partialruptur, welche sowohl degenerativ als auch posttraumatisch bedingt sein könnten. Sodann könne gemäss dem Professor auch eine Verschlechterung des Achillessehnenzustandes nach dem Unfallereignis bei einer vorbestehenden Partialruptur in Betracht gezogen werden. Mit diesen vagen Aussagen vermag auch er nicht mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzulegen, dass das Unfallereignis vom 10. August 2014 natürlich kausal zum erlittenen Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers ist.

4.4    Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass die (mögliche) zentrale Partialruptur nur möglicherweise, nicht aber mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Vorfall vom 10. August 2014 zurückzuführen ist. Nachdem den Akten keine genügenden Hinweise für einen krankhaften Vorzustand zu entnehmen sind, ist die Frage einer unfallbedingten Verschlimmerung oder Manifestation derselben (vgl. vorstehend E. 1.4) nicht zu prüfen.

    Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht nach UVG zu Recht verneint und der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. September 2015 erweist sich als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jiri Mischa Mensik

- Helsana Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrühwiler