Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2015.00206 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 21. Januar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Postfach, 8010 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1957, war seit 1. Juli 2000 bei der Y.___ beschäftigt und damit bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (Allianz) obligatorisch unfallversichert, als er sich am 20. Juli 2007 eine Schulterprellung zuzog (Urk. 7/1 Ziff.1-6 und 9).
Mit Verfügung vom 30. November 2010 (Urk. 7/103 = Urk. 2/1) stellte die Allianz ihre Leistungen per 31. Dezember 2009 ein (S. 3 Ziff. 1).
Dagegen erhob der Versicherte am 17. Januar 2011 Einsprache (Urk. 7/109 = Urk. 2/2).
2. Am 20. Oktober 2015 erhob der Versicherte Rechtsverzögerungs- / Rechtsver-weigerungsbeschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu ver-pflichten, umgehend einen Einspracheentscheid zu erlassen (Urk. 1 S. 2 oben).
Die Allianz beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sogenannte Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103
V 190 E. 3c).
2.
2.1 In der Einsprache vom 17. Januar 2011 (Urk. 7/109) machte der Beschwerdeführer geltend, die erfolgte Leistungseinstellung sei unrichtig; es sei nicht auf den von der Beschwerdegegnerin angeführten Arztbericht abzustellen, sondern einen anderen, seines Erachtens schlüssigeren (S. 3 unten).
Am 18. August 2011 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie eine Begutachtung in Aussicht nehme (Urk. 7/112).
2.2 Am 29. Februar 2012 erstatteten die Ärzte der Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/132).
Am 10. Mai 2012 stellte die Beschwerdegegnerin das Z.___-Gutachten dem Beschwerdeführer zu (Urk. 7/133).
Am 29. August 2012 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin, die Z.___-Gutachter zu ermächtigen, der behandelnden Ärztin bestimmte medizinische Akten auszuhändigen (Urk. 7/140).
2.3 Am 26. Februar 2013 erkundigte er sich bei der Beschwerdegegnerin nach dem aktuellen Verfahrensstand und den geplanten nächsten Schritten (Urk. 7/145).
Am 28. Februar 2013 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, es sei vorgesehen, den Z.___-Gutachtern Ergänzungs- beziehungsweise Erläuterungsfragen zu stellen; leider seien diese noch nicht fertig ausformuliert (Urk. 7/146).
Am 11. Juli 2013 unterbreitete sie dem Beschwerdeführer die vorgesehenen Fragen (Urk. 7/148).
Am 30. September 2013 nahm der Beschwerdeführer Stellung (Urk. 7/153) und führte aus, die Beschwerdegegnerin habe von den vorgesehen Fragen abzusehen (S. 2 f.).
Am 23. Oktober 2013 unterbreitete die Beschwerdegegnerin den Z.___-Gutachtern die genannten Fragen (Urk. 7/154).
2.4 Am 13. Dezember 2013 beantworteten die Z.___-Gutachter die Fragen (Urk. 7/157).
Am 2. April 2014 ersuchte die Beschwerdegegnerin die zuständige IV-Stelle um Aktenzustellung (Urk. 7/158).
Am 14. April 2014 erkundigte der Beschwerdeführer sich nach dem Verfahrensstand (Urk. 7/159).
Am 22. Januar 2015 erneuerte er seine Anfrage (Urk. 7/161).
Am 19. März 2015 erneuerte er seine Anfrage und ersuchte die Beschwer-degegnerin darum, eine Verjährungsverzichtserklärung abzugeben (Urk. 7/162).
2.5 Am 8. Juli 2015 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die er-gänzende Stellungnahme der Z.___-Gutachter vom 13. Dezember 2013 zu und teilte ihm unter anderem mit, sie gedenke bezüglich der von den Z.___-Gutachtern nicht befriedigend beantworteten Zusatzfrage ein Aktengutachten bei einem geeigneten Facharzt zu veranlassen (Urk. 7/164 S. 1 Mitte).
2.6 Am 31. August 2015 (Urk. 7/169) stellte sich der Beschwerdeführer unter anderem auf den Standpunkt, ein neues Aktengutachten ziehe das Verfahren nur unnötig in die Länge und sei nicht zielführend (S. 3 Mitte), und ersuchte darum, bis spätestens am 30. September 2015 einen Einspracheentscheid zu erlassen
(S. 3 unten).
Am 2. Oktober 2015 teilte er der Beschwerdegegnerin mit, er nehme eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht (Urk. 7/170).
Am 15. Oktober 2015 teilte die Beschwerdegegnerin mit, die Angelegenheit könne voraussichtlich erst im November 2015 in Angriff genommen werden (Urk. 7/171).
Am 11. November 2015 gab sie bei Dr. med. A.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein Aktengutachten in Auftrag (Urk. 7/173).
In der Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2015 führte sie unter anderem aus, Dr. A.___ habe ihre Stellungnahme für Mitte/Ende Dezember 2015 in Aussicht gestellt. Das weitere Vorgehen werde dann davon abhängen, zu welchen Schlussfolgerungen Dr. A.___ komme (Urk. 6 S. 9 f. Ziff. 30).
3. Es stellt sich die Frage, aus welchen Gründen seit Eingang der Einsprache bei der Beschwerdegegnerin mittlerweile fünf Jahre verstrichen sind, ohne dass ein Einspracheentscheid ergangen wäre. Unter dem Aspekt einer allfälligen Rechtsverzögerung ist dabei insbesondere relevant, welche Verzögerungen der Beschwerdeführer und welche die Beschwerdegegnerin zu verantworten hat:
- Vom Eingang der Einsprache bis zur Mitteilung der Beschwerdegegnerin, dass sie eine Begutachtung in Aussicht nehme, verstrichen rund 7 Monate (vorstehend E. 2.1).
- Vom Eingang des Gutachtens bis zu dessen Zustellung an den Beschwer-deführer verstrichen über 2 Monate (vorstehend E. 2.2).
- Ein Jahr nach Erstattung des Gutachtens erkundigte sich der Beschwer-deführer nach dem Verfahrensstand; daraufhin erklärte die Beschwerde-gegnerin, sie beabsichtige, den Gutachtern Zusatzfragen zu unterbreiten. Diese Fragen unterbreitete sie dem Beschwerdeführer wiederum rund 4 ½ Monate später (vorstehend E. 2.3). Vom Eingang des Gutachtens bis zur Vorlage der von der Beschwerdegegnerin formulierten Ergänzungsfragen verstrichen mithin über 16 Monate.
- Gut 4 Monate nach Eingang der ergänzenden Stellungnahme bei der Beschwerdegegnerin holte diese Anfang April 2014 die Akten der Invalidenversicherung ein; eine Zustellung der Stellungnahme an den Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt. Die Anfragen des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand von Mitte April 2014 und Januar 2015 blieben unbeantwortet; im März 2015 erneuerte er seine Anfrage (vorstehend E. 2.4), nachdem er nunmehr 11 Monate ohne Antwort geblieben war.
- Vom Eingang der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter bis zur deren Zustellung an den Beschwerdeführer verstrichen über 1 ½ Jahre (vorstehend E. 2.5). Gleiches gilt für die Ankündigung der Beschwerdegegnerin, sie gedenke überdies ein Aktengutachten einzuholen (E. 2.5)
- Ende August 2015 nahm der Beschwerdeführer zum geplanten Aktengutachten Stellung und Mitte Oktober 2015 erkundigte er sich nach dem Verfahrensstand, worauf ihm die Beschwerdegegnerin mitteilte, die Angelegenheit könne voraussichtlich erst im November 2015 in Angriff genommen werden. Mitte November 2015 erging der Auftrag für ein Aktengutachten (vorstehend E. 2.6). Vom Eingang der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter (Mitte Dezember 2013) bis zur Auftragserteilung für ein weiteres Gutachten verstrichen mithin beinahe zwei Jahre.
Aus der Zusammenstellung ergibt sich mit grösster Deutlichkeit, dass die Verzögerungen enorm und allesamt von der Beschwerdegegnerin zu verantworten sind. Praktisch jeder aktenkundigen Handlung der Beschwerdegegnerin ist eine monatelange Inaktivität vorangegangen; einzelne Schritte hat sie zudem fast immer erst unternommen, wenn der Beschwerdeführer sich (einmal mehr) nach dem Verfahrensstand erkundigt hat.
Bei dieser Sachlage kann von einem fristgerechten Handeln der Beschwerde-gegnerin keine Rede sein, sondern es ist ihr eine mehrfach wiederholte und anhaltende Rechtsverzögerung vorzuwerfen.
4.
4.1 Im Zeitpunkt der Beschwerdeantwort war das Gutachten von Dr. A.___ noch ausstehend, wenn auch auf Mitte / Ende Dezember 2015 in Aussicht gestellt (Urk. 6 S. 9 f. Ziff. 30).
Da das genannte Gutachten schon in Auftrag gegeben und in Bearbeitung ist, erscheint es zweckmässig, dessen Eingang vor Erlass des Einspracheentscheids noch abzuwarten.
4.2 Das weitere Vorgehen wird jedoch nicht - wie in der Beschwerdeantwort in Aussicht gestellt (Urk. 6 S. 10 oben) - von den Schlussfolgerungen und der Beweistauglichkeit des genannten Gutachtens abhängen.
Vielmehr wird die Beschwerdegegnerin sich umgehend - also auch, falls im Urteilszeitpunkt das Gutachten noch nicht vorliegen sollte - mit dem Beschwerdeführer darüber verständigen, ob er wünscht, dass ihm zum Gutachten das rechtliche Gehör gewährt wird, oder ob er darauf verzichtet.
4.3 Verzichtet der Beschwerdeführer auf den genannten Gehörsanspruch, so wird die Beschwerdegegnerin innert 20 Tagen nach Eingang des Gutachtens den Einspracheentscheid erlassen.
Verzichtet er nicht, so wird die Beschwerdegegnerin innert 20 Tagen nach Eingang des Stellungnahme des Beschwerdeführers den Einspracheentscheid erlassen.
5. Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 3‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen und die Allianz Suisse Ver-sicherungs-Gesellschaft verpflichtet, nach Massgabe von Erwägung 4 einen Einspracheentscheid zu erlassen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz