Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00207




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Käser

Urteil vom 23. November 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Helsana Unfall AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Helsana Versicherungen AG

Recht & Compliance

Postfach, 8081 Zürich Helsana




Sachverhalt:

1.    Die 1985 geborene X.___ ist seit dem 1. August 2012 bei Dr. med. dent. Y.___ als Dentalassistentin angestellt und damit bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 21. März 2015 verletzte sie sich während eines Fussballspiels in der Mehrzweckhalle an der Achillessehne (Urk. 7/K27). Die Erstbehandlung fand gleichentags bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, statt, der eine Achillessehnenruptur rechts diagnostizierte (Urk. 8/M2).

    Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 verneinte die Helsana ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 21. März 2015, da es sich dabei um keinen Unfall gehandelt habe und auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Urk. 7/K18). Die von der Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache (Urk. 7/K10) wies die Helsana am 25. September 2015 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1). Die Helsana schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. November 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 21. Juli 2016 (Urk. 11) zog das Gericht die Krankengeschichte der Versicherten sowie allfällige weitere Berichte, soweit sie die Achillessehnenruptur betreffen, von den Dres. Z.___ und A.___ bei. In der Folge reichten die behandelnden Ärzte ihre entsprechenden Berichte ein (Urk. 15-18/2-7), zu welchen sich die Parteien nicht vernehmen liessen (Urk. 20-23).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2).

1.2

1.2.1    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

1.2.2    Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

1.2.3    Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).

    Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2).

1.3    Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:    

    a.    Knochenbrüche;
b.    Verrenkungen von Gelenken;    
c.    Meniskusrisse;
d.    Muskelrisse;
e.    Muskelzerrungen;
f.    Sehnenrisse;
g.    Bandläsionen;
h.    Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

1.4    Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E. 5.1; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).

1.5    Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers. Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 2).

1.6    Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin berief sich auf die Beweismaxime der „Aussage der ersten Stunde“. Sie führte aus, die Schilderung des Sachverhaltes sei sowohl in der Unfallmeldung vom 29. März 2015 als auch im Fragebogen zum Hergang/Ereignis vom 19. Mai 2015 identisch. Darin gebe die Beschwerdeführerin an, dass sie sich beim Fussballspielen die Achillessehne gerissen habe. Im Fragebogen erwähne sie explizit, dass sich nichts Besonderes/Unvorhergesehenes ereignet habe. Nachträgliche Ausführungen zum Unfallhergang seien erst gemacht worden, nachdem sie von der ablehnenden Verfügung vom 8. Juni 2015 Kenntnis erhalten habe.

    In ihrer Beschwerdeantwort ergänzte sie ihre diesbezüglichen Ausführungen in dem Sinne, dass davon ausgegangen werden könne, dass die Angaben in der Einsprache von Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst gewesen seien. Aufgrund der Fragestellung im Fragebogen müsse das Schildern des genauen und präzisen Unfallereignisses auch einem Laien offensichtlich sein. Die geäusserten Beschwerden der Achillessehne rechts stellten demnach weder die Folgen eines Unfalls noch einer unfallähnlichen Körperschädigung dar, womit sie nicht leistungspflichtig sei (Urk. 2 und Urk. 6 S. 3).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie habe bereits in ihrer Einsprache erklärt, dass sie die Fragestellung nach „Unvorhergesehenem" falsch verstanden habe. So habe sie gedacht, die Frage beziehe sich auf Personen, die sie (im Sinne eines Fouls) getreten oder Ähnliches getan hätten, was sie verneint habe. Da sie von Anfang an geschrieben habe, dass der Unfall beim Fussball passiert sei, sei sie davon ausgegangen, es sei selbsterklärend, dass ein Fussball im Spiel gewesen sei. Das „plötzliche Einknicken" sei die Folge des Traumas gewesen (mit gerissener Sehne habe sie nicht mehr stehen können). Es sei naheliegend, dass sie erst bei der Einsprache die Umstände nochmals konkretisiert habe, da sie zuvor überhaupt nicht davon ausgegangen sei, dass dieser so klare Sachverhalt als Unfall abgelehnt werden könnte (Urk. 1).


3.    

3.1    Gegenüber dem erstbehandelnden Dr. Z.___ gab die Beschwerdeführerin am 21. März 2015 an, beim Fussballspielen im Rahmen eines Grümpelturniers habe sie einen Schlag in der rechten Achillessehne gespürt und danach das Fussgelenk nicht mehr bewegen können (Urk. 8/M2).

    In seinem Bericht vom 21. März 2015 hielt Dr. Z.___ fest, dass die Beschwerdeführerin plötzlich einen heftigen Schlag in der rechten Achillessehne verspürt habe und danach das Fussgelenk nicht mehr richtig habe bewegen können (Urk. 8/M3 und Urk. 15).

3.2    Dr. med. A.___, Spezialarzt für Chirurgie FMH, B.___, hielt am 23. März 2015 (Urk. 18/3 S. 1) eine Achillessehnenruptur bei Status nach Grümpelturnierverletzung fest – die Beschwerdeführerin habe einen „Peitschenschlag“ verspürt.

3.3    Gemäss Unfallmeldung vom 29. März 2015 zog sich die Beschwerdeführerin die Verletzung (Achillessehne gerissen) in der Mehrzweckhalle anlässlich eines Selbstunfalls während eines Fussballspiels zu (Urk. 7/K27).

3.4    In seinem Operationsbericht vom 31. März 2015 (Urk. 18/5) gab Dr. A.___ an, dass die Beschwerdeführerin bei einem Grümpelturnier verunfallt sei und sich dabei eine traumatische Achillessehnenruptur zugezogen habe. Weiter führte er aus, bereits drei Wochen vor dem Unfall habe sie einmal anlässlich einer Distorsion einen Schmerz in der Achillessehne erlitten.

3.5    Am 7. April 2015 (Urk. 7/K26) beziehungsweise 4. Mai 2015 (Urk. 7/K23) bat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin um ergänzende Angaben zur Unfallmeldung. Nach der genauen Schilderung des Unfalls mit Angaben zum Unfallort, Ursache und Unfallhergang gefragt (Ziff. 1) berichtete die Beschwerdeführerin am 19. Mai 2015, sie habe bei einem Fussball-Grümpelturnier die Achillessehne gerissen (Ziff. 1). Sie hielt weiter fest, dass sie normalerweise keinen Fussball spiele (Ziff. 2) und verneinte sodann die Frage, ob beim Unfallereignis etwas Besonderes, Unvorhergesehenes (zum Beispiel: Ausgleiten, Sturz, Anschlagen, usw.) passiert sei. Ergänzend führte sie aus, dass sie plötzlich zusammengeknickt sei (Ziff. 3).

3.6    Mit E-Mail vom 17. Juni 2015 (Urk. 18/7) hielt Dr. A.___ fest, mit grossem Erstaunen habe er die Ablehnung der Kostenübernahme für eine traumatische Achillessehnenruptur zur Kenntnis genommen, obwohl eindeutig ein Unfallereignis vorgelegen habe: „Unfall beim Grümpelturnier, auf dem Fussballplatz, Schlag auf den vom Gegner blockierten Ball, anschliessend starker Schmerz mit Zusammensacken“ der Beschwerdeführerin. Was brauche es mehr, das Unfallereignis sei ganz klar. Die histologische Untersuchung durch Prof. C.___ habe keine Hinweise auf eine Vorschädigung im Sinne einer Degeneration oder eines vorexistierenden Traumas gegeben.

3.7    Nach Erhalt der die Leistungspflicht verneinenden Verfügung vom 8. Juni 2015 (Urk. 7/K18) gab die Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 22. Juni 2015 (Urk. 7/K10) an, der Unfall habe sich beim Fussballspiel im Zweikampf um den Ball ereignet. Der Fuss sei mit voller Kraft auf den vom Gegner blockierten Ball eingetroffen. Gemäss Art. 4 ATSG sei hiermit sogar die klassische Definition eines Unfalls erfüllt. Dies wäre nicht einmal nötig, da gemäss Art. 9 UVV ein Sehnenriss auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung einem Unfall gleichgestellt werde, wenn er nicht eindeutig einer Erkrankung oder Degeneration zugewiesen werden könne. Das histologische Gutachten beweise die vorherige Integrität der Sehne. Sie sei lediglich durch den Fragebogen irritiert gewesen, weil sie die Fragstellung so verstanden habe, dass sich die Fremdeinwirkung auf eine konkrete Person zu beziehen habe, und sie nicht auf die Idee gekommen sei, dass ein blockierter Ball auch als Fremdeinwirkung hätte deklariert werden müssen.


4.    

4.1    In sachverhaltlicher Hinsicht liegen bezüglich des Ereignisses unterschiedliche Darstellungen vor.

4.1.1    Der Unfallmeldung und der Hergangsschilderung im Fragebogen zufolge hat die Beschwerdeführerin anlässlich eines Fussballspiels (Grümpelturnier) die Achillessehne gerissen; dabei sei nichts Besonderes oder Unvorhergesehenes passiert, sie sei einfach plötzlich zusammengeknickt. Insofern hatte die Beschwerdeführerin im besagten Fragebogen zum Unfallhergang keine abweichende Präzisierung zur Unfallmeldung vorgenommen. So war weder die Rede von einem Kontakt mit dem Ball noch von einem Zweikampf. Gemäss den Angaben gegenüber dem am Unfalltag erstbehandelnden Dr. Z.___ hat die Beschwerdeführerin sodann beim Fussballspielen einen Schlag in der rechten Achillessehne verspürt und danach das Fussgelenk nicht mehr bewegen können. Dieser ergänzte beziehungsweise präzisierte in seinem Bericht deren Angaben in dem Sinne, dass sie plötzlich einen heftigen Schlag in der Achillessehne verspürt habe. Dr. A.___ sprach gar von einem „Peitschenschlag“ – betreffend Unfallhergang machte er keine Ausführungen.

4.1.2    Erstmals sprach Dr. A.___ in seinem E-Mail vom 17. Juni 2015 gegenüber der Beschwerdegegnerin von einem Schlag auf den vom Gegner blockierten Ball und anschliessendem starken Schmerz mit einhergehendem Zusammensacken der Beschwerdeführerin. Diese führte schliesslich anlässlich ihrer Einsprache das erste Mal aus, dass sich der Unfall beim Fussballspiel im Zweikampf um den Ball ereignet habe, wobei der Fuss mit voller Kraft auf den vom Gegner blockierten Ball eingetroffen sei.

4.1.3    Gestützt auf die in E. 1.5 wiedergegebene Beweisregel der „Aussagen der ersten Stunde“ ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich das Ereignis so zugetragen hat, wie es aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 21. März 2015 (E. 3.1 hievor) – gleich nach dem entsprechenden Ereignis – und der Unfallmeldung vom 29. Januar 2015 (E. 3.3 hievor) hervorgeht. Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe den Begriff Unvorhergesehenes" im Fragebogen falsch verstanden, nichts zu ändern. Insbesondere wenn die Beschreibung deckungsgleich mit der Unfallmeldung ist, ist grundsätzlich davon ausgehen, dass sich das geschilderte Ereignis derart zugetragen hat. Insofern kann die Beschwerdeführerin auch mit dem Einwand, dass ihre Glaubwürdigkeit in Frage gestellt worden sei, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nicht einleuchtend ist sodann, weshalb weder die behandelnden Ärzte Dres. Z.___ und A.___ noch die Arbeitgeberin, welche von Anfang an detailreiche Kenntnis vom „nachpräzisierten“ Ablauf gehabt haben sollen, dies nicht entsprechend festhielten (vgl. Urk. 1 S. 2).

    Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin trotz klarer Fragestellung im Fragebogen kein spezielles Ereignis nannte, das den Schmerz unmittelbar auslöste oder mit zeitlicher Verzögerung im Sinne einer Teilursache ausgelöst haben könnte, ist daher entscheidendes Gewicht beizumessen. In Übereinstimmung damit steht, dass eine entsprechende Angabe auch im zum Unfallereignis zeitnahsten medizinischen Bericht und auch in den weiteren medizinischen Aufzeichnungen fehlt (E. 3.1 hievor [Urk. 8/M3 und Urk. 15]), besonders da der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt der Unfallhergang noch am besten in Erinnerung sein musste.

4.2    Der Ereignishergang ist demnach wie in der Unfallmeldung vom 29. März 2015 und im Fragebogen vom 7. April 2015 beschrieben als erstellt zu betrachten. Mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors kann der fragliche Vorfall daher nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG qualifiziert werden.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt, ob das Ereignis vom 21. März 2015 unfallähnlich war. Mit dem diagnostizierten rechtsseitigen Riss der Achillessehne (Urk. 8/M2-M3) hat sich die Beschwerdeführerin eine Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV zugezogen.

5.2    Bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV müssen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit – erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2). Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann.

    Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen und/oder belastenden Bewegungen und bei durch äussere Einflüsse unkontrollierbaren Änderungen der Körperlage (BGE 129 V 466 E. 2.2 und 4.2 und Urteil des EVG U 94/03 vom 31. Oktober 2003 E. 2.1). Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen (BGE 129 V 466 E. 4.2.2). Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotential zukommt, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 466 E. 4.3).

5.3    Nach der Rechtsprechung wurden insbesondere die folgenden Vorfälle als ausserhalb des Körpers liegende, objektiv feststellbare, sinnfällige und unfallähnliche Ereignisse qualifiziert: Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen oder einem Fehlschlag beim Fussballspiel (RKUV 1990 Nr. U 112 S. 375 E. 3), der Ausführung einer ruckartigen Bewegung und Verdrehung des rechten Knies (RKUV 2000 Nr. U 385 S. 267), im Bemühen, balgende Hunde zu trennen, worauf die versicherte Person auf unebenem Gelände ausrutschte und sich das Knie verdrehte (Urteil des EVG U 127/00 vom 27. Juni 2001), im Stolpern, einer unkoordinierten Ausweichbewegung des Beines und daraufhin erfolgtem Anschlagen des linken Knies an einem Anhängerwagen (Urteil des EVG U 158/00 vom 27. Juni 2001) und in einem brüsken Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie (Urteil des EVG U 5/02 vom 21. Oktober 2002).

    Hingegen wurde nach der Rechtsprechung der äussere schädigende Faktor bei folgenden Vorfällen verneint: Bei vermehrter Arbeitsbelastung, welche zu kontinuierlicher Zunahme und Verschlechterung der Kniebeschwerden führte (Urteil des EVG U 198/00 vom 30. August 2001), beim Auspacken von Waren aus einem Karton in gebückter Stellung, beim Abdrehen des Oberkörpers nach hinten und Anheben eines Armes im Sitzen, beim Einsteigen in die Badewanne und Anheben des Beines, beim Gehen, beim Aufstehen aus dem Bett und beim Weggehen mit Abdrehen nach dem Verschliessen einer Haustüre (BGE 129 V 466 E. 4.3).

5.4    Mit dem in der Unfallmeldung und im Fragebogen geschilderten Ereignishergang (E. 4.2 hievor) geht weder eine unkontrollierte Bewegung, ein Stolpern, ein Fehltritt noch Ähnliches einher. Das Fussballspiel beinhaltet zwar eine Reihe einzelner Aktionen mit Bewegungsabläufen, die mit einer erhöhten Gefahrenlage verbunden sind. Sie sind aber nicht in ihrer Gesamtheit als besonders risikoreich einzustufen, gibt es dabei doch auch einzelne Aktivitäten, welchen ohne Hinzutreten besonderer Vorkommnisse kein erhebliches Gefährdungspotenzial innewohnt. Dazu ist auch das blosse Rennen auf dem Spielfeld zu zählen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2015 vom 23. April 2015 E. 3.2).

    Da vorliegend ein hinzukommendes äusseres Element im ganzen Geschehensablauf nicht erstellt ist, lässt sich die Annahme einer unfallähnlichen Schädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV nicht rechtfertigen.

5.5    Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin, durch den Einspracheentscheid stelle die Beschwerdegegnerin die Glaubwürdigkeit des operierenden Arztes (Dr. A.___) in Frage (Urk. 1 S. 1), welcher das Ereignis vom 21. März 2015 klar als Unfall qualifiziert habe, betrifft, ist anzumerken, dass sich rechtsprechungsgemäss der mangelnde Nachweis eines Unfalls nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen lässt. Diese dienen mitunter aber als Indizien im Beweis für oder gegen das Vorliegen eines Unfalls (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2). Dabei ist zu beachten, dass sich beispielsweise der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff deckt. Ein traumatisches Ereignis schliesst zwar eine pathologische Ursache aus, umfasst jedoch neben dem eigentlichen Unfall im Rechtssinne auch Ereignisse, denen der Charakter der Ungewöhnlichkeit und/oder der Plötzlichkeit abgeht (Urteil des Bundesgerichts U 236/98 vom 3. Januar 2000 E. 2d). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bereits eine einzelne abrupte Bewegung – was gerade beim Fussballspiel, welches schnelle Sprints, jähe Stopps und Richtungswechsel erfordert – bei einer Vorschädigung der Sehne zu einem Achillessehnenriss führen kann; aber auch bei völlig untrainierten Personen, die ihre Sehnen plötzlich überfordern (www.wikipedia.org/wiki/Achillessehnenruptur).


6.    Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das Ereignis vom 21. März 2015 weder als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist, noch dass die Voraussetzungen für die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV gegeben sind. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Helsana Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubKäser