Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00208




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 31. Januar 2017

in Sachen


Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG

Hauptsitz, Rechtsdienst

Bundesplatz 15, 6002 Luzern

Beschwerdeführerin


gegen


Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz

Postfach, 8085 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


X.___

Beigeladene





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1956, ist als Angestellte der Y.___ AG bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.

    Mit Bagatellunfall-Meldung vom 23. Januar 2015 wurde der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mitgeteilt, die Mutter der Versicherten sei am 20. Dezember 2014 in ihrer Wohnung gestürzt und habe sich – wie sich später herausgestellt habe – den Oberschenkelhals gebrochen. Die Versicherte sei dazu gekommen und habe ihrer Mutter beim Aufstehen helfen wollen. Dabei habe es im Rücken der Versicherten geknallt (Urk. 7/Z1). Zur näheren Abklärung des Vorfalles stellte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG der Versicherten einen Fragenkatalog zu, den diese am 2. Februar 2015 ausgefüllt zurücksandte (Urk. 7/Z5; vgl. auch Urk. 7/Z4). Überdies holte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG einen Bericht des behandelnden Arztes, Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 4. Februar 2015 ein, in welchem ein akutes Lumbovertebralsyndrom mit Hypomobilität L5/S1 posttraumatisch als Diagnose festgehalten wurde (Urk. 7/ZM1; vgl. auch Urk. 7/Z3). Anschliessend vertrat die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG die Auffassung, das Ereignis vom 20. Dezember 2014 sei kein Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und es liege keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vor; die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht seien somit nicht erfüllt (Urk. 7/Z6 bis 7/Z8). Die Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG als Krankenversicherer von X.___ liess die Versicherte am 2. März 2015 diverse Fragen zum Sachverhalt beantworten und forderte danach die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG schriftlich auf, die Versicherungsleistungen zu erbringen oder eine Verfügung zu erlassen (Urk. 7/Z9 S. 1). Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG lehnte ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 27. Mai 2015 ab (Urk. 7/Z11). Dagegen erhob die Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG am 8. Juni 2015 Einsprache (Urk. 7/Z12), die mit Entscheid vom 18. September 2015 (Urk. 2 = 7/3) abgewiesen wurde.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 18. September 2015 erhob die Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG mit Eingabe vom 20. Oktober 2015 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, das Vorliegen eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG sei festzustellen und die Beschwerdegegnerin sei zur Erbringung der Versicherungsleistungen zu verurteilen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, das Vorliegen eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG festzustellen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Ferner wurde darum ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 2). Zusammen mit der Beschwerdeschrift wurde ein Auszug aus dem Aufsatz „Sturzproblematik aus juristischer Sicht“ von Prof. Dr.  A.___, publiziert in: Pflegerecht und Pflegewissenschaft 01/2013, eingereicht (Urk. 3/8). Am 23. November 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und des prozessualen Antrags (Urk. 6). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 wurde auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 2015 um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht eingetreten, die Versicherte zum Prozess beigeladen und derselben Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 8). Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 wurde den Parteien mitgeteilt, dass sich die Beigeladene innert der ihr angesetzten Frist nicht vernehmen liess, und es wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Unterlage (Urk. 3/8) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Es ist hier ein Sachverhalt vom 20. Dezember 2014 zu beurteilen, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Die Unfallversicherung gewährt Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufs-
unfällen und Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 UVG).

    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

1.3    Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

1.4    Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183
E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).

1.5    Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, d.h. einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen).


2.    Zu Recht wurde von keiner der Parteien in Frage gestellt, dass eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin wegen einer der in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen ausser Betracht fällt. Strittig und zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 20. Dezember 2014 als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist und ob die Versicherte einen Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat.


3.

3.1    Befragt zum detaillierten Ablauf des Vorfalles vom 20. Dezember 2014 schilderte die Versicherte am 2. Februar 2015 schriftlich, sie habe ihre Mutter, geboren 1930, besuchen wollen. Nach dem Klingeln habe sie einen Knall gehört. Als sie die Wohnung betreten habe, habe ihre Mutter am Boden gelegen. Sie sei bei Bewusstsein gewesen und habe erklärt, es tue ihr nichts weh. Also habe die Versicherte versucht, ihrer Mutter aufzuhelfen. Als diese dann habe stehen wollen und sich an einer Kommode festgehalten habe, sei sie wieder zusammengesackt und habe die Versicherte mit nach unten gerissen. Es habe sich dann herausgestellt, dass der Oberschenkel der Mutter gebrochen gewesen sei. Im Rücken der Versicherten habe es dabei (gemeint: bei dem Vorfall) einen Knall gegeben.

    Die Versicherte habe noch nie zuvor die geschilderte oder eine ähnliche Tätigkeit verrichtet (Urk. 7/Z5 S. 1).

3.2    Gegenüber dem Mitarbeiter der Beschwerdeführerin führte die Versicherte am 2. März 2015 auf entsprechende Nachfragen telefonisch aus, sie wiege 63 Kilogramm, während das Körpergewicht ihrer Mutter etwa 55 Kilogramm betrage. Als ihre Mutter zusammengesackt sei, habe die Versicherte sie von hinten unter den Armen gehalten. Der Oberkörper der Versicherten sei gerade gewesen, die Beine noch nicht gestreckt. Ihrer Schätzung nach habe sie das ganze Körpergewicht ihrer Mutter auffangen müssen (Urk. 7/Z9 S. 2).


4.

4.1    Aus den glaubhaften Schilderungen der Versicherten ergibt sich, dass sie ihre Mutter unter den Armen hielt, als diese zusammensackte (Urk. 7/Z9 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat daher – entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 6) – richtig erkannt, es habe beim hier zur Diskussion stehenden Ereignis ein Körperkontakt zwischen der Versicherten und ihrer Mutter bestanden (Urk. 2 S. 4, 6 S. 2 und 7/Z11 S. 2). In einem derartigen Fall stellt ein Sturz rechtsprechungsgemäss keinen äusseren Faktor dar (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_827/2007 vom 22. September 2008 E. 4.1 mit Hinweis; vgl. auch A.___, a.a.O., S. 20, Urk. 3/8 mit Hinweisen). Es kann hier deshalb offen bleiben, ob das Zusammensacken beziehungsweise Stürzen der Mutter der Versicherten als ungewöhnlich zu werten wäre.

4.2    Aus den Angaben der Versicherten geht nicht hervor, dass sie eine unkoordinierte Bewegung ausführte, als sie ihre Mutter auffangen musste.

4.3    Unter diesen Umständen bleibt detailliert zu prüfen, ob das Auffangen der zusammensackenden Mutter mit einem ausserordentlichen Kraftaufwand verbunden war, der zu einer Überanstrengung der Versicherten führte. In diesem Sinne hat denn auch die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 2. März 2015 argumentiert (Urk. 7/Z9 S. 1).

    Ob ein Unfallereignis aufgrund einer Überanstrengung gegeben ist, muss rechtsprechungsgemäss in Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Dabei ist unter anderem der physischen Konstitution, der beruflichen Ausbildung und der sonstigen Erfahrung Rechnung
zu tragen (vgl. BGE 116 V 136 3b und das Urteil des Bundesgerichts 8C_444/2009 vom 11. Januar 2010 E. 4.3 mit der dort beschriebenen Kasuistik).

    Es trifft zwar zu, dass die Versicherte – soweit aus den Akten ersichtlich – über keine medizinische Ausbildung verfügt und bisher noch nie in einen entsprechenden Vorfall involviert war (Urk. 7/Z5 S. 1; vgl. auch Urk. 1 S. 5, 7/Z9 S. 1 und 7/Z12 S. 2). Sie musste wohl auch unvermittelt reagieren
(vgl. Urk. 7/Z12 S. 1). Entscheidend ist hier indessen, dass die Mutter der Versicherten lediglich ca. 55 Kilogramm wog, während die Versicherte selbst ein Gewicht von 63 Kilogramm aufwies (Urk. 7/Z9 S. 2). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Versicherte einen besonderen Kraftaufwand entfalten musste, selbst wenn tatsächlich das gesamte Körpergewicht ihrer Mutter – d.h. 87,3 % ihres eigenen Körpergewichts (Urk. 1 S. 7 und 7/Z12 S. 2) – auf ihr lastete, wie es gemäss ihrem Empfinden der Fall war (Urk. 7/Z9 S. 2). Dies muss umso mehr gelten, als auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Konstitution der Versicherten und ihre Fähigkeit, eine Person mit einem derart geringen Gewicht aufzufangen, beeinträchtigt gewesen sein könnten. Es ist deshalb der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass im vorliegenden Fall von einer Überanstrengung nicht ausgegangen werden kann (Urk. 7/Z11 S. 2).

4.4    Aus dem Gesagten folgt, dass die Kriterien des Unfallbegriffs nicht erfüllt sind, da es am Erfordernis eines ungewöhnlichen äusseren Faktors mangelt. Damit erweist es sich als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht verneinte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG

- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

- X.___

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke