Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2015.00210 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Senn-Buchter
Urteil vom 30. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen
advo5 Rechtsanwälte
Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) der 1953 geborenen X.___ für die Folgen des am 24. Juni 2012 als Mitfahrerin auf dem Motorrad ihres Lebenspartners erlittenen Verkehrsunfalles (Urk. 8/4) unter anderem mit Verfügung vom 9. Juli 2014 (Urk. 8/243), bestätigt durch Einspracheentscheid vom 18. September 2015 (Urk. 2), eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ab 1. Februar 2014 zugesprochen hat;
nach Einsicht in die Beschwerde vom 21. Oktober 2015, mit welcher X.___ die Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 18. September 2015 und Zusprache einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der SUVA vom 26. November 2015 (Urk. 7) sowie in die übrigen Verfahrensakten;
in Erwägung, dass
die massgeblichen rechtlichen Grundlagen über den Begriff der Hilflosigkeit (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), den Anspruch auf Hilflosenentschädigung und die für deren Höhe wesentliche Unterscheidung dreier Hilflosigkeitsgrade (Art. 26 f. des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] und Art. 38 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]) im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2 ff.) zutreffend dargelegt wurden und darauf verwiesen werden kann,
die Beschwerdegegnerin ausgehend von einer regelmässigen und erheblichen Hilfsbedürftigkeit in den beiden alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. dazu BGE 133 V 450 E. 7.2) „Körperpflege“ und „Fortbewegung“ eine Hilflosigkeit leichten Grades gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. a UVV anerkannte (Urk. 2 S. 4 Ziff. 2) und die Beschwerdeführerin unter Geltendmachung eines zusätzlichen Bedarfs an dauernder persönlicher Überwachung eine solche mittelschweren Grades im Sinne von Art. 38 Abs. 3 lit. b UVV postuliert (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 9-11),
sich das Erfordernis der dauernden persönlichen Überwachung als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 38 Abs. 3 lit. b UVV nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht und deshalb von der indirekten Dritthilfe zu unterscheiden ist (BGE 133 V 450 E. 7.2; ZAK 1984 S. 354 E. 2c),
es sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung handelt, welche infolge des physischen, geistigen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist, und die Notwendigkeit der persönlichen Überwachung beispielsweise dann gegeben ist, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann (BGE 107 V 136 E. 1b; ZAK 1990 S. 44 E. 2c),
nur eine dauernde persönliche Überwachung von einer gewissen Intensität anspruchsbegründend ist und – da die Voraussetzungen in Bezug auf die Dritthilfe bei Vornahme der Lebensverrichtungen im Zusammenhang mit der mittelschweren und leichten Hilflosigkeit weit weniger umfassend sind als bei der schweren Hilflosigkeit (Art. 38 Abs. 2 UVV) – der dauernden persönlichen Überwachung im Rahmen von Art. 38 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. b UVV ein grösseres Gewicht beizumessen ist und nicht bloss ein minimales wie bei Art. 38 Abs. 2 UVV (BGE 107 V 145 E. 1d),
das Erfordernis der Dauer nicht bedingt, dass die betreuende Person ausschliesslich an die überwachte Person gebunden ist, und auch nicht die Bedeutung von „rund um die Uhr“ hat, sondern als Gegensatz zu „vorübergehend“ zu verstehen ist (BGE 107 V 136 E. 1b),
objektiv nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen ist, ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, wobei die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_912/2008 vom 5. März 2009 E. 3.2.3; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_994/2010 vom 20. Juni 2011 E. 6.1),
die Bemessung der Hilflosigkeit und die Einteilung in drei Grade gemäss Art. 38 UVV praktisch vollständig der Regelung gemäss Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) folgt (BGE 116 V 41 E. 6b; Rumo-Jungo/Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012, S. 172) und eine Überwachungsbedürftigkeit angenommen werden darf, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Rz 8035),
die Beschwerdeführerin hinsichtlich der geltend gemachten Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung unter Berufung auf den Austrittsbericht des Hauses Y.___ vom 15. Januar 2014 (Urk. 3/4/1-5), das Erhebungsblatt für die Hilflosenentschädigung vom 4. März 2014 (Urk. 3/5) und nicht näher bezeichnete „günstigste“ Berichte vorbrachte, sie könne pro Tag maximal zwei bis drei beziehungsweise drei bis vier Stunden allein in der Wohnung sein; danach fühle sie sich unwohl und es könnte sein, dass sie sich in der Küche etwas zubereiten wolle und beispielsweise vergesse, die Herdplatte abzuschalten; sodann könnte sie bei einem Sturz nicht mehr allein aufstehen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5 und S. 4 Ziff. 10),
es sich dabei im Wesentlichen um die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin handelt und objektiv betrachtet die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung im dargelegten Sinne anhand der Akten – nebst dem Austrittsbericht des Hauses Y.___ (einschliesslich Berichte der Ergo- und Physiotherapie vom 21./24. Januar 2014 [Urk. 8/200/7-9 und Urk. 8/205/3-6]) sind diesbezüglich insbesondere auch das neurologische Gutachten der Klinik Z.___ vom 27. Oktober 2014 (Urk. 8/258) und die im Rahmen der Begutachtung ergangenen Berichte der Neuropsychologie, Logopädie sowie Ergo- und Physiotherapie (Urk. 8/259-261) zu berücksichtigen – nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist,
namentlich eine Vergesslichkeit und ein damit verbundenes Gefährdungspotential bei der Zubereitung von warmen Speisen (Herdabschaltung) ebenso wenig ausgewiesen ist wie eine Sturzgefahr, bei welcher es trotz zumutbarer schadenmindernder Vorkehren (zum Beispiel Tragen einer Notruf-Uhr) nicht zu verantworten wäre, die Beschwerdeführerin allein zu lassen,
im Übrigen das Angewiesensein auf Hilfe beim Aufstehen nach einem allfälligen Sturz die Lebensverrichtung der Fortbewegung beschlägt (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 402/03 vom 11. Mai 2004 E. 5), bei welcher die Beschwerdegegnerin eine relevante Hilfsbedürftigkeit als gegeben erachtete,
das Vermitteln eines Gefühls von Sicherheit und Ruhe durch die blosse Anwesenheit des Lebenspartners (Urk. 8/194 S. 2) durchaus nachvollzogen werden kann, indes – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannte (Urk. 7 S. 4) – den Schluss auf eine leistungsrelevante Überwachungsbedürftigkeit ungeachtet der empfohlenen Teilnahme der Beschwerdeführerin an einer externen Tagesstruktur an einem Tag pro Woche zwecks Entlastung des Lebenspartners nicht zulässt,
auch anderweitig nicht rechtsgenüglich erstellt ist, dass aufgrund der verbliebenen Unfallfolgen wegen Selbst- oder Fremdgefährdung eine dauernde persönliche Überwachung von einer gewissen Intensität notwendig wäre,
damit die Voraussetzungen für die Annahme einer mittelschweren Hilflosigkeit im Sinne von Art. 38 Abs. 3 lit. b UVV nicht gegeben sind und die Beschwerde abzuweisen ist;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Luzius Hafen
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSenn-Buchter