Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00213




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 28. Februar 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin

Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi

Grossenbacher Rechtsanwälte AG

Zentralstrasse 44, 6003 Luzern





Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1978, arbeitete seit April 2009 als Isoleur für die Y.___ (Urk. 9/1 Ziff. 1 und 3) und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 5. Oktober 2009 stürzte der Versicherte von einer Leiter aus einer Höhe von zirka vier Metern auf den Boden und erlitt eine Prellung der rechten Schulter (Urk. 9/II4 Ziff. 4 und 9). Bei einem weiteren Unfall am 12. November 2010 blieb er in einem Lüftungskanal stecken, konnte sich nicht mehr vor- oder rückwärts bewegen (Urk. 9/1 Ziff. 6) und zog sich dabei eine Quetschung der Lendenwirbelsäule zu (Urk. 9/11 Ziff. 5). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk. 9/24).

1.2    Am 14. November 2013 meldete der Arbeitgeber einen Rückfall und ersuchte die Suva um Wiederaufnahme der Leistungen (Urk. 9/30). Mit Verfügung vom 31. Juli 2014 verneinte die Suva einen weiteren Leistungsanspruch, da zwischen den geltend gemachten Beschwerden und den Unfällen aus den Jahren 2009 und 2010 kein mindestens wahrscheinlicher Zusammenhang beziehungsweise kein Kausalzusammenhang bestehe (Urk. 9/115). Die dagegen am 2. September 2014 erhobene (Urk. 9/116) und am 2. Dezember 2014 begründete Einsprache (Urk. 9/125) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 23. September 2015 ab (Urk. 9/129 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 23. September 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 26. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % sowie einer Integritätsentschädigung basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %. Eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Suva zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2016 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf antragsgemäss (Urk. 12) ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (Urk. 13). Beide Parteien hielten in der Replik vom 12. Mai 2016 (Urk. 18) beziehungsweise der Duplik vom 18. August 2016 (Urk. 23) an ihren bisherigen Anträgen fest. Am 10. November 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Duplik ein (Urk. 27), welche der Beschwerdegegnerin am 14. November 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 28).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Gegenstand der Unfallversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG), die Leistungspflicht bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 21 UVG sowie Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV), die Voraussetzung eines natürlichen Kausalzusammenhangs sowie die Grundsätze der Beweiswürdigung sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 2). Darauf kann verwiesen werden.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) insbesondere gestützt auf die ärztliche Beurteilung durch den Kreisarzt davon aus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den mit Rückfallmeldung vom 14. November 2013 geklagten Beschwerden an Nacken, Schulter und Brust und dem Unfallereignis vom 11. Dezember 2010 nicht mit dem mindestens erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei. Es bestehe auch kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zum Unfall vom 5. Oktober 2009. Damit seien die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Rente und einer Integritätsentschädigung nicht gegeben (S. 9 Ziff. 5).

    In der Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2016 (Urk. 8) führte sie sodann ergänzend dazu aus, es liege keine Verletzung der Untersuchungsmaxime vor, auf die ärztliche Beurteilung durch den Kreisarzt könne ohne weiteres abgestellt werden. Diese stimme im Übrigen mit den bereits vorgängig abgegebenen medizinischen Einschätzungen überein (S. 4 Ziff. 13). Die Ausführungen des Beschwerdeführers stellten eine reine post-hoc-ergo-propter-hoc-Argumentation dar, welche rechtsprechungsgemäss beweisrechtlich wertlos sei. Es sei aktenkundig einwandfrei ausgewiesen, dass die Halswirbelsäule vom Unfallereignis vom 12. November 2010 nicht betroffen gewesen sei (S. 4 Ziff. 14). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe alle paar Monate über Rückenschmerzen geklagt, finde in den Akten keine Stütze (S. 5 Ziff. 18). Rechtsprechungsgemäss sei zudem davon auszugehen, dass gemäss allgemeiner medizinischer Erfahrung Prellungen und Quetschungen im muskuloskelettalen Bereich ohne nachweisbare strukturelle Läsion als innert drei bis längstens vier Monaten folgenlos abgeheilt zu gelten hätten und die weiter dauernden Beschwerden des Beschwerdeführers in der Folge nicht mehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit unfallkausal seien (S. 8 Ziff. 25.4). Bei den geklagten Beschwerden sei auch nicht von einer Teilkausalität auszugehen. Mangels unfallbedingter struktureller Befunde und röntgenologischem Nachweis stehe eine richtunggebende Verschlimmerung nicht zur Diskussion. Echtzeitlich seien weder Verletzungen noch Beschwerden an der Halswirbelsäule aufgrund der Unfälle dokumentiert (S. 9 Ziff. 25.5). Auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Unfallereignissen und organisch nicht objektivierbaren Befunden sei klar zu verneinen. Bei den Unfallereignissen vom 5. Oktober 2009 und vom 12. November 2010 handle es sich um leichte Unfallereignisse, womit ein adäquater Kausalzusammenhang ohne weiteres entfalle (S. 9 Ziff. 25.7).

    Im Rahmen der Duplik führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers gehe es vorliegend um die geklagten Beschwerden im Bereich von Nacken, Schulter und Brust (Urk. 23 S. 2 Ziff. 2). Weitere Unfälle seien nicht mit dem mindestens erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt und ihr auch nicht gemeldet worden (S. 3 Ziff. 8).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 26. Oktober 2015 (Urk. 1) geltend, ein Aktengutachten bei einem von der Beschwerdegegnerin angestellten Mediziner genüge für sich alleine nicht, um der Untersuchungsmaxime gerecht zu werden (S. 3 Ziff. 3, S. 8 Ziff. 21 f.). Die vielen Arztberichte würden belegen, dass er erst seit dem Unfall an einer medialen Diskusprotrusion leide. Die Beschwerdegegnerin bestreite dies gestützt auf statistisches Material, lege jedoch nicht dar, weshalb ausgerechnet der Unfall für diese Diskushernie nicht ursächlich sein solle. Allein Erfahrungswerte zu nennen genüge nicht, um den Sachverhalt vollständig abzuklären. Es wäre eine Begutachtung durch eine wirklich unabhängige Stelle angezeigt gewesen, da nur mit einer persönlichen Befunderhebung abgeklärt werden könne, ob die mediale Diskusprotrusion auf die Tätigkeit auf dem Bau zurückzuführen oder degenerativ eingetreten sei (S. 8 f. Ziff. 23). Die Wurzelkompression genüge denn auch, um das Schmerzbild zu erklären, sie tauche erst nach dem Unfall im Jahre 2010 auf (S. 9 Ziff. 24). Es falle auf, dass zunächst die Rückenbeschwerden, das zerviko-thorakale Syndrom, da gewesen seien, woraus sich dann eine generalisierte Schmerzstörung entwickelt habe, die, zurückgehend auf die Schmerzen, eine zunehmend psychische Komponente enthalten habe. Mithin sei also der Ausgangspunkt stets in den Arbeitsunfällen zu sehen (S. 9 f. Ziff. 25). Mithin sei das Ganzkörperschmerzsyndrom teilweise als somatoforme Schmerzstörung erklärbar, weshalb die Unfälle das auslösende Ereignis und somit zumindest im Verhältnis einer Teilkausalität zur Arbeitsunfähigkeit stehen würden (S. 10 Ziff. 27).

    In der Replik vom 12. Mai 2016 (Urk. 18) führte der Beschwerdeführer sodann ergänzend aus, es gehe entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht ausschliesslich um die Beschwerden im Bereich von Nacken, Schulter und Brust, sondern auch um die schweren psychischen Probleme, mit denen der Beschwerdeführer nachgewiesenermassen seit den Unfallereignissen zu kämpfen habe (S. 2 f. Ziff. 5). Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin würden anderslautende ärztliche Berichte in den Akten liegen, die geeignet seien, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Aktengutachtens von Dr. Z.___ zu wecken (S. 4 Ziff. 8). Die beiden Arztberichte von Dr. A.___ und Dr.  Schneider würden im Aktengutachten von Dr. Z.___ nicht erwähnt, woraus folge, dass sich der Versicherungsarzt kein lückenloses Bild der medizinisch relevanten Fakten habe machen können, das Aktengutachten also auf unvollständigen Daten gründe (S. 4 Ziff. 11). Es sei nicht zutreffend, dass die Halswirbelsäule vom Unfall vom 12. November 2010 nicht betroffen gewesen sei, dies werde von Dr. B.___ und Dr. C.___ erwähnt (S. 5 Ziff. 13). Die weiteren Unfälle habe er einerseits aus Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes nicht gemeldet, andererseits auch, weil er sich nach seinen bisherigen Erfahrungen davon gar nichts habe versprechen können (S. 6 Ziff. 18). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin handle es sich keinesfalls um leichte Unfallereignisse. Beim Ereignis vom 10. November 2010 habe er in zirka drei Metern Höhe neben einem Lüftungskanal auf einer Vormauerung in ziemlich ungünstiger Haltung auf dem Bauch Platten zwischen dem Lüftungskanal und der Decke anbringen müssen. Er sei nach unten abgerutscht, habe sich aber noch verkeilen können, so dass er nicht in die Tiefe gefallen sei. Seine Beine hätten in drei Metern Höhe gebaumelt, während sein Oberkörper in ungünstiger Stellung im schmalen Schacht gesteckt sei (S. 6 f. Ziff. 19). Beim Unfall vom 5. Oktober 2009 sei er aus vier Metern Höhe von einer Leiter gefallen, die ins Rutschen geraten sei. Beide Unfälle seien als schwer zu qualifizieren, mit gravierenden Folgen (S. 7 Ziff. 20).

    Am 10. November 2016 hielt der Beschwerdeführer sodann fest, ein Sturz von einer Leiter aus vier Metern Höhe könne sicherlich weder als leicht noch mittelschwer bezeichnet werden, immerhin entspreche dies einem Sturz aus dem zweiten Stock (Urk. 27 S. 2 Ziff. 3).


2.3    Strittig und zu prüfen ist damit die Frage, ob die geklagten Beschwerden im Bereich von Nacken, Schulter und Brust beziehungsweise die psychischen Probleme in rechtsgenüglichem Zusammenhang mit den Unfallereignissen vom 5. Oktober 2009 sowie 12. November 2010 stehen.


3.

3.1    Aus der bei den Akten liegenden Krankengeschichte der damaligen Hausärztin ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2009 seine damalige Hausärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, aufsuchte. Diese hielt fest, der Beschwerdeführer sei am 5. Oktober 2009 von einer Leiter gestürzt. Die Schulter sei frei beweglich, aber dolent. Am Ellbogen rechts dorsal habe er eine Schürfung. Die Wirbelsäule sei indolent und auch der Thorax sei in Ordnung (Urk. 9/II5 S. 1).

    Am 9. Oktober 2009 hielt Dr. D.___ einen oberflächlichen Schmerz an der paravertebralen Brustwirbelsäule (BWS) rechts fest und beschrieb die Situation am 27. Oktober 2009 als besser (S. 2). Ab dem 9. November 2009 attestierte Dr. D.___ wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/II2).

3.2    In ihrem Bericht vom 29. November 2010 führte die Ärztin der E.___, Institut für Radiologie und Nuklearmedizin, nach einer computertomographischen Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) aus, es bestehe eine leichte links konvexe Fehlhaltung, traumatische Läsionen hätten jedoch nicht festgestellt werden können (Urk. 9/10 S. 2).

3.3    Die erstbehandelnde Ärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2010 (Urk. 9/11) fest, anlässlich der Erstuntersuchung am 12. November 2010 habe sie eine normale Beweglichkeit der LWS sowie eine Druckdolenz bei LWS5 linksbetont festgestellt. Als Diagnose nannte sie eine Quetschung der LWS (Urk. 9/11 Ziff. 4). Ab dem 12. November 2010 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 8), der Beschwerdeführer könne die Arbeit jedoch am 4. Dezember 2010 wieder aufnehmen (Ziff. 9).

3.4    Nach einer MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) hielt der zuständige Arzt des F.___, Zentrum für medizinische Radiologie, am 4. November 2013 fest, es bestünden Zeichen einer breitbasigen, zirkulären Bandscheibenvorwölbung auf dem Niveau C6/7 mit einer kleinen, leicht nach caudal umgeschlagenen Hernie links recessal. Zudem bestehe eine diskoligamentäre Kompression der C7 Wurzel beidseits foraminal (Urk. 9/109).

3.5    Am 14. November 2013 wurde im F.___, Institut für Radiologie, eine Ganzkörperskelettszintigrafie mit SPECT-CT der HWS durchgeführt. Dabei stellten die Ärzte einen degenerativen Prozess C6/C7 mit wenig aktiver Osteochondrose und Retrospondylose sowie eine Diskushernie auf der Höhe C6/C7 mit Kompression der Nervenwurzel C7 rechts fest, welche wahrscheinlich primär ursächlich für die Beschwerden sei. Fazettengelenksaktivationen zervikal hätten nicht festgestellt werden können (Urk. 9/40).

3.6    In ihrem Bericht vom 15. November 2013 (Urk. 9/98) hielten die Ärzte des F.___, Departement Medizin, Neurologie, fest, klinisch scheine ein muskuloskelettales Schmerzsyndrom, mit Triggerpunkten in der Projektion des Musculus levator scapulae, im Vordergrund zu stehen. Eine radikuläre Schmerzkomponente habe durch die HWS-Provokationsmanöver nicht ausgelöst werden können. In der klinischen Untersuchung hätten keine sensomotorischen Ausfälle festgestellt werden können. Nadelmyographisch würden sich geringgradige Denervationszeichen in zwei Muskeln des rechten Armes, welche von C7 versorgt würden, nachweisen lassen. Das Alter dieser Denervationszeichen könne, da keine Voruntersuchungen vorlägen, nicht definiert werden. Dieses könne bei drei Wochen oder bei bis zu zwei Jahren liegen. Aus rein neurologischer Sicht werde ein konservatives Vorgehen empfohlen, keine operative Behandlung (S. 2).

3.7    Am 19. November 2013 wurde im F.___, Institut für Radiologie, eine computertomographisch gesteuerte Infiltration der Nervenwurzel C7 rechts durchgeführt, wobei der zuständige Arzt ein zervikoradikuläres Schmerzsyndrom C7 rechts, eine breitbasige zirkuläre Bandscheibenvorwölbung C6/7 mit einer kleinen nach caudal umgeschlagenen Hernie links rezessal sowie eine diskoligamentäre Kompression der Wurzel C7 beidseits foraminal diagnostizierte (Urk. 9/39).

3.8    Vom 13. bis 26. November 2013 war der Beschwerdeführer im F.___, Klinik für Rheumatologie, hospitalisiert. In ihrem Bericht vom 26. November 2013 nannten die Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 9/44 S. 1):

- zervikoradikuläres Schmerzsyndrom C7 rechts mit vorwiegend muskulär bedingten Schmerzen im Rahmen reaktiver Verspannungen

- breitbasige, zirkuläre Bandscheibenvorwölbung C6/7 mit einer kleinen, nach caudal umgeschlagenen Hernie links rezessal, diskoligamentäre Kompression der Wurzel C7 beidseits foraminal

- psychosoziale Belastungssituation

- Vitamin D Mangel

- Mikrozytäre, hypochrome Anämie, DD: Thalassämie

    Die langjährigen Schulterschmerzen seien nach einer Tätigkeit als Fassadenisolateur in einem engen Schacht im Jahre 2010 das erste Mal aufgetreten. Ebenfalls sei der Beschwerdeführer bereits mehrmals von einer Leiter gestürzt, ohne dass er genau sagen könne, wann diese Stürze gewesen seien (S. 1). Bei bereits dreijähriger Schmerzanamnese könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Beschwerden durch die Wurzelreizung mit sekunrer Ausweitung oder durch ein anderweitiges reaktives muskuläres Problem bedingt seien. Der Unfall, welcher anamnestisch mit dem Schmerzbeginn zusammenhänge, erscheine nicht adäquat, um eine Diskushernie auszulösen. Eine abschliessende Beurteilung sei jedoch nur unter Einsichtnahme der Echtzeitakten möglich. Ob weitere Unfälle einen kausalen Zusammenhang hätten, könne bei fehlender Aktenlage ebenfalls nicht beurteilt werden (S. 2 Mitte). Bei chronischer Schmerzproblematik und psychisch deutlich belastetem Patienten sei ein Psychiater in die Therapie involviert. Dieser habe akzentuierte Persönlichkeitszüge sowie eine grosse psychosoziale Belastungssituation festgestellt. Eine psychologische/psychiatrische Begleittherapie sei durchaus sinnvoll (S. 2 ad 3).

3.9    Der Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 3. Dezember 2013 folgende Diagnosen (Urk. 9/43 Ziff. 5):

- Staus nach Einklemmungsereignis am 11. November 2010 mit Kontusion im Thorax- und LWS-Bereich und seither persistierenden Schmerzen teilweise LWS vorallem aber im oberen thorakalen Bereich ausstrahlend in die Schulter

- neu aufgetretene Diskushernie C6/7 rechts

    Der Beschwerdeführer habe von Anfang an unter starken Schmerzen im Bereich der oberen HWS linksbetont, aber auch im thorakolumbalen Übergang gelitten. Die Schmerzen seien im Sitzen, Stehen und Liegen immer vorhanden gewesen, je nach Belastung etwas verstärkt. Seit dem Unfall suche er alle paar Monate den Arzt auf und klage erneut über Rückenschmerzen (Ziff. 2). Es würden sich immer wieder Druckdolenzen und Rippenblockierungen auf der DH3, zum Teil auch 4, 5 und 6, nachweisen lassen. Die Nackenmuskulatur sei weich und die Nackenbeweglichkeit auffallend normal für die Diskushernie. Die Schulterbeweglichkeit sei ebenfalls normal (Ziff. 4). Seit dem 1. November 2013 sei der Beschwerdeführer bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 8).

3.10    Nach einer Hospitalisation vom 26. November bis 10. Dezember 2013 in der G.___ nannten die Ärzte im Austrittsbericht vom 10. Dezember 2013 (Urk. 9/84) folgende Diagnosen (S. 1):

- chronisches zervikoradikuläres Schmerzsyndrom C7 rechts bei

- Diskusprotrusion C6/7 mit diskoligamentärer Kompression der Wurzel C7 beidseits foraminal

- Status nach EDA C7/Th1 5. November 2013

- CT PRT C7 rechts am 19. November 2013

- Vitamin D-Mangel

- mikrozytäre hypochrome Anämie

- DD: Thalasämie

- psychosoziale Belastungssituation mit akzentuierter Persönlichkeit und Schmerzverarbeitungsstörung

    Der Beschwerdeführer sei zur stationären rheumatologischen Rehabilitation zugewiesen worden, nachdem seit Jahren ein zervikoradikuläres Schmerzsyndrom C7 bei bekannter Diskusprotrusion C6/7 und foraminaler diskoligamentärer Kompression der Wurzel C7 beidseits bestehe. Alle bisher durchgeführten konservativen Therapien hätten nicht den gewünschten Erfolg gebracht (S. 2). Der Beschwerdeführer sei in ein multimodales leistungsabgestimmtes Physiotherapieprogramm eingegliedert worden. Da sich in den Voruntersuchungen keine neurologische Ausfallsymptomatik gezeigt habe und nach Aussage der Neurochirurgie keine Operationsindikation bestehe, sei eine Überlagerung bei der akzentuierten Persönlichkeit des Patienten nicht auszuschliessen. Im Verlauf habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer wegen der massiven psychischen Probleme starke Probleme gehabt habe, sich in den Klinikablauf einzugliedern. Eine weitere psychologisch-psychiatrische Begleittherapie sei sicherlich dringend erforderlich (S. 3).

3.11    Ein am 10. Dezember 2013 im F.___, Institut für Radiologie, durchgeführtes MRI der Lendenwirbelsäule ergab normale Verhältnisse ohne Hinweise auf eine Diskushernie oder Neurokompression. Insbesondere sei auch die Darstellung der Spinalnerven L5 links unauffällig (Urk. 9/110).

3.12    Vom 13. bis 21. Dezember 2013 war der Beschwerdeführer in der H.___ hospitalisiert. In ihrem Kurzaustrittsbericht vom 9. Januar 2014 (Urk. 9/54) nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 1):

- Anpassungsstörung mit reaktiv-depressivem Zustand mit erweiterten Suiziddrohungen

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychologischen Faktoren

- chronisch-zervikales Schmerzsyndrom

- lumbales Schmerzsyndrom

- MRI vom 10. Dezember 2013 ohne Hinweise auf Nervenwurzelkompression, aktivierte Spondylarthrose oder andere Schmerzkorrelate

- Verdacht auf Persönlichkeitsakzentuierung (impulsiv, histrionisch)

    Der Beschwerdeführer habe bei Mitteilung des MRI-Befundes einen Affektdurchbruch erlitten und Suiziddrohungen geäussert, wobei er auch mit erweitertem Suizid gedroht habe. Er sei deshalb in die I.___ verlegt worden, wobei sich dort trotz intensiver stationärer Therapie mit zwangsweiser Medikamentenverabreichung keine wesentliche Zustandsverbesserung gezeigt habe. Der Patient habe sich in einem agitiert-depressiven, dysphorischen und gereizten Zustand gezeigt, sich jedoch von Suizidabsichten sowie von erweiterten Suizidäusserungen distanziert. Im Verlauf sei er auf die durch die vorliegenden Befunde nicht weiter objektivierbare Schmerzsymptomatik und die seiner Ansicht nach falsche Behandlung eingeengt geblieben. Aus psychiatrischer Sicht habe während des Aufenthaltes vom 13. bis 21. Dezember 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 2).

3.13    In seinem Bericht vom 24. Februar 2014 (Urk. 19) nannte Dr. C.___ folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1):

- Status nach Quetschtrauma mit Kontusion im Brust-, Schulter- und Halswirbelbereich am 12. November 2010

- zervikoradikuläres Schmerzsyndrom C7 rechts bei Diskushernie C6/C7 rechts

- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- massive posttraumatische Belastungsstörung nach Zwangsmedikation und Fesselung in der psychiatrischen Klinik im Dezember 2013

    Der Beschwerdeführer habe nach dem Unfall vom 12. November 2010 unter diffusen Schmerzen im Thoraxbereich gelitten, welcher diffus druckdolent und atemabhängig gewesen sei. Er habe den Brustkasten kaum bewegen können und über Schmerzen im rechten Arm und im Nackenbereich geklagt. Die Beweglichkeit im Nackenbereich sei ebenfalls eingeschränkt gewesen. Der Nacken sowie die ganze Brustwirbelsäule seien deutlich druckempfindlich mit deutlichem Kompressionsschmerz gewesen (S. 1 f. Ziff. 3). Unmittelbar nach dem Unfall habe der Beschwerdeführer deutliche Angstzustände gehabt und sei verunsichert gewesen. Die psychische Dekompensation habe sich aber erst in den letzten Monaten zugespitzt (S. 2 Ziff. 4). Aktuell sei er mit Sicherheit nicht arbeitsfähig, sowohl von somatischer wie auch von psychischer Seite. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 5). Aus seiner Sicht seien die Probleme des Beschwerdeführers zweifellos auf den Unfall vom 12. November 2010 zurückzuführen (S. 2 unten).

3.14    Am 14. März 2014 bescheinigte Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin, eine durch den Unfall vom 12. November 2010 bedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 17. Februar bis 31. März 2014, ohne dies jedoch weiter zu begründen (Urk. 9/72 S. 1).

3.15    Am 24. Juli 2014 wies Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, darauf hin, dass in den verfügbaren Akten und Arztberichten keine strukturellen, unfallkausalen Veränderungen oder Schäden erwähnt seien (Urk. 9/114 S. 2 Ziff. 1). Trotz nachträglicher Angabe andauernder Beschwerden, teilweise etwas ungenau beschrieben, seien diese Beschwerden medizinisch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 12. November 2010 zurückzuführen (Ziff. 2). Aufgrund der Aktenlage und nach Durchsicht der Einträge in der Krankengeschichte sei ein wahrscheinlicher Zusammenhang der heutigen Beschwerden mit dem damaligen Ereignis medizinisch nicht gegeben (Ziff. 3).

3.16    In seiner ärztlichen Stellungnahme vom 11. Dezember 2014 (Urk. 9/127) führte DrZ.___ sodann aus, beim Ereignis vom 5. Oktober 2009 habe sich der Versicherte gemäss den vorliegenden Akten eine Prellung/Zerrung in der rechten Schulter zugezogen. Die konservative Behandlung habe innert Monatsfrist zu einer deutlichen Beschwerdeverbesserung geführt, strukturelle Läsionen seien aus diesem Ereignis nicht nachgewiesen (S. 3 Ziff. 3). Beim Ereignis vom 12. November 2010 mit Einklemmung in einem Lüftungskanal habe sich der Versicherte ebenfalls Prellungen und Einklemmungen zugezogen, diesmal im Bereich der LWS. Bildgebend seien unfallnah in diesen Bereichen keine strukturellen Läsionen nachgewiesen. Auch hier habe wieder eine Arbeitsaufnahme erfolgen können. Unfallnah seien keine medizinischen Unterlagen vorhanden, welche ein Scheitern dieser Arbeitswiederaufnahme bestätigen oder erklären würde (S. 4).

    Gemäss allgemeiner medizinischer Erfahrung würden Prellungen und Quetschungen im muskuloskelettalen Bereich ohne nachweisbare strukturelle Läsionen innert drei bis längstens vier Monaten folgenlos abheilen. Weiter dauernde Beschwerden könnten in der Folge nicht mehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit als unfallkausal erklärt werden. Auch mit den zwei bis drei Jahre nach dem Ereignis vom Versicherten und rückblickend auch vom Hausarzt vorgebrachten Angaben über wiederkehrende Rückenschmerzen und Arbeitsunterbrüche sei medizinisch die erforderliche Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs dieser Beschwerden zum seinerzeitigen Unfallereignis nicht herzuleiten. Die neu zusätzlich erwähnte Diskushernie im Bereich der HWS könne ebenfalls nicht in kausalem Zusammenhang mit den beiden Unfallereignissen gesehen werden. Aufgrund der aktuellen Berichte bestünden medizinische Angaben, dass neben den muskuloskelettalen Beschwerden auch andere Beschwerden im psychosozialen Bereich, allenfalls im Bereich der Schmerzverarbeitung bestehen könnten.

    Auch wenn solche zusätzlichen Befunde eine Beurteilung bezüglich Unfallkausalität erschweren könnten, müsse medizinisch klar darauf hingewiesen werden, dass, wie bereits erwähnt, in beiden Unfällen unfallnah bildgebend keine strukturellen Läsionen nachgewiesen worden seien. Eine Rückfallkausalität der aktuellen Beschwerden könne aus diesem Grunde medizinisch zu den beiden erwähnten Ereignissen nicht hergestellt werden (S. 4).

3.17    In ihrem Bericht vom 7. Januar 2015 wiesen die Ärzte des K.___, Institut für Anästhesiologie, auf chronische Schmerzen an verschiedenen Körperregionen hin mit folgenden Diagnosen (Urk. 3 S. 1):

- zerviko-brachiale Schmerzen

- Status Diskusprotrusion C6/7 mit diskoligamentärer Kompression Wurzel C7 beidseits foraminal

- Status nach epiduraler Injektion C7/Th1 am 5. November 2013 mit temporärer Schmerzlinderung

- Status nach CT-gesteuerter periradikulärer Therapie C7 rechts am 19. November 2013

- radiologisch: keine strukturellen Veränderungen der kraniozervikalen Verbindung, Osteochondrose C6/7, beidseitige foraminale und mässiggradige spinale Stenose, dabei keine Hinweise auf zervikale Myelopathie

- Nacken- und Schulterschmerzen vor allem rechtsseitig

- radiologisch: mässig ausgeprägte AC-Gelenksarthrose mit Einengung des subakromialen Raumes, Zeichen einer Bursitis subacromialis-subdeltoidea, partielle Läsion der Supraspinatussehne akromialseitig

- lumbale Wirbelsäulen- und Beinschmerzen

- radiologisch ohne Befund

- klinisch: diffuse Ausstrahlung nach distal mit Unterschenkelschmerzen beidseits ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik

- aktuell: persistierende Ganzkörperschmerzen an verschiedenen Körperregionen ohne klare neurologische Reiz- oder Ausfallsymptomatik

- Fremddiagnose: psychosoziale Belastungssituation mit akzentuierter Persönlichkeit und Schmerzverarbeitungsstörung

    Eine Funktionsprüfung in den Schmerzbereichen sei teilweise unter Schmerzen möglich, teils aber nicht adäquat prüfbar. Die diffuse Kraftminderung der Extremitäten sei schmerzbedingt nicht aussagekräftig. Es könnten keine klaren Aussagen betreffend Sensibilitätsveränderungen in den verschiedenen Schmerzbereichen gemacht werden. Die Anamnese, die Ausdehnung der verschiedenen Schmerzbereiche und die Klinik würden kein eindeutiges Schmerzbild ergeben. Zusammenfassend liege ein komplexes chronisches Schmerzbild mit sicher auch psychologischer, psychiatrischer Überlagerung vor. Hinzu kämen sozio-ökonomische Aspekte, welche ein zusätzlicher Stressfaktor seien (S. 2).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe neben den beiden Ereignissen vom 5. Oktober 2009 sowie 12. November 2010 weitere Unfälle erlitten, welche er einerseits aus Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes nicht gemeldet habe, andererseits aber auch, weil er sich nach den bisherigen Erfahrungen davon gar nichts habe versprechen können (E. 2.2, vgl. auch Urk. 9/89 S. 2 f.).

    Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).

    Aus den Akten ergeben sich - mit Ausnahme der Angaben des Beschwedeführers selber - keinerlei Hinweise auf weitere Unfälle. Weder liegen echtzeitliche medizinische Berichte bei den Akten noch gingen bei der Beschwerdegegnerin Unfallmeldungen ein. Hingegen liegen Aktennotizen vor, gemäss welchen sich weder der damalige Vorgesetzte noch andere auf der Baustelle anwesende Handwerker an solche Vorkommnisse erinnern konnten (Urk. 9/91, Urk. 9/96-97). Selbst wenn die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer während der Arbeit weitere Stürze erlitten hat, nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, genügen die vorhandenen Angaben nicht, um solche Ereignisse als bewiesen gelten zu lassen. Für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen sind demnach lediglich die zwei Unfälle vom 5. Oktober 2009 sowie 12. November 2010 massgebend.

4.2    Nach dem Sturz von einer Leiter am 5. Oktober 2009 suchte der Beschwerdeführer am folgenden Tag seine Hausärztin Dr. D.___ auf, welche in der Krankengeschichte festhielt, die Schulter sei frei beweglich, aber dolent. Weiter stellte sie eine Schürfung am rechten Ellbogen fest. Die Wirbelsäule sei indolent, der Thorax in Ordnung. Am 9. Oktober 2009 beschrieb sie zwar einen oberflächlichen Schmerz an der paravertebralen BWS, die HWS war jedoch auch im weiteren Verlauf kein Thema (E. 3.1). Zusätzlich liegen keine Hinweise dafür vor, dass die am 9. November 2009 erfolgte Arbeitsaufnahme nicht erfolgreich verlaufen wäre.

    Was sodann den Unfall vom 12. November 2010 betrifft, diagnostizierte die erstbehandelnde Hausärztin Dr. A.___ eine Quetschung der LWS, stellte jedoch eine normale Beweglichkeit fest (E. 3.3). Auch eine computertomographische Untersuchung knapp drei Wochen nach dem Unfall ergab keine Hinweise auf traumatische Läsionen der LWS, es wurde lediglich eine leichte linkskonvexe Fehlhaltung festgestellt (E. 3.2).

4.3    Bezüglich die im November 2013 als Rückfall gemeldeten Beschwerden im Bereich von Nacken, Schulter und Brust verneinte der Kreisarzt Dr. Z.___ einen Zusammenhang mit den beiden Unfällen in den Jahren 2009 und 2010. Bildgebend seien unfallnah keine strukturellen Läsionen nachgewiesen. Gemäss allgemeiner medizinischer Erfahrung würden Prellungen und Quetschungen im muskuloskelettalen Bereich ohne nachweisbare strukturelle Läsionen innert drei bis längstens vier Monaten folgenlos abheilen (E. 3.16).

    Dagegen verwies der Beschwerdeführer auf die Angaben von Dr. C.___, welcher in seinem Bericht vom 3. Dezember 2013 ausgeführt hatte, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall am 12. November 2010 von Anfang an unter starken Schmerzen im Bereich der oberen HWS linksbetont, aber auch im thorakolumbalen Übergang, gelitten habe (E. 3.9, E. 3.13). Diese Angaben vermögen jedoch nicht zu überzeugen, nachdem in den Arztberichten unmittelbar nach dem Unfall keinerlei Hinweise auf Beschwerden der HWS zu finden sind. Insbesondere begründete Dr. C.___ weder nachvollziehbar noch plausibel, weshalb die im Jahre 2013 neu aufgetretene Diskushernie C6/7 durch die Unfälle in den Jahren 2009 und 2010 verursacht sein sollten. Vielmehr hielt er unter sinngemässem Hinweis auf die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers lediglich fest, die Probleme seien zweifellos auf den Unfall vom 12. November 2010 zurückzuführen (E. 3.13).

    Demgegenüber sahen die weiteren involvierten Ärzte keine Hinweise auf einen Zusammenhang zwischen den aktuellen Beschwerden und den erlittenen Unfällen. Die Neurologen des F.___ führten die Beschwerden auf ein muskuloskelettales Schmerzsyndrom zurück (E. 3.6). Nach einer Hospitalisation in der Klinik für Rheumatologie, F.___, hielten die verantwortlichen Ärzte sodann fest, der im Jahre 2010 erlittene Unfall erscheine nicht adäquat, um eine Diskushernie auszulösen, eine abschliessende Beurteilung sei jedoch nur unter Einsichtnahme der Echtzeitakten möglich (E. 3.8). Die Ärzte der G.___ hielten darüber hinaus aufgrund der akzentuierten Persönlichkeit des Beschwerdeführers auch eine Überlagerung für nicht ausgeschlossen (E. 3.10). Ein im Dezember 2013 durchgeführtes MRI der LWS führte zu keinen weiteren Ergebnissen (E. 3.11).

4.4    Gestützt auf die übereinstimmenden Angaben der Ärzte des F.___ und der G.___ sowie des Kreisarztes Dr. Z.___ ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei den beiden Unfällen in den Jahren 2009 und 2010 keine strukturellen Läsionen am Rücken und insbesondere keine Verletzungen an der HWS zugezogen hat. Ein Zusammenhang mit den aktuell geklagten somatischen Beschwerden erscheint damit als nicht überwiegend wahrscheinlich. Mit der Beschwerdegegnerin ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation nach der Formel „post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/bb., Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).

    Damit sind auch die Voraussetzungen einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers zu verneinen.

4.5    Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. September 2015 als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Philip Stolkin

- Rechtsanwalt Christian Leupi

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig