Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2015.00219 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 7. Februar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1953, war von 1982 bis 2011 als Laborhilfe in der Spül- und Glasküche eines Y.___ angestellt (Urk. 9/81). Im Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes der Unia Arbeitslosenkasse war sie als Hilfsarbeiterin in der Reinigung tätig und damit bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 19. August 2013 im Lager hinfiel und sich das rechte Handgelenk brach (Urk. 9/1 Ziff. 3-4 und Ziff. 6). Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte gleichentags eine komplizierte Radiusfraktur rechts (vgl. Urk. 9/12/2 Ziff. 5). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2015 (Urk. 9/139) verneinte die Suva einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente sowie auf eine Integritätsentschädigung. Die von der Versicherten am 18. März und am 20. April 2015 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/141 und Urk. 9/146) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2015 ab (Urk. 9/149 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 30. Oktober 2015 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2015 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr eine angemessene Rente und Integritätsentschädigung zuzusprechen. Eventuell sei sie durch einen neutralen Rheumatologen begutachten zu lassen (Urk. 1 S. 2). Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 10. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk. 13) ein und die Suva erstattete am 2. Mai 2016 ihre Duplik (Urk. 17), welche der Beschwerdeführerin am 9. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
1.3 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, auf die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung vom 23. Januar 2015 sei abzustellen (S. 7 f. Ziff. 5 lit. aa.). Art. 28 Abs. 4 UVV sei nicht anwendbar, das Invalideneinkommen sei anhand der Tabellenlöhne gemäss LSE zu ermitteln und aufgrund des kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofils sei ein leidensbedingter Abzug von 5 % vorzunehmen (S. 8 f. lit. bb.-ee.). Zur Berechnung des Valideneinkommens sei auf den bei der A.___ GmbH erzielten Verdienst abzustellen (S. 9 f. lit. bb.-dd.). Bei einem so errechneten Invaliditätsgrad von 3.87 % bestehe kein Anspruch auf eine Rente (S. 10 lit. c.). Auch sei kein erheblicher Integritätsschaden anzunehmen (S. 12 lit. f.). Die Schulter und die Wirbelsäule seien vom Unfall nicht betroffen gewesen, weshalb auf weitere rheumatologische Abklärungen habe verzichtet werden können (Urk. 8 S. 4 f.).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, die Berechnung des Validen- und des Invalideneinkommens sei gestützt auf Art. 28 Abs. 4 UVV vorzunehmen. Sofern eine Berechnung des Invalideneinkommens gestützt auf die LSE-Löhne vorgenommen werde, müsse aufgrund ihres Alters davon ausgegangen werden, dass keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr vorliege (S. 11 ff. Ziff. 6.1-2). Bei einem mindestens gerechtfertigten leidensbedingten Abzug von 10 % ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 48 % (S. 14 Ziff. 6.3-4). Zudem habe sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, da sie unter belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Handgelenk leide und die Feinmotorik eingeschränkt sei. Auch habe sich eine Arthrose am Handwurzel (STT)-Gelenk entwickelt, und es habe sich unfallbedingt eine Fehlhaltung ergeben, weshalb eine rheumatologische Abklärung der Wirbelsäule und der rechten Schulter empfohlen worden sei. Eine solche sei bis anhin nie vorgenommen worden, weshalb die Beschwerdegegnerin gegen die Untersuchungsmaxime verstossen habe (S. 15 f. Ziff. 7-8). Der erst nach erhobener Beschwerde von der Beschwerdegegnerin eingeholten chirurgischen Einschätzung vom 11. Dezember 2015 komme kein Gewicht zu (Urk. 13 S. 4 f. lit. e-h).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und ihr Anspruch auf eine Integritätsentschädigung sowie in diesem Zusammenhang, ob der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt wurde.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin stolperte am 19. August 2013 bei der Arbeit und zog sich einen Bruch des rechten Handgelenkes zu (vgl. Urk. 9/1 Ziff. 6, Urk. 9/10 Ziff. 4).
In der Folge diagnostizierte der gleichentags erstbehandelnde Arzt Dr. Z.___ eine komplizierte Radiusfraktur rechts (Urk. 9/12/2 Ziff. 5), und am 22. August 2013 erfolgte im Spital B.___ die operative Versorgung über eine Plattenosteosynthese (vgl. Urk. 9/17/3-4).
3.2 Am 4. Februar 2014 (Urk. 9/45/2) berichtete Dr. Z.___ von einem nun knapp sechs Monate postoperativ bestehenden unbefriedigendem Verlauf. Es bestünden Schmerzen vor allem ulnar, insbesondere bei Pro-/Supination. Diese werde nur zaghaft ausgeführt. Das Handgelenk sei immer noch stark geschwollen. Mit dem Einsatz der rechten Hand im Sinne einer Arbeitsfähigkeit könne bis auf weiteres überhaupt nicht gerechnet werden. Die rechte Hand könne eigentlich nicht gebraucht werden.
3.3 Dr. med. C.___, Fachärztin für Handchirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in ihrem Bericht vom 12. März 2014 (Urk. 9/57) als Diagnosen persistierende Schmerzen des rechten Handgelenkes und des rechten Armes sieben Monate nach palmarer Plattenosteosynthese einer distalen, extraartikulären, mehrfragmentären Radiusfraktur und dislozierter, distaler Fraktur des Processus styloideus ulnae rechts vom 19. August 2013 (Operation vom 22. August 2013) sowie einen Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom (CTS) rechts und eine Epilepsie (S. 1).
Dr. C.___ führte in ihrer Beurteilung aus, sie könne die bewegungsabhängigen Schmerzen im Bereich der Finger und des Handgelenkes keinem pathologisch-anatomischen Korrelat zuordnen. Die leichte Überlänge der zwei ulnarsten Schrauben erklärten dies alles nur völlig ungenügend. Trotzdem denke sie, dass mittelfristig die Platte entfernt werden sollte. Angesichts der deutlich verzögerten Frakturkonsolidation würde sie damit aber sicher bis ein Jahr postoperativ zuwarten. Zudem bestehe der Verdacht auf ein posttraumatisches CTS rechts, weshalb die Patientin zur neurologischen Abklärung angemeldet worden sei (S. 2 f. unten).
3.4 Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19. März 2014 in seinem gleichentags erstellen Bericht (Urk. 7/59) als Diagnose eine ossär geheilte distale Radiusfraktur vom 19. August 2013 mit volarer Plattenosteosynthese am 22. August 2013 (S. 4 Ziff. 5).
Die Versicherte habe weiterbestehende erhebliche Schmerzen von der dominanten Mittelhand bis proximal am Unterarm angegeben. Dr. D.___ führte aus, der klinische Befund sei günstig. Die Narbe sei reizlos, die Trophik an der rechten Hand unauffällig und die Beweglichkeit der Finger ebenfalls wie deren Sensibilität ungestört. Es bestehe eine mässige, gut erklärbare, funktionell nicht wesentlich störende Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit nach Osteosynthese und Rehabilitationsrückstand. Die Muskulierung des rechten Unterarms sei gut, die Werte bezüglich Faustschlusskraft rechts seien medizinisch nicht erklärbar bei gut entwickelter Muskulatur und klinisch auffälliger Innervation. Das CT vom 12. Februar 2014 habe einen günstigen Zustand mit genügendem Durchbau der Fraktur, stabilem Osteosynthesematerial und keinen erheblichen Auffälligkeiten radiokarpal bewiesen (S. 4 Ziff. 5).
Die manuell sehr leichte Tätigkeit in der Y.___ des E.___, welche die Versicherte bis zur Arbeitslosigkeit durchgeführt habe, wäre ab sofort vollzeitig möglich. Bezüglich der von der Versicherten angestrebten Tätigkeit als Reinigerin seien die neurologischen und handchirurgischen Berichte abzuwarten. Angesichts des günstigen klinischen und radiologischen Zustandes sei aber davon auszugehen, dass die insgesamt leichte Tätigkeit in der Büroreinigung rasch teilzeitlich und spätestens ab 1. Mai 2014 vollzeitig zumutbar wäre (S. 6 Mitte).
Dr. D.___ führte aus, er habe während der Untersuchung ein ausgeprägt demonstratives Schonverhalten beobachtet, und am rechten Daumen zeigten sich deutliche Arbeitspuren, welche gemäss der Angabe der Beschwerdeführerin vom Kartoffelschneiden kämen. Ein beginnender Dupuytren im Bereich des Strahls IV sei links eine Spur deutlicher wie rechts (S. 3 Ziff. 4).
3.5 Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie, nannte in ihrem Bericht vom 19. März 2014 (Urk. 9/62) nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18. März 2014 als Diagnosen ein postoperatives leichtes bis mittelschweres CTS rechts, ein diskretes CTS links, einen Status nach Plattenosteosynthese einer distalen, extraartikulären, mehrfragmentären Radiusfraktur und dislozierter, distaler Fraktur des Processus styloideus ulnae rechts am 19. August 2013 (Operation am 22. August 2013) sowie ein Anfallsleiden, seit Jahren unter Aphenylbarbit anfallsfrei (S. 1).
Dr. F.___ führte aus, aufgrund der vorliegenden elektrodiagnostischen Befunde liege ein leichtes bis mittelschweres CTS rechts und links höchstens ein diskretes CTS vor.
Es sei nun schwierig anzugeben, ob dieser Befund klinisch symptomatisch sei. Die Patientin habe im gesamten distalen Unterarmbereich und im Handgelenk Schmerzen. Die Symptomatik sei eher diffus und könne ihres Erachtens nicht alleine auf das CTS zurückgeführt werden (S. 3).
3.6 Dr. C.___ nannte in ihrem Bericht vom 31. März 2014 (Urk. 9/67) ergänzend zu ihren Diagnosen vom 12. März 2014 (vgl. vorstehend E. 3.3) ein neurographisch verifiziertes, leichtes bis mittelschweres CTS rechts, links sei kein CTS nachweisbar. Dr. C.___ führte aus, die Beschwerden seien im Vergleich zur Voruntersuchung vom 10. März 2014 im Wesentlichen unverändert (S. 1).
Auch wenn sich die Patientin in einer sozial schwierigen Lebenslage befinde mit einer Kündigung im 58. Lebensjahr, und der Gedanke, dass durch den Unfall zusätzliche Begehrlichkeiten zur Unterstützung durch Versicherungen oder soziale Einrichtungen nahe liege und vor allem während der ersten Konsultation auch der Eindruck einer gewissen Aggravationstendenz bestanden habe, so müsse umgekehrt doch festgehalten werden, dass objektiv eine Implantatsüberlänge und ein posttraumatisches CTS bestünden, wahrscheinlich auch Vernarbungen im Bereich des Nervus medianus und/oder der Beugesehne, zudem möglicherweise eine sekundäre Überlänge der distalen Ulna und eine Inkongruenz im distalen Radioulnargelenk, welche mit den beklagten Beschwerden vereinbar seien. Dr. C.___ führte aus, sie habe die Patientin daher weiterhin 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Mindestens bis nach der Metallentfernung und der Dekompression des Carpalkanals könne ihren Erachtens keine manuelle Arbeit zugemutet werden (S. 3 Mitte).
3.7 Dr. C.___ stellte nach am 1. Juli 2014 durchgeführter Operation (vgl. Urk. 9/86) in ihrem Bericht vom 16. Juli 2014 (Urk. 9/87) folgende Diagnosen (S. 1):
- Status zwei Wochen nach Osteosynthesematerialentfernung (OSME) palmare Platte Radius und Spaltung Retinaculum flexorum und Neurolyse Nervus medianus rechts am 1. Juli 2014 bei:
- persistierenden Schmerzen rechtes Handgelenk und rechter Arm
- Status sieben Monate nach palmarer Plattenosteosynthese einer distalen extraartikulären, mehrfragmentären Radiusfraktur und dislozierter distaler Fraktur des Processus styloideus ulnae rechts vom 19. August 2013 (Operation am 22. August 2013)
- neurographisch verifiziertem, leichtem bis mittelschwerem CTS rechts, links kein CTS nachweisbar
- Epilepsie
- Status nach Diprophos-Infiltration Carpalkanal rechts, 31. März 2014
Dr. C.___ führte aus, es bestehe ein insgesamt günstiger Verlauf. Bis zur nächsten Konsultation bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2).
3.8 Dr. C.___ führte nach Nachkontrolle vom 9. Oktober 2014 in ihrem gleichentags verfassen Bericht (Urk. 9/98/2-3) aus, sie habe der Beschwerdeführerin mehrfach versucht zu erklären, dass anatomisch alle Einheiten funktionstüchtig seien, und dass es eine Narbenproblematik im Bereich der Beugesehne gebe und sich diese nur bessere, wenn sie selber versuche, deutlich aktiver zu werden.
Die Ursache für die persistierenden Parästhesien sei nicht klar. Dr. F.___ habe in ihrem Bericht vom 19. März 2014 darauf hingewiesen, dass sich nicht die gesamte Symptomatik auf ein CTS zurückführen lasse. Der Zeitpunkt für eine erneute neurologische Abklärung sei jedoch drei Monate postoperativ verfrüht.
In Anbetracht der schweren Brustwirbelsäulen (BWS)-Kyphose sei eine Ursache im Rahmen der Halswirbelsäule (HWS) oder ein leichtes Thoracic-Outlet-Syndrom (TOS) denkbar. Die Beschwerdeführerin sei arbeitslos und ausgesteuert. Bei der bald 62-jährigen Patientin sei nicht davon auszugehen, dass sie nochmals eine Arbeit finden werde. Entsprechend hoch sei natürlich der Wunsch nach Taggeldleistungen von Seiten der Suva. Theoretisch sei von folgender Arbeitsunfähigkeit auszugehen: 100 % ab 19. August 2013, 50 % ab 13. Oktober 2014. Dr. C.___ führte aus, sie denke, dass die Patientin an der ehemaligen Stelle mit vielen, leichten Reinigungsarbeiten halbtags wieder arbeitsfähig wäre (S. 3).
3.9 In ihrem Bericht vom 29. Dezember 2014 (Urk. 9/118/2-4) führte Dr. C.___ fünf Monate nach der OSME palmarer Radius rechts und der Spaltung des Retinakulum flexorum rechts am 1. Juli 2014 aus, die rechte Hand werde spontan gut eingesetzt und sei abgeschwollen. In der rechten palma manus rechts zeige sich eine starke Beschwielung, eher ausgeprägter als links. Einmal mehr falle auf, dass die Patientin eine Fehlhaltung mit hängender Schulter rechts habe (S. 1 und S. 3 Mitte). Dr. C.___ führte aus, insgesamt sei der Verlauf in Anbetracht der Ausgangssituation recht günstig. 16 Monate nach dem Unfall und komplikationsbehaftetem Verlauf habe sich einerseits eine Fehlhaltung entwickelt, andererseits bestehe die Frage, ob von Seiten der rechten Schulter eine eigentliche Pathologie gegeben sei. Es seien daher rheumatologische Abklärungen im Bereich der Wirbelsäule und der rechten Schulter zu veranlassen.
Im gegenseitigen Einverständnis sei die Handtherapie sistiert und die Behandlung bei ihr abgeschlossen worden (S. 3 unten).
Dr. C.___ führte aus, sie habe mit der Beschwerdeführerin besprochen, dass sie in ihrer alten Anstellung ab Anfang nächstes Jahr wieder arbeitsfähig wäre, jedenfalls soweit dies die direkten Unfallfolgen betreffe. Die Arbeitsunfähigkeit habe ab dem 19. August 2013 100 %, ab dem 13. Oktober 2014 50 % und ab dem 5. Januar 2015 0 % betragen (S. 4).
3.10 Dr. med. G.___, Facharzt für Radiologie, führte nach am 27. Januar 2015 durchgeführtem Röntgen beider Handgelenke in seinem gleichentags erstellen Bericht (Urk. 9/127) aus, im Seitenvergleich zu links finde sich eine konsolidierte distale Radiusfraktur rechts ohne signifikanten Ulnavorschub. Es bestünden ein isolierter Abriss des Processus styloideus ulnae und leicht zystische Veränderungen im Os lunatum, jedoch keine Luxationen. Es bestehe eine diskrete Sklerose im STT-Gelenk. Dieses sei auch links leicht sklerosiert, entsprechend einer beidseitig beginnenden STT-Arthrose.
3.11 Kreisarzt Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 28. Januar 2015 (Urk. 9/129) nach kreisärztlicher Untersuchung vom 27. Januar 2015 aus, die Versicherte habe angegeben, dass es ihr nicht gut gehe und sie Schmerzen zirkulär im ganzen Handgelenk dominant-rechts habe, dies Tag und Nacht. Daneben komme es auch wechselnd zu einem Ameisenlaufen in der ganzen rechten Hand, streck- und beugeseitig, gelegentlich reiche dieses Ameisenlaufen nach proximal bis zum Ellbogen. An eine Tätigkeit in der Reinigung sei nicht zu denken, und sie könne auch im Zweipersonenhaushalt nur ganz leichte Dinge machen. Schmerzmedikamente nehme sie keine ein, und die Physio- und Ergotherapie seien sistiert, sie trainiere aber nach wie vor die rechte Hand (S. 3 Mitte).
Dr. D.___ führte aus, in Teilen werde während der Untersuchung eine Funktionslosigkeit der rechten Hand demonstriert, bei vielen Tätigkeiten werde die Hand aber ohne erkennbare Behinderung normal eingesetzt. Inspektorisch bestehe ein minimer Tiefstand der rechten Schulter bei praktisch symmetrischer Schultergürtelmuskulatur. Eine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit rechts sei nicht zu erkennen, das demonstrierte Defizit beispielsweise beim Nackengriff, subjektiv bedingt durch Schmerzen im rechten Handgelenk, lasse sich nur mit einem Demonstrationsverhalten erklären (S. 3 unten).
Die klinische Untersuchung des rechten Armes sei durch eine schlechte Compliance und muskuläre Gegenspannungen etwas erschwert gewesen. Objektiv bewiesen aber der Zustand der Muskulatur am Unterarm und die Beschwielung der dominanten rechten Hand, dass diese im täglichen Leben wohl weitgehend normal eingesetzt werde. Die Beweglichkeit im Handgelenk erscheine etwas eingeschränkt, allerdings sei sie im funktionell wichtigsten Bereich erhalten. Bei der Prüfung der Faustschlusskraft komme ein deutliches dysfunktionelles Verhalten zur Darstellung. So seien Werte von 7 und 4 kg für die Faustschlusskraft der dominanten rechten Hand bei normaler Innervation und normalem Status der Muskulatur medizinisch nicht erklärbar (S. 4 f. unten).
Die heute neu angefertigten Röntgenbilder seitenvergleichend zeigten eine in minimaler Fehlstellung konsolidierte distale Radiusfraktur ohne erhebliche degenerative Veränderungen radiokarpal. Aus medizinischer Sicht könne der Fall abgeschlossen werden. Dr. D.___ führte aus, er schliesse sich der Meinung von Dr. C.___ an und halte die Versicherte seit Anfang 2015 voll arbeitsfähig für leichtere Reinigungsarbeiten, wie sie vor der Arbeitslosigkeit der Versicherten ausgeführt worden seien. Eine leichte bis mittelschwere (maximale Belastung 10 bis 15 kg) Tätigkeit wäre vollzeitig zumutbar unter der Bedingung, dass das rechte Handgelenk nicht dauernd stark belastet werde, insbesondere seien belastete Drehbewegungen im Handgelenk nur selten zumutbar. Auch heftige Schläge oder Vibrationen auf das rechte Handgelenk seien ungünstig. Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass der beidseitige beginnende Morbus Dupuytren nicht als Unfallfolge betrachtet werden könne. Eine unfallkausale erhebliche Integritätsentschädigung bestehe nicht. Heilkosten nach Abschluss der Behandlung seien nicht zu erwarten (S. 5).
3.12 Dr. med. H.___, Fachärztin für Chirurgie, führte in ihrer chirurgischen Beurteilung vom 11. Dezember 2015 (Urk. 11) aus, bei distalen Radiusfrakturen liege in 50 bis 80 % eine zusätzliche Fraktur im Bereich des Processus styloideus ulnae (Ellengriffel) vor. Je peripherer diese Fraktur liege, desto weniger werde sie gemäss allgemeiner Lehrmeinung operativ versorgt. Durch das Nicht-Versorgen einer Ulnastyloidfraktur entstünden keine Nachteile. Bei der Versicherten habe ebenfalls eine Fraktur im Bereich des Processus styloideus ulnae bestanden, welche nicht eingeheilt sei. Das Fragment im vorliegenden Fall sei derart klein, dass keine Indikation für eine operative Fixation bestanden habe. Das Nichteinheilen (Pseudoarthrose) habe nicht zu einem Nachteil geführt und erkläre die Beschwerden der Versicherten nicht. Es resultiere daraus kein Integritätsschaden (S. 5 unten).
Die Röntgenbilder vom 27. Januar 2015 dokumentierten eine beidseitige beginnende STT-Arthrose. Dr. H.___ führte aus, die STT-Arthrose sei die häufigste Arthrose im Handgelenksbereich (95 %), liege bei der Versicherten beidseits vor und habe nichts mit der distalen Radiusfraktur zu tun, sondern sei degenerativer Natur und bereits auf den initialen Röntgenaufnahmen (postoperative Röntgenkontrolle nach Plattenosteosynthese) in identischer Ausprägung nachweisbar gewesen (S. 6). Auch bestehe mit Sicherheit kein unfallkausaler Zusammenhang zum beginnenden Morbus Dupuytren (S. 7).
Weiter führte Dr. H.___ aus, der Unfall vom 19. August 2013 habe nicht zu Verletzungen im Bereich der Wirbelsäule oder der rechten Schulter geführt. Zudem hätten die Untersuchungsbefunde anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 27. Januar 2015 keine Einschränkungen und keine beklagten Beschwerden an der rechten Schulter und der Wirbelsäule dokumentiert. Bei der empfohlenen Abklärung der rechten Schulter und/oder Wirbelsäule handle es sich nicht um eine unfallkausale Abklärung, sondern die Abklärung habe auf das Erfassen von degenerativen Veränderungen im Sinne einer Suche nach einer Erklärung für die geäusserten Beschwerden gezielt, da im Bereich der rechten Hand keine Pathologien vorlägen (S. 8 oben). Der Fallabschluss seitens der Suva sei korrekt ohne Vorliegen einer rheumatologischen Abklärung abgeschlossen worden. Basierend auf den vorliegenden Unterlagen sei der Versicherten kein dauernder und erheblicher Integritätsschaden entstanden (S. 9 oben).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. D.___ vom Januar 2015 (vgl. vorstehend E. 3.11), welcher davon ausging, dass die Beschwerdeführerin seit Anfang 2015 für leichtere Reinigungsarbeiten, wie sie vor der Arbeitslosigkeit ausgeführt worden seien, wieder vollzeitig arbeitsfähig sei.
4.2 Auf die kreisärztliche Einschätzung durch Dr. D.___ vom Januar 2015 kann abgestellt werden. So erfüllt sie die formalen Beweiswert-Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.4) ohne weiteres, ist sie doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Darüber hinaus leuchten die Ausführungen von Dr. D.___ auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthalten nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen.
Insbesondere steht die Einschätzung von Dr. D.___ im Einklang mit derjenigen der behandelnden Handchirurgin Dr. C.___, welche im Dezember 2014 ab Beginn des nächsten Jahres wieder von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin ausging (vgl. vorstehend E. 3.9). Für die Einschätzung von Dr. D.___ und Dr. C.___ spricht im Weiteren auch der Umstand, dass, wie Dr. D.___ im Januar 2015 ausführte, die rechte Hand bei vielen Tätigkeiten ohne erkennbare Behinderung normal eingesetzt werde. Er verwies weiter auf den Zustand der Muskulatur am Unterarm und die auch von Dr. C.___ festgestellte Beschwielung der rechten Hand. Dr. C.___ hielt im Dezember 2014 ebenfalls fest, dass die rechte Hand spontan gut eingesetzt werde.
Hinsichtlich der im Zeitraum vor Januar 2015 ergangenen medizinischen Akten (vgl. vorstehend E. 3.1-3.8 sowie E. 3.10) ist festzuhalten, dass es sich dabei um die Heilungsphase handelte, während der die Beschwerdegegnerin Leistungen erbrachte. Massgeblich für die Frage nach dem Anspruch auf eine Rente oder Integritätsentschädigung sind jedoch vorliegend die Berichte von Dr. D.___ und Dr. C.___.
4.3 Was die beschwerdeweise geforderte rheumatologische Begutachtung (vgl. vorstehend E. 2.2) anbelangt, ergeben sich aus der medizinischen Aktenlage keine Hinweise darauf, dass allfällige Probleme der Wirbelsäule und der rechten Schulter in einem Zusammenhang mit dem Unfallereignis stünden. Dr. C.___ führte im Oktober 2014 (vorstehend E. 3.8) aus, dass die Ursache der persistierenden Parästhesien unklar sei und sich - unter Hinweis auf die Ausführungen von Dr. F.___ im März 2014 (vgl. vorstehend E. 3.5) - auch durch das CTS nicht ganz erklären liessen. Dr. C.___ erachtete in Anbetracht der schweren BWS-Kyphose eine Ursache im Rahmen der HWS oder ein leichtes TOS denkbar. Vor diesem Hintergrund sind sodann ihre Äusserungen vom Dezember 2014 betreffend zusätzliche rheumatologische Abklärungen im Bereich der Wirbelsäule und der rechten Schulter zu verstehen, und es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine weiteren Abklärungen veranlasst hatte, zumal Dr. H.___ dies ebenfalls in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise bestätigte (vgl. vorstehend E. 3.12).
Hinsichtlich der beidseitig festgestellten beginnenden STT-Arthrose (vgl. vorstehend E. 3.10) ist Dr. H.___ (vgl. vorstehend E. 3.12) beizupflichten, dass diese beidseits vorhanden ist und daher eine unfallkausale Ursache als nicht überwiegend wahrscheinlich zu erachten ist.
4.4 Aufgrund des Gesagten ist gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. D.___ vom Januar 2015 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2015 in ihrer angestammten Tätigkeit und in jeder angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig ist. Obwohl der Beschwerdeführerin gemäss ärztlicher Einschätzung auch die angestammte Tätigkeit wieder zumutbar ist, formulierte Dr. D.___ ein Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 3.11). Die angestammte Tätigkeit als Laborhilfe in der Spül- und Glasküche eines medizinischen Labors - welche die Beschwerdeführerin aus Rationalisierungsgründen verlor (vgl. Urk. 9/81 unten) - umfasste Aufgaben, die diesem Belastungsprofil entsprechen (vgl. Urk. 9/81). Ist jedoch auch die angestammte Tätigkeit zumutbar, so besteht keine Invalidität (vgl. vorstehend E. 1.2) und ein Einkommensvergleich erübrigt sich. Angesichts dieser Feststellung ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 2 S. 6 ff.) ohnehin nicht zu beanstanden, und für die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV besteht mangels Invalidität kein Raum. Bei diesem Ergebnis besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente.
5. Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung (vgl. vorstehend E. 1.3).
Die Skala im Anhang 3 zu Art. 36 Abs. 2 UVV sieht vor, dass bei Verlust von mindestens zwei Gliedern eines Langfingers oder eines Gliedes des Daumens Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 5 % besteht. Ziff. 2 des Anhanges 3 sieht vor, dass die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs dem Verlust gleichgestellt ist. Eine völlige Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand liegt jedoch nicht vor. Dr. D.___ beschrieb im Januar 2015 eine geringe Einschränkung der Beweglichkeit im Handgelenk (vgl. vorstehend E. 3.11). Gemäss Beurteilung durch Dr. H.___ ist die STT-Arthrose zudem vorbestehend, hat der beginnende Morbus Dupuytren keinen unfallkausalen Zusammenhang und führt der persistierende Abriss des Processus styloideus ulnae rechts zu keinem bleibendem Nachteil (vgl. vorstehend E. 3.12). Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung scheidet daher aus.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass weder ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente noch auf eine Integritätsentschädigung besteht. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2015 (Urk. 2) erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan