Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2015.00221 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 23. Februar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte
Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1980, war seit dem 9. Januar 2006 als Sanitärmonteur bei der Y.___ GmbH beschäftigt und damit bei der Suva unfallversichert, als er sich am 28. Januar 2006 eine Luxation der rechten Schulter zuzog (vgl. Urk. 8/55/2). Die Suva übernahm Heilungskosten und richtete Taggeldzahlungen aus, die sie mit Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit per 3. September 2006 einstellte (Urk. 8/33).
1.2 Am 18. November 2009 zog sich der Versicherte erneut eine Luxation der rechten Schulter zu (Urk. 7/2).
Die Suva sprach ihm mit Verfügungen vom 13. März 2012 (Urk. 7/149 = Urk. 8/54) und vom 5. Juli 2012 (Urk. 7/180) eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 6.6 % zu.
Am 20. Dezember 2013 schloss der Versicherte eine Umschulung zum Industriemeister Fachrichtung Leitungsbau (D) ab (Urk. 7/209).
Mit Verfügung vom 23. September 2014 (Urk. 7/250 = Urk. 8/79) und Einspracheentscheid vom 30. September 2015 (Urk. 7/273 = Urk. 8/82 = Urk. 2) verneinte die Suva einen Rentenspruch.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. September 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 2. November 2015 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. Mai 2014 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 14 %, eventuell 12 %, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 2).
Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 16. und am 22. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9-10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 28. Januar 2006 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
1.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
1.4 Die LSE 2012 beruht partiell auf der internationalen Berufsnomenklatur ISCO-08, welche auf eine Empfehlung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Oktober 2009 zurückzuführen und im Amtsblatt der EU publiziert worden ist. Neun Berufsgruppen von 1 „Führungskräfte“ bis 9 „Hilfsarbeitskräfte“ in Verbindung mit den Aspekten Ausbildung, Erfahrung, Aufgaben und Pflichten („Task and Duties") führen zur Einreihung der Stelle - als dem „ausgeübten Beruf" im Unternehmen - in die Skill Levels 4 bis 1. Die Berufe der Gruppen 1 bis 9 sind den Kompetenzniveaus 4 bis 1 zugeordnet, so namentlich die Berufe der Gruppe 9 „Hilfsarbeitskräfte“ als „einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art" dem Kompetenzniveau 1 (BGE 142 V 178 E. 2.5.3.2)
1.5 Für die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen mit Wohnsitz im Ausland sind die beiden Vergleichseinkommen, Validen- und Invalideneinkommen, grundsätzlich bezogen auf denselben Arbeitsmarkt zu ermitteln. Aufgrund der theoretischen und abstrakten Natur des Begriffs der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage im Sinne von Art. 16 ATSG ist es bedeutungslos, dass die versicherte Person im Ausland wohnt. Anderseits gestatten die Unterschiede in den Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern nicht einen objektiven Vergleich der in Frage stehenden Einkommen über die Grenzen hinweg (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, es sei auf das unbestrittene kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil abzustellen (S. 9 Ziff. 5b), der Beschwerdeführer könnte mit seiner in Deutschland erworbenen Ausbildung zum Industriemeister Fachrichtung Leitungsbau auch in der Schweiz Tätigkeiten ausüben, die dem Kompetenzniveau 2 der LSE entsprächen, was ein Invalideneinkommen von Fr. 71‘529.-- ergebe (S. 10 Ziff. 6c), womit bei einem für 2014 anzunehmenden Valideneinkommen von Fr. 73‘556.-- (S. 11 Ziff. 7b) ein nicht anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von rund 3 % resultiere (S. 11 Ziff. 8).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sein Bezug zum deutschen Arbeitsmarkt sei wesentlich enger, weshalb der Einkommensvergleich anhand der deutschen Verhältnisse vorzunehmen sei (S. 4 Ziff. 19). Aus dem Vergleich des, je in Euro bezifferten, Validen- und Invalideneinkommens resultiere ein Invaliditätsgrad von rund 14 % (S. 5 Ziff. 25). Seine in Deutschland erworbenen Kenntnisse als Industriemeister könne er in der Schweiz nicht verwerten, deshalb wäre - sollte nicht auf die deutschen Löhne abgestellt werden - das Invalideneinkommen (in Franken) ausgehend vom Kompetenzniveau 1 der LSE zu ermitteln, womit ein Invaliditätsgrad von 12 % resultieren würde (S. 6 Ziff. 32).
2.3 Strittig und zu prüfen sind die Modalitäten der Invaliditätsbemessung.
3.
3.1 Vom 4. Januar bis 1. Februar 2011 weilte der Versicherte in der Rehaklinik A.___; in deren Austrittsbericht vom 7. Februar 2011 (Urk. 7/83) wurde folgendes Zumutbarkeitsprofil formuliert: leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags, ohne Tätigkeit mit dem rechten Arm länger über Brusthöhe sowie ohne wiederholten Krafteinsatz desselben; ferner keine Exposition des rechten Arms gegenüber Schlägen/Vibrationen; ausnahmsweise seltenes Hantieren von Lasten bis mittelschwer (S. 2 oben).
3.2 Der Standpunkt des Beschwerdeführers, es sei aus den von ihm genannten Gründen nicht auf die Lohnverhältnisse in der Schweiz abzustellen (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 13 ff.), steht im Widerspruch zur publizierten Rechtsprechung des Bundesgericht (vorstehend E. 1.4).
Diesem Standpunkt ist somit, mit Verweis auf die genannte Rechtsprechung, nicht zu folgen.
3.3 Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen gestützt auf die Löhne des Kompetenzniveaus 2 der LSE 2012 ermittelt (Urk. 2 S. 10 Ziff. 6b). Der Beschwerdeführer machte dazu geltend, die mit der Umschulung zum Industriemeister Leitungsbau in Deutschland erworbenen Spezialkenntnisse könne er in der Schweiz nicht erwerblich verwerten, insbesondere da zahlreiche zu beachtende Vorschriften länderspezifisch seien (Urk. 1 S. 5 Ziff. 29). Auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt könne er nur Hilfsarbeiten ausüben, weshalb auf Kompetenzniveau 1 abzustellen sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 30 f.).
3.4 Der Beschwerdeführer wurde in Deutschland zum Industriemeister, Fachrichtung Leitungsbau, umgeschult (Urk. 7/209).
Gemäss dem Faktenblatt der deutschen Bundesagentur für Arbeit „Industriemeister/in der Fachrichtung Leitungsbau“ (Urk. 7/230/4-5) werden in der Regel eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf in der Branche sowie eine mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis vorausgesetzt (S. 1 unten). Aufgaben und Tätigkeiten sind wie folgt umschrieben (S. 1 oben):
Industriemeister/innen der Fachrichtung Leitungsbau sind mit der Planung, Steuerung und Überwachung von Verlegearbeiten für die Strom-, Wasser- oder Gasversorgung verantwortlich. Sie berechnen z.B. den Materialbedarf, entscheiden über den Maschineneinsatz, überschlagen den zeitlichen Aufwand der Arbeiten und organisieren den Transport von Maschinen. Daneben leiten sie die Baustelle von der Einrichtung bis zu ihrer Auflösung, teilen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Aufgaben zu und weisen sie ein. Weiterhin kümmern sie sich um die termin- und qualitätsgerechte Erledigung des Bauauftrags. Ausserdem sorgen sie für die Bereitstellung der erforderlichen Materialien und Maschinen und die Einhaltung der Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften.
Darüber hinaus wirken sie im Bereich Personaldisposition und -planung mit. Auch die Organisation bzw. Durchführung der betrieblichen Ausbildung sowie die Mitwirkung an der Weiterbildung der Mitarbeiter/innen fallen in ihren Zuständigkeitsbereich.
3.5 Die vier Kompetenzniveaus der LSE (vorstehend E. 1.3) unterscheiden sich entsprechend den gestellten Anforderungen, und das von Männern über alle Wirtschaftszweige dabei erzielte mittlere monatliche Einkommen (1/12 des Jahreslohnes) variiert, dies wie folgt (LSE 2014 Tab. TA1_tirage_skill_level):
Kompetenz-niveau | Definition | Einkommen |
1 | einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art | 5‘312 |
2 | praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/ Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/ Sicherheitsdienst/Fahrdienst | 5‘660 |
3 | komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. | 7‘185 |
4 | Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen | 9‘122 |
3.6 Die Tätigkeiten, zu denen der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm absolvierten Umschulung befähigt ist (vorstehend E. 3.4), sind offensichtlich vereinbar mit dem Anforderungsprofil für Tätigkeiten, die seinen unfallbedingten körperlichen Beeinträchtigungen entsprechen (vorstehend E. 3.1).
Vergleicht man das Profil der Tätigkeit „Industriemeister“ mit den Anforderungen der verschiedenen Kompetenzniveaus der LSE (vorstehend E. 3.5), so wäre es durchaus vertretbar, sie dem Niveau 3 zuzuordnen, und nicht lediglich dem Niveau 2, das sich vom anforderungsärmsten Niveau 1 nur dadurch abhebt, dass im Unterschied zu reinen Hilfstätigkeiten gewisse intellektuelle Ansprüche und ein relative Selbständigkeit in der Auftragsbewältigung verlangt sind.
Die Planung, Steuerung und Überwachung von Arbeiten, das Berechnen des Material- und Zeitbedarfs, der Entscheid über den Maschineneinsatz und deren Transportorganisation, das Einteilen und Einweisen von Mitarbeitenden, die Mitwirkung an der Personaldisposition sowie der Aus- und Weiterbildung entsprechen einer anspruchsvollen Fülle von fordernden Tätigkeiten, denen die Umschreibung von Niveau 3 weit besser entspricht als diejenige von Niveau 2.
Dass zu den Aufgaben auch die Verantwortung für die Einhaltung der Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften gezählt wird, ändert nichts daran, dass jemand mit dem in Deutschland erworbenen Abschluss als Industriemeister befähigt ist, die entsprechende Tätigkeit auch in der Schweiz auszuüben. Erstens handelt es sich dabei nur um einen kleinen Ausschnitt aus dem Gesamtspektrum der anfallenden Aufgaben, und zweitens gleichen sich die entsprechenden Vorschriften - mögen auch Details und beispielsweise Grenzwerte differieren - strukturell durchaus. Dass wegen dieses einzigen und nur graduellen, letztlich marginalen Unterschieds dem Beschwerdeführer in der Schweiz mit seinen Qualifikationen lediglich Hilfsarbeiten (entsprechend Niveau 1) offen stehen sollten, ist nicht überwiegend Wahrscheinlich.
3.7 Das Abstellen auf das Kompetenzniveau 2 erweist sich deshalb als pflichtgemässe und aus den genannten Gründen sogar eher grosszügige Handhabung des der Beschwerdegegnerin diesbezüglich zustehenden Ermessens (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.3) und ist somit nicht zu beanstanden. Zum vom Beschwerdeführer beantragten Abstellen auf das Kompetenzniveau 1 hingegen besteht keine Veranlassung.
Damit erweist sich die beschwerdeweise in Frage gestellte Invaliditätsbemessung als rechtens, der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher