Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2015.00229 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 6. Januar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
HDI Global SE, Hannover, Niederlassung Zürich/Schweiz
Dufourstrasse 46, Postfach, 8034 Zürich
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle
Thouvenin Rechtsanwälte
Klausstrasse 33, 8024 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, war seit dem 2. Dezember 2010 in einem Pensum von rund 37 % als Verkaufsmitarbeiterin bei Y.___, tätig, und damit bei der HDI Global SE (vormals HDI-Gerling Industrie Versicherung AG) gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, als sie am 23. Dezember 2010 in einem fahrenden Bus stürzte (Urk. 11/K1 Ziff. 1-6). Die Erstbehandlung fand im Spital Z.___ statt, wo eine Rippenkontusion Hemithorax links diagnostiziert und eine eintägige 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. Urk. 11/M1 und Urk. 11/M5 Ziff. 5 und Ziff. 8). Die HDI Global SE erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen.
Mit Verfügung vom 16. September 2013 (Urk. 11/K23) befand die HDI Global SE die ab dem 5. April 2013 behandelten Beschwerden für nicht unfallkausal und verneinte eine Leistungspflicht gemäss dem UVG. Die dagegen von der Versicherten am 16. Oktober 2013 erhobene Einsprache (Urk. 11/K24) wies die HDI Global SE mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2015 ab (Urk. 11/K36 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 6. November 2015 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2015 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es seien ihr auch nach dem 31. Mai 2011 die Leistungen nach UVG, insbesondere Taggelder und Heilungskosten, zu erbringen. Eventuell sei sie durch einen neutralen Orthopäden im Sinne von Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) begutachten zu lassen (Urk. 1 S. 2).
Die HDI Global SE beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2016 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Am 30. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk. 16) ein und die Beschwerdegegnerin erstattete am 24. November 2016 ihre Duplik (Urk. 22), welche der Beschwerdeführerin am 29. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) die Einstellung der Leistungen per 31. Mai 2011 damit, gestützt auf die überzeugende Beurteilung durch Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, auf welche abgestellt werden könne, sei überwiegend wahrscheinlich, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall vom 23. Dezember 2010 spätestens Ende Mai 2011 dahingefallen sei. Die nach diesem Zeitpunkt noch bestehenden Beschwerden seien somit ausschliesslich unfallfremd. Insbesondere hätten die erstbehandelnden Ärzte keine Schäden an der linken Schulter beschrieben und die nachbehandelnden Ärzte objektive Befunde im Sinne einer eingeschränkten Schulterbewegung nie erwähnt (Urk. 2 S. 7 ff. Ziff. 2.3-4).
Hinsichtlich der geltend gemachten offenen Taggeldleistungen für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2011 sei in den medizinischen Akten für diesen Zeitraum keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 10 S. 18 f. Rz 48). Es sei weiter abwegig, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 23. Dezember 2010 ein Schleudertrauma erlitten haben solle respektive ein Kausalzusammenhang der leichten depressiven Stimmungslage zum Unfall bestehe (Urk. 22 S. 5 f. Rz 6-9).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie habe am 23. Dezember 2010 unverschuldet einen Verkehrsunfall erlitten und sich dabei unter anderem Verletzungen an der Schulter links, am Arm und am Rücken zugezogen (Urk. 1 S. 8 Ziff. 6.1). Das Arthro-MRI des Schultergelenkes vom 11. Mai 2011 habe unter anderem eine diskrete Unterflächenläsion der Supraspinatussehne gezeigt, womit ein unfallbedingter Gesundheitsschaden habe objektiviert werden können (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5.6, Urk. 16 S. 8 Ziff. 4.7). Am 10. April 2013 sei bestätigt worden, dass die Beschwerden an der Schulter links seit dem Unfallereignis vom 23. Dezember 2010 nie wirklich nachgelassen hätten (Urk. 1 S. 6 Ziff. 5.11). Auf die Aktengutachten von Dr. B.___ könne nicht abgestellt werden. Dieser sei pensioniert, bereits 82 Jahre alt, und es müsse bezweifelt werden, dass er noch über das notwendige medizinische Fachwissen verfüge. Zudem habe er sie nie persönlich untersucht, es fehle eine Anamnese und eine ICDCodierung, seine Angaben seien widersprüchlich und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er eine unfallbedingte Behandlung lediglich bis am 31. Mai 2011 anerkannt habe. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Untersuchungspflicht verletzt (Urk. 1 S. 9 ff. Ziff. 6.5-8, S. 11 Ziff. 7; Urk. 16 S. 7 Ziff. 4.4-6; Urk. 16 S. 11 Ziff. 5.4, S. 12 Ziff. 5.10).
Vom 3. Januar 2011 bis Ende Februar 2011 habe sie wieder gearbeitet und anschliessend keine Stelle mehr gehabt und sei zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Sie habe demnach, obwohl die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht bis am 31. Mai 2011 anerkannt habe, vom 1. März bis 31. Mai 2011 keine Taggelder erhalten (Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 8.1-2). Indem Dr. B.___ behaupte, dass der Status quo sine spätestens am 31. Mai 2011 erreicht worden sei, müsse rechtlich daraus gefolgert werden, dass mindestens bis am 31. Mai 2011 die Arbeitsfähigkeit noch namhaft habe gesteigert werden können und die Aussage, wonach keine Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit) bestanden habe, sei falsch (Urk. 16 S. 5 Ziff. 3.8). Auch sei im Mai 2011 bestätigt worden, dass sie nicht zu 100 % vermittelbar sei, woraus klar eine Arbeitsunfähigkeit gefolgert werden müsse (Urk. 16 S. 13 Ziff. 5.16).
Obwohl ein Schleudertrauma nach Sturz im Bus am 23. Dezember 2010 diagnostiziert worden sei, sei bis heute nie ein umfassendes polydisziplinäres Gutachten nach der neuen Schmerzrechtsprechung erfolgt. Auch die leichte depressive Stimmungslage sei nie fachärztlich untersucht worden. Eine antizipierte Beweiswürdigung sei nicht statthaft (Urk. 16 S. 4 Ziff. 3.6, S. 9 Ziff. 4.11).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob über den 31. Mai 2011 hinaus respektive ab dem 5. April 2013 noch unfallkausale Beschwerden bestehen, für welche die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig ist und wie es sich mit den Taggeldzahlungen ab 1. März 2011 verhält.
3.
3.1 Nach Erstbehandlung der Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2010 nannte Dr. med. C.___, Assistenzarzt Chirurgie, Spital Z.___, in seinem Arztzeugnis vom 24. Januar 2011 (Urk. 11/M5) als Diagnose eine Rippenkontusion Hemithorax links (Ziff. 5). Die Patientin habe von einem Sturz im Bus auf die linke Thoraxseite beim Absitzen mit anschliessendem Vornüberrollen und kurzzeitigem Schwindel berichtet (Ziff. 2). Als Befund nannte Dr. C.___ einen Thoraxkompressionsschmerz links. Zum Röntgenbefund führte er aus, es bestehe kein Pneumothorax und keine Rippenfraktur (Ziff. 4). Es bestehe für den 23. Dezember 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, danach sei die Arbeitsunfähigkeit durch den Hausarzt festzulegen (Ziff. 8-10, vgl. Urk. 11/M1).
3.2 In ihrem Arztzeugnis vom 27. Dezember 2010 (Urk. 11/M2) bestätigte Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 24. Dezember 2010 bis 2. Januar 2011.
3.3 In ihrem Arztzeugnis vom 20. Januar 2011 (Urk. 11/M4) führte Dr. D.___ aus, die Erstbehandlung habe am 27. Dezember 2010 stattgefunden (Ziff. 1). Als Diagnose nannte Dr. D.___ Prellungen nach Sturz von Thoraxwand, Handgelenk und Unterarm links (Ziff. 5). Laut Angaben der Patientin sei diese am 23. Dezember 2010 im Bus umgefallen und habe nun Schmerzen bei der Thoraxwand links. Die Schwellung am Unterarm links sei wieder weg (Ziff. 2). Zum Befund führte Dr. D.___ aus, es bestehe eine Druckdolenz über der Thoraxwand links, kardial sei die Beschwerdeführerin unauffällig (Ziff. 4). Sie sei vom 24. Dezember 2010 bis voraussichtlich 3. Januar 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. Danach sei eine Arbeitsaufnahme zu 100 % möglich (Ziff. 8-9). Der Behandlungsabschluss sei voraussichtlich in drei Wochen (Ziff. 10).
3.4 Dr. med. E.___, Leitender Arzt Orthopädie, und Dr. med. F.___, Assistenzarzt Orthopädie, G.___ Klinik, nannten in ihrem Bericht vom 17. März 2011 (Urk. 11/M6) als Diagnose eine Schulterkontusion links vom 23. Dezember 2010 (S. 1).
Dr. E.___ und Dr. F.___ führten aus, sie hätten die Patientin am 17. März 2011 in der Sprechstunde gesehen. Sie sei am 23. Dezember 2010 auf dem Weg zur Arbeit im Bus, als dieser gebremst habe, gestürzt und auf die linke Schulter geschlagen. Seitdem klage sie über zunehmende Schmerzen im Bereich der linken Schulter. Sie klage vor allem über Nachtschmerzen und auch Bewegungsschmerzen bei Rotation.
Zum Befund führten Dr. E.___ und Dr. F.___ aus, es bestehe eine deutliche Druckschmerzhaftigkeit ubiquitär, eine Einschränkung der Rotation der Halswirbelsäule vor allem nach links und eine volle Bewegungsfähigkeit der linken Schulter.
Der Nackengriff sei sehr gut möglich, der Schürzengriff ebenfalls problemlos. Die Patientin sei Rechtshänderin. Der Jobe-Test sei deutlich schmerzhaft und der Bear hug und Belly press dezent schmerzhaft. Es bestünden keine Anzeichen für eine Instabilität. Im Röntgen vom 17. März 2011 habe ein gut zentriertes Glenohumeralgelenk und einen ausreichenden Subacromialraum gezeigt. Es bestehe ein Acromion Typ I nach Bigliani und ein unauffälliges Akromioklavikular (AC)-Gelenk. Die Indikation für ein Arthro-MRI zum Ausschluss einer Schulterpathologie sei gegeben (S. 1).
3.5 Nach am 11. Mai 2011 durchgeführtem Arthro MRI des Schultergelenkes links führte Dr. med. H.___, Facharzt für Radiologie, in seinem gleichentags verfassen Bericht (Urk. 11/M7) aus, es bestehe eine Ansatztendinose der Subscapularissehne sowie eine diskrete Unterflächenläsion der Supraspinatussehne. Es bestehe kein Nachweis einer Ruptur der Rotatorenmanschette, dagegen eine geringfügige Bursitis subacromialis.
Es bestünden geringgradige degenerative Veränderungen des AC-Gelenkes. Eine muskuläre Atrophie zeige sich nicht. Die Gelenkspfanne sei intakt. Die lange Bizepssehne liege im Sulcus (S. 1).
3.6 Dr. med. I.___, Oberarzt Orthopädie, G.___ Klinik, nannte in seinem Bericht vom 11. Mai 2011 (Urk. 11/M8) als Diagnose unklare Schulterschmerzen links nach Kontusion am 23. Dezember 2010. Als Differenzialdiagnose nannte er eine traumatisierte AC-Gelenksarthrose.
Dr. I.___ führte aus, die Konsultation habe am 11. Mai 2011 stattgefunden. Die Patientin berichte von unveränderten Schmerzen diffusen Charakters über der gesamten linken Schulter mit Ausstrahlung in den Brust, Hals- und Oberarmbereich bis hin zu den Händen, wo über ein Taubheitsgefühl berichtet werde. Zum Befund führte Dr. I.___ aus, die Schulter sei inspektorisch unauffällig. Die passive Beweglichkeit sei frei und ohne jedes Kapselmuster. Aktiv werde die volle Elevation erreicht, wenngleich auch langsam. Der Jobe-Test sei unauffällig. Die Palpation des gesamten Weichteilmantels über der Schulter werde als schmerzhaft erlebt. Beim AC-Gelenk bestehe ein starker Druckschmerz, ausstrahlend in einen myogelotischen Supraspinatus und Trapezius/Levator scapulae. Hinsichtlich der Prüfung eines Impingement seien Hawkings und Neer negativ.
Das Arthro-MRI habe keine transmurale Rotatorenmanschettenruptur gezeigt, jedoch eine aktivierte AC-Gelenksarthrose und eine leichte kaudale Spornbildung. Es hätten sich normale chondrale Überzüge gezeigt, und der Subscapularis sei unauffällig. Die lange Bicepssehne verlaufe im Sulcus.
Dr. I.___ führte aus, der klinische Befund zeige multiple schmerzhafte Punkte im gesamten Bereich des linken Schulter-, Arm- und Thoraxbereiches. Auffällig sei der starke Druckschmerz über dem linken ACGelenk, welcher mit den bildgebenden Befunden des heutigen MRI korreliere. Ansonsten zeige sich die subjektive Symptomatik überlagert und von verschiedensten Schmerzqualitäten gekennzeichnet. Es sei eine selektive Infiltration empfohlen worden (S. 1 f.).
3.7 In seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 20. Mai 2011 (Urk. 11/M9) führte Dr. I.___ aus, bei persistierender Beschwerdelage sehe er eine 100%ige Vermittelbarkeit aktuell nicht gegeben. Die Patientin sei am 17. März 2011 erstmals an der G.___ Klinik gewesen, dies bei Dr. F.___, welcher zwischenzeitlich die Klinik verlassen habe, so dass die Patientin nun durch ihn weiterbetreut werde. Er könne die Frage, ob die Patientin seit dem 3. Januar 2011 wieder ganz arbeitsfähig gewesen sei, nicht abschliessend beurteilen. Ihrerseits seien keine Arbeitsunfähigkeitsrezepte ausgestellt worden.
3.8 Dr. B.___ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 1. Juni 2011 (Urk. 11/M10) aus, er beurteile die Thoraxkontusion links und die Prellung der Thoraxwand links gemäss den Arztberichten vom 20. und 24. Januar 2011 als kausal zum Ereignis vom 23. Dezember 2010, ebenso die 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 23. Dezember 2010 bis am 2. Januar 2011 (S. 2 Mitte).
In den Arztberichten vom 20. und 24. Januar 2011 fänden sich keine Hinweise auf eine zum Ereignis vom 23. Dezember 2010 kausale oder teilkausale Schulterschädigung links. Die von Dr. E.___ festgestellten Befunde „volle Bewegungsfreiheit der linken Schulter, Nackengriff sehr gut möglich“, würden eine bleibende unfallkausale oder teilunfallkausale Schädigung der linken Schulter ausschliessen, nicht aber eine vorübergehende Verschlimmerung der im MRT vom 11. Mai 2011 nachgewiesenen Vorzustände.
Sollten die Schulterbeschwerden der Versicherten tatsächlich seit dem Ereignis vom 23. Dezember 2010 bestehen, empfehle er eine Übernahme der aktuellen Behandlungen und die Übernahme der Arbeitsunfähigkeit bis am 2. Januar 2011. Sollte, entsprechend den Arztberichten der erstbehandelnden Ärzte, die linke Schulter nicht geschädigt worden sein, empfehle er die Übernahme der aktuellen Behandlungen bis am 15. Februar 2011 und der Arbeitsunfähigkeit bis am 2. Januar 2011. Eine nach dem 2. Januar 2011 noch bestehende Arbeitsunfähigkeit beurteile er aktengestützt als weder unfall- noch teilunfallkausal zum Ereignis vom 23. Dezember 2010 (S. 2 unten).
Sofern aktuell noch Beschwerden in der am 17. März 2011 frei beweglichen Schulter links bestünden, wären sie gestützt auf die ersten Arztbericht vom 20. und 24. Januar 2011 ausschliesslich durch die im MRT vom 11. Mai 2011 nachgewiesenen Vorzustände (Ansatztendinose der Subscapularissehne, diskrete Unterflächenläsion der Supraspinatussehne, geringfügige Schleimbeutelentzündung) bedingt (S. 3 oben).
Im Arztzeugnis vom 20. Januar 2011 habe die behandelnde Ärztin den Behandlungsabschluss in voraussichtlich drei Wochen gesehen. Gestützt auf diese Angaben sei eine Behandlung spätestens bis am 15. Februar 2011 als unfall- oder teilunfallkausal ausgewiesen. Sofern von einer vorübergehenden Verschlimmerung von Vorzuständen der Schulter seit dem Ereignis vom 23. Dezember 2010 ausgegangen werde, sollte die teilunfallkausale Behandlung dann aktengestützt bis spätestens am 31. Mai 2011 abgeschlossen werden können, und der Status quo sine sollte zu diesem Zeitpunkt erreicht worden sein (S. 3 Mitte).
3.9 Dr. med. J.___, Praktische Ärztin, nannte in ihrem Bericht vom 12. Januar 2012 (Urk. 11/M11) als Diagnose ein Schleudertrauma nach Sturz im Bus am 23. Dezember 2010 (S. 1 Ziff. 1). Dr. J.___ führte aus, die Patientin habe sich unmittelbar nach dem Unfall in der Praxis vorgestellt mit starken Schmerzen vor allem im Nackenbereich sowie der thorakalen Wand links und der linken Schulter. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich Prellungen und leichte Schürfungen sowie Schwellungen vor allem im thorakalen Bereich links gezeigt. Dr. J.___ führte aus, unter Analgesie und Physiotherapie sei eine protrahierte Besserung eingetreten. Die Situation sei soweit bis etwa Mitte April 2011 unverändert geblieben. Hinzu gekommen sei eine relativ ausgeprägte Chronifizierung von Kopfschmerzen, aufgrund lang nicht unter Kontrolle gebrachter Nackenverspannungen. Weiter habe die Patientin auch über starke Schulterschmerzen links geklagt, worauf eine Anmeldung in der Klinik M.___ stattgefunden habe. Eine infiltrative Therapie sei mit der Patientin diskutiert worden, sie habe sich jedoch aus Angst dagegen entschieden.
Parallel habe sich auch eine leichte depressive Stimmungslage entwickelt, welche die ganze Situation exazerbiert habe. Dr. J.___ führte aus, ihren Erachtens sei die ganze Situation durch Unfallfolgen verursacht worden (S. 1 Ziff. 2). Zu den Therapien führte Dr. J.___ aus, es fänden momentan keine Behandlungen mehr statt. Die letzte Sitzung sei am 7. September 2011 gewesen (S. 1 Ziff. 3).
3.10 In ihrem zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2012 erstellten Bericht (Urk. 11/M12) führte Dr. J.___ aus, sie habe die Beschwerdeführerin am 2. März 2011 bei der G.___ Klinik angemeldet, wo ein MRI durchgeführt worden sei. Es hätten keine Befunde oder Pathologien gefunden werden können, welche die Schmerzen hätten erklären können. Die Patientin habe strikte eine Infiltration zur Linderung der Symptomatik verweigert. Dr. J.___ führte aus, sie habe mit alternativen Methoden versucht, die Schulter zu behandeln, was eine leichte Besserung gebracht habe. Am 22. Juni 2011 (vgl. Urk. 11/M21) habe diesbezüglich die letzte Konsultation stattgefunden, und bis anhin habe sich die Patientin auch nicht mehr über Beschwerden geäussert. Eine erneute Untersuchung habe auch nicht mehr stattgefunden.
3.11 Dr. J.___ führte in ihrem Arztzeugnis vom 10. April 2013 (Urk. 11/M13) aus, sie habe die Beschwerdeführerin am 5. April 2013 erneut zu einer Verlaufskontrolle aufgeboten und gründlich untersucht. Die Beschwerden an der Schulter links hätten seit dem Unfall nie wirklich nachgelassen. Die Patientin sei zwischenzeitlich lange nicht mehr bei ihnen zur Kontrolle gewesen, da sie mehrere andere Therapieverfahren anderswo aufgesucht habe. Nun sei sie seit etwa zwei Monaten erneut in ihrer Praxis in Behandlung und habe bisher 5 Sitzungen Akupunktur gehabt (S. 1 Mitte).
Laut der Beschwerdeführerin hätten die Beschwerden im Zusammenhang mit dem Unfall nie richtig aufgehört und würden teilweise bei Wetterwechsel oder Anstrengung schlimmer. Sie habe ihren Lebensstil dementsprechend angepasst, ihr Arbeitspensum auf 50 % reduziert und im Haushalt auf schwere Lasten verzichtet (S. 1 unten). Dr. J.___ führte aus, im Moment sehe sie von einem Abschluss der Therapie eher ab. Wie lange die Behandlungen noch andauerten, könne sie nicht genau sagen. Zeitlich gehe sie noch von drei bis vier Monaten aus (S. 2).
3.12 Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 7. Mai 2013 (Urk. 11/M14) aus, erhobene klinische Befunde im Schulterbereich links seien auch nachdem die Versicherte am 5. April 2013 Dr. J.___ erneut aufgesucht habe, nicht aktenkundig.
Er habe eine Teilunfallkausalität der von Dr. E.___ im Bericht vom 17. März 2011 diagnostizierten Schulterkontusion links zum Ereignis vom 23. Dezember 2010 aber nicht ausschliessen können. Sollte sich am 23. Dezember 2010 tatsächlich eine Prellung der linken Schulter ereignet haben, könne dadurch der vorbestehend durch die Spornbildung eingeengte subakromiale Raum vorübergehend verschlimmert worden sein. Eine richtunggebende oder dauernde Verschlimmerung sei jedoch aktengestützt auszuschliessen (S. 3 oben).
Dr. B.___ führte aus, aktuell seien keine in der linken Schulter erhobene klinische Befunde aktenkundig. Sollte eine Impingement-Symptomatik vorliegen, wäre sie, nachdem die Behandlung der Versicherten am 7. September 2011 abgeschlossen und ein bleibender Nachteil ausgeschlossen worden sei, bei dem bekannten Vorzustand unfallfremd. Die zum Ereignis vom 23. Dezember 2010 unfall- oder teilunfallkausale Behandlung der Versicherten beurteile er aktengestützt bis spätestens am 31. Mai 2011 als ausgewiesen, den Status quo sine zu diesem Zeitpunkt als erreicht. Eine Unfall- oder Teilunfallkausalität der Behandlung der Versicherten bis 7. September 2011 gehe aus dem Bericht von Dr. J.___ vom 12. Januar 2012 nicht hervor (S. 3 Mitte).
3.13 Dr. J.___ führte in ihrem Bericht vom 15. Juli 2014 (Urk. 11/M15) aus, die unfallbedingte medizinische Untersuchung sei nie wirklich abgeschlossen worden. So seien die Beschwerden der Schulter links wohl nicht immer bei den Konsultationen ein Thema gewesen, jedoch immer wieder (S. 1 Ziff. 1). Zur Frage, bei welchen Ärzten die Patientin vom 8. September 2011 bis am 5. April 2013 in Behandlung gewesen sei, führte Dr. J.___ aus, die Patientin sei mehrmals in diesem Intervall bei ihnen gewesen. Spezifisch wegen der Schulter sei sie mit Akupunktur sieben Mal vom März bis Mai 2013 behandelt worden. Des Weiteren seien keine anderen Therapeuten bei ihnen dokumentiert und auch keine Physiotherapie-Verordnungen. Die Patientin habe in diesem Zeitraum erwähnt, sie sei mehrmals in der Massage gewesen, habe dies jedoch selber bezahlt (S. 1 f. Ziff. 2). Sie sei in der Zwischenzeit bei Dr. med. N.___, Praktische Ärztin, und Dr. med. O.___, Praktische Ärztin, bei ihnen in der Praxis in Behandlung gewesen. Anlässlich der Konsultation vom 27. Januar 2014 habe sie bei Dr. O.___ erneut Schmerzen an der Schulter links angegeben. Dr. J.___ führte aus, sie habe die Patientin letztmals am 17. April 2013 in der Sprechstunde (nicht wegen der Schulter) gesehen. Die Behandlung sei somit nicht abgeschlossen (S. 2 Ziff. 3).
3.14 Dr. N.___ führte in ihrem Bericht vom 2. August 2014 (Urk. 11/M17) aus, die Beschwerdeführerin befinde sich wegen nicht den Unfall betreffenden Beschwerden in ihrer Behandlung.
3.15 Dr. O.___ führte in ihrem Bericht vom 19. August 2014 (Urk. 11/M18) aus, die Beschwerdeführerin habe sich am 27. Januar 2014 erstmals wegen Schmerzen im Bereich der linken Scapula und des rechten Oberschenkels präsentiert und berichtet, dass sie seit einem vorausgegangenen Unfall Schmerzen an der linken Schulter habe.
Dr. O.___ führte aus, im Vordergrund der Konsultation habe jedoch der Wunsch der Beschwerdeführerin nach Beruhigungsmittel und einem Zeugnis bei schwieriger familiärer Situation gestanden. Im Hinblick auf die Schmerzen vom Schulterunfall habe sie noch keine Schmerzmittel eingenommen. Eine lokale Schmerztherapie sei verordnet worden (S. 1 Ziff. 1).
Am 17. Juni 2014 habe sie die Patientin nach einer eventuell orthostatischen Synkope am Morgen desselben Tages aufgesucht. Die Mitarbeit bei den neurologischen Test sei schlecht gewesen, und es habe eine Unzufriedenheit über die Zeugnisdauer von zwei Tagen bestanden (S. 2 Ziff. 2). In der Unfallkontrolle vom 19. Juni 2014 habe die Patientin Schmerzen im Schulter/Nackenbereich angegeben und beidseits occipital, welche am ehesten mit den vorbekannten Nackenverspannungen zu vereinbaren gewesen seien. Da sich die Beschwerdeführerin ein längeres Zeugnis erhofft gehabt hatte, habe sie angekündigt, den Arzt zu wechseln. Dr. O.___ führte aus, sie habe die Beschwerdeführerin seitdem nicht mehr gesehen (S. 3 Ziff. 3).
3.16 Dr. B.___ führte in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2015 (Urk. 11/M22) aus, sofern die diskrete Unterflächenläsion der Supraspinatussehne kausal oder teilkausal zum Ereignis vom 23. Dezember 2010 sein sollte, wäre sie bei der Untersuchung am 17. März 2011 nicht mehr symptomatisch gewesen. Aktenkundig sei im Bericht von Dr. I.___ vom 11. Mai 2011 eine leichte Spornbildung im Schultergelenk. Diese könne Läsionen der Supraspinatussehne bewirken und wäre vorbestehend und unfallfremd (S. 3 Mitte). Zudem sei die von Dr. I.___ beschriebene ACGelenksarthrose von der Versicherten nicht als behandlungsnotwendig erachtet worden (S. 3 unten).
Zu den Vorwürfen der mangelnden fachlichen Fähigkeiten seitens der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 11/K24) führte Dr. B.___ aus, er sei im Besitz einer Seniorenpraxisbewilligung, welche ihm die Erstellung von Gutachten ermögliche. Im Übrigen stütze sich seine Tätigkeit als beratender Arzt nicht auf den Besuch von Fortbildungen, sondern auf Erfahrungen die er während jahrelanger klinischer unfallchirurgischer Tätigkeit erworben habe (S. 4 oben). Für die Beurteilung von Unfallschäden der Versicherten sei nicht deren persönliche Begegnung mit dem die Versicherung beratenden Arzt entscheidend, sondern die aktenkundigen Befunde der erstbehandelnden Ärzte (S. 4 Mitte).
Dr. B.___ führte aus, nach nochmaliger Durchsicht der Akten beurteile er bei der Versicherten, bei der von den erstbehandelnden Ärzten keine unfall- oder teilunfallkausale Schäden in der linken Schulter festgestellt worden seien, und bei der im Frühjahr 2011 wiederholt eine in der G.___ Klinik festgestellte freie Schulterbeweglichkeit links aktenkundig sei, den Status quo sine nach wie vor als am 31. Mai 2011 als erreicht. Eine vorübergehende teilunfallkausale Verschlimmerung eines Vorzustandes im AC-Gelenk links habe er aktengestützt nicht ausschliessen können. Die Verschlimmerung habe er bei der attestierten vollen Arbeitsfähigkeit und frei beweglicher linken Schulter als kurzfristig beurteilt. Die jetzt zugestellten Arztberichte, in denen keine objektivierbaren Schulterschäden aktenkundig seien, und aus denen hervorgehe, dass die Versicherte das schmerzhafte ACGelenk nie habe behandeln lassen, bestätigten seine frühere Beurteilung (S. 6 Mitte). Eine Begutachtung der Versicherten halte er nicht für notwendig (S. 6 unten f.).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Einschätzungen durch Dr. B.___ vom Juni 2011, vom Mai 2013 und vom Januar 2015 (vorstehend E. 3.8, E. 3.12 und E. 3.16) davon aus, dass spätestens ab dem 31. Mai 2011 der Status quo sine nach dem Ereignis vom 23. Dezember 2010 erreicht gewesen sei, und demnach für die ab dem 5. April 2013 vorgenommenen Behandlungen keine Leistungspflicht mehr bestehe (vgl. vorstehend E. 2.1). Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, auf die Aktengutachten von Dr. B.___ könne nicht abgestellt werden, und die Beschwerden an der Schulter links hätten seit dem Unfallereignis nie wirklich nachgelassen (vgl. vorstehend E. 2.2).
4.2 Dr. B.___ erachtete in seinen Beurteilungen eine vorübergehende Verschlechterung der im Arthro MRI des Schultergelenkes links vom 11. Mai 2011 nachgewiesen Vorzustände (vgl. vorstehend E. 3.5) - namentlich der dort festgestellten AC-Gelenksarthrose - durch das Unfallereignis als möglich, auch wenn die erstbehandelnden Ärzte keine Schädigung der Schulter festgestellt hätten, und erachtete den Status quo sine spätestens Ende Mai 2011 als erreicht (vgl. vorstehend E. 3.8, E. 3.12 und E. 3.16).
Dass Dr. B.___ lediglich eine Aktenbeurteilung vornahm und die Beschwerdeführerin, wie sie rügte, nicht persönlich untersucht hat (vgl. vorstehend E. 2.2), ist nicht zu beanstanden. Denn vorliegend geht es nur um die Beurteilung des Kausalzusammenhangs zu einem bestimmten Unfallereignis, was rechtsprechungsgemäss in einem Aktengutachten erörtert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2011 vom 21. September 2011 E. 5.2).
Insbesondere mit Hinblick auf die zeitnah zum Unfallereignis erhobenen Befunde erscheint die von Dr. B.___ vorgenommene Kausalitätsbeurteilung als überzeugend.
Ins Gewicht fällt vorliegend, dass sich im Bericht des die Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis vom 23. Dezember 2010 gleichentags behandelnden Arztes des Spitals Z.___ vom Januar 2011 (vgl. vorstehend E. 3.1) keine Hinweise auf eine erfolgte Schädigung der Schulter finden. Auch Dr. D.___, bei welcher die Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2010 vorstellig wurde, beschrieb keine Schulterbeschwerden in ihrem Bericht (vgl. vorstehend E. 3.3). Sie konnte als Befund, gleich wie die Ärzte des Spitals Z.___, lediglich Prellungen respektive eine Druckdolenz der Thoraxwand feststellen und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 3. Januar 2011. Hernach sah Dr. D.___ die Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu 100 % für gegeben. Den Behandlungsabschluss setzte sie voraussichtlich in drei Wochen fest. Zur vollständigen Arbeitsaufnahme kam es denn bis zum Beginn der Arbeitslosigkeit per 1. März 2011 auch (vgl. vorstehend E. 2.2).
Es war somit anfänglich direkt nach dem Unfallereignis vom 23. Dezember 2010 hinsichtlich der geltend gemachten Schulterbeschwerden keine Behandlungsbedürftigkeit gegeben, und im Weiteren bestand auch keine längere Arbeitsunfähigkeit.
Genauere Abklärungen von Schulterbeschwerden fanden sodann erstmals durch die Ärzte der G.___ Klinik im März 2011 (vgl. vorstehend E. 3.4) statt. Bei festgestellter voller Bewegungsfähigkeit der linken Schulter diagnostizierten sie eine Schulterkontusion links im Zusammenhang mit dem Unfall vom 23. Dezember 2010 und veranlassten in der Folge ein Arthro-MRI des linken Schultergelenkes, welches am 11. Mai 2011 durchgeführt wurde (vgl. vorstehend E. 3.5).
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass mit dem Arthro-MRI ein unfallbedingter Gesundheitsschaden habe objektiviert werden können (vgl. vorstehend E. 2.2), finden keine Bestätigung in den medizinischen Akten. So stellte Dr. I.___ (vorstehend E. 3.6), welcher im Anschluss an das Arthro-MRI und nach erneuter Untersuchung der Beschwerdeführerin bei ebenfalls festgestellter freier Beweglichkeit und nun im Vergleich zur Untersuchung durch Dr. E.___ und Dr. F.___ im März 2011 (vgl. vorstehend E. 3.5) unauffälligem Jobe-Test der Schulter, die Diagnose von unklaren Schulterschmerzen links nach Kontusion am 23. Dezember 2010.
Aufgrund dessen, dass die gezeigte Schmerzsymptomatik ihr Korrelat lediglich in den von Dr. H.___ als geringfügig bezeichneten degenerativen Veränderungen des AC-Gelenkes fand (vgl. vorstehend E. 3.5), nannte Dr. I.___ als Differentialdiagnose eine traumatisierte ACGelenksarthrose.
Die von der Beschwerdeführerin in den Vordergrund gestellte diskrete Unterflächenläsion der Supraspinatussehne, welche sie aus nicht näher dargelegten Gründen als unfallkausal bezeichnete, zog Dr. I.___ als Ursache für die Beschwerden nicht einmal in Betracht. Die von ihm empfohlene Infiltration wurde von der Beschwerdeführerin abgelehnt (vgl. vorstehend E. 3.9), und wie aus dem Bericht von Dr. O.___ vom August 2014 (vgl. vorstehend E. 3.15) hervorgeht, fand auch eine Schmerzmitteleinnahme nicht statt.
Auch Dr. J.___ bestätigte in ihrem Schreiben vom Dezember 2012 (vgl. vorstehend E. 3.10), dass das durchgeführte MRI keine Befunde oder Pathologien gezeigt habe, welche die Schmerzen hätten erklären können. Dr. J.___ führte überdies aus, dass am 22. Juni 2011 die letzte Konsultation hinsichtlich der Schulter stattgefunden habe und sich die Beschwerdeführerin bis im Dezember 2012 auch nicht mehr zu diesem Thema geäussert habe (vgl. vorstehend E. 3.10).
Soweit Dr. J.___ dann im April 2013 (vgl. vorstehend E. 3.11) ausführte, dass die Beschwerden an der Schulter links seit dem Unfallereignis vom 23. Dezember 2010 nie wirklich nachgelassen hätten, stützte sie sich allein auf die Angaben der Beschwerdeführerin, war diese doch gemäss Angaben von Dr. J.___ bis zwei Monate vor der Verlaufskontrolle am 5. April 2013 gar nicht mehr bei ihr in Behandlung. Die Frage, bei welchen Ärzten die Patientin ab Behandlungsabschluss bei Dr. J.___ vom 8. September 2011 (vgl. vorstehend E. 3.9) bis zur Wiederaufnahme der Behandlungen im Frühjahr 2013 gewesen sei, konnte Dr. J.___ nicht beantworten. Erwähnt wurden lediglich Massagen, welche die Patientin selbst bezahlt habe (vgl. vorstehend E. 3.13).
Zudem lassen sich in den Ausführungen von Dr. J.___ vom April 2013 und vom Juli 2014 (vgl. vorstehend E. 3.11 und E. 3.13), genauso wenig wie in ihren vorangegangenen Berichten (vgl. vorstehend E. 3.9-10), Anhaltspunkte für eine unfallbedingte objektivierbare Schädigung der linken Schulter entnehmen. Eine solche geht auch nicht aus den Berichten von Dr. N.___ und Dr. O.___ vom August 2014 (vgl. vorstehend E. 3.14-15) hervor. Dr. O.___ hielt sodann fest, dass es der Beschwerdeführerin primär um die Abgabe von Beruhigungsmitteln im Zusammenhang mit einer belastenden familiären Situation und um die Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitszeugnissen gegangen sei (vgl. vorstehend E. 3.15).
4.3 Die Beschwerdeführerin beantragte weiter unter Hinweis auf das von Dr. J.___ im Januar 2012 (vgl. vorstehend E. 3.9) diagnostizierte Schleudertrauma sowie die leicht depressive Stimmungslage die Durchführung eines umfassenden polydisziplinären Gutachtens nach der neuen Schmerzrechtsprechung (vgl. vorstehend E. 2.2).
Diesbezüglich ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass es in Anbetracht dessen, dass in keinem der zeitnah zum Unfallereignis ergangenen Arztberichte je die Rede von einem Schleudertrauma war, abwegig ist, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 23. Dezember 2010 nun ein solches erlitten haben soll (vgl. vorstehend E. 2.1). Gleiches gilt hinsichtlich der von Dr. J.___ erwähnten leichten depressiven Stimmungslage.
Insgesamt sind in Anbetracht der bislang nicht objektivierten Unfallfolgen von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (BGE 124 V 90 E. 4b).
4.4. Die Beschwerdeführerin rügte weiter den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin zwar eine Leistungspflicht bis am 31. Mai 2011 anerkannt, ihr jedoch lediglich während acht Tagen Taggelder ausgerichtet habe (vgl. vorstehend E. 2.2).
Die Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführerin am 3. Januar 2011 (vgl. vorstehend E. 2.2) geht mit der von Dr. D.___ in ihrem Zeugnis vom 27. Dezember 2010 attestierten Arbeitsunfähigkeit bis 2. Januar 2011 einher (vgl. vorstehend E. 3.2). Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie rund zwei Monate ihre Arbeit wieder aufgenommen hatte, mit Eintritt der Arbeitslosigkeit per 1. März 2011 gleichzeitig unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sein soll, liegen in den Akten keine vor.
Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, soweit sie aus den Äusserungen von Dr. I.___ in seinem Schreiben vom Mai 2011 (vorstehend E. 3.7) eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ableitete (vgl. vorstehend E. 2.2). So bestätigte Dr. I.___ in diesem Schreiben, dass von Seiten der G.___ Klinik keine Arbeitsunfähigkeitsrezepte ausgestellt worden seien. Auch bedeutet der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den Status quo sine am 31. Mai 2011 als erreicht ansah, nicht, dass im Vorfeld eine Arbeitsunfähigkeit bestanden haben muss (vgl. vorstehend E. 1.3), und die Anerkennung der Leistungspflicht des Unfallversicherers geht nicht automatisch mit einem Taggeldanspruch der Versicherten einher.
Demnach besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung von Taggeldern für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2011.
4.5 Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 23. Dezember 2010 Ende Mai 2011 dahingefallen ist. Mangels ausgewiesener unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht auch ab dem 1. März 2011 kein Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Rechtsanwalt Martin Bürkle
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan