Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00231




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Fischer

Urteilvom 13. Oktober 2016

in Sachen


X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Y.___

Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1981 geborene X.___ ist seit dem 1. April 2009 als Zugbegleiter (RZB National) bei der Z.___ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (Urk. 7/1).

    Am 10. März 2014 stürzte der Versicherte beim Snowboardfahren auf das rechte Handgelenk und zog sich dabei eine Quetschung zu (Urk. 7/1), deretwegen ihm in der Folge vom 4. bis 21. April 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 7/5 f.; vgl. auch Urk. 7/1). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 7/2-4).

1.2    Nachdem sich der Versicherte am 1. Oktober 2014 erneut wegen rechtsseitiger Handgelenksbeschwerden in ärztliche Behandlung begeben hatte und ihm ab dem 6. Oktober 2014 auch wieder eine (anfänglich 100%ige) Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden war (Urk. 7/8, Urk. 7/16), meldet er der SUVA am 25. November 2014 einen Rückfall zum Unfall vom 10. März 2014 (Urk. 7/9; vgl. auch Urk. 7/14). Die SUVA traf daraufhin medizinische Abklärungen und holte am 2. Februar und am 16. März 2015 Stellungnahmen ihrer Kreisärztin Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Chirurgie, ein (Urk. 7/19). In der Folge verneinte sie ihre Leistungspflicht für die ihr als Rückfall gemeldeten rechtsseitigen Handgelenksbeschwerden, da diese in keinem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang mehr zum fraglichen Unfall stünden (vgl. Schreiben vom 18. März 2015, Urk. 7/27). Nachdem der Versicherte hiegegen opponiert hatte (Urk. 7/31), holte die SUVA weitere Berichte der behandelnden Ärzte und am 16. Juli 2015 abermals eine Beurteilung ihrer Kreisärztin Dr. A.___ (Urk. 7/50) ein. Daraufhin hielt sie mit Verfügung vom 23. Juli 2015 (Urk. 7/51) an der Leistungsverweigerung fest. Die gegen diesen Entscheid vom Versicherten, von dessen Krankenversicherer und von dessen Arbeitgeberin erhobenen Einsprachen (Urk. 7/55 f., Urk. 7/59, Urk. 7/67, Urk. 7/71) wies die SUVA am 14. Oktober 2015 ab (Urk. 2).


2.    Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am 13. November 2015 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):

„1.Es sei der Einsprache-Entscheid vom 14. Oktober 2015 aufzuheben.

 2.Es seien die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.

 3.Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen.

 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin.“

    Die SUVA schloss am 4. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.



Das Gerichtzieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.2    Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

1.3    Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).


2.

2.1    Die SUVA verneinte ihre erneute Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 10. März 2014 unter Hinweis auf die Beurteilung ihrer Kreisärztin Dr. A.___ vom 16. Juli 2015 (Urk. 7/50) und den Bericht des behandelnden Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, Handchirurgie, vom 4. August 2015 (Urk. 7/57) mit der Begründung, die als Rückfall gemeldeten rechtsseitigen Handgelenksbeschwerden stünden in keinem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum im März 2014 beim Snowboardfahren erlittenen Sturz (Urk. 2 S. 5 ff., Urk. 6 S. 3 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die – seit dem Unfall vom 10. März 2014 ohne Unterbruch persistierenden – Handgelenksbeschwerden seien weiterhin im Rahmen des Grundfalls zu interpretieren (Urk. 1 S. 3 f.). Die Beschwerdegegnerin habe ihre weitere Leistungspflicht – in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes – gestützt einzig auf die nicht beweistaugliche Beurteilung der Kreisärztin Dr. A.___ vom 16. Juli 2015 (Urk. 7/50) zu Unrecht verneint, zumal er vor dem fraglichen Unfall nie an Handbeschwerden gelitten habe (Urk. 1 S. 4 f.).


3.

3.1

3.1.1    Gemäss Schadenmeldung UVG vom 9. April 2014 (Urk. 7/1) zog sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 10. März 2014 eine Quetschung des rechten Handgelenks zu und setzte deswegen ab 4. April 2014 die Arbeit aus.

3.1.2    Dem Unfallschein UVG (Urk. 7/6) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 4., 11., 17. und 28. April 2014 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, konsultierte. Dieser attestierte ihm vom 4. bis 21. April 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab 22. April 2014 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Am 28. April 2014 wurde die ärztliche Behandlung abgeschlossen.

3.2

3.2.1    Das CT des rechten Handgelenks vom 24. Oktober 2014 ergab normale ossäre Strukturen, insbesondere keinen Nachweis einer piso-triquetralen Arthrose oder einer Fraktur des Os pisiforme (Urk. 7/41).

3.2.2    Der erstmals am 6. Oktober 2014 vom Beschwerdeführer konsultierte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, diagnostizierte am 1. Dezember 2014 eine Tenosynovitis des Flexor carpi ulnaris (FCU) rechts und gab an, dass dieses Leiden vereinbar sei mit dem Sturz auf die rechte Hand vom 10. März 2014. Nach bildgebender Untersuchung (CT vom 24. Oktober 2014; Urk. 7/41) verordnete er eine Infiltration sowie Ergotherapie und attestierte dem Beschwerdeführer vom 25. Oktober bis 23. November 2014 eine 100%ige und ab 24. November 2014 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/15; vgl. auch Bericht vom 6. Oktober 2014 [Urk. 7/26 S. 1]).

3.2.3    Dr. C.___, der am 1. Oktober 2014 (einmalig) erneut vom Beschwerdeführer konsultiert worden war, diagnostizierte am 4. Dezember 2014 eine posttraumatische Tenosynovitis FCU rechts. Der Beschwerdeführer leide seit dem Sturz vom 10. März 2014 an Schmerzen im rechten Handgelenk. Die am 4. April 2014 durchgeführte Röntgenuntersuchung habe einen unauffälligen Befund ergeben. Ungünstig wirke sich aus, dass der Beschwerdeführer als Zugbegleiter schwere Taschen tragen müsse. Vom 6. bis 20. Oktober 2014 sei dieser zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Der weitere Verlauf sei ihm – Dr. C.___ – nicht bekannt (Urk. 7/16).

3.2.4    Dr. D.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2014 ab dem Folgetag wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/18).

3.2.5    Gestützt auf die Akten gelangte die Kreisärztin Dr. A.___ am 16. März 2015 zum Schluss, dass der Unfall vom 10. März 2014 angesichts des behandlungsfreien Intervalls vom 23. Mai bis 6. Oktober 2014 nicht kausal sei für die Tenosynovitis FCU. Eine Tenosynovitis könne verschiedene Ursachen, etwa chronische Überbelastung, Erkrankungen aus dem rheumatischen Formenkreis oder bakterielle Infektionen, haben (Urk. 7/19).

3.2.6    Auf entsprechende Anfrage der SUVA gab Dr. C.___ am 22. Februar 2015 an, nachdem der Beschwerdeführer am 28. April 2014 praktisch wieder beschwerdefrei gewesen sei, habe dieser ihn am 23. Mai 2014 wegen wieder stärker gewordener Schmerzen telefonisch erneut kontaktiert; er habe ihm damals empfohlen, nochmals Diclofenac zu nehmen. Die nächste Konsultation habe dann erst am 1. Oktober 2014 stattgefunden (Urk. 7/24).

3.2.7    Der Handchirurg Dr. B.___ diagnostizierte gestützt auf die Ergebnisse der – auch sonographischenUntersuchung vom 21. April 2015 im tags darauf verfassten Bericht anhaltende Druckbeschwerden über dem Os pisiforme rechts nach Kontusion des Os pisiforme rechts am 10. März 2014 (Urk. 7/34 S. 1). Die Sonographie habe keine Ganglion-Formation ergeben. Eine anhaltende Druckempfindlichkeit nach direkter Kontusierung des Os pisiforme sei grundsätzlich möglich und werde gelegentlich beobachtet; im Falle des Beschwerdeführers, sei sie, auch wenn seit dem Unfallereignis schon Monate vergangen seien, im Zusammenhang mit der direkten Kontusierung des Os pisiforme zu sehen. Nicht zuletzt aus versicherungstechnischen Gründen werde nun noch eine MRI-Untersuchung veranlasst (S. 2).

3.2.8    Nach Kenntnisnahme des MRI-Befunds vom 30. April 2015 (Urk. 7/39) diagnostizierte Dr. B.___ am 8. Mai 2015 ein schmerzhaftes posttraumatisches Ganglion, ausgehend vom Pisotriquetral-Gelenk rechts, nach Kontusion des Os pisiforme rechts am 10. März 2014 (Urk. 7/37 S. 1). Es sei davon auszugehen, dass es anlässlich des Sturzes beim Snowboardfahren zu einem kleinen Kapselriss gekommen sei und sich dann an dieser Stelle die nun festgestellte Ganglion-Formation habe bilden können. Angesicht der seit über einem Jahr bestehenden Symptomatik erscheine eine spontane Regredienz des Ganglions sehr unwahrscheinlich. Daher sei eine operative Exzision vorgesehen (S. 2).

3.2.9    Nach am 3. Juli 2015 erfolgtem operativen Eingriff (Urk. 7/47) stellte Dr. B.___ am 6. Juli 2015 nachstehende Diagnosen (Urk. 7/46 S. 1):

- Status nach Exzision eines ulno-carpalen Ganglions rechts, ausgehend vom Pisotriquetral-Gelenk, am 3. Juli 2015

- Status nach Snowboardsturz am 10. März 2014 mit Kontusion der ulnaren Handkante

    Es zeige sich ein problemloser postoperativer Verlauf (vgl. auch Bericht vom 21. Juli 2015, Urk. 7/53).

3.2.10    In ihrer – auf den Akten beruhenden – kreisärztlichen Beurteilung vom 16. Juli 2015 gelangte Dr. A.___ – unter Hinweis auf die Befunde der im Laufe der Zeit durchgeführten bildgebenden Untersuchungen und die wissenschaftlichen Erkenntnisse betreffend die Ätiologie von Ganglien zum Schluss, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 10. März 2014 und dem Ganglion am rechten Handgelenk, wenn auch möglich, so jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich sei (Urk. 7/50 S. 4).

3.2.11    Am 4. August 2015 führte Dr. B.___ betreffend Unfallkausalität der Symptomatik im Bereich des rechten Handgelenks aus, es bestehe zwar ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den fraglichen Beschwerden und dem Sturz vom 10. März 2014. Dass das Unfallereignis indes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ursächlich sei für das aktuelle Leiden, lasse sich retrospektiv nur schwer nachweisen. Hiezu hätte wohl in den ersten Monaten nach dem Unfall eine MRI-Untersuchung durchgeführt werden müssen (um ein allfälliges Knochenmarködem im Bereich der ulnaren Handkante und eventuell eine beginnende Ganglion-Formation oder einen Kapselriss nachzuweisen; Urk. 7/57 S. 2).


4.

4.1    Aus den Akten geht übereinstimmend hervor und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 10. März 2014 beim Snowboardfahren auf die rechte (dominante) Hand stürzte, sich dabei eine Quetschung des Handgelenks zuzog und in der Folge wieder vollzeitlich seiner – das Handgelenk belastenden (Urk. 7/16) – Tätigkeit als Zugsbegleiter nachging, bis er dann am 4. April 2014, mithin über drei Wochen nach dem Unfall, erstmals seinen Hausarzt Dr. C.___ konsultierte und von diesem in der Folge bis 22. April 2014 arbeitsunfähig geschrieben wurde (Urk. 7/1, Urk. 7/5 f.). Fest steht aufgrund des Ergebnisses der MRI-Untersuchung vom 30. April 2015 (Urk. 7/39) sodann, dass die rechtsseitigen Handgelenksbeschwerden, deretwegen sich der Beschwerdeführer vom 4. bis 28. April 2014 (Urk. 7/5 f.) und – nach einem (abgesehen von einer telefonischen Beratung durch den Hausarzt am 23. Mai 2014 [Urk. 7/24]) behandlungsfreien Intervall von gut fünf Monaten – ab dem 1. Oktober 2014 erneut ärztlich behandeln liess (Urk. 7/16, Urk. 7/24 S. 2), vor dem Hintergrund eines (schliesslich am 3. Juli 2015 operativ entfernten [Urk. 7/47]) ulno-carpalen Ganglions zu sehen sind.

4.2    Ob – wie dies der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 1 S. 3 f.) – die ab Oktober 2014 behandelte Symptomatik noch im Rahmen des Grundfalls oder – entsprechend dem Vorbringen der SUVA (Urk. 2 S. 5 f., Urk. 6 S. 3) – als Rückfall zu interpretieren sind, braucht nicht weiter erörtert zu werden. Vorliegend massgebend ist, dass der Unfallversicherer befugt ist, einmal gewährte Leistungen ex nunc et pro futuro ohne Rückkommenstitel der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung einzustellen, wenn sich herausstellt, dass die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gar nicht erfüllt sind (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2016 vom 17. Mai 2016 E. 3.2 in fine mit Hinweisen).

4.3    Betreffend die Ursache des Ganglions gelangten die Kreisärztin Dr. A.___ und der behandelnde Handchirurg Dr. B.___ einhellig zum Schluss, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der fraglichen Gesundheitsstörung und dem am 10. März 2014 erlittenen Sturz aufgrund der konkreten Gegebenheiten wenn auch möglich, so jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich sind (Urk. 7/50 S. 4, Urk. 7/57 S. 2). Die Kreisärztin Dr. A.___ wies dabei darauf hin, dass Ganglien, die zu rund 90 % - wie auch beim Beschwerdeführer – im Handgelenksbereich aufträten, naturgemäss nicht rein traumatischer Genese seien. Voraussetzung für deren Bildung sei vielmehr, dass eine Narbe zu einer mechanischen Überlastung führe; dies könne dann – in zeitlichem Abstand – zur Entwicklung eines Ganglions führen (Urk. 7/50 S. 4). Diese – auf der einschlägigen Fachliteratur basierende und ohne Weiteres überzeugende – Einschätzung von Dr. A.___ findet im Bericht von Dr. B.___ vom 9. Oktober 2015 insofern eine Stütze, als der letztgenannte Arzt aufgrund des Befunds der gleichentags (mithin postoperativ) durchgeführten Sonographie den Verdacht auf eine erneute - im Zusammenhang mit der mehrwöchigen Schienenruhigstellung stehende – Bildung eines Ganglions (im Bereich des distalen Schienenrands) äusserte (Urk. 7/76).

    Angesichts der Tatsache, dass die nach dem Ereignis vom 10. März 2014 durchgeführten bildgebenden Untersuchungen keine Anhaltspunkte für eine (unfallbedingte) strukturelle Verletzung im Bereich des rechten Handgelenks gaben (Urk. 7/41, Urk. 7/16, Urk. 7/34 S. 2, Urk. 7/39) und eine solche, etwa ein Kapselriss (vgl. Urk. 7/37 S. 2), auch deshalb als wenig wahrscheinlich erscheint, weil der Beschwerdeführer nach dem Sturz vom 10. März 2014 – noch bis am 4. April 2014 – während über drei Wochen keine Beschwerden verspürte, die ihn zu einer Arztkonsultation verlasst oder ihn in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt hätten (vgl. Urk. 7/5 f., Urk. 7/1), ist eine unfallbedingte Grundlage für die Entwicklung des am 3. Juli 2015 operativ entfernten Ganglions (Urk. 7/47) nicht nachgewiesen.

    Etwas Gegenteiliges lässt sich auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem Ereignis vom 10. März 2014 an keinen Beschwerden im Bereich des rechten Handgelenks litt (Urk. 1 S. 4), nicht herleiten. Hiezu ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation nach der Formel „post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).

    Angesichts der aktenkundigen – übereinstimmenden und einleuchtend begründeten – ärztlichen Beurteilungen der Unfallkausalität der Handgelenksbeschwerden (Urk. 7/50, Urk. 7/57) besteht kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen, namentlich auch nicht zur Einforderung des Berichts des Vertrauensarztes der Atupri Krankenkasse, auf den sich diese – ohne den betreffenden Arzt namentlich zu nennen und dessen Beurteilung der SUVA einzureichen – in ihrer Einsprache (Urk. 7/71) gegen die Verfügung vom 23. Juli 2015 (Urk. 7/51) berief (Urk. 1 S. 2; antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). Anzumerken ist, dass die Atupri Krankenkasse den (die Verfügung vom 23. Juli 2015 [Urk. 7/51] bestätigenden) Einspracheentscheid der SUVA vom 14. Oktober 2015 (Urk. 2) in der Folge akzeptiert hat.

4.4    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die ab Oktober 2014 behandelten Handgelenksbeschwerden – mangels eines überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhangs zum Unfall vom 10. März 2014 zu Recht verneint. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Atupri Krankenkasse

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFischer