Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2015.00233 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 19. Dezember 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, arbeitete für die Y.___ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 7/1). Am 8. Februar 2013 stürzte er ca. 2.5 m in die Tiefe (Urk. 7/1). Die erstbehandelnden Ärzte der Notfallstation des Z.___ hielten in ihrem Bericht vom 11. Februar 2013 über die ambulante Behandlung vom 8. Februar 2013 multiple Prellungen und Rissquetschwunden (RQW’s) an der Schädelkalotte, dem Gesichtsschädel sowie beiden Armen fest (Urk. 7/33/2). Die SUVA trat auf den Unfall ein und erbrachte Leistungen. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 6. August 2014 sprach die SUVA dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 10 % in Höhe von Fr. 12‘600.-- zu (Urk. 7/187).
Mit Verfügung vom 30. Juli 2015 (Urk. 7/235) teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, woran sie nach erhobener Einsprache vom 19. August 2015 (Urk. 7/238) mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2015 festhielt (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 3. November 2015 Beschwerde (Urk. 1)
und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Invalidenrente. Mit Be-schwerdeantwort vom 23. Dezember 2015 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-245) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin brachte im Wesentlichen vor, dass unbestrittenermassen unfallbedingte Beschwerden vorlägen. Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) zu bestimmen, woraus ein möglicher Durchschnittslohn von Fr. 59‘996.-- resultiere. Gemäss den Einsatzverträgen mit dem ehemaligen Arbeitgeber sei der Beschwerdeführer gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag für das Holzbaugewerbe (GAV) als Holzbau-Arbeiter qualifiziert gewesen. Gestützt auf die entsprechende Lohntabelle könnte er im Gesundheitsfalle mit zehn Jahren Arbeitserfahrung im Jahr 2015 Fr. 63‘570.-- verdienen. Stelle man diese Einkommen gegenüber, resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 5.62 %. Das Validen- und das Invalideneinkommen seien anhand der Schweizerischen Verhältnisse zu berechnen, da ansonsten die Vergleichbarkeit der beiden Einkommen verloren gehe (Urk. 1 und Urk. 6).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber sinngemäss vor, dass das Valideneinkommen falsch berechnet worden sei. Ausgehend vom Lohn der letzten 12 Monate vor dem Unfall ergebe sich ein Valideneinkommen in Höhe von Fr. 77‘898.29, bzw. gestützt auf den GAV ein Einkommen in Höhe von Fr. 78‘720.--. In Bezug auf das Invalideneinkommen sei festzuhalten, dass nicht ersichtlich sei, was sich hinter den Ziffernangaben der DAP verberge, noch gebe es Angaben zum Tiefst-, Höchst-, und Durchschnittslohn. Entsprechend ersuche er um Überprüfung der Auswahl aus der DAP (Urk. 1).
2.
2.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid in medizinischer Hinsicht auf die Einschätzungen des Kreisarztes Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH.
2.2.1 Dr. A.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 4. Februar 2014. Er konstatierte, dass eine Spinalkanalstenose zervikal auf degenerativer Basis vorbestehend sei, die jedoch gemäss Angabe keine Beschwerden verursacht hatte (Urk. 7/110/6 ff.).
Am 8. Februar 2013 sei der Versicherte aus einer Höhe 2,5 m gestürzt. Die initiale Beurteilung im Z.___ sei ambulant erfolgt. Hinweise auf ein Schädel-Hirn-Trauma hätten nicht bestanden und im CT seien auch keine Schädigungen von Schädel, Hirn oder Halswirbelsäule (HWS) zu erkennen gewesen. Auch die Abklärung beider Schultern und des linken Handgelenks habe keine strukturelle Schädigung gezeigt. Initial seien keine sensomotorischen Ausfälle festgehalten worden, hingegen hätten starke Schmerzen in beiden Armen bestanden. Postprimär habe man am 21. Februar 2013 im MRI der HWS eine zervikale Myelopathie auf Höhe C3/4 festgehalten, selbige jedoch nicht als eindeutig posttraumatisch bezeichnet. Die fachärztlich-neurologischen Abklärungen hätten dann für eine obere Plexusparese rechts mehr als links gesprochen, es sei auch der Verdacht auf eine Zerrung der Zervikalwurzeln geäussert worden.
In den 12 Monaten seit dem Unfall habe sich eine gewisse Verbesserung ergeben, nach wie vor klage der Beschwerdeführer aber über praktisch symmetrische Beschwerden in beiden Armen mit pelzigem Gefühl der Handflächen und beugeseitig an den Fingern sowie belastungsabhängigen Schmerzen in den Armen vom Nacken bis zum proximalen Unterarm. Klinisch sei der heutige Befund unspektakulär - mit Ausnahme der subjektiven Angaben zur Sensibilität an den oberen Extremitäten habe er eigentlich keine klar zu erhebenden klinischen pathologischen Befunde erhoben.
Angesichts der Angabe einer Beschwerdefreiheit vor dem Unfall könne er die subjektiv vom Beschwerdeführer geschilderte Symptomatik bei den oberen Extremitäten nicht als unfallfremd annehmen. Die genaue Ursache der Beschwerden sei auch nach mehrmaliger neurologischer Beurteilung aber nicht ganz klar. Eine Rolle könnte die Myelopathie spielen, man spreche aber auch von Plexusparesen beidseits. Nach initialer Kontusion und Schmerzen im Bereich beider Schultern und des linken Handgelenks sei es zur Abheilung gekommen. Er habe Mühe, den Tinnitus als unfallkausal zu beurteilen - ein eigentliches Schädel-Hirn-Trauma sei initial ausgeschlossen worden und die Bildgebung ebenso wie die fachärztliche Abklärung hätten keine Hinweise auf eine erlittene strukturelle Schädigung ergeben. Die Hochtonschwerhörigkeit sei ebenfalls nicht unfallkausal. Man werde das MRI des Schädels noch abwarten, bei unauffälligem Befund sei der Tinnitus als nicht unfallkausal zu werten.
Nach einjähriger intensiver multimodaler Behandlung inklusive stationärer Rehabilitation sei der Zustand in den letzten Monaten stabil gewesen. Bei stabilem Zustand sei der versicherungstechnische Fallabschluss zu prüfen. Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei die früher ausgeübte Tätigkeit als Zimmermann oder Monteur von Fertighäusern dauernd nicht mehr möglich. Ohne Berücksichtigung von Alter, Ausbildung, Herkunft, Habitus und Sprache ergebe sich folgendes Zumutbarkeitsprofil: Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit (Maximalbelastungen 15 kg) sei dem Beschwerdeführer ganztags vollzeitig zumutbar unter der Bedingung, dass die Tätigkeit nicht besondere Anforderungen an die Kraft und an die Feinmotorik im Bereich der oberen Extremitäten erfordere.
2.2.2 In der ergänzenden Stellungnahme vom 14. Mai 2014 konstatierte Dr. A.___, dass der Tinnitus nicht unfallkausal sei (Urk. 7/152). Am 12. Juni 2014 nahm er Stellung zum Integritätsschaden und notierte, dass gemäss Tabelle 1 über die Integritätsschädigung im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) eine vollständige obere Plexuslähmung mit einer Integritätsschädigung von 30 % bewertet werde. Im vorliegenden Fall habe sich klinisch aber auch neurographisch die Situation praktisch vollständig normalisiert, es persistiere einzig gemäss Angabe des Beschwerdeführers subjektiv eine mässige Dysästhesie an beiden Händen, eine sichere objektivierbare Pathologie sei nicht mehr gefunden worden. Er werte die einseitige Restschädigung als 1/6 der vollständigen Lähmung, dies ergebe 5 %, bei beidseitigem Befall also das Doppelte (Urk. 7/173).
2.3 Der Untersuchungsbericht von Dr. A.___ vom 4. Februar 2014 (E. 2.2.1) sowie seine weiteren Stellungnahmen (E. 2.2.2) beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist schlüssig und die Beurteilungen der medizinischen Situation leuchten ein. Auch sind die Schlussfolgerungen ausführlich begründet. Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Berichts bzw. der Stellungnahmen sprechen, bestehen keine. Der Bericht von Dr. A.___ vom 4. Februar 2014 sowie seine Stellungnahmen erfüllen daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.1). Dies blieb auch seitens des Beschwerdeführers unbestritten.
2.4 Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit (Maximalbelastungen 15 kg) ist ganztags vollzeitig zumutbar unter der Bedingung, dass die Tätigkeit nicht besondere Anforderungen an die Kraft und an die Feinmotorik im Bereich der oberen Extremitäten erfordert (E. 2.2.1).
3. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der in qualitativer Hinsicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit.
3.1
3.1.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
3.1.2 Entgegen dem Wortlaut von Art. 16 ATSG ist das Valideneinkommen nicht jenes Einkommen, welches die versicherte Person ohne Unfall erzielen könnte, sondern jenes Einkommen, welches sie überwiegend wahrscheinlich ohne Unfall tatsächlich erzielen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeküpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Entscheidend ist, was die versicherte Person verdient hätte und nicht, von welchem Lohn sie gestützt auf den guten Glauben allenfalls hätte ausgehen können (mit weiteren Hinweisen: Rumo-Junger/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Zürich/Basel/Genf 2012, 4. Aufl., S. 126 f.).
3.1.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an
sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die SUVA entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen).
Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E. 4.7.2).
Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3, 129 V 472 E. 4.2.3).
3.2 Vor dem Unfall war der Beschwerdeführer tätig für die Y.___ AG, welche ihn jeweils an verschiedene Einsatzbetriebe weiter vermittelte. Entsprechend liegen verschiedene Einsatzverträge für die Jahre 2012 und 2013 vor (Urk. 7/12/4 ff.), worin jeweils zwischen Fr. 33.-- und Fr. 34.-- Stundenlohn vereinbart wurden (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie 13. Monatslohn). Aus den vorliegenden Lohnabrechnungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer während den einzelnen Einsätzen zum Teil auch zahlreiche Überstunden leistete (Urk. 7/11/4 ff.; vgl. Urk. 7/20 und Urk. 3/5). Allerdings war er zwischen den einzelnen Einsätzen - soweit aus den Akten ersichtlich - jeweils während mehrerer Wochen nicht erwerbstätig (vgl. Urk. 7/20; Urk. 7/158/3 f.; Urk. 7/162/2). Gemäss der Bestätigung der ehemaligen Arbeitgeberin hätte der Stundenlohn des Beschwerdeführers für das Jahr 2015 dem Stundenlohn im Jahr 2013 entsprochen, bzw. sich nicht verändert (Fr. 26.91 zzgl. Fr. 2.61 13. Monatslohn, Urk. 7/233).
Aufgrund der in der Schweiz nur kurzen Dauer der Anstellung sowie der Unregelmässigkeit des erzielten Einkommens erweist es sich als schwierig, das Valideneinkommen konkret zu berechnen.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Berechnung schlagen allerdings fehl (Urk. 1): Seine Berechnung, wonach er die geleisteten Arbeitswochen zusammenzählt und diese auf 52 Wochen aufrechnet, lässt ausser Acht, dass er zwischen den Einsätzen jeweils länger nicht arbeitete. Anhaltspunkte dafür, dass er nun ohne grössere Unterbrüche durcharbeiten würde, bestehen nicht. Insbesondere wäre es unzulässig keine Ferien zu beziehen (vgl. Art. 329d Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts). Auch Hinweise darauf, dass er eine Kaderfunktion ausüben würde, liegen keine vor.
Allerdings ist eine genaue Berechnung - wie folgend gezeigt wird (E. 3.4) - nicht notwendig.
3.3 Die Beschwerdegegnerin hat der Festsetzung des Invalideneinkommens fünf DAP-Blätter zugrunde gelegt (Urk. 7/236; Urk. 2). Bei den angeführten Arbeitsplätzen handelt es sich um Stellen als Reinigungsarbeiter (DAP-Nr. 9961), Verpackungsmittelhersteller (DAP-Nr. 8316), Verpacker (DAP-Nr. 10727 und DAP-Nr. 4459) und Hilfsarbeiter (DAP-Nr. 6110). Der Durchschnittlohn dieser fünf Arbeitsplätze beträgt für das Jahr 2015 Fr. 59‘996.40 (Urk. 7/236). Die Tätigkeiten entsprechen dem von Kreisarzt Dr. A.___ erstellten Zumutbarkeitsprofil: Alle Tätigkeiten sind sehr leicht bis leicht und erfordern keine besonderen Anforderungen an die Kraft und Feinmotorik im Bereich der oberen Extremitäten (vgl. Urk. 7/236/4 ff.). Die von der Beschwerdegegnerin ausgewählten Stellen sind dem Beschwerdeführer entsprechend zumutbar.
Die Beschwerdegegnerin gab die Gesamtzahl der in Anbetracht der Einschränkung des Beschwerdeführers in Frage kommenden Arbeitsplätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittlohn der dem Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe an (Urk. 7/236/1 ff.). Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers dadurch gewahrt, dass die konkret herangezogenen DAP-Profile in den Akten vorhanden sind bzw. auflagen (vgl. E. 3.1.3; Urk. 7/236) - die Zustellung ohne entsprechendes Ersuchen seitens des Beschwerdeführers ist nicht notwendig.
Damit sind vorliegend die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an einen Einkommensvergleich gestützt auf die DAP-Löhne erfüllt (vgl. E. 3.1.3). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Einkommensvergleich den sich aus den fünf DAP-Profilen ergebenden Durchschnittslohn von Fr. 59‘996.40 als Invalideneinkommen zugrunde gelegt hat.
3.4 Um einen rentenrelevanten Invaliditätsgrad von 9.5 % bzw. gerundet 10 % zu erzielen müsste der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Valideneinkommen in Höhe von Fr. 66‘294.35 erzielen (Fr. 59‘996.40 : 90.5 x 100 = Fr. 66‘294.35).
Aufgrund der vor dem Unfall erzielten Einkommen, unter Berücksichtigung des vorgeschriebenen Ferienbezugs, der jeweils längeren Pausen zwischen den Einsätzen (Urk. 7/12/4 ff.; Urk. 7/11/4 ff.; Urk. 7/20) und der Angaben des ehemaligen Arbeitgebers, dass sich der Lohn nicht verändert hätte (Urk. 7/233) sowie mit Blick auf den im Jahr 2012 erzielten Lohn von Fr. 43‘809.-- (Urk. 7/162/2; Urk. 3/4) ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er im Gesundheitsfalle ein Einkommen in dieser Höhe generiert hätte bzw. generieren würde (vgl. E. 3.2). Entsprechend ist ein rentenrelevanter Invaliditätsgrad mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Eine exakte Bemessung des Valideneinkommens erübrigt sich damit.
3.5 Der Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler