Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2015.00235 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 6. Februar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Aliotta Rechtsanwälte
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, war als Bauarbeiter tätig und bei der Suva unfallversichert, als er sich am 9. September 1989 beim Fussballspielen eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes und des medialen Seitenbandes am rechten Knie zuzog (Urk. 11/1 Ziff. 1-6, Urk. 11/2 Ziff. 5).
Am 30. Januar 2012 wurde ein Rückfall gemeldet (Urk. 11/15). Die Suva sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 22. April 2013 mit Wirkung ab Februar 2013 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 16 % zu (Urk. 11/145).
Am 18. Februar 2014 wurde ein weiterer Rückfall gemeldet (Urk. 11/156). Die Suva sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 12. September 2014 (Urk. 11/237 = Urk. 3/3) eine Invalidenrente beim gleichen Invaliditätsgrad (S. 1) und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 30 % (S. 3 oben) zu. Die dagegen am 15. Oktober 2014 erhobene Einsprache (Urk. 11/243 = Urk. 3/4) wies sie mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2015 (Urk. 11/271 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. November 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die ihm ab November 2014 zustehenden Versicherungsleistungen (Heilungskosten und Taggelder) auszurichten, und es sei vom Gericht ein medizinisches Gutachten einzuholen (S. 2 Ziff. 1-3). Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Einholens eines Gutachtens zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 4). Es sei nach Vorliegen des Gutachtens die Rentenfrage neu zu prüfen, auf jeden Fall - auch ohne Begutachtung - eine höhere Invalidenrente und ein höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen (S. 2 Ziff. 5-7).
Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2016 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 22. März 2016 an seinen Anträgen fest (Urk. 15), was der Beschwerdegegnerin am 29. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17 S. 2 Ziff. 3). Eine Duplik ging nicht ein (Urk. 19).
Mit Gerichtsverfügung vom 29. März 2016 wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 3 Ziff. 9) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 17).
Den Antrag auf eine öffentliche Verhandlung (Urk. 1 S. 3 Ziff. 9) zog der Beschwerdeführer wieder zurück (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
1.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
1.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die SUVA entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen).
Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSELöhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E. 4.7.2).
Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3, 129 V 472 E. 4.2.3).
1.4 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität (BGE 13 V 218 E. 4b). Dementsprechend ist der Umfang der Integritätseinbusse eine ärztlich zu beantwortende Frage.
1.5 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes „namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, im Zeitpunkt der Rentenprüfung sei der medizinische Endzustand erreicht gewesen (S. 7 f. Ziff. 3a). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei auf das Zumutbarkeitsprofil gemäss kreisärztlicher Beurteilung, bestätigt durch die Ärzte des Y.___, abzustellen (S. 8 Ziff. 3b). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 76‘050.-- (S. 8 f. Ziff. 4a) und dem anhand von DAP-Daten ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 63‘906.-- (S. 9 Ziff. 4b) resultiere eine Erwerbseinbusse von 16 % (S. 10 Ziff. 4c). Auf die kreisärztliche Schätzung des Integritätsschadens sei abzustellen (S. 12 Ziff. 5.c).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin hätte eine im Februar 2014 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes gutachterlich abklären müssen (S. 6 f. Ziff. 2.3 f.). Auf die im November 2012 erstellte kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung könne im Entscheidzeitpunkt (September 2015) nicht abgestellt werden (S. 7 f. Ziff. 2.5), ebenso nicht auf die im September 2014 erstellte (S. 8). Verschiedene ihn behandelnde Spezialärzte gingen von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit aus (S. 8 ff. Ziff. 2.6). Auf die verwendeten DAP-Daten könne nicht abgestellt werden, da es sich dabei um Vollzeitstellen handle (S. 10 Ziff. 2.7). Die kreisärztliche Schätzung des Integritätsschadens könne nicht akzeptiert werden (S. 10 Ziff. 2.8).
2.3 Was strittig ist, ergibt sich aus der Zusammenschau der in der Beschwerde (Urk. 1) gestellten Anträge (S. 2 Ziff. 2-6) und den - den Anträgen nur teilweise entsprechenden - Ausführungen in der Begründung (S. 6 ff.).
Demnach ist, nebst der Frage, ob zur Entscheidfindung ein Gutachten erforderlich sei, strittig und zu prüfen:
- ob der medizinische Endzustand erreicht ist oder ein fortgesetzter Taggeldanspruch besteht
- mit Blick auf den Invaliditätsgrad der Umfang der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit
- die Höhe des Integritätsschadens.
Der Antrag auf Taggeld und die Anträge auf Invalidenrente schliessen einander grundsätzlich aus, ist doch der Rentenbeginn einer der Beendigungsgründe des Taggeldanspruchs (vorstehend E. 1.1).
3.
3.1 Im Rahmen einer Besprechung am 2. Oktober 2012 (Urk. 11/89) führte Dr. med. Z.___, Oberarzt A.___, unter anderem aus, schwere Arbeiten seien nicht mehr zumutbar. Die Physiotherapie sei auslaufen zu lassen, das Heimprogramm sei fortzusetzen. Es sei auf gutes Schuhwerk zu achten. Eine namhafte Veränderung des Zustandes werde nicht mehr eintreten, einzig könne noch mit Schmerzmitteln, Injektionen und eventuell Knochenaufbaupräparaten dem Zustand ein wenig entgegengewirkt werden. Der Endzustand sei erreicht (S. 1 Mitte).
3.2 Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, berichtete am 5. November 2011 über seine gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 11/106).
Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, als Bauarbeiter bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe für Tätigkeiten mit folgendem Zumutbarkeitsprofil (S. 8 Mitte):
wechselbelastende überwiegend (über 70 %) sitzende Arbeiten, ohne repetitives Gehen oder gar Tragen von Lasten auf unebenem Gelände, Gehen auf ebenem Gelände mit einer maximalen Traglast von 10 kg, ohne repetitives Treppengehen, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne hockende, kauernde und kniende Arbeiten
Die Veränderungen im rechten Kniegelenk (beginnende Arthrose) hätten das entschädigungspflichtige Ausmass einer Integritätsschädigung noch nicht erreicht (S. 8).
3.3 Am 27. Februar 2014 berichtete Dr. med. C.___, Leitender Arzt, Klinik für Orthopädische Chirurgie, Y.___, über die am 21. Februar 2014 erfolgte Implantation einer Totalprothese am rechten Knie (Urk. 11/168).
Vom 27. Februar bis 2. April 2014 weilte der Beschwerdeführer stationär in der D.___, worüber am 2. April 2014 berichtet wurde (Urk. 11/190). Die Zumutbarkeit für angepasste Tätigkeiten werde im Moment noch nicht festgelegt, da man sich noch in der medizinischen Phase befinde (S. 2 oben).
Dr. C.___, Y.___, berichtete am 2. Mai 2014 über die am 23. April 2014 erfolgte Verlaufskontrolle (Urk. 11/202) und führte unter anderem aus, zwei Monate postoperativ sei der Verlauf soweit regelrecht, so dass weiter auf Vollbelastung übergegangen werden könne (S. 1 unten).
3.4 Kreisarzt Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 17. Juni 2014 (Urk. 11/212) nach der gleichentags erfolgten Untersuchung unter anderem aus, es bestehe weiterhin keine Arbeitsfähigkeit (S. 8 Mitte).
Gleichentags führte er aus, der Integritätsschaden betrage 30 %, dies infolge einer lateral betonten Gonarthrose rechts gemäss Tabelle 5, Integritätsschaden bei Arthrosen (Urk. 11/213).
Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Kurzbericht vom 18. Juli 2014 an den Kreisarzt unter anderem aus, es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 11/219).
Mit Zeugnis vom 6. November 2014 attestierte Dr. E.___ für leidensangepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit ab 2. September 2014 (vgl. Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich vom 17. März 2015, Urk. 11/262 S. 3 Mitte).
3.5 Kreisarzt Dr. B.___ berichtete am 2. September 2014 über seine gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 11/229).
Er führte unter anderem aus, als Bauarbeiter bestehe keine Arbeitsfähigkeit, eine solche werde auch nicht mehr erreichbar sein. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für das im November 2012 definierte Zumutbarkeitsprofil (vorstehend E. 3.3), das vollumfänglich übernommen werden könne (S. 8 unten).
Es sei ein Endzustand erreicht. Weitere Behandlungen seien weder notwendig noch zielführend (S. 9).
3.6 Am 9. April 2015 berichtete Dr. med. F.___, Oberarzt, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, Y.___, über die am 25. März 2015 erfolgte Untersuchung (Urk. 11/256). Er führte unter anderem aus, gut ein Jahr postoperativ zeige sich klinisch eine ordentliche Kniegelenksfunktion. Es bestehe jedoch ein deutlicher Leidensdruck aufgrund der unzureichenden Schmerzkontrolle sowie der schwierigen sozialen Situation. Momentan sähen sie - die Ärzte des Y.___ - durch eine chirurgische Intervention kein Verbesserungspotential der Kniefunktion. Ihrer Einschätzung zufolge wäre eine angepasste, knieschonende berufliche Tätigkeit mit Wechselbelastung zu 50 % möglich; sie bäten jedoch die Beschwerdegegnerin um eine erneute kreisärztliche Untersuchung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (S. 2 oben).
3.7 Mit Schreiben vom 10. September 2015 teilte Dr. F.___ mit, sie - die Ärzte des Y.___ - teilten die Einschätzung des Kreisarztes bezüglich des Zumutbarkeitsprofils. Bei ihren Untersuchungen hätten sich in der letzten Zeit keine richtungsweisenden Veränderungen der Kniegelenksfunktionen ergeben, so dass das definierte Zumutbarkeitsprofil Bestand habe (Urk. 11/268).
3.8 Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 30. September 2015 an Dr. E.___ (Urk. 11/269/2-3). Er habe den Beschwerdeführer erstmals am 19. August 2015 untersucht und am 16. September 2015 zur Besprechung der (Röntgen-) Befunde gesehen (S. 1 oben). Als Zuweisungsgrund nannte er eine schmerzhafte Knietotalprothese rechts (S. 1 Mitte). Anamnestisch hielt er unter anderem fest, am 9. April 2015 sei durch die Ärzte des Y.___ eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert worden (S. 1 unten).
Als Hilfsarbeiter auf dem Bau sei der Beschwerdeführer mit einer Knieprothese sicher nicht mehr voll arbeitsfähig. Er sei ebenfalls der Meinung, dass aber eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten mit wechselndem Belastungsprofil vertretbar sei (S. 2 unten).
4.
4.1 Der Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt, ist die erhebliche Funktionseinschränkung seines rechten Kniegelenks. Sie hat zur Folge, dass er nach nahezu einhelliger Auffassung der dies beurteilenden Ärzte als Bauarbeiter auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig ist. Aufgrund der noch verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit resultierte im Jahr 2013 ein Invaliditätsgrad von 16 %; diesem entsprechend sprach ihm die Beschwerdegegnerin im Jahr 2013 eine Invalidenrente zu, was unbestritten blieb.
Im Februar 2014 wurde, rund ein Jahr nach der Rentenzusprache, am rechten Knie eine Totalprothese implantiert, und im Juni 2014 wurde die Arthrose am rechten Knie, die 2011 noch als (lediglich) beginnend eingestuft worden war (vorstehend E. 3.2), als Integritätsschaden im Umfang von 30 % taxiert (vorstehend E. 3.4).
Es fragt sich nun, wie sich die genannten gesundheitlichen Aspekte auf die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers auswirken.
4.2 Die Feststellung von Kreisarzt Dr. B.___, dass im September 2014 der medizinische Endzustand (wieder) erreicht war (vorstehend E. 3.5), ist als solche nicht in Frage gestellt worden. Auch der Beschwerdeführer hat sich ihr de facto angeschlossen, denn seine den Rentenanspruch betreffenden Anträge (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5 und 6) würden sonst keinen Sinn ergeben (vgl. vorstehend E. 1.5). Damit ist auch die Frage geklärt, ob - wie vom Beschwerdeführer postuliert (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) - ein fortgesetzter Taggeldanspruch bestehe; er besteht nicht.
4.3 Gemäss den Feststellungen von Kreisarzt Dr. B.___ wirkt sich die Prothesenversorgung des beschädigten Knies und das Fortschreiten der Arthrose nicht auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit aus; diese hat sich weder verbessert noch verschlechtert, weshalb ab 2014 vom gleichen Zumutbarkeitsprofil ausgegangen werden kann wie 2012 (vorstehend E. 3.5). Es gibt keine ärztlichen Beurteilungen, die diesbezüglich etwas anderes annehmen liessen. Klärungsbedürftig ist einzig der Umfang der im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils bestehenden Arbeitsfähigkeit.
Kreisarzt Dr. B.___ erachtete eine dem Zumutbarkeitsprofil gerecht werdende Tätigkeit als vollschichtig möglich (vorstehend E. 3.2). Dr. F.___ (Y.___) postulierte diesbezüglich im April 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, erbat jedoch ausdrücklich eine kreisärztliche Beurteilung (vorstehend E. 3.6). Nachdem ihm diese vorlag, schloss er sich ihr im September 2015 an, ging also im Ergebnis ebenfalls von einer vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit aus (vorstehend E. 3.7). Damit übereinstimmend attestierte Dr. E.___ bereits ab September 2014 eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vorstehend E. 3.4). Die davon abweichende Äusserung von Dr. G.___ (vorstehend E. 3.8) ist nicht geeignet, diese übereinstimmenden Einschätzungen in Frage zu stellen. Offensichtlich war ihm nämlich weder die kreisärztliche Beurteilung bekannt noch der Umstand, dass sich Dr. F.___ im September 2015 dieser angeschlossen hat. Die von ihm verwendeten Formulierungen machen deutlich, dass er letztlich nicht eine eigene Beurteilung vornahm, sondern bloss die - zwischenzeitlich überholte - Einschätzung durch Dr. F.___ vom April 2015 übernahm. Seine fehlende Vertrautheit mit den näheren Umständen zeigt sich auch darin, dass er befand, in der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer „nicht mehr voll“ arbeitsfähig, was nicht vereinbar ist mit der klaren und wiederholten kreisärztlichen Feststellung, dass in der angestammten Tätigkeit aktuell und auf Dauer gar keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht.
4.4 Somit bleibt festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nur Tätigkeiten möglich sind, die der erheblichen Beeinträchtigung des rechten Kniegelenks im Sinne des formulierten Zumutbarkeitsprofils Rechnung tragen. Wird das Zumutbarkeitsprofil eingehalten, sind keine Gründe ersichtlich, die auf eine in diesem Rahmen zusätzlich reduzierte Arbeitsfähigkeit schliessen liessen. Mithin ist die Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemessung zu Recht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ausgegangen.
Damit wird auch der - einzige - Einwand, der beschwerdeweise gegenüber der Verwendung der DAP-Daten erhoben wurde (Urk. 1 S. 10 Ziff. 2.7), hinfällig. Die Invaliditätsbemessung gestützt auf die DAP-Profile entspricht den Vorgaben der Rechtsprechung (vorstehend E. 1.3) und ist nicht zu beanstanden.
4.5 Gemäss der von Kreisarzt Dr. B.___ verwendeten und einschlägigen Tabelle 5 (Arthrosen) entspricht eine mässige Pangonarthrose einem Integritätsschaden von 10-30 % und eine schwere einem solchen von 30-40 %. Endoprothesen mit gutem Erfolg lassen einen Integritätsschaden von 20 % annehmen, Endoprothesen mit schlechtem Erfolg einen solchen von 40 %.
Vor diesem Hintergrund ist die von Dr. B.___ vorgenommene Einschätzung mit 30 % (vorstehend E. 3.4) vollumfänglich plausibel. Dass sie nach Meinung des Beschwerdeführers „nicht akzeptiert“ werden könne (Urk. 1 S. 10 Ziff. 2.8), ist zur Kenntnis zu nehmen, aber nicht geeignet, die behauptete Erforderlichkeit einer weiteren, gutachterlichen Beurteilung zu begründen.
4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht weiterhin einen Invaliditätsgrad von 16 % und neu eine Integritätseinbusse von 30 % angenommen hat.
Der angefochtene Entscheid ist deshalb nicht zu beanstanden, sondern zu bestätigen, und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
5. Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat mit Honorarnote vom 23. Mai 2016 einen Aufwand von 13.77 Stunden sowie eine Kleinspesenpauschale von 3 % fakturiert (Urk. 20). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist er somit mit Fr. 3‘369.90 (inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Winterthur, wird mit Fr. 3'369.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Rechtsanwalt Reto Bachmann
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher