Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2015.00236 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Käser
Urteil vom 31. Oktober 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.X.___, geboren 1960, war seit dem 1. April 1997 bei der Y.___, als Wärmebehandler angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert, als ihm am 23. Januar 2014 beim Anheben eines Ringes die Hakenkette (Kranhaken) vom Werkstück rutschte und gegen sein rechtes Knie prallte (Urk. 8/1). Anlässlich der Erstbehandlung im Z.___ vom selben Tag wurde eine Kniekontusion rechts diagnostiziert, wobei radiologisch keine ossäre Läsion nachweisbar war (Urk. 8/11). Es resultierte eine volle Arbeitsunfähigkeit. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Mit Verfügung vom 3. August 2015 (Urk. 8/81) stellte die SUVA die Versicherungsleistungen per 1. Januar 2015 ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die geklagten Kniebeschwerden rechts nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien. Dagegen erhob der Versicherte am 21. August 2015 Einsprache (Urk. 8/83), welche die SUVA mit Entscheid vom 19. Oktober 2015 abwies (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. November 2015 Beschwerde und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin Leistungen der Unfallversicherung nach Massgabe der persistierenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 10 % sowie eine angemessene Integritätsentschädigung von mindestens 5 % zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Vorliegen der Begutachtung der Invalidenversicherung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Die SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2016 (Urk. 7), in Abweisung der Beschwerde sei ihr Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2015 zu bestätigen. Dem Sistierungsbegehren sei nicht stattzugeben, da der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Unfallfolgen hinreichend abgeklärt und demzufolge ein allfälliges Gutachten der Invalidenversicherung zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache entbehrlich sei.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2016 (Urk. 12) wies das hiesige Gericht sowohl das Sistierungsbegehren als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab. Mit Schreiben vom 14. März 2016 (Urk. 14) erstattete der Beschwerdeführer unter Beilage eines Schreibens (Urk. 15) seine Replik. Innert angesetzter Frist ging keine Duplik seitens der Beschwerdegegnerin ein, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Mai 2016 (Urk. 18) zur Kenntnis gebracht wurde.
Mit Schreiben vom 25. August 2016 (Urk. 19) liess der Beschwerdeführer die neueste E-Mailkorrespondenz zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin (Urk. 20/1-2) ins Recht legen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt zusammengefasst dafür, dass sie die Versicherungsleistungen per 1. Januar 2015 eingestellt habe, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe nachgewiesen werden können, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt keine organischen Unfallfolgen mehr vorgelegen seien. Unter diesen Umständen sei weder eine Invalidenrente noch eine Integritätsentschädigung geschuldet (Urk. 2). Der Beschwerdeführer sei umfassend abgeklärt worden und die medizinischen Beurteilungen ergäben ein klares Bild (Urk. 7).
2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, der in den ärztlichen Berichten erwähnte partielle Einriss in der Quadrizepssehne medial sei im Einspracheentscheid nicht einmal erwähnt, geschweige denn thematisiert worden. Die Beschwerdegegnerin habe seine Beschwerden plötzlich als krankheitsbedingt entstanden abgetan. In Tat und Wahrheit hätten offensichtlich krankheits- und unfallbedingt entstandene Beschwerden zusammen persistiert, wobei der vorerwähnte partielle Einriss, der nach dem prima-facies-Beweis anlässlich des Unfalls vom 23. Januar 2014 habe entstanden sein müssen, an der gesamten Problematik mitwirke (Urk. 1).
Replicando machte er geltend, mit keinem „Jota“ sei in den medizinischen Beurteilungen und Akten die Rede davon gewesen, dass er 1988 den Zeigefinger links vollständig verloren und im Jahre 1993 seinen rechten Zeigefinger verletzt habe, wobei der letztere Fall über die Beschwerdegegnerin gelaufen sei. Zu den entsprechenden Einschränkungen sei er nicht befragt worden (Urk. 14 und Urk. 15).
3.
3.1 Dr. A.___, Leitender Arzt Chirurgie am Z.___, gab in seinem Bericht vom 27. Januar 2014 betreffend Radiologiebefund (Urk. 8/17) an, es bestehe eine regelgerechte Gelenksstellung im rechten Kniegelenk bei intakten ossären Strukturen. Am oberen Patellapol, am Ansatz der Quadrizepssehne zeige sich eine knöcherne Ausziehung im Sinne einer knöchernen Ansatztendinopathie. Eine Fraktur sei nicht ausgewiesen.
3.2 Im handschriftlichen – an die Beschwerdegegnerin gerichteten – Arztbericht vom Z.___ vom 17. Februar 2014 (Urk. 8/11) erklärte Assistenzarzt B.___, eigenen Angaben zufolge sei dem Beschwerdeführer ein Haken gegen das rechte Knie geprallt. Nun habe er starke Schmerzen; bei Belastung nähmen diese aber nicht zu. Assistenzarzt B.___ beschrieb eine Rötung und Schwellung im Bereich des medialen Kniegelenksspalts rechts, einen minimen Kniegelenkserguss bei Bewegungsumfang von 0-0-130°, röntgenologisch bestehe eine Verknöcherung der Quadrizepssehne, indes keine ossäre Läsion. Seine Diagnose lautete auf eine Knie-Kontusion rechts.
3.3 Dr. med. C.___ vom D.___ hielt gestützt auf das MRI vom 7. März 2014 (Urk. 8/18) fest, dieses zeige einen mässigen Bone bruise am medialen Femurkondylus anteromedial, welcher mit der durchgemachten Kontusion vereinbar sei. Eine allfällige Fraktur sei aber nicht nachgewiesen. Es bestehe eine leichte Grad II–Degeneration im Innenmeniskushinterhorn. Es bestünden weder Meniskusrisse noch sonstige Kniebinnenläsionen.
3.4 SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, gab in seiner Beurteilung vom 21. Mai 2014 (Urk. 8/27) an, es bestehe eine unklare Ergussbildung des rechten Kniegelenks mit Schmerzen im ventromedialen Tibiakopf rechts nach Kontusion im medialen Kniegelenksbereich durch wegschnellenden Kranhaken am 23. Januar 2014. Vier Monate nach einer Kniegelenkskontusion zeige der Beschwerdeführer noch ein deutliches Schmerzhinken rechts. Auffällig sei ein Kniegelenkserguss, der initial wohl nicht vorhanden gewesen und auch nicht zum Zeitpunkt der MRI-Untersuchung vom 7. März 2014 beschrieben worden sei. Die Untersuchungsbefunde seien für ihn nicht klar verwertbar. Das MRI weise auf eine stattgehabte Kontusion im Bereich des medialen Kniegelenksbereiches hin. Dort, wo ein Bone bruise nachgewiesen worden sei, sei klinisch keine Auffälligkeit vorhanden. Dort, wo intensive Beschwerden angegeben würden, könne dies nicht mit dem MRI-Befund korreliert werden. Meniskuszeichen seien nicht sicher verwertbar. Da nun aber doch ein Kniegelenkserguss vorliege, habe er dem Beschwerdeführer eine Vorstellung in einer Kniesprechstunde angeraten (S. 4).
3.5 Dr. med. F.___, Oberarzt Orthopädie Untere Extremitäten an der G.___, Muskulo-Skelettal Zentrum, nannte in seinem Bericht vom 16. Oktober 2014 (Urk. 8/39) die Diagnose (S. 1):
- Status nach Kniekontusion medial rechts mit persistierenden Kniegelenksbeschwerden
- Persistierende Schmerzen bei valgischer Beinachse nach möglicher Partialläsion sowie des medialen Seitenbandes sowie Periostverletzung und Impressionszone am medialen Femurkondylus
Er hielt fest, der Bone bruise vom März 2014 könne im MRI nicht mehr nachgewiesen werden. Anhaltspunkte für eine Kniebinnenläsion gebe es keine. Er empfehle das konsequente Tragen einer varisierenden Knieorthese zur Entlastung des medialen Seitenbandes sowie der Weichteilstrukturen, da eine Weichteilüberlastung medial nach Kontusion nach wie vor im Rahmen der valgischen Beinachse symptomatisch sei.
3.6 PD Dr. med. H.___ vom D.___ beschrieb in seinem Bericht vom 16. Oktober 2014 (Urk. 8/45) betreffend MRI vom selben Tag eine fokale tiefe Knorpelfissur caudal an der Trochlea femoris. Im Übrigen seien die Knorpel regelrecht. Es bestehe ein leicht erhöhtes Signal im Hinterhorn des medialen Meniskus, ohne einen in die Oberfläche einstrahlenden Riss. Ein Markraumödem liege nicht vor, aber eine Tendoperiostose am Ansatz der Quadrizepssehne am Patellaoberpol.
3.7 SUVA-Kreisarzt Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, hielt in seiner Beurteilung vom 19. November 2014 (Urk. 8/53) folgende Diagnosen fest (S. 5):
- Status nach direkter Kontusion anteromedial am rechten Knie 23. Januar 2014
- Persistierendes anteromediales Knieschmerzsyndrom rechts bei vermuteter Weichteilüberlastung medial bei Valgusfehlstellung
Er äusserte sich wie folgt: Die im neuen MRI vom 16. Oktober 2014 festgestellte Knorpelfissur in der Trochlea femoris könne vom Mechanismus her nicht als unfallkausal gewertet werden. Die Kontusionierung sei schliesslich medial erfolgt, nicht anterior und die Schädigung sei bei der ersten MRI-Untersuchung des rechten Knies am 7. März 2014 auch nicht beschrieben worden. Es handle sich also um eine degenerativbedingte Schädigung, die wohl für die vorübergehende Ergussbildung zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. E.___ am 21. Mai 2014 verantwortlich gewesen sei. Heute klage der Beschwerdeführer über andauernde, belastungsabhängige Schmerzen medial am rechten Knie. Klinisch sei das gezeigte Hinken deutlich wechselnd und wirke etwas demonstrativ. Eine Schonung des rechten Beines in den letzten Monaten müsse aber anhand des leichten muskulären Defizits angenommen werden, wohl nicht zuletzt wegen der vor einem Monat verordneten valgisierenden Knieschiene, die aber subjektiv dem Beschwerdeführer kaum eine grosse Verbesserung gebracht habe. In Übereinstimmung mit Dr. F.___, der den Beschwerdeführer in der G.___ betreue, könnten die Beschwerden nicht mehr auf die initiale Kontusion medial am rechten Knie zurückgeführt werden. Bekanntermassen heilten direkte Kontusionen innerhalb einiger Wochen oder weniger Monate aus. Dr. F.___ gehe denn auch von einer Weichteilüberlastung medial aus bei bestehendem Knievalgus. Er schliesse sich dem an.
In der Gesamtschau rate er der Administration, den Fall per 31. Dezember 2014 zu terminieren, allfällig dann noch bestehende Beschwerden könnten nicht mehr als Folge der direkten Kontusion am Knie betrachtet werden (S. 5 f.).
3.8 Dr. med. J.___ von der K.___ hielt in ihrem Bericht vom 25. Januar 2015 betreffend 3-Phasen-Skelett-Szintigraphie und CT des rechten Knie inkl. SPECT/CT-Fusion (Urk. 8/74/2-3) folgende Diagnosen fest (S. 1):
- Status nach Kontusion Knie rechts mit erheblichen Restbeschwerden medial, valgische Beinachse
- Unauffälliger MRI-Befund, initial Ödembildung femoral, im Verlauf verschwunden
Sie führte aus, rechts bestehe ein deutlich aktivierter Enthesophyt mit angrenzend kleineren Ossikeln an der Basis der Patella und Insertionstendopathie der Quadrizepssehne mit direkt proximal der Ossikel nach anteromedial hin partiellem Einriss in der Quadrizepssehne.
3.9 Dr. F.___ führte in seinem Bericht vom 4. Februar 2015 (Urk. 8/64) – nach Wiederholung seiner am 16. Oktober gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.4 hievor) – aus, konventionell radiologisch bestehe eine chronische Enthesiopathie am proximalen Patellapol sowie an der Tuberositas tibiae. Klinisch liege kein Quadrizepssehneneinriss vor. Die Extensionskraft sei normal und uneingeschränkt. Die Mehranreicherung in der Szintigraphie interpretiere er als eine chronische Enthesiopathie der Quadrizepssehne sowie der Patellarsehne an der Tuberositas tibiae. Im medialen sowie lateralen Kompartiment des Kniegelenkes zeige sich keine vermehrte Stoffwechselreaktion in der szintigraphischen Untersuchung. Die Schmerzen würden fast ausschliesslich und mit Punctum maximum im medialen Kniekompartiment, im medialen Femurkondylus und Retinaculum projiziert. Hier könnten keine Strukturen morphologischer Veränderungen mehr nachgewiesen werden. Seine Behandlung erachte er nun als abgeschlossen.
3.10 SUVA-Kreisarzt Dr. I.___ hielt in seinem – seine Beurteilung vom 19. November 2014 (vgl. E. 3.7 hievor) ergänzenden – Bericht vom 9. Juli 2015 (Urk. 8/76) fest, die Bilder und der Befund der SPECT-Szintigraphie lägen zwar noch nicht im Original vor; die detaillierte Angabe des Befundes durch Dr. F.___ bei der Kontrolle vom 4. Februar 2015 sei jedoch ausreichend, bestätige seine (Dr. I.___) Einschätzung anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 19. November 2014 und unterstütze damit auch die Terminierung der Leistungen im Schadenfall per 1. Januar 2015: Es bestünden keine organischen Folgen der Kontusion des medialen Kniegelenkbereichs rechts vom 23. Januar 2014. Die szintigraphische Auffälligkeit am Oberrand der Patella und über der Tuberositas tibiae, die von Dr. F.___ korrekterweise als Enthesiopathie (= Reizerscheinung/Entzündung im Bereich des Überganges von Sehne zu Knochen) beurteilt worden sei, seien nicht Unfallfolge, sondern rein degenerativer Natur; die beiden angegebenen Lokalisationen seien von der Kontusion an der Innenseite des rechten Knies nicht betroffen gewesen (S. 2).
4.
4.1 In Bezug auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten partiellen Einriss in der Quadrizepssehne ist festzuhalten, dass dieser das erste Mal im Januar 2015 von Dr. J.___ – also ein Jahr nach dem Unfall – festgestellt wurde (vgl. E. 3.8 hievor). Vorher war davon nie die Rede gewesen. Dr. A.___ stellte im Januar 2014 lediglich eine knöcherne Ansatztendinopathie, also eine Erkrankung der Sehne am Knochen am Ansatz der Quadrizepssehne fest (E. 3.1 hievor). Ebenso handelt es sich bei der von PD Dr. H.___ diagnostizierten Tendoperiostose am Ansatz der Quadrizepssehne am Patellaoberpol (E. 3.6 hievor) um eine degenerative Erkrankung der Sehne. Zudem verneinten sowohl Dr. F.___ als auch Dr. I.___ aus klinischer Sicht einen entsprechenden Quadrizepssehneneinriss. Vielmehr ging Dr. F.___ von einer chronischen Enthesiopathie der Quadrizepssehne sowie der Patellarsehne an der Tuberositas tibiae aus, was auch Dr. I.___ bestätigte. Letzterer hielt explizit fest, dass es sich dabei nicht um eine Unfallfolge, sondern um eine (krankheitsbedingte) Degeneration handelt, und verneinte organische Folgen der Kontusion des medialen Kniegelenkbereichs rechts vom 23. Januar 2014. Überdies postulierte er gar den Fallabschluss per 31. Dezember 2014 (E. 3.7 und 3.10 hievor). Vor dem Hintergrund, dass die szintigraphischen Auffälligkeiten den Oberrand der Patella und die Tuberositas tibiae betrafen, welche nicht von der Kontusion an der Innenseite des rechten Knies tangiert worden waren, sind seine Ausführungen plausibel (vgl. E. 3.10 hievor).
Demnach ist ein allfälliger – soweit ein solcher überhaupt besteht – partieller Einriss in der Quadrizepssehne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen. Anderweitige (Anhaltspunkte für) Risse oder Läsionen konnten nicht festgestellt werden; so hielten insbesondere die Dres. C.___ und F.___ fest, dass weder Meniskusrisse noch sonstige Kniebinnenläsionen bestünden (E. 3.3 und E. 3.5 hievor).
In Bezug auf die von PD Dr. H.___ festgestellte fokale tiefe Knorpelfissur caudal an der Trochlea femoris hielt Kreisarzt Dr. I.___ überdies – da die Kontusionierung medial und nicht anterior erfolgte – einleuchtend fest, dass sie aufgrund des Mechanismus nicht unfallkausal ist. Zudem war auf dem ersten MRI vom März 2014 keine entsprechende Schädigung ersichtlich, was Dr. I.___ bestätigte. Seine Ausführungen, wonach es sich dabei um eine degenerativbedingte Schädigung handelt, sind nachvollziehbar.
Sodann ist festzuhalten, dass die Beurteilung von Dr. I.___ die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt (vgl. Urk. 8/53). Seine Ausführungen, insbesondere seine Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und Beurteilung der medizinischen Situation sind schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Anhaltspunkte, die gegen ihre Zuverlässigkeit sprächen, sind nicht ersichtlich. Sein Bericht erfüllt damit sämtliche Voraussetzungen an eine beweiskräftige medizinische Beurteilungsgrundlage (vgl. E. 1.4 und E. 1.5 hievor), weshalb auf seine Einschätzung abgestellt werden kann.
4.2 Gestützt auf die Ausführungen von Dr. I.___ sowie die zahlreichen bildgebenden Abklärungen ist somit von einer zwischenzeitlich erfolgten Ausheilung der direkten Kontusionen auszugehen, zumal auf den Röntgenbildern – neben intakten Bändern – nichts Gegenteiliges mehr zu sehen ist. Strukturelle beziehungsweise organische Folgen der Kniekontusion vom 23. Januar 2014 sind somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen, womit die geklagten Beschwerden nicht mehr als unfallkausal zu betrachten sind. Gegenteilige Beurteilungen liegen nicht vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
4.3 Nach dem Ausgeführten fehlt es an der Unfallkausalität der über Januar 2015 hinaus geklagten Beschwerden, womit die Leistungseinstellung per 1. Januar 2015 nicht zu beanstanden ist. Demzufolge erfolgte der leistungsabweisende Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2015 (Urk. 2) zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubKäser