Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00239




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Gasser Küffer

Urteil vom 15. März 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri

Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1973 geborene X.___ war als Vorarbeiter bei der Y.___ bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 20. März 2015 beim Ausleeren eines zirka 25 Kilogramm schweren Eimers mit Bioabfall spürte, dass er sich eine Verletzung an der rechten Hand zugezogen hatte (Urk. 8/1, 8/13). Auf Überweisung des erstbehandelnden Arztes Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin (Urk. 8/8), untersuchte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Facharzt für Handchirurgie, B.___, den Versicherten und diagnostizierte am 20. April 2016 einen traumatischen Längsriss der Extensor-pollicis-brevis-Sehne sowie eine traumatische Tendovaginitis stenosans de Quervain am rechten Handgelenk (Urk. 8/15). Am 27. April 2015 versorgte er die Verletzung (Urk. 8/19).

    Mit Verfügung vom 3. Juli 2015 verneinte die Suva ihre Leistungspflicht, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Urk. 8/34). Nach Einholung einer kreisärztlichen Beurteilung vom 22. Sep-tember 2015 (Urk. 8/46) hielt die Unfallversicherung mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2015 an ihrer Verfügung vom 3. Juli 2015 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen liess X.___ am 20. November 2015 Beschwerde erheben, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Veranlassung eines neutralen medizinischen Gutachtens zur Frage der Kausalität der erlittenen Verletzung zum Ereignis vom 20. März 2015 beantragen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 14. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7)

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 118 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (UVG-Revision per 1. Januar 2017), ereignet haben, nach dem bisherigen Recht gewährt, weshalb im Folgenden die bis
31. Dezember 2016 gültig gewesene Rechtslage zitiert wird.

1.2    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.3

1.3.1    Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:    
a.    Knochenbrüche;
b.    Verrenkungen von Gelenken;    
c.    Meniskusrisse;
d.    Muskelrisse;
e.    Muskelzerrungen;
f.    Sehnenrisse;
g.    Bandläsionen;
h.    Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

1.3.2    Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger eben unfallähnlicher Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).    Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327
E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsänderung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom
8. Mai 2014 E. 2.2.3).

1.3.3    Der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung besteht nicht darin, krankhafte oder degenerative Körperschäden von der obligatorischen Unfallversicherung auszuschliessen, sondern darin, die oft schwierige Abgrenzung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden. Die sozialen Unfallversicherer haben somit ein Risiko zu übernehmen, das nach der geltenden begrifflichen Abgrenzung von Unfällen und Krankheiten den letzteren zuzuordnen wäre. Hinzu kommt, dass es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs praxisgemäss genügt, wenn das schädigende Geschehen eine Teilursache bildet. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst daher eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt. Bei den in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV abschliessend erwähnten Verletzungen muss aber eine schädigende, äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den (vor- oder überwiegend) krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutreten, damit eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt (vgl. BGE 123 V 43 S. 45 E. 2b mit Hinweisen, insbes. auf BGE 116 V 155 E. 6c, 117 V 360 E. 4a, 114 V 301 E. 3c; RKUV 1988 Nr. U 57 S. 373
E. 4b).

1.3.4    Im Urteil U 148/04 vom 2. Dezember 2004 E. 2.3 hatte das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht das Anheben und anschliessende Abdrehen einer zirka 20 kg schweren Waage durch einen Mann zu beurteilen; es hat erkannt, dass von einer im Rahmen der üblichen Arbeit und unter normalen Bedingungen erfolgten Bewegung auszugehen sei, sodass der äussere Faktor infolge fehlendem gesteigertem Schädigungspotenzial und somit ein unfallähnliches Ereignis zu verneinen sei. Im Urteil 8C_656/2008 vom 13. Februar 2009 E. 3.3 hat das Bundesgericht entschieden, beim Heben eines bepackten zirka 20 kg schweren Koffers durch eine Frau sei ein äusserer Faktor rechtsprechungsgemäss zu verneinen; es fehle an einem gesteigerten Schädigungspotenzial. Zum selben Schluss kam es auch im Urteil 8C_696/2009 vom 12. November 2009, als es zu entscheiden hatte, ob ein beim Ausziehen eines 25 bis 30 kg schweren Rucksackes erlittener Sehnenriss als unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren sei. Gleich entschied das Bundesgericht bei einer Frau, welche bei Umzugsarbeiten eine etwa 15 kg schwere Bücherkiste mit etwas Schwung anhob und dabei starke Schulterschmerzen verspürte (Urteil 8C_867/2009 vom 17. März 2009 E. 3.3).

    Demgegenüber ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ein äusserer Faktor zu bejahen beim Anheben eines 15 kg schweren, sperrigen Plastiktisches mit gleichzeitiger Drehbewegung, um diesen auf dem Rücken zu transportieren (Urteil des Bundesgerichts U 123/04 vom 5. Juli 2004 E. 3.3) oder beim Aufspringen von einem Bürostuhl aus Freude über günstige Konditionen für den Abschluss eines grundpfandgesicherten Darlehens (Urteil des Bundesgerichts U 159/06 vom 29. August 2006 E. 3.2).


2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aus dem Ereignis vom 20. März 2015 Leistungen zu erbringen hat. Der Unfallversicherer verneinte dies mit der Begründung, es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor, wobei zwischen den Parteien in erster Linie umstritten ist, wie sich das Ereignis vom 20. März 2015 konkret zugetragen hat.

2.2    Die Beschwerdegegnerin geht im Wesentlichen gestützt auf die Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers im Fragebogen vom 17. April 2015 (Urk. 8/13) davon aus, dass der Bewegungsablauf beim Ausleeren des Bioabfalleimers durch keine Programmwidrigkeit wie ein Abrutschen oder Aus-der-Hand-Gleiten gestört wurde, weshalb mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors kein Unfall im Rechtssinne vorliege.

    Eine unfallähnliche Körperschädigung sei zu verneinen, weil es sich beim Ausleeren des zirka 25 Kilogramm schweren Abfalleimers nicht um ein Geschehen handle, dem ein gesteigertes Gefährdungspotential innewohne; vielmehr stelle diese Tätigkeit für einen Vorarbeiter einer Reinigungsfirma eine alltägliche Verrichtung dar, weshalb es an der Voraussetzung eines äusseren schädigenden Faktors respektive an einem objektiv feststellbaren, sinnfälligen, plötzlichen und damit unfallähnlichen Ereignis fehle (Urk. 2, 7).

2.3    Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, dass die Unfallmeldung und der Fragebogen offensichtlich von einer Mitarbeiterin der Arbeitgeberin ausgefüllt worden seien. Der nicht Deutsch sprechende Beschwerdeführer habe dieser auf Italienisch zu schildern versucht, wie sich der Vorgang ereignet habe.

    Gemäss seiner Sachverhaltsschilderung hat er den schweren, ölverschmierten Abfall-Container beim Versuch, diesen auszuleeren, nicht richtig halten können, wodurch die rechte Hand in eine unnatürliche Position geraten sei; der Beschwerdeführer habe gespürt, dass etwas kaputt gegangen sei, die Sehne also in diesem Augenblick gerissen sei.

    Das Ereignis vom 20. März 2015 habe entsprechend nicht dem alltäglichen, programmgemässen Ablauf des Ausleerens des Containers entsprochen, was der Beschwerdeführer im Rahmen seiner sprachlichen Möglichkeiten immer wieder versucht habe zu erklären. Vielmehr habe der Container wegen der rutschigen Verunreinigung nicht richtig gehalten werden können und beim Versuch, die Tonne nicht fallen zu lassen, sei die rechte Hand in eine unnatürliche Position geraten (Urk. 1 S. 4 f.).


3.

3.1    Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannte, fehlt es an einem äusseren Faktor, wenn allein beim Ausleeren des schweren Abfalleimers, welcher Vorgang per se unbestrittenermassen zu den alltäglichen und wiederkehrenden beruflichen Aufgaben des Beschwerdeführers gehörte, die Verletzung im rechten Handgelenk aufgetreten ist. Diesfalls wäre gemäss der hier anwendbaren bis Ende 2016 gültig gewesenen Rechtslage das Vorliegen sowohl eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG als auch einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 UVV zu verneinen, kann doch diesbezüglich auf die in obiger Erwägung 1.3.4 erwähnten höchstrichterlichen Beispiele verwiesen werden.

    Von den dort aufgeführten Sachverhalten zu erwähnen ist insbesondere der Fall, bei welchem das Anheben und anschliessende Abdrehen einer zirka 20 Kilogramm schweren Waage durch einen Mann zu beurteilen war und bei welchem das Bundesgericht den äusseren Faktor infolge fehlendem gesteigertem Schädigungspotenzial verneinte (Urteil des Bundesgerichts U 148/04 vom 2. Dezember 2004). Dieses Ereignis ist weitgehend mit dem hier zur Diskussion stehenden zu vergleichen.

3.2    Anders könnte es sich verhalten, wenn der Geschehensablauf beim Heben und Ausleeren des schweren Eimers in der Tat durch ein sinnfälliges Ereignis im Sinne der Rechtsprechung gestört wurde, so dass einzelne Muskeln oder andere Körperteile übermässig oder in unphysiologischer Weise beansprucht wurden. Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder wenn beim Heben oder Verschieben einer Last ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand erfolgt und zu einer Schädigung führt (Urteil des Bundesgerichts U 277/99 vom 30. August 2001 E. 3c; BGE 116 V 139 E. 3b).

3.3    Den Akten ist zum Geschehensablauf vom 20. März 2015 im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

    Die Sachverhaltsschilderung in der Unfallmeldung vom 9. April 2015 beschränkte sich auf die Angabe, dass sich der Beschwerdeführer beim Ausleeren des Bioabfalls die Sehne in der Hand verletzt habe. Er habe die Arbeit ab 31. März 2015 ausgesetzt (Urk. 8/1). Dieselbe Schilderung findet sich in einem Dokument „Vorlage Unfallprotokoll“ der Arbeitgeberin (Urk. 8/4).

    Dr. A.___, welchen der Beschwerdeführer am 30. März 2015 aufsuchte, notierte anamnestisch, letzterer habe ihn aufgesucht, nachdem die Beschwerden zugenommen hätten. Seine Diagnose lautete auf Beschwerden im rechten Hand-/Daumengrundgelenk, Unterarm rechts, seit zirka 20. März 2015 nach schwerem Heben einer Tonne/Unfall. Weitere Angaben zum Geschehensablauf finden sich in dessen Bericht nicht (Urk. 8/7).

    Im vom Beschwerdeführer am 17. April 2015 unterzeichneten Fragebogen der Beschwerdegegnerin wird der Sachverhalt dahingehend geschildert, dass der Beschwerdeführer um 11.00 Uhr den Bio-Abfalleimer habe leeren wollen. Dieser Eimer wiege zirka 25 Kilogramm. Beim Leeren habe er gemerkt, dass etwas kaputt gegangen sei. Die Frage, ob sich dabei etwas Besonderes wie ein Ausgleiten, ein Sturz, ein Anschlagen, usw. ereignet habe, wurde verneint. Bemerkt habe er die Beschwerden erstmals in der Nacht auf den 21. März 2015 (Urk. 8/13).

    Gemäss Anamnese von Dr. A.___ in seinem Bericht vom 16. April 2015 hat der Beschwerdeführer am 20. März 2015 beim Heben von schweren Lasten beziehungsweise eines vollen Korbes eine falsche Drehbewegung im Handbereich gemacht und sofort ein Knacken im Daumenbereich gespürt. Im Verlauf seien eine Schwellung aufgetreten und zunächst erträgliche Schmerzen. Den Hausarzt habe er erst nach zirka 10 Tagen aufgesucht (Urk. 8/14). Intraoperativ erkannte Dr. A.___ einen traumatischen Längssplit der Extensor-pollicis-brevis-Sehne mit degenerativen Veränderungen in der Sehne (Urk. 8/19).

    Der Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, sprach sich am 24. Juni 2015 gegen einen traumatischen Befund aus, da es sich um einen Längsriss handle (Urk. 8/33). In seiner Beurteilung vom 22. September 2015 führte er aus, dass es sehr ungewöhnlich sei, dass sich eine traumatische Ruptur der Extensor-pollicis-longus-Sehne in einem Längsriss darstelle. Der beschriebene Unfallhergang mit Heben und Leeren eines 25 Kilogramm schweren Behältnisses könne aus medizinischer Sicht nicht mit einer traumatischen Ruptur der Sehne in Zusammenhang gebracht werden. Man würde eher eine Rotatorenmanschettenruptur oder eine Ruptur der distalen Bizepssehne erwarten. Die Extensor-pollicis-longus-Sehne werde bei dem zugrunde gelegten Hergang ohne vernünftigen Zweifel nicht ausserordentlich stark belastet, sodass eine Ruptur medizinisch unwahrscheinlich sei (Urk. 8/46).

    Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, B.___, stellte im Rahmen einer vom Beschwerdeführer eingeholten Zweitmeinung anamnestisch das Ereignis dahingehend dar, dass letzterer am 20. März 2015 einen Unfall mit Verletzung der rechten Hand durch einen umstürzenden Container erlitten habe. Er habe den schweren Müllcontainer leeren wollen. Da dieser mit Öl verschmiert gewesen sei, sei er ihm aus den Händen geglitten und habe im Fallen eine Distorsion im Handgelenksbereich „verdreht“. Der Beschwerdeführer habe während dieses Vorgangs einen scharfen Schmerz im radiodorsalen Bereich der rechten Hand verspürt. Die dadurch entstandenen Beschwerden seien eindeutig Unfallfolgen. Offensichtlich sei der Beschwerdeführer nie genau befragt worden oder der behandelnde Arzt habe den Italienisch sprechenden Patienten nicht richtig verstanden (Urk. 8/48).

4.

4.1    Es steht fest, dass der Beschwerdeführer mit dem Sehnenriss im rechten Handgelenk eine Listenverletzung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung erlitten hat. Entsprechend gilt es in der Folge zu prüfen, ob von einem sinnfälligen Ereignis nach Lehre und Praxis ausgegangen werden kann. Nicht erfüllt sein muss dagegen die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors, ein Begriffsmerkmal des Unfalls, nicht aber des unfallähnlichen Ereignisses im Sinne der oben zitierten Bestimmung.

4.2    Die Würdigung der oben zitierten Akten und Fakten nach dem im Sozialversicherungsrecht generell herrschenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) führt zunächst zur Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht mit der Einholung des Fragebogens vom 17. April 2015 (Urk. 8/13) im Nachgang zur Unfallmeldung vom 9. April 2015 (Urk. 8/1) in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen ist. Weder der Unfallmeldung vom 9. April 2015 (Urk. 8/1) noch dem Dokument „Vorlage Unfallprotokoll“ der Arbeitgeberin vom 8. April 2015 (Urk. 8/4) oder dem Bericht von Dr. A.___ vom 15. April 2015 zur Erstbehandlung des Beschwerdeführers vom 30. März 2015 sind irgendwelche Hinweise auf ein sinnfälliges Ereignis in Form eines Wegrutschens, Verdrehens der Hand oder Ausgleitens des Mülleimers zu entnehmen. Im Fragebogen vom 17. April 2015, welcher zwar offensichtlich nicht vom Beschwerdeführer ausgefüllt, jedoch unterzeichnet wurde, wird ein besonderes Ereignis in diesem Sinne gar ausdrücklich verneint (Urk. 8/13). Auch aufgrund der später eingegangenen Berichte bestand für die Beschwerdegegnerin, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, keine ergänzende Abklärungspflicht.

    Zwar kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer – wie behauptet - infolge seiner beschränkten Deutschkenntnisse beim Ausfüllen des Fragebogens falsch verstanden wurde. Jedoch lässt der Umstand, dass er offensichtlich in der Lage war, sowohl den genauen Zeitpunkt des Ereignisses darzulegen, als auch zu erklären, dass er unmittelbar beim Leeren des Eimers gespürt habe, dass etwas kaputt gegangen sei und die Schmerzen in der anschliessenden Nacht aufgetreten seien (vgl. Urk. 8/13 S. 1), Zweifel daran aufkommen, dass die Verständigung derart erschwert war. Schwer nachvollziehbar ist denn auch, aus welchem Grund der Beschwerdeführer erst 10 Tage nach dem Ereignis Dr. A.___ aufsuchte, obwohl er gemäss seiner Aussage gespürt hatte, dass beim Ausleeren etwas kaputt gegangen sei.

    Dass die Beschwerdegegnerin den sogenannten „Aussagen der ersten Stunde“ mehr Beweiskraft beimass, als den späteren Darstellungen des Sachverhalts durch den Beschwerdeführer, ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass letztere bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis), nicht zu beanstanden.

    Dies gilt umso mehr, als die späteren Darstellungen des Hergangs unverkennbar eine Steigerungstendenz aufweisen. So beschränkte sich im Bericht von Dr. A.___ vom 16. April 2015 die Darstellung des Sachverhalts noch darauf, dass der Beschwerdeführer beim Ausleeren eine falsche Drehbewegung im Handbereich gemacht habe und ein Knacken im Daumenbereich gespürt habe (Urk. 8/14/1). Der Hinweis, dass der Container mit Öl verschmiert gewesen sei und aus diesem Grund eine besondere Belastung auf der Hand gelegen habe, findet sich dann aber erstmals in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. September 2015 (Urk. 8/44). Im Bericht von Dr. D.___ vom 16. Oktober 2015 wurde der Sachverhalt gar dahingehend gesteigert, dass dem Beschwerdeführer der ölverschmierte Container aus den Händen geglitten sei und beim Fallen eine Distorsion im Handgelenkbereich verursacht habe (Urk. 8/48). Diese Dramatisierungen des Geschehensablauf nehmen den Präzisierungen und Ergänzungen desselben ihre Glaubhaftigkeit.

    Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin bei der Feststellung des Sachverhalts zu Recht auf die anfänglichen Darstellungen desselben abgestellt und hat dem Ereignis vom 20. März 2015 richtigerweise den für die Annahme eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperverletzung erforderlichen äusseren Faktor abgesprochen. Auf weitere Abklärungen hierzu hat sie in antizipierter Beweiswürdigung zulässigerweise verzichtet (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).

    An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Namentlich kann offen bleiben, ob die Kausalität der erlittenen Verletzung zum Ereignis rechtsgenüglich erstellt ist, gebricht ein Leistungsanspruch doch bereits an der Voraussetzung des Vorliegens eines Unfalls im Rechtssinne respektive eines unfallähnlichen Ereignisses.

    Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Yolanda Schweri

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGasser Küffer