Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00242




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 15. Juli 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann

Sautter & Ammann Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi

Grossenbacher Rechtsanwälte AG

Zentralstrasse 44, 6003 Luzern



dieser substituiert durch Rechtsanwältin Vera Häne

Grossenbacher Rechtsanwälte AG

Zentralstrasse 44, 6003 Luzern




Sachverhalt:

1.    Der 1950 geborene X.___ war ab 1996 bei der Y.___ GmbH als Lüftungsanlagebauer angestellt (davor in dieser Tätigkeit als Selbständigerwerbender angemeldet) und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1. November 2010 prallte er während der Arbeit gegen ein Gerüst und zog sich dabei eine Verletzung an der rechten Schulter zu (Schadenmeldung vom 1. Februar 2011 [Urk. 11/1]). Anlässlich der Erstbehandlung vom 24. Januar 2011 stellte Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, die Verdachtsdiagnose einer Sehnenruptur. Er attestierte dem Versicherten ab dem Untersuchungstermin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 18. Februar 2011 [Urk. 11/13]). Das Arthro-MRI der rechten (dominanten) Schulter vom 31. Januar 2011 zeigte eine schwere gelenkseitige Partialruptur der Supraspinatussehne und eine Tendinopathie der restlichen Sehnensubstanz der Supraspinatussehne, eine Tendinopathie der Infraspinatussehne, der Subscapularissehne und der langen Bizepssehne sowie eine schwere AC-Gelenksarthrose mit Reizzustand. Sodann wurden Hinweise auf eine Capsulitis beschrieben (Bericht der A.___ vom 31. Januar 2011 [Urk. 11/12]). Ab dem 31. Januar 2011 wurde dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 11/9-10). Die SUVA kam für die Heilkosten auf und erbrachte Taggeldleistungen (Urk. 11/16).

Am 22. Februar 2011 (Urk. 11/20 bzw. Urk. 11/29 und Urk. 11/35) unterzog sich der Versicherte in der B.___ einer Operation an der rechten Schulter, unter anderem einer Supraspinatussehnenrekonstruktion. Der Rehabilitationsverlauf verzögerte sich jedoch stark (vgl. Bericht vom 7. Juni 2011 [Urk. 11/51]). Am 8. Juli 2011 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (Urk. 11/63). Nachdem er die Arbeit ab dem 1. September 2011 in einem 50%-Pensum wieder aufgenommen hatte (Urk. 11/71 und Urk. 11/73 S. 2), ereignete sich am 23. September 2011 ein weiterer Unfall auf der Baustelle mit Traumatisierung des rechten Schultergelenkes. Dr. Z.___ attestierte dem Versicherten ab dem 23. September 2011 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/75, Urk. 11/82; für den weiteren Verlauf der Arbeitsfähigkeit vgl. Urk. 11/79, Urk. 11/90 und Urk. 11/92-93). Ab dem 15. Februar 2012 bestand wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/95, Urk. 11/97 und Urk. 11/105). Schmerzen in der rechten Schulter persistierten jedoch weiterhin (Urk. 11/110 und Urk. 11/120).

Aufgrund der neu gestellten Diagnose einer leichten frozen Shoulder rechts mit unklarem Reizzustand wurde die Indikation für eine weitere Operation gestellt (vgl. Urk. 11/131) und dem Versicherten ab dem 3. Januar 2013 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 11/139). Der operative Eingriff fand am 6. März 2013 statt (Operationsbericht vom 7. März 2013 [Urk. 11/150]), wobei wie geplant eine Schulterarthroskopie und aufgrund einer festgestellten Reruptur der Rotatorenmanschetten eine Rekonstruktion derselben durchgeführt wurde (Urk. 11/150). Der weitere Verlauf gestaltete sich nicht zuletzt wegen einer bakteriellen Entzündung in der Schulter schwierig (vgl. Urk. 11/156, Urk. 11/162, Urk. 11/186, Urk. 11/202, Urk. 11/218, Urk. 11/221 und Urk. 11/230 S. 2). Am 11. November 2013 wurde erneut ein Arthro-MR-Bild der rechten Schulter angefertigt (Urk. 11/224), welches PD Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, in seinem Verlaufsbericht vom 25. November 2013 (Urk. 11/226) beurteilte. Er stellte die Diagnose einer Teil-Reruptur der Supraspinatussehne und eines möglichen persistierenden low-grade Infektes mit Propionibacterium acnes. Das Glenohumeralgelenk sei in gutem Zustand. Die Supraspinatussehne sei durchgängig, stellenweise deutlich ausgedünnt und teilweise nicht eingeheilt. Dr. C.___ attestierte dem Versicherten ab dem 1. Dezember 2013 eine 20%ige Arbeitsfähigkeit. Als Lüftungsmonteur werde er ganztags auf der Baustelle präsent sein, ohne jegliche Belastung.

Am 13. Januar 2014 fand die kreisärztliche Abschlussuntersuchung statt. Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, hielt unter Verweis auf den bisherigen Verlauf in seinem Bericht vom 14. Januar 2014 fest, dass sich der Versicherte keinen weiteren Eingriffen mehr unterziehen wolle. Der Fall sei damit abzuschliessen (Urk. 11/235; vgl. auch die Verlaufsberichte von Dr. C.___ vom 7. Mai 2014 [Urk. 11/240] und vom 7. August 2014 [Urk. 11/247]). Den Integritätsschaden schätzte Dr. D.___ auf 20 % (Urk. 11/236).

Mit Vorbescheid vom 19. August 2014 terminierte die SUVA den Fallabschluss auf den 31. Juli 2014. Das Rückfallmelderecht bleibe jederzeit gewahrt. Über den Fallabschluss hinaus würden jährlich 4-6 Arztbesuche und die nötigen Schmerzmittel im Zusammenhang mit der rechten Schulter übernommen (Urk. 11/248). Mit Verfügung vom 25. August 2014 sprach die SUVA dem Versicherten gestützt auf eine Integritätseinbusse von 20 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 25‘200.-- und gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 18 % ab dem 1. August 2014 eine Invalidenrente der Unfallversicherung in der Höhe von Fr. 1‘175.70 zu (Urk. 11/250). Gegen die Verfügung vom 25. August 2014 erhob der Versicherte am 25. September 2014 Einsprache und beantragte eine höhere Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 30 % (Urk. 11/259).

Mit Bericht von Dr. C.___ vom 26. Februar 2015 machte der Versicherte Unfallfolgen auch an der linken Schulter geltend. Die Beschwerden seien durch Mehrbelastung entstanden (Urk. 11/266-268 und Urk. 11/270). Am 19. Mai 2015 teilte die SUVA dem Versicherten mit, aufgrund der medizinischen Unterlagen bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 1. November 2010 und den linksseitigen Schulterbeschwerden. Sie sei demzufolge nicht leistungspflichtig (Urk. 11/272).

Mit Verfügung vom 11. September 2015 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten ab dem 1. Januar 2012 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 11/279), weshalb der Versicherte bei der SUVA beantragte, eine Invalidenrente der Unfallversicherung sei ebenfalls basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen (Urk. 11/276 und Urk. 11/281). Mit Entscheid vom 23. Oktober 2015 hiess die SUVA die Einsprache teilweise gut und erhöhte die Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 23 % rückwirkend per 1. August 2014. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Urk. 2 [= Urk. 11/283]; vgl. auch Urk. 11/285-287).

2.    Dagegen erhob der Versicherte am 25. November 2015 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. August 2014 eine Invalidenrente der Unfallversicherung basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 46 % zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Nach zweimalig erstreckter Frist (Urk. 8 und Urk. 9) schloss die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. März 2016 angezeigt wurde (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer-
den  soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist, dass der Gesundheitsschaden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versicherten Ereignis steht.

1.2    

1.2.1    Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

1.2.2    Nimmt ein Versicherter nach einem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind im Bereich der Unfallversicherung für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte (Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Unfallversicherung nicht dafür einzustehen, wenn der Versicherte aus invaliditätsfremden Gründen, zu denen unter anderem auch das Alter gehört, und durch die vor allem die Vermittelbarkeit auf dem realen Arbeitsmarkt beeinträchtigt wird, keine entsprechende Arbeit findet (BGE 122 V 418 E. 4a). Dem Umstand, dass – nebst der grundsätzlich allein versicherten unfallbedingten Invalidität – auch das vorgerückte Alter eine Ursache der Erwerbslosigkeit oder -unfähigkeit bildet, wird im Bereich der Unfallversicherung bei der Invaliditätsbemessung mit der Bestimmung von Art. 28 Abs. 4 UVV Rechnung getragen. Wenn ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante I) oder sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II), sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Damit wird auch berücksichtigt, dass die Invalidenrenten der Unfallversicherung bis zum Tod der Versicherten zur Ausrichtung gelangen (Art. 19 Abs. 2 UVG), wobei sie – in Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG – ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 AHVG, nicht mehr revidiert werden können (Art. 22 UVG). Mit Art. 28 Abs. 4 UVV soll demnach verhindert werden, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade resultieren und Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen (BGE 122 V 418 E. 3a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts U 313/06 vom 14. August 2007 E. 3.3). Das vorgerückte Alter (im Bereich von "rund 60 Jahren", BGE 122 V 418 E. 1b) ist in der Unfallversicherung nur im Rahmen von Art. 28 Abs. 4 UVV zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts U 313/06 vom 14. August 2007 E. 3.4). Die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV setzt hinsichtlich seiner (hier allein in Frage kommenden) Variante II eine physiologische Altersgebrechlichkeit voraus, welcher im gesamten Ursachenspektrum der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine im Vergleich zur unfallbedingten Körperschädigung wesentliche Bedeutung zukommt (BGE 122 V 418 E. 3b i.f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2013 vom 11. November 2013 E. 4.2). Des Weiteren findet Art. 28 Abs. 4 (Variante II) UVV dann Anwendung, wenn das vorgerückte Alter einer versicherten Person das Zumutbarkeitsprofil zwar nicht zusätzlich beeinflusst, mithin keine zusätzlichen Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens mit sich bringt, aber einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit (auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt) trotzdem entgegensteht, weil kein Arbeitgeber einen Angestellten im oder kurz vor dem AHV-Alter mit gesundheitlichen Einschränkungen einstellen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2013 vom 10. September 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.3).


2.    

2.1    Der Zeitpunkt des Fallabschlusses, die Höhe der Integritätsentschädigung sowie die kreisärztliche Beurteilung (abgesehen vom Belastungsprofil) wurden vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Strittig und zu prüfen sind einzig die Bemessung des Validen- sowie des Invalideneinkommens (Urk. 1 S. 3) und damit auch der Invaliditätsgrad.

2.2    Die Beschwerdegegnerin nahm im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2015 folgenden Einkommensvergleich vor: Für das Jahr 2014 habe die Abteilung Versicherungsleistungen einen mutmasslichen Verdienst von Fr. 83‘948.-- ermittelt (in Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV unter Heranziehung der Tabellenlöhne in der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebung 2010 [vgl. Urk. 11/287]). Dagegen sei nichts einzuwenden, habe das durchschnittliche Jahreseinkommen zwischen den Jahren 2006 und 2010 gemäss Auszug aus dem individuellen Konto Fr. 83‘684.-- betragen. Nach Aktenlage lasse der zu erwartende Geschäftsgang der Y.___ GmbH denn auch kein höheres Valideneinkommen vermuten. Zur Bemessung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin ebenfalls die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran und stellte auf die LSE 2012 ab. Das durchschnittliche Jahreseinkommen im Jahr 2014 (Tabelle 1, Kompetenzniveau 2, 41.7 Wochenstunden, indexiert) betrage Fr. 71‘530.--. Gegen die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV spreche nichts. Nach einem leidensbedingten Abzug von 10 % resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 64‘377.-- (Urk. 2).

2.3    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, der Versichertenverdienst im Jahr vor dem Unfall habe Fr. 97‘977.-- betragen. Er sei vor dem Unfall vom 1. November 2010 voll leistungsfähig gewesen, und es sei aktenmässig dokumentiert, dass er die Absicht habe, seine angestammte Tätigkeit als Lüftungsmonteur auch über das AHV-Alter hinaus auszuüben. Ebenso sei dokumentiert, dass er seine berufliche Tätigkeit im Rahmen des Möglichen wieder aufgenommen habe. Aus diesen Gründen sei das Valideneinkommen auf mindestens Fr. 101‘762.-- festzusetzen. Zur Berechnung des Invalideneinkommens sei nicht auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen. Ausserdem sei ein Abzug von mindestens 20 % indiziert. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von rund 46 %. Allerdings sei gemäss Entscheid der IV-Stelle ein Rentenanspruch der Unfallversicherung von ebenfalls 50 % ausgewiesen (Urk. 1).


3.    

3.1    Dr. D.___ gab in seinem Bericht vom 14. Januar 2014 zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 13. Januar 2014 betreffend die rechte Schulter das folgende Belastungsprofil an: Zumutbar sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit den ganzen Tag. Das Gewicht von zu hebenden Lasten bis Taillenhöhe sei auf 15 kg, bis Brusthöhe auf 5 kg limitiert. Überkopfarbeiten seien nicht mehr möglich. Repetitiv weit ausreichende Tätigkeiten mit der rechten dominanten oberen Extremität seien nicht mehr möglich. Tätigkeiten, welche mit Impulswirkung verbunden seien wie Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Geräten seien ungeeignet. Aufgrund dieser Zumutbarkeitsbeurteilung sei die effektive Tätigkeit als Lüftungsmonteur ungeeignet und nicht mehr zumutbar. Administrative Tätigkeiten wie das Erstellen von Offerten oder das Erteilen von Anweisungen an die Angestellten seien zumutbar (Urk. 11/235 S. 9). Einen Kausalzusammenhang zwischen den linksseitigen Schulterbeschwerden und dem Unfallereignis vom 1. November 2010 verneinte er dagegen (Urk. 11/271).

3.2    Inwiefern das beschriebene Belastungsprofil nicht nachvollziehbar sein sollte (Urk. 1 S. 5), erschliesst sich aus den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht. Es liegt keine anderslautende ärztliche Einschätzung vor.


4.

4.1    Der Beschwerdeführer ist zwar Angestellter der GmbH und damit grundsätzlich als unselbständig Erwerbender einzustufen. Er ist zusammen mit seiner Ehefrau jedoch Inhaber der GmbH und im Handelsregister als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelzeichnungsberechtigung eingetragen (Urk. 14; vgl. auch Urk. 11/73 S. 1). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er einen massgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft hat, weshalb die Invaliditätsbemessung faktisch analog den selbständig Erwerbenden durchzuführen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_898/2010 vom 13. April 2011, E. 5.3 sowie 8C_346/2012 vom 24. August 2012, E. 4.3 und 4.6). Die Parteien gingen übereinstimmend davon aus, dass der Invaliditätsgrad mithilfe eines Einkommensvergleichs (und nicht in Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode bzw. eines Betätigungsvergleichs) zu bestimmen ist, was vorliegend nicht zu beanstanden ist.

4.2    Der Beschwerdeführer, geboren am 27. November 1950 (vgl. Urk. 11/1), war im Zeitpunkt des Rentenbeginns, welcher mit Blick auf den per Ende Juli 2014 terminierten Fallabschluss auf den 1. August 2014 festgesetzt wurde (Urk. 11/248 und Urk. 11/250), 63 2/3 Jahre alt. Von einem vorgerückten Alter nach Art. 28 Abs. 4 UVV ist – unter Berücksichtigung berufsspezifischer Gewohnheiten und allfälliger Besonderheiten des Einzelfalles – in der Regel ab rund 60 Jahren auszugehen (E. 1.2.2). Die altersmässige Voraussetzung für die Anwendung der besagten Bestimmung ist vorliegend somit zweifellos erfüllt. Kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer die bisherige langjährige Tätigkeit als Lüftungsanlagebauer nicht mehr zumutbar ist. Er wäre daher gehalten, eine geeignete Arbeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aufzunehmen, wobei sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt, steht einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt)
doch entgegen, dass kein Arbeitgeber einen Angestellten im oder kurz vor dem AHV-Alter mit gesundheitlichen Einschränkungen einstellen würde. Im Ver-gleich zum Element des fortgeschrittenen Alters tritt der Gesundheitsschaden, welcher dem Beschwerdeführer nach wie vor eine vollschichtige angepasste Tätigkeit erlauben würde, in den Hintergrund. Der Anwendung von Art. 28 Abs. 4 (Variante 2) UVV steht somit nichts entgegen (vgl. E. 1.2.2).

4.3    In Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV ist sowohl für die Ermittlung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die Löhne im mittleren Alter abzustellen (vgl. Urteil 8C_815/2015 des Bundesgerichts vom 8. April 2016 E. 5; Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, mit besonderer Berücksichtigung der älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Dissertation, Freiburg 1995, S. 256 mit Hinweisen). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit im Rahmen des Möglichen wieder aufgenommen hat und beabsichtigt, diese über das AHV-Alter hinaus fortzuführen (Urk. 1 S. 4), denn es sind nicht die realen Einkommensverhältnisse zu ermitteln; es ist von einem hypothetischen Einkommen im mittleren Alter auszugehen. Davon abgesehen lässt sich von der faktischen Anwesenheit auf der Baustelle (vgl. Urk. 11/230 S. 2 und Urk. 11/243 S. 1) nicht ohne Weiteres auf die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit schliessen. Wie bereits gesagt, ist dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Lüftungsanlagebauer nicht mehr zumutbar, was angesichts des Belastungsprofils und des vom Beschwerdeführer umschriebenen Stellenprofils (Urk. 11/73 S. 1 f.) durchaus nachvollziehbar erscheint. Der Beschwerdeführer kann die Aufträge demzufolge auch nicht mehr – wie bisher – selber ausführen, sondern muss die Aufgaben weitestgehend delegieren (Urk. 11/243 S. 1, vgl. auch Urk. 11/212 S. 1 und Urk. 11/158).

4.4    Dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Validen- sowie des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzog (vgl. Urk. 11/287 S. 3 f. und Urk. 2), ist nicht zu beanstanden. Allerdings scheint es problematisch, für die Ermittlung des Valideneinkommens auf die LSE 2010 und für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE 2012 abzustellen, da die Erhebungen auf unterschiedlichen Variablen beruhen (vgl. das IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014 des Bundesamtes für Sozialversicherungen).

4.4.1    Mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/287) ist zur Bemessung des Valideneinkommens auf den Lohn im Bereich Baugewerbe (Ziff. 41-43) in der Tabelle 1 der LSE 2010, Anforderungsniveau 1+2, Männer, abzustellen und somit von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 6‘500.-- auszugehen, welches unter Berücksichtigung der branchenspezifischen durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41,5 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 03.02, F 41-43) sowie der Nominallohnentwicklung nach Wirtschaftszweigen bis ins Jahr 2014 (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T1.1.10, Nominallohnindex, Männer 2011-2015 [Basis 2010 = 100], F 41-43, 2014: 102,8 %) auf ein Jahreseinkommen für eine 100%ige Tätigkeit hoch-
zurechnen ist. Es resultiert ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 83‘191.-- (Fr. 6‘500.-- x 12 : 40 x 41,5 x 1,028).

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, das Einkommen im Jahr vor dem Unfall habe Fr. 97‘977.-- betragen und die IV-Stelle habe das Valideneinkommen auf Fr. 101‘762.-- festgelegt (Urk. 1 S. 3), verkennt er, dass im Unterschied zur Invalidenversicherung hier die Verhältnisse eines Versicherten im mittleren Alter massgebend sind und der versicherte Verdienst (Art. 15 UVG) nicht identisch ist mit dem Valideneinkommen. Hinzu kommt, dass gemäss Eintragungen im individuellen Konto des Versicherten (Urk. 11/190 S. 4 und S. 6) das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten fünf Jahre vor dem Unfall (2005-2009) effektiv Fr. 77‘489.— respektive, rechnet man den überdurchschnittlich guten Geschäftsabschluss im Unfalljahr 2010 dazu (Durchschnitt 2006-2010), Fr. 83‘684.-- betragen hat (2005: Fr. 64‘588.--; 2006: Fr. 63‘659.--; 2007: Fr. 86‘118.--; 2008: Fr. 91‘773.--; 2009: Fr. 81‘309.—; 2010: Fr. 95‘563.--). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass für die Invaliditätsbemessung das AHV-beitragspflichtige Erwerbseinkommen massgebend ist.

4.4.2    Dem Beschwerdeführer ist nur noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar (vgl. E. 3), weshalb zur Bemessung des Invalideneinkommens das standardisierte monatliche Einkommen für männliche Hilfskräfte heranzuziehen ist (TOTAL in der Tabelle 1 der LSE 2010, Männer). Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitpunkt des Unfallereignisses über eine jahrelange Erfahrung als Selbständigerwerbender und hätte diese Erfahrung auch im hypothetisch mittleren Alter, allerdings in deutlich vermindertem Umfang. Die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers beinhaltete nicht nur (wenn auch primär) Montagearbeiten, sondern auch Geschäftsführungsaufgaben (Kundenbetreuung und Akquisition, Personalführung). Es darf deshalb angenommen werden, dass er diese Erfahrung als Geschäftsinhaber und die seit 1984 gewonnenen beruflichen Kenntnisse im Bereich Lüftungsmontage auch in anderer Stellung oder anderen Tätigkeiten und bei mittlerem Alter verwerten könnte, zumal davon ausgegangen werden kann, dass in diesem Alter auch noch Weiterbildungen absolviert werden. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) der LSE 2010 heranzog (Urk. 11/250; bzw. das Kompetenzniveau 2 der LSE 2012, Urk. 2).

    Die Berechnung gestützt auf die LSE 2010 ergäbe folgendes: Ausgehend von einem standardisierten monatlichen Einkommen, Anforderungsniveau 3, von Fr. 5‘909.--, unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, P 85) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 (Indexstand 2151 [2010] auf 2220 [2014], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014, Männer) errechnet sich ein Jahreseinkommen von Fr. 76‘293.-- (Fr. 5‘909.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2151 x 2220). Der von der SUVA errechnete invaliditätsbedingte Abzug von 10 % erweist sich als grosszügig, weil ausschliesslich die unfallkausalen Einschränkungen zu berücksichtigen sind, dem Beschwerdeführer jedoch damit eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags zugemutet wird. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ein Abzug von mindestens 20 % indiziert (Urk. 1 S. 5), kann nicht gefolgt werden. Es bestehen wenig Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer (im hypothetischen mittleren Alter) wegen eines oder mehrerer der praxisgemäss zu beachtenden Merkmale (persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad) seine gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten könnte (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Das Invalideneinkommen, berechnet gestützt auf die LSE 2010 und unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin ermessensweise getätigten Abzugs von 10 %, betrüge somit Fr. 68‘664.-- (Fr. 76‘293.-- x 0,9). Die Gegenüberstellung gestützt auf die Werte der LSE 2010 ergibt jedoch einen Invaliditätsgrad im Umfang der ursprünglichen Verfügung vom 25. August 2014. Wenn die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2015 ein geringeres Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 64‘377.-- heranzog, so liegt dies innerhalb ihres Ermessens, in welches das Gericht einzuschreiten keinen Anlass sieht. Immerhin könnte man angesichts des Umstandes, dass von einem mittleren Alter auszugehen ist, Berufs- und Fachkenntnisse negieren und auf das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abstellen, was indes keinen Malusabzug mehr zuliesse, weil dem Beschwerdeführer – wie ausgeführt – ohne Unfallfolgen eine mittelschwere Tätigkeit vollschichtig zumutbar wäre, ohne dass andere lohnmindernde Umstände zu beachten wären. Damit errechnet sich ein Invaliditätsgrad knapp unter 24 % (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41,7 : 2151 x 2220 x 12 = Fr. 63‘278.--; [Fr. 83‘191.-- - Fr. 63‘278.--] : Fr. 83‘191.-- x 100), weshalb hier eine Korrektur zu Ungunsten des Beschwerdeführers nicht angezeigt erscheint.

6.    Nach dem Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. Oktober 2015 als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christina Ammann

- Rechtsanwältin Vera Häne

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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