Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00244




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 20. Februar 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte

Webernstrasse 5, 8610 Uster


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin


vertreten durch lic. iur. Y.___

Krepper Spring Partner

Sophienstrasse 2, Postfach 1517, 8032 Zürich




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1974, teilte der AXA Winterthur am 4. Juni 2010 mit, er habe in den Jahren 2003 und 2004 zwei Unfälle erlitten, wobei er sich am linken Zeigefinger (2004) und am linken Daumen (2003) verletzt habe (Urk. 9/A3 = Urk. 9/2A1).

    Die AXA verneinte mit Verfügung vom 16. April 2015 eine Leistungspflicht (Urk. 9/A13 = Urk. 9/2A24). Die Helsana Versicherungen AG zog ihre dagegen am 22. April 2015 erhobene Einsprache (Urk. 9/A15 = Urk. 9/2A26) am 12. Mai 2015 wieder zurück (Urk. 9/A18 = Urk. 9/2A29). Der Versicherte erhob am 18. Mai 2015 Einsprache (Urk. 9/A19 = Urk. 9/2A30). Diese wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2015 ab (Urk. 9/A24 = Urk. 9/2A37 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 26. November 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben (S. 2 oben Ziff. 1) und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm im Zusammenhang mit der Verletzung am linken Daumen die nach Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) versicherten Leistungen zu erbringen (S. 2 oben Ziff. 2). Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 oben Ziff. 3).

    Die AXA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2016 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 25. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).


3.    Seit Dezember 1997 war der Beschwerdeführer bei der Firma Z.___ als Landarbeiter tätig gewesen und über diese bei der Helsana Unfall AG versichert, als er sich am 27. Juli 1999 bei einem Motorradunfall verschiedene Verletzungen zuzog. Mit Verfügung vom 2. Februar 2000 hielt die Helsana fest, die Geldleistungen für den genannten Unfall würden um 20 % gekürzt. Mit Verfügung vom 21. Februar 2011 und Einspracheentscheid vom 21. Juli 2011 verneinte die Helsana einen Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 37.5 % zu, die sie um 20 % kürzte (Urk. 9/2A18 S. 2 Sachverhalt Ziff. 1). Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht - nach Einholen eines Gutachtens, das am 23. August 2013 erstattet wurde (Urk. 9/M3) - mit Urteil vom 19. Januar 2015 im Verfahren Nr. UV.2011.00255 gut und bejahte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine, je um 20 % gekürzte, Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 57 % und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 55 % (Urk. 9/2A18 S. 20 Dispositiv Ziff. 1).


4.    Der Beschwerdeführer meldete sich am 27. Februar 2006 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach erneuter Anmeldung vom 29. Februar 2008 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 3. Januar 2011 einen Rentenanspruch, was das hiesige Gericht mit Urteil vom 19. Januar 2015 im Verfahren Nr. IV.2011.00125 bestätigte (Urk. 9/2A17 S. 2 f. und S. 17).

    Auf ein Wiedererwägungsgesuch vom 29. Januar 2015 trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. August 2015 nicht ein, was das hiesige Gericht mit Urteil vom 18. März 2016 im Verfahren Nr. IV.2015.00946 bestätigte.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2017 ist das revidierte Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) in Kraft getreten. Da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 447), werden die nachfolgenden unfallversicherungsgesetzlichen Bestimmung in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung zitiert.

1.2    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

1.3    Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).

1.4    Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, ein Unfallereignis sei aus näher dargelegten Gründen nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen (S. 7 Ziff. 3.16).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aus den medizinischen Akten im Verfahren der Helsana und aus weiteren von ihm angeführten Berichten (S. 3 f.) gehe hervor, dass er sich im Jahr 2003 am linken Daumen und im Jahr 2004 am linken Zeigfinger verletzt habe (S. 3 Mitte). Aus näher dargelegten Gründen (S. 4 ff.) sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er sich während der Anstellung bei der Firma A.___ bei einem Unfall mit einem Warenlift die dokumentierten Verletzungen am linken Daumen zugezogen habe, die zu erheblichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und zu einer Integritätseinbusse geführt hätten (S. 9 Ziff. 4).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beeinträchtigungen am linken Daumen des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch einen bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfall verursacht wurden.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer war vom 27. Juni oder 1. Juli 2003 bis 31. August 2006 als Chauffeur und Magaziner bei der A.___ angestellt (Urk. 9/2A9; Urk. 9/2A17 S. 2 Sachverhalt Ziff. 1.1). Diese meldete der Beschwerdegegnerin am 31. März 2004, der Beschwerdeführer habe sich am 4. März 2004 den linken Ringfinger bei einem Hubstapler eingeklemmt und gequetscht (Urk. 9/2A9).

3.2    In einem - unvollständig kopiert eingereichten - Bericht der Ärzte der chirurgischen Klinik und Poliklinik des B.___ vom 4. März 2004 (Urk. 3/9) wurde ausgeführt, der Patient habe sich den Zeigefinger der linken Hand bei Gabelstaplerarbeiten gequetscht und gebe Schmerzen distal des PIP-Gelenkes an. Als Diagnose wurde eine kleine Rissquetschwunde (RQW) Zeigefinger links genannt. Es erfolgte eine Wundversorgung in Lokalanästhesie.

3.3    Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie und für Handchirurgie, berichtete am 2. Juli 2004 über seine Untersuchung (Urk. 9/2A5/5 = Urk. 3/6). Er führte aus, der Patient gebe seit zwei bis drei Monaten an, er habe zeitweise starke Schmerzen am proximalen, ulnaren Nagelwall des linken Daumens.

    Dr. C.___ führte aus, eine Erklärung für die Beschwerden finde er nicht. Namentlich sei kein Glomustumor, der ja sehr heftige neuralgiforme Schmerzen verursache, feststellbar. Auch einen Fremdkörper, wie der Patient vermute, finde er nicht. Er werde den Patienten nach dessen Ferien noch einmal untersuchen, vielleicht könne dann irgendeine Erklärung gefunden werden. Am ehesten handle es sich um eine rezidivierende Traumatisierung möglicherweise durch die Arbeit.

3.4    Am 21. Juli 2005 berichteten die Ärzte der Neurologischen Klinik und Poliklinik des D.___ über ihre Untersuchung (Urk. 9/2A5/2 = Urk. 9/2A8/3 = Urk. 3/7). Als Fragestellung nannten sie die Abklärung von Schmerzen und Fühlstörung im Daumen links. Sie nannten folgende Hauptdiagnosen:

- schmerzhafte Dysästhesie Mittel- und Endglied Dig. I links

- am ehesten im Rahmen einer Neuropathie des N. digitalis palmaris pollicis ulnaris

- ätiologisch: traumatische Nervenläsion, DD (differentialdiagnostisch) posttraumatisches Neurom

- Status nach Polytrauma Juli 1999 mit / bei:

- drittgradig offener Beckenverletzung (Typ ‚Open book‘)

- erstgradiger offener Femurschaftfraktur links

- geschlossener isolierter Ulnaschaftfraktur links mit initialer Parese N. radialis

    Am 18. November 2005 wurde, ebenfalls neurologischerseits, ein traumatologisches Konsilium bezüglich der Entfernung der Plattenosteosynthese am linken Unterarm erstattet (Urk. 9/2A8/4).

3.5    Am 24. Januar 2006 berichteten die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des D.___ über ihre am 20Januar 2006 erfolgte Untersuchung (Urk. 9/2A8/5) und am 30. April 2006 berichteten sie über die Hospitalisation vom 25. bis 30. April 2006 (Urk. 9/2A5/3). Dabei führten sie den Daumen betreffend anamnestisch Folgendes aus (S. 2 Mitte):

Vor zwei Jahren Daumen links in Lift eingeklemmt. Seit einem Jahr Gefühlsstörung und Dauerschmerzen im Daumenendglied links, bei Berührung Dysästhesie und Verstärkung der Schmerzen ('wie elektrisierend'). Bei der Arbeit durch die Berührungsempfindlichkeit eingeschränkt, 'arbeite nur mit vier Fingern', da die kleinste Berührung am linken Daumen zu einer akuten Schmerzverstärkung führe. Schlaf aufgrund der Schmerzen empfindlich gestört. Vor Weihnachten 2004 in O.___ am Daumen links operiert, ohne Verbesserung der Schmerzproblematik.

Es erfolgte eine neurologische Abklärung der schmerzhaften Dysästhesie Mittel- und Endglied Dig. l links. Als Ursache der am Daumenendglied links bestehenden Schmerzen und Missempfindungen erwägt man in erster Linie eine lokale, traumatische Schädigung des N. digitalis palmaris pollicis ulnaris. Eine therapeutisch geplante Elektrostimulation konnte bei liegendem osteosynthetischem Material nicht durchgeführt werden. Unter einer Therapie mit Neurontin zeigte sich keine Besserung der Beschwerden.

Weiterhin erfolgte diesbezüglich eine Vorstellung bei den Traumatologen. Die Indikation zur Plattenentfernung konnte nicht gestellt werden. Nach ihrer Ansicht sind die Schmerzen nicht durch die Platte verursacht. Um die Kontinuität der N. radialis und ulnaris zu objektivieren, wurde ein EMG

durchgeführt. Hier wurde trotz normalen Befunde des N. medianus links und des N. ulnaris als Schmerzursache eine wahrscheinlich traumatisch bedingte, distale Neuropathie des Nervus dig. palmaris pollicis proprius links diagnostiziert.

3.6    Im - unvollständig kopiert eingereichten - Bericht der Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie, D.___, vom 14. März 2006 (Urk. 3/8) wurden betreffend die „Hypersensibilität am Daumen ulnarseits nach Einklemmungsverletzung vor 2 Jahren“ persistierende Neurombeschwerden mit schmerzhaft stechender Überempfindlichkeit im Sinne eines Tinelzeichens festgehalten.

3.7    Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 21. Juli 2006 (Urk. 9/2A5/4) unter anderem aus:

Die Beschwerden im Daumen links bestanden schon seit 03, nach dem er sich den Daumen angeblich in einer Lifttür eingeklemmt hatte. Ich habe ihn deswegen nicht behandelt, habe ihn aber anfangs März nachkontrolliert, nachdem er sich eine Quetschung des linken Zeigefingers zugezogen hatte und deswegen im B.___ behandelt wurde. Der damalige Bericht liegt bei. Ich überwies den Patienten anschliessend zum Handchirurgen Dr. C.___, der aber auch keine Ursache für die Beschwerden finden konnte. Zuerst Behandlung mit Tramal, dadurch Stabilisierung, weitere Abklärungen schliesslich im Herbst. Da ich eine Neuropathie C6 vermutete, liess ich ein MR der HWS durchführen, dabei konnten keine pathologischen Befunde der HWS festgestellt werden. Ich überwies den Patienten in die Neurologische Poliklinik D.___, der Verlauf war ausserordentlich langwierig. Schliesslich wurde die Diagnose eines Neurinoms gestellt und der Patient operiert. Seither ist er weitgehend beschwerdefrei.

3.8    Am 9. Februar 2007 berichteten die Ärzte der Neurologischen Klinik, D.___, über ihre Untersuchung (Urk. 9/2A8/6) und nannten zwei Hauptdiagnosen (S. 1), nämlich wiederum den Status nach Polytrauma am 27. Juli 1999 (2) und (1):

- chronische Dysästhesie über Endglied Daumen links ulnar, seit zirka 2004

- Status nach Operation Dig. I links Dezember 2004 (O.___)

- Status nach Narbenneuromentfernung am 27. April 2006 (D.___)

    Anamnestisch führten sie aus: Zirka 2003 Daumen links im Lift eingeklemmt. Monate später Auftreten der persistierenden Beschwerden (ausschliesslich über Endglied Dig. I ulnarseitig). Zweimalige Operation ohne Erfolg (S. 2 oben).

    Es folgten weitere Behandlungsberichte vom 10. August 2007 (Urk. 9/2A8/7) und vom 4. April 2008 (Urk. 9/2A8/8).

3.9    Am 6. Juli 2010 (Urk. 9/2/A7) reichte der Beschwerdeführer eine von ihm selber ausgefüllte Unfallmeldung ein (Urk. 9/2/A6). Darin nannte er als Unfalldatum die 2. Jahreshälfte 2003, zirka September (Ziff. 4).

    Dass der Unfall nicht gemeldet worden sei, sei wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass er nach dem Unfall trotz Schmerzen und unter Vermeidung des Einsatzes des linken Daumens weitergearbeitet habe (Urk. 9/2/A7).


4.

4.1    Am 23. August 2013 erstatteten Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, und Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie, Chefarzt, MEDAS H.___, ihr Gutachten im Auftrag des Gerichts (Urk. 9/M3). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 31 ff.), die von ihnen am 19./20. März und 19. April 2013 (vgl. S. 1) erhobenen Befunde (S. 34 f.) sowie ein von Dr. med. I.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie erstattetes Teilgutachten vom 15. Juni 2013 und den Bericht über eine psychiatrische Abklärung vom 20. März 2013.

4.2    Anamnestisch führten sie unter anderem aus (S. 32 Ziff. 1.2.3):

Bezüglich allfälliger Unfälle oder Operationen: Etwa 2006 habe er seinen linken Daumen in einer Lifttüre eingeklemmt, habe damals bei der Firma A.___ gearbeitet, sei sofort zum Arzt gegangen, der Daumen sei ganz schwarz gewesen, keine Arbeitsunfähigkeit. Wegen Schmerzen im Bereich des ulnaren Nagelwalls (zeigt auf diesen Bereich) ambulante Untersuchung im B.___: „Nerv hat gedrückt"; 2006 habe er sich im O.___ am linken Daumen operieren lassen, „etwas putzen", die versprochene Besserung sei ausgeblieben, in der Folge wieder die gleichen Schmerzen. Sechs Monate später erneute Operation am linken Daumen, nun im D.___, auch danach keine Besserung der Schmerzen, obwohl man ihm zuvor gesagt habe „kein Problem". Am 31.01.2013 nun dritte Daumen-Operation, J.___, man habe zwei kleine Tumore gefunden, diese entfernt, jetzt gehe es etwas besser, noch etwas Schmerzen, „wie Strom immer noch" - gemäss Akten Exzision nach Kocher.

Keine weiteren Unfälle/Operationen - auf Nachfrage: Ja, er sei etwa 2006 mit dem Lieferwagen von A.___ von der Strasse gerutscht, etwa einen Meter weit, ganz langsam, dabei sei aber nichts passiert, kein Schaden am Auto und auch er selber habe sich dabei nicht verletzt (gemäss Akten Unfall vom 04.11.2005).

An die aktenkundige Verletzung des linken Zeigefingers, RQW/Quetschung durch Gabelstapler, kann sich X.___ nicht erinnern.

4.3    In der zusammenfassenden Beurteilung (S. 36 ff.) nannten die Gutachter folgende - hier teilweise verkürzt angeführten - Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 39 f. Ziff. 4.1):

Residuen nach Motorradunfall vom 27. Juli 1999

- Open book-Verletzung des Beckens

- Femurschaftfraktur links, erstgradig offen

- Ulnaschaftfraktur links, geschlossen, isoliert

- RQW Stirne/Nase

- traumatischer Hodenhochstand links

- keine wesentlichen anhaltenden psychischen Folgeschäden im engeren Sinne

Residuen nach Arbeitsunfall am 4. März 2004 (Lifttüre)

- RQW Daumen links mit

- traumatischer Läsion des ulnaren Hautnerven

- anamnestisch Daumenoperation („putzen“) im O.___ Dezember 2004

- Entfernung Narbenneurom 27. April 2006

- Rezidivnarbenneurom ulnarer Nagelwall

- Exzision ulnarer Nagelfalz 31. Januar 2013

- aktuell: Sensibilitätsstörungen Daumen links

    Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert nannten sie einen Keilwirbel L2, eine lumbosakrale Übergangsstörung mit lumbalisiertem S1 und eine Ulna-minus-Variante links (S. 40 Ziff. 4.2). Als Nebenbefunde nannten sie einen Status nach Verkehrsunfall am 4. November 2005 (Bagatelltrauma) mit Kontusion Kopf/HWS und Knie links (S. 40 Ziff. 4.3).

4.4    Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, die 1999 ausgeübte Tätigkeit als Gemüsebauarbeiter wie auch jede andere körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeit sei dem Versicherten in Übereinstimmung mit früheren Gutachten aufgrund der wesentlich verminderten körperlichen Belastbarkeit nicht mehr zumutbar. Die entsprechende Arbeitsfähigkeit betrage 0 % (S. 40 Ziff. 5.1).

    Behinderungsangepasst zumutbar zu 50 % der Norm seien körperlich leichte Tätigkeiten unter Einhaltung folgender Vorgaben: Kein Stehen oder Gehen länger als 30 Minuten, kein andauerndes Sitzen länger als 30 Minuten, keine vornübergeneigte Haltung länger als 30 Minuten, kein Heben und Tragen von Lasten über 10 kg; dieses Anforderungsprofil sei begründet durch die Residuen des Motorradunfalles von 1999. Wegen der persistierenden Sensibilitätsstörung am linken Daumen als Folge des Liftunfalles von 2004 bestehe eine zusätzliche qualitative Einschränkung im Sinne der Unmöglichkeit, wegen gestörten Daumen-Zeigefinger-Griffs Feinarbeiten auszuführen (S. 41 Ziff. 5.2).

    Die auf 50 % festgelegte Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit sei auf Februar 2011 zurückzudatieren bei seither im Wesentlichen unverändertem Gesundheitszustand; damals seien die seit Januar 2006 ausgerichteten Taggeldleistungen eingestellt worden (S. 41 Ziff. 5.4).

4.5    Betreffend die Verursachung von bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen durch den Unfall vom 27. Juli 1999 und denjenigen vom 4. November 2005 führten die Gutachter aus, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall von 1999 verursacht seien: ISG-Arthrose links, Symphysen-Ossifikationen, Schraubenrest in rechter Symphyse, ausgedehnte Weichteilschädigung am Oberschenkel links, beginnende Koxarthrose links, Rezidivhernie Leiste links sowie geheilte Beckenringfraktur, Narbenhernie rechter Oberbauch nach Transversostomie, geheilte Femurfraktur links, leichte Beinverkürzung und Beckenkippung nach links, geheilte Ulnafraktur und Verlust des linken Hodens. Durch den Unfall von 2005 verursacht seien - folgenlos verheilte - Kontusionen von Kopf/HWS und linkem Knie. Alle übrigen Diagnosen/Gesundheitsbeeinträchtigungen seien nicht durch diese beiden Unfälle versursacht (S. 41 f. Ziff. 2).

4.6    Das Zumutbarkeitsprofil unter Berücksichtigung der unfallbedingten Leiden umschrieben sie mit: behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar zu 50 % der Norm/eines Vollpensums; vier Stunden täglich (verteilt auf zwei Halbtage, ohne zusätzliche Pausen); kein andauerndes Sitzen über 30 Minuten, kein andauerndes Arbeiten in vornübergeneigter Stellung über 30 Minuten, kein Stehen oder Gehen über 30 Minuten, kein Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, kein häufiges oder manchmaliges Treppen/Leiternsteigen (S. 42 Ziff. 4).

4.7    Der Unfall von 1999 habe zu einem Integritätsschaden von 20 % (Inguinalhernienrezidiv) plus 10 % (Verlust linker Hoden) plus 10 % (ISGSyndrom mit Symphysenproblematik) plus 10 % (Koxarthrose links) plus 5 % (Weichteilschaden Oberschenkelmuskulatur), mithin gesamthaft 55 %, geführt (S. 42 Ziff. 6).


5.

5.1    Dr. C.___ ging Anfang Juli 2004 von seit zwei bis drei Monaten (mithin April/Mai 2004) vorhandenen Schmerzen im linken Daumen aus und führte aus, eine Erklärung finde er nicht, weder - von ihm vermutet - einen Tumor noch - vom Beschwerdeführer vermutet - einen Fremdkörper. Am ehesten handle es sich um eine rezidivierende Traumatisierung möglicherweise durch die Arbeit (vorstehend E. 3.3).

    Die Ärzte der Neurologischen Klinik des D.___ sahen im Juli 2005 die Schmerzen im linken Daumen am ehesten im Rahmen einer Neuropathie, ätiologisch aufgrund einer traumatischen Nervenläsion (vorstehend E. 3.4).

    Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des D.___ gingen im Januar und im April 2006 davon aus, der Beschwerdeführer habe sich vor zwei Jahren (mithin im Januar oder April 2004) den linken Daumen in einem Lift eingeklemmt (vorstehend E. 3.5). Im März 2006 gingen sie ebenfalls von einer vor zwei Jahren (mithin im März 2004) erlittenen Einklemmungsverletzung aus (vorstehend E. 3.6).

    Dr. E.___ berichtete im Juli 2006, die Beschwerden im linken Daumen hätten schon 2003 bestanden, nachdem der Beschwerdeführer ‚sich den Daumen angeblich in einer Lifttüre eingeklemmt‘ habe. Er habe ihn deswegen nicht behandelt, sondern Anfang März 2004 nach der im B.___ behandelten Zeigefingerverletzung nachkontrolliert (vorstehend E. 3.7).

    Im Februar 2007 nannten die Ärzte der Neurologischen Klinik des D.___ im Rahmen der Diagnose eine im Dezember 2004 erfolgte Operation am linken Daumen im O.___ und eine Narbenneuromentfernung im April 2006. Sie gingen anamnestisch davon aus, der Beschwerdeführer habe sich ‚zirka 2003‘ den linken Daumen in einem Lift eingeklemmt und Monate später seien persistierende Beschwerden aufgetreten (vorstehend E. 3.8).

    Im Gerichtsgutachten von 2013 wurden als Angaben des Beschwerdeführers berichtet, er habe ‚etwa 2006‘ bei der Firma A.___ gearbeitet und den linken Daumen in einer Lifttüre eingeklemmt; er sei sofort zum Arzt gegangen, der Daumen sei ganz schwarz gewesen; arbeitsunfähig sei er nicht gewesen. 2006 sei er im O.___ am linken Daumen operiert worden und sechs Monate später erneut im D.___. An die Verletzung des linken Zeigefingers im März 2004 konnte er sich nicht erinnern (vorstehend E. 4.2).

5.2    Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in der zweiten Hälfte des Jahres 2003 den linken Daumen in einem Lift eingeklemmt.

    In den Berichten, die zeitlich am nächsten zum geltend gemachten Ereignis erstattet wurden, findet sich keine Erwähnung eines solchen Vorgangs. Beim Bericht über die Wundversorgung des linken Zeigefingers im März 2004 liesse sich dies allenfalls damit erklären, dass man sich ausschliesslich auf die Versorgung der vergleichsweise harmlosen Verletzung konzentrierte und keine Veranlassung zu einer ausführlichen Anamnese hatte; allerdings wäre die später beklagte Schmerzhaftigkeit und Empfindlichkeit des linken Daumens angesichts der unmittelbaren Nachbarschaft zum Zeigefinger mit Sicherheit registriert worden, wenn sie zu diesem Zeitpunkt schon bestanden hätte, womit auch die Frage nach ihrer Herkunft anzusprechen gewesen wäre.

    Die Untersuchung durch Dr. C.___ im Juli 2004 erfolgte ausdrücklich wegen der Daumenproblematik. Umso bemerkenswerter ist, dass auch in diesem Bericht keine Rede von einem Ereignis der geltend gemachten Art ist. Als Ursache vermutete der Beschwerdeführer vielmehr einen Fremdkörper und der Arzt hielt, da ein Tumor als Ursache ausschied, eine ‚rezidivierende Traumatisierung möglicherweise durch die Arbeit‘ für die wahrscheinlichste Ursache. Die gewählte Formulierung lässt erstens erkennen, dass die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers durchaus ein Thema gewesen sein muss, und zweitens, dass der Arzt nicht ein einzelnes Trauma als Ursache erwog, sondern eine Abfolge von Mikrotraumen. Hätte der Beschwerdeführer ein Ereignis von der später geltend gemachten Art auch nur erwähnt, so hätte dies mit Sicherheit Eingang in die Beurteilung und den Bericht gefunden.

    Die Ärzte der Neurologischen Klinik des D.___ gingen sodann im Juni 2005 zwar von einer traumatischen Nervenläsion aus, machten aber keine näheren Angaben (oder Annahmen) über die konkreten Umstände und den Zeitpunkt des Traumas.

    Wiederum ein Jahr später berichtete Dr. E.___, er habe den Beschwerdeführer im März 2004 nach der Versorgung der Zeigefingerverletzung nachkontrolliert; dieser habe sich 2003 ‚den Daumen angeblich in einer Lifttüre eingeklemmt‘, behandelt habe er ihn deswegen nicht. Dies lässt die Angabe des Beschwerdeführers im Rahmen der Begutachtung als äusserst fraglich erscheinen, er sei zwar nicht arbeitsunfähig gewesen, aber sofort zum Arzt gegangen.

5.3    Auch die Angaben darüber, wann die Schmerzen im linken Daumen erstmals aufgetreten seien, gehen erheblich auseinander, auch wenn das vom Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung genannte Datum (2006) ausser Betracht bleiben kann, weil es nicht vereinbar ist mit der gleichzeitigen zeitlichen Verortung als während seiner Anstellung bei der Firma A.___ erfolgt. Dr. C.___ nahm an, die Schmerzen hätten im April/Mai 2004 eingesetzt, Dr. E.___ berichtete (später), die Beschwerden hätten schon 2003 bestanden, und die Ärzte der Neurologischen Klinik des D.___ gingen davon aus, die Schmerzen seien nach einem ‚zirka 2003‘ stattgehabten Ereignis ‚Monate später‘ aufgetreten.

5.4    Angesichts der dargelegten zahlreichen Unklarheiten - bis hin zu Widersprüchen - in den Angaben, die sich in den Akten finden, kann nicht gesagt werden, ein Unfallereignis der geltend gemachten Art in der zweiten Hälfte des Jahres 2003 sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Es erscheint zwar als möglich, dass sich so etwas zugetragen hat, aber die blosse Möglichkeit genügt nicht, um die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs als erfüllt gelten zu lassen (vorstehend E. 1.3).

    Dass sich das behauptete Unfallereignis nicht (mehr) rechtsgenüglich nachweisen lässt, zeigt sich auch im Vergleich zur Zeigefingerverletzung vom März 2004, an welche sich der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung nicht mehr erinnerte. Diesbezüglich existiert ein echtzeitlicher Bericht über die erfolgte Wundversorgung, und die Arbeitgeberin erstattete eine Unfallmeldung. Den Daumen betreffend existiert weder das eine noch das andere. Insbesondere fällt dabei ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer später zwar angab, er habe sich sogleich in ärztliche Behandlung begeben (vorstehend E. 4.2), dafür aber keinerlei Belege beigebracht hat. Angesichts der erheblichen Anstrengungen, die er unternommen hat, um die fragliche Zeit betreffende Dokumente zu beschaffen und auch einzureichen, hätte es nahegelegen, die berichtete Behandlung der Daumenverletzung mit einem entsprechenden Bericht zu dokumentieren. Da er keinerlei nähere Angaben zu einer solchen Behandlung gemacht hat, können auch keine weiteren Abklärungen erfolgen.

    Es hat somit mit der Feststellung sein Bewenden, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unfallereignis als Ursache der Daumenbeschwerden lediglich möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich ist.

5.5    Diese Feststellung ist weniger einschneidend, als es den Anschein haben mag, weil auch die Annahme eines nachgewiesenen Unfallereignisses nicht zu einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin führen würde. Im Gutachten von 2013 wurden diagnostisch Residuen nach einem Arbeitsunfall am 4. März 2004 (Rissquetschwunde Daumen links, traumatische Läsion ulnarer Hautnerven) festgehalten (vorstehend E. 4.3). Dem kann zwar hinsichtlich der Datierung - am 4. März 2004 verletzte sich der Beschwerdeführer am linken Zeigefinger, nicht am Daumen - nicht gefolgt werden. Entscheidend sind jedoch die attestierten (residualen) Auswirkungen der genannten Daumenverletzung: Gemäss der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in anpassten Tätigkeiten bestand oder besteht über die aus den anderweitig versicherten Unfällen resultierenden Einschränkungen hinaus eine zusätzliche qualitative Einschränkung im Sinne der Unmöglichkeit, wegen gestörten Daumen-Zeigefinger-Griffs Feinarbeiten auszuführen (vorstehend E. 4.4).

    Die einzige zusätzliche Einschränkung, die anspruchsrelevant wäre, wenn das Unfallereignis nachgewiesen wäre, ist mithin eine qualitative, nämlich der sich aus dem gestörten Daumen-Zeigefinger-Griff ergebende Ausschluss von Feinarbeiten. Alle weiteren gesundheitlich bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit sind im Hinblick auf die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nicht relevant.

    Im Urteil von 2015 (Urk. 9/2A/18) wurde das Valideneinkommen mit Fr. 46‘121.-- im Jahr 2010 beziffert (S. 18 E. 6.4). Damit der im Minimum vorausgesetzte Invaliditätsgrad von 10 % (vorstehend E. 1.3) resultieren würde, dürfte das Invalideneinkommen weniger als rund Fr. 41‘510.-- betragen. Im Urteil von 2015 wurde diesbezüglich (vor Berücksichtigung der dort relevanten Einschränkungen, aber mit Parallelisierung zum tiefen Valideneinkommen) von rund Fr. 52‘601.-- (Fr. 4‘901.-- x 12 : 40.0 x 41.6 x 0.86) ausgegangen (S. 18 E. 6.5).

    Es kann ausgeschlossen werden, dass allein die genannte Beeinträchtigung durch den Ausschluss von Feinarbeiten eine Reduktion des Ausgangswerts für das Invalideneinkommen um Fr. 11‘091.-- oder 21 % zu begründen vermöchte.

    Daraus folgt, dass selbst bei Anerkennung eines Unfallereignisses kein Rentenanspruch bestünde.

5.6    Der angefochtene Entscheid, mit dem die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht verneint hat, erweist sich mithin als rechtens. Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- lic. iur. Y.___

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher