Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2015.00245 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 31. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, war als Servicetechniker bei der Y.___ obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 24. Juni 2014 auf die rechte Hand stürzte und dabei einschiessende Schmerzen in der rechten Schulter verspürte (Urk. 6/1, Urk. 6/8/1, Urk. 6/20). Die Erstbehandlung fand bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, statt, der im Bericht vom 4. August 2014 die Diagnose einer älteren kompletten Rotatorenmanschettenruptur festhielt und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Juni 2014 attestierte (Urk. 6/8/1; vgl. auch den Unfallschein, Urk. 6/12/1). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld; Urk. 6/3).
Am 9. Juli 2014 wurde wegen Schmerzen in der rechten Schulter beim Schlafen im Spital A.___ eine Rotatorenmanschettensonographie rechts (Urk. 6/8/3) und am 18. Juli 2014 eine Magnetresonanztomographie (MRT) durchgeführt, welche eine ältere komplette Rotatorenmanschettenruptur, vor allem im Supraspinatusbereich, den Status nach Abriss der langen Bizepssehne vom glenoidalen Anker und eine stark hypertrophe Arthrose des Acromioclavicular-(AC-)Gelenkes zeigte (Urk. 6/8/2).
1.2 Am 7. April 2015 meldete die Arbeitgeberin des Versicherten der Suva wegen Schmerzen in der rechten Schulter einen Rückfall zum Unfallereignis vom 24. Juni 2014 (Urk. 6/14). Der Versicherte wurde gemäss den Berichten gleichen Datums am 15. und 28. April 2015 im Muskulo-Skelettal Zentrum, Orthopädie Obere Extremitäten, der B.___ behandelt (Urk. 6/17-18). Das am 24. April 2015 durchgeführte Arthro-MRT der rechten Schulter hatte eine ausgedehnte Totalruptur der Rotatorenmanschette (Supraspinatus- und Subscapularissehne) mit AC-Arthrose und Hochstand des Humeruskopfes sowie medialer Luxation der langen Bicepssehne ergeben (Urk. 6/18/1).
Der Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt in der Kurzbeurteilung vom 4. Juni 2015 fest, dass die mit dem Rückfall gemeldeten Beschwerden an der rechten Schulter bei erheblichem Vorzustand an beiden Schultergelenken wahrscheinlich nicht auf den Unfall vom 24. Juni 2014 zurückzuführen seien (Urk. 6/22). Gestützt darauf teilte die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom 7. Juli 2015 mit, dass keine Leistungspflicht für den gemeldeten Rückfall bestehe (Urk. 6/23). Dr. Z.___ bat die Suva mit Schreiben vom 24. Juli 2015 um Überprüfung dieses Standpunktes (Urk. 6/24) und der Versicherte verlangte am 12. August 2015 telefonisch eine anfechtbare Verfügung (Urk. 6/26). Der Kreisarzt Dr. C.___ erstellte daraufhin am 25. August 2015 eine ärztliche Beurteilung zur Unfallkausalität der Beschwerden an der rechten Schulter (Urk. 6/30). Die Suva verneinte mit Verfügung vom 28. August 2015 ihre Leistungspflicht bezüglich der Rückfallmeldung (Urk. 6/31). Die dagegen mit Schreiben vom 17. September 2015 erhobene Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 3. November 2015 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. November 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 3. November 2015 sei aufzuheben und der Fall sei nach einer Begutachtung durch einen neutralen Arzt neu zu beurteilen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG das Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) voraus. Ausserdem muss zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen.
1.2 Als natürlich kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Der Unfallversicherer hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen, sondern nur, dass die unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben (Urteile des Bundesgerichts U 381/04 vom 2. Februar 2006 E. 3.1 und 8C_354/2007 vom 4. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
1.4 Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.5 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht (BGE 132 V 412 E. 4, Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt (BGE 134 V 145). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indes keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es lasse sich gestützt auf die schlüssige Beurteilung des Kreisarztes Dr. C.___ und mangels widersprechender anderer Arztberichte einzig nachweisen, dass sich der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 24. Juni 2014 eine Verletzung in Form einer Schulterprellung zugezogen habe, welche spätestens bis zur Meldung des Rückfalls Anfang April 2015 abgeheilt gewesen sei. Eine richtunggebende Verschlimmerung des Vorzustandes durch den Unfall von Ende Juni 2014 sei nicht belegbar. Ein ursächlicher Kausalzusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer im Rahmen des Rückfalls geklagten Beschwerden sei nicht rechtsgenüglich nachweisbar (Urk. 2 S. 6 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei nicht korrekt, seinen Fall als Krankheit anstatt als Unfall zu beurteilen. Seit dem Sturz vom 24. Juni 2014 habe er Schmerzen an der Schulter, welche zu Schaden gekommen sei. Diese Schmerzen habe er erst seit diesem Sturz. Er sehe nicht ein, dass diese Schulterbeschwerden auf eine ältere komplette Rotatorenmanschettenruptur geschoben würden, da er damit vor dem Sturz keine Probleme gehabt habe (Urk. 1).
2.3 Da nach dem Unfall vom 24. Juni 2014 bereits wieder ab dem 1. Juli 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestand (Urk. 6/8/1, Urk. 6/12/1) und mit der Schadenmeldung vom 7. April 2015 (Urk. 6/14) sowie dem Unfallschein (Urk. 6/21/1-2) erst wieder rund acht Monate danach Beschwerden mit Arbeitsunfähigkeit respektive eine Behandlungsbedürftigkeit geltend gemacht wurden, kann ein Abschluss des Grundfalls auch ohne förmliche Verfügung oder Mitteilung durch die Beschwerdegegnerin angenommen werden. Dass die mit der Schadenmeldung vom 7. April 2015 (Urk. 6/14) gemeldeten Beschwerden an der rechten Schulter als Rückfall zu beurteilen sind, wird denn auch nicht bestritten. Die Beweislast betreffend die hier strittige und nachfolgend zu prüfende Frage, ob zwischen dem Unfallereignis vom 24. Juni 2014 und diesen Beschwerden wiederum ein (leistungsbegründender) natürlicher Kausalzusammenhang besteht, liegt folglich beim Beschwerdeführer.
3.
3.1 Gemäss der Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2015 schilderte der Beschwerdeführer den Hergang des Unfalls vom 24. Juni 2014 derart, dass er mit dem Hund am Spazieren gewesen sei und einen steilen Hang hinuntergelaufen sei. Die Wiese sei nass gewesen und er sei ausgerutscht. Er habe sich mit der rechten Hand aufgefangen. Er habe dabei sofort einen stechenden Schmerz in der rechten Schulter verspürt (Urk. 6/20). Auch dem Arztbericht des erstbehandelnden Arztes Dr. Z.___ vom 4. August 2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ausgerutscht sei und auf die rechte Hand gefallen sei (Urk. 20/8). Von diesem Unfallhergang ist daher auszugehen. Ein direkter Aufprall an der rechten Schulter fand somit nicht statt.
In der Folge wurde beim Beschwerdeführer zudem nur wenige Tage nach dem Unfall bildgebend ein erheblicher degenerativer Vorzustand mit älterer kompletter Rotatorenmanschettenruptur, vor allem im Supraspinatusbereich mit deutlicher Retraktion des Sehnenstrumpfes sowie Atrophie des Musculus Supraspinatus, mit Status nach Abriss der langen Bizepssehne vom glenoidalen Anker mit ganz dünnen Sehnenresten unterhalb des Pulleys im Sulcus interubercularis und mit einer stark hypertrophen AC-Arthrose mit einem grossen Os acromiale festgehalten (MRT vom 18. Juli 2014, Urk. 6/8/2).
3.2 Weder aus den nach dem Unfall vom 24. Juni 2014 erstellten Arztberichten noch aus dem Unfallhergang lassen sich Hinweise darauf ableiten, dass diese organischen Veränderungen im rechten Schultergelenk durch das Unfallereignis vom 24. Juni 2014 verursacht oder nachhaltig verschlimmert wurden. Vielmehr wurde bereits im ersten Bericht nach dem Unfall von Dr. Z.___ vom 4. August 2014 als Diagnose allein die ältere komplette Rotatorenmanschettenruptur aufgeführt. Objektivierbare Unfallfolgen wie etwa eine Quetschung an der rechten Schulter oder der rechten Hand wurden nicht genannt. Als Befund wurde einzig eine eingeschränkte Kraft in der rechten Schulter festgehalten (Urk. 6/8/1).
Bei gegebener Akten- und Sachlage ist die schlüssig begründete ärztliche Beurteilung des Kreisarztes Dr. C.___ vom 25. August 2015 daher ohne Weiteres nachvollziehbar. Und zwar führte Dr. C.___ aus, die vorbestehende strukturelle Schädigung an der rechten Schulter habe bereits im Zeitpunkt der Arthro-MRT-Untersuchung vom 18. Juli 2014 eine erhebliche Verschmälerung des Subakromialraums durch Höhertreten des Humeruskopfes geführt. Auch das Ausmasss der Retraktion der Sehnenstümpfe könne nicht innerhalb von gut drei Wochen geschehen. Beim Ereignis vom 24. Juni 2014 handle es sich somit um eine Traumatisierung eines ausgeprägten Vorzustandes, der bereits zu einem nach radiologischen Kriterien inoperablen Zustand geführt habe. Auch der Verlauf nach dem Unfall vom 24. Juni 2014 lasse keine erhebliche, richtunggebende Traumatisierung der rechten Schulter annehmen, da der Beschwerdeführer bereits zirka eine Woche nach dem Unfall wieder seiner belastenden beruflichen Tätigkeit habe nachgehen können. Auch im Arthro-MRT lasse sich keine direkte unfallkausale Traumatisierung erkennen, insbesondere liege beispielsweise keine Bone bruise vor, der eine Traumatisierung des Humeruskopfes oder der übrigen Schulter erkennen lassen würde. Ohne richtunggebende Verschlimmerung sei der status quo sine bereits einige Wochen oder Monate nach dem 4. Juni 2014 (richtig: 24. Juni 2014) erreicht gewesen, weshalb aktuell kein Rückfall auf das Ereignis vom 24. Juni 2014 mit der nötigen Wahrscheinlichkeit postuliert werden könne (Urk. 6/30/2-3).
3.3 Mit der Beschwerdegegnerin ist angesichts des Unfallherganges und der ausgeprägten chronisch-degenerativen Pathologie an der rechten Schulter auf die überzeugende Beurteilung von Dr. C.___ abzustellen, zumal nach der Rechtsprechung auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommt, sofern - wie hier - ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_119/2012 vom 30. März 2012 E. 4 mit Hinweis).
Die Beschwerdegegnerin schloss damit zu Recht aufgrund der Ausführungen von Dr. C.___ darauf, dass die mit der Rückfallmeldung vom 7. April 2015 (Urk. 6/14) geltend gemachten Beschwerden an der rechten Schulter nicht mit dem hier massgeblichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 24. Juni 2014, sondern allein auf den nicht unfallbedingten erheblich degenerativen Zustand mit Rotatorenmanschettenruptur und ausgeprägter AC-Arthrose an der rechten Schulter zurückzuführen sind.
3.4 Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Insbesondere ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 24. Juni 2014 keine Beschwerden an der rechten Schulter gehabt habe (Urk. 1), nicht massgeblich. Denn wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend vorbringt, ist die Beweisregel "post hoc ergo propter hoc" (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb) im Sinne der natürlichen Vermutung, Beschwerden müssten unfallbedingt sein, wenn eine vorbestehende Erkrankung bis zum Unfall schmerzfrei war, unfallmedizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich nicht zulässig. Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist zwar nicht erforderlich, dass der Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist (BGE 129 V 177 E. 3.1). Die Beurteilung von Dr. C.___, wonach der status quo sine nach wenigen Wochen nach dem 24. Juni 2014 wieder erreicht worden ist, besagt jedoch gerade, dass das Unfallereignis spätestens bis zur Rückfallmeldung vom 7. April 2015 für die Beschwerden auch keine Teilursache mehr darstellte. Daher sind die mit der Rückfallmeldung vorgebrachten erneuten Beschwerden an der rechten Schulter überwiegend wahrscheinlich nicht unfallbedingt.
Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 5 ff.) verwiesen werden.
3.5 Von weiteren Beweismassnahmen, namentlich der beantragten Begutachtung des Beschwerdeführers sind keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen ist (BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 16. März 2012 E. 7.2).
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. November 2015 (Urk. 2) ist nach dem Gesagten rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann