Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2015.00249 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 31. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch
Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1951, war als Mitarbeiterin in der Fischabteilung des Y.___ bei der Z.___ Genossenschaft angestellt und als solche bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie gemäss der Unfallmeldung vom 21. Mai 2015 am 1. April 2015 durch eine Fischgräte eine Entzündung an einem Finger der rechten Hand erlitt (Urk. 10/A1 S. 1 f.). Nach der Erstbehandlung durch ihren Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, am 24. April 2015 (Urk. 10/M4) wurde die Versicherte gleichentags im Spital B.___ behandelt, wo die Diagnose eines Panaritium Dig. I (distales Interphalangealgelenk am Daumen) Hand rechts gestellt und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis am 15. Mai 2015 attestiert wurde (Bericht vom 28. Mai 2015, Urk. 10/M1 S. 2). Die weitere medizinische Abklärung auf der Abteilung Infektiologie/Spitalhygiene/Arbeitsmedizin des Stadtspitals C.___ ergab gemäss dem Bericht vom 29. Juli 2015 eine Infektion des rechten Daumens mit dem Mykobakterium marinum (Urk. 10/M3).
1.2 Am 22. Mai 2015 hatte die AXA bei der Versicherten ergänzende Angaben zum Hergang des geltend gemachten Unfallereignisses eingeholt (Urk. 10/A2). Mit undatiertem Schreiben ergänzte die Versicherte ihre Angaben (Urk. 10/A6). Mit Verfügung vom 14. August 2015 verneinte die AXA mangels Unfallbegriffes einen Leistungsanspruch aus dem gemeldeten Ereignis (Urk. 10/A7). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 2. September 2015 (Urk. 10/A9), ergänzt mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 (Urk. 10/A15), Einsprache, welche die AXA mit Einspracheentscheid vom 5. November 2015 abwies (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 3. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 5. November 2015 sei vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen aus UVG zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 6. April 2016 unter Beilage der Verfahrensakten (Urk. 10/1, A1-16, M1-6) und der neu eingeholten Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 31. März/2. April 2016 (Urk. 10/M7) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2). Im weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 8. Juni 2016, Urk. 14 S. 2; Duplik vom 13. Oktober 2016, Urk. 19 S. 2)
Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich im Jahr 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 UVG werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG das Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) voraus. Ausserdem muss zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1-2).
2.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1, 134 V 72 E. 4.3.2.1 a.E., je mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Nach der allgemeinen Beweislastregel sind die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit in Bezug auf das Unfallereignis als solchem (RKUV 2002 Nr. U 469 E. 3a S. 528, 1996 Nr. U 247 S. 171 E. 2a und 1988 Nr. U 55 S. 362 E. 1b) wie auch hinsichtlich der Unfallkausalität des Gesundheitsschadens (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b) in dem Sinne vom Leistungsansprecher zu tragen, als der Entscheid diesfalls zu seinen Ungunsten auszufallen hat.
Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht gilt, soweit das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b).
2.3.2 Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang gilt die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a mit Hinweisen). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgericht 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, der Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG sei mangels eines ungewöhnlichen Faktors nicht erfüllt. Dabei sei die Leistungsbeurteilung auf die Sachverhaltsschilderungen der (sogenannten) ersten Stunde gemäss der Unfallmeldung und der nachträglichen Schilderung der Beschwerdeführerin abzustellen, wonach zunächst ohne weitere Angaben und Kenntnisse des Unfallherganges mit der Bemerkung, es komme oft vor, dass in ihrem Beruf Fischstachel zu Verletzungen führten, das Unfalldatum vom 1. April 2015 genannt worden sei. Erst in der Stellungnahme zum Ablehnungsschreiben sei ein Unfallereignis vom 21. April 2015 als erinnerlich beschrieben worden. Aber auch wenn auf diese nachträgliche Unfallschilderung abgestellt würde, könnte der ungewöhnliche äussere Faktor respektive der Unfallbegriff nicht bejaht werden. Denn beim genannten Stich an einer Fischflosse handle es sich im Beruf als Traiteur-Verkäuferin um eine alltägliche, gewohnte Tätigkeit, die das im Lebensbereich Alltägliche oder Übliche nicht überschreite. Auch sei nicht erwiesen, dass eine unfallmässig entstandene und konkrete Wunde als Eintrittspforte für das Eindringen der Infektionserregern gedient habe. Möglicherweise sei die Infektion durch anderweitig bestehende Hautöffnungen oder Hautreizungen ermöglicht worden. Das Vorliegen einer Stichverletzung sei anlässlich der Erstbehandlung vom 24. April 2015 nicht dokumentiert worden. Ausserdem lasse sich die Verletzung auch keiner in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend aufgezählten Körperschädigungen zuordnen. Auch der Nachweis, dass die Schädigung durch das Vorliegen einer erhöhten Gefahrenlage oder durch eine unkontrollierte alltägliche Lebensverrichtung entstanden sei, sei nicht erbracht (Urk. 2 S. 3 ff.).
In der Beschwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, eine Wundinfektion aufgrund einer Stichverletzung sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Aufgrund der medizinischen Ausführungen von Dr. D.___ sei es als absolut möglich und wahrscheinlich anzusehen, dass die Infektion durch eine bagatelläre Mikroverletzung wie zum Beispiel einen Kratzer entstanden sei. Die gelte umso mehr, als die Beschwerdeführerin anfänglich kein genaues Schadensdatum und keinen exakten Schadenhergang habe schildern können. Solche Mikroverletzungen könnten indes nicht als ungewöhnlichen äusseren Faktor betrachtet werden und würden nicht ausreichen, um daraus eine eigentliche Verletzung und somit eine unfallmässige Wundinfektion abzuleiten. Da die Zeitspanne zwischen einer Mykobakterium-marinum-Infektion bis zum Auftreten der ersten klassischen Symptome zwei bis sechs Wochen dauere, sei zudem darauf zu schliessen, dass es jedenfalls bereits vor dem 21. April 2015 zu einer Infektion gekommen sei (Urk. 9 S. 5 ff.).
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe bereits von Anfang an, nämlich im Beiblatt (Urk. 10/A2) zur Unfallmeldung, geltend gemacht, dass der Unfall am 21. April 2015 passiert sei. Auch habe sie darin den konkreten Unfallmechanismus beschrieben. Aus der Krankengeschichte von Dr. A.___, den die Beschwerdeführerin am 24. April 2015 aufgesucht habe, gehe ebenfalls hervor, dass der Daumen seit einer Verletzung vom 21. April (2015) schmerze. Der Unfallmechanismus sei entsprechend mit „Flossen-Stachel in die Daumenkuppe“ beschrieben. Bezüglich des Berichts des Spitals B.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 28. Mai 2015, mithin über einen Monat nach der Untersuchung vom 24. April 2015, sei gänzlich unklar, worauf sich dieser stütze. Denn es existierten keine weiteren Aufzeichnungen und nicht die Verfasserin dieses Berichtes habe sie damals untersucht, sondern der Handchirurg des Spitals, Dr. med. E.___. Daher komme diesem Bericht entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin untergeordnete Bedeutung zu und es sei auf die ereignisnäheren Angaben in Urk. 10/A2 abzustellen, welche sich mit ihren späteren Angaben und den Angaben des Hausarztes decken würden. Sie sei jedenfalls nicht verantwortlich für die unzulängliche Dokumentationsführung im Spital B.___. Die Stichverletzung in den Daumen vom 21. April 2015 habe als Eintrittswunde des festgestellten Mykobakteriums marinum gedient und innert Tagen zur schweren Infektion geführt. Als Überträger dieses Bakteriums kämen ausschliesslich infizierte Fische in Frage. Es habe gerade keine gewöhnliche Hautinfektion vorgelegen, sondern es müsse von einer klassischen Wundinfektion ausgegangen werden. Denn der seltene Erreger sei notwendigerweise über eine Eintrittspforte in den Daumen gelangt. Es sei zudem absurd zu behaupten, dass sämtliche Stich- und Schnittverletzungen bei ihrer Tätigkeit a priori gewöhnlich seien. Wenn sie sich bei der Arbeit verletzt habe, geschehe dies stets aufgrund einer Unachtsamkeit, eines falschen Handgriffs usw. Die erforderliche Programmwidrigkeit im Bewegungsablauf ergebe sich aus der Verletzung selbst. Jede Verletzung sei nicht kontrollierbar und überschreite daher das im Rahmen der Fischzubereitung Alltägliche und Übliche. Der Flossenstachel sei zudem mit einem überaus seltenen Mykobakterium infiziert gewesen. Das Ereignis sei auch deshalb als ungewöhnlich zu qualifizieren. Sodann sei dem Vertrauensarzt zuzustimmen, soweit er eine durch Stichverletzung verursachte bakterielle Infektion als Unfall werte. Es sei abwegig, wenn die Beschwerdegegnerin verlange, dass anlässlich der Erstkonsultation vom 24. April 2015 noch eine klaffende Fleischwunde aufgrund des Stiches am 21. April 2015 hätte erkennbar sein müssen (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 14 S. 2 ff.).
3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob dem am 24. April 2015 diagnostizierten Panaritium (Urk. 10/M1 S. 2) und dem hernach als Mykobakterium-marinum-Infektion behandelten Leiden am rechten Daumen (Urk. 10/M3) überwiegend wahrscheinlich ein leistungsbegründender Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zugrunde lag.
4.
4.1
4.1.1 In der Unfallmeldung vom 21. Mai 2015 wurde als Schadendatum der 1. April 2015 um 16:30 Uhr, als Unfallort das Y.___, als beteiligter Gegenstand ein Fischgrat und als Verletzung eine Entzündung am rechten Finger angegeben. Ergänzend wurde das Folgende ausgeführt: „Unfalldatum unbekannt - wir nehmen den 01.04.15. Es kommt immer wieder vor, dass Fischgeräte zu Verletzungen führen. Dieses Mal resultierte einer eine Entzündung., Fischabteilung“ (Urk. 10/A1).
Im undatierten Fragebogen, welche die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Mai 2015 zugesandt hatte (Urk. 10/A2 S. 4), schrieb letztere auf die Frage, „Ort, Datum und Zeit des Ereignisses“ das Folgende: „Y.___ G107 Fischabteilung, nicht bekannt“. Zur Aufforderung „Beschreiben Sie bitte detailliert den Schadenhergang - und legen Sie wenn möglich eine Skizze bei“ führte die Beschwerdeführerin aus, „nicht bekannt, es kommt oft vor dass in meinem Beruf Fischstachel zu Verletzungen führen. Dieses Mal hat sich eine Entzündung entwickelt. Deswegen bin ich in ärztlicher Behandlung.“ (Urk. 10A2 S. 2). Zur Frage, wie die äusseren Bedingungen bei der Ausübung der Tätigkeit gewesen seien, erklärte sie, „wie immer, schon öfters vorgekommen aber noch nie solche Folgen“ und zur Frage, „Geschah etwas Besonderes (Ausgleiten, Sturz usw.)?“ führte sie aus: „Stich von Fischstachel“. Ausserdem gab die Beschwerdeführerin zur Frage, wann sich die Beschwerden erstmals bemerkbar gemacht hätten, den Dienstag, 21. April 2015, an (Urk. 10/A2 S. 2).
Dem Bericht vom 28. Mai 2015 des Spitals B.___ war unter dem Titel „Angaben der verunfallten Person a) Unfallhergang und Beschwerden:“ festgehalten worden, „kein Unfall erinnerlich“ (Urk. 10/M1 S. 2).
4.1.2 Gemäss einer Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin über ein Telefongespräch vom 1. Juli 2015 erklärte diese dem behandelnden Arzt Dr. med. M. E.___, Leitender Arzt der Handchirurgie des Spitals B.___, im Beisein der Beschwerdeführerin die Gründe für die Ablehnung einer Leistungspflicht bezüglich der Infektion am rechten Daumen (Urk. 10/A5).
Nach diesem Telefongespräch führte die Beschwerdeführerin in einem undatierten Schreiben erstmals aus, sie erinnere sich, dass sie sich am Dienstag, 21. April 2015 an ihrem Arbeitsplatz in der Fischabteilung des Y.___ an der Fischflosse eines Meeresfisches gestochen habe (Urk. 10/A6).
In der Einsprache vom 6. Oktober 2015 wurde zum Unfallhergang nunmehr ausgeführt, sie habe sich am 1. April 2015 während der Ausübung ihrer Tätigkeit als Fischverkäuferin am rechten Finger verletzt, nachdem sie sich bei der Zubereitung eines Fisches an einem Stachel gestochen habe (Urk. 10/A13 S. 2). Sie habe gerade einen Fisch (eine Dorade) für den Verkauf an einen wartenden Kunden vorbereitet, weshalb sie bei der Zubereitung des Fisches schneller als üblich habe vorgehen müssen. Dadurch habe sie sich dann an einem Stachel gestochen (Urk. 10/A13 S. 3).
4.2
4.2.1 Damit hat die Beschwerdeführerin nicht von Anfang an und in einem Zeitpunkt, als die Schwere der Gesundheitsschädigung noch nicht absehbar war, detaillierte und widerspruchsfreie Angaben zum fraglichen Ereignis gemacht. Vielmehr ist sowohl der Unfallmeldung (Urk. 10/A1) als auch den Antworten ihrer ersten Befragung (Urk. 10/A2) zu entnehmen, dass ihr ein bestimmter Unfallhergang und Unfalltag nicht bekannt war und lediglich die Vermutung bestand, dass die am 21. April 2015 festgestellte Entzündung am rechten Daumen Folge eines möglicherweise zuvor einmal erlittenen Stichs durch eine Fischgräte sei.
4.2.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3) handelt es sich bei dem von ihr ausgefüllten Fragebogen nicht um ein Beiblatt zur Unfallmeldung, sondern der Fragebogen wurde nach Eingang der Unfallmeldung an die Beschwerdeführerin zur Beantwortung auf explizite Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin mit Schreiben vom 22. Mai 2015 eingeholt (Urk. 10/A2 S. 2). Auch ist nicht zutreffend, dass die Beschwerdeführerin darin einen konkreten Unfallmechanismus beschrieben hat (Urk. 1 S. 3). Denn auf die Frage zum Schadenhergang antwortete sie ausdrücklich, dass dieser nicht bekannt sei, es aber oft vorkomme, dass in ihrem Beruf Fischstachel zu Verletzungen führen würden (Urk. 10/A2 S. 2). Die Antwort in Ziffer 6 („Stich von Fischstachel“) zur Frage, ob etwas Besonderes geschehen sei, kann nicht unabhängig von der Antwort zum Schadenhergang betrachtet werden. Wie schon die Ausführungen in der Unfallmeldung (Urk. 10/A1) deutlich zum Ausdruck bringen, lassen auch die Antworten der Beschwerdeführerin im Fragebogen (Urk. 10/A2) einzig den Schluss zu, dass ein konkreter Stich mit einer Fischgräte an einem bestimmten Tag und damit auch eine bestimmte Verletzung der Haut aufgrund einer bestimmten Handlung oder eines bestimmten Ereignisablaufes nicht benannt werden konnte.
Auch ist nicht zutreffend, dass die Beschwerdeführerin bereits im Fragebogen erklärt hat, der Stich in den Daumen habe sich am 21. April 2015 ereignet (Urk. 1 S. 3). Vielmehr bemerkte die Beschwerdeführerin demgemäss an diesem Tag erstmals ihre Beschwerden am rechten Daumen, welche sie drei Tage später von ihrem Hausarzt (Urk. 10/M4) und den Ärzten des Spitals B.___ (Urk. 10/M1) untersuchen liess.
Erst im weiteren Verlauf, als es bereits um die Frage der Versicherungsleistungen ging, legte sich die Beschwerdeführerin auf den 21. April 2015 als Unfalltag fest und machte (in der Einsprache) detaillierte Angaben zum Unfallhergang.
4.2.3 Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4) sodann aus dem Bericht vom 18. November 2016 (Urk. 10/M4) und den Notizen zur Krankengeschichte von Dr. A.___ (Urk. 10/M6) ableiten.
Dr. A.___ führte in seinem Bericht aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Konsultation vom 24. April 2015 über einen schmerzhaft geschwollenen Daumen seit einer Verletzung am 21. April während ihrer Berufsausübung als Fisch-Verkäuferin geklagt, sie habe sich an einem Flossen-Stachel in die Daumenkuppe gestochen, einige Tage später hätten die Schmerzen begonnen sowie die Daumenbeere sei grotesk dick geworden. Das bakteriologische Resultat habe die Infektion mit dem Erreger Mycobacterium marinum ergeben. Dieses seltene Bacterium komme in unserer Umwelt nicht vor, sondern werde nur durch Meerestiere übertragen, in diesem Fall eben durch den Stich mit der Fischflosse (Urk. 10/M4).
Damit hat Dr. A.___ den Hergang (Stechen mit einem Flossenstachel in die Daumenkuppe) und das Datum (21. April 2015) sowie den Zusammenhang mit den Beschwerden am rechen Daumen so notiert, wie die Beschwerdeführerin dies in ihren späteren Schilderungen ausgeführt hat. Jedoch bleibt massgeblich, wie die Beschwerdeführerin die Vorkommnisse anfänglich selbst gegenüber der Beschwerdegegnerin geschildert hat, namentlich, dass kein konkretes Geschehen an einem bestimmten Tag mit einer konkrete Stichverletzung oder Wunde genannt werden konnte.
Den handschriftlichen Notizen von Dr. A.___ zur Krankengeschichte der Beschwerdeführerin ist denn auch zu entnehmen, dass zuerst am 24. April 2015 eingetragen wurde, es sei kein Trauma bekannt. Dies wurde sodann durchgestrichen und angefügt, „Fischstachel in Daumen 21.4.“ (Urk. 10/M6). Vor dem Hintergrund der insgesamt widersprüchlichen späteren Angaben ist nicht zweifelhaft, dass der Eintrag nachträglich geändert wurde.
4.2.4 Hinzu kommt, dass eine Inkubationszeit von lediglich drei Tagen bis zu einer derart fortgeschrittenen Entzündung, für welche der behandelnde Hausarzt die notfallmässige Überweisung und Versorgung auf der Chirurgischen Notfallstation des Spitals B.___ indiziert sah, unwahrscheinlich ist, wie die Beschwerdegegnerin mit Hinweis auf den medizinischen Artikel „Kutane Infektionen durch Mycobacterium marinum“ von Prof. F.___ et. al. (Urk. 10/1) zu Recht vorbringt (Urk. 9 S. 8). Denn in diesem Artikel wird die Zeitspanne zwischen Infektion und Auftreten der ersten klinischen Symptome mit zwei bis drei Wochen, unter Umständen aber auch mehreren Monaten, bezeichnet (Urk. 10/1 S. 2).
4.2.5 Auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4) zum Bericht des Spitals B.___ vom 28. Mai 2015 sind nicht stichhaltig. Denn in diesem Bericht wird mit der Bemerkung „kein Unfall erinnerlich“ lediglich nochmals bestätigt, was bereits mit der Unfallmeldung (Urk. 10/A1) und den Antworten der Beschwerdeführerin im Fragebogen (Urk. 10/A2) klar zum Ausdruck gekommen war. Es ist auch nicht wahrscheinlich, dass die Angaben in diesem Bericht des Spitals B.___ nicht das Ergebnis der Untersuchung vom 24. April 2015 wiedergeben, da auch sämtliche übrige Angaben zum Beschwerdebild und zur Behandlung passen. Auch wenn im Schreiben des Spitals B.___ 30. November 2015 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erklärt wurde, dass keine weiteren Untersuchungsprotokolle und handschriftlichen Aufzeichnungen gemacht worden seien, ausser jenem, welches er bereits erhalten habe (Urk. 10/M5), ändert dies nichts an der Kohärenz der Angaben mit den anfänglichen und damit massgeblichen Angaben der Beschwerdeführerin selbst.
4.2.6 Ob der Unfallbegriff erfüllt ist, ist im Übrigen eine Rechtsfrage. Entscheidwesentlich ist daher nur die Beurteilung, ob das betreffende Ereignis als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren ist. Diese Frage ist insbesondere nicht durch ärztliche Stellungnahmen zu beantworten (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2011 vom 25. August 2011 E. 4.5).
Es ist daher für den Unfallbegriff nicht massgeblich, wenn Dr. A.___ die im Juni 2015 nachweislich festgestellte Infektion mit dem Mycobacterium marinum am rechten Daumen (Urk. 10/M3) als durch einen Stich mit einer Fischflosse übertragen bezeichnet hat (Urk. 10/M4) und im Bericht des Stadtspitals C.___ vom 29. Juli 2015 die Stichverletzung als ein relevantes Mykobakterien-Inoculum in den Daumen beurteilt wurde, welches nachfolgend die Infektion ausgelöst habe (Urk. 10/10/M3). Dasselbe gilt bezüglich der Ausführungen des Vertrauensarztes Dr. D.___ in der Stellungnahme vom 2. April 2016, dass die Infektion mit dem Mykobakterium marinum für das therapieresistente Panaritium verantwortlich gewesen sei und eine Akquisition der vorliegenden Mykobakterium-marinum-Infektion durch eine Verletzung mit einem Flossenstachel generell möglich sei (Urk. 10/M7). Denn dies betrifft den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem strittigen Vorfall und der gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1) und ist überhaupt erst von Bedeutung und zu prüfen, wenn ein Unfallereignis oder eine unfallähnliche Körperschädigung im Rechtssinne vorliegt.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist der Stellungnahme von Dr. D.___ (Urk. 10/M7) sodann nicht zu entnehmen, dass er eine durch Stichverletzung verursachte bakterielle Infektion als Unfall werte.
4.3
4.3.1 Die Beschwerdegegnerin stellt bei gegebener Sach- und Rechtslage zu Recht auf die sogenannten „Aussagen der ersten Stunde“ gemäss den ereignisnahen Schilderungen (vgl. E. 4.1.1) ab, denen rechtsprechungsgemäss grösseres Gewicht zukommt, als den Ausführungen nach Kenntnis der Leistungsablehnung (vgl. BGE 121 V 45 E. 2 a).
Damit ist festzuhalten, dass weder ein konkretes Schadensdatum, noch ein Schadenshergang für die ab dem 21. April 2015 aufgetretenen und am 24. April 2015 erstmals behandelten Beschwerden am rechten Daumen ausgewiesen ist. Insbesondere ist es lediglich möglich, nicht aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass eine von einer Fischflosse herrührende Stichverletzung am 21. April 2015 stattfand, welche für die Infektion mit dem Mykobakteriums marinum in Frage kommt.
4.3.2 Wie Dr. D.___ in der Stellungnahme vom 2. April 2016 überzeugend ausführte, ist die Akquisition der festgestellten Mykobakterium marinum-Infektion durch eine Verletzung mit einem Flossenstachel zwar generell möglich. Jedoch genügt für das Eindringen des Mykobakteriums marinum bereits eine kaum bemerkte Mikroverletzung, etwa im Bereich des Nagelfalzes. Dies ist auch dem erwähnten medizinischen Fachartikel von Prof. Dr. F.___ et. al. zu entnehmen („Voraussetzung für eine Infektion mit M. marinum ist der Kontakt einer Hautwunde (auch von Mikrotraumen)“; Urk. 10/1 S. 1).
Damit hat die Beschwerdegegnerin die Infektion der Beschwerdeführerin mit dem Mykobakterium marinum zu Recht nicht unter den Unfallbegriff subsumiert. Denn dazu genügt es nicht, wie sie zutreffend ausführte, dass die Keime lediglich durch Mikroverletzungen, wie sie täglich vorkommen, in den Körper eindringen, sondern es sind eigentliche nachgewiesene Verletzungen erforderlich (BGE 122 V 230 E. 3a; vgl. Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Auflage 2012, Art. 6, S. 35 f.). Eine solche ist hier jedoch gerade nicht ausgewiesen.
Der Nachweis einer solchen Verletzung ist auch nicht aufgrund des Umstandes entbehrlich, dass es sich bei dem Mykobakteriums marinum um ein Bakterium handelt, das im Salz- und Süsswasser zu finden ist, welches zu Infektionen bei Fischen und Amphibien führen kann (Urk. 10/1 S. 2), so dass die Annahme nahe liegt, dass die Beschwerdeführerin mit diesem Bakterium bei ihrer Arbeit als Fischverkäuferin in Kontakt kam.
Der Nachweis eines durch Kratzer entstandenen Hautdefektes sodann genügt für die Annahme einer Wundinfektion und damit des Unfallbegriffes ebenfalls nicht, da derartigen alltäglichen Vorkommnissen das Merkmal des Unfallmässigen nicht zukommt (Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 36).
4.4
4.4.1 Da bei der Beschwerdeführerin unstrittig auch keine Körperschädigung aus der abschliessenden Liste von Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV vorliegt, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Unfalles im Sinne von Art. 4 ATSG verneinte. Der leistungsabweisende Einspracheentscheid vom 5. November 2015 ist folglich zu Recht erfolgt.
Was die Beschwerdeführerin des Weiteren vorbringt, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Von zusätzlichen Abklärungen sind keine neuen Ergebnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 16. März 2012 E. 7.2).
4.4.2 Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Patrick Lerch
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann