Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00251




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 9. März 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1970, war seit 1. Juli 2002 bei der Y.___ angestellt und bei der Axa Versicherungen AG (nachfolgend: Axa) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 10. Juni 2015 während eines Golfspiels in schräger Geländelage das rechte Knie verdrehte (Urk. 10/A1 Ziff. 4, 6 und 9, Urk. 10/A4 S. 2 Ziff. 2).

    Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, A.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. Juli 2015 (Urk. 10/M3) insbesondere einen komplexen Meniskusriss am medialen Hinterhorn rechts sowie einen drittgradigen Knorpelschaden mit grossem Knorpelflap (Ziff. 5). Auch im weiteren Verlauf wurde der Versicherte im A.___ behandelt (vgl. Urk. 10/M1-2, Urk. 10/M4-5).

    Mit Verfügung vom 29. September 2015 (Urk. 10/A10) verneinte die Axa einen Leistungsanspruch des Versicherten aus der obligatorischen Unfallversicherung mit der Begründung, beim geschilderten Ereignis handle es sich nicht um einen Unfall. Es liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor, da es am sinnfälligen äusseren Geschehen mangle (S. 2). Die dagegen am 10. Oktober 2015 erhobene Einsprache (Urk. 10/A13) wies die Axa mit Entscheid vom 11. November 2015 ab (Urk. 10/A18 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 11. November 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 4. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte, es sei das Ereignis vom 10. Juni 2015 als Unfall im Sinne der einschlägigen Vorschriften zu qualifizieren und die Unfallversicherung Axa anzuweisen, die notwendigen Schritte, welche die diesbezügliche Qualifikation zur Folge habe, einzuleiten (S. 5 lit. D). Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2), was dem Beschwerdeführer am 21. April 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 11). Am 30. April 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein (Urk. 12), woraufhin am 8. September 2016 die Duplik der Beschwerdegegnerin einging (Urk. 18). Diese wurde dem Beschwerdeführer am 12. September 2016 zugestellt (Urk. 20).

    Mit Verfügung vom 20. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zu allfälligen Noven in der Duplik Stellung zu nehmen (Urk. 21). Am 16. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein (Urk. 24), wohingegen die Beschwerdegegnerin am 23. Januar 2017 ausdrücklich auf weitere Ausführungen verzichtete (Urk. 28). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 31. Januar 2017 mitgeteilt (Urk. 29).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am 10. Juni 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.    

1.2    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

    Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).

    Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2). Der äussere Faktor ist nur dann erfüllt, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5).

1.3

1.3.1    Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:    
a.    Knochenbrüche;
b.    Verrenkungen von Gelenken;    
c.    Meniskusrisse;
d.    Muskelrisse;
e.    Muskelzerrungen;
f.    Sehnenrisse;
g.    Bandläsionen;
h.    Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

1.3.2    Bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV müssen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2). Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann (BGE 129 V 466 E. 4.2.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) einen Leistungsanspruchs im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sich am 10. Juni 2015 beim Golfspielen während eines Schlags in schräger Hanglage das Knie verdreht und sich gemäss Diagnose den rechten Meniskus gerissen (S. 2 Ziff. 1.1). Die erforderliche Programmwidrigkeit, die gegeben wäre, wenn der Beschwerdeführer beim geschilderten Ereignis gestürzt, ausgeglitten oder angeschlagen wäre, fehle vorliegend und das Unfallmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinn einer Programmwidrigkeit sei zu verneinen (S. 3 f. Ziff. 2.3.3). Auch bei unfallähnlichen Körperschädigungen müssten zur Begründung der Leistungspflicht mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Beim geschilderten Bewegungsablauf könne jedoch kein sinnfälliger Faktor erkannt werden. Bei der beschriebenen Bewegung handle es sich um eine physiologisch normale und psychologisch beherrschte Beanspruchung des Körpers. Unbestritten sei, dass vorliegend die Bewegung mit einer gewissen Kraftanstrengung und einer erhöhten Belastung verbunden sei. Es handle sich jedoch um eine normale, kontrollierte und voraussehbare Bewegung, weshalb nicht von einer erhöht risikogeeigneten Sportart ausgegangen werden könne. Das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung müsse deshalb ebenfalls verneint werden (S. 4 Ziff. 2.3.4). Der Beschwerdeführer habe den Nachweis dafür, dass die Schädigung durch das Vorliegen einer erhöhten Gefahrenlage oder durch eine unkontrollierte alltägliche Lebensverrichtung entstanden sei, nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht. Obwohl es sich beim Meniskusriss im medialen Hinterhorn um eine Listenverletzung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV handle, seien die Voraussetzungen für die Anerkennung als unfallähnliche Körperschädigung nicht gegeben. Es fehle bei der Hergangsschilderung klar an einem gesteigerten Schädigungspotenzial oder einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage (S. 6 Ziff. 2.3.6). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass vorliegend der Unfallbegriff mangels ungewöhnlichem äusseren Faktor nicht erfüllt sei und für die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung die Sinnfälligkeit fehle (S. 6 Ziff. 2.3.8).

    Im Rahmen der Duplik vom 8. September 2016 (Urk. 18) verwies die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie. Dieser habe festgehalten, dass der dokumentierte Schadenmechanismus nicht in der Lage gewesen sei, ein derartig komplexes Schadensbild am Meniskushinterhorn und dem Knorpel zu erzeugen. Damit ein Drehsturz als Ursache einer isolierten Meniskusschädigung in Betracht gezogen werden könne, wäre eine verunmöglichte physiologische Schlussrotation vorauszusetzen, eine solche habe in casu klar nicht vorgelegen. Das Ereignis vom 10. Juni 2015 könne nicht als besonders sinnfälliges, den Körper besonders belastendes Ereignis im Rahmen der konkreten Sportart (Golfspiel) bezeichnet werden (S. 2 Ziff. 2.1). Dr. B.___ vertrete zudem ganz klar die Ansicht, dass der Beschwerdeführer einen Vorzustand aufgewiesen habe und bemerke weiter, dass frische und relevante Zusatzschädigungen morphologisch nicht erkennbar seien, dieses Bild könne klar auch ohne Ereignis vorliegen. Aufgrund dieser Ausführungen stehe fest, dass der vorliegende Befund und die durchgeführte Operation allein auf den Vorzustand zurückzuführen seien. Es handle sich beim behandelten morphologischen Schaden um einen Vorzustand und es sei ein rein degenerativer Befund behandelt worden (S. 3 Ziff. 2.2).

2.2    Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde aus, sowohl der Notfallarzt als auch der behandelnde Arzt seien klar von einem Unfall ausgegangen (Urk. 1 S. 3 lit. C). Am 10. Juni 2015 habe er auf dem Golfplatz in C.___ in Hanglage einen Ball geschlagen. Er habe noch nie einen Ball in ähnlicher Lage gespielt. Er habe einen Probeschwung durchgeführt, aber beim effektiven Schlag mit dem Schläger zwar den Ball getroffen, aber nur leicht. Dadurch sei viel weniger Energie verloren gegangen als bei einem normalen Schlag und er habe den Schläger voll durchgeschwungen (S. 4 f.). Während dieser ausserordentlich heftigen Drehbewegung nach links habe er das rechte Knie ruckartig verdreht (S. 5 oben). Auch wenn er nicht gestürzt sei, habe es sich nicht um einen gewöhnlichen Ablauf der Verrichtung gehandelt (S. 5 lit. E). Der effektiv ausgeführte Ablauf stehe im krassen Unterschied zum „normalen, kontrollierten und voraussehbaren“ Bewegungsablauf bei einem Golfschlag, selbst in einer solchen Schräglage. Es sei vielmehr eine ausserordentlich heftige, unkontrollierte Bewegung gewesen und die hohe Belastung habe denn auch zur vorliegenden Verletzung geführt (S. 6).

    In der Replik vom 30. April 2016 (Urk. 12) hielt der Beschwerdeführer ergänzend fest, er habe bereits im Rahmen seiner ersten Äusserungen im Notfall und in der weiteren Behandlung von einer heftigsten Drehbewegung gesprochen. Auch in seinem Mail vom 24. August 2015 an die Beschwerdegegnerin, und damit vor dem Ausstellen der Ablehnungsverfügung, habe er auf eine ausserordentlich heftige Drehbewegung hingewiesen. Es entspreche daher nicht den Tatsachen, dass er den Sachverhalt erweitert und erst in der Einsprache von einer ausserordentlich heftigen Drehbewegung gesprochen habe (S. 2). Seine Ausführungen stünden in Einklang mit den Darstellungen von Dr. Z.___ und seien folglich nicht widersprüchlich. Indem die Beschwerdegegnerin versuche, die Drehbewegung zu verharmlosen und es als gewöhnte Tätigkeit darzustellen, missachte sie wesentliche Merkmale des konkret vorliegenden Sachverhaltes und ihre Schlussfolgerungen passten deshalb nicht mit diesem überein (S. 3). Die Beschwerdegegnerin versuche schliesslich zu konstruieren, dass der Meniskusschaden aufgrund der generellen Bewegungen beim Golfspiel bereits vorher bestanden habe beziehungsweise dass die Schmerzen nur symptomatisch geworden seien. Zudem bringe sie degenerative Elemente ins Spiel. Der behandelnde und operierende Arzt Dr. Z.___ habe den Meniskusschaden klar dem Ereignis zugewiesen (S. 4).

    In seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 (Urk. 24) wies der Beschwerdeführer sodann darauf hin, dass der Sachverhalt, welchen Dr. B.___ seinen Ausführungen zu Grunde lege, nicht mit dem tatsächlich vorgefallenen Ablauf übereinstimme (S. 3 oben). Der geschilderte Sachverhalt könne unter die von der Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 11. April 2016 erwähnte Situation „wenn er um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführe“ subsumiert werden, womit die Programmwidrigkeit gegeben sei (S. 4).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat, weil das Ereignis vom 10. Juni 2015 nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG oder unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV zu qualifizieren ist.

3.

3.1    In der Schadenmeldung vom 17. Juni 2015 wurde der Sachverhalt wie folgt geschildert: „Während Golf spielen in Schräglage habe ich mir das Knie verdreht, Golf Club C.___“ (Urk. 10/A1 S. 2).

3.2    Im Rahmen einer ambulanten Kontrolle am 18. Juni 2015 hielt Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, A.___, fest, der Beschwerdeführer habe vor etwa einer Woche beim Golf eine Drehbewegung gemacht und eine Distorsion des rechten Kniegelenkes mit sofortigen starken Schmerzen medial rechts sowie einen Erguss erlitten (Urk. 10/M4 S. 3). Dieselben Angaben machte Dr. Z.___ am 1. Juli 2015 auch im ersten Arztzeugnis zu Handen der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/M3).

3.3    Auf dem Fragebogen der Beschwerdegegnerin beschrieb der Beschwerdeführer am 25. Juni 2015 Folgendes (Urk. 10/A4 S. 2 Ziff. 2): „Ich war auf dem Golfplatz des Golf Club C.___ Golf spielen. Während eines Schlages (schräge Geländelage) habe ich das Knie überdreht und dabei ist gemäss Diagnose der rechte Meniskus gerissen“.

3.4    In seinem Bericht vom 11. August 2015 führte Dr. Z.___ aus, aus seiner Sicht handle es sich um ein eindeutiges Unfallereignis, auch wenn der Beschwerdeführer bei seiner starken Drehbewegung beim Golfspielen nicht gestürzt sei. Der Patient habe vor dieser heftigsten Drehbewegung beim Golfsport keinerlei Schmerzen im rechten Kniegelenk gehabt und aufgrund der Exazerbation der Schmerzen sogar die Notfallstation aufsuchen müssen (Urk. 10/M5).

3.5    Am 24. August 2015 hielt der Beschwerdeführer in einer E-Mail zu Handen der Beschwerdegegnerin fest, aufgrund der klaren Ansicht im Notfall des Spitals habe er in der Unfallbeschreibung nur rudimentäre Angaben gemacht. Aus seiner Sicht sei die Ausführung der Golfsituation (ausserordentlich heftige Drehbewegung aufgrund der Schräglage) anders als geplant verlaufen und als Folge davon ein Gesundheitsschaden eingetreten - auch wenn er einen Sturz habe verhindern können (Urk. 10/A7).

3.6    In der Einsprache vom 10. Oktober 2015 führte der Beschwerdeführer zum Sachverhalt aus, er spiele erst seit dem Frühling 2015 Golf und könne deshalb die Situation, wie er sich golftechnisch in Schräglage zu verhalten habe, noch nicht so gut abschätzen. Nicht zuletzt deshalb könne man bei der Durchführung nicht von einer „normalen Durchführung“ des Golfschlags sprechen. Es sei vielmehr eine ausserordentlich heftige Drehbewegung gewesen, welche zwar nicht zu einem Sturz geführt habe, aber sehr wohl zu einer Verdrehung/Verrenkung des rechten Knies. Die Beschwerden seien denn auch unmittelbar nach diesem Schlag eingetreten (Urk. 10/A13 S. 3 f. lit. B.2).

3.7    Im Rahmen seiner Beschwerde vom 4. Dezember 2015 (Urk. 1) schilderte der Beschwerdeführer den Sachverhalt erstmals detailliert. So habe er am 10. Juni 2015 auf dem Golfplatz in C.___ seine erste Runde auf einem Golfplatz in Angriff genommen. Der Ball sei im etwa 10 cm hohen Gras gelandet. Das Gelände sei zudem nicht nur eine „kleine Unebenheit“, sondern umgangssprachlich eher eine als eine Hanglage zu bezeichnende Position gewesen. Nach seinen Schätzungen dürfte der Neigungswinkel etwa 25/30 Grad betragen haben. Er habe oberhalb des Balles gestanden und habe den Ball aus dieser Hang-/Schräglage im höheren Gras, und das als Newcomer, zurück auf das „Fairway“ spielen und das idealerweise mit möglichst grossem Weitengewinn tun müssen. Beim Schwung habe er sich (wie gelernt) mit dem Blick auf den Ball konzentriert. Einen Ball in einer ähnlichen Lage habe er allerdings noch nie gespielt. Einen Probeschwung habe er zwar durchgeführt, aber 1:1 könne man den effektiven Schlag in einer solchen Situation wohl gar nicht simulieren. In der Folge habe er zum Schlag angesetzt. Beim effektiven Schlag habe er einiges mehr an Energie in die Schlagbewegung gegeben als beim Probeschwung. Wie sich nachher herausgestellt habe, habe er wohl zu viel Energie in den Schlag gegeben. Mit dem Schläger habe er den Ball zwar getroffen, aber nur leicht, da der Schläger zu hoch angesetzt gewesen sei beziehungsweise durchgeschwungen habe. Er habe sich also zu wenig nach vorne gebeugt. Dadurch, dass er den Ball nur leicht getroffen habe, sei viel weniger Energie verloren gegangen als bei einem normalen Schlag und er habe den Schläger voll durchgeschwungen (S. 4 f.). Da die Energie des Schlägers nach links gezogen habe und er den Schläger zu weit oben angesetzt habe, sei er in Rücklage geraten. Dadurch habe er die Kontrolle über die Bewegung verloren und mit dem rechten Fuss den Boden zwar noch leicht berührt, das Gewicht aber ausschliesslich mit dem linken Bein aufgefangen. Einen Sturz habe er so gerade noch verhindern können. Während dieser ausserordentlich heftigen Drehbewegung nach links (da der Schläger in Rücklage voll durchgeschwungen habe), habe er das rechte Knie ruckartig verdreht. Den Weg den Hang herunter habe er nur humpelnd absolvieren können und beim Gehen habe ihn die Verletzung in der Folge stark behindert (S. 5).



4.

4.1    Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil U 475/05 vom 5. Juli 2006 Folgendes zur Erfüllung des Unfallbergriffs im Golfsport fest (E. 3.3): „Geht man von dem eben beschriebenen Ablauf aus, ergibt sich, dass das plötzliche Schmerzgeschehen in der Phase des Ausholens und des Durchschwungs nicht auf einen Unfall zurückzuführen ist, weil eine schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den Körper der Versicherten während des Ansprechens des Balles nicht erkennbar ist, selbst wenn angenommen wird, sie habe den Schwung letztlich in den Boden geführt. Ein solcher Fehlschlag ist im Golfsport etwas Normales und widerfährt insbesondere weniger geübten Spielern häufig. Eine unfallversicherungsrechtlich relevante Programmwidrigkeit kann im Bodenkontakt des Schlägers nicht erblickt werden.

    Als ebensolcher Fehlschlag muss sodann ein Durchschwingen des Schlägers ohne oder mit nur leichtem Berühren des Balles qualifiziert werden. Insbesondere in der freien Natur mit Unebenheiten im Gelände kommt dies gerade bei Anfängern ebenso häufig vor wie in den Boden geführte Schläge.

    Objektiv betrachtet fallen diese Bewegungsabläufe damit in die gewöhnliche Bandbreite dieser Verrichtung, weshalb sie nicht ungewöhnlich sind und nicht als unfallversicherungsrechtlich relevante Programmwidrigkeit angesehen werden können.

    Nachdem nicht von einem ungewöhnlichen äusseren Faktor auszugehen ist, kann das Ereignis vom 10. Juni 2015 nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG qualifiziert werden.

4.2    Zu prüfen bleibt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV. Zur Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung müssen mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (vgl. vorstehend E. 1.3.2).

    Im bereits erwähnten Entscheid BGE 129 V 466 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur unfallähnlichen Körperschädigung in Bezug auf die einzelnen „sinnfälligen Vorfälle“ kasuistisch zusammengestellt. Das Gericht hat das Vorliegen eines äusseren Faktors insbesondere in folgenden Fällen bejaht: Fehlschlag beim Fussballspiel; Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg; Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss; Sprung von einer Verpackungskiste; Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie; Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen; Erleiden einer Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtrainings; brüskes Umdrehen beim Kochen in Richtung Kühlschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie; Verstauchung des Knöchels als Folge einer Rotationsbewegung (E. 4.1).

    Hingegen hat das Bundesgericht das Vorliegen eines äusseren Faktors etwa bei vermehrter Arbeitsbelastung, die zu einer kontinuierlichen Zunahme und Verschlechterung von Kniebeschwerden führte, bei wiederholten Anstrengungen (Arbeiten mit Hammer oder Bohrer) und beim Auftreten von Schmerzen „nachts bei Drehbewegung und nach längerem Gehen“ verneint (E. 4.1). Im Urteil U 148/04 vom 2. Dezember 2004 E. 2.3 hatte das Bundesgericht bezüglich eines Mannes das Anheben einer zirka 20 kg schweren Waage mit anschliessendem Abdrehen und einschiessendem Schmerz im Knie zu beurteilen; es hat erkannt, dass von einer im Rahmen der üblichen Arbeit und unter normalen Bedingungen erfolgten Bewegung auszugehen sei, sodass der äussere Faktor infolge fehlendem gesteigertem Schädigungspotenzial und somit ein unfallähnliches Ereignis zu verneinen seien. Im Urteil 8C_656/2008 vom 13. Februar 2009 E. 3.3 hat das Bundesgericht entschieden, beim Heben eines bepackten zirka 20 kg schweren Koffers durch eine Frau sei ein äusserer Faktor rechtsprechungsgemäss zu verneinen; es fehle an einem gesteigerten Schädigungspotenzial.

    Das Vorliegen eines generell gesteigerten Gefährdungspotenzials verneinte das Bundesgericht auch beim „normalen“ Joggen. Dabei führte es aus, beim „normalen“ Joggen fehle es an plötzlichen, ruckartigen und unkontrollierten Bewegungen. Vielmehr handle es sich um einen gleichmässigen Bewegungsablauf im Rahmen einer physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers. Das reine Stolpern ohne Sturz beim sportlichen „Walken“ oder Joggen in der freien Natur erfülle dabei den Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG nicht, da es nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden könne. Indessen handle es sich beim Stolpern um ein äusseres Ereignis, das heisse, um einen ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfall (Urteil 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E. 5.6 mit weiteren Hinweisen).

4.3    Wie vorstehend dargelegt, kann ein Fehlschlag beim Golfspiel insbesondere bei wenig geübten Spielern und schwierigen Geländegegebenheiten nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden (vgl. E. 4.1). Hingegen handelt es sich dabei - insbesondere auch unter Berücksichtigung der Kasuistik des Bundesgerichts - durchaus um einen ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfall, nachdem der Beschwerdeführer nach dem nicht geplanten Durchschwingen des Schlägers zwar nicht stürzte, jedoch das Gleichgewicht verlor und sich mit einer reflexartigen Bewegung wieder auffing (vgl. E. 3.7). Ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial kann dem Golfspiel denn auch nicht abgesprochen werden, nachdem das rechte Knie während des Balltreffmoments stark seitlich gedehnt wird, was vor allem die Seitenband- und Meniskusstruktur belastet. Immerhin 4-9 % aller Verletzungen unter Golfamateuren betreffen denn das Knie (vgl. www.golfdoc.ch , Golf und Verletzungen, Ursache).

4.4    Zusammenfassend ist mit dem Überdrehen infolge des praktisch vollständigen Durchschwingens des Schlägers eine äussere Einwirkung auf den Körper des Beschwerdeführers erstellt, was für die Begründung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV genügt.

    Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Axa Versicherungen AG vom 11. November 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass X.___ für die Folgen des Ereignisses vom 10. Juni 2015 Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig