Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00259




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 24. Oktober 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

Direktion Bern, lic. iur. Y.___

Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Der 1967 geborene X.___ ist seit 1. April 2006 beim Z.___ als Informatiker angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 9. November 2014 stürzte der Versicherte an der O.___strasse in P.___ auf einer Treppe zum Schiffssteg, zog sich dabei multiple Verletzungen zu und fiel ins Wasser (Schadenmeldung vom 17. November 2014 [Urk. 9/A1]). Im Bericht von pract. med. A.___, Assistenzarzt am B.___, vom 1. Dezember 2014 über die Erstbehandlung vom 9. November 2014 um 03.00 Uhr wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt: laterale Claviculafraktur, klinisch Verdacht auf Rippenserienfraktur 5-8, Trümmerfraktur Os zygomaticum rechts, Commotio Cerebri mit Rissquetschwunde (Urk. 9/M1). Im Blut des Versicherten wurde sodann um 02.50 Uhr ein Alkoholwert von 2.1 Promille festgestellt (Urk. 9/M2). Dem Versicherten wurde ab dem 9. November 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 9/M1). Die Unfallversicherung kam für die Heilkosten auf und erbrachte Taggeldleistungen. Mit Verfügung vom 20. August 2015 kürzte die AXA die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, um 20 % und entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung (Urk. 9/A12). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 11. September 2015 (Urk. 9/A13; inkl. Ergänzung vom 28. Oktober 2015 [Urk. 9/A18]) wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 9. November 2015 ab (Urk. 2 [= Urk. 9/A20]).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 9. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Nach zweimalig erstreckter Frist (Urk. 6 und Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 19. Mai 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest (Urk. 12). Nach zweimalig erstreckter Frist (Urk. 15 und Urk. 16) erstattete die Beschwerdegegnerin die Duplik (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. September 2016 angezeigt wurde (Urk. 18).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG i.V.m. Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).

1.2    Gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustehen würden.

1.3    Nach ständiger Rechtsprechung handelt grob fahrlässig, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (BGE 118 V 305 E. 2a mit zahlreichen Hinweisen). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die mit Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 revidierte Kürzungsregel von Art. 37 Abs. 2 UVG in materiellrechtlicher Hinsicht nichts an der bisherigen Praxis geändert hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_877/2009 vom 28. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweis auf Urteil U 233/04 vom 2. Februar 2005 E. 1).

1.4    Eine Kürzung der Versicherungsleistungen fällt nur in Betracht, wenn zwischen dem grob fahrlässigen Verhalten und dem Unfallereignis oder seinen Folgen ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass das grob fahrlässige Verhalten die alleinige oder unmittelbare Ursache des Unfalls ist; es genügt, dass das schuldhafte Verhalten zusammen mit anderen Bedingungen den Unfall herbeigeführt hat, dieses mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der Unfall entfiele. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (vgl. BGE 126 V 353 E. 5c mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_263/2013 vom 19. August 2013 E. 4.3 mit Hinweisen).

1.5    Die Kürzungsquoten erfolgen nach Massgabe des Verschuldens. Es handelt sich dabei naturgemäss um Ermessensentscheide. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; das Gericht muss sich bei der Korrektur eines Ermessensentscheids auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 353 E. 5d mit Hinweis). Kürzungen kommen in der Praxis am häufigsten bei Verkehrsunfällen vor, wo eine zehnprozentige Kürzung bei Grobfahrlässigkeit dem praxisgemässen Kürzungsminimum entspricht (BGE 109 V 150 E. 4). Die Kürzungspraxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Bereich der Verkehrsregelverletzung schwankt schwergewichtig zwischen 10 % und 20 % (BGE 114 V 315 E. 5b).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, da der Beschwerdeführer beim Unfallereignis unter Alkoholeinfluss (1.5 bis 2.1 Promille) gestanden sei, seien die Taggeldleistungen zufolge Grobfahrlässigkeit um 20 % zu kürzen. Die Version des Beschwerdeführers, wonach er zum Unfallzeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen sei, sondern erst nach dem Unfall Alkohol getrunken habe, um den erlittenen Schock zu verarbeiten, sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer bei den vorliegend doch gravierenden Verletzungen und vor der medizinischen Behandlung noch eine Alkoholmenge von etwa 350 ml Cognac (gemäss Berechnungen zur Blutalkoholkonzentration) habe trinken sollen, und dass die Gastgeber, das Ehepaar C.___, vor der Fahrt ins Spital noch Aufräumarbeiten getätigt haben sollen, im Wissen, dass der Beschwerdeführer sicher unter Schmerzen und einer blutenden Rissquetschwunde gelitten habe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, aus der Aussage von D.___ gehe hervor, dass er zum Unfallzeitpunkt nicht offensichtlich alkoholisiert gewesen sei. Vielmehr habe ihm D.___ erst nach dem Unfall eine Flasche Ararat Weinbrand in die Hände gedrückt zur Beruhigung und Erwärmung. Diese Aussagen würden durch die Aussage von E.___ gestützt. Des Weiteren sei der Unfallzeitpunkt „gegen 02.30 Uhr“ im Austrittsbericht des B.___ vom 15. November 2014 falsch wiedergegeben. Der Unfall habe um 01.29 oder 01.30 Uhr stattgefunden. Damit sei erstellt, dass zwischen dem Unfallzeitpunkt und der Erstbehandlung um 03.00 Uhr durch med. pract. A.___ genügend Zeit verstrichen sei, in welcher sich der Beschwerdeführer mit dem verabreichten Ararat habe betrinken können, um hernach 2,1 Promille zu erreichen. Der Beschwerdegegnerin, welche zu beweisen habe, dass der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt einen Blutalkoholwert von mindestens 2,1 Promille aufgewiesen habe, gelinge der Beweis nicht. Auch sei eine solche Alkoholisierung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Unbekannt seien der Beschwerdegegnerin die Körpermasse des Beschwerdeführers, die Wartezeit in der Notfallstation im B.___ sowie die Zeitdauer zwischen der Erstversorgung bis zur Blutentnahme (Urk. 1).


3.    

3.1

3.1.1    Im Bericht von pract. med. A.___, Assistenzarzt im B.___, vom 1. Dezember 2014 über die Erstbehandlung vom 9. November 2014 um 03.00 Uhr wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt: laterale Claviculafraktur (Schlüsselbeinfraktur), klinisch Verdacht auf Rippenserienfraktur 5-8, Trümmerfraktur Os zygomaticum (Jochbein) rechts, Commotio Cerebri mit Rissquetschwunde. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei er unbeobachtet gestürzt. Er habe eine 3 cm lange Rissquetschwunde an der Augenbraue rechts, einen Schwulst und Schmerzen unter dem Auge rechts, Schmerzen an den Kiefergelenken beidseits, einen Thorax-Kompressionsschmerz und eine Druckdolenz an der rechten Clavicula (Urk. 9/M1). Gemäss den Laborwerten nach der Blutentnahme betrug der Blutalkoholwert um 02.50 Uhr 2,1 Promille (Urk. 9/M2).

3.1.2    Im Austrittsbericht des B.___ vom 15. November 2014, wo der Beschwerdeführer vom 9. bis 15. November 2014 hospitalisiert war, wurden die bereits bekannten Diagnosen wiederholt. Sodann wurde in der Anamnese festgehalten, der Beschwerdeführer sei in der Nacht vom 8. auf den 9. November 2014 gegen 02.30 Uhr unbeobachtet in P.__ unter Alkoholeinfluss am See gestürzt. Der Beschwerdeführer habe berichtet, er sei zuerst gestolpert, auf den Boden und dann ins Wasser gefallen. Er sei kurz darauf von zwei Freunden rausgezogen und in die Notfallambulanz gefahren worden. Unter den Eintrittsbefunden wurde unter anderem erwähnt, dass das Gesicht des Beschwerdeführers von Blut bedeckt gewesen sei. Am 13. November 2014 sei die offene Reposition und interne Fixation der lateralen Claviculafraktur rechts mittels Hakenplatte erfolgt. Die Trümmerfraktur des Os zygomaticum werde osteosynthetisch nach lokaler Abschwellung am 19. November 2014 versorgt (Urk. 9/M7 S. 1; vgl. auch den Operationsbericht des B.___ vom 20. November 2014 [Urk. 9/M6 S. 3]).

3.1.3    Im Austrittsbericht des B.___ vom 21. November 2014, wo der Beschwerdeführer vom 19. bis 21. November 2014 hospitalisiert war, wurde festgehalten, am 19. November 2014 sei die Reposition, Rekonstruktion und Plattenosteosynthese des Jochbeins erfolgt (Urk. 9/M6; vgl. auch den Operationsbericht vom 2. Dezember 2014 [Urk. 9/M8 S. 4]).

3.1.4    Gemäss Operationsbericht des B.___ vom 26. Juni 2015 wurde am 22. Juni 2015 die Hakenplatte an der Clavicula wieder entfernt (Urk. 9/M11; vgl. auch die Sprechstundenberichte vom 20. Mai 2015 [Urk. 9/M10] und 26. August 2015 [Urk. 9/M9 S. 2]).

3.2    

3.2.1    Gemäss Schadenmeldung UVG vom 17. November 2014 sei der Beschwerdeführer am 9. November 2014, um 01.30 Uhr, vom Auto zu einem Haus gegangen und dabei mit dem linken Fuss auf eine Treppe getreten, welche zum Schiffssteg hinunterführe. Dann sei er die Treppe hinuntergestürzt, habe sich gemäss Ohrenzeugen mehrmals angeschlagen und sei hinter einem Boot im Wasser gelandet (Urk. 9/A1 S. 2).

3.2.2    Am 25. November 2014 führte der Beschwerdeführer, unter Beilage einer Skizze und zweier Fotografien vom Unfallort, zum Unfallhergang folgendes aus: Bedingt durch eine Hirnerschütterung könne er sich nicht an den genauen Unfallhergang erinnern. Er könne sich daran erinnern, dass er im Haus seine Musikanlage zusammengeräumt habe. Seine nächste Erinnerung sei, bis zur Hüfte im Wasser gestanden zu sein. Seine Frau und eine weitere Person seien jedoch Ohrenzeugen des Unfalls geworden und würden den Unfallhergang wie folgt beschreiben: Er habe bei seinem Auto um 01.29 Uhr per Handy seine Frau angerufen, um ihr mitzuteilen, dass er noch ein paar Sachen ins Auto einlade und sich dann auf den Heimweg mache. Während des Telefongesprächs sei er vom Auto zum Haus gegangen. Seine Frau habe am Telefon gehört, dass er kurze Zeit nach dem Schliessen der Autotür „shit“ gerufen habe. Dann habe sie gehört, wie etwas gerumpelt habe und wie anschliessend etwas ins Wasser gefallen sei. Zur selben Zeit sei eine Person ebenfalls damit beschäftigt gewesen, Sachen vom Haus zum Parkplatz zu tragen. Diese Person habe das Rumpeln und das Geräusch des Wassers auch gehört. Diese Person sei dann zum Seeufer gegangen, um nachzusehen, habe den Beschwerdeführer zwischen zwei angelegten Booten im See erblickt und ihm zugerufen. Er sei dann aus eigener Kraft Richtung Ufer gegangen, wo er sich dann wie beschrieben bis zur Hüfte im Wasser befunden habe. Zu diesem Zeitpunkt setze seine Erinnerung wieder ein. Seine Frau habe alles mitangehört, da ihm das Handy beim Sturz aus der Hand gefallen sei und die Verbindung immer noch bestanden habe. Das Handy sei unterhalb der Treppe gelegen (Urk. 9/A3).

3.2.3    D.___ machte in dem vom Beschwerdeführer eingereichten Fragebogen vom 21. Oktober 2015 folgende Angaben: Er sei zum Zeitpunkt des Unfalls im Haus gewesen und von seiner Frau, E.___, herbeigerufen worden, um dem Beschwerdeführer aus dem Wasser zu helfen. Dieser sei nicht offensichtlich alkoholisiert gewesen, er habe am Abend nur Bier getrunken, da er als DJ fungiert gehabt habe und sich dabei habe konzentrieren müssen. Er (D.___) habe dem Beschwerdeführer eine Flasche Ararat Weinbrand in die Hände gedrückt zur Beruhigung und Erwärmung, da sie noch fertig aufgeräumt hätten und nicht sofort zum Arzt gefahren seien (Urk. 9/A18 S. 3).

3.2.4    E.___ machte in dem vom Beschwerdeführer eingereichten Fragebogen vom 22. Oktober 2015 folgende Angaben: Der Beschwerdeführer habe mit seiner Frau telefoniert und sei eventuell auf der Treppe ausgerutscht. Sie (E.___) habe nicht kontrolliert, wer wie viel getrunken habe. Alle Gäste hätten getrunken. Ihr sei nicht aufgefallen, dass der Beschwerdeführer sehr betrunken gewesen sei. Nach dem Unfall sei sie mit Aufräumen beschäftigt gewesen. Ihr Mann habe ihr gesagt, er habe dem Beschwerdeführer Cognac gegeben, damit sich dieser nach dem Sturz ins Wasser etwas aufwärme (Urk. 9/A18 S. 4).



4.

4.1    Erstellt ist, dass der Beschwerdeführer bei der Blutentnahme im B.___, am 9. November 2014 um 02.50 Uhr, eine Blutalkoholkonzentration von 2,1 Promille aufwies. Strittig blieben der Zeitpunkt des Unfalls und ein allfälliger Alkoholkonsum des Beschwerdeführers nach dem Unfall.

4.2    Während der Beschwerdeführer angab, der Unfall habe sich um 01.30 Uhr ereignet, ging die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 18. April 2016 (vgl. Urk. 8 S. 9) sowie in der Duplik vom 8. September 2016 (Urk. 17 S. 3) von einem Unfallzeitpunkt um 02.30 Uhr aus, da dies im Austrittsbericht des B.___ vom 15. November 2014 so angegeben worden sei (vgl. E. 3.1.2). Gemäss Bericht des Assistenzarztes pract. med. A.___ vom 1. Dezember 2014 fand die Erstbehandlung in der Notfallaufnahme des B.___ am 9. November 2014 um 03.00 Uhr statt (Urk. 9/M1). Bereits um 02.50 Uhr lagen die Laborergebnisse der zuvor - vermutlich unmittelbar nach Eintreffen in der Notfallaufnahme - abgenommenen Blutprobe vor (Urk. 9/M2; vgl. auch die Angabe des Beschwerdeführers, sofort behandelt worden zu sein [Urk. 12 S. 4]). Vor dem Hintergrund, dass die Fahrt vom Unfallort bis zum B.___ rund 20 Minuten dauerte (Urk. 9/A19 S. 4), und der Beschwerdeführer sich nach seinem Sturz in den See noch der nassen Kleider zu entledigen hatte (Urk. 12 S. 4), ist es unwahrscheinlich, dass sich der Unfall erst um 02.30 Uhr ereignet hatte. Wie der Beschwerdeführer zutreffend bemerkte, liegt der Fokus erstbehandelnder Ärzte auf der korrekten medizinischen Behandlung und nicht auf der Erfassung von aus medizinischer Sicht nicht relevanten Begleitumständen. Entsprechend wird der Beweiswert eines medizinischen Berichts nicht beeinträchtigt, wenn sich Angaben zu Begleitumständen als nicht zutreffend herausstellen. Zwar erscheint die vom Beschwerdeführer und dem Ehepaar D.___ und E.___ vorgetragene Version, letztere hätten noch aufgeräumt und den Beschwerdeführer erst danach in die Notaufnahme gefahren, angesichts der in der Notaufnahme festgestellten Verletzungen des Beschwerdeführers nicht gänzlich nachvollziehbar. Doch kann dem Ehepaar C.___ die erst durch die medizinische Behandlung gewonnene Erkenntnis über die Verletzungen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt angerechnet werden, zumal für sie nach dem Unfall einzig die blutende Wunde im Gesicht des Beschwerdeführers sichtbar war. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht bewusstlos war, kann somit nachvollzogen werden, dass sich das Ehepaar C.___ nicht zu besonderer Eile veranlasst sah; der Beschwerdeführer wollte nach eigenen Angaben zuerst auch gar nicht ins Spital (Urk. 12 S. 4). Hinzu kommt und von wesentlicher Bedeutung ist, dass der Beschwerdeführer bereits in der am 17. November 2014 erfolgten Unfallmeldung und auch in der detaillierten Schilderung des Unfallhergangs vom 25. November 2014 (Urk. 9/A3) als Unfallzeitpunkt die Uhrzeit 01.30 Uhr genannt hatte. Die Verfügung, mit welcher dem Beschwerdeführer die Kürzung der Taggeldleistungen angezeigt wurde, erging indessen erst am 20. August 2015. Es sind somit keine Gründe ersichtlich, weshalb die Zeitangabe des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit hätte entsprechen sollen. Demgemäss kann zwanglos davon ausgegangen werden, dass die entsprechende Angabe in etwa zutreffen dürfte. Bei dieser Sachlage hatte der Beschwerdeführer aber genügend Zeit, zwischen dem Unfall und dem Eintreffen in der Notaufnahme alkoholhaltige Getränke zu konsumieren, sodass es nicht unwahrscheinlich ist, dass die um 02.50 Uhr festgestellte Blutalkoholkonzentration von 2,1 Promille auch auf den nach dem Unfall eingenommenen Alkohol zurückzuführen ist.

4.3    

4.3.1    Die Beweislast für den Nachweis, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls eine ungefähre Blutalkoholkonzentration von 2 Promille aufgewiesen hatte, trägt die Beschwerdegegnerin.

Eine tiefere Blutalkoholkonzentration würde im vorliegenden Fall denn auch keine Leistungskürzung rechtfertigen, da der Beschwerdeführer als Fussgänger im Strassenverkehr keine Verkehrsregeln verletzt hatte (ansonsten bei einem Blutalkoholgehalt von 1,9 bis 2,1 Promille von einer Grobfahrlässigkeit auszugehen wäre [vgl. Alexandra Rumo-Jungo, Die Leistungskürzung oder –verweigerung gemäss Artikel 37-39 UVG, Dissertation, Freiburg 1993, S. 148 mit Hinweis]). Das Kantonsgericht Baselland bestätigte in einem – mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren – Fall die Leistungskürzung von 20 % bei einem Beschwerdeführer, der nachts beim Verlassen eines Restaurants die Treppe hinuntergestürzt war und sich dabei ein Schädelhirntrauma mit einem intraparenchymatösen Hämatom zugezogen hatte. Der Beschwerdeführer wies allerdings eine Blutalkoholkonzentration von 3,8 Promille auf (KGE SV vom 20. März 2009 i.S. T. [725 08 260]).

4.3.2    D.___ schilderte, er habe dem Beschwerdeführer nach dessen Sturz ins kalte Wasser eine Flasche Ararat Weinbrand in die Hände gedrückt zur Beruhigung und Erwärmung (E. 3.2.3). Weshalb D.___ falsche Angaben machen sollte, nachdem er schliesslich bestätigt hatte, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall Alkohol (Bier) getrunken hatte, und ihn damit belastete, ist nicht ersichtlich. Es kann demzufolge davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom hochprozentigen Ararat (circa 40 %) konsumierte. Ob er die von ihm selbst angegebene Menge von 3-4 dl (Urk. 12 S. 5) trank, ist zwar fraglich, doch liesse bereits die Hälfte der angegebenen Menge den Blutalkoholgehalt um mindestens 0.6 Promille ansteigen, trank der Beschwerdeführer den Alkohol doch innert kurzer Zeit (ca. innert einer halben Stunde, denn anschliessend machte er sich zusammen mit dem Ehepaar C.___ auf den Weg ins B.___) und wohl auf nicht (mehr) vollen Magen. Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erstellt, dass die Blutalkoholkonzentration im Unfallzeitpunkt im massgebenden Bereich von 2 Promille gelegen hatte.

4.4    Anzufügen bleibt, dass die Treppe, auf welcher der Beschwerdeführer stürzte, gemäss Skizze und Fotos neben dem Trottoir entlang der Strasse verläuft. Das Trottoir endet etwa auf Höhe der Treppe und geht sodann in die Strasse über, welche nach ein paar Metern endet (Urk. 9/A3). Ein Fehltritt hätte an dieser Stelle auch einer Person in nüchternem Zustand passieren können, angesichts der Lichtverhältnisse in der Nacht mit ähnlichen Verletzungsfolgen.


5.    Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist.




Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 9. November 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass eine Kürzung der Taggelder wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des versicherten Unfallereignisses nicht zulässig ist.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit


4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMuraro