Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2015.00261 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 14. Februar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
Anwaltsbüro Lätsch + Hässig
Dorfstrasse 18, Postfach 138, 8630 Rüti ZH
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, arbeitete beim Alters- und Pflegeheim Y.___, als Nachtwachmitarbeiterin und war dadurch bei der AXA Versicherungen AG gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie sich am 17. Februar 1998 bei einem Sturz die rechte Schulter verletzte (vgl. Urk. 11/A1). Die AXA Versicherungen AG trat auf den Schaden ein und leistete Taggeld und Heilbehandlung. Mit Verfügung vom 16. Mai 2006 schloss sie den Fall ab und sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer 5%igen Integritätseinbusse zu (Urk. 11/A25).
1.2 Am 15. Dezember 2010 meldete die Versicherte einen Rückfall (Urk. 11/A28), worauf die AXA Versicherungen AG wiederum Heilbehandlung und Taggeld leistete. Mit Brief vom 20. August 2012 stellte sie der Versicherten und deren Arbeitgeber in Aussicht, dass sie Taggelder nur noch längstens bis zum 31. Januar 2013 erbringen werde (Urk. 11/A48-49), und teilte mit Brief vom 4. Februar 2014 mit, dass sie gedenke, die Übernahme der Pflegeleistungen und Kostenvergütungen per 31. Januar 2013 einzustellen und der Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2013 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 15 % auszurichten (Urk. 11/A58). Nachdem die Versicherte hiergegen opponiert hatte (Urk. 11/A61-62), stellte die AXA Versicherungen AG die Heilbehandlung per 31. Januar 2013 ein, sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2013 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 14 % und eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer weiteren 5%igen Integritätseinbusse zu (Verfügung vom 2. Juli 2014, Urk. 11/A63). Die hiergegen gerichtete Einsprache der Versicherten vom 1. September 2014 (Urk. 11/A69) hiess die AXA Versicherungen AG mit Entscheid vom 9. November 2015 teilweise gut und sprach mit Wirkung ab 1. Februar 2013 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 15 % zu (Urk. 11/A80 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. November 2015 (Urk. 2) erhob X.___ am 10. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 39 % auszurichten, eventuell sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die AXA Versicherungen AG zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2016 schloss die AXA Versicherungen AG auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Replik vom 10. August 2016 (Urk. 17) beziehungsweise Duplik vom 1. September 2016 (Urk. 21) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2017 ist das revidierte Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) in Kraft getreten. Da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1), werden die nachfolgenden unfallversicherungsgesetzlichen Bestimmung in der bis
31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung zitiert.
2.
2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.4 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging bei der Festsetzung des Invaliditätsgrades davon aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss Einschätzung des Versicherungsarztes in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist und in einer solchen Tätigkeit gestützt auf die sogenannten Tabellenlöhne, Anforderungsniveau 3, und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 5 % vom Tabellenlohn ein Einkommen von Fr. 67'575.80 erzielen könnte. Das Valideneinkommen bezifferte sie mit Fr. 79'090.45 und errechnete einen Invaliditätsgrad von 15 % (Urk. 2 S.6 Ziff. 2.3.3).
3.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, laut Beurteilung des behan-delnden Arztes sei sie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nur zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 1). Für das Invalideneinkommen sei das Anforderungsniveau 4 der Tabellenlöhne heranzuziehen, weil sie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine qualifizierten Fachkenntnisse vorzuweisen habe. Sie könne somit lediglich ein Invalideneinkommen von Fr. 48'325.25 erzielen, was zu einem Invaliditätsgrad von 39 % führe (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 2).
3.3 Streitig ist die Höhe des Invaliditätsgrades, wobei einerseits Uneinigkeit besteht, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist, und andererseits verschiedene Ansichten darin bestehen, welches Einkommen sie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit erzielen könnte.
4.
4.1
4.1.1 PD Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädie und Handchirurgie an der A.___ Klinik, führte laut Operationsbericht vom 7. Januar 2011 (Urk. 11/M39) am 5. Januar 2011 eine Schulterarthroskopie rechts mit Bicepstenotomie, Débridement und Defilée-Nacherweiterung (Acromioplastik) rechts durch.
4.1.2 Mit Bericht vom 7. Juni 2011 stellte PD Dr. Z.___ fest (Urk. 11/M45), dass sich die Funktion der rechten Schulter einschliesslich Komplexbewegungen vollständig normalisiert habe. Bei Beanspruchung des rechten Arms komme es immer noch zu impingementartigen Restbeschwerden. Nachts sei die Schulter eigentlich schmerzfrei, beim Liegen auf der rechten Seite komme es aber zum Einschlafen des ganzen Arms. Auch tagsüber beschreibe die Beschwerdeführerin Symptome, die vereinbar seien mit einem funktionellen thoracic outlet-Syndrom (S. 2 oben). Sie arbeite derzeit 50 % ihres normalen 80 %-Pensums, was 4.5 Stunden pro Tag in einem körperlich beanspruchenden Beruf heisse. Dies schaffe sie gut, komme aber an die Grenze ihrer Möglichkeiten (S. 2 Mitte).
4.1.3 PD Dr. Z.___ berichtete am 27. September 2011 (Urk. 11/M46), der Verlauf sei etwas wechselnd. Die Schulterfunktion habe sich vollständig normalisiert. In warmem Klima und ohne Belastung sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei. Problematisch sei die Belastung im Alltag und Beruf. Die Beschwerdeführerin könne halbtags gut arbeiten. Sie sei aber auf die verlängerte Erholungsphase angewiesen. Bei grösseren und vor allem länger dauernden Belastungen komme es zu sehr wechselnden Schmerzen in der rechten oberen Extremität mit auch gelegentlichen Sensibilitätsstörungen, welche über Nacht anhielten und sie dann auch nicht mehr schlafen liessen. Vorerst und in nächster Zukunft sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig (50 % von 80 % Vollpensum). Dies ergebe im Wesentlichen eine Halbtagestätigkeit von rund 4.5 Stunden täglich (S. 2 oben).
4.1.4 Am 16. Januar 2012 rapportierte PD Dr. Z.___ (Urk. 11/M48), der Eingriff habe sich subjektiv und objektiv gelohnt. Bei der Arbeitstätigkeit im Pflegeberuf seien die Beschwerden geringer geworden und auch die Belastbarkeit habe etwas zugenommen (S. 2 oben). Bezüglich Kraft und Beweglichkeit bestehe eine weitgehende Restitutio ad integrum. Tätigkeiten vor dem Köper seien problemlos wieder wie früher ausführbar. Tätigkeiten über Kopf seien dagegen nicht mehr wie früher ausführbar, die Beschwerdeführerin ermüde sehr rasch. Später kämen dann auch Schulterschmerzen rechts hinzu, welche aber rasch wieder abklängen. Es bestünden keine Nachtschmerzen mehr, Schlafen auf der rechten Seite sei ohne Einschränkungen wieder möglich (S. 2 Mitte). Die Beschwerdeführerin könne ihre Arbeitstätigkeit im Pflegeberuf auf 50 % eines Vollpensums ab Februar 2012 steigern. Ob eine weitere Steigerung möglich sei, sei unsicher. In einem körperlich nicht belastenden Beruf (Verwaltung usw.) bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (volle Arbeitsfähigkeit mit verlängerten Erholungszeiten; S. 3 Mitte).
4.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, kam in der Stellungnahme vom 2. August 2012 (Urk. 11/M52) zum Schluss, eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes könne 19 Monate nach der letzten Schulteroperation durch weitere Heilbehandlungen nicht mehr erwartet werden (S. 1 Ziff. 1). Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch PD Dr. Z.___ sei bezüglich der angestammten Tätigkeit medizinisch begründet und nachvollziehbar (S. 1 Ziff. 2). Bei Vermeidung von repetitiven belastenden rechtsseitigen Schulterbewegungen sei eine frühzeitige Ermüdbarkeit der rechten oberen Extremität nicht plausibel (S. 1 Ziff. 2). In der bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfrau bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % eines Vollpensums. Für Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 2-3 kg mit dem rechten Arm und unter Vermeidung von repetitiven Bewegungen in der Schulter sowie Vermeiden von Überkopfarbeiten sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Mit diesen Einschränkungen werde eine Überlastung des rechten Schultergelenks und damit eine vorzeitige Ermüdung verhindert. Die Funktion der rechten Hand sei kräftig mit ausgemessenen 30 kg beim Faustschluss (vgl. Urk. 11/M51; S. 2 Ziff. 3).
4.3 Dieser Stellungnahme entgegnete PD Dr. Z.___ am 2. April 2014 (Urk. 11/M53 = Urk. 3), die Beschwerdeführerin sei im Alltag auch bei einer angepassten Tätigkeit ohne spezielle Belastungen der rechten Schulter nicht schmerzfrei. Das Sehnengewebe sei trotz sonographisch intakter Verhältnisse alteriert und könne auch ohne grössere Belastungen Schmerzen verursachen, weshalb eine erhöhte Ermüdbarkeit auch bei normalen, nicht belastenden Alltagstätigkeiten bestünden (Ziff. 1).
4.4 Dr. B.___ hielt in der Stellungnahme vom 26. Juni 2014 (URk. 11/M54) an seiner Einschätzung fest mit der Begründung, es lägen keine neuen medizinischen Befunde vor. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass sich unveränderte klinische Befunde an der rechten Schulter zeigten mit seitengleicher Beweglichkeit und objektivierbarem Kraftverlust bei der Abduktion mit Beschwerden und rascher Ermüdung bei Überkopfarbeiten.
4.5 Mit Bericht vom 15. Juni 2016 (Urk. 18/4) stellte sich PD Dr. Z.___ auf den Standpunkt, es sei aufgrund der Vorgeschichte und der strukturellen Restzustände im Bereich der rechten Schulter erklärbar, dass diese Schmerzen verursache, die einerseits als dumpfe Dauerschmerzen charakterisiert werden könnten und andererseits auch kumulierbar seien durch den Alltagsgebrauch auch bei nicht schulterbelastenden Tätigkeiten. Dazu genüge eine Tätigkeit beispielsweise am Schreibtisch mit der Computermaus oder beim Bedienen eines Computers und anderen nicht besonders belastenden Bürotätigkeiten. Nicht die Einzelbewegung, sondern die kumulative Tätigkeit über mehrere Stunden führe zu Schmerzen.
5.
5.1 Bezüglich der angestammten Tätigkeit als Pflegerin besteht zwischen behandelndem und Versicherungsarzt Einigkeit darüber, dass bei der Beschwerdeführerin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % vorliegt. Unterschiedlicher Meinung sind die Ärzte bezüglich Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit: PD Dr. Z.___ attestierte eine solche von 80 %, während Dr. B.___ eine solche von 100 % bescheinigte.
5.2 Dem von PD Dr. Z.___ dokumentierten Genesungsverlauf kann entnommen werden, dass sich die Situation stetig verbesserte. Ein Jahr nach der Operation bestand bezüglich Kraft und Beweglichkeit eine weitgehende Restitutio ad integrum, und Tätigkeiten vor dem Körper konnte die Beschwerdeführerin problemlos wie früher ausüben. Bei Tätigkeiten über Kopf ermüdete sie sehr rasch, und es traten in der Folge Schmerzen auf, die aber rasch wieder abklangen. Die Beschwerdeführerin hatte keine Nachtschmerzen mehr und konnte ohne Einschränkungen auf der rechten Seite schlafen (vgl. E. 4.1.4).
Obwohl PD Dr. Z.___ im Bericht vom 16. Januar 2012 (E. 4.1.4) lediglich Einschränkungen bei Tätigkeiten über Kopf beschrieb, kam er zum Schluss, dass in einer körperlich angepassten Tätigkeit eine um 20 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben sei, da die Beschwerdeführerin verlängerte Erholungszeiten brauche. Aufgrund der Vorgeschichte und der strukturellen Restzustände im Bereich der rechten Schulter sei erklärbar, dass diese Schmerzen verursache, die einerseits als dumpfe Dauerschmerzen charakterisiert werden könnten und andererseits auch kumulierbar seien durch den Alltagsgebrauch auch bei nicht schulterbelastenden Tätigkeiten (vgl. E. 4.5). Allerdings beklagte die Beschwerdeführerin Schmerzen vor allem bei Tätigkeiten über Kopf und bei grösseren und länger dauernden Belastungen (vgl. E. 4.1.3). Während der Zeit, in welcher sie bei PD Dr. Z.___ in Behandlung stand, war sie zu 50 % als Pflegefachfrau tätig und stiess durch diese Tätigkeit an die Grenzen ihrer Möglichkeiten (vgl. E. 4.1.2). Wenn sie in dieser Situation über gelegentliche Schulterschmerzen berichtete, erscheint dies durchaus nachvollziehbar, lässt aber nicht den Schluss zu, dass bei radiologisch und sonografisch unauffälligem Resultat und negativen Impingementprovokationstests auch bei schulterschonenden Tätigkeiten Beschwerden auftreten. Immerhin gab sie stets an, dass Tätigkeiten vor dem Körper problemlos wieder wie früher ausführbar seien (vgl. E. 4.1.4), und sie ohne Belastung beschwerdefrei sei (vgl. E. 4.1.3).
5.3 Wenn Dr. B.___ unter diesen Umständen zum Schluss kommt, dass in einer schulterschonenden Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit besteht, ist dies nicht zu beanstanden. Von weiteren medizinischen Abklärungen kann daher abgesehen werden.
6.
6.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann – ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).
Anlässlich der mit der LSE 2012 eingeleiteten Revision erfolgte eine Anpassung an die entsprechenden Reglemente der Europäischen Union (EU). Neu wird nun nach Berufen (Skill Levels) differenziert statt nach den bisherigen Anforderungsniveaus 1 bis 4 der Stelle. Das Bundesgericht hat in BGE 142 V 178 E. 2.5.3 festgestellt, dass das statistische Einkommen nach TA1 Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 bei den Männern gegenüber dem Tabellenlohn nach TA1 Anforderungsniveau 4 der LSE 2010 ein Plus von 6.3 Prozent, bei den Frauen ein Minus von 2.7 Prozent und beim Total ein Plus von 5,4 Prozent zeige, was nicht mit der Lohnentwicklung von 2010 bis 2012 übereinstimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_343/2016 vom 12. September 2016 E. 6). Es hat erkannt, dass die LSE 2012 im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung (Art. 28 ff. des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und im Neuanmeldungsverfahren nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie grundsätzlich auch im Revisionsverfahren (mit Entstehung des potentiellen oder Veränderung des laufenden Rentenanspruchs im Jahr 2012 oder später) zur Festlegung der Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG dennoch grundsätzlich als Beweis geeignet ist (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 und E. 2.5.8.1; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_343/2016 vom 12. September 2016 E. 6 und 9C_369/2016 vom 6. September 2016 E. 2.1).
Gemäss Bundesgericht dürfen für die Invaliditätsbemessung – zumindest bis auf Weiteres – nur die (unter anderem) nach dem Kompetenzniveau differenzierten TA1-Tabellen der LSE 2012 verwendet werden, hingegen nicht die TA1 b-Tabellen (BGE 142 V 178 E. 2.5.7).
6.2 Die Beschwerdegegnerin zog für die Bestimmung des Invalideneinkommens die LSE 2010, TA1, Anforderungsniveau 3, Frauen, Sektor 86-88, heran, wohingegen die Beschwerdeführerin das Anforderungsniveau 4 angewandt haben will.
6.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bei einem mutmasslichen Rentenbeginn im Jahre 2013 (vgl. Urk. 11/A63 S. 3) die LSE 2012 heranzuziehen sind.
Die Beschwerdeführerin absolvierte eine Bürolehre und liess sich in den Jahren 1998 bis 2001 als Fachfrau Betreuung ausbilden. Bereits seit 1991 ist sie in einem Alters- und Pflegeheim tätig und verfügt neben dem Fachwissen im Gesundheitswesen über langjährige Berufserfahrung. Es gibt keinen Grund, warum die Beschwerdeführerin ihre beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen trotz des Gesundheitsschadens an der Schulter nicht weiterhin anwenden könnte. Auch wenn sich der kaufmännische Bereich in einem schnelllebigen Bereich befindet und die Beschwerdeführerin darin wenig praktische Erfahrung gesammelt hat, bietet diese Ausbildung doch die Möglichkeit, die fundierten Kenntnisse im Gesundheitswesen vermehrt auch in einem Bereich einzusetzen, dessen Anforderungen über denjenigen Tätigkeiten einer einfachen Hilfskraft liegen. Es ist daher bei der Bemessung des Invalideneinkommens vom Kompetenzniveau 2 auszugehen.
Gemäss LSE 2012, TA1, betrug der monatliche Durchschnittslohn für Frauen im Gesundheits- und Sozialwesen im Kompetenzniveau 2 Fr. 5'084.--. Unter Berücksichtigung der üblichen Wochenarbeitszeit im Gesundheits- und Sozialwesen im Jahr 2013 von 41.5 Stunden (BFS, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, BUA, Tabelle T03.02) sowie des Nominallohnindexes im Gesundheits- und Sozialwesen von 101.2 Punkten im Jahr 2012 und 101.7 Punkten im Jahr 2013 (BFS, Schweizerischer Lohnindex, Nominallohnindex 2011-2015, Tabelle T1.10) resultiert bei einem Pensum von 100 % ein Jahreslohn von Fr. 63'609.--.
6.4 Die Beschwerdegegnerin gewährte auf den Tabellenlohn einen Abzug von 5 %, was sie mit der langen Betriebszugehörigkeit der Beschwerdeführerin begründete. Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei ihr ein weiterer Abzug vom Tabellenlohn von 15 % zu gewähren, da ihr nur noch angepasste Tätigkeiten mit Schonung der rechten Schulter unter Vermeidung von Überkopfarbeiten sowie Belastungen über 2-3 kg und repetitivem Einsatz der rechten Schulter zumutbar seien (Urk. 1 S. 8 Ziff. 5). Diese körperlichen Einschränkungen sind bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtig worden, weshalb kein Grund besteht, einen weiteren Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren.
Unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von 5 % ergibt sich somit für die Beschwerdeführerin ein Invalideneinkommen von Fr. 60'429.-- und verglichen mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 79'090.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 18'661.-- beziehungsweise von aufgerundet 24 %. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine um die Hälfte gekürzte Prozessentschädigung, welche bei einem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 185.-- zuzüglich Mehrwertsteuer ermessensweise auf Fr. 700.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 9. No-vember 2015 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2013 Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend eines Invaliditätsgrades von 24 % hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Inclusion Handicap
- Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher