Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00269




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter

Gerichtsschreiber Nef


Urteil vom 17. Februar 2016

in Sachen


X.___

Brunnhaldenstrasse 53a, 8102 Oberengstringen

Beschwerdeführerin


gegen


Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG

Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG

Rechtsdienst Personenversicherung

Wuhrmattstrasse 19-23, 4103 Bottmingen




Sachverhalt:

1. Die 1963 geborene X.___ war seit 15. April 2014 als Softwareentwicklerin bei der Y.___ AG angestellt und damit bei der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (Rechtsnachfolgerin der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG, Basel) obligatorisch unfallversichert. Laut Schadenmeldung vom 27April 2015 (Urk. 7/m1) erlitt sie am 20. Juni 2014 beim Essen von Fischrisotto in einem Restaurant in Italien einen Zahnschaden. Mit Verfügung vom 15. Juli 2015 (Urk. 6/K8) verneinte die Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG ihre Leistungspflicht. Die dagegen am 13Oktober 2015 erhobene Einsprache der Versicherten (Urk. 6/K9) wies sie mit Entscheid vom 17. November 2015 (Urk. 2) ab.


2.    Hiergegen erhob X.___ am 17. Dezember 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen. Die Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2016 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2016 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

1.3    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.


%1.%2 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

1.5    Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).


2.    

2.1    Zu beurteilen ist, ob es sich beim Ereignis vom 20. Juni 2014 um einen Unfall im Rechtssinne handelt. Streitig ist insbesondere, ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor gegeben beziehungsweise rechtsgenügend nachgewiesen ist.

2.2    In der Formularschadenmeldung vom 27. April 2015 (Urk. 7/m1) gab die Beschwerdeführerin zum Ereignishergang an, beim Essen von Fischrisotto sei sie beim Kauen auf etwas Hartes gestossen und der Zahn sei unerwartet abgebrochen. Die Frage, ob sich etwas Besonderes ereignet habe, beantwortete sie, es sei die harte Schuppe im Risotto (Fischrisotto) gewesen.

    Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin präzisierte die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2014 (Urk. 6/K3) ihre Darstellung und führte aus, mit harter Schuppe sei ein Stück einer Hülle (Schale, Panzer) von Meerstieren wie Krabbe gemeint.

    In der Einsprache vom 13. August 2015 (Urk. 6/K9) wies die Beschwerdeführerin darauf hin, der Fremdkörper in der Speise sei so klein gewesen, dass sie diesen in der Kaumasse nicht habe sicherstellen können.

    Beschwerdeweise führte sie aus, die Beschwerden (das Abbrechen des Zahnes) hätten sich erst beim Verlassen des Restaurants bemerkbar gemacht (Urk. 1 S. 2). Sie hielt fest, über die Art des Gegenstandes habe sie nur eine Vermutung und bemerkte, für sie stehe fest, dass etwas Hartes in der Speise gewesen sei und dies könnte auch ein Steinchen gewesen sein. Sie wies darauf hin, der Fremdkörper sei so klein gewesen, dass sie ihn in der Kaumasse nicht sofort habe sicherstellen können und da sie den Schaden erst später bemerkt habe, sei es schon zu spät gewesen, um die Kaumasse zu durchsuchen und den Gegenstand für die Versicherung sicherzustellen (Urk. 1 S. 3).

2.3    Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt wurde (Urk. 2 S. 6 Ziff. 8, Urk. 5 Ziff. 6), hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass die blosse Vermutung, ein Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, nicht genügt, um einen ungewöhnlichen äusseren Faktor anzunehmen. Unter diesen Umständen kann die Frage, ob ein Unfall im Rechtssinne vorliegt, regelmässig nicht beantwortet werden, wenn ungeklärt bleibt, um was für einen Gegenstand es sich gehandelt hat, und sich demnach auch nicht zuverlässig beurteilen lässt, ob dieser als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren ist. In solchen Fällen liegt daher Beweislosigkeit vor, deren Folgen die versicherte Person zu tragen hat, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, und es besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers.

    In diesem Sinne wurde insbesondere entschieden, wenn die versicherte Person lediglich angeben konnte, auf „etwas Hartes“ oder „einen Fremdkörper“ gebissen zu haben, den Gegenstand jedoch nicht genauer beschreiben konnte. Allein aus dem Umstand, dass überhaupt eine Schädigung eingetreten ist, kann nicht auf das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors geschlossen werden. Schliesslich vermögen auch medizinische Feststellungen den mangelnden Nachweis einer unfallbedingten Schädigung rechtsprechungsgemäss nicht zu ersetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_1059/2008 vom 27. Februar 2009 E. 3 mit Hinweisen und 9C_196/2008 vom 3. Juni 2008).

    Eine blosse Vermutung, dass der Schaden durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor eingetreten sei, liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch dann vor, wenn der fragliche Gegenstand zwar benannt wurde („ein Stein“), der entsprechende Nachweis aber nicht erbracht werden konnte (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 64/02 vom 26. Februar 2004 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Die entsprechende Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht auch im Urteil 8C_1034/2009 vom 28. Juli 2010, wobei wie im vorliegenden Fall ein Zahnschaden im Zusammenhang mit dem Verspeisen von Risotto zu beurteilen war (vgl. insbesondere E 4.4 des Urteils).

2.4    Die Beschwerdeführerin hat wiederholt ausgeführt, auf etwas Hartes gebissen zu haben, wobei dies ein Stück einer Schale, eines Panzers von Meerstieren, Krabben oder allenfalls auch ein Steinchen gewesen sein könnte. Fest steht jedenfalls, dass es sich hierbei lediglich um eine Vermutung beziehungsweise eine Interpretation der Beschwerdeführerin handelt, denn wie sie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ausdrücklich festhielt (vgl. E. 2.2 hiervor), hatte sie das mutmasslich schadensverursachende Objekt im Kaugut gar nicht gesehen. Angesichts dessen kann nicht zuverlässig beurteilt werden (und auch die Beschwerdeführerin nicht verlässlich wissen), ob es sich beim fraglichen Gegenstand um einen Fremdkörper gehandelt hat, der als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren wäre. Dementsprechend ist es bloss möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ein ungewöhnlicher äusserer Faktor für die Zahnschädigung ursächlich war. Insofern liegt eine nicht zu behebende Beweislosigkeit (vgl. E. 1.5 hiervor) vor, deren Folgen die Beschwerdeführerin zu tragen hat, welche aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte.

2.5    Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht somit zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


3.    Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 GSVGer in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. a ATSG). Den Versicherungsträgern und Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. auch BGE 112 V 356 E. 6). Vorliegend besteht kein Grund, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




GräubNef