Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00270




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 18. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz

Postfach, 8085 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1989, arbeitet seit 1. Dezember 2012 als kaufmännische Angestellte bei der Gemeinde Y.___ und ist in dieser Eigenschaft bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 7/Z1). Am 22. Mai 2013 machte sie beim Joggen in der Wiese einen Fehltritt und knickte mit dem rechten Fuss ab (Bagatellunfallmeldung vom 27. Mai 2013, Urk. 7/Z1). Sie begab sich auf Zuweisung ihrer Hausärztin am folgenden Tag zu Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Allgemein- und Unfallchirurgie, welcher eine distale Partialruptur des medialen Gastrognemiuskopfes rechts diagnostizierte (Urk. 7/ZM4). Die Zürich erbrachte die gesetzlichen Leistungen, bis sie diese im Juni 2013 formlos einstellte (Urk. 2 S. 2). Am 16. März 2015 liess die Versicherte der Zürich einen Rückfall zum Unfall vom 22. Mai 2013 melden (Urk. 7/Z23). Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 lehnte die Zürich ihre Leistungspflicht ab (Urk. 7/Z35), wogegen die Versicherte am 27. Mai 2015 Einsprache erhob (Urk. 7/Z37). In der Folge ergänzte sie am 23. Juni 2015 ihre Einsprachebegründung und beantragte eventualiter eine Begutachtung durch Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH (Urk. 7/Z44). Am 16. Oktober 2015 schrieb die Zürich der Versicherten, dass sie eine Aktenbeurteilung durch Prof. Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, oder Prof. Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, in Aussicht nehme und setzte der Versicherten Frist an, um allfällige Einwände gegen die Gutachter oder Ergänzungsfragen zu ihrem Fragebogen mitzuteilen (Urk. 7/Z70). Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 verlangte die Versicherte, dass die Zürich ihre allfälligen wirtschaftlichen Beziehungen zu den in Aussicht genommenen Gutachtern offen lege, und beantragte diverse Anpassungen an den Fragekatalog der Zürich (Urk. 7/Z71). Nach Prüfung dieser Vorbringen und auf Verlangen der Versicherten (Urk. 7/Z73) erliess die Zürich am 17. November 2015 eine Zwischenverfügung, mit welcher sie eine Aktenbegutachtung durch Prof. Dr. A.___ oder Prof. Dr. B.___ anordnete. Von den Ergänzungsfragen der Versicherten liess die Zürich eine zu, bei den Übrigen lehnte sie eine Aufnahme in den Fragenkatalog ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 16. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte, das hiesige Gericht habe, in Würdigung aller Umstände, die medizinische Exploration durch einen von ihm bestimmten Fachexperten in Auftrag zu geben. Eventualiter sei die Zwischenverfügung vom 17. November 2015 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihre Beziehungen und Verbindungen zu den von ihr vorgeschlagenen medizinischen Gutachtern offen zu legen und ihren Fragekatalog im Sinne der Korrektur- und Ergänzungsanträge vom 21. Oktober 2015 zu korrigieren (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/Z1-Z76, Urk. 7/ZM1ZM24], was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    

1.1.1    Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmenbedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren , so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutachten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Gründen ist gemäss der Rechtsprechung die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird.

    Diese zur Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung findet, soweit sie vorliegend zitiert wurde, auch im Bereich der Unfallversicherung Anwendung (BGE 138 V 318 E. 6.1 und 6.2).

1.1.2    Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden. Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe erfasst (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG). Zum anderen zählen auch weitere Aspekte – etwa die fehlende Sachkenntnis – zu den triftigen Gründen (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 38 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-6.5).

1.2    Das Bundesgericht hielt in BGE 141 V 330 sodann fest, dass die IV-Stellen über die Zulassung, Abänderung oder Ergänzung von Zusatzfragen der zu begutachtenden Person verfahrensleitend in Form einer Verfügung zu befinden haben. Die entsprechende prozessleitende Verfügung ist mittels Beschwerde nur anfechtbar, wenn ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (E. 4.2). In Bezug auf dieses Kriterium ist davon auszugehen, dass die Verwaltung die grundlegenden Fragen, welche der Klärung des Gesundheitszustandes und insbesondere der Arbeitsfähigkeit dienten, in ihrem eigenen Fragenkatalog bereits aufgeführt hat (E. 6.1). Handelt es sich in Bezug auf die Anzahl oder den Charakter um Fragen, die aus der Sicht der Verwaltung nicht zugelassen werden sollten (vor allem sachfremde und Rechtsfragen), ist zu prüfen, wie sich deren verfügungsmässige Ablehnung auf die Rechtsstellung der versicherten Person auswirken kann. Die Ablehnung einer Frage hat vorerst zur Folge, dass sie im späteren Gutachten nicht ausdrücklich beantwortet wird. Dies schliesst allerdings nicht aus, dass die Gutachter die Thematik nicht dennoch ansprechen oder umfassend erörtern und deshalb nach der Begutachtung auch für die versicherte Person keine Fragen mehr offen sind (E. 6.4). Die Ablehnung von sachfremden und/oder unzulässigen Fragen sollte die Ausnahme bilden. Wird eine Frage abgelehnt, so gilt es zudem zu beachten, dass es den Versicherten offen steht, diese nach Vorlage der Begutachtung erneut zu unterbreiten. Es ist nicht ersichtlich, dass das Begutachtungsergebnis als Ganzes dadurch beeinflusst wird. Erweisen sich solche Fragen, auch seitens der Verwaltung, entgegen der Beurteilung vor der Begutachtung als zur Klärung des entscheidwesentlichen Sachverhalts als notwendig, so gibt es keinen Grund, sie nicht nachträglich noch zu stellen (E. 8.1). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass am Erfordernis des irreparablen Nachteils im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG bei einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Zusatzfragen festzuhalten ist. Die rechtssuchende Person hat diesen Nachteil darzulegen und er ist vom Gericht als Eintretensvoraussetzung zu prüfen (E. 8.2).

    Für das Verfahren im Bereich der Unfallversicherung ist nichts Abweichendes vorzusehen, zumal sowohl im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung wie auch in demjenigen der Unfallversicherung grundsätzlich dieselben Verfahrensbestimmungen gelten (vgl. Art. 1 Abs. 1 UVG i. V. m. Art. 43-49 ATSG).


2.    

2.1    Wenn die Beschwerdeführerin die Anordnung eines Gerichtsgutachtens verlangt (Urk. 1 S. 1), verkennt sie, dass bis zum Abschluss des Einspracheverfahrens über den Leistungsanspruch die Beschwerdegegnerin für die Sachverhaltsabklärungen zuständig ist. Erst mit der Einreichung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid geht die Behandlung der Sache (einschliesslich der Abklärungsbefugnis bzw. -pflicht) auf das Versicherungsgericht als Beschwerdeinstanz über (Kieser, a.a.O., N 123 zu Art. 61 ATSG). Auf ihr diesbezügliches Begehren ist mithin nicht einzutreten.

2.2    Die Beschwerdeführerin macht keine Ausstandsgründe (Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) gegen die von der Beschwerdegegnerin in Aussicht genommenen Gutachter geltend, sondern hält fest, sie könne keine Einwände gegen die Gutachter erheben, da sie sie nicht kenne (Urk. 1 S. 3). Sie stellt sich indes auf den Standpunkt, dass die Art und Häufigkeit einer Zusammenarbeit und allfällige vertragliche Beziehung Einfluss auf die Objektivität und Unbefangenheit des Gutachters haben könnten, und leitet hieraus einen Offenlegungsanspruch ab (Urk. 1 S. 3). Sie legt indes nicht substantiiert dar, welchen Einfluss solche Verbindungen zwischen der Beschwerdegegnerin und den von ihr in Aussicht genommenen Gutachtern auf deren Objektivität und Unbefangenheit haben müssten. In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte für ein besonderes Verhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und den in Aussicht genommenen Gutachtern. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits verneint ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und den von ihr vorgesehenen Gutachtern und weist darauf hin, dass diese als Chefarzt respektive Klinikärzte in einem Spitalbetrieb tätig sind (Urk. 2 S. 4). Wenn nach der Rechtsprechung der Umstand, dass ein Arzt wiederholt von einem Sozialversicherungsträger als Gutachter beigezogen wird, für sich allein keinen Ausstandsgrund darstellt (SVR 2008 IV Nr. 22 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_467/2014 vom 29. Mai 2015 E. 4 mit weiteren Hinweisen), muss dies ebenfalls für den Fall gelten, dass der Arzt mit demselben Versicherungsträger, zum Beispiel im Rahmen einer Haftpflichtversicherung, einen Vertrag abgeschlossen hat. Bei in Spitälern tätigen Ärzten dürfte sodann in der Regel das Spital und nicht der Arzt selber Vertragspartner der Versicherung sein. Es ist nicht dargetan, dass der mögliche Umstand, wonach ein Gutachter bei der Beschwerdegegnerin für eigene Belange versichert ist, beispielsweise gegen Unfall, Krankheit oder im Rahmen einer Krankentaggeldversicherung bzw. der beruflichen Vorsorge, Einfluss auf die objektive gutachterliche Beurteilung im konkreten Fall hat. Die Beschwerdegegnerin muss mithin nicht mitteilen, ob die Gutachter bei ihr versichert sind oder nicht. Diese Angaben sind vorliegend nicht entscheidend.

Gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgesehene Aktenbeurteilung wendet die Beschwerdeführerin sodann ein, dass einem ärztlichen Bericht nur dann Beweiswert zukomme, wenn er auf einer persönlichen Untersuchung beruht (Urk. 1 S. 4). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, ist ein medizinischer Aktenbericht als Entscheidungsgrundlage grundsätzlich zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhanden Unterlagen eine vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1). Es kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin zwar grundsätzlich eine Aktenbeurteilung vorsieht, eine persönliche Untersuchung durch die Gutachter aber nicht ausgeschlossen hat, sondern den Entscheid darüber dem Gutachter überlässt (Urk. 7/Z70 S. 2). Die Beschwerdeführerin kann mithin kein nicht wiederzugutmachender Nachteil geltend machen, steht doch zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest, ob der Gutachter auf eine persönliche Untersuchung verzichtet oder nicht.

Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Begutachtung durch den von ihr vorgeschlagenen Dr. C.___ hat (Kieser, a.a.O., N 40 zu Art. 44 ATSG). Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, mit welchem sie Einwände gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgesehene Begutachtung durch Prof. Dr. A.___ oder Prof. Dr. B.___ erhebt, ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.3    

2.3.1    Mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 beantragte die Beschwerdeführerin folgende Anpassungen des Fragekatalogs der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/Z71):

„1.In Frage 5 zum Kausalzusammenhang bringen Sie Begriffe und Prozentsätze an, die in dieser Abhängigkeit weder in Gesetz noch Rechtsprechung eine Stütze finden. Ich verlange die Anbringung folgender Wahrscheinlichkeitsgrade und Definitionen:

- an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (gedanklich: mehr als 75 % wahrscheinlich)

- überwiegend Wahrscheinlich (gedanklich mehr als 50 % wahrscheinlich)

- möglich (gedanklich: weniger als 50 % wahrscheinlich)

2.Anfechtungsgegenstand ist Ihre Verfügung vom 11.05.2015. Bei ihrer Frage 5.1 geht es nicht um die heute vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, sondern um diejenigen im Verfügungszeitpunkt.

3.Ergänzungsfrage 5.2.3: Wie wahrscheinlich sind die unfallfremden Ursachen gemäss Ziffern 5.2.1 und 5.2.2?

4.Ergänzungsfrage 5.3: War im Verlauf die Verletzung aus dem Ereignis vom 22. Mai 2013 je einmal ausgeheilt und ist danach ein Rückfall im Sinne von Art. 11 UVG eingetreten? – Wenn ja, begründen Sie die Antwort.

5.Ergänzungsfrage 5.4: 5.4.1 Erfolgte die Behandlung von Dr. Z.___, insbesondere die Punktion des Ganglions im Dezember 2013, lege artis? Begründen Sie ihren Entscheid. 5.4.2 Welche alternativen Behandlungsmöglichkeiten hätten bestanden bzw. wären näherliegender gewesen und weshalb? 5.4.3 Hat Herr Dr. Z.___ die Versicherte gehörig über die Risiken aufgeklärt?

6.Ergänzungsfrage 5.5: Weitere Feststellungen, Anmerkungen und Anregungen?

2.3.2    Von diesen Ergänzungsfragen hat die Beschwerdegegnerin einzig die Zusatzfrage Ziff. 4 zugelassen und ihren Fragekatalog wie folgt ergänzt: „Zusatzfrage der Versicherten: Ziff. 10 War im Verlauf die Verletzung aus dem Ereignis vom 22. Mai 2013 je einmal ausgeheilt und ist danach ein Rückfall im Sinne von Art. 11 UVG [recte: Art. 11 UVV] eingetreten? Wenn ja, begründen Sie die Antwort.“ (vgl. Anhang zu Urk. 2). Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr strittig. Bezüglich ihrer Zusatzfrage Ziff. 1 führt die Beschwerdeführerin aus, die Verfahrensfairness gebiete es, die Interpretation der Wahrscheinlichkeitsgrade richtigzustellen oder aber auch denjenigen der Unwahrscheinlichkeit wegzulassen (Urk. 1 S. 3). Hierzu ist festzuhalten, dass das Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und einer Gesundheitsstörung eine Tatfrage ist, worüber die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) im Rahmen der Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 119 V 335 E. 1 mit Hinweis). Der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit lässt sich schwierig quantifizieren. Er übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit beziehungsweise einer Hypothese und liegt anderseits unter demjenigen (etwa im Zivilprozess massgebenden) der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsache (Kieser, a.a.O., N 50 zu Art. 43 ATSG). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist, welcher eine Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst. Im Sozialversicherungsrecht tragen die Parteien eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 115 V 133 E. 8a mit weiteren Hinweisen). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Gutachter danach fragt, ob der Kausalzusammenhang überwiegend wahrscheinlich, möglich oder eher unwahrscheinlich ist. Ihre diesbezüglichen Ausführungen, welche sie als Vorbemerkung zur eigentlichen Fragestellung bezeichnet hat (vgl. den Anhang zu Urk. 2), sind nicht suggestiv in dem Sinne, dass der Gutachter eine bestimmte Richtung vorgegeben werden sollformuliert, sondern stellen eine einfache Erläuterung dar, welche Gutachter bei der Beantwortung der Frage, ob der natürlicher Kausalzusammenhang aus medizinischer Sicht gegeben ist oder nicht, nicht beeinflusst. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, nachzuweisen, dass sie bei der Nichtzulassung ihres Änderungsvorschlages einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden würde. Gleiches gilt für ihre Zusatzfrage Ziff. 5 bezüglich der Behandlung von Dr. Z.___. Hier geht es ihr offensichtlich um Abklärungen hinsichtlich ihrer allfälligen Haftpflichtansprüche gegenüber Dr. Z.___ (Urk. 1 S. 3), welche aber nicht Gegenstand der Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin als Unfallversicherung sind, weshalb Letztere diese Zusatzfrage zu Recht abgelehnt hat. Soweit sich ihre übrigen Ausführungen auf ihre weiteren Zusatzfragen beziehen, gelingt es der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil nachzuweisen. Demnach ist auf ihr Rechtsbegehren betreffend Zusatzfragen nicht einzutreten.


3.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.






Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher