Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00271

damit vereinigt

UV.2016.00004




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 29. Februar 2016

in Sachen

1.    Arcosana AG

Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance

Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern


2.    X.___


Beschwerdeführerinnen


gegen


Helsana Unfall AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Helsana Versicherungen AG

Recht & Compliance

Postfach, 8081 Zürich Helsana




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1985, ist bei der Y.___ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Helsana Unfall AG gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 21. September 2015 (Urk. 7/K1) wurde der Helsana Unfall AG mitgeteilt, dass sich die Versicherte am 17. September 2015 auf dem Weg zur Arbeit beim Rennen auf den Bus den linken Fuss „verknickst“ habe. Der unmittelbar nach dem Unfall konsultierte Arzt in der Z.___ diagnostizierte eine Metatarsale V Basisfraktur links (Urk. 7/M1). Mit Verfügung vom 13Oktober 2015 (Urk. 7/K3) verneinte die Helsana Unfall AG eine Leistungspflicht mangels Vorliegens eines Unfallereignisses im Rechtssinne sowie mangels unfallähnlicher Körperschädigung. Dagegen erhob sowohl der Krankenversicherer von X.___, die Arcosana AG, als auch die Versicherte Einsprache (Urk. 7/K10, Urk. 7/K13). Mit Entscheid vom 26. November 2015 wies der Unfallversicherer beide Einsprachen ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhoben die Arcosana AG (Beschwerdeführerin 1) und X.___ (Beschwerdeführer 2) mit Eingaben vom 17. Dezember 2015 (Urk. 1) respektive 5. Januar 2016 (Urk. 8/1) Beschwerde und beantragten, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 26. November 2015 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Ereignis vom 17. September 2015 als Unfall, eventualiter als unfallähnliche Körperschädigung anzuerkennen und dafür die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Mit Gerichtsverfügung vom 11. Januar 2016 (Urk. 9) wurde der Prozess in Sachen X.___ gegen die Helsana Unfall AG (UV.2016.00004) mit dem vorliegenden Prozess vereinigt. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2016 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/K1-K17, Urk. 7/M1-M3) respektive 18. Januar 2016 (Urk. 11) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Dies wurde den Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 29. Januar 2016 (Urk. 13) mitgeteilt.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.3

1.3.1    Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:    
a.    Knochenbrüche;
b.    Verrenkungen von Gelenken;    
c.    Meniskusrisse;
d.    Muskelrisse;
e.    Muskelzerrungen;
f.    Sehnenrisse;
g.    Bandläsionen;
h.    Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

1.3.2    Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger eben unfallähnlicher Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).

Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsänderung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).

    Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Abliegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Person beschriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1, 4.2.2).


2.    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für das Ereignis vom 17. September 2015 leistungspflichtig ist. Dabei zu Recht nicht infrage gestellt wurde, dass die Fraktur am linken Fuss unter die in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV aufgelisteten Körperschädigungen fällt (Urk. 2 S. 5). Strittig ist jedoch, ob diese Läsion auf einen schädigenden äusseren Faktor zurückzuführen ist (vgl. E. 1.3.2). Ist dies der Fall, ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. a UVV gegeben und es kann offen bleiben, ob das Ereignis vom 17. September 2015 auch den Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG erfüllen würde.


3.

3.1    In der Schadenmeldung vom 21. September 2015 (Urk. 7/K1) wurde der Ereignishergang wie folgt beschrieben:Auf dem Weg zur Arbeit auf den Bus gerannt, dabei den linken Fuss verknickst.

3.2    Am 27. September 2015 führte die Beschwerdeführerin 2 im Fragebogen zum Hergang des Ereignisses (Urk. 7/K2) aus, sie habe sich den linken Fuss verknickst, als sie auf dem Weg zur Arbeit zum Bus gerannte sei. Humpelnd und mit stechendem Schmerz habe sie den Bus doch noch rechtzeitig erreicht. Im Bus sei der Fuss stark angeschwollen. Nachdem sie am A.___ ausgestiegen sei und kaum mehr habe laufen können, sei sie direkt in die Z.___ gehumpelt. Die Frage, ob etwas Besonderes oder Unvorhergesehenes (wie zum Beispiel Ausgleiten, Sturz, Anschlagen usw.) passiert sei, verneinte sie.

3.3    Der erstbehandelnde Arzt der Z.___, Dr. med. B.___, diagnostizierte eine Metatarsale V Basisfraktur links. Bei der Untersuchung zeigte sich ein ausgeprägtes Hämatom am lateralen linken Fussrand, eine leichte Schürfung sowie eine Druckdolenz über der Metatarsale V (Urk. 7/M1). Er überwies die Beschwerdeführerin 2 zur Weiterbehandlung und weiteren Abklärung an die Klinik für Unfallchirurgie des C.___. Im Arztzeugnis vom 9. Oktober 2015 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/M2) notierte Dr. B.___ unter „Angaben des Patienten“, die Patientin sei zum Bus gerannt und habe dabei einen Fehltritt mit Umknicken des linken Fusses erlitten.

3.4    Die Ärzte des C.___ diagnostizierten eine Avulsionsfraktur des Os Metatarsale V. In der Anamnese wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin 2 sei beim Rennen auf den Bus mit dem linken Fuss nach aussen umgeknickt, wobei sich eine zunehmende Schwellung entwickelt habe und sich die Beschwerdeführerin 2 eine Schürfung an der Aussenseite des Fusses zugezogen habe (Bericht vom 17. September 2015, Urk. 7/M3).

3.5    Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 (Urk. 7/K3) einen Leistungsanspruch mangels Vorliegens eines Unfallereignisses im Rechtssinne sowie mangels unfallähnlicher Körperschädigung verneint hatte, machte die Beschwerdeführerin 2 mit Einsprache vom 10. November 2015 (Urk. 7/M13) zusätzliche Ausführungen zum Unfallgeschehen. Sie führte aus, dass auf der Strasse, auf welcher sie zum Bus hinuntergerannt sei, aufgrund des stürmischen Wetters Blätter und Äste gelegen hätten. Am unteren Ende der Strasse habe sie einen Ast, welcher unter den Blättern gewesen sei, erst bemerkt, als sie auf ihn getreten sei. Sie sei darauf ausgerutscht und gleichzeitig mit dem linken Fuss abgeknickt. Sie habe sich noch mit der linken Hand am Boden abstützen und einen Sturz verhindern können. Sie habe sich dennoch leichte Schürfungen an der Hand und eine blutende Schürfung an der Aussenseite des linken Fusses zugezogen. Im Moment, als sie weggeknickt sei, habe sie einen Knacks gehört und einen sofortigen stechenden Schmerz verspürt.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, gestützt auf die Akten sei hinsichtlich des Geschehensablaufes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin 2 beim Rennen auf den Bus der linke Fuss weggeknickt sei. Dieses Ereignis erfülle weder den Unfallbegriff noch jenen der unfallähnlichen Körperschädigung, da weder ein ungewöhnlicher äusserer Faktor noch ein sinnfälliges Ereignis vorliege. Die von der Beschwerdeführerin 2 nachträglich im Rahmen des Einspracheverfahrens gemachten abweichenden Angaben würden daran nichts zu ändern vermögen, da diese gemäss der Beweismaxime der Aussage der ersten Stunde nicht zu berücksichtigen seien (Urk. 2, Urk. 6).

4.2    Ob die Beschwerdeführerin 2, wie in der Einsprache geschildert, bei schlechten Witterungs- und Belagsverhältnissen aufgrund eines verdeckt am Boden liegenden Astes ausrutschte und dabei mit dem linken Fuss abknickte und sich beim Stürzen mit der Hand auffangen konnte (E. 3.5), oder ob sie sich den Fuss bei normalen äusseren Bedingungen lediglich beim Rennen auf den Bus abknickte, ist im vorliegenden Fall irrelevant. Für die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung ist es ausreichend, wenn die in Frage stehende körpereigene Bewegung mit einer mehr als physiologisch normalen Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (E. 1.3.2). Dass dies beim Abknicken des Fusses der Beschwerdeführerin 2 der Fall war, erscheint offensichtlich. Es bildete sich bei ihr denn auch umgehend ein ausgeprägtes Hämatom am lateralen Fussrand links mit Schwellung über dem Os metatarsale IV und V und Schürfung am linken Fussrand (E. 3.3, E. 3.4), was kaum auf eine normale Beanspruchung des linken Fusses zurückzuführen ist.

    Dass das Abknicken des Fusses ein äusserer schädigender Faktor darstellt, bejahte denn auch das Bundesgericht in einem Fall, bei dem die Versicherte beim normalen Gehen auf dem Trottoir mit dem rechten Fuss abknickte und sich dabei eine Distorsion des oberen Sprunggelenkes rechts mit lateraler Seitenbandläsion zuzog (Urteil des Bundesgerichts 8C_822/2007 vom 5. August 2008). Das Bundesgericht erwog, dass das blosse Gehen auf dem Trottoir zwar eine alltägliche Lebensverrichtung darstelle. Im vorliegenden Fall sei jedoch ein davon zu unterscheidendes äusseres Moment in Form des Abknickens infolge eines Fehltritts hinzugekommen, weshalb der äussere schädigende Faktor und somit das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung zu bejahen seien (E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin hielt stellungnehmend zu diesem Urteil in der Beschwerdeantwort dafür, das Bundesgericht habe in diesem Urteil nicht das Abknicken des Fusses als schädigender äusserer Faktor qualifiziert, sondern der dem Abknicken des Fusses vorausgegangene Fehltritt, weshalb aus diesem Urteil nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen abgeleitet werden könne. Vorliegend sei nämlich weder in der Unfallmeldung, noch im Fragebogen oder den medizinischen Berichten über einen Fehltritt berichtet worden (Urk. 6 S. 2). Bei diesen Ausführungen verkennt die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt, welcher dem zitierten Bundesgerichtsentscheid zugrunde lag. Wie aus dem Urteil 8C_822/2007 ersichtlich ist, schilderte die Versicherte, sie sei mit dem rechten Fuss abgeknickt und präzisierte auf Nachfrage der Unfallversicherung, welche äusseren Umstände zum Ereignis geführt hätten, „Keine! Bin lediglich mit dem Fuss abgeknickt!“ (E. 2). Dass das Bundesgericht zur Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung noch einen zusätzlichen Geschehensablauf neben dem Abknicken des Fusses fordern würde, ist daher zu verneinen. Vielmehr ist beim Abknicken des Fusses während dem Gehen ein Fehltritt offensichtlich inhärent. Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in den vorliegenden medizinischen Akten sogar der Begriff Fehltritt bei der Unfallschilderung explizit erwähnt wurde (E. 3.3).

4.3    Die Fraktur des Os Metatarsale ist daher nach Art. 9 Abs. 2 lit. 1 UVV als unfallähnliche Körperverletzung zu betrachten, und die Beschwerdegegnerin hat dafür die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.

5.1    Sowohl die Beschwerdeführerin 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 beantragten in prozessualer Hinsicht die Ausrichtung einer Parteientschädigung (Urk. 1 S. 2, Urk. 8/1 S. 1).

5.2    Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen).

Dementsprechend steht der Beschwerdeführerin 1 trotz Obsiegens keine Parteientschädigungen zu.

5.3    Der Beschwerdeführerin 2 ist sodann ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerden wird der angefochtene Einspracheentscheid der Helsana Unfall AG vom 26. November 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 17. September 2015 leistungspflichtig ist.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Den Beschwerdeführerinnen werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Arcosana AG

- X.___

- Helsana Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler