Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2016.00002 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 16. Januar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. O.___
Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich
gegen
SWICA Versicherungen AG
Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, arbeitete seit dem 1. Juni 2012 als Helpdesk-Mitarbeiterin bei der Y.___ GmbH und war dadurch bei der Swica Versicherungen AG (nachfolgend: Swica) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 11. März 2013 reichte die Versicherte über ihre Arbeitgeberin eine Unfallmeldung UVG ein, wonach sie am 18. November 2012 in der Sportanlage Z.___ auf Eis ausgerutscht sei und sich an der rechten Schulter und am linken Handgelenk verletzt habe (Urk. 9/1). Dr. med. A.___, FMH Chirurgie, diagnostizierte daraufhin eine posttraumatische SLAP-Läsion Typ II rechte Schulter und führte am 12. April 2013 einen operativen Eingriff durch (SAS rechts mit SLAP-Repair transarthroskopisch, Urk. 9/18/2). Die Swica erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 20. August 2013 stellte Dr. med. B.___, FMH Chirurgie, eine Frozen Shoulder bei Status nach SLAP-Fixation und einer langen Bizepssehnen- (LBS-)Tendinitis fest (Urk. 9/39/2) und nahm am 16. September 2013 einen weiteren operativen Eingriff an der rechten Schulter der Versicherten vor (Schulterarthroskopie, arthroskopische LBS-Tenodese sowie zirkuläre Capsulotomie, Urk. 9/49/3). Im August 2014 gab die Swica bei Dr. med. C.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein Gutachten in Auftrag, das dieser am 15. Januar 2015 erstattete (Urk. 9/138). Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 stellte die Swica fest, dass seit dem 18. Februar 2013 kein Leistungsanspruch der Versicherten mehr bestehe. Auf eine Rückforderung bereits erbrachter Heilungskosten sowie Taggeldleistungen werde entgegenkommend verzichtet (Urk. 9/140). Die dagegen von der Versicherten am 17. Februar bzw. 27. März 2015 erhobene Einsprache (Urk. 9/143 und Urk. 9/145) wies die Swica mit Entscheid vom 17. November 2015 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 31. Dezember 2015 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren:
„1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 17. November 2015 aufzuheben.
2. Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen (Heilungskosten und Taggelder) auch nach dem 18. Februar 2013 auszurichten.
3. Es sei eine Rentenprüfung vorzunehmen.
4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.“
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2016, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (Urk. 8). Mit Replik vom 22. April 2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort verzichte (Urk. 12), was der Beschwerdegegnerin am 26. April 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.5 Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr nach Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
Wird der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 ATSG) invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach im Rahmen der Erstellung des Gutachtens von Dr. C.___ ihre Mitwirkungsrechte verletzt worden seien, unberechtigt sei. Dr. C.___ habe in seinem Gutachten sodann nachvollziehbar und in sehr anschaulicher Weise dargelegt, weshalb der von der Beschwerdeführerin beschriebene Sturzmechanismus keinesfalls geeignet sei, eine SLAP-Läsion zu bewirken. Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass das rechte Schultergelenk beim Unfall wesentlich betroffen gewesen wäre, wären die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen nur durch hypothetische, sogenannte Mikroverletzungen in schmerzinnervierten Weichteilen ausgelöst worden und deshalb auch nur bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante möglicherweise unfallkausal erklärbar. Dieser leistungsbeendende Zustand sei spätestens am 18. Februar 2013 (drei Monate nach dem Ereignis) eingetreten. Nach diesem Zeitpunkt bestehe daher keine Leistungspflicht mehr (Urk. 2 S. 7 ff.).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie auf das Recht, dem Gutachter Dr. C.___ Zusatzfragen zu stellen und formelle sowie materielle Einwendungen zu erheben, nicht hingewiesen worden sei. Im Weiteren sei das Gutachten von Dr. C.___ auch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Durch den Unfall vom 18. November 2012 seien beide Schultern und das linke Handgelenk in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Schlussfolgerung von Dr. C.___, die Problematik an der rechten Schulter könne nicht unfallbedingt sein, sei somit nicht korrekt. Zudem hätte Dr. C.___ detaillierte Befunde erheben und Diagnosen nach ICD-10 stellen müssen, was hier fehle. Dass Dr. C.___ das Vorliegen einer SLAP-Läsion Typ II verneint habe, obwohl die Aktenlage diesbezüglich klar sei, sei schlicht unverständlich. Die SLAP-Läsion Typ II sei klar unfallbedingt, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht am 29. April 2013 auch anerkannt habe (Urk. 1 S. 4 f.)
3.
3.1 Dr. A.___ hielt im Eintrag in der Krankengeschichte vom 22. November 2012 fest, dass die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit rechtsseitige Schulterbeschwerden habe. Es lägen ein seitengleiches Profil mit seitengleicher Beweglichkeit und eine ganz klassische Bizepssymptomatik mit auch lokal massivster Druckdolenz des Sulcus bicipitalis vor (Urk. 9/6/2).
3.2 Dr. med. D.___, FMH Radiologie, von der Klinik E.___ erklärte im Bericht über das am 1. Februar 2013 durchgeführte MR Arthro Schulter rechts, dass sich der Gelenkraum von normaler Weite entfalte. Der Humeruskopf und die Schultergelenkspfanne seien ossär regelrecht. Das Labrum sei intakt. Im Sulcus intertubercularis lasse sich im Verlauf eine normal kräftige, lange Bizepssehne verfolgen. Es finde sich ein Buford-Komplex mit teils unterminiertem cranialem Labrum. Die Rotatorenmanschette sei kräftig ausgebildet. Die Sehnen und das AC-Gelenk seien intakt. Anlagebedingt liege ein eher schmaler Subacromialraum vor (Urk. 9/6/1).
3.3 Dr. A.___ vermerkte im Eintrag in der Krankengeschichte vom 1. Februar 2013, dass sich im Arthro-MRI ein hochgradiger Verdacht auf eine SLAP-Läsion, ein relativ enger Subacromialraum und keine Läsion der Rotatorenmanschette gezeigt hätten (Urk. 9/6/2).
Im Eintrag in der Krankengeschichte vom 1. März 2013 hielt Dr. A.___ fest, dass betreffend die Schulter rechts nach wie vor eine unveränderte Situation gegeben sei. Nach dem Sturzereignis vom 18. November 2012 habe die Beschwerdeführerin immer noch starke Schmerzen. MRI-mässig sei die Schulter unauffällig gewesen. Für ihn seien aber eine nicht ganz saubere Labrumläsion und eine SLAP-Läsion mit Bizepspathologie nicht ausschliessbar (Urk. 9/6/2).
Im Schreiben vom 8. April 2013 erklärte Dr. A.___, die Beschwerdeführerin habe bei der Erstkonsultation bezüglich ihrer rechten Schulter angegeben, dass sie gelegentlich schon früher Beschwerden gehabt habe. Diese habe sie jedoch auf eine Überbelastung und auch auf gelegentliche Zerrungen zurückgeführt, wie sie bei sportlichen Aktivitäten vorkommen würden. Am 18. November 2012 habe die Beschwerdeführerin noch einmal ein Sturzereignis erlitten und in der Folge habe sich eine stark schmerzhafte rechte Schulterpathologie entwickelt. Die radiologische Abklärung habe einen hochgradigen Verdacht auf eine SLAP-Läsion ergeben. Aufgrund der Anamnese und des radiologischen Befunds sei eine Unfallkausalität seines Erachtens klar gegeben (Urk. 9/16).
3.4 Im Operationsbericht betreffend den Eingriff vom 12. April 2013 diagnostizierte Dr. A.___ eine posttraumatische SLAP-Läsion Typ II rechte Schulter. Es hätten sich unauffällige Knorpelverhältnisse an der Cavitas glenoidalis und am Humeruskopf, eine intakte Rotatorenmanschette und ein intaktes Poulie gezeigt mit nur minim geröteter Bizepssehne, welche selber absolut unauffällig sei. Weiter habe aber eine ausgedehnte SLAP-Läsion Typ II vorgelegen, welche in einen Buford-Komplex übergehe und deshalb eine starke Instabilität des Bizepsankers bzw. des kranialen Labrums verursacht habe (Urk. 9/18/2).
3.5 Dr. B.___ stellte im Bericht vom 20. August 2013 die Diagnose einer Frozen Shoulder rechts bei Status nach SLAP-Refixation und LBS-Tendinitis. Er gab an, dass die MRI-Untersuchung vom 9. August 2013 eine deutliche Verdickung des Intervalls als Zeichen einer Frozen Shoulder sowie einen Verschluss des inferioren Rezessus gezeigt habe. Weiter sei eine angedeutete Verdickung des Bizeps mit ventraler Subluxation ersichtlich gewesen (Urk. 9/39/2).
Im Operationsbericht vom 16. September 2013 erklärte Dr. B.___, dass eine Schulterarthroskopie, eine arthroskopische LBS-Tenodese sowie eine zirkuläre Capsulotomie durchgeführt worden seien (Urk. 9/49/3).
3.6 Dr. C.___ stellte im Gutachten vom 15. Januar 2015 folgende Diagnosen (Urk. 9/138/16):
• chronifizierte und unspezifische Schulterschmerzen rechts
- Status nach Eingriff am 12. April 2013
- Status nach Eingriff am 17. September 2013 (richtig: 16. September 2013)
• Status nach Sturz auf die linke Seite am 18. November 2012
• Aggravation
Dr. C.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin am 18. November 2012 auf die linke Seite gestürzt sei und den Sturz mit der linken Hand abgefangen habe. Daraus sei aber bereits mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abzuleiten, dass es sich bei der Problematik an der rechten Schulter nicht überwiegend wahrscheinlich um Unfallfolgen handeln könne. Am allerwahrscheinlichsten habe es sich vorliegend (unter Berücksichtigung der klinischen, intraoperativen und radiologischen Befunde) um eine Normvariante eines sublabral hole gehandelt, welches möglicherweise intraoperativ ausgedehnt(er) beurteilt worden sei und eine SLAP-Läsion vorgetäuscht habe. Im Weiteren sei zu verneinen, dass allenfalls ein Anspruch auf die Operation (vom 12. April 2013) deshalb hätte bestehen können, weil diese im Gesamtkontext der vorzeitigen Beseitigung der vom Unfall eventuell mitverursachten Beschwerden/Schmerzen hätte dienen sollen. Der Status quo sine vel ante im Zusammenhang mit dem inkriminierten Ereignis vom 18. November 2012 sei spätestens am 18. Februar 2013 eingetreten (Urk. 9/138/16-20).
3.7 Dr. med. F.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt im Sonografie-Protokoll Schulter vom 8. April 2015 fest, dass eine chronische Bursitis subacromialis rechts, betont anteromedial, vorliege. Sonografisch sei der Zustand vereinbar mit einer alten Abrissläsion der proximalen langen Bizepssehne rechts. Ein Ankerreflex lasse sich nicht darstellen; dies sei aber nicht verwunderlich, wenn der Anker unterhalb des Acromeons liegen sollte. Die Rotatorenmanschette sei beidseits intakt und zeige ein altersentsprechendes Zustandsbild. Der jetzige Zustand sei vereinbar mit einer Unfallfolge als möglicher chronischer Reiz durch postoperative Veränderungen (Urk. 9/152/4).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. November 2015 (Urk. 2) auf das fachärztlich-orthopädische Gutachten von Dr. C.___ vom 15. Januar 2015 (Urk. 9/138).
4.2 Vorab ist zu prüfen, ob im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens von Dr. C.___ die Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin verletzt wurden (Urk. 1 S. 4).
Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 setzte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis, dass sie beabsichtige, bei Dr. C.___ ein Gutachten in Auftrag zu geben. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin der vorgesehene Fragenkatalog zugestellt, und es wurde ihr eine Frist bis zum 8. August 2014 gesetzt, um sich dazu zu äussern (Urk. 9/101). Gemäss Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin rief die Beschwerdeführerin sodann am 7. August 2014 an und teilte mit, dass sie sehr froh sei über das Aufgebot (zur Begutachtung). Zudem bestätigte sie, keine weiteren Fragen oder Anliegen zu haben (Urk. 9/107).
Eine Verletzung der Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. Juli 2014 wurde ihr das Recht gewährt, sich zum Fragenkatalog an Dr. C.___ zu äussern und auch allfällige Einwendungen gegen den
Gutachter zu erheben. Die eher kurze Frist bis zum 8. August 2014 hätte
sie – falls nötig – erstrecken lassen können. Im Übrigen wies die Beschwer-degegnerin zu Recht darauf hin (Urk. 2 S. 7), dass die Beschwerdeführerin in der Folge in ihrer Einsprache (Urk. 9/145) – und auch in der vorliegenden Beschwerde (Urk. 1) – nicht erklärt hat, welche Zusatzfragen Dr. C.___ noch hätten gestellt werden müssen. Überdies hat sie auch dessen fachliche Qualifikation – zu Recht – nicht beanstandet.
4.3 Was das Unfallereignis vom 18. November 2012 anbelangt, fällt zunächst auf, dass dieses der Beschwerdegegnerin erst am 11. März 2013 - das heisst erst fast vier Monate später - gemeldet wurde. Der betreffenden Unfallmeldung ist dabei lediglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am besagten Tag auf Eis ausgerutscht sei und sich an der Schulter rechts (Riss) und am Handgelenk links (Zerrung) verletzt habe (Urk. 9/1). Am 10. Mai 2013 erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich eines Telefongesprächs mit einer Case Managerin der Helsana, dem UVG-Versicherer eines früheren Unfallereignisses, dass sie sich beim Sturz Ende 2012 mit der linken Hand abgestützt habe. Dabei habe sie sich auch an der linken Hand und an der linken Schulter verletzt (Urk. 9/23/2). Im Rahmen der Untersuchung bei Dr. C.___ vom 16. September 2014 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie am 18. November 2012 auf Eis ausgerutscht sei und irgendwie gestürzt sei. Sie könne sich heute nicht mehr daran erinnern, wie der Unfall genau abgelaufen sei. Ihr sei nur noch bewusst, dass sie danach heftige Schmerzen in beiden Schultern und am linken Handgelenk gehabt habe (Urk. 9/138/10).
4.4 Dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung bei Dr. C.___, welche fast zwei Jahre nach dem Unfallereignis vom 18. November 2012 stattfand, nicht mehr genau an den Unfallhergang erinnern konnte, ist zwar verständlich. Angesichts der Schilderungen der Beschwerdeführerin relativ kurze Zeit nach dem Sturz vom 18. November 2012, wonach sie sich mit der linken Hand abgestützt habe, ist jedoch unklar, ob es vorliegend überhaupt zu einem Aufprall der rechten Schulter auf Eis gekommen ist. Dr. C.___ gelangte gestützt auf die Unfallschilderungen der Beschwerdeführerin denn auch zur Auffassung, dass ein ungeeigneter respektive nicht nachvollziehbarer Unfallmechanismus vorliege, weshalb die geltend gemachte respektive hypothetische Verletzungsfolge am Labrum in diesem Zusammenhang unwahrscheinlich sei (Urk. 9/138/16). Sodann legte Dr. C.___ auch überzeugend dar, weshalb unter diesen Umständen weder ein Sturz auf den ausgestreckten rechten Arm noch eine forcierte Traktionsbelastung am Arm (das heisse eine Zugbelastung über das physiologisch Mögliche hinaus) überwiegend wahrscheinlich seien. Die beiden wissenschaftlich begründeten Hauptmechanismen, welche für die angeblich am 18. November 2012 erlittene SLAP-Läsion hätten verantwortlich gemacht werden können, würden daher wegfallen (Urk. 9/138/18-19).
4.5 Im Weiteren bemerkte Dr. C.___ zu Recht, dass zeitnah (nach dem Unfallereignis vom 18. November 2012) keine erkennbaren Verletzungen (Hämatome, Prellmarken, Schürfungen o.ä.) geltend gemacht oder in den Akten erwähnt würden, die auf eine ausserordentliche Heftigkeit des Sturzes mit konsekutiv möglicher Körperschädigung hindeuten könnten (Urk. 9/138/16). Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vier Tage nach dem Sturz vom 18. November 2012 bei Dr. A.___ vorstellig wurde und sich im entsprechenden Eintrag von Dr. A.___ in der Krankengeschichte keinerlei Hinweis auf einen kurz zuvor erlittenen Sturz findet. Dr. A.___ hielt damals vielmehr fest, dass die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit rechtsseitige Schulterbeschwerden habe und ein seitengleiches Profil mit seitengleicher Beweglichkeit vorliege. Zudem sind auch in den darauffolgenden Einträgen von Dr. A.___ in der Krankengeschichte betreffend die Konsultationen der Beschwerdeführerin vom 25. Januar und vom 1. Februar 2013 keinerlei Hinweise auf das Unfallereignis vom 18. November 2012 enthalten. Erst im Eintrag vom 1. März 2013 erwähnte Dr. A.___ erstmals ein Sturzereignis vom 18. November 2012, infolgedessen die Beschwerdeführerin immer noch starke Schmerzen habe (Urk. 9/6/2). Im Schreiben vom 8. April 2013 hielt Dr. A.___ dann im Widerspruch zu seinen Eintragungen in der Krankengeschichte und ohne nähere Begründung fest, dass aufgrund der Anamnese und des radiologischen Befunds eine Unfallkausalität seines Erachtens klar gegeben sei (Urk. 9/16). Dieses Schreiben erfolgte jedoch möglicherweise auf entsprechendes Ansinnen der Beschwerdeführerin hin, welche im Rahmen des Telefongesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2013 erklärt hatte, es sei ihr ein Rätsel, weshalb der Arzt (Dr. A.___) keine klare Diagnose gestellt habe und schreibe, dass sie schon seit längerem an Schulterbeschwerden leide. Sie werde in der Praxis anrufen und die Ärzte würden die Beschwerdegegnerin danach direkt kontaktieren (Urk. 9/9).
4.6 Ferner führte Dr. C.___ aus, dass die MRI-Untersuchung vom 1. März 2013 keine eindeutigen und/oder überwiegend wahrscheinlichen Unfallfolgen an der rechten Schulter ergeben habe. Es sei aktenkundig, dass ein Buford-Komplex ersichtlich gewesen sei, welcher einer anatomischen Normvariante entspreche, die nur selten gesehen werde. Dass auch eine SLAP-Läsion vorgelegen haben solle, welche auf das inkriminierte Ereignis zurückgeführt werden könne, bleibe unwahrscheinlich, da entsprechende Signalstörungen, welche auf eine akute ebendortige Läsion hinweisen könnten, gefehlt hätten. In diesem Zusammenhang sei der Widerspruch in der Beurteilung zwischen dem MRI (Buford-Komplex mit teils unterminiertem cranialem Labrum) und der intraoperativen Beurteilung des Labrums durch den Operateur Dr. A.___ (ausgedehnte SLAP-Läsion Typ II) anzusprechen. Vor allem bei SLAP-Typ-Läsionen II sei es bekanntlich schwierig, zwischen Normvarianten (sublabral hole, Buford Komplex) und einer pathologischen Ablösung zu unterscheiden. Unter Berücksichtigung der klinischen, intraoperativen und radiologischen Befunde habe es sich vorliegend am allerwahrscheinlichsten um die Normvariante eines sublabral hole gehandelt, welche möglicherweise intraoperativ ausgedehnt(er) beurteilt worden sei und eine SLAP-Läsion vorgetäuscht habe (Urk. 9/138/17-19). Schliesslich wies Dr. C.___ darauf hin, dass präoperativ keine relevanten somatisch/klinisch oder bildgebend darstellbaren Verletzungsfolgen vorgelegen hätten, welche das geltend gemachte Schmerzbild, an dessen vorübergehendem Vorhandensein fairerweise nicht gezweifelt werden solle, in der geklagten Intensität allenfalls teilweise hätten erklärbar machen können. Die primär geklagten Schmerzen seien somit nur durch hypothetische, sogenannte Mikroverletzungen (per Definition weder klinisch noch bildgebend erkennbare Verletzungen, ergo ohne Strukturunterbrechung und folglich auch ohne mechanisch begründbare Funktionsstörung) in schmerzinnervierten Weichteilen ausgelöst worden und deshalb auch nur bis zum Erreichen des Status quo ante vel sine möglicherweise unfallkausal erklärbar. Mikroverletzungen würden bei komplikationsfreiem Verlauf – wie im vorliegenden Fall - innerhalb von sechs bis acht Wochen (plus/minus vier Wochen) in der Regel sogar ohne spezifische Therapiebedürftigkeit folgenlos ausheilen, was hinreichend belege, dass der Status quo spätestens drei Monate nach dem inkriminierten Ereignis als eingetreten zu gelten habe (Urk. 9/138/19-20).
Diese fachärztlich-orthopädischen Ausführungen von Dr. C.___ finden im Bericht der Radiologin Dr. D.___ über das am 1. Februar 2013 durchgeführte MR Arthro der rechten Schulter ihre Stütze (Urk. 9/6/1) und sind nachvollziehbar. Eine begründete (fach-)ärztliche Beurteilung, welche dieser Einschätzung von Dr. C.___ widersprechen würde, liegt ausserdem nicht vor.
4.7 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4) hat Dr. C.___ unter Hinweis darauf, dass keine objektivierbare, mit orthopädisch-traumatologischen Befunden zu erklärende respektive erkennbare Einschränkung der rechten Schulter bestehe (Urk. 9/138/29), sodann auch nachvollziehbar begründet, weshalb er die Diagnose chronifizierte und unspezifische Schulterschmerzen rechts gestellt hat. Im Weiteren hat er unter Bezugnahme auf die von ihm festgestellte erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwerden mit Selbstlimitierung und den objektivierbaren klinischen/radiologischen Befunden auch erläutert, warum er von einer Aggravation ausgeht (Urk. 9/138/23).
Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, Dr. C.___ sei nicht auf die Beurteilung von Dr. A.___ eingegangen (Urk. 1 S. 4), ist nicht stichhaltig. Dr. C.___ ist sehr wohl auf die Berichte des behandelnden Dr. A.___ eingegangen und hat – insbesondere auch unter Hinweis auf die Eintragungen in der Krankengeschichte von Dr. A.___ sowie die Resultate der MR-Untersuchung der rechten Schulter vom 1. März 2013 – begründet dargetan, weshalb seines Erachtens eine Normvariante eines sublabral hole vorgelegen haben dürfte, welche eine SLAP-Läsion lediglich vorgetäuscht habe (Urk. 9/138/16-19).
Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin der Y.___ GmbH am 29. April 2013 – das heisst nach der Operation vom 12. April 2013 bzw. fünf Monate nach dem Unfallereignis - mitgeteilt hat, dass sie einen Leistungsanspruch bestätige (Urk. 9/20), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten (Urk. 1 S. 5). Denn rechtsprechungsgemäss hat der Unfallversicherer die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen. Dies ist nicht nur dann möglich, wenn der Unfallversicherer zum Schluss kommt, dass ein versichertes Ereignis – bei richtiger Betrachtungsweise – gar nicht vorliegt (vgl. BGE 130 V 380), sondern etwa auch dann, wenn der Unfallversicherer nach eingehender materieller Prüfung des Falls zur Auffassung gelangt, dass der Status quo sine vel ante bereits spätestens drei Monate nach dem Unfallereignis eingetreten ist.
Zu keiner anderen Beurteilung Anlass gibt schliesslich die nicht weiter begründete Aussage von Dr. F.___ im Sonografie-Protokoll vom 8. April 2015, wonach der jetzige Zustand der rechten Schulter vereinbar sei mit einer Unfallfolge als möglicher chronischer Reiz durch postoperative Veränderungen (Urk. 9/152/4).
4.8 Aufgrund des Gesagten kann auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 15. Januar 2015 (Urk. 9/138) abgestellt werden.
Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass angesichts des von der Beschwerdeführerin geschilderten Unfallmechanismus nicht erstellt ist, dass es am 18. November 2012 zu einer erheblichen Einwirkung auf die rechte Schulter gekommen ist (vgl. E. 1.2). Selbst wenn man aber annähme, dass im Rahmen des Sturzes vom 18. November 2012 eine erhebliche Einwirkung auf die rechte Schulter erfolgt wäre, wäre der Status quo sine vel ante spätestens drei Monate nach diesem Ereignis, das heisst am 18. Februar 2013, eingetreten. Spätestens ab diesem Zeitpunkt ist daher auch keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr gegeben.
5. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. November 2015 (Urk. 2), mit dem ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen aus UVG im Allgemeinen – und damit auch auf eine allfällige Rente gemäss Art. 18 ff. UVG - über den 18. Februar 2013 hinaus verneint wurde, erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- SWICA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl