Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2016.00003




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 31. Januar 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1965, arbeitete bei der Y.___ AG als Vorarbeiter und war in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 9/1). Am 8. August 2013 stürzte er bei Schleif- und Spitzarbeiten von der Leiter (Urk. 9/1). Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags in der Klinik Z.___, wo eine Schnittverletzung am 5. Finger der linken Hand und eine Thoraxkontusion links diagnostiziert wurden (Urk. 9/5, Urk. 10/1). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (vgl. Urk. 9/2-4). Dr. med. A.___, FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersuchte den Versicherten am 26. August 2013. Er diagnostizierte eine beim Sturz vom 8. August 2013 erlittene Schulterkontusion links mit aktuell subacromialen Schmerzen sowie einen Status nach einer Kniekontusion links mit ausgeprägter Bursitis präpatellaris. Deswegen attestierte er dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, welche er ab 27. August 2013 auf 50 % reduzierte (Urk. 9/8, Urk. 9/10). Am 17. September 2013 wurde die Behandlung der Schnittverletzung an der linken Hand abgeschlossen (Urk. 9/9). Dr. A.___ veranlasste unter anderem bildgebende Untersuchungen der linken Schulter und des linken Knies (Urk. 9/17, Urk. 9/23, Urk. 9/26) und schrieb den Versicherten auch im weiteren Verlauf zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 9/10, Urk. 9/21 Urk. 9/41, Urk. 9/49 S. 2-3). Alsdann wurde der Versicherte am 30. April 2014 am linken Knie operiert (Urk. 9/53 S. 2, Urk. 9/57 S. 2). Es folgten angiologische Untersuchungen zur Abklärung der vom Versicherten geklagten Herz- und Gefässbeschwerden (vgl. Urk. 9/55, Urk. 9/68, Urk. 9/71, Urk. 9/74). Am 12. Februar 2015 untersuchte der Suva-Kreisarzt den Versicherten (Urk. 9/122). Nach weiteren Abklärungen durch die Suva hielt der Kreisarzt am 21. April 2015 fest, dass die Durchblutungsstörung nicht Folge eines Unfalls sei und im Übrigen unfallbedingt keine Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in der bisherigen Tätigkeit mehr bestünde (Urk. 9/136 S. 1).

    Gestützt darauf verneinte die Suva mit Verfügung vom 12. Mai 2015 ihre Leistungspflicht bezüglich der Gefässbeschwerden und stellte ihre aufgrund des Unfalles vom 8. August 2013 erbrachten Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 1. Juni 2015 ein (Urk. 9/143). Die dagegen vom Versicherten am 8. Juni 2015 erhobene Einsprache (Urk. 9/150, mit ergänzender Einsprachebegründung vom 27. Juni 2015 [Urk. 9/157]) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 18. November 2015 (Urk. 2) ab.

2.    Dagegen erhob X.___ am 4. Januar 2016 Beschwerde und liess beantragen (Urk. 1 S. 2):

1.Der angefochtene Einsprache-Entscheid der SUVA vom 18. November 2015 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente von mindestens 36 % auszurichten.

2.Eventualiter sei der angefochtene Einsprache-Entscheid der SUVA vom 18. November 2015 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine neutrale Begutachtung in Auftrag zu geben, worauf neu zu entscheiden sei.

3.Für das vorliegende Verfahren sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

    Mit Eingabe vom 19. Januar 2016 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wieder zurück (Urk. 7).

    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2016 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage der Suva-Akten [Urk. 9/1-171] sowie des Berichts der Klinik Z.___ vom 8. August 2013 [Urk. 10/1] und der Chirurgischen Beurteilung der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva vom 25. Januar 2016 [Urk. 10/2]).

    Die Parteien hielten replicando (Urk. 13) und duplicando (Urk. 16) jeweils an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 17. März 2016 (Urk. 17) wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Duplik der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2016 (Urk. 16) zur Kenntnisnahme zugestellt.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Per 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; Änderung vom 25. September 2015) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 ereignet haben, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen des UVG zur Änderung vom 25. September 2015).

    Vorliegend ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls vom 8. August 2013 oder allenfalls des geltend gemachten Unfalls vom Juni 2014 (vgl. Urk. 9/122 S. 3, Urk. 3 S. 18) Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S. 14), weshalb grundsätzlich die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Bestimmungen des UVG anwendbar sind.

1.2    Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

1.3    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).

1.4

1.4.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).


Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.4.2    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 109 E. 2.1).

1.5    

1.5.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.5.2    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2015 Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat (Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S. 14).

2.2    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. November 2015 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass auf die Beurteilung ihres Kreisarztes vom 21. April 2015, wonach die Durchblutungsstörung nicht überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt sei, abgestellt werden könne. Es werde in keinem medizinischen Bericht ein direkter oder indirekter Zusammenhang dieser Beschwerden zum Unfallereignis vom 8. August 2013 hergestellt (Urk. 2 S. 8). Da sich in den Akten keine der Beurteilung des Kreisarztes widersprechenden medizinischen Berichte fänden, sei auch dessen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu folgen (Urk. 2 S. 13). Demnach habe ab dem 1. Juni 2015 unfallbedingt keine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten beruflichen Tätigkeit als Vorabeiter mehr bestanden, weshalb ab diesem Zeitpunkt weder Anspruch auf weitere Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen bestanden habe, noch Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2 S. 14).

2.3    Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass in medizinischer Hinsicht auf das von der Krankentaggeldversicherung eingeholte Gutachten des C.___ vom 18. Oktober 2015 abzustellen sei (Urk. 1 S. 2-3). Nach der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit hätten die Gutachter festgehalten, dass er keine Symptomausweitung zeige. Gemäss den Gutachtern sei ihm eine Tätigkeit auf Knien sowie längeres Heben des linken Armes auf über 90 Grad nicht mehr möglich, weshalb ihm auch die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei (Urk. 1 S. 4). Darauf abstellend würde sich beim Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von mindestens 36 % ergeben (Urk. 1 S. 5-6). Zumindest würde dieses Gutachten erhebliche Zweifel an der Beurteilung des Kreisarztes begründen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 5).


3.

3.1    

3.1.1    Im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 12. Februar 2015 stellte Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, die folgenden Diagnosen (Urk. 9/122 S. 6):

- Status nach Leitersturz 2013 mit dorsaler Schnittverletzung im Bereich der Basis P1 des Dig. V links mit diffuser Hyposensibilität des gesamten Fingers, Schulterkontusion linksseitig ohne unfallbedingte strukturelle Läsion und rezidivierende Bursitis präpatellaris links und Bursektomie präpatellär links am 30. April 2014

- nebenbefundlich peripherer Verschluss der a. radialis, a. ulnaris, linksseitig und Verschluss des Arcus palmaris profundus und superficialis links, noch unklarer Genese.

    Dazu führte Dr. B.___ aus, dass sowohl am 5. Finger links als auch am Knie linksseitig komplett reizlose Narbenverhältnisse bestünden. Zudem bestünden eine minimale Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk, jedoch keine auffällige Seitendifferenz der Muskulatur sowohl der oberen als auch der unteren Extremitäten, sowie eine unfallbedingt nicht erklärbare Gangstörung/Bewegungseinschränkung an der linken unteren Extremität und deutliche Zeichen der Selbstlimitation (Urk. 9/122 S. 6). Bei komplett reizlosem Knie und nun entfernter Bursa sei keine dauerhafte Einschränkung anzunehmen, auch nicht bei kniender Tätigkeit bei konsequenter Benutzung von gepolsterten Knieschonern. Auch würden das leichte Streckdefizit im PIP des 5. Fingers links und die streckseitige Sensibilitätsstörung an diesem Finger kein Hindernis für eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers darstellen (Urk. 9/122 S. 7).

3.1.2    Dr. B.___ hielt in seiner Beurteilung vom 16. Dezember 2015 sodann fest, dass sich bei der MRI-Untersuchung des Kniegelenks vom 16. November 2013 keinerlei Anhalt für eine Kniebinnenläsion gezeigt habe. Der einzige pathologische Befund sei die Bursitis präpatellaris gewesen. Die Bursa sei entfernt worden. Weder in der kreisärztlichen Untersuchung noch anlässlich der gutachterlichen Untersuchung im C.___ habe sich ein objektivierbarer pathologischer Befund gezeigt. Auch bei der Begutachtung in C.___ sei kein Erguss, keine Krepitation, ein negativer Meniskustest, keine Anhaltspunkte für eine Kreuzbandläsion sowie keine vermehrte Aufklappbarkeit festgestellt worden. Zudem würden die Gutachter bezüglich des Knies auf ein Angst- und Vermeidungsverhalten mit Selbstlimitierung und allgemeiner Dekonditionierung hinweisen und festhalten, dass sich klinisch und bildgebend das Beugedefizit nicht erklären lasse. Somit werde auch mit diesem Gutachten bestätigt, dass keine objektivierbare Läsion im Bereich des linken Kniegelenks bestehe. Die vom Beschwerdeführer geklagte Hyperpathie beruhe auf rein subjektiven Empfindungen und Äusserungen und sei nicht objektivierbar (Urk. 9/165 S. 5).

    Alsdann seien die im Arthro-CT der linken Schulter vom 3. September 2013 beschriebenen Befunde überwiegend wahrscheinlich degenerativer Genese und nicht unfallbedingt. Ausserdem ergebe sich kein adäquater Unfallmechanismus für eine Supraspinatussehnenruptur (Urk. 9/165 S. 5). Unfallbedingt sei daher keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben. Die Unfallkausalität der arteriellen Verschlüsse sei ebenfalls zu verneinen. Sodann sei die Schnittverletzung im Bereich des Kleinfingers links komplett abgeheilt, weshalb sich diesbezüglich keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergeben würden (Urk. 9/165 S. 6).

    Damit würden als unfallbedingte - objektivierbare - Restfolgen jeweils eine Narbe am Kleinfinger links und im Bereich des ventralen Kniegelenks links nach Bursektomie verbleiben. Die Bursa sei entfernt worden und das Knie reizlos. Es liesse sich kein Anhaltspunkt für eine Restbursitis oder eine Kniebinnenläsion finden. Somit bestünden keine Anhaltspunkte für nicht nur subjektive - willentlich oder unwillentlich -, sondern objektivierbar begründete Funktionseinschränkungen (Urk. 9/165 S. 6).

3.2    

3.2.1    Am Gutachten des C.___, Universitätsklinik für Rheumatologie, klinische Immunologie und Allergologie, vom 18. Oktober 2015 waren Prof. Dr. med. D.___, Chefarzt, SIM-zertifizierter Gutachter, PD Dr. med. E.___, leitender Arzt, sowie Dr. med. F.___, Assistenzarzt, beteiligt (Urk. 3 S. 1, 22). Sie stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 3 S. 18):

- Subakutes Ischämiesyndrom Finger I und II links

- Aufgetreten nach Sturz im Juni 2014

- Angiographie Juni/2014: Verschluss distale Arteria radialis sowie Fingerarterie I und II links sowie Verschluss des Arcus palmaris superficialis

- MR-Angio Aorta Juni/2014: regelrechte Darstellung der Gefässe zentral und auch peripher bis auf eine 3.3 cm lange Unterbrechung der Arteria Ulnaris, Differentialdiagnose (DD): Artefakt

- MR-Angio Thorax März/2015: regelrechte Darstellung der thorakalen Aorta sowie ihrer supraaortalen Abgänge, der Arteria subclavia bis in die Arteria brachialis sinistra. Keine Stenose, Dissektion oder aneurysmatische Erweiterung

- Keine Hinweise für embolische Genese (TEE, 7-Tage-EKG)

- Präpatellare Bursitis links

- Sturz von Leiter vom 8. August 2013 mit intermittierender Bursitis präpatellaris links

- MR Knie links November/2013: keine Binnenläsion

- Offene Bursektomie April/2014 bei präpatellärer Restbursitis

- Eingeschränkte Beugefähigkeit, Angst-/Vermeidungsverhalten, Dekonditionierung

- Subacromiales Schulterimpingement links

- Sturz von Leiter vom 8. August 2013 und erneuter Sturz im Juni/2014

- deutliche AC-Gelenksarthrose

- Arthro-CT Schulter links September/2013: kleiner Riss Supraspinatus mit Kontrastmittelaustritt und Kontrastmittelnachweis in der Bursa

- zusätzlich myofasziale Befunde

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an (Urk. 3 S. 18-19):

- Thoraxkontusion links im Rahmen des Sturzes vom 8. August 2013

- Riss-Quetschwunde Finger V links und Fingerdistorsion, persistierender Sensibilitätsausfall Finger V

- Nikotinabusus (aktuell ½ Pack pro Tag)

- Adipositas Grad I (BMI 31 kg/m2)

3.2.2    Die am C.___ tätigen Gutachter hielten fest, dass beim Beschwerdeführer belastungs- und positionsabhängige Armbeschwerden links bei Vaskulopathie mit Status nach Verschluss der distalen Arteria radialis und Fingerarterienverschlüsse I und II, ein subacromiales Schulterimpingement und myofasziale Befunde sowie Knie- und Unterschenkelschmerzen links mit Status nach offener Bursektomie bei präpatellärer Restbursitis bestünden (Urk. 3 S. 20).

    Durch Armbewegung, Überkopfarbeiten und bei Kälteexposition und je nach Armposition komme es zur Beschwerdeprovokation respektive -zunahme. Beim Knie führe die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit (90 bis 95 % der Arbeitszeit in kniender Position) zu Beschwerdezunahme (Urk. 3 S. 20).

    Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit August 2013 nicht mehr zumutbar. Das Belastbarkeitsniveau entspreche im Wesentlichen einer leichten Tätigkeit mit Hantieren von Lasten selten bis 10 bis 15 kg, viel Stehen/Gehen und ohne belastende Arm- oder Beinfunktionen (Urk. 3 S. 20). Dem Beschwerdeführer seien daher leichte Tätigkeiten, bei welcher kniende Positionen und Heben von Lasten über 10 bis 15 kg nicht nötig seien, ganztags möglich (Urk. 3 S. 21).

3.3    In seiner Beurteilung vom 25. Januar 2016 gelangte med. pract. G.___, Facharzt für Chirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, zum Schluss, dass die im Rahmen des Unfalls vom 8. August 2013 erlittenen Verletzungen des linken Kleinfingers, des Thorax links sowie die Prellung des linken Oberarms zeitgerecht und ohne funktionelle Defizite abgeheilt seien. Es verbleibe eine lokalisierte Sensibilitätsstörung am Kleinfinger. Die Bursitis präpatellaris links sei nicht überwiegend wahrscheinlich Folge dieses Unfalles. Es komme hinzu, dass diese Krankheit durch die operative Entfernung des Schleimbeutels vom 30. April 2014 (vgl. Urk. 9/53 S. 2, Urk. 9/57 S. 2) sachgerecht behandelt worden sei. Nach der Operation sei eine vollständige Heilung dokumentiert. Nach sachgerechter Therapie der Bursitis gebe es keine Gefährdung der Gesundheit des Beschwerdeführers durch kniende Tätigkeiten mehr, die medizinisch begründet wäre. Sodann sei eine Verletzung der linken Schulter durch den Unfall nicht dokumentiert und eine strukturelle Verletzung als Folge des Unfalls vom 8. August 2013 bildgebend nicht objektiviert. Die nachgewiesenen Veränderungen (Arthrose im Schultereckgelenk, kleine Zuammenhangstrennung der Supraspinatussehne, Impingementsyndrom bei knöcherner Einengung des subacromialen Raumes) im Bereich der linken Schulter seien nicht überwiegend wahrscheinlich Folgen des Unfalls. Zudem seien die im Verlauf eingetretenen Befundverschlechterungen bezüglich des linken Kleinfingers, der linken Schulter und des linken Beines nicht überwiegend wahrscheinlich auf diesen Unfall zurückzuführen. Gleiches gelte für die Gefässerkrankungen des Beschwerdeführers (arterielle Verschlüsse des linken Unterarms, der linken Hand und möglicherweise auch des linken Unterschenkels). Deshalb sei ab 1. Juni 2015 weder von weiterer ärztlicher Behandlung eine Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten noch bestehe ab diesem Zeitpunkt eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter (Urk. 10 S. 13-14).


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und weist darauf hin, dass er gemäss Dr. B.___ und med. prakt. G.___ unfallbedingt in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei (Urk. 2 S. 14, Urk. 8 S. 8-9). Dr. B.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 12. Februar 2015 und befragte ihn zu seinen Beschwerden (vgl. Urk. 9/122 S. 3). Für seinen Kreisarztbericht vom selben Tag standen ihm zudem die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung (vgl. Urk. 9/122 S. 1-3). In seinen Beurteilungen berücksichtigte Dr. B.___ die neuen medizinischen Akten, insbesondere das Gutachten des C.___ vom 18. Oktober 2015 (vgl. Urk. 9/165 S. 2-7). Med. pract. G.___ erstellte eine Aktenbeurteilung, mit welcher er sich mit den Vorakten - insbesondere den Berichten von Dr. A.___ (vgl. Urk. 10/2 S. 8-10) - auseinandersetzte (Urk. 10/2 S. 8-13). In ihren Beurteilungen befassten sich Dr. B.___ und med. pract. G.___ einlässlich mit der Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. Hierbei ging med. pract. G.___ insbesondere darauf ein, dass in den echtzeitlichen Berichten der Klinik Z.___ einzig von einer Schnittverletzung am Kleinfinger der linken Hand und einer Thoraxprellung die Rede gewesen sei (Urk. 10/2 S. 8) und bei bildgebenden Untersuchungen der linken Schulter keine Hinweise für traumatische Läsionen, wohl aber eine deutliche Arthrose, gefunden worden seien (Urk. 10/2 S. 8). Des Weiteren legte med. pract. G.___ mit einleuchtender Begründung dar, dass eine Schulterluxation beim Sturz vom 8. August 2013 unwahrscheinlich gewesen sei (Urk. 10/2 S. 8). Hinsichtlich der Schleimbeutelentzündung links wies er auf die fehlenden Verletzungszeichen nach dem Unfall vom 8. August 2013 und die grosse zeitliche Latenz bis zum Auftreten von Beschwerden hin
und hielt eine Unfallkausalität aus diesen Gründen für unwahrscheinlich (Urk. 10/2 S. 10). Dr. B.___ schrieb in seiner Stellungnahme vom 21. April 2015, dass das Angio-MRI vom 6. März 2015 keinerlei Anhalt für ein Aneurysma, eine Dissektion oder Stenose und die periphere Angiographie
auch keine Dissektion, Aneurysma oder Gefässverletzung gezeigt hätten.
Eine Luxation, die eine Gefäss-Läsion hätte auslösen können, habe ebenfalls nicht vorgelegen. Eine Prellung allein - ohne Nachweis einer Gefässverlet-zung - sei kein adäquates Trauma für eine konsekutive periphere Embolisa-tion. Es sei somit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Durchblutungs-störung unfallbedingt sei, sie müsse vielmehr durch eine krankheitsbedingte Ursache entstanden sein (Urk. 9/136). Diesbezüglich führte med. pract. G.___ aus, dass die exakte Ursache für den arteriellen Verschluss bei den Untersuchungen nicht gefunden worden sei, eine Verletzung der arteriellen Strombahn zum linken Arm als mögliche Folge des Unfalls vom 8. August 2013 jedoch bildgebend ausgeschlossen worden sei. Als Raucher bestehe beim Beschwerdeführer zudem ein erhöhtes Risiko für vaskuläre Erkrankungen (Urk. 10/2 S. 10). Diese Beurteilungen von Dr. B.___ und med. pract. G.___ sind schlüssig und überzeugend.

4.2    Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, dass nicht auf die Beurteilungen von Dr. B.___ und med. pract. G.___, sondern auf das Gutachten des C.___ vom 18. Oktober 2015 (Urk. 3) abzustellen sei (E. 2.3). Dieses Gutachten wurde im Auftrag einer Krankentaggeldversicherung erstellt (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 3 S. 1). Die Frage, welche der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 8. August 2013 stehen, gehörte nicht zu den gestellten Fragen (vgl. Urk. 3 S. 20-21) und war für die Krankentaggeldversicherung nicht von Relevanz. Bei ihren Aussagen, wonach die Armbeschwerden links seit einem Sturz im Juni 2014 und die Knie- und Unterschenkelschmerzen sei dem Arbeitsunfall vom August 2013 bestünden (Urk. 3 S. 16), stellten die Gutachter des C.___ einzig auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 3 S. 11) ab. Mit der Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden setzten sich die Gutachter jedoch nicht auseinander, weshalb deren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Zusammenhang kein Beweiswert zukommt. Anzufügen ist, dass diese Einschätzung als solche auch nicht zu überzeugen vermag. Hinzuweisen ist auf die von den Gutachtern erwähnten nicht objektivierbaren Beschwerden, die Selbstlimitation des Beschwerdeführers und das aufgrund der „Verunsicherung“ des Beschwerdeführers eingeschränkte Belastbarkeitsniveau bei der dortigen Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 3 S. 15-16).

    Schliesslich sind auch den vorliegenden Berichten der behandelnden Ärzte keine Aussagen zu entnehmen, welche die Beurteilungen von Dr. B.___ und med. pract. G.___ in Zweifel ziehen könnten.

4.3    Mit Dr. B.___ und med. pract. G.___ ist daher davon auszugehen, dass - spätestens ab dem 1. Juni 2015 - keine unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Vorarbeiter für die Y.___ AG mehr besteht (E. 3.1 und E. 3.3). Damit hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt.


5.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher