Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2016.00005




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 3. April 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt George Hunziker

Advokaturen im Rabenhaus

Hechtplatz/Schifflände 5, Postfach 624, 8024 Zürich


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1960, war seit 2002 bei der Y.___ als Restaurantleiterin tätig und damit bei der AXA Versicherungen AG gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) versichert, als sie am 13. Oktober 2010 als Fussgängerin von einem Auto angefahren wurde (Urk. 11/A1) und ein Polytrauma erlitt (Urk. 12/M1 S. 1).

    Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 verneinte die AXA einen über die schon erbrachten Leistungen hinausgehenden Taggeldanspruch (Urk. 11/A325 = Urk. 3/B). Die dagegen am 11. August 2015 erhobene Einsprache (Urk. 11/A330) wies sie am 23. November 2015 ab (Urk. 11/A332 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 23. November 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 5. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr ab 27. Januar 2015 Unfall-(Teil-)Taggelder zuzusprechen; eventuell sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine gesetzmässige Sachverhaltsabklärung nachzuholen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-3).

    Die AXA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2016 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Die Invalidenversicherung erteilte der Beschwerdeführerin am 12. Februar 2012 Kostengutsprache für eine Umschulung zur Technischen Kauffrau (Urk. 11/A150) und sprach ihr am 16. August 2012 vom 20. August 2012 bis 31. Oktober 2014 Taggelder zu (Urk. 11/A214). Am 13. März 2013 ersetzte sie die Kostengutsprache von 2012 durch eine solche für eine berufsbegleitende kaufmännische Ausbildung (Bürofachdiplom VSO) vom 16. März 2013 bis 1. Februar 2014 (Urk. 11/A248) und sprach am 20. März 2013 entsprechende Taggelder zu (Urk. 11/A230). Am 19. Februar 2014 verlängerte sie die Kostengutsprache für die Umschulung vom 2. Februar 2014 bis 26. Januar 2015 (Urk. 12/A282) und sprach am 1. September 2014 entsprechende Taggelder bis 26. Januar 2015 zu (Urk. 11/A288); vgl. Urk. 11/A293).

    Am 27. März 2015 hob die Invalidenversicherung infolge einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands die erteilte Kostengutsprache im Sinne des Abbruchs der beruflichen Massnahme auf (Urk. 12/A319 Beilage). 25/B1).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG i.V.m. Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).

1.2    Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).     


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 26. Januar 2015 sei krankheitsbedingt, weshalb kein Taggeldanspruch mehr bestehe. Ein allfälliger Rentenanspruch sei zu prüfen, wenn auch krankheitsbedingt ein medizinischer Endzustand erreicht sei (Urk. 2 S. 5 Ziff. 2.3.4).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Annahme einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit sei allenfalls bis zum Ende eines Rehabilitationsaufenthalts Ende März 2015 überwiegend wahrscheinlich, nicht aber für die Zeit danach (S. 7 Ziff. 18).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob ab dem 26. Januar 2015, eventuell ab April 2015, ein Taggeldanspruch besteht.


3.

3.1    Gemäss Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 28. Oktober 2010 (Urk. 12/M2) war die Beschwerdeführerin vom 13. bis 26. Oktober 2010 in der Klinik für Unfallchirurgie hospitalisiert und es wurden die folgenden, hier gekürzt angeführten, Diagnosen gestellt (S. 1):

- Commotio cerebri

- stumpfes Abdominaltrauma

- Thoraxkontusion

- Beckenringfraktur rechts

- wenig dislozierte offene partielle Olecranonfraktur rechts

- komplexe Kniebinnenläsion rechts

- komplexe Kniebinnenläsion links

- LFTA (Ligamentum fibulotalare anterius) Ruptur OSG (Oberes Sprunggelenk) rechts

- Oberschenkelkontusion rechts

- Excoriation lateraler Malleolus und Fuss rechts

    Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 13. Oktober 2010 attestiert (S. 3 unten).

3.2    Vom 24. November 2010 bis 12. August 2011 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Z.___, worüber am 12. August 2011 berichtet wurde (Urk. 12/M50). Nebst den initial gestellten Diagnosen wurden als weitere Diagnosen eine leichte traumatische Hirnverletzung und eine Anpassungsstörung (F43.22) genannt (S. 1 Ziff. A8-9).

    Als Probleme bei Austritt wurden eine eingeschränkte Kniebeweglichkeit rechts, die Notwendigkeit von Unterarm-Gehstöcken für längere Strecken und im Freien sowie ein leichtes Streckdefizit am Ellbogen rechts genannt (S. 2 oben). Für die angestammte Tätigkeit im Service-/Gastronomiebereich wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 13. August 2011 attestiert; näher umschriebene angepasste Tätigkeiten seien ganztags möglich, wobei ein Einstieg mit 2-3 Stunden Präsenzzeit und dann einer Steigerung auf halbtags empfohlen wurde (S. 2 unten).

3.3    Das rechte Knie betreffend zeigte sich bei der Verlaufskontrolle am 15. November 2011 ein halbes Jahr postoperativ ein zeitgerechter Verlauf (Urk. 12/M55).

    Nach der am 15. Mai 2012 erfolgten Kontrolle wurde über ein gutes Einjahresergebnis mit zufriedener Patientin berichtet (Urk. 12/M65).

3.4    Gemäss Kurzaustrittsbericht vom 19. Dezember 2014 (Urk. 12/M99) weilte die Beschwerdeführerin vom 29. November bis 19. Dezember 2014 stationär im A.___, wo folgende Diagnosen gestellt wurden (S. 1):

- Guillain Barré Syndrom, Erstdiagnose (ED) 10. Dezember 2014

- Depression, ED 2010

- Hypothyreose

- arterielle Hypertonie

- Adipositas Grad III

- Hypercholesterinämie

- Glaukom rechtes Auge

    Es wurde berichtet, die Beschwerdeführerin sei notfallmässig aufgrund von Rückenschmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS) und Hypästhesien an Händen und Füssen beidseits zugewiesen worden (S. 1 Mitte).

    Im Austrittsbericht vom 30. Dezember 2014 (Urk. 12/209/12-18) wurden vergleichbare Angaben gemacht.

3.5    Vom 19. Dezember 2014 bis 26. März 2015 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der B.___, worüber am 10. April 2015 berichtet wurde (Urk. 12/209/19-20). Als Diagnosen wurden genannt (S. 1):

- Guillain Barré Syndrom, ED 10. Dezember 2014

- Hypothyreose

- metabolisches Syndrom mit

- arterieller Hypertonie

- Adipositas Grad III

- Hypercholesterinämie

- Glaukom Auge rechts

    Die Beschwerdeführerin sei in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden. Nach über dreimonatiger Behandlung habe die Therapie stagniert, eine erneute stationäre Reha-Behandlung nach 6-9 Monaten könne aber durchaus sinnvoll sein (S. 2 Mitte).

3.6    Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 23. November 2015 an die Invalidenversicherung (Urk. 12/211) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit Oktober 2013 (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff.1.1):

- Verkehrsunfall Oktober 2010 mit Polytrauma

- Guillain Barré Syndrom, ED 9. Dezember 2014, Erkrankungsbeginn 25. November 2014

    Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 27. November 2014 mit einem Arbeitsversuch von 10 % ab 15. Juli 2015 und von 20 % ab 1. Oktober 2015 (Ziff. 1.6).

3.7    Am 15. Dezember 2015 erfolgte eine neuropsychologische Abklärung, über die am 29. Januar 2016 berichtet wurde (Urk. 12/221). Im Gesamtbild zeigte sich eine leichte bis mittelschwere kognitive Störung. Ätiologisch schienen die Defizite „nach wie vor am ehesten im Rahmen des depressiven Zustandsbildes“ erklärt werden zu können (S. 5).

3.8    Am 4. Februar 2016 berichteten die Ärzte der D.___ über die gleichentags in der Kniesprechstunde erfolgte Verlaufskontrolle (Urk. 12/B103/1). Sie führten unter anderem aus, die Patientin berichte über seit Dezember 2015 erneut zunehmende Kniebeschwerden rechts im Sinne von Anlaufschmerzen und belastungsabhängigen Schmerzen (S. 2 unten). Im November 2014 habe sich ein Guillain Barré Syndrom entwickelt, „weshalb die Patientin bis Dezember 2015 zu 100 % arbeitsunfähig war“ (S. 3 oben). Sie interpretierten die vergangene Episode medialer Knieschmerzen am ehesten im Sinne einer Überlastung der medialen Weichteile bei valgischer Beinachse (S. 3 Mitte).

3.9    Dr. C.___ führte in ihrem Bericht vom 17. Februar 2016 (Urk. 12/M103) aus, nach dem Rehabilitationsaufenthalt bis 26. März 2015 sei zur initial vorhandenen beinbetonten Paraparese mit motorischen Ausfällen und Sensibilitätsstörungen in Beinen und Händen eine neurogene Harnblasen- und Darmfunktionsstörung sowie eine Schluckstörung hinzugetreten. Insgesamt lasse sich sagen, dass die motorischen und sensiblen neurologischen Ausfälle langsam aber stetig rückläufig seien, wobei sich das beim Unfall im Jahr 2010 verletzte Bein zögerlicher und schlechter erhole. Mit zunehmender Mobilität seien wieder vermehrt Schmerzen im rechten Kniegelenk aufgetreten; wie vor der neurologischen Erkrankung könne die Patientin nur mit Stockunterstützung Treppen steigen und nur mit Nachstellschritt und nicht alternierend (S. 1 Ziff. 1).

    Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, momentan arbeite die Beschwerdeführerin etwa 20 %, anfänglich im Homeoffice, nun im Büro der Firma. Eine weitere Steigerung in sehr kleinen Schritten dürfe erwartet werden. Aufgrund der bereits vor der Erkrankung am Guillain Barré Syndrom vorhandenen neurokognitiven Einschränkungen sei eine Wiederaufnahme der begonnen Weiterbildung nicht möglich und der Patientin auch nicht zuzumuten. Eine Steigerung des Pensums auf maximal 40 % im Laufe des Jahres wäre sehr erfreulich, könne aber nicht garantiert werden (S. 2 Ziff. 3).

3.10    In einer Taggeldkarte der Krankentaggeldversicherung (vgl. Urk. 11/308) attestierte Dr. C.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 27. November 2014 bis am 31. Dezember 2015 und von 80 % ab 1. Januar 2016 (Urk. 11/A333/4). Im Unfallschein attestierte sie - letztmals am 2. November 2015 - eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % ab 1. April 2013, von 50 % ab 1. Februar 2014, von 60 % ab 1. Oktober 2014 und von 100 % ab 27. November 2014 (Urk. 11/A333/2).


4.

4.1    Gemäss dem Austrittsbericht der Z.___ wurden rund 10 Monate nach dem Unfall als Probleme eine eingeschränkte Kniebeweglichkeit rechts, die Notwendigkeit von Gehstöcken und ein leichtes Streckdefizit am Ellbogen rechts genannt (vorstehend E. 3.2). Von behandelnder Seite wurde im Mai 2012 das rechte Knie betreffend über ein gutes Einjahresergebnis berichtet (vorstehend E. 3.3).

4.2    Im November 2014 erkrankte die Beschwerdeführerin an einem Guillain Barré Syndrom (vorstehend E. 3.4). Nach über dreimonatiger Behandlung stagnierte die Therapie und die Beschwerdeführerin wurde am 26. März 2015 aus der Rehabilitation nach Hause entlassen, dies mit der sinngemässen Empfehlung einer erneuten Rehabilitation nach 6-9 Monaten (vorstehend E. 3.5).

4.3    Solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung bestand, bestand kein solcher auf ein Taggeld der Unfallversicherung (vorstehend E. 1.2), womit bis am 26. Januar 2015 kein Taggeldanspruch bestand.

    Die Arbeitsunfähigkeit bis zum Abschluss des Rehabilitationsaufenthalts am 26. März 2015 gründete in der Erkrankung am Guillain Barré Syndrom, was auch die Beschwerdeführerin einräumte (vorstehend E. 2.2); eine unfallkausale Komponente ist nicht ersichtlich. Somit bestand bis am 26. März 2015 ebenfalls kein Taggeldanspruch.

4.4    Zu prüfen bleibt, ob zwischen dem 27. März 2015 und dem Erlass des Einspracheentscheids vom 23. November 2015 ein Taggeldanspruch bestanden hat. Dies hängt davon ab, ob in dieser Zeit eine Arbeitsunfähigkeit dokumentiert ist, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt war (vorstehend E. 1.1).

4.5    Dr. C.___ hat zwar, letztmals am 2. November 2015, im Unfallschein eine Arbeitsunfähigkeit ab 27. November 2014 eingetragen (vorstehend 3.10). Daraus kann jedoch nicht auf eine überwiegend wahrscheinlich nachgewiesene unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden, denn Dr. C.___ hat in einem früheren Attest die gleiche Arbeitsunfähigkeit vom 27. November bis 1. Dezember 2014 ausdrücklich als krankheitsbedingt bezeichnet (Urk. 11/A306/3), und insbesondere hat sie wiederum die gleiche Arbeitsunfähigkeit vom 27. November bis 31. Dezember 2015 auch in der Taggeldkarte (der Krankentaggeldversicherung) eingetragen (vorstehend E. 3.10).

4.6    Im November 2015 nannte Dr. C.___ zwei Diagnosen, nämlich den Unfall von 2010 mit Polytrauma und das am 25. November 2014 aufgetretene Guillain Barré Syndrom (vorstehend E. 3.6). Die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit ordnete sie nicht näher zu, bezeichnete sie also insbesondere nicht explizit als unfallbedingt.

    Im Bericht über die im Dezember 2015 erfolgte neuropsychologische Abklärung wurden keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht (vorstehend E. 3.7).

4.7    Im Bericht der Ärzte der D.___, wo die Beeinträchtigungen am rechten Knie als Unfallfolge behandelt wurden, wurde im Februar 2016 ausdrücklich festgehalten, die Patientin sei wegen des Guillain Barré Syndroms bis Dezember 2015 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (vorstehend E. 3.8).

    Dies ist die klarste aktenkundige Feststellung aus medizinischer Sicht zur Arbeitsunfähigkeit im hier zu prüfenden Zeitraum, und darin wurde die Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich als krankheitsbedingt - und damit nicht unfallbedingt - charakterisiert.

    Darauf ist abzustellen, was zum Schluss führt, dass eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit im massgebenden Zeitraum nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. Damit fehlt es an der ausschlaggebenden Anspruchsvoraussetzung einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 1.1), weshalb kein Taggeldanspruch besteht.

4.8    Aus dem Bericht von Dr. C.___ vom Februar 2016 ist möglicherweise zu schliessen, dass ihres Erachtens die neurologische Erkrankung (Guillain Barré Syndrom) in diesem Zeitpunkt abgeklungen war. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da vorliegend nur die Verhältnisse bis zum Datum des angefochtenen Entscheids (November 2015) zu überprüfen sind.

4.9    Der angefochtene Entscheid erweist sich somit (vorstehend E. 4.7) als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt George Hunziker

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



MosimannTiefenbacher