Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2016.00013 damit vereinigt: UV.2016.00014 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 19. Dezember 2016
in Sachen
1. SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
2. X.___
Beschwerdeführerinnen
Beschwerdeführerin 1 Zustelladresse: SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Regionaldirektion Lausanne
lic. iur. Y.___
Bd. de Grancy 39, 1001 Lausanne
gegen
Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Recht & Compliance
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, arbeitete seit dem 22. September 2014 als Assistentin Geschäftsleitung bei der Z.___ in A.___ und war dadurch bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 8. März 2015 in B.___ einer anderen Skifahrerin über den hinteren Teil ihrer Skis fuhr und deswegen stürzte (Schadenmeldung UVG vom 10. März 2015, Urk. 9/K1; vgl. auch Fragebogen vom 14. April 2015, Urk. 9/K6). Am 10. März 2015 suchte die Versicherte die C.___ auf, wo der erstbehandelnde Dr. med. D.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, eine Thoraxkontusion diagnostizierte und der Versicherten vom 11. bis zum 13. März 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Arztzeugnis UVG vom 10. April 2015, Urk. 9/M1). Die Helsana erbrachte daraufhin die gesetzlichen Leistungen. Am 2. September 2015 nahm Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, beratender Arzt der Helsana, Stellung zu den medizinischen Akten (Urk. 9/M3). Mit Verfügung vom 3. September 2015 teilte die Helsana der Versicherten mit, dass sie die gesetzlichen Leistungen noch bis und mit 23. August 2015 übernehme (Urk. 9/K15). Die dagegen von der Versicherten am 10. September 2015 erhobene Einsprache (Urk. 9/K16) wies die Helsana mit Entscheid vom 8. Dezember 2015 ab (Urk. 2/1).
2. Dagegen erhob die Swica Krankenversicherung AG am 12. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Helsana zu verpflichten, die Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), insbesondere die Heilungskosten nach Art. 10 ff. UVG, im Zusammenhang mit den Folgen des Ereignisses vom 8. März 2015 für die Zeit ab dem 23. August 2015 bis zum Abschluss der unfallbedingten Behandlung weiterhin zu erbringen (Urk. 1).
Am 15. Januar 2016 erhob auch die Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Helsana vom 8. Dezember 2015 und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr auch nach dem 23. August 2015 Leistungen nach UVG auszurichten (Urk. 5/1; Prozess Nr. UV.2016.00014).
Mit Verfügung vom 21. Januar 2016 wurde der Prozess Nr. UV.2016.00014 mit dem vorliegenden Prozess Nr. UV.2016.00013 vereinigt (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerden (Urk. 8), was den Beschwerdeführerinnen am 24. Februar 2016 angezeigt wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass hinsichtlich der Folgen des Unfallereignisses vom 8. März 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens per 23. August 2015 der Status quo sine vel ante eingetreten sei. Eine weitere Leistungspflicht bezüglich der Nackenbeschwerden bzw. des cervico-cephalen und cervico-thorakalen Schmerzsyndroms der Beschwerdeführerin 2 nach dem 23. August 2015 sei daher zu Recht abgelehnt worden (Urk. 2/1 S. 8 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerinnen machten demgegenüber geltend, dass die Beschwerdeführerin 2 seit dem Unfallereignis vom 8. März 2015 über Nackenbeschwerden geklagt habe. Dr. med. F.___, FMH Neurologie, habe im Bericht vom 21. Oktober 2015 die Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 8. März 2015 und den aktuellen Beschwerden bejaht. Das cervico-cephale und cervico-thorakale Schmerzsyndrom habe er als posttraumatisch bezeichnet. Der Beweis des Dahinfallens der Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den noch bestehenden Beschwerden sei der Beschwerdegegnerin nicht gelungen, weshalb sie den Fall nicht per 23. August 2015 hätte abschliessen dürfen (Urk. 1 S. 6 f. und Urk. 5/1).
3.
3.1 Dr. D.___ von der C.___ diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 10. April 2015 betreffend die Erstbehandlung vom 10. März 2015 eine Thoraxkontusion. Er hielt fest, dass bei der Beschwerdeführerin 2 nach dem Skiunfall vom 8. März 2015 leichter Schwindel, leichte Nackenschmerzen und ein Druckgefühl thorakal aufgetreten seien. Das Abdomen sei weich, auskultatorisch liege eine Vesikuläratmung vor. Ein Meningismus und eine Klopfdolenz über der Wirbelsäule seien nicht gegeben, über den Rippen bestehe aber eine deutliche Druckdolenz ventral. Eine ossäre Läsion sei in der Röntgenuntersuchung nicht nachweisbar gewesen. Ab dem 11. bis voraussichtlich zum 13. März 2015 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben. Der Behandlungsabschluss sei am 10. März 2015 erfolgt (Urk. 9/M1).
3.2 Im ärztlichen Zwischenbericht vom 24. August 2015 gab Dr. D.___ von der C.___ an, dass die Beschwerdeführerin 2 bei der Erstkonsultation vom 10. März 2015 auch leichte Nackenbeschwerden angegeben habe. Seit Anfang Juli 2015 habe sie Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den oberen Rumpf. Beim Musculus trapezius links liege ein Muskelhartspann vor. Gegenwärtig werde die Beschwerdeführerin 2 physiotherapeutisch und nach Massgabe der Beschwerden mit Analgesie behandelt (Urk. 9/M2).
3.3 Dr. E.___ erklärte in der Beurteilung vom 2. September 2015, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Skiunfall vom 8. März 2015 und den Nackenbeschwerden nicht sicher oder überwiegend wahrscheinlich, sondern lediglich möglich sei. Beim Skiunfall vom 8. März 2015 habe es sich offensichtlich um ein leichtes, nicht richtunggebendes Ereignis mit gutem Verlauf gehandelt. Im Bericht der C.___ vom 24. August 2015 werde angegeben, dass die Nackenbeschwerden seit Anfang Juli 2015 bestehen würden. Offensichtlich sei die Beschwerdeführerin 2 vorher beschwerdefrei gewesen. Man müsse davon ausgehen, dass unfallfremde Faktoren vorhanden seien. Im Bericht der C.___ werde darüber aber nichts erwähnt. Der Status quo sei vor der Konsultation vom August 2015 erreicht gewesen (Urk. 9/M3).
3.4 Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin, von der C.___ erklärte im Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis vom 24. September 2015, dass die Beschwerdeführerin 2 wegen Unfalls in ihrer Behandlung stehe und vom 20. September bis zum 29. Oktober 2015 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 3/17).
Im Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis vom 27. Oktober 2015 gab Dr. G.___ von der C.___ an, dass vom 26. Oktober bis zum 9. November 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 3/21).
3.5 Dr. F.___ diagnostizierte im Bericht vom 21. Oktober 2015 ein posttraumatisches, cervico-cephales und cervico-thorakales Schmerzsyndrom, bei Status nach Sturz beim Skifahren am 8. März 2015. Er führte aus, dass der Skisturz vom 8. März 2015 ausgedehnte Myalgien im Hals- und Brustwirbelsäulen-(HWS- und BWS-)Bereich zur Folge gehabt habe, mit zusätzlich zervikal unterhaltenen Spannungskopfschmerzen. Der Verlauf sei wechselhaft gewesen. Nach einer vorübergehenden Teilbesserung sei es im Juli 2015 zu einer erneuten Verschlechterung der Beschwerden gekommen, mit praktisch gleicher Ausprägung der Beschwerden wie nach dem Sturz. Relevante Befunde seien eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der HWS mit ausgedehnten Druckdolenzen der Nacken- und Schultermuskulatur und der paravertebralen BWS-Muskulatur. Dies mit Betonung auf der linken Seite, wobei vor allem im oberen Trapezius-Bereich die Muskulatur auch tonisiert sei. Er habe eine Behandlung mittels Cranio-Sacral-Therapie eingeleitet. Sollte die Besserung ausbleiben, empfehle er eine erneute Behandlung mittels Osteopathie (Urk. 9/M5).
3.6 Dr. E.___ ergänzte in der Beurteilung vom 10. Februar 2016, dass seit Anfang Juli erneut Nackenbeschwerden aufgetreten seien. Dies gehe aus dem Bericht der C.___ vom 24. August 2015 hervor. Dr. med. H.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, schreibe im Eintrag in der Krankengeschichte vom 17. Juli 2015, dass seit dem letzten Wochenende Nackenbeschwerden bestehen würden. Der Verlauf sei bis dahin offensichtlich gut gewesen, was bei diesem Unfallmechanismus ohne richtunggebende Veränderungen und ohne Commotio cerebri nicht anders zu erwarten gewesen sei. Dr. F.___ erwähne in seinem Bericht vom 21. Oktober 2015, dass die Beschwerden ohne erkennbaren äusseren Anlass deutlich zugenommen hätten. Die Ursache sei unklar. Die von ihm beschriebenen Veränderungen würden muskulären Dysbalancen entsprechen („verdickte“ Muskulatur), die häufig auch schicksalshaft auftreten könnten. Er habe keine Veranlassung, seine Stellungnahme vom 2. September 2015 abzuändern (Urk. 9/M6).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2015 (Urk. 2/1) in medizinischer Hinsicht auf die fachärztlich-rheumatologische Beurteilung von Dr. E.___ vom 2. September 2015 (Urk. 9/M3), welche dieser in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab.
4.2 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (Urk. 2/1 S. 7), hat Dr. D.___ von der C.___ im Arztzeugnis UVG vom 10. April 2015 (Urk. 9/M1) hinsichtlich der zwei Tage nach dem Unfallereignis vom 8. März 2015 erfolgten Erstbehandlung zwar festgehalten, dass die Beschwerdeführerin 2 damals auch über leichte Nackenschmerzen geklagt habe. Im Rahmen der Befunderhebung vom 10. März 2015 ergaben sich diesbezüglich aber offenbar keinerlei Auffälligkeiten, und Dr. D.___ verneinte insbesondere ausdrücklich das Vorliegen eines Meningismus, das heisst einer Schmerzhaftigkeit und eines erhöhten Widerstands bei Bewegungen des Kopfes in der HWS, und auch das Vorliegen einer Klopfdolenz der Wirbelsäule. Dr. D.___ diagnostizierte sodann – nach durchgeführter Röntgenuntersuchung der BWS/HWS, in welcher keine Fraktur und ein unauffälliger Lungenbefund ersichtlich waren (Urk. 3/7) - einzig eine Thoraxkontusion, mithin also eine vergleichsweise wenig gravierende Verletzung. Der Behandlungsabschluss bei Dr. D.___ erfolgte denn auch noch am selben Tag, wobei dieser der Beschwerdeführerin 2 lediglich bis zum 13. März 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Am 14. März 2015 nahm die Beschwerdeführerin 2 die Arbeit wieder auf (vgl. Urk. 1 S. 4) und wurde ausweislich der Akten am 3. April 2015 noch einmalig osteopathisch behandelt (Urk. 3/9). In der Folge wurde sie erst am 17. Juli 2015 wieder in der C.___ vorstellig. Die zuständige Dr. H.___ hielt damals im betreffenden Eintrag in der Krankengeschichte fest, dass die Beschwerdeführerin 2 seit letztem Wochenende Nackenschmerzen mit Ausstrahlen in den oberen Rumpf habe. Die Beschwerdeführerin 2 meine, es hänge mit dem Unfall zusammen (Urk. 3/7). Die Nackenschmerzen traten demgemäss somit erst am Wochenende vom 11./12. Juli 2015 wieder auf.
Dass Dr. E.___ den Skiunfall vom 8. März 2015 vor diesem Hintergrund in der Beurteilung vom 2. September 2015 als leichtes, nicht richtunggebendes Ereignis mit gutem Verlauf einstufte und einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen diesem Skiunfall und den im Juli/August 2015 noch geklagten Nackenbeschwerden als nicht überwiegend wahrscheinlich, sondern lediglich noch möglich erachtete, ist einleuchtend und plausibel.
4.3 Der Bericht von Dr. F.___ vom 21. Oktober 2015 (Urk. 9/M5) vermag diese Beurteilung von Dr. E.___ nicht in Zweifel zu ziehen, zumal Dr. F.___ nicht begründet hat, weshalb das von ihm am 20. Oktober 2015 festgestellte cervico-cephale und cervico-thorakale Schmerzsyndrom auf das mehr als ein halbes Jahr zuvor erlittene Unfallereignis vom 8. März 2015 zurückzuführen sein soll. Im Weiteren bemerkte die Beschwerdegegnerin zu Recht (Urk. 8 S. 3), dass Dr. F.___ in seinem Bericht zumindest bestätigte, dass die (Nacken-) Beschwerden der Beschwerdeführerin 2 anamnestisch im Juli 2015 ohne erkennbaren äusseren Anlass deutlich an Intensität zugenommen hätten (Urk. 9/M3). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund klinischer Befunde wie Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken oder Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit – wie sie von Dr. F.___ vorliegend erhoben wurden (vgl. Urk. 9/M3) - rechtsprechungsgemäss nicht auf ein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat des geklagten Beschwerdebildes geschlossen werden kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2008 vom 8. April 2009 E. 6.2 mit Hinweisen).
4.4 Die Einwände der Beschwerdeführerinnen (Urk. 1 S. 6 f. und Urk. 5/1) gegen die Beurteilung von Dr. E.___ vom 2. September 2015 sind daher nicht stichhaltig. Wie aus dem Arztzeugnis UVG der C.___ vom 10. April 2015 hervorgeht, gab die Beschwerdeführerin 2 im Rahmen der Erstbehandlung nach dem Unfallereignis vom 8. März 2015 selbst an, lediglich unter leichten Nackenschmerzen zu leiden (Urk. 9/M1; im betreffenden Eintrag in der Krankengeschichte ist von etwas Nackenbeschwerden die Rede, Urk. 3/7). Wären die Nackenbeschwerden anfänglich stärker ausgeprägt gewesen und hätten sich nur dank des eingenommenen Schmerzmittels Minalgin deutlich vermindert (vgl. Urk. 1 S. 6), hätte die Beschwerdeführerin 2 dies damals erwähnt.
4.5 Es ist somit festzuhalten, dass auf die Beurteilung von Dr. E.___ vom 2. September 2015 abgestellt werden kann.
5. Nach dem Unfallereignis vom 8. März 2015 war der Status quo sine vel ante demnach überwiegend wahrscheinlich spätestens am 23. August 2015 erreicht. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2015 (Urk. 2/1), mit dem ein Anspruch der Beschwerdeführerin 2 auf Leistungen nach UVG über den 23. August 2015 hinaus verneint wurde, erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerden führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird abgewiesen.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- X.___
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl