Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2016.00015 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 13. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Vital G. Stutz
Advozug GmbH
Aegeristrasse 50, Postfach 26, 6301 Zug
gegen
Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Recht & Compliance
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, arbeitete seit dem 24. September 2003 als delegierte Psychotherapeutin in der Praxis von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als sie am 21. April 2014 beim Wandern in Z.___ auf einem steilen Weg ausrutschte und sich einen dreifachen Bruch des Fussgelenkes zuzog (Urk. 7/K2 Ziff. 1, Ziff. 3-4 und Ziff. 9).
Mit Schreiben vom 6. Mai 2014 (Urk. 7/K5) erteilte die Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) vorläufig keine Kostengutsprache für das Ereignis vom April 2014 und teilte mit Schreiben vom 15. September 2014 (Urk. 7/K20) mit, dass kein Arbeitsverhältnis nachgewiesen sei, womit keine Versicherungsdeckung bestehe. Mit Verfügung vom 10. Juni 2015 (Urk. 7/K40) verneinte die Helsana ihre Leistungspflicht. Dagegen erhob die Krankenversicherung EGK-Gesundheitskasse am 15. Juni 2015 Einsprache (Urk. 7/K43), welche sie nach Einsicht in die Akten mit Schreiben vom 8. Juli 2015 (Urk. 7/K45) wieder zurückzog. Die von X.___ am 15. Juli 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/K47) wies die Helsana mit Einspracheentscheid vom 26. November 2015 ab (Urk. 7/K51 = Urk. 2).
2. X.___ erhob am 15. Januar 2016 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. November 2015 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben, und die Einsprache vom 15. Juli 2015 betreffend die Verfügung vom 10. Juni 2015 sei vollumfänglich gutzuheissen. Weiter sei die Helsana anzuweisen, die aus dem Unfall vom 21. April 2014 resultierenden Versicherungsleistungen, insbesondere die Unfalltaggelder gemäss der UVG-Unfallversicherung, Police Helsana Business Accident Vertrag-Nr. 61‘013‘295, Vertragsbeginn 1. Januar 2004, vollumfänglich zugunsten des Versicherungsnehmers Y.___ zuhanden der Verunfallten zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2016 beantragte die Helsana die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 6). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 16. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind nach diesem Gesetz die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen obligatorisch versichert. Gemäss Art. 1a Abs. 2 UVG kann der Bundesrat die Versicherungspflicht auf Personen ausdehnen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Er kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen.
Gemäss Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt als Arbeitnehmer nach Artikel 1a Abs. 1 des Gesetzes, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ausübt. Somit ist der Begriff der selbständigen beziehungsweise unselbständigen Erwerbstätigkeit im Bereich der Unfallversicherung und im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung deckungsgleich.
1.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.
Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; gültig ab 1. Januar 2015) ist in unselbständiger Stellung erwerbstätig, wer kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist (Rz 1013). Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (Rz 1014):
- das Tätigen erheblicher Investitionen,
- die Verlusttragung,
- das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos,
- die Unkostentragung,
- das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung,
- das Beschaffen von Aufträgen,
- die Beschäftigung von Personal,
- eigene Geschäftsräumlichkeiten.
Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender bei folgenden Merkmalen zum Ausdruck (Rz 1015):
- dem Weisungsrecht,
- dem Unterordnungsverhältnis,
- der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung,
- dem Konkurrenzverbot,
- der Präsenzpflicht.
1.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
1.5 Die versicherungsmässige Voraussetzung der Arbeitnehmereigenschaft respektive die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit bildet eine anspruchsbegründende Tatsache, für welche die Beweislast bei der leistungsansprechenden Person liegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2010 vom 22. Juni 2010 E. 4.2). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, es sprächen vorliegend sämtliche Umstände für eine selbständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin. So erhalte sie von Dr. Y.___ keinen Lohn und erziele ihren Umsatz selber in Form der Beträge, die sie den Patienten über die Ärztekasse in Rechnung stelle. Sie handle somit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Sie bekomme von Dr. Y.___ weder einen Arbeitsplatz noch Büromaterial zur Verfügung gestellt. Sie miete in der Praxis von Dr. Y.___ einen Praxisraum. Von ihrem Umsatz bezahle sie auch die Praxisunkosten selber sowie einen Anteil an die Kosten für die Putzfrau. Die AHV-Beiträge, sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil bezahle sie selber, genauso verhalte es sich mit den BVG-Beiträgen (S. 7 Ziff. 9). Zudem trete sie auf diversen Internetportalen als selbständige Praxisinhaberin auf (S. 7 Ziff. 10). Sowohl wirtschaftlich als auch organisatorisch sei Dr. Y.___ vollkommen unbeteiligt (S. 7 f. Ziff. 11). Es bestehe damit kein ausgewiesenes Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und Dr. Y.___ (S. 8 Ziff. 12).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie sei seit 2003 als delegiert arbeitende Psychotherapeutin in der Praxis von Dr. Y.___ angestellt. Sie verfüge seit je nur über die Voraussetzungen zur unselbständigen Berufsausübung als Psychotherapeutin. Dr. Y.___ habe vom kantonsärztlichen Dienst eine Bewilligung für sie erhalten (S. 4). Er habe sie als seine Arbeitnehmerin auch sozialversicherungsrechtlich angemeldet und Sozialversicherungsbeiträge für sie abgerechnet. Umgekehrt habe sie keine eigene AHV-Abrechnungs-Nummer und sich auch selber nie gegenüber irgendeiner Stelle als Selbständige ausgewiesen. Auch gegenüber den Steuerbehörden habe sie sich stets als Angestellte deklariert und die Lohnausweise ihres Arbeitgebers eingereicht (S. 5 Ziff. 2-4).
Seit 2004 hätten sowohl sie als auch die andere Mitarbeiterin mehrmals kleine Unfälle erlitten. In all diesen Fällen habe die Beschwerdegegnerin jeweils als obligatorischer Unfallversicherer ohne Vorbehalt die Leistungen erbracht (S. 5 Ziff. 6). Die im Jahr 2012 stattgefundene AHV-Kontrolle bei Dr. Y.___ habe ebenfalls keine Beanstandungen ergeben (S. 6 Ziff. 7). Sie sei in die Organisation der Praxis von Dr. Y.___ eingebunden gewesen, und die einzelnen Fälle, die sie als Psychotherapeutin zu bearbeiten gehabt habe, seien ihr zugewiesen worden (S. 6 Ziff. 10). Sie habe keine eigene Betriebsstätte gehabt, keine Eigenmittel oder Investitionen aufbringen müssen, kein eigenes Material auf eigene Rechnung beschafft, alle Unkosten ersetzt erhalten, kein Personal oder Ersatz beschäftigen dürfen, die zugewiesene Arbeit persönlich erfüllen müssen, sei den Weisungen von Dr. Y.___ unterworfen und weder für sich selbst noch für jemand anderen als Dr. Y.___ tätig gewesen. Dementsprechend sei sie als Angestellte von Dr. Y.___ zu betrachten (S. 7 Ziff. 10). Sie habe faktisch mit einem Akkordlohn gearbeitet, der auf den Leistungen aufgebaut habe, welche sie erbracht habe (S. 7 f. Ziff. 11). Sie habe den in der Praxis von Dr. Y.___ genutzten Praxisraum nicht gemietet, sondern habe einen Netto-Jahreslohn erhalten, der in Abhängigkeit des Umsatzes und der dem Profitcenter zurechenbaren Unkosten ausbezahlt und in einem Lohnausweis festgehalten worden sei (S. 8 Ziff. 12).
2.3 Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalls vom 21. April 2014 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. vorstehend E. 1.5) Arbeitnehmerin von Dr. Y.___ war und damit bei der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfalls versichert ist.
3.
3.1 Für die Frage einer möglichen Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist massgebend, ob der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfallereignisses im April 2014 Arbeitnehmereigenschaft zukam oder nicht.
Da zwischen Dr. Y.___ und der Beschwerdeführerin kein Arbeitsvertrag vorliegt, ist nachfolgend unter Würdigung der wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeitnehmereigenschaft gegeben ist (vgl. vorstehend E. 1.2-3).
3.2 Die Rechtsprechung fasst im Hinblick auf ärztlich delegierte Psychotherapie das Kriterium des Anstellungsverhältnisses weit, was insofern zum Ausdruck kommt, dass ein Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) nicht erforderlich ist. Ebenso wenig wird die AHV-rechtliche Qualifikation als selbstständig- oder als unselbstständig erwerbend als ausschlaggebend betrachtet.
Aus der Begriffsumschreibung der (unselbstständigen) delegierten psychotherapeutischen Behandlung erhellt indessen - namentlich mit Blick auf deren Abgrenzung zur freiberuflichen psychotherapeutischen Tätigkeit - dass ein wesentliches rechtliches oder tatsächliches Subordinationsverhältnis vorliegen muss, damit sie als Pflichtleistung der Krankenversicherung anerkannt werden kann. Dieses Merkmal definiert sich nicht nur durch eine mehr oder weniger ausgeprägte organisatorische, sondern auch durch eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom delegierenden Arzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts K 141/01 vom 18. Juni 2003 E. 4.4). Vor diesem Hintergrund ist demnach im Folgenden zu prüfen, wie es sich mit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin verhält.
3.3 Aus der Gesprächsnotiz der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2014 (Urk. 7/K6) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ausführte, sie sei eine delegierte Psychotherapeutin und müsse einen bestimmten Umsatz erreichen. Davon ginge dann die Miete für den Raum an Dr. Y.___ ab. Dr. Y.___ zahle für sie die AHV-Beiträge und die Pensionskasse.
Auch dem Schadeninspektorenbericht vom 7. Juli 2014 (Urk. 7/K11) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen Raum für etwa Fr. 690.-- pro Monat exklusive Nebenkosten von Dr. Y.___ mieten müsse. Sie führte aus, sie teile diesen Raum mit einer anderen Psychotherapeutin und mache deshalb dort keine Administration. Sie schreibe dort keine Berichte für die Versicherungen und Krankenkassen und habe auch keinen Laptop dort. Die Terminvereinbarungen mache sie teils von dort, teils von zu Hause. Sie habe ein Büro zu Hause. Von dort mache sie sämtliche Computerarbeiten, wie auch ihre Abrechnungen gegenüber der Ärztekasse. Die Ärztekasse stelle dann in ihrem Namen Rechnung. Sie habe eine eigene Konkordats-Nummer. Der Name von Dr. Y.___ stehe trotzdem immer auf der Rechnung (S. 4 unten).
Sie erhalte von Dr. Y.___ keinen Lohn und müsse ihren Umsatz selber erarbeiten. Vom Umsatz gingen ihre Aufwendungen in Abzug, wie zum Beispiel für Praxisunkosten, Weiterbildung, GA-Anteil, Fachbücher, Spenden, Büromaterial, Geschenke und Blumen. In den Fr. 20‘177.-- für Praxisunkosten sei auch ein Anteil an die Kosten für die Putzfrau enthalten.
Sie erhalte auch keine Ferienentschädigung, keinen 13. Monatslohn und auch keine Entschädigung für Feiertage. Auch wenn sie krank sei, habe sie keine Entschädigung. Sie hätten zusammen in der Praxis eine Krankentaggeldversicherung ab dem 30. Tag abgeschlossen. Um die Krankentaggeldversicherung kümmere sich ihre Kollegin, welche genau wie sie selbständige Psychotherapeutin sei (S. 5 oben).
Zu den AHV-Beiträgen führte die Beschwerdeführerin aus, sie müsse sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmerbeitrag bezahlen, dieser Gesamtbetrag gehe von ihren Einnahmen als Ausgabe weg (S. 5 Mitte).
Auf die Frage welchen Lohn sie von Januar bis April 2014 erhalten habe, führte die Beschwerdeführerin aus, sie erhalte keinen Lohn. Sie habe ein Einkommen in Form der Beträge, die sie den Patienten über die Ärztekasse in Rechnung stelle. Von der Ärztekasse erhalte sie jeweils eine Abrechnung, welche Rechnungen mit welchen Beträgen vergütet worden seien. Die Kosten für die Ärztekasse bezahle sie auch selber, das heisse, sie erhalte die Nettovergütung nach Abzug der Ärztekasse für ihre Dienstleistungen (S. 5 unten).
3.4 Dass Dr. Y.___ die Patienten an die Beschwerdeführerin überweist (vgl. vorstehend E. 2.2), ist gemäss Rechtsprechung noch nicht ausschlaggebend für die Annahme eines unselbständigen Anstellungsverhältnisses. Auf ein bestehendes Subordinationsverhältnis mit Weisungsrecht kann auch nicht aus dem Umstand geschlossen werden, dass zweimal monatlich Sitzungen von jeweils einer Stunde stattfinden, im Rahmen derer die Besprechungsrapporte angeschaut und die administrativen Angelegenheiten besprochen werden (vgl. Urk. 8/2/5 Ziff. 17). So deuten Besprechungen rechtsprechungsgemäss nicht zwingend auf ein Anstellungsverhältnis hin, zumal es im medizinischen Bereich nicht unüblich ist, dass selbständige Spezialisten in gemeinsamen Praxisräumen eng zusammen arbeiten und sich je nach Krankheitsfall die Patienten gegenseitig zuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts K 141/101 vom 18. Juni 2003 E. 4.5).
Hingegen deuten die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Besprechung mit dem Schadeninspektor vom Juli 2014 (vgl. vorstehend E. 3.3) auf eine weitgehende Selbständigkeit in der Ausführung ihrer Tätigkeit hin. So erledigt sie die gesamten administrativen Tätigkeiten von zu Hause aus und nutzt die bei Dr. Y.___ gemieteten Räumlichkeiten ausschliesslich zur Behandlung der Patienten.
Was den Aspekt der wirtschaftlichen Risikotragung anbelangt, fällt - wie die Beschwerdegegnerin feststellte - ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin von Dr. Y.___ keinen Lohn erhält, sondern ihren Umsatz selber in Form der Beträge erzielt, die sie den Patienten über die Ärztekasse in Rechnung stellt.
Zwar ist auf den Rechnungen als Leistungserbringer Dr. Y.___ aufgeführt (vgl. Urk. 7/27), soweit aus den Akten aber ersichtlich ist, überweist die Ärztekasse der Beschwerdeführerin die von ihr erwirtschafteten Honorare direkt auf ihr Konto (vgl. Urk. 7/K49-50), was sie so auch anlässlich der Besprechung mit dem Schadensinspektor im Juli 2014 angab. Die bei der Ärztekasse entstandenen Kosten gehen ebenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 3.3).
Soweit die Beschwerdeführerin zunächst bemerkte, Dr. Y.___ würde die AHV-Beiträge bezahlen, geht aus ihren weiteren Ausführungen im Rahmen des Gespräches mit dem Schadensinspektor vom Juli 2014 hervor, dass sie sowohl den Arbeitgeber- wie auch den Arbeitnehmerbeitrag selbst zahlen muss, respektive der auf Dr. Y.___ anfallende Anteil ebenfalls von ihrem Umsatz abgezogen wird, genauso wie allfällige Kosten für Weiterbildung, Büromaterial, Fachliteratur etc. Diese Äusserungen stehen sodann im Gegensatz zu jenen in ihrer Beschwerdeschrift, wo ausgeführt wurde, sie hätte kein eigenes Material auf eigene Rechnung beschafft, und alle Unkosten seien ersetzt worden. Gleiches gilt hinsichtlich der beschwerdeweisen Vorbringen, sie habe den Praxisraum gar nicht gemietet (vgl. vorstehend E. 2.2). Ob allfällige Unkosten zunächst nicht auf eigene Rechnung genommen wurden, spielt in Anbetracht des gesamten Kontextes keine Rolle. Unter Berücksichtigung der ursprünglichen Aussagen der Beschwerdeführerin ist vielmehr davon auszugehen, dass die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Unkosten von ihrem Umsatz abgezogen werden und sie damit schlussendlich selbst dafür aufzukommen hat.
Auch ist zu beachten, dass die Gerichte praxisgemäss im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
In Anbetracht dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin daher für sämtliche im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehenden Auslagen selbst aufkommen muss, und dass sie nur Anspruch auf die einbringlichen Honorareinnahmen hat, unter Abzug der Dr. Y.___ erwachsenen Auslagen.
Es ist als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit grundsätzlich alleine trägt und keinen eigentlichen Lohnanspruch gegenüber Dr. Y.___ hat.
3.5 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass vorliegend zwar gewisse Hinweise auf die Ausübung einer unselbständiger Erwerbstätigkeit hindeuten, insgesamt aber die Merkmale überwiegen, die für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen. Damit ist die – im Zweifelsfall (vgl. E. 1.5 hiervor) - von der Beschwerdeführerin zu beweisende Arbeitnehmereigenschaft nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen und die Beschwerdegegnerin für das Unfallereignis vom 21. April 2014 nicht leistungspflichtig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Vital G. Stutz
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan