Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2016.00021


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteil vom 9. Mai 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1954 geborene X.___ war bei der Y.___ angestellt und damit bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 8. März 2012 beim Tanzen stürzte und sich eine dislozierte mediale Schenkelhalsfraktur zuzog (Urk. 9/2). In der Folge erbrachte die Suva Leistungen bis zur Einstellung der Heilkosten per 25. Oktober 2013 und der Taggelder per 31. Oktober 2013 (Urk. 9/125).

    Mit Verfügung vom 31. Juli 2014 verneinte die Suva den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente, sprach ihr jedoch eine Integritätsentschädigung vom Fr. 37‘000. basierend auf einer Integritätseinbusse von 30 % zu (Urk. 9/160). Aufgrund der von der Versicherten am 8. September 2014 erhobenen Einsprache (Urk. 9/164) veranlasste die Verwaltung weitere medizinische Abklärungen. Mit Verfügung vom 8. September 2015 hob sie ihren Entscheid vom 31. Juli 2014 auf und sprach der Versicherten eine auf einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % beruhende Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2013 sowie eine Integritätsentschädigung von 30 % zu (Urk. 2). Dagegen erhob die Versicherte am 9. Oktober 2015 vorsorglich Einsprache (Urk. 9/209) und hielt mit Schreiben vom 12. November 2015 daran fest (Urk. 9/213). Mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2015 bestätigte die Suva ihre Verfügung vom 8. September 2015 (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 22. Januar 2016 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des Einspracheentscheides vom 16. Dezember 2015 und Ausrichtung einer 32%igen Rente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2016 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worüber die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2016 orientiert wurde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 16. Februar 2017 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass sie neu von Rechtsanwältin Schwarz vertreten werde (Urk. 11). Am 27. Februar 2017 kündigte sie eine Adressänderung per 1. Mai 2017 an (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 8. März 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

1.3    Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Die Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten.

Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E. 4.7.2).

Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAPBlättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3, 129 V 472 E. 4.2.3).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung anzuordnen (BGE 135 V 465 E. 4; 122 V 157 E. 1d).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprechung einer Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 20 % damit, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu einem Pensum vom 80 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 8 f.). Das Valideneinkommen von Fr. 54‘390. bemass sie aufgrund der Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 2 S. 11). Zur Ermittlung des auf Fr. 43‘486. angesetzten Invalideneinkommens zog sie Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen heran (Urk. 2 S. 11 f.). Die von der Beschwerdeführerin zu einem Pensum von 60 % ausgeübte Tätigkeit erachtete sie dagegen als dem Zumutbarkeitsprofil nicht entsprechend (Urk. 2 S. 12).

    Weiter ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass eine Berücksichtigung des Alters nach der Bestimmung von Art. 28 Abs. 4 UVV zu erfolgen habe, was sich „im Vergleich mit der allgemeinen Methode gemäss Art. 18 Abs. 2 UVG in aller Regel rentenvermindernd auswirke (Urk. 8 S. 3 f.).

2.2    Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf dem Standpunkt, dass auf das von ihr tatsächlich erzielte Invalideneinkommen abzustellen sei; denn ihre wechselbelastende und leichte Tätigkeit als Kassiererin sei optimal angepasst und werde regulär entlohnt. Laut dem behandelnden Facharzt sei eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bis maximal 75 % realisierbar. Sie arbeite seit 2014 zu 60 % als Kassiererin. In dieser Tätigkeit sei sie optimal eingegliedert. Eine Steigerung auf 75 % sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen (Urk. 1 S. 2 f.). Demgegenüber sei das DAP-Profil als Montagearbeiterin nicht angepasst, und der vom Kreisarzt umschriebene Pausenbedarf von 10 Minuten je Stunde bei einer Montagetätigkeit kaum realisierbar (Urk. 1 S. 3). Ausserdem könne sie im Alter von 61 Jahren auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in einer von der Beschwerdegegnerin als angepasst beschriebenen Tätigkeit keine Stelle mehr finden, weshalb es für sie absolut unzumutbar sei, ihre jetzige Stelle zu kündigen (Urk. 1 S. 4).

2.3    Strittig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine höhere als die zugesprochene Invalidenrente von 20 %. Zu prüfen ist insbesondere die Berechnung des Invalideneinkommens anhand von DAP-Profilen.

    Die der Beschwerdeführerin zugesprochene Integritätsentschädigung von 30 % wurde dagegen beschwerdeweise nicht beanstandet.


3.

3.1    Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, damals noch Leitender Arzt am A.___, nahm am 14. Januar 2014 zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Stellung. Er führte aus, aufgrund des Verlaufes könne angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer früheren Tätigkeit als Kioskverkäuferin mit hauptsächlich stehender und gehender Tätigkeit nicht mehr voll einsetzbar sein werde. Da sie zwischenzeitlich eine Arbeitsstelle als Praxisassistentin mit abwechselnd sitzender, gehender und stehender Position habe und selbst dort eingeschränkt sei, könne aus orthopädischer Sicht angenommen werden, dass einerseits eine Steigerung der gegenwärtigen Tätigkeit auf mehr als 60 % nicht zu erwarten sei und dies wahrscheinlich auch durch medizinische Massnahmen nicht weiter verbessert werden könne. Somit sei die Beschwerdeführerin auch in behinderungsangepasster Tätigkeit nur eingeschränkt belastbar, sodass die zumutbare Arbeitsfähigkeit mittel- bis langfristig wahrscheinlich zwischen 60 % und 75 % liege (Urk. 9/135/2).

3.2    Der Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, untersuchte die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2015. Laut dem Bericht vom gleichen Tag gab die Beschwerdeführerin an, nicht mehr als 60 % arbeiten zu können, ansonsten das Hinken aufgrund zunehmender Beschwerden im rechten Hüftgelenk stark zunehme (Urk. 9/197 S. 5). Dr. B.___ stellte klinisch eine Einschränkung von Flexion und Aussenrotation im Gelenk fest. Weiter gab er an, Zumutbarkeit, Dauer und eventuelle Pausenregelung könnten erst nach Vorstellung in der C.___ definitiv bestimmt werden (Urk. 9/197 S. 7).

3.3    Anlässlich der von Dr. med. D.___, Oberarzt Orthopädie an der C.___, durchgeführten konsiliarischen Untersuchung gab die Beschwerdeführerin an, bei längerem Gehen ein Hinken auf der rechten Seite zu bemerken. Ebenso habe sie leichte Beschwerden beim Treppengehen. Ansonsten habe sie keinerlei Hüftbeschwerden und keine Schmerzen im Hüftbereich. Dr. D.___ stellte sodann fest, dass nach Hüft-Totalprothese-Implantation eine Beinlängendifferenz rechtsseitig sowie eine Offset-Verschmälerung bestehe, was zur muskulären Ermüdung bei Überlastung führe. Eine allfällige Korrektur müsste mit einem Pfannenwechsel erfolgen, gegebenenfalls sogar mittels einer Burch-Schneider-Pfanne und Auffüllung mittels Allograft. Aufgrund der fehlenden Beschwerden sei dieser Eingriff zum jetzigen Zeitpunkt sicherlich nicht gerechtfertigt, womit das Tragen von korrigierenden Schuheinlagen zu empfehlen sei. Erst bei Beschwerdezunahme wäre ein Revisionseingriff zu überlegen (Urk. 9/199).

3.4    Am 18. August 2015 nahm Kreisarzt Dr. B.___ erneut zur Arbeitsfähigkeit Stellung. Nach seiner Einschätzung sind leichte wechselbelastende Arbeiten überwiegend im Sitzen, ohne repetitives Treppengehen, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne das Tragen von Lasten auf unebenem Gelände, ohne das Tragen von Lasten auf kurzen Strecken, auch selten von über 10 kg auf ebenem Gelände, ohne hockende, kniende und kauernde Arbeiten, mit einem Pensum von 80 % zumutbar. Die fehlenden 20 % seien einem erhöhten Pausenbedarf geschuldet. Dass hiesse, jede Arbeitsstunde ende nach zirka 50 Minuten, womit sich dann bei einem Tag von acht Stunden eine 80 %ige Leistungsfähigkeit ergebe. Um einen betrieblichen Ablauf nicht übermässig zu stören, könnten jeweils zwei Stunden zusammengefasst und dann die Pausen adäquat verdoppelt werden. Die Tätigkeit als Kassiererin sei nicht optimal, weil es sich um eine rein sitzende Tätigkeit handle, weshalb sie nur zu 60 % zumutbar sei. Auch hier müsste die erweiterte Pausenregelung eingehalten werden (Urk. 9/201 S. 5).


4.

4.1    Die Beurteilung des Kreisarztes Dr. B.___ vom 18. August 2015 (E. 3.4) zusammen mit dem Untersuchungsbericht vom 14. Juli 2015 (E. 3.2) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. E. 1.4 hievor). So ist die Stellungnahme für die streitigen Belange umfassend und beantwortet die Frage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Arbeitsfähigkeit. Sie beruht auf einer vom Kreisarzt persönlich vorgenommenen klinischen Untersuchung sowie auf der konsiliarischen Stellungnahme des orthopädischen Chirurgen Dr. D.___ vom 4. August 2015 (E. 3.3). Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen und Einschränkungen wurden gebührend berücksichtigt. Dr. B.___ gab sodann seine Beurteilung in Kenntnis der umfangreichen Vorakten  insbesondere jener über die langjährige Behandlung im A.___  ab. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchten ein. In diesem Sinne erweisen sich die Schlussfolgerungen des Kreisarztes Dr. B.___ als begründet.

4.2    Mit Bezug auf die  leichte  Abweichung zu der vom behandelnden chirurgischen Orthopäden Dr. Z.___ attestierten Arbeitsfähigkeit von maximal 75 % (E. 3.1) ist festzuhalten, dass die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, abhängig von der Arztperson und von den Umständen der Beurteilung, eine gewisse Varianz aufweisen kann. Von der Natur der Sache her trägt die ärztliche Beurteilung somit unausweichlich Ermessenszüge, die es zu respektieren gilt. Auch unter diesem Aspekt genügt die Beurteilung des Kreisarztes Dr. B.___ den Anforderungen an die Beweiskraft einer medizinischen Stellungnahme (vgl. Bundesgerichturteil 9C_397/2015 vom 6. August 2015 E. 5.1 unter Hinweis unter anderem auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3). Darüber hinaus beruhte Dr. Z.___ Einschätzung massgeblich auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, weshalb der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach)Person einerseits und dem Begutachtungsauftrag des versicherungsinternen Arztes anderseits (BGE 124 I 170 E. 4), vermag Dr. Z.___ Stellungnahme vom 14. Januar 2014 (E. 3.1 hievor) die ausführliche Beurteilung des Kreisarztes Dr. B.___ nicht in Frage zu stellen. Auch benannte Dr. Z.___ keine bei der kreisärztlichen Untersuchung und Beurteilung unerkannt oder ungewürdigt gebliebene Aspekte, aufgrund welcher sich eine abweichende Beurteilung aufdrängen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Schliesslich bezog sich Dr. Z.___ Stellungnahme auf die von der Beschwerdeführerin damals ausgeübte Tätigkeit als Praxisassistentin, welches Anforderungsprofil insbesondere hinsichtlich des erhöhten Pausenbedarfs nicht mit demjenigen einer optimal angepassten Tätigkeit übereinstimmt.

4.3    Aus diesen Gründen ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Geschäftsführerin eines Kioskes nicht mehr zumutbar ist, die aktuell ausgeübte, rein sitzende und damit nicht optimal angepasste Tätigkeit als Kassiererin zu 60 % zumutbar ist und eine angepasste wechselbelastende leichte überwiegend sitzende Tätigkeit zu einem Pensum von 80 % zumutbar wäre (Urk. 2 S. 9).


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin war im Zeitpunkt des Rentenbeginns, welcher gemäss Beschwerdegegnerin mit Blick auf die Ende Oktober 2013 terminierte Einstellung der Taggeldleistungen auf den 1. November 2013 festgesetzt wurde, 59 1/2 Jahre alt. Von einem vorgerückten Alter nach Art. 28 Abs. 4 UVV ist  unter Berücksichtigung berufsspezifischer Gewohnheiten und allfälliger Besonderheiten des Einzelfalles  in der Regel ab rund 60 Jahren auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.1 mit Hinweisen). Die altersmässige Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist somit erfüllt.

5.2    Unter Hinweis auf ihr Alter wendet die Beschwerdeführerin ein, es sei für sie absolut unzumutbar, ihre jetzige, erst nach unzähligen Arbeitsbemühungen gefundene Stelle zu kündigen (Urk. 1 S. 4). Dies mag zutreffen, führt jedoch  entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin  nicht dazu, dass zur Ermittlung des Invalideneinkommens keine DAP-Blätter herangezogen werden dürften.

    Vielmehr findet bei vorgerücktem Alter die Bestimmung von Art. 28 Abs. 4 (Variante II) der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Anwendung. Nach der Rechtsprechung ist diese auch dann anwendbar, wenn das vorgerückte Alter einer versicherten Person das Zumutbarkeitsprofil  wie vorliegend  nicht zusätzlich beeinflusst, also keine zusätzlichen Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens mit sich bringt, aber einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit (auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt) trotzdem entgegensteht, weil kein Arbeitgeber einen Angestellten im oder kurz vor dem AHV-Alter mit gesundheitlichen Einschränkungen einstellen würde (bereits erwähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.3 mit Hinweisen).

5.3    Anders verhält es sich in der Invalidenversicherung, welche keine dem Art. 28 Abs. 4 UVV entsprechende Bestimmung kennt. Dort wird das Alter, respektive die altersbedingte (praktische) Unmöglichkeit, die Restarbeitshigkeit zu verwerten, rechtsprechungsgemäss nicht ohne weiteres ausgeblendet. Vielmehr wird das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, von der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, das zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbshigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (von der Beschwerdeführerin in Urk. 1 S. 4 erwähntes Urteil des Bundesgerichts 9C_953/2012 vom 10. Mai 2013).

5.4    Bezüglich des unterschiedlichen Ansatzes in der Unfall- und der Invalidenversicherung gilt es darauf hinzuweisen, dass Renten der Invalidenversicherung dahinfallen, sobald die versicherte Person die AHV-Rente bezieht (Art. 30 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). In der Unfallversicherung wird dagegen die Invalidenrente bis an das Ende des Lebens ausgerichtet (Art. 22 UVG). Mit der Regelung von Art. 28 Abs. 4 UVV soll verhindert werden, dass ältere Versicherte ohne schwere, unfallbedingte Invalidität eine Invalidenrente erhalten. Da es bei älteren Personen oft schwierig zu beurteilen ist, wie sich ihr künftiges Erwerbseinkommen ohne Unfall entwickelt hätte und ebenso, wie stark das Alter nach dem Unfall die Erwerbsunfähigkeit beeinflusst, stellt Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung der hypothetischen künftigen Erwerbseinkommen eine spezielle Regel auf (bereits erwähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.5 mit Hinweisen). Diese gilt es im vorliegenden Fall zu beachten.

5.5    Der Invaliditätsbemessung sind dementsprechend die Vergleichseinkommen für eine Versicherte im mittleren Alter zu Grunde zu legen. Dieses liegt nach der Rechtsprechung bei etwa 42 Jahren oder zwischen 40 und 45 Jahren (vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.6 mit Hinweisen).


6.

6.1    Das von der Beschwerdegegnerin anhand der Angaben der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin im Unfallzeitpunkt auf Fr. 54‘390. angesetzte Valideneinkommen erscheint korrekt und wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet (Urk. 2 S. 10 f.).

6.2

6.2.1    Bei der Berechnung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die fünf aufgelegten DAP-Profile Nr. 8076 (Montagearbeiterin), 3851 (Produktionsmitarbeiterin), 6350 (Montagearbeiterin), 9976786 (Produktionsmitarbeiterin) und 6102 (Montagearbeiterin) und ermittelte gestützt darauf einen Durchschnittslohn in der Höhe von Fr. 43‘486. bei einem Pensum von 80 % (Urk. 2 S. 13, Urk. 9/205).

6.2.2    Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass alle in den fünf DAP-Profilen aufgeführten Arbeitsplätze der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes und ihrer Ausbildung zumutbar sind. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3) tragen sie den kreisärztlich festgehaltenen Einschränkungen, insbesondere auch der Notwendigkeit der Einschaltung von zusätzlichen Pausen, vollumfänglich Rechnung.

    Die Ermittlung des Invalideneinkommens stützt sich damit auf fünf zumutbare und im Detail beschriebene Arbeitsplätze ab (Urk. 9/205 S. 8-27). Die Beschwerdegegnerin machte zusätzliche Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Maximal- und den Minimallohn sowie über den Durchschnittslohn der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe (Urk. 9/205 S. 1). Die herangezogenen DAP-Profile erscheinen aufgrund dessen als repräsentativ, weshalb das Auswahlermessen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist.

    Damit ist im vorliegenden Fall den bundesgerichtlichen Anforderungen bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile (vorstehend E. 1.3) Genüge getan.

6.3    Aus dem Vergleich der beiden Einkommen (Valideneinkommen: Fr. 54‘390.; Invalideneinkommen: Fr. 43‘486. resultiert folglich eine Erwerbseinbusse von Fr. 10‘904. beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 20 %, weshalb die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Rente nicht zu beanstanden ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMeier-Wiesner