Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
UV.2016.00023
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 22. Mai 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Mona
Advokaturbüro
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
SWICA Versicherungen AG
Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1975 geborene X.___ war zuletzt vom 29. Oktober 2010 bis 31. März 2012 als Officemitarbeiter Küche bei der Y.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 23. November 2011 liess er der SWICA mitteilen, dass er sich durch das Abwaschen Wunden an der rechten Hand zugezogen habe (Urk. 8/1 und Urk. 8/32). Im Bericht zur Notfallkonsultation der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Z.___ (nachfolgend: Klinik für Handchirurgie des Z.___) vom 30. Oktober 2011 wurde als vorläufige Diagnose der Verdacht auf einen Infekt Dig III-IV rechts (dominante Hand) gestellt (Urk. 8/5/9).
Die SWICA anerkannte das Vorliegen einer Berufskrankheit (Urk. 8/29), erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung) und liess den Versicherten durch Dr. med. A.___, Chirurgie FMH, handchirurgisch begutachten (Expertise vom 15. Mai 2013 sowie Beantwortung der Zusatzfragen am 29. Juli 2013; Urk. 8/157 und Urk. 8/169). Mit Verfügung vom 24. September 2013 (Urk. 8/170) stellte sie ihre Leistungen per 31. August 2013 ein, sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 15 % zu und verneinte den Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 0 %.
Im Juni 2014 (Urk. 8/175) ersuchte das Z.___ um Kostengutsprache für Physiotherapie, welches Gesuch die SWICA als Rückfallmeldung entgegen nahm. Die SWICA liess ihn daraufhin durch Dr. med. B.___, Chirurgie FMH, handchirurgisch begutachten (Expertise vom 19. Februar 2015; Urk. 8/204). Mit Verfügung vom 16. März 2015 verneinte sie ihre Leistungspflicht, da sich die Befunde seit dem Fallabschluss nicht geändert hätten (Urk. 8/208 S. 2). Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 15. April 2015 (Urk. 8/209) wies sie am 7. Dezember 2015 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 23. Januar 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2015 sei aufzuheben und es seien die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag, auf die Rückfallmeldung einzutreten und dem Beschwerdeführer die angemessenen Leistungen zu erbringen. Zudem sei ihm die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen. Am 25. Februar 2016 (Urk. 7) beantragte die SWICA die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Die geltend gemachte Berufskrankheit ist vor dem 1. Januar 2017 ausgebrochen, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.5 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 E. 2c in fine). Sodann kann die Meldung eines Rückfalles oder von Spätfolgen nicht dazu führen, dass eine neue Überprüfung der bereits im Zeitpunkt des Fallabschlusses bestehenden Leiden bezüglich der Unfallkausalität oder deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erfolgt (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 109/01 vom 24. Juni 2002 E. 4c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Fallabschluss nicht wesentlich verändert habe, weshalb kein Rückfall vorliege. Zudem seien vorliegend zwar die Hautrisse als Berufskrankheit zu werten, nicht jedoch die Infektion der Beugesehnenscheiden. Eine Leistungspflicht für den vorliegenden Krankheitsverlauf habe somit nie bestanden. Ein Rückfall sei bereits aus diesem Grund nicht möglich. Zudem sei ein Rückfall auch ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer gar keine berufliche Tätigkeit mehr ausübe, bei der er andauernder Feuchtigkeit und reizenden Abwaschmitteln ausgesetzt sei (S. 5).
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) anerkannte die Beschwerdegegnerin wiederum ihre grundsätzliche Leistungspflicht aufgrund einer Berufskrankheit (S. 5). Hingegen hielt sie daran fest, dass von einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welche einen allfälligen Rückfall begründen würde, nicht ausgegangen werden könne (S. 6).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe drei Arbeitsversuche angetreten, diese jedoch alle wieder abbrechen müssen. Anschliessend sei er zeitweise zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seine Hautrisse seien als Berufskrankheit anerkannt worden. Die Infektion, ausgelöst durch Keime, welche über die Hautrisse in den Körper gelangt seien, stehe als Folgeerscheinung im adäquaten Kausalzusammenhang zur Berufskrankheit „Hautrisse“. Auch die Infektion sei deshalb als Berufskrankheit anzuerkennen und die grundsätzliche Leistungspflicht zu bejahen. In allen medizinischen Unterlagen seit 2014 sei zudem eine Verschlechterung der Situation ausgewiesen. Die Voraussetzungen für einen Rückfall seien gegeben, weshalb die Beschwerdegegnerin auf die Rückfallmeldung einzutreten und weitere Abklärungen vorzunehmen habe (S. 4 f.).
3.
3.1 In seinem handchirurgischen Gutachten vom 15. Mai 2013 (Urk. 8/157) hielt Dr. A.___ folgende Diagnosen fest (S. 11):
- Status nach Beugesehnenscheiden-Empyem Dig III und Dig IV rechts, Infektionszeichen seit 27.10.2012 (Aktendiagnose)
- 31. Oktober 2011 Debridement Dig III und IV Dr. M. Kleine
- 24. November 2011 Nach-Debridement Dig III, Fenestrierung und Spülung Dr. C.___
- 6. Juni 2012 Tenolyse FDP und FDS Dig III rechts, Resektion ulnarer Superficialis-Zügel bei schmerzhaftem Impingement Höhe A2, Spaltung des Ringbandes A1 und Neurolyse beider Fingernerven Dr. C.___. Residuelle Tenodese der Beuger Dig III rechts
- Konsekutive neuralgiforme Schmerzen Dig III mit zirkulärer ,anesthesie douloureuse', Allodynie bis Mittelhand, sensiblen Defiziten und Schmerzausstrahlungen (inkomplettes CRPS II)
- Schulter-Armbeschwerden rechts mit Reiz-Symptomatik des Plexus brachialis und N. radialis
Dazu führte er aus, dass trophische Störungen mit glatt verstrichener glänzender Haut am gesamten Mittelfinger distal betont rechts deutlich erkennbar seien. Der Finger III präsentiere sich als rigide, deutlich weniger beweglich als die übrigen Langfinger. Der Nervus radialis rechts sei entlang des gesamten Supinatorkanals proximal davon auf Höhe des Ellbogengelenkes und über dem distalen Drittel des Humerus dorso-lateral ausgeprägt dolent auf Druck und reagiere beim Beklopfen mit nach distal ausstrahlenden, elektrisierenden schmerzhaften Sensationen (Stromschläge) und nachhaltigen Schmerzen am Mittelfinger und an der Mittelhand. Weit verbreitete Druckdolenzen bestünden im Bereiche der Schultergürtel-Muskulatur supra- und infra-scapulär sowie im Bereiche des Trapezius. Die Sehnenansätze am Prozessus coracoideus seien druckdolent. Beim Beklopfen der Scalenus-Lücken könnten elektrisierende nach distal ausstrahlende Sensationen ausgelöst werden, ebenso durch die provokativen Positions-Manöver im rechten Schultergürtel respektive des rechten Armes mit typischem Dehnungsschmerz und Parästhesien (S. 8 f.). Sämtliche an der rechten Hand durchgeführte Kraftmessungen seien limitiert durch Schmerzen am Mittelfinger (S. 10). Die Schmerz-Angaben hätten weitgehend durch quantitative Ermittlungen überprüft werden können, wobei die Angaben auch bezüglich Ausbreitung übereinstimmen würden mit den Befunden (S. 11). Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer den Beschwerden an der rechten Hand angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (S. 13-15).
3.2 Oberarzt Dr. med. D.___ von der Klinik für Handchirurgie des Z.___ führte in seinem Bericht vom 18. November 2014 (Urk. 8/177) zur elektrodiagnostischen Untersuchung vom 14. Oktober 2014 aus, infolge des Fingerempyems D III und D IV rechts von 2011 habe sich ein chronisches Schmerzsyndrom der rechten oberen Extremität mit sekundär funktioneller Überlagerung im Sinne einer Hypästhesie, den ganzen rechten Körper umfassend, eingestellt. Im Rahmen dieses Schmerzsyndroms habe sich ein myofasziales Schmerzsyndrom druckdolent mit myofaszialen Verhärtungen rechts cubital und vor allem rechts cervical eingestellt. Ebenfalls in diesem Rahmen eines chronischen Schmerzsyndroms seien die exazerbierenden chronischen Kopfschmerzen zu werten.
3.3 Oberarzt Dr. med. E.___ und Assistenzärztin Dr. med. F.___ von der Klinik für Handchirurgie des Z.___ berichteten am 2. Dezember 2014 (Urk. 8/193/39 f.) Folgendes: „Arm rechts: mit unauffälligem Integument, unauffällige Trophi in der heutigen klinischen Untersuchung, keine Hyperhydrose, keine Hypertrichose, keine Rötung, keine Überwärmung. An vielen Punkten kann Schmerz ausgelöst werden. Unverändertes Extensionsdefizit im PIP III von 25°, DIP 4 von 20°, Phalen-Test negativ, Schulter seitengleich frei beweglich, demonstrierbar.“ Aus handchirurgischer Sicht könne die Situation aktuell nicht weiter verbessert werden.
3.4 Dr. B.___ stellte in seinem handchirurgischen Gutachten vom 19. Februar 2015 (Urk. 8/204) folgende Diagnosen (S. 3):
- Zustand nach Beugesehnenscheidenempyem am Mittel- und Ringfinger rechts
- Status nach dreimaliger operativer Revision der Beugesehnen mit Débridement, Synovektomie und zuletzt Resektion eines Superficialiszügels am Mittelfinger
- Zustand nach Daumendistorsion rechts
- Multifokales Schmerzsyndrom in der gesamten rechten oberen Extremität ausstrahlend bis Kopf und Rücken
- Neuralgiforme Schmerzproblematik am Mittelfinger
Dazu führte er Folgendes aus (S. 2): „Rechtshänder. Hautfarbe an den Händen unauffällig. Normales Nagelwachstum. Unauffällige Behaarung. Vor allem am Mittel- und Ringfinger rechts glasige Haut streckseitig an den Endphalangen. Keine Arbeitsspuren der Haut an der rechten Hand. Leicht verstärktes Schwitzen an der rechten Hand. Rechte Hand leicht kühler als die linke Hand. Relativ diffuse Schmerzangaben in den Weichteilen am Vorderarm sowohl beuge- wie streckseitig, aber auch Schmerzen im Bereiche der Schulter- und Halsmuskulatur rechts. Reizlose Narben beugeseitig am Mittel- und Ringfinger. Tinel beim Beklopfen der Narbe am Mittelfingerstrahl auf Höhe des MP-Gelenkes radial.“ Es könne davon ausgegangen werden, dass bis im Frühjahr 2013 noch eine gewisse Besserung der Handfunktion eingetreten sei. Danach jedoch Stagnation und im April 2014 erstmalige Zunahme der Schmerzproblematik und in der Folge bis Ende 2014 Ausweitung des Schmerzsyndroms auf die gesamte rechte obere Extremität und den Schulter- und Nackenbereich (S. 3). Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit voll arbeitsunfähig. Jede berufliche Tätigkeit, welche grundsätzlich unter Ausschluss der dominanten rechten Hand erbracht werden könne, sei jedoch zu 100 % zumutbar, wobei die chronische Schmerzproblematik allenfalls kleinere oder grössere Arbeitspausen erforderlich machen könne (S. 4).
3.5 Dr. med. G.___, FMH für Allgemein- und Unfallchirurgie, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 4. März 2015 (Urk. 8/207) fest, nach Vergleich der Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ bestehe von den klinischen Befunden her in beiden Gutachten eine ungefähr analoge Situation. Von einer erheblichen Verschlechterung, welche einen Rückfall begründen würde, könne man deshalb nicht ausgehen. Bereits im ersten Gutachten sei festgehalten worden, dass ein Endzustand erreicht und von einer weiteren medizinischen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Zustandsbildes mehr zu erwarten sei. An dieser Situation habe sich auch im Rahmen des zweiten Gutachtens nichts geändert.
4.
4.1 Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der vorliegende Krankheitsverlauf auf eine Berufskrankheit zurückzuführen ist. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen kann das Vorliegen einer solchen jedoch offen gelassen werden.
4.2 Bei ihrem Fallabschluss (Verfügung vom 24. September 2013; Urk. 8/170) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. A.___. Dieser berichtete über ausgeprägte Schmerzen am rechten Mittelfinger und Arm sowie im Bereich der rechten Schulter- und Nackengegend und des rechten Trapezius. Die Beweglichkeit ist hauptsächlich am Mittelfinger eingeschränkt (E. 3.1 hievor). Nach der Meldung eines Rückfalls wurde der Beschwerdeführer von Dr. B.___ begutachtet. Dieser diagnostizierte ein Schmerzsyndrom in der gesamten rechten oberen Extremität ausstrahlend bis in den Kopf und Rücken. Auch seinem Gutachten ist eine eingeschränkte Beweglichkeit vor allem des Mittelfingers zu entnehmen (E. 3.4 hievor). Dr. G.___, welcher die beiden Gutachten miteinander verglich (E. 3.5 hievor), bestätigte, dass von den klinischen Befunden her in beiden Gutachten eine ungefähr analoge Situation besteht. Auch an den vom Beschwerdeführer geschilderten Schmerzen hat sich nichts Wesentliches verändert. So war bereits anlässlich der Begutachtung durch Dr. A.___ von Schmerzen im Bereich des Trapezius und damit in Teilen des Rückens bis in den oberen Nackenbereich die Rede. Dr. B.___ schilderte Schmerzen, welche bis in den Kopf und Rücken ausstrahlen würden, was keine wesentliche Veränderung darstellt. Wohl berichtete Dr. B.___ von einer Zunahme der Schmerzproblematik ab April 2014, doch beruht diese Aussage auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und ist anhand der Akten nicht objektivierbar. Vielmehr stützte sich Dr. B.___ auf einen seit dem Fallabschluss unveränderten Sachverhalt. Die seiner Ansicht nach bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit basiert demnach nicht auf einem verschlechterten Gesundheitszustand im Sinne eines Rückfalls, sondern auf einer abweichenden Einschätzung.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, in allen medizinischen Unterlagen seit 2014 sei eine Verschlechterung der Situation ausgewiesen. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im April 2014 eine 100 %-Stelle in einer Küche angenommen hat, obwohl er gemäss Dr. A.___ für eine solche Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig ist. Dass es bereits nach wenigen Arbeitstagen zu einer Schmerzexazerbation und daraufhin zu einer vorübergehenden vollen Arbeitsunfähigkeit kam, ist damit nicht verwunderlich, spricht jedoch nicht für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes verglichen mit dem Zustand im September 2013. Entsprechend gab der Beschwerdeführer anlässlich der Notfallkonsultation vom 17. April 2014 beim Versuch der Extension im Ring- und Mittelfinger zwar Schmerzen an, doch sei dies bereits vorgängig immer so gewesen (Bericht der Klinik für Handchirurgie des Z.___; Urk. 8/193/17 f.). Ebenso ist nachvollziehbar, dass eine Tätigkeit als Reiniger im Z.___ mit einem Arbeitspensum von 7.00 bis 18.00 Uhr (Urk. 8/177) zu einer Schmerzexazerbation führte, besteht doch gemäss Dr. A.___ eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit, dies verteilt auf 5 Tage pro Woche. Dass der Beschwerdeführer auch diese Tätigkeit wieder aufgeben musste, lässt damit ebenso wenig auf einen Rückfall schliessen. Zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeit in einer Gartenanlage (Urk. 1 S. 3) ist nichts Weiteres bekannt, weshalb daraus keine Schlüsse gezogen werden können.
4.3.2 Weder dem genannten Bericht vom 17. April 2014 noch den von den Parteien angeführten Berichten der Klinik für Handchirurgie des Z.___ (Verlaufsberichte vom 22. April [Urk. 8/193/20: Schmerzexazerbation nach Überbelastung; ausser Extensionsdefizit unauffällige Befunde], 13. September [Urk. 8/193/27: zunehmende Schmerzen; ausser positivem Tinel-Zeichen unauffällige Befunde] und 23. September 2014 [Urk. 8/193/29: Schmerzexazerbationen und Sensibilitätsstörungen; diffuse Symptomatik]; Berichte Sprechstunde Handchirurgie vom 25. August [Urk. 8/193/25: Schmerzexazerbation mit diffuser Sensibilitätsstörung rechte obere Extremität; unveränderte Befunde] und 2. Dezember 2014 [E. 3.3 hievor] und Bericht vom 18. November 2014 [E. 3.2 hievor]) sowie von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Handchirurgie, vom 26. Oktober (Urk. 8/211: arthrogen fixierte Flexionskontraktur sowie konsekutives Rehabilitationsdefizit; allenfalls geringgradige periphere Sensibilitätsstörungen bei fehlender Mus-kelatrophie, wie sie zu erwarten wäre) und 18. Dezember 2015 (Urk. 8/213: subjektive Besserung, neu Schmerzen im Bereich der radialen Handge-lenksextensoren; keine neuen Befunde ausser Muskelhartspann), oder den weiteren medizinischen Unterlagen lassen sich objektivierbare Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Beschwerden entnehmen, aus welchen auf einen Rückfall geschlossen werden könnte. Insbesondere sind auch in Bezug auf die Sensibilitätsstörungen keine wesentlichen Veränderungen seit dem Fallabschluss ersichtlich.
4.3.3 Im Verlaufsbericht vom 22. April 2014 wurde ein Arbeitsversuch in leichter manueller Tätigkeit mit zunächst einem 30 - 50 %-Pensum empfohlen (Urk. 8/193/20). Dem Verlaufsbericht vom 23. September 2014 (Urk. 8/193/29) ist eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % zu entnehmen. Im Bericht wird jedoch zwischen der angestammten und einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit nicht unterschieden. Verglichen mit der gemäss Dr. A.___ bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten beziehungsweise 20 % in einer angepassten Tätigkeit lässt damit auch dies nicht auf eine Verschlechterung beziehungsweise einen Rückfall schliessen. Der vom Beschwerdeführer angeführte Bericht der I.___ vom 8. Februar 2013 (Urk. 8/134) wurde im Übrigen noch während der Rehabilitationsphase (vor Fallabschluss) erstellt und vermag somit in Bezug auf die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Fallabschluss nichts auszusagen.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Spätfolgen beziehungsweise ein Rückfall bei fehlenden relevanten objektivierbaren Befunden zu verneinen sind. Damit besteht keine (neuerliche) Leistungspflicht der SWICA. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwalt Dr. Marco Mona, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen und dieser aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Entschädigung ist nach Einblick in die Honorarnote vom 2. Mai 2017 (Urk. 11) auf Fr. 1‘671.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Der Beschwerdeführer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 23. Januar 2016 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Marco Mona, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Marco Mona, Zürich, wird mit Fr. 1‘671.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Marco Mona
- SWICA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher