Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2016.00024


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Käser

Urteil vom 27. Oktober 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1971 geborene X.___ arbeitete seit dem 6. Februar 2014 bei der Y.___ GmbH, und war gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis obligatorisch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 17. Juli 2014 als Beifahrerin im Lieferwagen ihrer Arbeitgeberin in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde. Ein entgegenkommendes Auto fuhr beim links Abbiegen in die Fahrerseite. Die Versicherte erlitt unbestimmte Verletzungen in mehreren Bereichen der oberen Ex-tremitäten (vgl. Bagatellunfall-Meldung vom 18. Juli 2014, Urk. 11/1).

    Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags im Stadtspital Z.___, (Urk. 11/13, Urk. 11/39), wo eine Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion Grad 0 (gemäss QTF-Klassifikation) diagnostiziert wurde (Urk. 11/65). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 11/30).

Vom 1. bis 10. September 2014 erfolgte eine konservative Schmerztherapie sowie eine multimodale rheumatologische Komplexbehandlung im Stadtspital A.___ (Urk. 11/43). Anschliessend fand vom 10. September bis 3. Oktober 2014 eine stationäre Rehabilitation in der Reha B.___ statt (Urk. 11/71). Am 27. Januar 2015 nahm die Versicherte bei Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung auf (Urk. 11/106). Die Suva veranlasste daraufhin Aktenbeurteilungen durch Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie (Bericht vom 2. Juni 2015, Urk. 11/131), und durch die Psychiater ihrer Abteilung Versicherungsmedizin (Bericht vom 3. Juni 2015, Urk. 11/132).

1.2    Mit Verfügung vom 2. September 2015 (Urk. 11/150) stellte die Suva die Versicherungsleistungen per 26. August 2015 ein und verneinte den Anspruch der Versicherten auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung mit der Begründung, dass zwischen den aktuell geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden und dem Ereignis vom 17. Juli 2014 kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Auf Einsprache vom 28. September 2015 (Urk. 11/158) hin, welche am 8. Oktober 2015 (Urk. 11/160) ergänzend begründet wurde, hielt die Suva mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2015 (Urk. 2) an der Verfügung vom 2. September 2015 fest.


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 25. Januar 2016 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2015 aufzuheben und es seien ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; insbesondere Taggelder und Heilungskosten) auch nach dem 26. August 2015 auszurichten. Eventualiter sei ein neutrales polydisziplinäres Gutachten unter Federführung eines Neurologen zu erstellen (S. 2). Mit Eingabe vom 12. April 2016 (Urk. 7) reichte sie einen medizinischen Bericht vom 7. April 2016 (Urk. 8) nach. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2016 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 21. September 2016 (Urk. 15) erneuerte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren. Innert der mit Verfügung vom 22. September 2016 (Urk. 17) angesetzten Frist ging keine Duplik ein, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. November 2016 (Urk. 19) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 17. Juli 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

1.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.4    Nach der Rechtsprechung setzt der Leistungsanspruch aus der obligatorischen Unfallversicherung nebst einem natürlichen auch einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen). Dabei spielt im Sozialversicherungsrecht die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf des geltend gemachten Unfallereignisses auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (sogenannte Psycho-Praxis; BGE 115 V 133), während nach der bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule (HWS) sowie Schädel-Hirntraumen anwendbaren sogenannten Schleudertrauma-Praxis auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 4.3.1).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid dafür (Urk. 2), gemäss der kreisärztlichen Beurteilung vom 2. Juni 2015 handle es sich bei den gestützt auf die Magnetresonanz (MR)-Aufnahmen der HWS und der oberen Brustwirbelsäule (BWS) beschriebenen Pathologien um degenerative/krankhafte Veränderungen (S. 8). Da die von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beschwerden nicht auf einem unfallbedingten, objektivierbaren organischen Substrat im Sinne einer strukturellen Veränderung beruhten, habe eine spezifische Adäquanzprüfung zu erfolgen (S. 9). Weil das Vorliegen des typischen bunten Beschwerdebildes verneint werden müsse, sei die Adäquanzprüfung nicht nach der Schleudertrauma-Praxis, sondern nach der sogenannten Psycho-Praxis vorzunehmen (S. 11). Eine nachhaltige erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes sei aus physischer Sicht nicht mehr zu erwarten, womit der medizinische Endzustand erreicht worden sei. Der Zeitpunkt des Fallabschlusses und damit der Adäquanzprüfung sei somit nicht zu beanstanden (S. 12). Zwischen den jetzt noch geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden und dem Unfall vom 17. Juli 2014 bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang, da keines der in diesem Zusammenhang erforderlichen Kriterien erfüllt sei. Mangels Adäquanz seien die Leistungen zu Recht eingestellt worden; es bestehe folglich weder ein Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf eine Integritätsentschädigung (S. 15).

    In der Vernehmlassung (Urk. 10) stellte sie im Weiteren in Abrede dass organische Unfallfolgen im Sinne eines komplexen regionalen Schmerz- syndroms (CRPS) vorlägen (S. 4). Zur Anwendung der Psycho-Praxis ergänzte sie, die Diagnose einer HWS-Distorsion sei mehr als fraglich, zudem sei die Psyche bereits kurze Zeit nach dem Unfall klar im Vordergrund gestanden (S. 5).

2.2    Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, bei ihr liege klar ein organisch feststellbarer Schaden (CRPS) vor, der bis heute nicht abgeheilt sei; weitere Abklärungen und Behandlungen seien dringend indiziert (Urk. 1 S. 12 f., Urk. 7 S. 2). Die Beschwerdegegnerin könne nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beweisen, dass der medizinische Endzustand bereits per 26. August 2015 eingetreten sei. Da vorliegend bildgebend ein organisch feststellbarer unfallbedingter Gesundheitsschaden vorliege, bestehe gemäss aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung kein Raum für eine Adäquanzprüfung; insbesondere finde die sogenannte „Psychopraxis“ von Anfang an keine Anwendung. Selbst bei Anwendung dieser Praxis sei die Adäquanzprüfung verfrüht vorgenommen worden (Urk. 1 S. 13 f.). Der medizinische Sachverhalt sei absolut mangelhaft abgeklärt worden, weshalb die Beschwerdegegnerin gegen die Untersuchungsmaxime gemäss Art. 43 ATSG verstossen habe (Urk. 1 S. 15, Urk. 15).


3.

3.1    Auf Zuweisung des Hausarztes Dr. med. E.___ erfolgte bereits am 17. Dezember 2013 die radiologische Abklärung einer Diskushernie beziehungsweise einer Kompression im Zusammenhang mit einem chronischen Zervikalsyndrom (CSS). Dr. med. F.___, Facharzt FMH Radiologie, kam gestützt auf die MR-Untersuchung der HWS sowie der oberen BWS in seinem Bericht vom 17. Dezember 2013 (Urk. 11/124) zu folgender Beurteilung:

- C4/C5: Kleine mediane Diskushernie mit minimaler Impression des Duralsackes und leichter Abtragung des Myelons bei beginnender Segmentdegeneration

- C5/C6: Etwas grössere paramedian rechtsseitige Diskushernie mit umschriebener Impression des Duralsackes

- C6/C7 und C7/Th1: Kleine flachbogige mediane Diskushernie mit leichter Impression des Duralsackes

3.2

3.2.1    Die Erstbehandlung fand am Unfalltag im Stadtspital Z.___ statt. Pract. med. G.___, Assistenzärztin, stellte laut Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma vom 17. Juli 2014 (Urk. 11/65) keine äusseren Verletzungen fest und diagnostizierte eine HWS-Distorsion Grad 0 (keine Nackenbeschwerden, keine somatischen Befunde) gemäss QTF-Klassifikation.

3.2.2    Im Arztzeugnis vom 26. August 2014 (Urk. 11/39) hielt pract. med. G.___ fest, bei der Erstbehandlung vom 17. Juli 2014 habe die Beschwerdeführerin eine Bewusstlosigkeit, Amnesie sowie Schwindel verneint. Aktuell, mithin am Unfalltag, klage sie über Kopfschmerzen. Bezüglich Befund führte die Ärztin aus, es würden sich keine äusseren Prellmarken zeigen. Die Pupillen seien beidseits isokor und beidseits bestehe eine prompte und konsensuelle Lichtreaktion. Ein Thorax- oder Beckenkompressionsschmerz liege nicht vor. Über der gesamten Lunge finde sich ein vesikuläres Atemgeräusch. Das Abdomen sei weich, es bestehe keine Abwehrspannung und keine Druckdolenz und die Nierenlager seien nicht klopfschmerzhaft. Auch die Wirbelsäule sei nicht klopfschmerzhaft und die HWS schmerzfrei frei beweglich. Der übrige Bodycheck sei unauffällig (S. 1). Die Ärztin empfahl eine körperliche Schonung für einige Tage sowie eine Analgesie bei Bedarf und bei Beschwerdepersistenz oder -progredienz sowie bei Neuauftreten weiterer Symptome eine Wiedervorstellung. Sie attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. bis 19. Juli 2014 (S. 2).

3.3    PD Dr. med. H.___, Facharzt FMH Radiologie und Neuroradiologie, führte im Bericht zur MR-Untersuchung der cervicothorakalen Wirbelsäule vom 12. August 2014 (Urk. 11/18) aus, es zeige sich eine Kyphosierungsfehlstellung im Segment HW 5/6, progredient zur Voruntersuchung vom Dezember 2013, sowie eine leichte Zunahme des rechts recessalen Bulgings mit möglichem Nervenwurzelkontakt der austretenden Nervenwurzeln bei HW 5/6 rechts.

3.4    Die Ärzte vom Stadtspital A.___, wo die Beschwerdeführerin vom 1. bis 10. September 2014 hospitalisiert war, diagnostizierten im Kurzaustrittsbericht vom 5. September 2014 (Urk. 11/43) neben einem Problem am Femur ein cervicobrachiales Syndrom rechts mit/bei differentialdiagnostisch beginnendem CRPS und Status nach lateralem HWS-Distorsionstrauma am 17. Juli 2014. Aufgrund dieser Diagnosen empfahlen sie der Beschwerdeführerin eine muskuloskelettale Rehabilitation in einer Rehaklinik. Sie attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2).

3.5    Die Ärzte der Reha B.___, wo sich die Beschwerdeführerin vom 10. September bis 3. Oktober 2014 für eine stationäre Rehabilitation aufhielt, übernahmen in ihrem Bericht vom 21. Oktober 2014 (Urk. 11/71) die im Stadtspital A.___ gestellten Diagnosen (S. 1). Sie führten weiter aus, zum Eintrittszeitpunkt habe die Beschwerdeführerin starke, konstant anhaltende Schmerzen in der HWS und der rechten Schulter mit Ausstrahlung in den rechten Arm und in den Kopf sowie die rechte Gesichtshälfte angegeben. Der rechte Arm und die rechte Hand seien mässig geschwollen gewesen und hätten Bewegungsschmerzen ausgelöst. Im Verlauf hätten die Schmerzen im zervikothorakalen Übergang durch Weichteiltechniken und manuelle Therapie verbessert werden können, sodass diese nur noch sporadisch am Morgen aufgetreten seien. Die Kopf- und Gesichtsschmerzen hätten durch Bindegewebsmassage und Kinesiotaping gröss- tenteils beseitigt werden können. Die Schwellung des rechten Arms und der rechten Hand habe mit Lymphdrainage beseitigt und die Schmerzen hätten mit Weichteiltechniken, manueller Therapie und Neuromobilisation gelindert werden können (S. 2).

3.6    Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie FMH, untersuchte die Beschwerde- führerin am 16. Januar 2015 auf kreisärztliche Zuweisung hin und gab im Bericht vom 22. Januar 2015 (Urk. 11/90) an, aufgrund der durchgeführten klinisch-neurologischen Untersuchung und der zur Verfügung gestellten medizinischen Berichte könne die Diagnose eines (myofaszialen) zervikobrachialen Schmerzsyndroms rechts gestellt werden. Die Beschwerdeführerin habe am 17. Juli 2014 ein HWS-Distorsionstrauma als Folge eines PW-Auffahrunfalls erlitten. In der klinisch-neurologischen Untersuchung finde er keine richtungsweisenden pathologischen Befunde, insbesondere keine Anhaltspunkte für eine zervikoradikuläre oder myeläre Schädigung. Klinisch und elektrophysiologisch würden sich momentan auch keine eindeutigen Hinweise auf ein CRPS ergeben. Zum Ausschluss einer Schädigung im Bereich des peripheren Nervensystems (unter anderem Sulcus ulnaris- oder Carpaltunnelsyndrom) seien noch Neurographien rechts durchgeführt worden. Bei diesen habe sich ein Normalbefund gezeigt. Eine MRI-Untersuchung der HWS sei am 12. August 2014 durchgeführt worden. Bei dieser Untersuchung würden sich degenerative Veränderungen der mittleren HWS-Segmente zeigen. Beschrieben werde eine Kyphosierungsfehlstellung im Segment HWK5/6. Ungewöhnlich für ein HWS-Distorsionstrauma sei der sehr protrahierte Heilungsverlauf. Eine somatoforme Symptomausweitung sei aus seiner Sicht möglich. Eine bleibende Beeinträchtigung als Folge des Unfalls (HWS-Distorsionstrauma) sei aus neurologischer Sicht nicht zu erwarten. Therapeutisch empfehle er eine aktive Physiotherapie, eine schmerzdistanzierende Medikation (mit einem Antidepressiva) und einen zeitnahen Arbeitsversuch (S. 2).

3.7    Dr. med. C.___, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 2. März 2015 (Urk. 11/106) aus, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 27. Januar 2015 aus sprachlichen Gründen wegen psychischer Problematik im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung und Schleudertrauma als Folge eines Autounfalls vom 17. Juli 2014 in ihrer ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung. Bis und mit heute hätten drei Sitzungen stattgefunden. Die Beschwerdeführerin berichte über Kopfschmerzen, Ängste, Alpträume, häufiges Weinen, Schreckhaftigkeit sowie Ein- und Durchschlafstörungen. In der Nacht weine sie und wache verängstigt auf, als ob jemand in ihrem Zimmer sei und als ob ihr jemand diktiere, wie sie was machen solle. Danach verstumme sie aus Angst. Ihren Mund könne sie nicht öffnen. Sie spüre Angst und Depression, Schmerzen im rechten Arm und berichte von einer Isolation (S. 1). Dr. C.___ diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung als Folge des Autounfalls vom 17. Juli 2014 mit Angst- und Panikattacken (ICD-10 F43.1) sowie Kopfschmerzen als Folge eines Schleudertraumas (Unfall vom 17. Juli 2014). Aus psychiatrischer Sicht bescheinigte sie eine volle Arbeitsunfähigkeit (S. 2).

3.8    J.___, Dipl. Physiotherapeut, gab im physiotherapeutischen Bericht vom 27. Mai 2015 (Urk. 11/129) an, die Beweglichkeit der HWS/BWS, vor allem rotatorisch, sei stark eingeschränkt. Es bestehe ein muskulärer Hartspann dorsal/ventral. In der rechten Hand habe die Beschwerdeführerin 50 % weniger Kraft als links und Schmerzen bei Belastung. Er empfahl die Fortführung der Therapien, ansonsten sich die Beweglichkeit massiv verschlechtern würde.

3.9    Kreisarzt Dr. med. D.___ führte in der Aktenbeurteilung vom 2. Juni 2015 (Urk. 11/131) aus, eine traumatisch bedingte Läsion habe ausgeschlossen werden können. Bei den beschriebenen Pathologien in den MR-Aufnahmen handle es sich um degenerative/krankhafte Veränderungen. Die Beschwerdeführerin sei in allen relevanten Fachrichtungen abgeklärt worden. Eine fachärztliche neurologische Untersuchung sei am 16. Januar 2015 durch Dr. I.___ erfolgt. Wie dessen Bericht vom 22. Januar 2015 zu entnehmen sei, habe er in der klinisch-neurologischen Untersuchung keine richtungsweisenden pathologischen Befunde, insbesondere keine Anhaltspunkte für eine zervikoradikuläre oder myeläre Schädigung gefunden. Klinisch und auch elektrophysiologisch hätten sich keine eindeutigen Hinweise auf ein CRPS ergeben. Gemäss dem ausführlichen Bericht des Physiotherapeuten J.___ habe sich mittlerweile ein stationärer Zustand etabliert. Eine nachhaltige erhebliche Verbesserung sei nicht mehr zu erwarten (S. 2).

3.10    Med. pract. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Facharzt L.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, schilderten in ihrer psychiatrischen (Akten-)Beurteilung vom 3. Juni 2015 (Urk. 11/132), es seien durchaus Zweifel angebracht, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide. Bei noch verhältnismässig kurzer zeitlicher Distanz zum Unfallereignis - vor allem wegen weiterer belastender Lebensereignisse wie Migration, Wegfall des sozialen Netzes, Befürchtungen einer anderen schweren Erkrankung - seien auch andere Diagnosen möglich, deren Bestehen zunächst verifiziert werden sollte. Aus psychiatrischer Sicht liege noch kein Endzustand vor. Der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch instabil. Es sollte zunächst noch eine sorgfältige Diagnostik durchgeführt werden mit dann entsprechend konsequenter Therapie. Unabhängig von der diagnostischen Feineinschätzung sei sowohl bei Vorliegen einer Anpassungsstörung als auch bei einer von der Behandlerin so beurteilten posttraumatischen Belastungsstörung durch Weiterbehandlung noch eine Verbesserung der psychischen Gesundheitsstörung zu erwarten (S. 5).

3.11    Dr. med. M.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, stellte in seinem zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin verfassten Bericht vom 16. Januar 2016 (Urk. 3/4) eine massive Schwellung des rechten Armes und der Finger am rechten Handgelenk fest. Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe sehr wahrscheinlich ein CRPS I des rechten Handgelenks. Im neurologischen Bericht vom Sommer 2014 sei eine neurologische Abklärung erwähnt worden, welche einen Morbus Sudeck ausschliesse. Ob dies überhaupt möglich sei, könne er nicht beurteilen und überlege sich, genau diese Frage einem Neurologen zu stellen (S. 2).

3.12    Auf Zuweisung von Dr. M.___ untersuchte Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Handchirurgie, die Beschwerdeführerin. Im Bericht vom 7. April 2016 (Urk. 8) diagnostizierte er einen Status nach Kontusion der rechten oberen Extremität mit unter anderem CRPS-artiger Schmerzausbreitung an der entsprechenden Extremität. Weiter führte er aus, die Befunde würden für ein CRPS sprechen, welches jedoch, zumindest beim Anfang der Untersuchung, gar nicht sehr ins Auge falle und erst nach seinen Manipulationen zum Tragen komme. Seines Erachtens würde eine weitergehende neurologische Abklärung Sinn machen, vor allem mit der Fragestellung nach einem Thoracic Outlet Syndrom und ganz speziell auch nach dem Supinator Syndrom rechts (S. 2).

    In seinem Bericht vom 31. August 2016 (Urk. 16/1) erwähnte Dr. N.___, subjektiv seien die Schmerzen tendenziell schlimmer geworden. Die Beschwerdeführerin berichte über eigentlich ganz ähnliche Symptome, wie sie sie bereits gehabt habe. Um aber die Frage nach einem CRPS zu beantworten, habe er sich an die Budapester Kriterien gehalten. Die Beschwerdeführerin erfülle die Kriterien für ein CRPS zweifelsfrei (S. 1). Therapeutisch würde aus seiner Sicht ein stationärer Aufenthalt Sinn machen für beispielsweise eine Dauerplexus-Therapie in Kombination mit entsprechender Ergotherapie. Die Beschwerdeführerin sei verzweifelt und sehe eigentlich nirgends einen Ausweg. Die Arbeitsfähigkeit sei mit Sicherheit nicht gegeben (S. 2).

3.13    Dr. C.___ bestätigte am 19. August 2016 ihre früher gestellten psychiatrischen Diagnosen und berichtete von einer leichten Besserung des psychischen Zustandsbildes unter medikamentöser und therapeutischer Therapie. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für leichte Arbeiten ohne Stress (beschützender Rahmen) etwa zu 40 % arbeitsfähig (Urk. 16/2).


4.

4.1    Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin organisch nachweisbare Unfallfolgeschäden bestehen. Die bildgebende Untersuchung vom 12. August 2014 der HWS ergab keinen Anhalt für frische traumatische ossäre Läsionen, jedoch zeigte sich eine Kyphosierungsfehlstellung sowie ein rechts recessales Bulging mit möglichem Nervenwurzelkontakt (E. 3.3 hievor).

4.1.1    Kreisarzt Dr. D.___ legt überzeugend dar, dass es sich bei den gestützt auf die MR-Aufnahmen der HWS und der oberen BWS beschriebenen Pathologien um degenerative Veränderungen handelt und keine strukturellen unfallkausalen Schädigungen vorliegen. Auf seine Beurteilung vom 2. Juni 2015 ist abzustellen. Der Bericht ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die beklagten Beschwerden und erfolgte in Kenntnis der Vorakten (ärztliche Berichte, bildgebende Abklärungen etc.). Die Stellungnahme von Dr. D.___ ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtend. Er begründet seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar und schlüssig.

    Seine Beurteilung deckt sich auch mit den übrigen medizinischen Berichten. So wurden bereits vor dem Unfall vom 17. Juli 2014 anlässlich der MR-Untersuchung der HWS und der oberen BWS vom 17. Dezember 2013 erhebliche degenerative Veränderungen erwähnt (E. 3.1 hievor). Diese wurden bei der MR-Untersuchung der cervicothorakalen Wirbelsäule vom 12. August 2014 als progredient beschrieben. Eine Fraktur fand sich nicht (E. 3.3 hievor). Bei der Erstbehandlung am 17. Juli 2014 konnten keine äusseren Verletzungen festgestellt werden und pract. med. G.___ diagnostizierte eine HWS-Distorsion Grad 0 gemäss QTF-Klassifikation, was keine Nackenbeschwerden und keine somatischen Befunde bedeutet (E. 3.2.1-2 hievor). Dr. I.___ konnte sodann bei der klinisch-neurologischen Untersuchung keine richtungsweisenden pathologischen Befunde, insbesondere keine Anhaltspunkte für eine zerviko-radikuläre oder myeläre Schädigung, finden. Er beschrieb einzig degenerative Veränderungen der mittleren HWS-Segmente (E. 3.6 hievor).

    Die festgestellten Bewegungseinschränkungen der HWS/BWS und der muskuläre Hartspann dorsal/ventral (vgl. E. 3.8 hievor) sind zwar klinisch fassbar, es fehlt ihnen indes ein durch apparative/bildgebende, wissenschaftlich anerkannte Untersuchungsmethoden erhobenes organisches Substrat im Sinne einer strukturellen Veränderung (Urteile des Bundesgerichts 8C_343/2010 vom 31. Mai 2010 E. 3.2; 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2-3).

4.1.2    Die Beschwerdeführerin machte sodann geltend, sie leide an der rechten Extremität an einem CRPS (Urk. 1 S. 7).

    Anlässlich der Erstbehandlung am 17. Juli 2014 im Stadtspital Z.___ klagte die Beschwerdeführerin weder über Schmerzen im rechten Arm noch waren entsprechende äussere Verletzungen sichtbar (Urk. 11/39). Ebenso wenig erwähnte der Hausarzt im Zwischenbericht vom 19. August 2014 eine Verletzung der rechten Extremität, sondern sprach vielmehr von Zervikalgien und Schmerz- ausstrahlung in den rechten Arm nach der erlittenen HWS-Distorsion (Urk. 11/44).

    Die Ärzte vom Stadtspital A.___ diagnostizierten am 5. September 2014 unter anderem ein cervicobrachiales Syndrom rechts mit differentialdiagnostisch - beginnendem CRPS, ohne eine entsprechende Symtomatik zu beschreiben. Die Ärzte von der Reha B.___ übernahmen die entsprechende Diagnose und hielten fest, dass der rechte Arm und die rechte Hand im Eintrittszeitpunkt mässig geschwollen gewesen seien und Bewegungsschmerzen ausgelöst hätten. Im Verlauf konnte die Schwellung mit Lymphdrainage beseitigt und die Schmerzen mit Weichteiltechniken, manueller Therapie und Neuromobilisation gelindert werden (E. 3.5 hievor). Was daran aktenwidrig sein soll und durch den Bericht „Besprechung auf der Agentur O.___ vom 22. Januar 2015“ (Urk. 11/94) habe widerlegt werden können (vgl. Urk. 1 S. 6), ist nicht ersichtlich, da eine erneute Schwellung nicht ausgeschlossen wird.

    Die am 22. Januar 2015 stattgehabte neurologische Untersuchung bei Dr. I.___ ergab keine richtungsweisenden pathologischen Befunde, insbesondere keine Anhaltspunkte für eine zervikoradikuläre oder myeläre Schädigung. Klinisch wie auch elektrophysiologisch ergaben sich keine eindeutigen Hinweise auf ein CRPS. Die durchgeführten Neurographien zeigten einen Normalbefund (E. 3.6 hievor). Er zog lediglich die Möglichkeit eines CRPS in Betracht, aber aus fachärztlicher, neurologischer Sicht konnte er diese Diagnose nicht bestätigen. Daran ändert auch die im Beschwerdeverfahren aufgelegte Beurteilung von Dr. M.___ nichts, zumal auch er nicht mit Sicherheit die Diagnose eines CRPS zu stellen vermochte und für die entsprechende Beurteilung an einen Neurologen verwies. Auch aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 7. April 2016 von Dr. N.___ vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Darin diagnostizierte er eine CRPS-artige Schmerzausbreitung an der rechten oberen Extremität und erachtete ein CRPS gestützt auf die Befunde bloss als möglich. Dieses sei aber erst nach seinen Manipulationen zu Tragen gekommen und am Anfang der Untersuchung nicht ins Auge gefallen. Auch er erachtete eine neurologische Abklärung für angezeigt (E. 3.12). In Anbetracht dieser vom Arzt selbst geäusserten Zweifeln kann nicht gesagt werden, Dr. N.___ sei klar und unmissverständlich zum Ergebnis gelangt, dass ein unfallbedingtes CRPS vorliege (vgl. Urk. 7 S. 2). Vier Monate später - am 31. August 2016 (Urk. 16/1) - beantwortete Dr. N.___ schliesslich gestützt auf die Budapester Kriterien selber die Frage nach einem CRPS und hielt dazu fest, dass die Beschwerdeführerin die Kriterien für ein solches zweifelsfrei erfülle. Allerdings legte Dr. N.___, der seine Berichte in Unkenntnis der Vorakten verfasste (vgl. Urk. 16/1 S. 1), nicht dar, weshalb er die zuvor lediglich als CRPS-artig umschriebenen und weiter abklärungsbedürftigen Schmerzen nunmehr zweifelsfrei als CRPS fasste. Zudem fällt ins Gewicht, dass er weder vom zwischenzeitlich offenbar angefertigten, aber nicht aktenkundigen Bericht des Neurologen noch von den abweichenden Beurteilungen von Dr. I.___ Kenntnis hatte und somit auch nicht erläuterte, weshalb er, Dr. N.___, zu einem abweichenden Schluss gelangt ist. Ihm kann unter diesen Umständen nicht gefolgt werden.

    Nach dem Gesagten verneinte die Beschwerdegegnerin somit das Vorliegen eines CRPS, mithin eines unfallbedingten organisch nachweisbaren Gesundheitsschadens zu Recht. Da keine organisch nachweisbaren Unfallfolgen vorliegen, ist somit eine spezifische Adäquanzprüfung zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Beschwerden vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2015 vom 29. September 2015 E. 5.2). Dabei kann praxisgemäss die Frage nach einer natürlichen Kausalität der entsprechenden Beschwerden zum versicherten Unfallereignis offen bleiben, wenn ein allfälliger Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre (BGE 135 V 465 E. 5.1).

4.2

4.2.1    Bei der Adäquanzprüfung stellt sich zunächst die Frage, ob nach der sogenannten Psycho-Praxis oder der sogenannten Schleudertrauma-Praxis vorzugehen ist (vgl. E. 1.4 hievor).

    Die Anwendung der „Schleudertrauma-Praxis“ setzt voraus, dass ein Schleudertrauma der HWS (HWS-Distorsion), eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädelhirntrauma diagnostiziert wurde. Hat die verunfallte Person eine solche Verletzung erlitten, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfallereignis - zumindest die Manifestation erster Beschwerden - vorliegen (BGE 119 V 335 E. 1; 117 V 369 E. 4b; 117 V 359 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts U 65/07 vom 14. Dezember 2007 E. 2.2 und 4.5; vgl. auch Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 59 f.).


4.2.2Im Stadtspital Z.___ wurde am Unfalltag eine HWS-Distorsion Grad 0 gemäss QTF-Klassifikation diagnostiziert (E. 3.2.1 hievor). Die Beschwerdeführerin verneinte sowohl eine Bewusstlosigkeit, Amnesie, Schwindel, Übelkeit, Erbrechen, Hör- sowie Sehstörungen als auch Kopf- und Nackenschmerzen (Urk. 11/65). Bei der Erstuntersuchung vom 17. Juli 2014 waren die Wirbelsäule nicht klopfschmerzhaft und die HWS schmerzfrei frei beweglich. Äussere Prellmarken fanden sich keine (E. 3.2.2 hievor).

Wenn die Beschwerdeführerin nun geltend macht, dem Erhebungsblatt vom 22. Januar 2015 (Urk. 11/94) könne entnommen werden, unmittelbar nach dem Unfallereignis habe sie unter Nacken-, Kopf-, Arm- und Schulterschmerzen rechts gelitten und die rechte Hand sei ebenfalls rasch angeschwollen, vermag dies - mit Blick auf die echtzeitlichen Berichte (E. 3.2 hievor) - nicht zu überzeugen. Es geht nicht an, von der Situation, wie sie sich möglicherweise am 22. Januar 2015 präsentierte, zu schliessen (vgl. Urk. 1 S. 5), dass die Beschwerden bereits im Juli 2014 vorhanden gewesen wären.

    Auch wenn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht vorausgesetzt wird, dass die zum sogenannten typischen Beschwerdebild einer HWS-Distorsion gehörenden Symptome innert der massgeblichen Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 auftreten müssen, so ist indes wie bereits erwähnt erforderlich, dass sich innert dieser Latenzzeit zumindest HWS- oder Nackenbeschwerden manifestieren.

    Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbehandlung am Unfalltag und somit echtzeitlich nicht über HWS- oder Nackenbeschwerden klagte und die HWS schmerzfrei frei beweglich war (E. 3.2.2 hievor). Entsprechend wurde eine HWS-Distorsion Grad 0 diagnos- tiziert (E. 3.2.1 hievor). Damit im Einklang steht, dass in der Bagatellunfall-Meldung lediglich Verletzungen an den oberen Extremitäten angegeben wurden (Urk. 11/1). Nackenbeschwerden wurden erstmals rund einen Monat nach dem Unfallereignis erwähnt (vgl. Bericht von Dr. E.___, Urk. 11/25) und gleichzeitig festgehalten, die Beschwerdeführerin sei bereits im Dezember 2013 wegen Nackenschmerzen in Behandlung gewesen beziehungsweise es seien entsprechende Abklärungen vorgenommen worden (Urk. 11/12). Gestützt auf die medizinischen Berichte ist demnach innert der massgeblichen Latenzzeit kein typisches buntes Beschwerdebild ausgewiesen. Die Adäquanzprüfung ist somit nicht nach der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109 und 117 V 359), sondern nach der sogenannten Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) vorzunehmen.

4.3

4.3.1    Der Fallabschluss und damit die Adäquanz sind erst dann zu prüfen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (vgl. Art. 19 Abs. l UVG; BGE 134 V 109 E. 4.1). Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 8 ff. und 13 f.; Urk. 15 S. 7 f.) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Adäquanzprüfung nach der Psycho-Praxis zulässig, wenn von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zur erwarten ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_465/2011 vom 7. November 2011 E. 5.1; 8C_1004/2009 vom 13 April 2010 E. 4.2; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 144 f.).

4.3.2In der ärztlichen Beurteilung vom 2. Juni 2015 kam Dr. D.___ zum Schluss, von weiteren Behandlungen sei keine nachhaltige erhebliche Verbesserung mehr zu erwarten (E. 3.9 hievor). Diese Beurteilung deckt sich mit den übrigen Akten. So ist dem physiotherapeutischen Bericht vom 27. Mai 2015 zu entnehmen, dass die durchgeführte Therapie in erster Linie dem Erhalt des bisherigen Zustands dient und es bei einem Therapiestopp zu einer Verschlechterung der Beweglichkeit gekommen sei (E. 3.8 hievor). Die Behandlung dient somit in erster Linie der Stabilisierung des erreichten Zustandes sowie der Linderung der Beschwerden, was nicht mit einer zu erwartenden namhaften Besserung des Gesundheitszustandes gleichzusetzen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_402/2007 vom 23. April 2008). Dass von der Weiterbehandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin erwartet werden kann, ist nicht erstellt. Dies stimmt auch mit den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Besprechung vom 22. Januar 2015 überein, wonach ihr auch die Physiotherapie keine merkliche Verbesserung bringe und es ihr seit dem Unfall nicht gross besser gehe (vgl. Urk. 11/94 S. 2).

    Nach Gesagtem war im Zeitpunkt der Leistungseinstellung der medizinische Endzustand erreicht. Der Zeitpunkt des Fallabschlusses und damit der Adäquanzprüfung erfolgte demnach nicht verfrüht. Wie bereits erwähnt ändert die Tatsache, dass der medizinische Endzustand aus psychiatrischer Sicht noch nicht erreicht ist (vgl. E. 3.10 hievor), daran nichts (BGE 134 V 109 E. 6.1).

4.4

4.4.1    Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist nach der Psycho-Praxis an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis anzuknüpfen. Zu prüfen ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch die Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können (BGE 134 V 109 E. 10.1; 115 V 133 E. 6).

4.4.2Gemäss den Akten war die Beschwerdeführerin am 17. Juli 2014 als Beifahrerin im Firmenauto unterwegs. In einer Kreuzung übersah die Lenkerin des entgegenkommenden Wagens beim Linksabbiegen das Fahrzeug, in welchem sich die Beschwerdeführerin befand, und es kam zu einer schrägfrontalen Kollision (vgl. Urk. 11/1; Urk. 11/94).

In der Biomechanischen Kurzbeurteilung (Triage) der P.___ vom 29. Oktober 2014 (Urk. 11/64) wurde festgehalten, im Zuge eines Anpralls vorne links habe der Citroën, in welchem sich die Beschwerdeführerin befunden habe, eine Beschleunigung in Querrichtung zum Fahrzeug (nach rechts) erfahren. Die daraus resultierende Geschwindigkeitsänderung (delta-v) dürfte gesamthaft unterhalb oder innerhalb eines Bereichs von 20 bis 30 km/h gelegen haben. Die Beschwerdeführerin habe sich dadurch relativ zum Fahrzeug nach vorne und nach links bewegt (S. 3).

Mit Blick auf die Rechtsprechung ist der einfache Unfall vom 17. Juli 2014 als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2010 vom 23. Dezember 2011 E. 6.1). Dies deckt sich auch mit den Ausführungen in der entsprechenden biomechanischen Kurzbeurteilung, wonach man von der Biomechanik her weitgehend davon ausgehe, dass der Harmlosigkeitsbereich für nicht unerhebliche HWS-Beschwerden auch nach schrägfrontalen Kollisionen im „Normalfall“ bei Verwendung von Sicherheitsgurten in einem Bereich der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung des verzögerten Fahrzeugs (delta-v) von etwa dem doppelten Wert desjenigen bei Heckkollisionen (10 bis 15 km/h) liege, also bei 20 bis 30 km/h (S. 3).

4.4.3    Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Die wichtigsten entsprechenden Kriterien sind besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles, die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, körperliche Dauerschmerzen, ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sowie Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1; 124 V 44 E. 5c/bb; 115 V 133; Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2009 vom 15. Januar 2010 E. 4.1.1).

Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). Ist kein Kriterium in ausgeprägter Weise erfüllt, müssen vier Kriterien erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5).

4.4.4Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versicherten Person.

Besonders dramatische Begleitumstände sind vorliegend zu verneinen. Der Verkehrsunfall war objektiv betrachtet auch nicht besonders eindrücklich. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6.  November 2012 ).

Im Stadtspital Z.___ wurde eine HWS-Distorsion Grad 0 gemäss QTF-Klassifikation diagnostiziert (E. 3.2.1 hievor). Dabei handelt es sich nicht um eine schwere Verletzung oder eine solche von besonderer Art, zumal es zu keinen äusseren Verletzungen kam und auch Frakturen verneint werden konnten (E. 3.2-3 hievor). Zudem genügt die Diagnose einer HWS-Distorsion für sich allein nicht zur Bejahung dieses Kriteriums (BGE 134 V 109 E. 10.2.2). Besondere Umstände sind nicht ersichtlich. Sodann liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die relativ geringe Gesundheitsschädigung geeignet wäre, psychische Fehlentwicklungen auszulösen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_568/2015 vom 15. Januar 2016; 8C_308/2014 vom 17. Oktober 2014).

In den Akten finden sich keine Hinweise für eine ärztliche Fehlbehandlung, einen schwierigen Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen, wobei die Behandlung der organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden nicht in die Prüfung der Kriterien miteinzubeziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2008 vom 26. November 2008 E. 5.2). Nach der ambulanten Behandlung im Stadtspital Z.___ vom 17. Juli 2014 erfolgte vom 1. bis 10. September 2014 eine kurze stationäre Behandlung im Stadtspital A.___ sowie vom 10. September bis 3. Oktober 2014 eine dreiwöchige stationäre Rehabilitation in der Reha B.___ (E. 3.4-5 hievor). Daneben fand unter anderem lediglich eine physiotherapeutische Behandlung sowie eine fachärztlich-neurologische Untersuchung statt (E. 3.6 und E. 3.8 hievor; vgl. Urk. 11/94). Da bei der Prüfung der Adäquanzkriterien nach BGE 115 V 133 die Folgen organisch nicht ausgewiesener Beschwerden nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_903/2009 vom 28. April 2010 E. 4.6), ist das Kriterium der ungewöhnlich lange dauernden ärztlichen Behandlung somit zu verneinen. Anzeichen von körperlichen Dauerschmerzen sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführerin wurde zwar ab dem 17. Juli 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 2. Juni 2015 waren die noch vorhandenen Beschwerden rein somatisch jedoch nicht erklärbar, womit die weitere Arbeitsunfähigkeit durch die organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden bedingt war. Das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist deshalb ebenfalls nicht gegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 4.2.7).

Nach dem Gesagten ist keines der erforderlichen Kriterien erfüllt, womit der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden und dem Unfall vom 17. Juli 2014 zu verneinen ist.

4.5Zusammenfassend ist die adäquate Unfallkausalität zwischen den von der Beschwerdeführerin über den Zeitpunkt des Fallabschlusses hinaus geltend gemachten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden und dem Unfall vom 17. Juli 2014 zu verneinen. Die Einstellung der Versicherungsleistungen per 26. August 2015 erfolgte zu Recht. Vor diesem Hintergrund können weitere Abklärungen (vgl. Urk. 1 S. 14 f.; Urk. 15 S. 8) unterbleiben.

    Mangels Adäquanz der verbliebenen Beeinträchtigungen steht auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder Integritätsentschädigung im Raum.

    Der Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2015 erweist sich somit als zutreffend. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubKäser