Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2016.00025 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 16. Januar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1955 geborene X.___ war ab dem 16. September 1989 bei der Y.___ AG als Taxichauffeur angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert (vgl. Urk. 10/1). Am 19. Juli 2011 sowie am 18. Oktober 2011 erlitt er je einen Auffahrunfall, wobei beide Male ein HWS-Distorsionstrauma diagnostiziert wurde. Vom 7. Dezember 2011 bis 12. Januar 2012 befand sich der Versicherte in stationärer Behandlung in der Z.___, wo unter anderem die Diagnose Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion gestellt wurde. Ab dem 1. September 2012 wurde dem Versicherten wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Mit Unfallmeldung vom 5. Juli 2012 wurde der Suva sodann ein Unfall vom 20. Juni 2012 gemeldet. Der Versicherte habe sich eine Bursitis präpatellaris links zugezogen, als er auf dem Parkplatz der Z.___ beim Aussteigen aus dem Auto aufs linke Knie gestürzt sei. Am 2. Juli 2012 musste er deswegen operiert werden (Bursektomie). Die Behandlung endete am 30. August 2012 und ab dem 1. September 2012 bestand diesbezüglich wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Mit Schreiben vom 14. September 2012 stellte die Suva die Versicherungsleistungen betreffend den Unfall vom 18. Oktober 2011 per 1. September 2012 ein. Am 9. Oktober 2012 teilte sie dem Versicherten mit, dass die Heilkosten und Taggelder im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 19. Juli 2011 und 18. Oktober 2011 per 31. Oktober 2012 eingestellt würden (vgl. Urk. 2 S. 2 und Urk. 10/75).
1.2 Am 17. Dezember 2012 kam es zu einer Schlägerei zwischen dem Beschwer-deführer und dem Vater seines Schwiegersohnes (vgl. die Schadenmeldung vom 20. Dezember 2012 [Urk. 10/1] sowie den Polizeirapport vom 16. Januar 2013 [Urk. 10/91 S. 3 ff.]). Im Kurzbericht des A.___ vom 18. Dezember 2012 über die Erstbehandlung des Versicherten vom 17. Dezember 2012 wurde die Diagnose Status nach Schädelkontusion mit mehrfragmentärer Nasenbeinfraktur, Septumfraktur, Fraktur der Proc. frontales Os maxillaris bds., Weichteilemphysem mit geringer Beteiligung mediale Orbita bis Os zygomaticum links, Nasentamponade links gestellt (Urk. 10/24 S. 2-3). Dem Versicherten wurde sodann eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. bis am 19. Dezember 2012 attestiert (Urk. 10/9 S. 2). Er wurde medikamentös behandelt (Urk. 10/24 S. 3), operative Massnahmen waren nicht indiziert (Urk. 10/12 S. 2). Vom 8. bis 12. Januar 2013 befand sich der Versicherte im B.___ an der C.___ (Urk. 10/74) und vom 12. bis 18. Januar 2013 im B.___ der D.___ in stationärer Behandlung (Urk. 10/46 S. 2-3). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (vgl. Urk. 10/3).
Mit Verfügung vom 31. Mai 2013 (Urk. 10/43) kürzte die Suva die Taggeldleistungen im Zusammenhang mit der Schlägerei vom 17. Dezember 2012 um 50% (ab Beginn des Anspruchs), wogegen der Versicherte am 25. Juni 2013 Einsprache erhob (Urk. 10/61). Nach weiteren Abklärungen zog die Suva mit Mitteilung vom 1. November 2013 die Verfügung vom 31. Mai 2013 wieder zurück (Urk. 10/102).
Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 stellte die Suva die Versicherungsleistungen betreffend den Unfall vom 17. Dezember 2012 per 1. Februar 2014 ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, die noch geklagten Beschwerden seien organisch nicht hinreichend nachweisbar, weshalb die Adäquanz zu prüfen sei. Diese sei gemäss BGE 115 V 133 zu verneinen (Urk. 10/113). Am 5. Februar 2014 erhob der Versicherte dagegen Einsprache und beantragte die Weiterausrichtung der vollen Taggelder. Bei den geklagten Beschwerden handle es sich nicht nur um die Folgen des Unfalles vom 17. Dezember 2012, sondern auch um die Folgen der Unfälle vom 2. Februar 2011, 19. Juli 2011 und 18. Oktober 2011 (Urk. 10/138 S. 4-8; diese Einsprache ging bei der Suva unter und wurde dieser am 14. Oktober 2015 erneut eingereicht [vgl. Urk. 10/138 S. 1-3 und Urk. 10/145]). Mit Entscheid vom 21. Dezember 2015 wies die Suva die Einsprache des Versicherten vom 5. Februar 2014 ab (Urk. 2 [= Urk. 10/144]).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen weiterhin auszurichten; eventuell sei die Sache zwecks Ergänzung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (insbesondere Prüfung eines Rentenanspruchs und eines Anspruches auf Integritätsentschädigung). In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Februar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 11. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu substantiieren. Sodann wurde ihm die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 12). Mit Verfügung vom 4. April 2016 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Urk. 16).
3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies mit Verfügung vom 4. August 2016 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung ab. Die von ihm am 14. September 2016 beim hiesigen Gericht eingereichte Beschwerde wurde mit heutigem Urteil abgewiesen (vgl. Prozess Nr. IV.2016.01007).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 ist die Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 25. September 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung) in Kraft getreten (AS 2016 4388). Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zu dieser Änderung werden die Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten der Änderung ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Allfällige Rentenleistungen werden allerdings unter bestimmten Bedingungen gekürzt (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015).
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3.2 Diese Beweisgrundsätze gelten auch in Fällen mit Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule, Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).
1.4
1.4.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.4.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.4.3 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
1.5 Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche der Unfallversicherer im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass dieser, solange er in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die vom Unfallversicherer beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid nach der von der Rechtsprechung gebildeten Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Unfallereignissen vom 19. Juli 2011, 18. Oktober 2011 und 17. Dezember 2012 sowie den psychischen Beschwerden (Urk. 2 S. 7 ff.). Ein Unfall vom 2. Februar 2011, wie in der Einsprache behauptet, sei nicht aktenkundig (Urk. 2 S. 6).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die psychischen Beschwerden seien adäquat kausal zum Unfallereignis vom 17. Dezember 2012 (Urk. 1 S. 7). Die Beschwerdegegnerin habe die Adäquanzprüfung nach der falschen Rechtspraxis vorgenommen. Massgebend sei die Rechtspraxis bei Schreckereignissen (Urk. 1 S. 9 ff. mit Hinweis auf BGE 129 V 177). Die Beschwerdegegnerin habe zudem ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie keine weiteren Abklärungen zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers mehr habe vornehmen lassen. Sie habe den Fall daher zu früh abgeschlossen (Urk. 1 S. 7 ff.).
2.3 Den nachstehenden Erwägungen ist vorauszuschicken, dass sich die vorliegende Beschwerde einzig gegen die Verneinung der Adäquanz zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 17. Dezember 2012 richtet; der Beschwerdeführer hat das Ergebnis der Adäquanzprüfung hinsichtlich der am 19. Juli 2011 und 18. Oktober 2011 erlittenen Auffahrunfälle nicht beanstandet.
3.
3.1 Im Kurzbericht des A.___ vom 18. Dezember 2012 über die Erstbehandlung des Versicherten vom 17. Dezember 2012 wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 10/24 S. 2):
- St. n. Schädelkontusion mit
- mehrfragmentärer Nasenbeinfraktur
- Septumfraktur
- Fraktur der Proc. frontales Os maxillaris bds.
- Weichteilemphysem mit geringer Beteiligung mediale Orbita bis Os zygomaticum links
- Nasentamponade links
- Hypertensive und rhythmogene Herzkrankheit mit/bei
- arterieller Hypertonie
- konzentrisch hypertrophem linkem Ventrikel (LVEF 50-50%), Echo 2005
- chronischem Vorhofflimmern
- St. n. circumferentieller linksatrialer Ablation 2005
- unter OAK
- Sensorisches Hemisyndrom links mit/bei
- Vd. a. St. n. TIA und CVI 2008
- St. n. Bursektomie präpatellaris links vom 2.7.2012 bei
- posttraumatischer Bursitis präpatellaris links nach Sturz am 20.06.2012
Im Bericht wurde sodann festgehalten (Urk. 10/24 S. 2 f.), es liege keine Amnesie vor. Übelkeit, Erbrechen sowie Kopfschmerzen bestünden nicht. Es hätten sich keine Zeichen einer intrakraniellen Einblutung gezeigt. Die 24stündige Überwachung auf der Notfallstation habe sich unauffällig gezeigt. Der Beschwerdeführer werde sich zur ORL-ärztlichen Beurteilung fachärztlich vorstellen. Bis dahin werde eine symptomatische Therapie mit abschwellenden Massnahmen (Otrivin-Nasentropfen) verordnet und ein Schneuzverbot für 2 Wochen erteilt. Es erfolge eine bedarfsgerechte Analgesie (Urk. 10/24).
3.2 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten führte in seinem Bericht vom 21. Dezember 2012 aus, es bestehe eine Nasenbeinfraktur mit nur diskreter Dislokation, sodass im Moment keine operativen Massnahmen notwendig seien. Eine Nachkontrolle sei in sechs Monaten vorgesehen (Urk. 10/12 S. 2).
3.3 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, hielt in seinem Zwischenbericht vom 12. Januar 2013 fest, dem Beschwerdeführer gehe es in Bezug auf die organischen/somatischen Traumafolgen stetig besser. Aber psychisch sei er schwer angeschlagen und suizidal, sodass er ihn ins B.___ an der C.___ überwiesen habe (Urk. 10/12 S. 1).
3.4 Im Bericht des B.___ an der C.___ vom 12. Januar 2013 (Urk. 10/74), wo der Beschwerdeführer vom 8. bis 12. Januar 2013 hospitalisiert war, wurde in psychiatrischer Hinsicht die Diagnose „Anpassungsstörungen mit depressiver Reaktion“ (ICD-10 F43.2) gestellt sowie differentialdiagnostisch/komorbid der Verdacht auf eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung geäussert. Im Bericht wurde sodann festgehalten, der Beschwerdeführer sei aufgrund einer schwierigen psychosozialen Belastungssituation und einer seit längerem bestehenden Schmerzproblematik zur Stabilisierung ins B.___ eingetreten. Er habe bei Eintritt von einem körperlichen Überfall und anschliessendem Spitalaufenthalt sowie von Morddrohungen durch den Vater des Schwiegersohnes berichtet. In der Folge sei es zu einer Anzeige gekommen, jedoch sei der Vorfall bis heute ohne Konsequenzen geblieben. Seither habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter, was zu Diskrepanzen mit seiner Ehefrau führe. Diese wolle, dass die Tochter zum Schutz in die gemeinsame Wohnung einziehe. Der Beschwerdeführer berichte, unter Traurigkeit, Antriebslosigkeit, Gefühlen von Hoffnungslosigkeit und Ängsten um sich und seine Familie zu leiden. Zudem sei er durch die chronischen Schmerzen, aufgrund eines Schleudertraumas, sehr belastet und leide seit langem unter starken Schlafstörungen. Der Beschwerdeführer berichte von Suizidgedanken, könne sich aber glaubhaft und deutlich von Handlungsabsichten distanzieren.
3.5 Im Austritts- und Überweisungsbericht des B.___ der D.___ vom 17. Januar 2013, wo der Beschwerdeführer vom 12. bis 18. Januar 2013 hospitalisiert war, wurden aus psychiatrischer Sicht die folgenden Diagnosen gestellt (Urk. 10/46 S. 2):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1)
- i.R. einer posttraumatischen Belastungsstörung
- DD Dysthymie
- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- Gewalterfahrung durch alkoholkranke Mutter
- Reaktivierung 17.12.12 anlässlich einer Verprügelung durch Verwandten und multiplen Schädelfrakturen
Im Bericht wurde sodann ausgeführt (Urk. 10/46 S. 3), der Beschwerdeführer sei vom B.___ in G.___ zugewiesen worden, da er für die indizierte stationäre Weiterbehandlung (nach Ablauf der 5 Tage) ein Einzelzimmer gewünscht habe und dieses in der C.___ nicht vorhanden gewesen sei. Es seien depressive Symptome, vor allem Bedrücktheit, Verzweiflung und auch intermittierende Suizidgedanken, im Vordergrund gestanden. Daneben seien Panikattacken und chronische Schmerzen wechselnder Ausprägung und Intensität aufgetreten. Während des Aufenthalts hätten sich zudem ausgeprägt quälende Intrusionen mit hohem Bedürfnis, diese zu thematisieren und zu erzählen, teilweise auch mit theatralischem Begleitaffekt und katastrophisierenden Kognitionen, manifestiert. Die Suizidalität sei bestehen geblieben, der Beschwerdeführer sei jedoch absprachefähig gewesen. Die Weiterbehandlung sei dringend indiziert mit dem Ziel der medikamentösen Optimierung, der Initiierung einer suffizienten ambulanten Therapie mit Fokus Traumatherapie (mit oder ohne Traumaexposition) und gegebenenfalls Thematisierung der gegenwärtigen konfliktreichen familiären Verhältnisse.
3.6 Dr. F.___ stellte in seinem Zwischenbericht vom 19. März 2013 die Diagnosen chronisches posttraumatisches Cervicalsyndrom sowie reaktive Depression nach Trauma vom 17. Dezember 2012 und führte aus, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei Folge des Traumas vom 17. Dezember 2012 (Urk. 10/26 S. 1).
3.7 Im Bericht der C.___, Zentrum für Soziale Psychiatrie, Ambulatorium H.___, vom 31. Mai 2013 (Urk. 10/47) wurde eine mittel- bis schwergrdige depressive Episode (ICD-10 F33.1) diagnostiziert. Sodann wurde festgehalten, der Beschwerdeführer berichte, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit als Taxifahrer in mehrere Auffahrunfälle verwickelt worden sei, zuletzt im Oktober 2010 (richtig: 2011). Ein Bus sei ihm hinten in sein Taxi gefahren. Als Folge dieses Auffahrunfalls sei ärztlich ein Schleudertrauma diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er aber auch als Folge der vorherigen Unfälle zunehmend unter chronischen Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule leide. Gleichzeitig sei es zur zunehmenden Entwicklung einer depressiven Störung gekommen. Am 17. Dezember 2012 sei er vom Vater des Schwiegersohnes tätlich angegriffen worden, was er als ein sehr bedrohliches Erlebnis wahrgenommen habe. Seitdem leide er unter ausgeprägter Niedergestimmtheit, Antriebsstörungen und deutlichen Schlafstörungen, weshalb er seitdem aus ärztlicher Sicht 100%ig arbeitsunfähig sei. Der Beschwerdeführer erscheine zu regelmässigen psychotherapeutischen Einzelsitzungen im Ambulatorium. Zusätzlich sei versucht worden, ihn psychopharmakologisch einzustellen: medikamentöse Eindosierungen nacheinander von Lyrica, Cipralex und Sertralin seien fehlgeschlagen, da bei allen Präparaten im Verlauf für den Beschwerdeführer nicht zu tolerierende unerwünschte Wirkungen aufgetreten seien. Zurzeit erhalte er keine Medikation durch das Ambulatorium. Zusammenfassend bestehe beim Beschwerdeführer eine depressive Entwicklung als Folge rezidivierender Autounfälle mit wiederholt erlebter Gefahr für seine Person sowie ein chronisches Schmerzsyndrom, welches ausserdem die depressive Entwicklung ungünstig bedinge. Er gebe an, dass er den tätlichen Angriff des Verwandten als eine sehr schwere Bedrohung für sein Leben erlebt habe, die zu einer Verschlechterung seiner Gesamtsituation geführt habe.
3.8 Im Bericht des I.___, Institut für Anästhesiologie, vom 1. Juli 2013 wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 10/64 S. 1):
- cervico-cephales Schmerzsyndrom
- DD Whiplash, bei St.n. mehreren Auffahrunfällen, zuletzt 10/2010 (richtig 10/2011)
- Rx HWS vom 24.04.2013:
- degenerative Veränderungen mit anterioren Spondylophytenbildungen in den Segmenten HWK 2/3, HWK 4/5, HWK 5/6 und HWK 6/7
- Verdacht auf Thoracic-outlet Syndrom rechts
- mittelgradige depressive Episode
- laufende psychiatrische Behandlung
- rhythmogene Herzkrankheit
- Sick Sinus Syndrom und paroxysmales VHFli
- Implantation eines Herzschrittmachers
- Medtronic Reveal
- DDDR
- unter OAK mit Marcoumar
- arterielle Hypertonie
Weiter wurde im Bericht festgehalten (Urk. 10/64), differentialdiagnostisch sei eine facettäre Pathologie im Bereich der oberen HWS als mögliche Ursache der aktuellen cerviko-cephalen Schmerzproblematik durchaus wahrscheinlich. Hinweise dafür würden die konventionell-radiologischen Untersuchungen liefern, welche degenerative Veränderungen im Bereich der HWS zeigten. Es bestehe sodann eine ausgeprägte myofasziale Druckdolenz. Eine korrekte Untersuchung der cervikalen Facettengelenke sei schmerzbedingt nicht abschliessend möglich gewesen. Aus schmerztherapeutisch-anästhesiologischer Sicht könnten dem Beschwerdeführer zur Zeit keine sinnvollen therapeutischen Optionen angeboten werden, sodass die Behandlung vorerst sistiert werde.
3.9 Der beratende Arzt, Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Chirurgie, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 24. bzw. 25. Juli 2013 fest, bei bildgebend fehlenden traumatisch bedingten Läsionen bestehe aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit. Die Arbeitsfähigkeit betreffend die psychischen Beschwerden sei von einem Psychiater zu beurteilen (Urk. 10/75).
3.10 Dr. F.___ stellte in seinem Zwischenbericht vom 15. August 2013 die Diagnosen reaktive Depression nach Trauma vom 17. Dezember 2013 (richtig: 2012) und chronisches Cervicalsyndrom nach diversen Traumen (Urk. 10/85).
3.11 In seiner Aktenbeurteilung vom 21. August 2013 hielt Dr. J.___ fest, es seien keine bleibenden organischen Schäden vorhanden. Der medizinische Endzustand der somatischen Beschwerden sei erreicht (Urk. 10/86).
3.12 Im Bericht der C.___, Zentrum für Soziale Psychiatrie, Ambulatorium H.___, vom 8. November 2013 (Urk. 10/106) wurden aus psychiatri-
scher Sicht eine mittelgradige depressive Episode, gegenwärtig teilremittiert (ICD-10 F32.1), sowie aktenanamnestisch eine chronifizierte posttrauma-tische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) aufgrund schwerster Traumatisie-rungen in Kindheit und Jugend (anamnestisch keine Intrusionen mehr als Erwachsener bis vor ca. 3 Jahren) diagnostiziert.
Weiter wurde im Bericht festgehalten (Urk. 10/106), der Beschwerdeführer sei in K.___ geboren worden und gemeinsam mit seinem älteren Bruder und seiner älteren Schwester überwiegend bei seiner Mutter aufgewachsen, da der Vater aus beruflichen Gründen selten zu Hause gewesen sei. Seine Kindheit beschreibe der Beschwerdeführer als sehr schwierig. Die Mutter sei alkoholabhängig gewesen und habe die Kinder regelmässig geschlagen. Der Beschwerdeführer sei heute verheiratet, habe drei erwachsene Kinder und lebe mit der Ehefrau zusammen. Es bestehe eine schwierige familiäre Situation mit der Schwiegerfamilie seiner Tochter. Am 17.12.2012 sei es in diesem Zusammenhang zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Schwiegervater seiner Tochter gekommen. Er sei unvermittelt von diesem angegriffen worden und habe dabei mehrere Gesichtsfrakturen erlitten. Seither klage er über eine depressive Symptomatik mit Angstzuständen (Urk. 10/106 S. 2). Aktuell nehme der Beschwerdeführer als Bedarfsmedikation Lorazepam (Temesta) ein, was von ihm gut toleriert werde. Es zeige sich auch ohne medikamentöse Unterstützung erfreulicherweise eine Verbesserung der depressiven Symptomatik. Nach einem mehrwöchigen Aufenthalt in K.___ im August und September 2013, wo der Patient einen Aufenthalt in einer Kurklinik wahrgenommen habe, habe eine weitere Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes erzielt werden können. Grundsätzlich sei die Prognose bei adäquater Therapie günstig, sodass mit einer Vollremission der depressiven Symptomatik zu rechnen sei (Urk. 10/106 S. 3).
4.
4.1 Im Zusammenhang mit den beim Angriff vom 17. Dezember 2012 erlittenen somatischen Verletzungen, insbesondere der Schädelkontusion und der Nasenbeinfraktur (E. 3.1), ist darauf hinzuweisen, dass sich die Behandlung in Bezug auf die Nasenbeinfraktur auf eine symptomatische Therapie mit abschwellenden Massnahmen (Otrivin-Nasentropfen) sowie eine bedarfsgerechte Analgesie beschränkte (E. 3.1). Eine operative Massnahme wurde nicht notwendig (E. 3.2). Dr. F.___ hielt in seinem Zwischenbericht vom 12. Januar 2013 denn auch fest, dem Beschwerdeführer gehe es in Bezug auf die organischen/somatischen Traumafolgen stetig besser (E. 3.3). In der Folge berichteten die behandelnden Ärzte auch nicht mehr über Beschwerden im Zusammenhang mit der erlittenen Nasenbeinfraktur; es imponierten aus somatischer Sicht chronische Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule (vgl. insbesondere E. 3.6, E. 3.8 und E. 3.10). Diese Schmerzen, welche der Beschwerdeführer bereits vor dem tätlichen Angriff vom 17. Dezember 2012 beklagt hatte, führte er nach eigenen Angaben auf die in der Vergangenheit erlittenen Schleudertraumata zurück und nicht auf den tätlichen Angriff (vgl. E. 3.4 und E. 3.7). Im Zusammenhang mit den Auffahrunfällen vom 19. Juli 2011 sowie 18. Oktober 2011 war dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Konsultation in der Z.___ vom 20. Juni 2012 aber bereits ab dem 1. September 2012 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden (Urk. 2 S. 2). Es ist daher davon auszugehen, dass den noch immer geklagten, unveränderten Beschwerden im Bereich der HWS ein traumatisch bedingtes organisches Korrelat fehlt. Es erscheint daher nachvollziehbar, dass Dr. J.___ in seinen Aktenbeurteilungen vom 24./25. Juli 2013 (E. 3.9) sowie vom 21. August 2013 (E. 3.11) davon ausging, bei bildgebend fehlenden traumatisch bedingten Läsionen bestehe aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit. Es seien keine bleibenden organischen Schäden vorhanden, und der medizinische Endzustand der somatischen Beschwerden sei erreicht.
Diese Einschätzung überzeugt auch mit Blick auf den Bericht des I.___, Institut für Anästhesiologie, vom 1. Juli 2013 (E. 3.8). Die Ärzte führten darin aus, eine facettäre Pathologie im Bereich der oberen HWS als mögliche Ursache der aktuellen cerviko-cephalen Schmerzproblematik sei durchaus wahrscheinlich. Sie begründeten dies aber nicht mit traumatisch bedingten Läsionen, sondern mit degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS und hielten sodann fest, es bestehe eine ausgeprägte myofasziale Druckdolenz (Urk. 10/64). Es ist darauf hinzuweisen, dass Schmerzen, Druckdolenzen und klinisch feststellbare Bewegungseinschränkungen für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen vermögen (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] U 9/05 vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bundesgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3).
Nach dem Gesagten erweist sich der Fallabschluss per 1. Februar 2014 als rechtens.
4.2 Ob die noch geklagten Beeinträchtigungen in einem natürlichen Kausalzu-sammenhang zum versicherten Unfallereignis vom 17. Dezember 2012 stehen (was aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen
wohl eher zu verneinen wäre), kann offen gelassen werden. Denn diesbe-züglich ist – anders als bei Gesundheitsschädigungen mit einem klaren unfallbedingten organischen Substrat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen) – eine besondere Adäquanzprüfung vorzunehmen.
Ob die Adäquanzprüfung nach den in BGE 115 V 133 genannten Kriterien (Psycho-Praxis) oder nach den für die Folgen eines Schleudertraumas der HWS, eines Schädelhirntraumas oder einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln zu erfolgen hat, kann ebenfalls offen bleiben, da auch die Beurteilung nach letzterer Praxis – wie im folgenden zu zeigen ist – zur Verneinung der Adäquanz führt.
4.3
4.3.1 Die Unfallschwere des Ereignisses vom 17. Dezember 2012 ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs zu beurteilen (BGE 134 V 109 E. 2.1). Dem Polizeirapport vom 16. Januar 2013 (Urk. 10/91 S. 7 f.) lässt sich entnehmen, dass sich die tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vater seines Schwiegersohnes am 17. Dezember 2012 an einer L.___-Haltestelle um circa 18.20 Uhr ereignete. Gemäss Schilderung des Beschwerdeführers wurde er unvermittelt von seinem Widersacher mit der Faust ins Gesicht geschlagen, sodass er sich verletzte. Ihm sei es daraufhin gelungen, den Angreifer von sich weg zu stossen, sodass dieser zu Boden gefallen sei. Dieser habe sich wieder erhoben, ihn in die Ecke des Bushäuschens gedrängt, mit dem Fuss gegen seinen Körper getreten und ihn mit Faustschlägen traktiert. Danach habe der Angreifer den Tatort verlassen und sei wenig später mit seinem Sohn zurückgekehrt (vgl. auch die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2012 [Urk. 10/91 S. 14-21]). Dieses Ereignis – sofern es sich wie vom Beschwerdeführer geschildert zugetragen hat (der Angreifer schilderte einen anderen Tathergang; die Einvernahme der Zeugin fehlt; vgl. Urk. 10/91) – lässt sich mit Blick auf vergleichbare Fälle als höchstens mittelschweres Ereignis im engeren Sinne qualifizieren (vgl. z.B. die Urteile des Bundesgerichts 8C_893/2012 vom 14. März 2013 E. 4.1 f. [ein Mann wurde von drei unbekannten Jugendlichen zusammengeschlagen], 8C_168/2011 vom 11. Juli 2011 E. 5.1 [eine Betreuerin wurde von einem geistig behinderten Heimbewohner tätlich angegriffen, wobei sie multiple Prellungen und Quetschungen an Rippen, Hals und dem rechten Oberschenkel erlitt], 8C_281/2010 vom 28. September 2010 E. 4.1 [ein Mann erlitt bei einem tätlichen Angriff durch einen Faustschlag ins Gesicht ein Schädel-Hirntrauma] und 8C_1062/2009 vom 31. August 2010 E. 4.2.1 [eine Frau wurde von ihrem damaligen Freund geschlagen und gewürgt, sodass sie unter anderem eine commotio cerebri und ein Würgetrauma am Hals erlitt]).
4.3.2 Bei der Einordnung des Unfalls als mittelschwer im engeren Sinne kann die Adäquanz nur dann bejaht werden, wenn mindestens drei der sieben Adäquanzkriterien in einfacher Form erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (BGE 134 V 109 E. 10.3). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer unvermittelt angegriffen und von einem Faustschlag ins Gesicht getroffen wurde, ist das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände/besonderen Eindrücklichkeit als gegeben anzusehen, wenn auch nicht in besonders ausgeprägter Form. Sämtliche der als mittelschwer qualifizierten Unfälle weisen eine gewisse Eindrücklichkeit auf, sodass allein daraus noch nicht auf eine besondere Ausprägung geschlossen werden kann.
Der Beschwerdeführer zog sich körperliche Verletzungen, insbesondere eine Schädelkontusion und eine Nasenbeinfraktur, zu. Die Nasenbeinfraktur stellte keine erhebliche Verletzung dar (vgl. E. 4.1). Die Diagnose eines Schleudertraumas, eines leichten Schädelhirntraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule – wobei fraglich erscheint, ob die vorliegend gestellte Diagnose einer Schädelkontusion in diese Kategorie fällt – vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung für sich allein auch nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Bedeutsam können auch erhebliche Verletzungen sein, welche sich die versicherte Person beim Unfall neben dem Schleudertrauma zugezogen hat. Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung betrifft in erster Linie aber die erfahrungsgemässe Eignung, eine intensive, dem typischen Beschwerdebild nach Schleudertraumata entsprechende Symptomatik zu bewirken. Allgemeiner Erfahrung entspricht, dass pathologische Zustände nach Verletzungen der Halswirbelsäule bei erneuter Traumatisierung stark exazerbieren können. Eine Distorsion einer bereits durch einen früheren Unfall vorgeschädigten Halswirbelsäule ist daher grundsätzlich geeignet, die typischen Symptome hervorzurufen, weshalb sie als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.4). Eine entsprechende Qualifikation der erlittenen Verletzung rechtfertigt sich indessen nur bei Vorliegen einer erheblich vorgeschädigten Wirbelsäule (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_736/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.3.2, 8C_226/2009 vom 6. November 2009 E. 5.3.2, 8C_759/2007 vom 14. August 2008 E. 5.3 und 8C_61/2008 vom 10. Juli 2008 E. 7.3.2). Es liegen bildgebend festgestellte degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule vor (E. 3.8). Diese führten im Zeitpunkt des Unfalls jedoch zu keiner Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, zumal dem Beschwerdeführer auch nach den beiden Auffahrunfällen vom 19. Juli 2011 und 18. Oktober 2011 ab dem 1. November 2012 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden war (vgl. Urk. 2 S. 6). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Wirbelsäule dermassen erheblich vorgeschädigt war, dass die am 17. Dezember 2012 erlittene Schädelkontusion als Verletzung besonderer Art qualifiziert werden könnte. Der Beschwerdeführer klagte überdies nach dem 17. Dezember 2012 nicht über verstärkt aufgetretene Beschwerden an der HWS. Vielmehr führte er diese selber auf die Auffahrunfälle vom 19. Juli 2011 und 18. Oktober 2011 zurück (vgl. E. 4.1). Damit ist das Kriterium der Schwere und besonderen Art der Verletzung aber zu verneinen.
Die Art der Verletzungen war denn auch nicht geeignet, eine psychische Fehlentwicklung hervorzurufen, wobei anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall unter psychischen Beschwerden gelitten hatte. Schliesslich sind auch die Kriterien der ärztlichen Fehlbehandlung, des schwierigen Heilungsverlaufs, der erheblichen Komplikationen, der belastenden ärztlichen Behandlung sowie der erheblichen Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt.
4.3.3 Demzufolge ist mangels Vorliegens von mindestens drei der sieben Adäquanzkriterien in einfacher Form oder eines Adäquanzkriteriums in besonders ausgeprägter Form ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 17. Dezember 2012 und den psychischen Beschwerden zu verneinen.
4.4
4.4.1 Nach entsprechendem Vorbringen des Beschwerdeführers ist bezogen auf den Hergang des Vorfalles vom 17. Dezember 2012, bei welchem der Beschwerdeführer unvermittelt angegriffen und von einem Faustschlag ins Gesicht getroffen wurde, auch dem Aspekt der Schrecksituation Rechnung zu tragen.
4.4.2 Die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis ohne körperliche Verletzungen und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen ist nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu beurteilen. Diese Rechtsprechung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Schreckereignissen – anders als im Rahmen üblicher Unfälle – die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. Aus diesem Grund ist die (analoge) Anwendung der in BGE 115 V 133 entwickelten Adäquanzkriterien (Psycho-Praxis) ebenso ungeeignet wie diejenige der so genannten Schleudertraumapraxis. Nicht anders verhält es sich, wenn die versicherte Person zwar körperlich verletzt wird, die somatischen Beeinträchtigungen indessen lediglich von untergeordneter Bedeutung sind und im Vergleich zum erlittenen psychischen Stress in den Hintergrund treten. Denn auch in solchen Fällen kommt dem somatischen Geschehen keine wesentliche Bedeutung zu. Mithin hat die Beurteilung der Adäquanz zwischen Schreckereignissen, bei welchen die versicherte Person zwar (auch) körperliche Beeinträchtigungen davonträgt, letztere aber nicht entscheidend ins Gewicht fallen, und psychischen Schäden nach der allgemeinen Adäquanzformel zu erfolgen. Bei "gemischten" Vorfällen, in welchen die Elemente eines Schreckereignisses (Überfall, Bedrohung) und einer ihrerseits den Unfallbegriff erfüllenden physischen Einwirkung (Schläge, Zufügen von Verletzungen) kombiniert vorkommen, ist die Adäquanzprüfung unter beiden Aspekten vorzunehmen. So wäre nicht einzusehen, weshalb die im Rahmen einer Betrachtung als "klassischer" Unfall auf Grund der körperlichen Verletzungen zu bejahende Adäquanz entfallen sollte, weil der Überfall auch ein Schreckereignis darstellen könnte, oder warum der erlittene Schrecken nur deshalb die Adäquanz nicht zu begründen vermöchte, weil der versicherten Person darüber hinaus auch noch physische Schäden zugefügt wurden. Eine Prüfung unter beiden Gesichtspunkten ("Schreckereignis" und "Psychopraxis") ist somit möglich, wenn keiner der Faktoren deutlich im Vordergrund steht (Urteile des Bundesgerichts 8C_298/2016 vom 30. November 2016 E. 4.3 sowie 8C_168/2011 vom 11. Juli 2011 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
4.4.3 An den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und so genannten Schreckereignissen werden jedoch hohe Anforderungen gestellt. Gewisse Ereignisse sind nach der Rechtsprechung nicht geeignet, einen dauernden, erheblichen psychischen Schaden zu verursachen. Dies gilt namentlich, wenn weder das Opfer noch eine Drittperson einen erheblichen Körperschaden erlitten und das Ereignis nur relativ kurze Zeit gedauert hat. Die übliche und einigermassen typische Reaktion auf ein solches Ereignis dürfte erfahrungsgemäss darin bestehen, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird. Die psychische Störung kann danach nicht mehr in einem weiten Sinne als angemessen oder einigermassen typische Reaktion auf das Schreckereignis bezeichnet werden. So verneinte das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht (allerdings in Anwendung der Adäquanzkriterien von BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.) im Fall einer Versicherten, die auf offener Strasse von einem Unbekannten angegriffen, zu Boden gedrückt und in Tötungsabsicht gewürgt worden war (wobei sie auch körperliche Beeinträchtigungen – Schrammen am Hals und Schmerzen in der Lendengegend – erlitt) die Adäquanz ebenso wie im Fall einer Frau, die bei einem nächtlichen Angriff eines alkoholisierten Mannes beschimpft und gewürgt wurde, bei einem Mann, der in Zusammenhang mit seinem Geschäft von einem unbekannten Begleiter eines Kunden mit dem Messer bedroht und erpresst worden war, und im Fall einer Spielsalonaufsicht, die nach Geschäftsschluss überraschend von einem Vermummten mit der Pistole bedroht und (ohne dass sie körperlich angegriffen worden wäre) zur Geldherausgabe gezwungen worden war. Bejaht hat das Bundesgericht den adäquaten Kausalzusammenhang unter anderem in einem Fall, in welchem das weibliche Opfer von einem betrunkenen und mit einem Messer bewaffneten Unbekannten zu sexuellen Handlungen in Form von oralem Geschlechtsverkehr gezwungen wurde und in verschiedenen Fällen, in denen Versicherte Opfer des Tsunami vom 26. Dezember 2004 im indischen Ozean wurden (vgl. Urteil 8C_266/2013 des Bundesgerichts vom 4. Juni 2013 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
4.4.4 Der vorliegend zu beurteilende Angriff erfolgte zwar unvermittelt, und der Beschwerdeführer wurde von seinem Angreifer mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Beim Angreifer handelte es sich aber nicht um einen Unbekannten, sondern um den Vater des Schwiegersohnes, mit welchem der Beschwerdeführer im Streit lag. Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Angriffs annehmen musste, dieser handle in Tötungsabsicht, davon ist nicht auszugehen (Urk. 10/91 S. 15). Denn wenn der Beschwerdeführer um sein Leben gefürchtet hätte, wäre er in dem Moment, als er seinen Angreifer nach eigenen Angaben zu Fall gebracht hatte, vom Ort des Geschehens geflohen und hätte nicht zugewartet, bis sich dieser wieder erhoben hatte (Urk. 10/91 S. 15). Dass der Vater des Schwiegersohnes möglicherweise tatsächlich in Tötungsabsicht gehandelt hatte, erfuhr der Beschwerdeführer – wie er selbst aussagte –, von seinem Schwiegersohn erst nach dem Angriff. Dieser soll dem Beschwerdeführer gegenüber berichtet haben, sein Vater habe ihm ein Jahr zuvor mitgeteilt, er plane, den Beschwerdeführer umzubringen. Auf die Frage des Beschwerdeführers, weshalb ihm dies nie mitgeteilt worden sei, habe sein Schwiegersohn erwidert, er hätte dies von seinem Vater nicht erwartet; er sei ja oft betrunken (Urk. 10/91 S. 16).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen (vgl. E. 4.4.3) ist der hier zu beurteilende Angriff vom 17. Dezember 2012 als nicht geeignet zu betrachten, selbst unter Einbezug einer "weiten Bandbreite" von Versicherten, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung eine länger als ein Jahr andauernde psychische Gesundheitsschädigung samt gänzlicher Arbeitsunfähigkeit auszulösen.
4.4.5 Fraglich erscheint, ob dies auch für den Beschwerdeführer zu gelten hat, der nach eigener Darstellung in seiner Kindheit von seiner Mutter wiederholt unter Alkoholeinfluss geschlagen worden war (vgl. E. 3.12). Eine psychische Vorbelastung ist damit zwar anzunehmen, doch zeigte sich eine depressive Symptomatik beim Beschwerdeführer gemäss Bericht der C.___ vom 8. November 2013 erst ab circa Dezember 2011 (das heisst mit etwa 56 Jahren) vor dem Hintergrund einer psychosozialen Belastungssituation sowie diverser körperlicher Erkrankungen (Urk. 10/106 S. 1 und S. 3). Nachdem der Beschwerdeführer über Jahrzehnte offensichtlich nicht mit depressiven Zuständen zu kämpfen und bis 2012 viele Jahre als Taxifahrer gearbeitet hatte (Urk. 10/106 S. 2), kann nicht von einem massiv beeinträchtigten Vorzustand ausgegangen werden, welcher zwingend eine Fehlverarbeitung des am 17. Dezember 2012 erlittenen Angriffs bewirkt hätte. Die Ärzte gingen denn auch bereits am 8. November 2013 (d.h. knapp drei Monate vor dem Fallabschluss) davon aus, die Prognose sei bei adäquater Therapie günstig, sodass mit einer Vollremission der depressiven Symptomatik zu rechnen sei (Urk. 10/106 S. 3).
4.4.6 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin, indem sie dem Beschwerdeführer während mehr als einem Jahr Versicherungsleistungen ausgerichtet hat, obwohl aus somatischer Hinsicht keine erheblichen Verletzungen vorgelegen hatten, der besonderen Situation des Beschwerdeführers in ausreichendem Masse Rechnung getragen. Der Angriff vom 17. Dezember 2012 kann im Hinblick auf die allgemeine Erfahrung, dass ein Opfer ein solches Erlebnis, bei welchem insbesondere weder es selbst noch eine Drittperson erhebliche körperliche Schäden erlitten hat und das Schreckerlebnis nur von relativ kurzer Dauer war, in der Regel mit fortlaufender Zeit überwindet, nicht als derart aussergewöhnlich qualifiziert werden, dass die Adäquanz ausnahmsweise zu bejahen wäre.
4.5 Da es sich bei der Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs um eine Rechtsfrage handelt, die alleine von der Verwaltung resp. im Beschwerdefall vom Gericht zu beurteilen ist (BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 117), sind weitere medizinische Abklärungen im Hinblick auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht zu veranlassen.
4.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin für die vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen mangels adäquaten Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Unfallereignis vom 17. Dezember 2012 nicht über den 1. Februar 2014 hinaus leistungspflichtig. Es besteht weder ein Rentenanspruch noch ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMuraro