Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
UV.2016.00026
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 6. Juli 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch
Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Catlin Europe SE, Köln, Zweigniederlassung Zürich
Limmatstrasse 250, 8005 Zürich
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Frey
Kellerhals Carrard
Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Die im Jahre 1994 geborene X.___ war seit dem 1. August 2010 als Lehrling Fachangestellte Gesundheit bei der Y.___ angestellt und als solche bei der Catlin Europe SE, Köln, Zweigniederlassung Zürich, obligatorisch gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Am 3. März 2012 wurde die Versicherte auf dem Fussgängerstreifen von einem Motorrad erfasst und zog sich eine Trümmerfraktur am rechten Unterschenkel zu (Urk. 11/K1, Urk. 10/M6). Die Erstversorgung erfolgte gleichentags am Z.___, wo eine umgehende operative Sanierung erfolgte (Urk. 10/M6). Am 6. März 2012 fand am A.___ ein weiterer operativer Eingriff statt (Urk. 10/M2). Der obligatorische Unfallversicherer erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. Ab 1. Oktober 2012 wurde der Besuch der Berufsschule an zwei Tagen pro Woche als zumutbar erachtet, bei ansonsten weiterhin bestehender vollständiger Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/M11). Für die praktische Arbeitstätigkeit wurde der Versicherten ab 1. Januar 2013 zudem für die restlichen drei Tage eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, was drei Halbtagen entspricht (Urk. 10/M17). Ab 1. Mai 2013 war die Versicherte zu 100 % arbeitsfähig geschrieben (Urk. 10/M27). Am 20. März 2014 musste sich die Versicherte einer operativen Schraubenentfernung unterziehen (Urk. 10/M34), die operative Entfernung des Marknagels erfolgte am 30. September 2014 (Urk. 10/M38).
1.2 Unter Hinweis auf die ärztliche Beurteilung von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 27. Januar 2015 verneinte der Unfallversicherer mit Schreiben vom 2. Februar 2015 den Anspruch auf weitere Taggeldleistungen und Kostenvergütungen für Pflegeleistungen und sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einem unfallbedingten Integritätsschaden von 10 % zu (Urk. 11/K66). An dieser Einschätzung hielt der Unfallversicherer sowohl mit Verfügung vom 3. September 2015 (Urk. 11/K74) als auch mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2016 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 25. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weiterhin die vorübergehenden Leistungen gemäss UVG zu erbringen, namentlich Heilungskosten und Taggelder; eventualiter sei die Sache zur neuen Ermittlung und Festlegung der Integritätsentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; alles unter Kosten – und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2016 beantragten die Vertreter der Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Replik vom 20. Mai 2016 und Duplik vom 29. August 2016 hielten die Parteien an den bereits gestellten Anträgen fest (Urk. 16, Urk. 22); die Duplik wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. August 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes „namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbemessung der Suva gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5).
1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Wird der Entscheid der IV über die (berufliche) Eingliederung erst später gefällt, kann dies Anlass für eine das Taggeld ablösende Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) bilden. Damit eine Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG ausgerichtet werden kann, muss der ausstehende IV-Entscheid über die berufliche Eingliederung Vorkehren beschlagen, welche einer Eingliederungsproblematik aufgrund eines unfallkausalen Gesundheitsschadens gelten. Rechtsprechungsgemäss kann sich sodann der in Art. 19 Abs. 1 erster Satz UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger IV-Eingliederungsmassnahmen, soweit es um berufliche Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen braucht es konkrete Anhaltspunkte (Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.4 mit Hinweisen).
Die Überwindbarkeitspraxis gemäss BGE 136 V 279 und BGE 130 V 352 findet auf den UV-Heilbehandlungs- und Taggeldanspruch, und damit auch auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses, keine Anwendung (BGE 137 V 199 E. 2.2.4).
1.4 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___ von weiteren ärztlichen Behandlungen keine namhafte Besserung mehr erwartet werden könne, weshalb kein Anspruch auf ärztliche oder physiotherapeutische Behandlungen mehr bestehe, ausser bei Rückfällen und Spätfolgen (Urk. 2 S. 7). Die Integritätsentschädigung sei aufgrund der Tabelle 5 der Suva (Integritätsentschädigung gemäss UVG) festzulegen, wobei in der Festsetzung des Integritätsschadens von 10 % eine Abschätzung der Arthrose-Progression für die nächsten fünf bis zehn Jahre enthalten sei. Eine Beinlängenbestimmung gehöre nicht zu den traumatologischen Routineuntersuchungen (S. 3). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2015 voll in einem Pflegeheim arbeite und ihr dies entsprechend der Einschätzung von Dr. B.___ auch in den nächsten Jahren möglich sein werde. Daran vermöge auch das Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, vom 9. Dezember 2015 nichts zu ändern. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % ab 10. Dezember 2015 sei unter den erwähnten Umständen als nicht objektiviert zu betrachten (S. 8).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin ihre Ausführungen dahingehend, dass die von Dr. C.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit den medizinischen Akten widerspreche und die Einschätzung der behandelnden Hausärztin beweisrechtlich ohnehin nicht verwertbar sei (Urk. 9 S. 14). Hinsichtlich der Integritätsentschädigung sei von einer mässigen Femorotibial-Arthrose auszugehen, was zu einem Integritätsschadensrahmen von 5 bis 15 % und einem Integritätsschaden von 10 % führe. Die Tabelle 2 der Suva (Integritätsentschädigung gemäss UVG) sei aufgrund der festgestellten Gelenksbeweglichkeit des Knie- und Sprunggelenks vorliegend nicht anzuwenden (S. 16 f.; vgl. auch Urk. 22).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass auf die Beurteilung von Dr. B.___ infolge objektiv begründeter Befangenheit nicht abgestellt werden könne. So mache Dr. B.___ in seinen Stellungnahmen juristische Ausführungen, was nicht Sache eines zur Unparteilichkeit verpflichteten Sachverständigen sei. Weiter habe die Beschwerdegegnerin nicht kundgetan, ab welchem Zeitpunkt sie die Leistungseinstellung vorzunehmen gedenke,
zudem habe sie die mit dem Fallabschluss zwingend vorzunehmende Rentenprüfung nicht vorgenommen (Urk. 1 S. 4). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei zu berücksichtigen, dass sie seit dem 1. September 2015 keine Schultage zur körperlichen Erholung mehr zur Verfügung habe, was die nunmehr eingetretene Teilarbeitsunfähigkeit anschaulich erkläre (S. 5). Sie werde in der angestammten Tätigkeit mittel- bis langfristig kaum voll arbeitsfähig bleiben, so dass die Überweisung an einen Schmerzspezialisten und die Einleitung von beruflichen Massnahmen erfolgt sei, unter Einschaltung der Invalidenversicherung (S. 6, Beilage 4). Hinsichtlich der Integritätsentschädigung habe Dr. B.___ ihren Gesundheitsschaden nur ungenügend erkannt, insbesondere sei noch immer keine Beinlängenmessung vorgenommen worden, obschon bereits heute eine Schuheinlage getragen werde. Auch hinsichtlich der Knie- und Sprunggelenksbeweglichkeit sowie zur Frage einer Gefässproblematik sei eine gründliche Neubegutachtung angezeigt (S. 7 f., vgl. zum Ganzen auch Urk. 16).
3.
3.1 Dr. B.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2014 und stellte in seinem Bericht vom 27. Januar 2015 (Urk. 10/M41) die folgenden Diagnosen:
- Myofasziale Restbeschwerden am rechten Bein nach initialer III.-gradig offener Unterschenkel-Mehrfragment-Fraktur rechts vom 3. März 2012, operativ behandelt
- Status nach initialem Anlegen eines Fixateur externe am rechten Unterschenkel am 3. März 2012
- Status nach offener Reposition und Stabilisierung der III.-gradig offenen Unterschenkel-Mehrfragment-Fraktur durch einen Expert-Tibianagel am 6. März 2012 und gleichzeitiger Entfernung des Fixateur externe
- Status nach Dekortikation der Tibia rechts und Spongiosaplastik lateral und medial sowie Narbenkorrektur am 9. Oktober 2014
- Status nach Marknagel-Entfernung an der rechten Tibia sowie Markraum-Débridement und Entnahme einer bakteriologischen Probe am 30. September 2014 (S. 4).
Vor zirka einem Monat habe die Beschwerdeführerin beim normalen Gehen wie einen Schlag im rechten Oberschenkel verspürt. Sie sei dann zu Dr. D.___ gegangen, welcher nichts Besonderes festgestellt habe; Dr. C.___ habe von einer Achillessehnenentzündung gesprochen und sie habe Visco Heels bekommen (S. 2). Objektiv würden funktionelle Restbeschwerden am rechten Bein bestehen, ohne Anzeichen weder anamnestisch noch in der klinischen Untersuchung für eine lokale Entzündung. Die Beweglichkeit des rechten Knies sei gut, das obere Sprunggelenk sei leicht eingeschränkt, die Hüftbeweglichkeit sei sowohl rechts wie links normal. Es fänden sich deutliche Schonungszeichen am rechten Bein, vor allem am rechten Oberschenkel. Die Beschwerdeführerin brauche zurzeit keine spezielle Behandlung. Der Schaden am rechten Bein sei funktionell zu vergleichen mit einer mässigen Femorotibial-Arthrose. Gemäss Tabelle 5.2 der Suva ergebe sich ein Integritätsschaden von 10 %. Eingerechnet sei dabei eine Verschlechterung im Sinne einer Arthrose-Bildung im rechten Knie oder im rechten Sprunggelenk in den nächsten 5 bis 10 Jahren (S. 5).
3.2 Dr. C.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 21. Februar 2015 – neben den Diagnosen wie sie dem Bericht von Dr. B.___ vom 27. Januar 2015 zu entnehmen sind – eine leichte Oligodystrophie rechtes Bein nach offener Fraktur und zahlreichen Operationen mit Schwellung, livider Verfärbung, Schmerzen und Achillodynie. Die Beschwerdeführerin habe sie im November 2014 aufgesucht, infolge Einschränkungen im Alltag, wo sie oft nur humpelnd habe gehen können. Nach Physiotherapie, Lymphdrainage, Kompressionsbehandlung, Visco Heel Einlagen und Miacalcic Nasenspray für einen Monat seien die Befunde und Beschwerden stark regredient. Insbesondere sei die livide Verfärbung vollständig verschwunden und die Beschwerdeführerin könne das Bein wieder viel besser belasten. Die Oligodystrophie sei für sie klar auf den Unfall zurückzuführen (Behandlung vom 14. November 2014 bis 6. Februar 2015, Urk. 10/M43).
3.3 In seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2015 führte Dr. B.___ in medizinischer Hinsicht aus, dass eine Beinlängenbestimmung nicht zur traumatologischen Routine gehöre. Weiter habe er anlässlich der Untersuchung vom 22. Dezember 2014 keine durchgehende Muskelatrophie finden können, die Umfangmess-Differenz habe sich nur auf den Oberschenkel bezogen. Bei der Untersuchung hätten sich weiter keine Schwellungszustände am rechten Bein finden lassen, insbesondere auch keine Überwärmung. Da die Beschwerdeführerin gestützt auf die Tabelle 2.2 der Suva kein Anrecht auf eine Integritätsentschädigung habe, seien sie auf Tabelle 5.2 ausgewichen. Falls die Beschwerdeführerin in 20 oder 30 Jahren eine Prothesen-Implantation benötige, könne dies als Rückfall gemeldet werden, was auch im Rahmen einer Neueinschätzung des Integritätsschadens abgeglichen werde (Urk. 10/M44).
In seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2015 führte Dr. B.___ ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2015 voll in einem Pflegeheim arbeite. Mit grosser Wahrscheinlichkeit werde sie in den nächsten Jahren trotz ihrer myofaszialen Restbeschwerden am rechten Knie diesen Beruf voll ausüben können (Urk. 10/M45).
3.4 Dr. med. E.___, Anästhesie, Schmerzmedizin, Palliativmedizin, hielt in seinem Bericht vom 20. Januar 2016 fest, dass die Beschwerdeführerin aktuell an nozizeptiven Schmerzen im Bereich der medialen/mittleren Tibia leide. Er empfehle einen medikamentösen Therapieversuch mit Ibuprofen 800 mg für einen Monat, danach eine Wiedervorstellung und auch eine lokale Procain-Infiltration (Urk. 17/6).
3.5 In ihrem Bericht vom 25. April 2016 führte Dr. C.___ aus, dass bei der Beschwerdeführerin leider noch immer Schmerzen beständen, besonders im Fraktur- und Operationsgebiet am rechten Unterschenkel, welche nach längerer Belastung jeweils stark zunähmen. Als Fachangestellte Gesundheit sei die Beschwerdeführerin praktisch den ganzen Tag auf den Beinen. Die Arbeitsfähigkeit betrage aktuell 80 %, wobei sie nicht zu viele Tage am Stück arbeiten müsse und so die Überlastungsschmerzen gut unter Kontrolle gehalten werden könnten. Um auf längere Sicht 100 % einsatzfähig zu werden, habe sie sich ab August 2016 für ein Studium Pflegefachfrau HF eingeschrieben. Mit einem Diplom als Pflegefachfrau werde es vermutlich möglich werden, ein ausgewogenes Verhältnis von Büroarbeiten und Tätigkeiten am Patienten zu erzielen. Im Moment finde noch eine Behandlung bei Dr. E.___ statt (Urk. 17/5).
4.
4.1 Bezüglich des Fallabschlusses beruht der Bericht von Dr. B.___ vom 27. Januar 2015 nicht auf allseitigen und umfassenden Abklärungen. Zwar wird auf ärztliche Konsultationen bei Dr. D.___ (Operation vom 30. September 2014, Urk. 10/M38) und Dr. C.___ sowie auf eine erfolgte Physiotherapie hingewiesen, ohne allerdings bei den behandelnden Fachärzten aktuelle Berichte über die zuletzt erfolgten Behandlungen und deren Nutzen einzuholen. So geht aus dem nunmehr vorliegenden Bericht von Dr. C.___ vom 21. Februar 2015 hervor, dass die Beschwerdeführer im November 2014 doch über erhebliche Probleme mit Einschränkungen der Gehfähigkeit geklagt hat, welche neben den Einlagen auch mit Physiotherapie, Lymphdrainage sowie einer Kompressionsbehandlung angegangen wurden. Dabei sei es innert Monatsfrist zu einer deutlichen Verbesserung der Beschwerden gekommen. Der von Dr. B.___ im Rahmen der Untersuchung am 22. Dezember 2014 angetroffene erfreuliche Zustand war demnach auch eine Folge der therapeutischen Bemühungen, so dass – zumindest zu diesem Zeitpunkt – nicht gesagt werden kann, dass die Voraussetzungen für einen Fallabschluss gegeben waren. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass die Untersuchung bei Dr. B.___ zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Beschwerdeführerin im Rahmen der Lehre noch die Schule besuchte und sich so ohnehin von der Belastung der praktischen Arbeit besser erholen konnte. Seit dies nicht mehr der Fall ist, leidet die Beschwerdeführerin immer wieder an belastungsabhängigen Anzeichen der Überlastungen sowie an Schmerzen, wie dem Bericht von Dr. C.___ vom 25. April 2016 zu entnehmen ist (Urk. 17/5).
Hinsichtlich des genauen Zeitpunktes des Fallabschlusses wies der Vertreter der Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass ein genaues Datum fehlt. Das Schreiben vom 2. Februar 2015 verweist dabei auf die Einschätzung von Dr. B.___, welche hinsichtlich des Fallabschlusses nicht zu überzeugen vermag. Weiter geht aus den vorliegenden Akten auch nicht eindeutig hervor, ob die erfolgte Behandlung bei Dr. C.___ in der Zeit vom 14. November 2014 bis 6. Februar 2015 noch übernommen worden ist (vgl. dazu Urk. 11/K67).
Insgesamt sind schon allein zur Prüfung der Voraussetzungen des Fallabschlusses weitere Abklärungen nötig.
4.2 Weiter wies die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass eine eigentliche Rentenprüfung im Rahmen des angefochtenen Einspracheentscheids nicht erfolgt ist. Die der Beschwerdeführerin auch auf längere Sicht attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Fachangestellte Gesundheit vermag dabei nicht zu überzeugen. Die massgebende Untersuchung bei Dr. B.___ erfolgte am 22. Dezember 2014, zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin noch während zwei Tagen pro Woche die Schule besuchte und sich so von der Belastung der praktischen Arbeit erholen konnte (vgl. Urk. 10/M17). Dass dabei die Anforderungen an die praktische Tätigkeit deutlich höher sind als jene im Rahmen des Schulbesuchs, zeigen die zeitnahen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/M11, Urk. 10/M17, Urk. 10/M27). Die Aufnahme eines vollen Pensums nach Abschluss der Lehrzeit erfolgte dabei erst am 1. September 2015, wobei die nunmehr von Dr. C.___ festgestellten Überlastungserscheinungen aufgrund der hohen Anforderungen der angestammten Tätigkeit an die Geh- und Stehfähigkeit ohne weiteres nachvollziehbar erscheinen. Ausgehend von einer jungen und beruflich motivierten Patientin bestehen dabei erhebliche Zweifel, dass die Beschwerdeführerin auch nur kurzfristig in der angestammten Tätigkeit zu 100 % bestehen kann.
Bei dieser Sachlage erscheinen sowohl die Prüfung der Voraussetzungen des Fallabschlusses als auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Rentenprüfung) im Rahmen eines externen und unabhängigen Gutachtens unabdingbar. Bei dieser Gelegenheit erscheint es weiter sinnvoll - sofern die Voraussetzungen für einen Fallabschluss überhaupt gegeben sind - die von der beschwerdeführenden Partei geforderten Abklärungen hinsichtlich der Einschätzung des Integritätsschadens (Beinlängenmessung, Gefässproblematik) vorzunehmen, um so einer umfassenden Abklärung nachzukommen. Anzumerken ist dabei weiter, dass Dr. B.___ in seinem Bericht vom 27. Januar 2015 sowohl eine Arthrosebildung im rechten Knie- wie auch im rechten Sprunggelenk für möglich hält (Urk. 10/M41 S. 5) und dennoch im Rahmen der Festsetzung des Integritätsschadens lediglich von einer mässigen Femorotibial-Arthrose ausgeht. Der genannte Bericht vermag damit - selbst wenn man allein auf die Tabelle 5 der Suva abstellen würde – auch hinsichtlich der Einschätzung des Integritätsschadens nicht zu überzeugen.
4.3 Zusammenfassend ist zu den Themen Fallabschluss, Rentenprüfung und Integritätsentschädigung an unabhängiges orthopädisches Gutachten einzuholen, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Ob dabei auch Ärzte anderer Fachrichtungen beizuziehen sind, ist dem zu beauftragenden Orthopäden zu überlassen.
Bezüglich des Fallabschlusses ist anzumerken, dass ein solcher grundsätzlich erst nach Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung erfolgen soll. Solche wurden mit Schreiben vom 22. Januar 2016 anbegehrt (Urk. 3/4). Bei einer früheren Festsetzung des Fallabschlusses wäre dabei - nebst der Festsetzung der Integritätsentschädigung - der Anspruch auf eine Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 UVV zu prüfen.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen, was zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids führt.
5. Die Rückweisung der Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Januar 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Patrick Lerch
- Rechtsanwalt Christoph Frey
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty