Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2016.00028



IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, VorsitzenderSozialversicherungsrichter VogelErsatzrichterin Bänninger SchäppiGerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 6. März 2017

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch

Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Helsana Unfall AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Helsana Versicherungen AG

Recht & Compliance

Postfach, 8081 Zürich Helsana



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1982, arbeitete seit dem 1. März 2015 als Microsoft Consultant bei der Y.___ AG in Zürich und war dadurch bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich im Rahmen eines von seiner Arbeitgeberin am 8. September 2015 nahe Valencia (Spanien) organisierten Fussballspiels an der rechten Achillessehne verletzte (vgl. Schadenmeldung UVG vom 23. September 2015, Urk. 9/K1). Nach Erstbehandlung vor Ort im Poli-clinico Z.___ und Rückkehr des Versicherten in die Schweiz diagnostizierten die Ärzte der Universitätsklinik A.___ im Sprechstundenbericht vom 12. September 2015 eine Achillessehnenruptur rechts (Urk. 9/M2). Daraufhin wurde am 15. September 2015 in der Universitätsklinik A.___ eine Achillessehnennaht rechts durchgeführt (Operationsbericht vom 15. September 2015, Urk. 9/M3). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 lehnte die Helsana die Übernahme von Versicherungsleistungen für das Ereignis vom 8. September 2015 ab (Urk. 9/K4). Die dagegen vom Versicherten am 22. Oktober 2015 erhobene Einsprache (Urk. 9/K5) wies die Helsana mit Entscheid vom 29. Dezember 2015 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 26. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen aus dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zu erbringen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 13. April 2016 angezeigt wurde (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Das hier zu beurteilende Ereignis hat am 8. September 2015 stattgefunden, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

1.3    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.4    Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).

    Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2).

1.5    Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:    

    a.    Knochenbrüche;
b.    Verrenkungen von Gelenken;    
c.    Meniskusrisse;
d.    Muskelrisse;
e.    Muskelzerrungen;
f.    Sehnenrisse;
g.    Bandläsionen;
h.    Trommelfellverletzungen.

    Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).


1.6    Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger – eben unfallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).

    Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungs-potenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psycho-logisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körper-lage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Trau-men führen können (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3).

1.7    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die schädigende äussere Einwirkung in einer körpereigenen Bewegung bestehen, wie etwa dem plötzlichen Aufstehen aus der Hocke oder einem Fehlschlag beim Fussballspiel, im Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg, im Umlagern eines Heizkörpers von über 5 m Länge und einem Gewicht von über 100 kg von einem Wagen auf einen Arbeitsbock, im Bruch eines Rückenwirbels zufolge Kontraktionen bei einem epileptischen Anfall, im Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss, in der Ausführung einer ruckartigen Bewegung und Verdrehung des rechten Knies, in einem Sprung von einer Verpackungskiste, im Bemühen, balgende Hunde zu trennen, worauf die versicherte Person auf unebenem Gelände ausrutschte und sich das Knie verdrehte, im Stolpern, einer unkoordinierten Ausweichbewegung des Beines und daraufhin erfolgtem Anschlagen des linken Knies an einem Anhängerwagen, im Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie, in einem Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen, im Erleiden einer Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtrainings, in der Verstauchung des linken Knöchels als Folge einer Rotationsbewegung und in einem brüsken Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie. Hingegen hat das Bundesgericht den äusseren schädigenden Faktor bei vermehrter Arbeitsbelastung, welche zu kontinuierlicher Zunahme und Verschlechterung der Kniebeschwerden führte, und bei wiederholten Anstrengungen wie bei Arbeiten mit Hammer oder Bohrer verneint; ebenso verneint hat das Bundesgericht den äusseren Faktor beim Auftreten von Schmerzen „nachts bei Drehbewegungen und nach längerem Gehen“ (BGE 129 V 468 f. E. 4.1 mit Hinweisen).


2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 8. September 2015 als Unfall oder unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren ist und damit eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auslöst.

2.2    Die Beschwerdegegnerin lehnte die Übernahme von Versicherungsleistungen mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer bei einem Fussballspiel plötzlich durch einen stechenden Schmerz zu Boden gegangen sei und sich an der Achillessehne verletzt habe. Eine unkoordinierte Bewegung, die in ihrem Ablauf durch etwas „Programmwidriges“ wie Ausgleiten, Stolpern etc. unterbrochen worden sei, sei vom Beschwerdeführer zunächst nicht geltend gemacht worden. Da es damit an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor fehle, sei der Unfallbegriff nicht erfüllt. Im Weiteren wohne einem blossen Rennen auf das gegnerische Tor während eines Angriffs - ohne Hinzutreten eines äusseren Elements - auch kein erhebliches Gefährdungspotential inne. Demzufolge liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor (Urk. 2 S. 4 ff.).

2.3    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass das nun eingereichte, zufälligerweise von einem Zuschauer des Fussballspiels angefertigte Video zum einen beweise, dass die äusseren Gegebenheiten am Unfalltag infolge des regendurchnässten Spielterrains verletzungszuträglich gewesen seien. Zum anderen sei in diesem Video auch ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer die Achillessehnenruptur gegen Ende des Spiels zugezogen habe, als er wegen eines überraschenden Spielsituationswechsels (der abgeprallte Ball sei plötzlich frei in Torraumnähe gelegen) sehr dynamisch mehrere Male im Spurt die Laufrichtung geändert habe, um einem Gegenspieler auszuweichen und so zum Torschuss ansetzen zu können. Der Gegenspieler habe ihn dabei allein schon durch seine physische Anwesenheit zum Richtungswechsel und Beschleunigen veranlasst. Beim letzten Aufsetzen vor dem Hinfallen sei sein rechter Fuss sodann physiologisch auffällig abgekippt, was nur aufgrund eines Fehltritts möglich sei. Es sei deshalb ein Unfall im Rechtssinne gegeben. Sollte das Vorliegen eines Unfalls verneint werden, läge jedoch unbestrittenermassen eine Listenverletzung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV vor. Das gesteigerte Gefährdungspotential des Fussballspiels habe sich aufgrund der vorliegenden Unfallsituation geradezu exemplarisch realisiert, weshalb (zumindest) die Voraussetzungen einer unfallähnlichen Körperschädigung erfüllt wären (Urk. 1 S. 4 ff.).


3.

3.1    Im vom Beschwerdeführer eingereichten Video (Urk. 3/3) ist ersichtlich,
dass dieser im Rahmen des Fussballspiels vom 8. September 2015 vor der gegnerischen Strafraumgrenze einem Mitspieler einen Pass zuspielte, plötz-lich – ebenso wie der sich neben ihm befindliche Abwehrspieler – die Lauf-richtung änderte und zum vom Mitspieler weitergeleiteten Ball sprinten wollte, ehe er sich dann den rechten Fuss verdrehte und zu Fall kam. Eine direkte Fremdeinwirkung durch den betreffenden Gegenspieler (Berührung, Foul) fand dabei nicht statt.

3.2    Wie unter E. 1.4 dargelegt, ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne besonderes Vorkommnis auch bei einer Sportverletzung zu verneinen. Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (Urteile des Bundesgerichts 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5 und 8C_189/2010 vom 9. Juli 2010 E. 5.1; BGE 130 V 117 E. 2.2).

    Eine plötzliche Änderung der Laufrichtung und ein Laufduell mit einem Gegenspieler sind beim Fussball nicht ungewöhnlich, und etwas Besonderes hat sich dabei nicht zugetragen. Die falsche Bewegung bzw. das Verdrehen des rechten Fusses genügt dazu nicht. Es lag daher kein in der Aussenwelt begründeter Umstand vor, der den Bewegungsablauf „programmwidrig“ beeinflusst hätte. Demzufolge fehlt es an der Voraussetzung der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors, weshalb das Vorliegen eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG zu verneinen ist (vgl. E. 1.3).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer zog sich beim Ereignis vom 8. September 2015 eine Achillessehnenruptur rechts zu (Urk. 9/M2), mithin eine Verletzung nach Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV. Damit bleibt zu prüfen, ob eine unfallähnliche Körperschädigung gegeben ist.

4.2    Das Fussballspiel ist ein Geschehen mit einem gesteigerten Gefährdungs-potenzial, indem eine Vielzahl von nicht alltäglichen Bewegungen (wie abruptes Beschleunigen und Stoppen, seit- und rückwärts Laufen, Drehen, Strecken, Schiessen des Balls, Hochspringen beim Kopfball etc.), die den gesamten Körper mannigfach belasten, ausgeführt werden. Es stellt auch für einen geübten Fussballspieler nicht eine alltägliche Lebensverrichtung wie etwa das blosse Bewegen im Raum dar (Urteile des Bundesgerichts 8C_802/2011 vom 2. Februar 2012 E. 5.1 und U 71/07 vom 15. Juni 2007 E. 6.2).

    Wie der Beschwerdeführer zutreffend bemerkte (Urk. 1 S. 6), hat sich mit dessen im eingereichten Video ersichtlichen Bewegungsablauf das mit der betriebenen Sportart einhergehende gesteigerte Gefährdungspotenzial verwirklicht. Soweit die Beschwerdegegnerin das Ereignis mit einem blossen Rennen auf dem Spielfeld gleichsetzte (Urk. 2 S. 7), kann ihr nicht gefolgt werden, nachdem der Beschwerdeführer plötzlich die Laufrichtung geändert hatte und im Laufduell mit einem Gegenspieler zu einem vom Mitspieler weitergeleiteten Ball sprinten wollte, ehe er sich dann den rechten Fuss verdreht hatte und zu Fall gekommen war (vgl. E. 3.1). Es liegt daher ein unmittelbares Geschehen vor, welches die Merkmale eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen Vorfalles, der Plötzlichkeit sowie der Unfreiwilligkeit aufweist und zu einer Körperschädigung geführt hat. Demzufolge ist das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV zu bejahen.


5.    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 8. September 2015 zu Unrecht verneint, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen hat.


6.    Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Die Entschädigung ist in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Helsana Unfall AG vom 29. Dezember 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Folgen des Ereignisses vom 8. September 2015 Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Patrick Lerch

- Helsana Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



HurstKreyenbühl