Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2016.00035 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 31. Januar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1956 geborene X.___ war seit dem 23. Juni 2014 als Baukranführer bei der Y.___ AG in unbefristetem Arbeitsvertrag für temporäre Einsätze angestellt (Urk. 7/5) und damit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 24. Juni 2014 rutschte der Versicherte auf einer nassen Schaltafel aus, woraufhin er nach eigenen Angaben drei Meter in die Tiefe stürzte und ihm die Schaltafel auf den Kopf und Rücken fiel (Unfallmeldung vom 26. Juni 2014, Urk. 7/1; vgl. auch Bericht des Z.___ vom 30. Juli 2014, Urk. 7/15 S. 2). Die erstbehandelnden Ärzte des Kantonsspitals A.___ diagnostizierten gleichentags ein leichtes Schädelhirntrauma sowie eine Thoraxkontusion und entliessen ihn in die hausärztliche Nachbetreuung (Urk. 7/23). Die Suva kam für die Heilkosten auf und erbrachte Taggeldleistungen (Schreiben vom 28. Oktober 2014, Urk. 7/31). Ferner klärte sie den Hergang des Unfallereignisses ab (Urk. 7/35-38). Med. pract. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, verordnete Analgesie und (fraglich) Physiotherapie (Urk. 7/9). Da die Rücken- und Rippenschmerzen persistierten überwies er ihn an das Z.___ , Sprechstundenzentrum Departement Chirurgie. Dort wurde mittels Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) eine frische Impressionsfraktur LWK 4 festgestellt, jedoch keine zwingende Operationsindikation gesehen und Fortführung der konservativen Therapie empfohlen (Urk. 7/15; vgl. auch Urk. 7/48). In der Folge trat keine Besserung ein, weshalb Dr. A. B.___ den Versicherten erneut zur bildgebenden Untersuchung und in die Klinik für Neurochirurgie überwies, wo ein unveränderter Status festgestellt und eine medizinische Trainingstherapie nahegelegt wurde (Urk. 7/53, Urk. 7/67). Da med. pract. B.___ den Versicherten fortgesetzt (bis letztlich 30. November 2015) zu 100 % arbeitsunfähig schrieb (Urk. 7/10/7-8, Urk. 7/11, Urk. 7/16/4, Urk. 7/22/3, Urk. 7/34, Urk. 7/39/5, Urk. 7/40/4, Urk. 7/46, Urk. 7/49/3, Urk. 7/61/3-4, Urk. 7/65, Urk. 7/75/4, Urk. 7/77/4, Urk. 7/91/4, Urk. 7/94, Urk. 7/96/4, Urk. 7/98/5, Urk. 7/108), bot ihn die Suva zu einer kreisärztlichen Untersuchung auf (Urk. 7/59). Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie FMH, erachtete anlässlich seiner Untersuchung vom 30. April 2015 eine Aufkonditionierung des Versicherten für notwendig und meldete ihn zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik D.___ an (Urk. 7/70), wo sich der Versicherte vom 18. Mai bis 22. Juni 2015 aufhielt (Austrittsbericht vom 7. Juli 2015, Urk. 7/88). Im Rahmen dieses Aufenthaltes liess die Suva den Versicherten durch Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, ihrer Abteilung Arbeitsmedizin otoneurologisch untersuchen (Bericht vom 24. Juni 2015, Urk. 7/80; vgl. auch Urk. 7/76). Aufgrund dieser Ergebnisse unterstellte die Suva X.___ mit Verfügung vom 14. August 2015 (Urk. 7/92) der Nichtgeeignetheit für Arbeiten mit Absturzgefahr (wie auf Gerüsten, Leitern und Podesten). Schliesslich legte sie das Dossier Kreisarzt Dr. C.___ vor, der in seiner Aktenbeurteilung vom 27. Oktober 2015 zum Schluss kam, es seien keine weiteren Abklärungen vorzunehmen und von weiterer Behandlung keine Besserung mehr zu erwarten (Urk. 7/99). Ferner schätzte er den Integritätsschaden in Bezug auf die Unfallfolge LWK4-Deckplattenimpressionsfraktur mit leichter Keilwirbelbildung auf 5 % (Urk. 7/100) und hielt in einer weiteren Stellungnahme vom 18. November 2015 fest, aufgrund der inzwischen konsolidierten Lendenwirbelfraktur sei von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Versicherten auszugehen (Urk. 7/102). Mit Verfügung vom 23. November 2015 stellte die Suva die bisher erbrachten Leistungen per 30. November 2015 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Rente (Urk. 7/103). Für die verbliebene Keilwirbelbildung sprach sie dem Versicherten mit separater Verfügung vom 25. November 2015 eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 7/107). Die gegen die Einstellung der bisher ausgerichteten Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) mündlich erhobene Einsprache vom 2./3. Dezember 2015 (Urk. 7/115) wies die Suva mit Entscheid vom 28. Dezember 2015 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte, damals vertreten durch die Orion Rechtsschutzversicherung, am 1. Februar 2016 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm über den 30. November 2015 hinaus Versicherungsleistungen nach UVG zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Ansetzung einer Nachfrist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2 und S. 4). Mit Verfügung vom 10. Februar 2016 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, die Beschwerde genüge den gesetzlichen Anforderungen, weshalb kein Anlass bestehe, diesbezüglich eine Nachfrist anzusetzen (Urk. 4). Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon dem Beschwerdeführer am 9. März 2016 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 24. Juni 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.4 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes „namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbemessung der SUVA Suva gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5).
1.5 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
1.6 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.7 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist aufgrund der in BGE 115 V 133 E. 6.1 begründeten und seither weiterentwickelten (vgl. BGE 134 V 127 E. 10.2-10.3) Praxis ausgehend vom Unfallereignis im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien zu prüfen, ob dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt (sog. Psychopraxis).
1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Unfalls vom 24. Juni 2014 über den 30. November 2015 hinaus Leistungen zu erbringen hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 24. Juni 2014 stehen. Hierbei ist anzumerken, dass die Verfügung vom 25. November 2015 betreffend Integritätsentschädigung (Urk. 7/107) von der Einsprache nicht erfasst wurde, daher unangefochten in Rechtskraft erwuchs bzw. nicht Bestandteil des Anfechtungsgegenstandes (Urk. 2) ist.
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2015 zusammengefasst aus, aufgrund der medizinischen Aktenlage würden keine objektivierbaren, unfallbedingten Veränderungen vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkten. Ausser der konsolidierten Deckplattenkompressionsfraktur LWK 4, welche für sich allein zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe, würden lediglich nicht objektivierbare bzw. allenfalls psychosomatische Beschwerden vorliegen (Urk. 2 S. 7). Ausserdem könne den medizinischen Berichten entnommen werden, dass aus unfallkausaler Sicht keine weiteren medizinischen Massnahmen mehr nötig seien, mit anderen Worten keine namhafte Besserung mehr möglich sei. Es sei folglich vom Endzustand auszugehen und eine Adäquanzprüfung vorzunehmen (Urk. 2 S. 8). Nach der von der Rechtsprechung entwickelten Psycho-Praxis sei ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden zu verneinen (BGE 115 V 133; Urk. 2 S. 9).
2.3 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, gestützt auf die Beurteilung des behandelnden Arztes sei er auch nach dem 30. November 2015 unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 4).
3.
3.1 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, Kantonsspital A.___, stellte im Bericht vom 26. September 2014 (Urk. 7/23) über die Erstbehandlung vom 24. Juni 2014 die Diagnose eines leichten Schädelhirntraumas sowie einer Thoraxkontusion, wobei die am selben Tag durchgeführten Computertomographien (CT) des Schädels und der Halswirbelsäule (HWS) weder kranielle noch zervikale Traumafolgen aufzeigten (vgl. Urk. 7/19). Dr. F.___ empfahl eine Schmerzbehandlung sowie Verlaufskontrolle durch den Hausarzt (Urk. 7/23).
3.2 Am 30. April 2015 diagnostizierte Dr. C.___ einen Status nach Sturz am 24. Juni 2014 mit Schädelprellung und LWK4-Deckplattenimpressionsfraktur mit leichter Keilwirbelbildung (Urk. 7/70 S. 4). Objektiv bestehe eine eingeschränkte Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule und ausgeprägte muskuläre Verspannungen paraventral beidseits. Die neurologisch ausgewiesene Meralgia paraesthetica im Oberschenkelbereich beidseits (vgl. Konsiliarbericht des Z.___ vom 17. April 2015, Urk. 7/67) sei nicht unfallbedingt, sondern im Rahmen der ausgeprägten Adipositas zu erklären (Urk. 7/70 S. 5).
3.3 Im Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ vom 7. Juli 2015 hielten die beurteilenden Fachärzte folgende Diagnosen fest (Urk. 7/88 S. 1f.):
Unfall vom 24.06.2014: Auf einer nassen Schaltafel ausgerutscht und ca. 3 m tief gefallen, mit Hinterkopf und Oberkörper am Boden aufgeschlagen;
- Schädelkontusion
- 24.06.2014 CT Schädel und HWS: Kein Hinweis auf eine Blutung oder Fraktur,
- 21.05.2015 Magnetresonanztomographie (MRI) Schädel: Diskrete frontale Atrophie. Kein Hydrocephalus. Kein Hinweis auf posttraumatische Blutungen. Kein Hinweis auf Raumforderung. Geringe Schleimhautschwellung im Sinus frontalis und den Ethmoidalzellen. Etwas ausgeprägtere Schleimhautschwellung im Sinus maxillaris beidseits sowie Sinus sphenoidalis beidseits. Bereits in der CT vom 24.06.2014 bestehende Obliteration des Mittelohrs und angrenzenden Mastoidalzellen rechts, im Sinne einer Otitis media chronica
- 11.06.2015 Neuropsychologische Untersuchung, Rehaklinik D.___: Leichte kognitive Störung mit Minderleistungen in Teilen der attentionalen (selektive Aufmerksamkeit, Reaktionsgeschwindigkeit auf visuelle Zielreize), exekutiven (verbal-phonematische Flüssigkeit und kognitive Umstellfähigkeit), mnestischen (verbal-episodisches Gedächtnis) und visuo-konstruktiven Funktionen, ätiologisch am ehesten im Rahmen einer vorbestehenden kognitiven Schwäche, der Fremdsprachigkeit sowie durch die chronische Schmerzproblematik weiter herabgesetzt.
- 16.06.2015 Otoneurologische Untersuchung, H.___: Die vestibulären Abklärungen zeigen eine zentral vollständig kompensierte Gleichgewichtsachse bei Status eines totalen peripheren vestibulären Ausfalls des rechten Gleichgewichtsorganes. Eine schlafmedizinische Abklärung zur Beurteilung bei Verdacht auf OSAS und die Behandlung der chronischen Rhinosinusitis wurden empfohlen. Des Weiteren wurden tägliche Salzwasser-Nasenspülungen zur symptomatischen Behandlung der Rhinosinusitis chronica empfohlen
- Deckplattenimmpressionsfraktur LWK4, konservative Behandlung
- 18.07.2014 MRI Brustwirbelsäule (BWS) und Lendenwirbelsäule (LWS): Frische Deckplatten-Impressionsfraktur LWK4 ohne Dislokationszeichen. Status nach älteren, leichten Deckplatten-Impressionen auf Höhe BWK11 und BWK12 sowie LWK1. Mässiggradige Osteochondrosen im mittleren BWS-Bereich. Leichtgradige Chondrosis intervertebralis auf Höhe der Segmente L4-S1 mit kleiner medianer Diskushernie auf Höhe L4/5. Mässiggradige Spondylarthrosen im unteren BWS-Bereich
- 29.07.2014 CT LWS: Fünfgliedrige LWS mit regelrechtem Alignement und lumbosakraler Übergangsvariante sowie partieller Ankylosierung der Iliosakralfugen. Zentral betonte Deckplattenimpression LWK4 ohne Hinterkantenbeteiligung. Mässige osteodiskoligamentäre Degeneration der LWS mit allenfalls geringgradiger rezessaler Enge LWK3-5, rezessale Wurzeln L4 und L5 und beidseitiger geringer osteodiskaler Enge für die Nervenwurzel L4 foraminal. Unauffällige, miterfasste paravertebrale Weichteile
- 20.05.2015 Röntgen LWS: Voruntersuchung vom 24.02.2015 bzw. CT-LWS vom 29.07.2014 zum Vergleich vorliegend. Stationäre Stellung der, soweit beurteilbar, konsolidierten, ventralen DP-Impressionsfraktur LWK4
- 08.06.2015 Neurologische Untersuchung Dr. med. G.___, A.___: Meralgia paraesthetica beidseits, rechts betont
- Verdacht auf OSAS (16.06.2015 Otoneurologische Untersuchung, H.___)
- Meralgia paraesthetica beidseits, rechtsbetont (17.04.2015 Neurologische Untersuchung, Z.___)
- Glaukom und Cataracta senilis beidseits (03.02.2015 Augenärztliche Untersuchung)
Das am 21. Mai 2015 durchgeführte MRI des Gehirns habe eine diskrete frontale Atrophie ohne Hydrocephalus, ohne Hinweis auf posttraumatische Blutungen oder auf Raumforderung ausgewiesen (Urk. 7/88 S. 3).
Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchungen sei eine – näher umschriebene - leichte kognitive Minderleistung, ätiologisch am ehesten im Rahmen einer vorbestehenden kognitiven Schwäche, der Fremdsprachigkeit sowie durch die chronische Schmerzproblematik weiter herabgesetzt, festgestellt worden (Urk. 7/88 S. 3).
Die neurologische Kontrolluntersuchung habe die Diagnose einer Meralgia paraesthetica beidseits bestätigt. Es handle sich dabei um eine Kompressionsneuropathie des dünnen Hautnervs. Risikofaktoren für deren Entstehung seien Übergewicht, was auf den Beschwerdeführer zutreffe, sowie das Tragen enger Kleidung. Ein posttraumatisches Auftreten sei prinzipiell möglich, insbesondere bei Unfällen, welche zu einer starken Überstreckung der Hüfte führten. Ein solcher Unfallmechanismus liege hier allerdings nicht vor. Ein Kausalzusammenhang zwischen der Meralgia paraesthetica und dem Unfall vom 24. Juni 2014 sei somit unwahrscheinlich. Hinweise auf eine zusätzliche Kompression einer lumbalen Nervenwurzel, die zu Symptomen im Oberschenkel führen könnten, hätten sich nicht finden lassen (Urk. 7/88 S. 4).
Zusammenfassend lasse sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden im Rahmen der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie Diagnosen nur zum Teil erklären (Urk. 7/88 S. 5). Beim Beschwerdeführer sei zudem eine erhebliche Symptomausweitung zu beobachten. Es sei davon auszugeben, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könne, als bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm gezeigt worden sei. Infolge Selbstlimitierung seien die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht worden. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden, der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur zum Teil erklären. Gleichzeitig liege keine psychische Störung vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte (Urk. 7/88 S. 2).
Im Rahmen der stationären Rehabilitation habe keine namhafte Verbesserung der Beschwerden erzielt werden können. Die körperliche Leitungsfähigkeit und Belastungsfähigkeit hätten beim Training auf tiefem Niveau nicht wesentlich gesteigert werden können. Weitere physiotherapeutische Massnahmen seien nicht vorgesehen. Ebenso wenig seien weitere Massnahmen aus dem psychosomatischen Bereich erforderlich (Urk. 7/88 S. 2 und S. 5).
Aus gesamtmedizinischer Sicht sei die Tätigkeit als Kranführer für den Beschwerdeführer aktuell nicht zumutbar. Dies aufgrund der Tätigkeit auf absturzgefährdeten Stellen und auf Gerüsten sowie den hohen Anforderungen an die Konzentration. Demgegenüber seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, unter Ausschluss von Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten oder anderen absturzgefährdeten Stellen, solange die Schwindelproblematik bestehe, zu 100 % zumutbar (Urk. 7/88 S. 2).
3.4 Im otoneurologischen Untersuchungsbericht vom 24. Juni 2015 hielt Dr. E.___ im Wesentlichen fest, es zeige sich beim Versicherten eine zentral vollständig kompensierte Gleichgewichtsachse bei Status eines totalen Ausfalls des rechten Gleichgewichtsorganes. Der Beschwerdeführer habe unfall-/zeitnah zum Sturzereignis keine Schwindelbeschwerden während eines längeren Zeitfensters beklagt. Die Herkunft dieses totalen vestibulären peripheren Ausfalls am rechten Ohr sei in seiner Ätiologie nicht zeitlich unfallkausal eingegrenzt und erfassbar. Eine Unfallursächlichkeit sei zwar möglich. Allerdings sei der Organausfall des rechten Gleichgewichtsorgans heute vollständig kompensiert. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der gesamten vestibulären Abklärungen und Belastungen vollständig normal reagiert und kompensiert. Die beklagten Schwindelbeschwerden liessen sich nicht objektivieren und seien als überwiegend phobische Beschwerden zu taxieren (Urk. 7/88 S. 4 f.).
4.
4.1 Festzuhalten ist zunächst, dass der Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ vom 7. Juli 2015 ausreichend Aufschluss darüber liefert, dass von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist. So nannten die beurteilenden Fachärzte keine Heilbehandlungen, welche eine gesundheitliche Verbesserung zu zeitigen vermöchten. Vielmehr hielten sie fest, es seien weder physiotherapeutische Massnahmen noch Massnahmen aus dem psychosomatischen Bereich erforderlich, und erachteten eine vollständige Arbeitsfähigkeit für gegeben an, jedenfalls bei Tätigkeiten ohne Absturzgefahr (Urk. 7/88 S. 2 und S. 5). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin betreffend die lumbale Schmerzproblematik mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom erreichten Endzustand ausging.
4.2
4.2.1 Fraglich und zu prüfen bleibt, wie es sich hinsichtlich der Unfallkausalität in Bezug auf die weiteren Beschwerden verhält.
4.2.2 Betreffend die Meralgia paraesthetica im Oberschenkelbereich beidseits kamen Dr. C.___ und der neurologische Facharzt der Rehaklinik D.___ nachvollziehbar begründet und übereinstimmend zum Schluss, diese sei nicht unfallbedingt, sondern vielmehr im Kontext des beim Beschwerdeführer vorliegenden Übergewichts zu erklären (E. 3.2, E. 3.3).
4.2.3 Die festgestellten kognitiven Minderleistungen sind nach überzeugender Einschätzung des neurologischen Facharztes der Rehaklinik D.___ der vorbestehenden kognitiven Schwäche sowie Fremdsprachigkeit zuzuschreiben (E. 3.3). Insbesondere ergaben sich aufgrund der wiederholt durchgeführten bildgebenden Untersuchungen des Schädels weder zeitnah zum Unfallereignis noch im weiteren Verlauf Hinweise auf posttraumatische Hirnschädigungen (vgl. Urk. 7/19, Urk. 7/88 S. 3).
4.2.4 Gestützt auf die otoneurologische Untersuchung vom 16. Juni 2015 durch Dr. E.___ ist im Zusammenhang mit den beklagten Schwindelsensationen zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unfall-/zeitnah zum Sturzereignis keine Schwindelbeschwerden beklagte. Eine Unfallkausalität erweist sich vor diesem Hintergrund als unwahrscheinlich. Kommt hinzu, dass sich die vestibulären Abklärungen und Belastungstests als unauffällig erwiesen und sich die beklagten Schwindelbeschwerden nicht objektivieren liessen (E. 3.4).
4.2.5 Zusammenfassend ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass aufgrund der medizinischen Aktenlage keine objektivierbaren Unfallfolgen auszumachen sind, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls nach dem 30. November 2015 noch einschränkten. Aufgrund der aufschlussreichen medizinischen Aktenlage besteht entgegen dem Beschwerdeführer auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E. 2.2 mit Hinweisen). Weitere Abklärungen erübrigen sich insbesondere auch für die festgestellte Symptomausweitung bzw. nicht objektivierbaren Beschwerden, worunter auch die Schwindelbeschwerden. Da diesbezüglich ein unfallbedingter adäquater Kausalzusammenhang jedenfalls zu verneinen wäre (vgl. hierzu auch die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2015, Urk. 2 S. 9f.), sind weder die natürliche Kausalität zum Unfall noch allfällige Auswirkungen dieser Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht von Relevanz.
5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Da das Verfahren kostenlos ist (Art. 61 lit. a ATSG), erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 2) als obsolet. Für die rechtliche Vertretung durch die Orion Rechtsschutzversicherung, welche mit Eingang der vorliegenden Beschwerde endigte (vgl. Urk. 1 S. 4), besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung, womit das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung vom 1. Februar 2016 wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger