Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2016.00038
damit vereinigt
UV.2016.00039, UV.2016.00040 und UV.2016.00041


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 9. Juni 2017

in Sachen

1.    X.___ AG


2.    Y.___


3.    Z.___


4.    A.___


Beschwerdeführende


alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Blesi

Blesi & Papa

Usteristrasse 10, am Löwenplatz, Postfach 3921, 8021 Zürich


Gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die seit 1992 bestehende Genossenschaft X.___ bezweckt die Förderung und Sicherung wirtschaftlicher Interessen von Taxihaltern der Stadt Zürich und Umgebung in gemeinsamer Selbsthilfe, insbesondere durch das Halten einer 100%-Beteiligung an der X.___ AG, welche eine Funkzentrale betreibt (Urk. 1 S. 4, Urk. 3/1-2, Urk. 3/4-5). Die Genossenschaft setzte sich im Jahr 2016 aus rund 390 sogenannten Einzel- und Gruppentaxihaltern zusammen (Urk. 1 S. 4). Dazu gehören auch Y.___ und A.___ (Urk. 3/3, Urk. 5/3/3, Urk. 7/3/3), sowie Z.___, welche per 31. Dezember 2015 aus der Genossenschaft austrat (Urk. 3/3, Urk. 6/1 S. 5. Urk. 6/3/3). Alle drei hatten zudem mit der X.___ AG einen Anschlussvertrag abgeschlossen (vgl. Urk. 3/6, Urk. 15/19 S. 7-9, Urk. 16/12 S. 2-4).

1.2    Auf Ersuchen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, klärte die Suva die sozialversicherungsrechtliche Stellung von Y.___ und Z.___ ab (vgl. Urk. 14/1, Urk. 14/3-4, Urk. 15/1). Die Suva zeigte mit Schreiben vom 27. März 2014 auch A.___ an, dass sie ihre sozialversicherungsrechtliche Stellung überprüfe, und bat sie, Unterlagen einzureichen (Urk. 16/1). Mit Verfügungen vom 20. November 2014 stellte die Suva jeweils fest, dass Y.___ und Z.___ für ihre Tätigkeiten als Taxifahrer als Unselbständigerwerbende gelten (Urk. 14/10 S. 1-2, Urk. 15/12). Alsdann erliess sie am 10. Dezember 2014 eine entsprechende Feststellungsverfügung hinsichtlich der Tätigkeit von A.___ als Taxifahrerin (Urk. 16/8). Gegen die sie betreffenden Verfügungen erhoben Y.___, Z.___ und A.___ am 15. Dezember 2014 jeweils Einsprache (Urk. 14/12, Urk. 15/13, Urk. 16/9). Am 12. Januar 2015 erhob die X.___ AG ebenfalls Einsprache (Urk. 13/44). Mit Eingaben vom 17. März, 21. Mai und 14. Dezember 2015 reichten die Einsprecher weitere Unterlagen ein (Urk. 13/72, Urk. 14/31, Urk. 15/27, Urk. 16/12, Urk. 16/17, Urk. 16/26). Die Suva wies die Einsprachen mit Einspracheentscheiden vom 5. Januar 2016 ab (Urk. 2, Urk. 5/2, Urk. 6/2, Urk. 7/2).


2.    

2.1    Mit Eingabe vom 5. Februar 2016 erhob die X.___ AG Beschwerde gegen den sie betreffenden Einspracheentscheid vom 5. Januar 2016 und beantragte (Urk. 1 S. 2):

1.Es seien die Verfügungen vom 20. November 2014 bzw. 10. Dezember 2014 bzw. der Einspracheentscheid vom 5. Januar 2016 betreffend die sozialversicherungsrechtlichen Stellungen von Frau Z.___, Frau A.___ und Herrn Y.___ aufzuheben.

2.Es sei festzustellen, dass Frau Z.___, Frau A.___ und Herr Y.___ sozialversicherungsrechtlich als selbstständig erwerbend gelten.

3.Es sei festzustellen, dass Herr Y.___ gegenüber der Beschwerdeführerin sozialversicherungsrechtlich nicht als unselbstständig erwerbend gilt.

4.Es seien die Akten der Einspracheinstanz beizuziehen.

5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (zuzüglich 8% MWST).“

2.2    Y.___ erhob am 5. Februar 2016 ebenfalls Beschwerde gegen den ihn betreffenden Einspracheentscheid vom 5. Januar 2016 und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei festzustellen, dass er gegenüber der X.___ AG sozialversicherungsrechtlich nicht als unselbständig erwerbend gelte (Urk. 1 S. 2 im Prozess Nr. UV.2016.00039).

    Alsdann erhoben Z.___ und A.___ am 5. Februar 2016 mit je einer Eingabe auch Beschwerde gegen die sie betreffenden Einspracheentscheide vom 5. Januar 2016 und beantragten jeweils, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei festzustellen, dass sie sozialversicherungsrechtlich als selbständig erwerbend gelten (jeweils Urk. 1 S. 2 in den Prozessen Nr. UV.2016.00040 und Nr. UV.2016.00041).

2.3    Mit Gerichtsverfügung vom 10. Februar 2016 wurden die Verfahren Nr. UV.2016.00039 in Sachen Y.___ gegen die Suva, Nr. UV.2016.00040 in Sachen Z.___ gegen die Suva sowie Nr. UV.2016.00041 in Sachen A.___ gegen die Suva mit dem vorliegenden Prozess Nr. UV.2016.00038 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.

    Die Verfahren Nr. UV.2016.00039, UV.2016.00040 und UV.2016.00041 wurden als dadurch erledigt abgeschrieben. Deren Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 5/0-5, Urk. 6/0-5 und Urk. 7/0-5 geführt.

2.4    Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerden (Urk. 12, unter Beilage der Suva-Akten [Urk. 13/1-84, Urk. 14/1-35, Urk. 15/1-31, Urk. 16/1-33]), was den Beschwerdeführenden am 6. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).

2.5    Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 9. März 2017 (Urk. 19) eine Replik ein, wovon die Beschwerdegegnerin am 10. März 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 20).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Den Übergangsbestimmungen im UVG und in der UVV lässt sich bezüglich der für die Bestimmung der Versicherungspflicht anwendbaren Rechtsnormen nichts entnehmen. Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Einspracheentscheide vom 5. Januar 2016 (Urk. 2, Urk. 5/2, Urk. 6/2, Urk. 7/2) ist für das hiesige Gericht der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses dieser Entscheide gegeben war (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Dem oben erwähnten Grundsatz folgend führt dies zur Anwendbarkeit der bis zum 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen. Hinsichtlich der vorliegend anzuwendenden Normen des UVG und der UVV brachten die ab 1. Januar 2017 gültigen Bestimmungen zudem inhaltlich keine Änderungen zum bisherigen Recht.

1.2    Gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG (ab 1. Januar 2017: Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt (Art. 1 UVV).

    Ergänzend bestimmt Art. 66 Abs. 1 lit. g UVG, dass die Arbeitnehmer von Verkehrs- und Transportbetrieben sowie Betrieben mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe obligatorisch bei der Suva versichert sind. Das Versicherungsverhältnis bei der Suva wird in der obligatorischen Versicherung durch Gesetz begründet (Art. 59 Abs. 1 UVG).

1.3    

1.3.1    Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen
Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die
AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unter-nehmerrisiko trägt.

    Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen).

1.3.2    Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage. Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom “Arbeitgeber abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit weiteren Hinweisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b).


1.4

1.4.1    Gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; gleichlautend in den ab 1. Januar 2016 und ab 1. Januar 2017 gültigen Versionen) ist in unselbständiger Stellung erwerbstätig, wer kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist (Rz 1013). Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (Rz 1014):

- das Tätigen erheblicher Investitionen,

- die Verlusttragung,

- das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos,

- die Unkostentragung,

- das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung,

- das Beschaffen von Aufträgen,

- die Beschäftigung von Personal,

- eigene Geschäftsräumlichkeiten.

    Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender bei folgenden Merkmalen zum Ausdruck (Rz 1015):

- dem Weisungsrecht,

- dem Unterordnungsverhältnis,

- der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung,

- des Konkurrenzverbots,

- der Präsenzpflicht.

    Gemäss Wegleitung gelten Taxichauffeusen und -chauffeure im Allgemeinen als Unselbständigerwerbende. Dies auch dann, wenn sie ein eigenes Fahrzeug besitzen, aber einer Taxizentrale angeschlossen sind (Rz 4120). Sie gelten als selbständigerwerbend, soweit sie ein Unternehmerrisiko tragen und arbeitsorganisatorisch nicht in besonderem Masse von den Auftraggebenden abhängig sind (Rz 4122).    

1.4.2    Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).


2.

2.1    Ein Anschlussvertrag zwischen der Beschwerdeführerin 1 und einem Taxihalter oder einer Taxihalterin wird nur dann abgeschlossen, wenn sie zuvor der Genossenschaft X.___ beigetreten sind (vgl. S. 1 des Anschlussvertrag der Beschwerdeführerin 4 vom 23. April 2015 [Urk. 3/6]). Dieser Vertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Taxihalter und der Beschwerdeführerin 1 als Funkzentrale und ist in die Abschnitte “Gegenstand des Vertrages“, “Allgemeine Pflichten“, “Rechnungswesen“, “Beiträge“, “Kündigung des Anschlussvertrages“, “Schlussbestimmungen“ und “Gerichtsstand“ unterteilt (Urk. 3/6). Zwischen den Parteien wird namentlich ein beidseitiges Kündigungsrecht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart (Urk. 3/6 S. 3). Sodann verpflichtet sich der Taxihalter zur Leistung eines monatlichen Verwaltungskostenbeitrages an die Beschwerdeführerin 1. Sie übernimmt das Inkasso der betriebseigenen Kreditkarten und rechnet darüber ab (Urk. 3/6 S. 2). Ferner vermittelt sie dem Taxihalter die bei ihr eingehenden Bestellungen mittels Datenfunk. Der Taxihalter führt die vermittelten Bestellungen aus. Der Funkbetrieb ist im Dienst- und Funkreglement (DFR) geregelt, welches zum Bestandteil des Anschlussvertrages erklärt wird (Urk. 3/6 S. 2).

2.2    Das DFR (in der Version vom 19. Mai 2015) enthält unter anderem Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an neue Taxihalter und deren Schulung (vgl. die Abschnitte “Instruktion“ und “Qualitätsanforderungen“), der Fahrzeuge, des Auftretens und Verhaltens der Taxihalter gegenüber den Kunden (vgl. die Abschnitte “Kundenbedingung“, “Funkdisziplin“, “Allgemeines“ mit Vorschriften zur Kleiderordnung und persönlichen Hygiene), der Bearbeitung von Bestellungen und von Kreditfahrten, des anzuwendenden Taxitarifs, verschiedener Sondertatbestände (vgl. “langfristige Stilllegung des Fahrzeuges“, “Stellenwechsel innerhalb der X.___ AG/Abwerbung eines Chauffeurs“) und schliesslich der Vertragsauflösung aus wichtigem Grund und der Tatbestände, welche mit den sofortigen Ausschluss geahndet werden, wie Alkohol am Steuer, Drogen usw. (Urk. 3/7).

2.3    In der Taxizentrale werden Anrufe über die gemeinsame Rufnummer entgegengenommen und an die Taxifahrer weitergegeben (Urk. 1 S. 6, Urk. 13/22 S. 2). Der Taxifahrer muss sich mit dem Funkgerät anmelden und die Taxiuhr einschalten. Bei einem eingehenden Anruf prüft das Zentralsystem automatisch, welches Fahrzeug sich am nächsten beim Kunden befindet und wählt diesen Taxifahrer an. Bei den Kundenfahrten sind die Taxis mit magnetischen Plaketten mit der gemeinsamen Rufnummer und dem Logo “X.___“ ausgerüstet (Urk. 1 S. 19, Urk. 13/20 S. 3).


3.    

3.1    Praxisgemäss werden Taxichauffeure, die einem Unternehmen mit Funkzentrale angeschlossen sind, in der Regel als Unselbständigerwerbende qualifiziert (ZAK 1971 S. 30 ff.; vgl. Rz 4120 WML, gleichlautend in den ab 1. Januar 2016 und ab 1. Januar 2017 gültigen Versionen). Allerdings sind auch bei solchen Taxifahrern Ausnahmen denkbar, weshalb die von der Rechtspraxis entwickelten Kriterien zur Beurteilung des Erwerbsstatus - spezifisches Unternehmerrisiko und arbeitsorganisatorische (Un-)Abhängigkeit - auch im vorliegenden Fall sorgfältig zu prüfen sind (vgl. Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2009.000241 vom 21. März 2011 E. 3.1, UV.2011.00130 vom 17. September 2012 E. 4 und UV.2013.00252 vom 9. Dezember 2014 E. 1.4).

3.2    Die Beschwerdegegnerin erwog, dass die Beschwerdeführenden 2, 3 und 4 keine erheblichen Investitionen getätigt hätten (Urk. 2, Urk. 6/2, Urk. 7/2, jeweils S. 3, 5). Sie führte sodann aus, das Risiko der Taxihalter bestehe darin, dass sie beim Ausbleiben der Kundschaft keine Einnahmen generieren würden. Damit liege jedoch ein vergleichbares Risiko vor, wie dies auch bei anderen Arbeitnehmern gegeben sei, bei denen die Kundschaft zum Schaden der Angestellten ausbleibe, namentlich überall dort, wo eine Umsatzbeteiligung vereinbart sei, oder wie dies beispielsweise im Gastgewerbe (Servicepersonal) der Fall sei, wo oft der wesentliche Teil des Entgeltes auf dem Umsatz basiere (Urk. 2 S. 3).

    


    Die Beschwerdegegnerin ist weiter der Auffassung, dass der Anschlussvertrag auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit der Taxihalter schliessen lasse (Urk. 2 S. 4, Urk. 5/2 S. 3, Urk. 6/2 S. 3 f., Urk. 7/2 S. 3 f.): Dafür spreche, dass die Anzahl der an der Zentrale angeschlossenen Fahrzeuge vorgeschrieben sei (Ziff. 1.1 des Anschlussvertrages [Urk. 3/6]), der Fahrer nur Funktaxis betreiben dürfe, die bei der “X.___“ angeschlossen seien (Ziff. 1.3 des Anschlussvertrages [Urk. 3/6]), die Höhe der Anschlussgebühren von der “X.___“ festgelegt und eine Erhöhung den Taxihaltern schriftlich mitgeteilt werde (Ziff. 4.1 und 4.2 des Anschlussvertrages [Urk. 3/6]), eine dreimonatige Kündigungsfrist vereinbart worden sei (Ziff. 4.1 und 4.2 des Anschlussvertrages [Urk. 3/6]), die Funkausrüstung, Taxidachleuchte, Seitentafeln sowie ein allfälliges Kreditkartenterminal von der “X.___“ zur Verfügung gestellt würden und vom Taxihalter bei Vertragsauflösung zurückgegeben werden müssten (Ziff. 5.3 des Anschlussvertrages [Urk. 3/6]).

    Die Beschwerdegegnerin erwog sodann, dass zahlreiche Bestimmungen des DFR für eine unselbständige Erwerbstätigkeit der Taxihalter sprechen würden (Urk. 2 S. 4, Urk. 5/2 S. 4, Urk. 6/2 S. 4, Urk. 7/2 S. 4): Jeder neue Taxihalter habe vor der Arbeitsaufnahme die Neulingsschulung zu absolvieren und für “ungenügende“ Fahrer könne die Beschwerdeführerin 1 eine Nachschulung anordnen (Ziff. 3 des DFR [Urk. 3/7]). Die Bedienung der Kunden sei streng reglementiert. Der Taxihalter müsse dem Fahrgast beim Ein- und Aussteigen behilflich sein, dürfe in dessen Anwesenheit nicht telefonieren und müsse die von der “X.___“ bezeichneten Kreditkarten akzeptieren (Ziff. 4 des DFR [Urk. 3/7]). Der Umgang mit dem Taxifunk und dem Diensttelefon werde vorgeschrieben (Ziff. 5 des DFR [Urk. 3/7]). Der Fahrer sei gehalten, möglichst alle angebotenen Fahrten auszuführen und müsse sich dabei an eine Kleiderordnung halten und Hygienevorschriften beachten (Ziff. 6.1 des DFR [Urk. 3/7]). Das Eintreffen beim Kunden sei sofort zu melden, ebenso das Fahrziel des Taxis (Ziff. 6.5 und 6.6 des DFR [Urk. 3/7]. Dem Taxihalter werde vorgeschrieben, wie viele Plätze sein Fahrzeug haben müsse (Ziff. 9.1 des DFR [Urk. 3/7]). Bei einem Fahrzeugwechsel müsse das Taxi bei der “X.___“ vorgeführt werden (Ziff. 9.1 des DFR [Urk. 3/7]). Das Höchstalter der Fahrzeuge (Ziff. 9.3 des DFR [Urk. 3/7]) und die wageninterne Ausrüstung (Ziff. 9.4 des DFR [Urk. 3/7]) würden vorgeschrieben. In Ziff. 15 des DFR (Urk. 3/7) seien “Sabbaticals“ (Auszeiten von mehreren Monaten), welchen zum ersten Mal nach zehn Jahren bezogen werden könnten, geregelt. Sogenannte “Todsünden“ (unter anderem das Abwerben von Kunden und die Weitergabe der eigenen Telefonnummer) würden mit sofortigem Ausschluss geahndet (Ziff. 21 des DFR [Urk. 3/7]). Es sei festgelegt, dass die Taxihalter keine Offroader/Geländewagen/SUVs benutzen dürften (Ziff. 22 des DFR [Urk. 3/7]). Schliesslich müssten sich neue Fahrer bei der “X.___“ zu einem Vorstellungsgespräch einfinden und ihre Fahrzeuge dürften nicht älter als fünf Jahre alt sein (Ziff. 22 des DFR [Urk. 3/7]).

3.3    Die Beschwerdeführenden stellen sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Taxihalter jeweils ihr eigenes Taxi verwenden würden (Urk. 1, Urk. 5/1, Urk. 6/1, Urk. 7/1, jeweils S. 8). Die Beschwerdeführenden 2, 3 und 4 hätten deswegen erhebliche Investitionen getätigt, weil die von ihnen gekauften Fahrzeuge Limousinen der gehobenen Fahrzeugklasse seien. Für den Privatgebrauch hätten sie sich solche teuren Fahrzeuge nicht angeschafft (Urk. 1 S. 18-19). Die Unterhaltskosten würden zu Lasten der Taxihalter gehen (vgl. Urk. 1, Urk. 5/1, Urk. 6/1, Urk. 7/1, jeweils S. 9). Das Verlustrisiko werde ebenfalls von den Taxihaltern getragen (Urk. 1, Urk. 5/1, Urk. 6/1, Urk. 7/1, jeweils S. 8). Die Taxihalter würden sodann in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handeln. Jede von ihnen durchgeführte Fahrt basiere auf einem Vertrag über den Personentransport zwischen den Taxihaltern und den Kunden (Urk. 1, Urk. 5/1, Urk. 6/1 jeweils S. 9, Urk. 7/1 S. 10, Urk. 1 S. 19). Als Einzeltaxihalter würden die Beschwerdeführenden 2, 3 und 4 kein Personal beschäftigten (vgl. Urk. 1 S. 11, Urk. 5/1 S. 10, Urk. 6/1 S. 10, Urk. 7/1 S. 11) und über keine eigentlichen Geschäftsräumlichkeiten verfügen (vgl. Urk. 1, Urk. 5/1, Urk. 6/1, Urk. 7/1, jeweils S. 11). Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, dass die Beschwerdeführerin 1 den Taxihaltern keine Anweisungen zu ihrer Tätigkeit erteile (Urk. 1, Urk. 5/1, Urk. 6/1, Urk. 7/1, jeweils S. 12). Das DFR sei keine Grundlage für ein Weisungsrecht der Beschwerdeführerin 1 gegenüber den Taxihaltern (Urk. 1 S. 11, 17, Urk. 5/1 S. 11). Dieses Reglement enthalte im Wesentlichen die Ausführungsbestimmungen, wie die Genossenschafter der Genossenschaft X.___ Zürich ihr Zusammenwirken und ihr Erscheinungsbild nach Aussen regeln wollten (Urk. 1 S. 11, Urk. 5/1 S. 11, 19). Es solle Standards setzen, um sich gegenüber dem Publikum punkto Qualität und Erscheinungsbild von anderen Anbietern von Taxidienstleistungen abzuheben (Urk. 1 S. 21, Urk. 19 S. 9). Die Taxihalter könnten aber selber entscheiden, wann, wo, wie oft, und für wen sie Taxifahrten ausführen wollten. Sie seien nicht verpflichtet, von der Beschwerdeführerin 1 vermittelte Fahrten auszuführen. Sie müssten der Beschwerdeführerin 1 auch keine Rechenschaft ablegen, welche Fahrten sie ausgeführt hätten (Urk. 1, Urk. 5/1, Urk. 6/1, Urk. 7/1, jeweils S. 11). Damit würde sich das Geschäftsmodell der Beschwerdeführenden ganz wesentlich von demjenigen anderer Taxibetriebe unterscheiden, wo die einzelnen Fahrer von einer Betriebszentrale in Arbeitsschichten eingeteilt würden und sich während der Arbeitszeit zur Verfügung ihres Arbeitgebers halten müssten (Urk. 1 S. 16-17, Urk. 19 S. 13). Es bestehe keine Präsenzpflicht (Urk. 1 S. 14, Urk. 5/1 S. 13, Urk. 6/1, Urk. 7/1, jeweils S. 14). Sie würden sodann keinem Konkurrenzverbot unterliegen und könnten auch von anderen Taxivermittlungsplattformen als von der “X.___“ vermittelte Fahrten ausführen. Die Beschwerdeführenden 2, 3 und 4 hätten auch zahlreiche eigene Kunden (vgl. Urk. 1, Urk. 5/1, Urk. 6/1, Urk. 7/1, jeweils S. 13).


4.    

4.1    Aus dem Anschlussvertrag und dem DFR ergeben sich zahlreiche Hinweise für eine betriebswirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeit der Beschwerdeführenden 2, 3, 4 gegenüber der Beschwerdeführerin 1. So lassen die vertraglichen Verpflichtungen, an Kursen zur Aus- und Weiterbildung (vgl. Ziff. 3 des DFR [Urk. 3/7]) teilzunehmen, für ihr Fahrzeug den Namen der Zentrale zu verwenden (Ziff. 9.4 des DFR [Urk. 3/7], Urk. 13/20 S. 3) und die Vorschriften der Zentrale zu den Fahrzeugen und zum Auftreten und Verhalten der Taxihalter gegenüber den Kunden (vgl. die Abschnitte “Kundenbedienung“, “Funkdisziplin“, “Allgemeines“ mit Vorschriften zur Kleiderordnung und persönlichen Hygiene im DFR [Urk. 3/7]) auf ein Unterordnungsverhältnis schliessen. Sodann verstärkt die Tatsache, dass sie auf die Infrastruktur der Zentrale angewiesen sind (vgl. Ziff. 2.1 des Anschlussvertrages [Urk. 3/6] sowie Urk. 13/20 S. 2: Miete von eigenen Standplätzen in der Stadt Zürich und am Flughafen durch die Beschwerdeführerin 1), ihre Abhängigkeit. Das Verbot, sich weiteren Funkzentralen anzuschliessen (vgl. Ziff. 1.3 des Anschlussvertrages S. 1 [Urk. 3/6]), ist ebenfalls ein Indiz für ein arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis. Auch die Kündigungsfrist von drei Monaten (Ziff. 4.1 und 4.2 des Anschlussvertrages [Urk. 3/6]) spricht für eine unselbständige Stellung (vgl. Raphael Lanz, Die Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sozialversicherungs-, Steuer- und Zivilrecht, AJP S. 1463 ff., S. 1471). Der Umstand, dass es den Taxihaltern grundsätzlich freisteht, die von der Zentrale vermittelten Fahraufträge anzunehmen oder abzulehnen, ist demgegenüber nicht ausschlaggebend (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2013.00252 vom 9. Dezember 2014 E. 3.1).

4.2    Neben der Einbindung in arbeitsorganisatorischer Hinsicht ist das Fehlen eines spezifischen Unternehmerrisikos für die AHV-rechtliche Qualifikation von Bedeutung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Taxihalter von den Marktteilnehmern nicht als unter eigenem Namen auftretend wahrgenommen werden. Die Kunden bestellen ein “X.___“ und wählen dafür die gemeinsame Telefonnummer. Die Beschwerdeführerin 1 vermittelt dann den Taxifahrer, der sich örtlich am nächsten bei den Kunden befindet (Urk. 13/20 S. 3). Gegenüber den Privat- und Geschäftskunden tritt mithin die Beschwerdeführerin 1 und nicht die einzelnen Taxihalter in Erscheinung, was für eine unselbständige Erwerbstätigkeit spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_357/2014 vom 17. Juni 2014 E. 3.2). Die Taxihalter müssen auch keine Werbung betreiben. Die Beschwerdeführerin 1 präsentiert sich im Internet mit Angeboten für Private und Unternehmen (vgl. http://www.X.___.ch/home-page, http://www.X.___.ch/angebot und http://www.X.___.ch/business-W.___) und beschäftigt Mitarbeiter, welche für Akquisition von Unternehmenskunden zuständig sind (Urk. 13/22 S. 2). Zudem ist die Beschwerdeführerin 1 auch Ansprechpartnerin der Kunden bei allfälligen Reklamationen (Urk. 13/20 S. 3, Urk. 13/22 S. 2). Es ist schliesslich auch denkbar, dass sich Laufkunden für die Taxis mit der Plakette mit dem Logo “X.___“ entscheiden. Diese bleibt bisweilen am Wagen, wenn nach der Ausführung eines Auftrages ein neuer Kunde einsteigt (Urk. 13/20 S. 3).

    Die Taxihalter tragen insofern ein Unternehmerrisiko, als sie unabhängig von ihrem Arbeitserfolg eine monatliche Anschlussgebühr zu entrichten haben (vgl. Ziff. 4 des Anschlussvertrages [Urk. 3/6]) und für die Kosten ihres Fahrzeuges selbst aufkommen müssen. Die Anschaffung und der Unterhalt eines für den Taxibetrieb geeigneten Motorfahrzeuges gilt jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel nicht als erhebliche Investition (Urteil des Bundesgerichts 8C_357/2014 vom 17. Juni 2014 E. 4.2). Das Inkasso der vermittelten Kreditfahrten (vgl. http://www.X.___.ch/card-W.___) und das mit diesen Fahrten verbundene Debitorenrisiko übernimmt die Beschwerdeführerin 1 (vgl. Urk. 1 S. 9, Urk. 3/7 S. 5, Urk. 5/1 S. 8, Urk. 6/1, Urk. 7/1, jeweils S. 9, Urk. 19 S. 10). Abgesehen von der Anschaffung des Fahrzeuges haben die Beschwerdeführenden 2, 3 und 4 keine wesentlichen Investitionen getätigt und sie beschäftigen auch kein Personal. Damit erschöpft sich das wirtschaftliche Risiko in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg. Dieser ist nur dann als Geschäftsrisiko einer selbständig erwerbenden Person zu qualifizieren, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2013.00252 vom 9. Dezember 2014 E. 3.3 mit Hinweis auf ZAK 1992 S. 165), was vorliegend eben gerade nicht der Fall ist. Somit sind die Kriterien für das Bestehen eines Unternehmerrisikos in der Mehrzahl nicht erfüllt. Auch wenn die Taxihalter daneben - wie geltend gemacht - selber Kunden akquirieren können, ändert dies mit Bezug auf deren Qualifikation als Unselbständigerwerbende gegenüber der Beschwerdeführerin 1 nichts (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2013.00273 vom 28. November 2014 E. 3.4).

4.3    Auch wenn der Anschlussvertrag gewisse Elemente aufweist, die bei selbständiger Erwerbstätigkeit üblich sind, überwiegen insgesamt die Merkmale, die für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen.

4.4    Der Beschwerdeführer 2 bringt ausserdem vor, dass er Gesellschafter und Geschäftsführer der C.___ GmbH sei, welche die Führung eines Taxiunternehmens sowie die Führung eines Restaurantbetriebes bezwecke. Das Taxifahrzeug und die Ausrüstung gehörten der GmbH. Ebenso würden die Quittungen für die vom Beschwerdeführer ausgeführten Taxifahrten auf die C.___ GmbH lauten. Der Beschwerdeführer 2 rechne den durch die Taxifahrertätigkeit erzielten Umsatz seit dem Jahr 2012 über die C.___ GmbH ab. Sie zahle ihm einen Lohn aus, welcher bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, gemeldet und versichert sei (Urk. 5/1 S. 24).

    Der Beschwerdeführer 2 kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entscheidend ist, dass er und nicht die C.___ GmbH mit der Beschwerdeführerin 1 den Anschlussvertrag abgeschlossen hat (Urk. 14/5 S. 6 ff.). Der Beschwerdeführer 2 gilt daher gegenüber der Beschwerdeführerin 1 als unselbständig.

4.5    Schliesslich vermag auch das Argument der Beschwerdeführenden, wonach die Taxihalter mit einer Gruppe Bauern, die genossenschaftlich organisiert seien, vergleichbar seien (Urk. 1 S. 6), nicht zu überzeugen. Sie bringen vor, dass die selbständigen Bauern eine Genossenschaft bilden würden, wenn sie zum Beispiel einen Mähdrescher oder ein anderes schweres Gerät anschaffen müssten (Urk. 1 S. 6). Der vorliegende Fall liegt indes anders. Taxichauffeure schliessen sich der Beschwerdeführerin 1 auf der Suche nach Arbeit an. Da ein Anschlussvertrag nur mit Mitgliedern der Genossenschaft X.___ abgeschlossen wird (vgl. S. 1 des Anschlussvertrags [Urk. 3/6]), treten sie gleichzeitig oder kurz vor Unterzeichnung des Anschlussvertrags der Genossenschaft bei, wobei für Verbindlichkeiten der Genossenschaft ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen haftet und jede persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Genossenschafter ausgeschlossen ist (Art. 4 der Statuten, Urk. 3/2). Für die Taxichauffeure ist somit nicht die genossenschaftliche Organisation, sondern der Anschluss an eine bei den Kunden bekannte Taxizentrale entscheidend.

4.6    Nach dem Gesagten ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der beschwerdeführenden Taxichauffeure als unselbständig erwerbend nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerden führt.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Alfred Blesi

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    


    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher