Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2016.00044 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 29. Juli 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Anderes
Bruppacher Hug & Partner, Rechtsanwälte
Zollikerstrasse 58, Postfach 173, 8702 Zollikon
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
1.
1.1 X.___ erlitt am 31. Oktober 2014 einen Verkehrsunfall (Urk. 12/2). Infolgedessen erbrachte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) Versicherungsleistungen (Urk. 12/26). Mit Verfügung vom
27. Oktober 2015 stellte sie diese ein und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente oder Integritätsentschädigung (Urk. 12/62). Die Verfügung wurde dem Versicherten am 2. November 2015 zugestellt (Urk. 12/73). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015, gleichentags bei der Post aufgegeben, erhob dieser, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Anderes, Einsprache gegen die Verfügung (Urk. 2 Sachverhalt A und E. 2; Urk. 1 Rz 12; Urk. 12/69). Am 7. Januar 2016 trat die Suva mangels Rechtzeitigkeit nicht auf die Einsprache ein (Urk. 2).
1.2 Gegen den Nichteintretensentscheid erhob der Versicherte am 8. Februar 2016 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht (Urk. 1). Gleichzeitig reichte er bei der Suva ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist ein (Urk. 12/75). Diese teilte ihm hierauf mit Schreiben vom 19. Februar 2016 mit, auf das Wiedererwägungsgesuch könne – sofern man es überhaupt anhand nehmen wollte – schon deshalb nicht eingetreten werden, weil der Entscheid aufgrund der hängigen Beschwerde nicht rechtskräftig sei (Urk. 12/82). Ferner schloss sie mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), wozu der Versicherte mit Eingabe vom 17. Juni 2016 nochmals Stellung nahm (Urk. 16). Seine Eingabe wurde der Suva mit Schreiben vom 20. Juni 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 17).
2.
2.1 In der Beschwerdeschrift bestritt der Beschwerdeführer nicht, die 30-tägige Einsprachefrist nicht gewahrt zu haben (Urk. 1 Rz 11). Er sei irrtümlich davon ausgegangen, die Verfügung erst am 4. November 2015 abgeholt zu haben. Die Beschwerdegegnerin habe ihn in diesem Irrtum bestärkt, indem sie die Akten trotz mehrmaliger Aufforderung erst am 2. Dezember 2015 (erfolgreich) zur Einsichtnahme an ihn versandt habe (Urk. 1 Rz 12-14). Zusätzlich machte er in der Replik geltend, sein Einsprachewille gehe bereits aus der E-Mail vom
30. November 2015 hervor. Diese sei im Zusammenhang mit den Telefonaten zu sehen, in denen sein Anwalt am 23. und 26. November 2015 der Suva-Mitarbeiterin mitgeteilt habe, man wolle die Verfügung nicht hinnehmen, und zur Begründung der Einsprache Akteneinsicht verlangt habe. Die Eingabe vom 3. Dezember 2015 sei daher nur als ergänzende Einsprachebegründung zu betrachten (Urk. 16 Rz 5 ff.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt dem entgegen, dass eine vorsorgliche Einsprache möglich gewesen wäre, während aus den Eingaben des Beschwerdeführers in keiner Art und Weise ein entsprechender Einsprachewille hervorgehe. Vielmehr habe sich dessen Rechtsvertreter auf seine Auskunft betreffend den Abholzeitpunkt verlassen und sei sich der verspäteten Eingabe zunächst gar nicht bewusst gewesen (Urk. 11 Rz 5.1 f. und 5.6 ff.). Zudem seien die Akten von der Post retourniert worden, obschon man die korrekte Anschrift verwendet habe. Die spätere Zustellung per E-Mail sei aus unbekannten Gründen ebenfalls gescheitert (Urk. 11 Rz 5.3 f.).
3.
3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann gegen Verfügungen des Unfallversicherers innerhalb von 30 Tagen bei diesem Einsprache erhoben werden. Gestützt auf die in Art. 61 ATSG eingeräumte Delegationskompetenz hat der Bundesrat in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) Ausführungsbestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Nach Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten. Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest, welches die Person, welche die Einsprache führt oder ihr Rechtsbeistand, unterzeichnen muss (Art. 10 Abs. 4 ATSV).
Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer gemäss Art. 10 Abs. 5 ATSV eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Diese Bestimmung ist aufgrund der grammatikalischen Identität gleich wie Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG auszulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2011 vom 26. Mai 2011 E. 2). Danach gilt für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren, dass grundsätzlich in jedem Fall einer ungenügenden Begründung eine Nachfrist anzusetzen ist, sofern der Beschwerdewille rechtzeitig und in prozessual gehöriger Form klar bekundet wurde. Keine Anwendung findet die Bestimmung nur bei offenbarem Missbrauch, d.h. wenn eine rechtskundige Person eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um damit zusätzliche Zeit für die Begründung zu erwirken. Kein Rechtsmissbrauch liegt nach Auffassung des Bundesgerichts aber vor, wenn aufgrund der Sachlage eine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung praktisch nicht ohne Aktenkenntnis möglich ist, die rechtsunkundige Partei, welche selber die Akten nicht besitzt, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist einen Rechtsvertreter mandatiert und diesem weder eine rechtzeitige Aktenbeschaffung noch eine sonstige hinreichende Beurteilung des Sachverhalts
(z.B. aufgrund eines Instruktionsgesprächs mit dem Klienten) möglich ist. In solchen Fällen muss es nach Ansicht des Bundesgerichts genügen, wenn der Rechtsvertreter unverzüglich die Akten einholt und nach deren Eingang die innert Frist vorsorglich eingereichte Beschwerde mit einer Begründung ergänzt (vgl. dazu BGE 134 V 162, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 8C_556/2009 vom 1. März 2010).
3.2 Der Beschwerdeführer machte neu geltend, den Einsprachewillen rechtzeitig via Telefon und elektronische Post (ohne elektronische Signatur) bekundet zu haben. Entsprechende Telefonnotizen existieren allerdings nicht und mit E-Mail vom 30. November 2015 (Urk. 12/65) wurde, wie bereits zuvor mit Schreiben vom 23. November 2015 (Urk. 12/63/1), lediglich dringend Akteneinsicht verlangt. Es muss folglich dahingestellt bleiben, ob der Einsprachewille des Beschwerdeführers in diesem Zeitpunkt bereits ausgereift war oder erst nach Einsicht in die Akten gebildet wurde. In den erwähnten Dokumenten finden sich dazu jedenfalls keine näheren Angaben wie „zur Prüfung einer Einsprache“ oder „zur Begründung der Einsprache“.
Ferner hat sich das Bundesgericht bereits ausführlich mit der Frage beschäftigt, ob Einsprachen per Telefon oder E-Mail zulässig sind, und dies klar verneint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_259/2015 vom 24. Februar 2016 und 9C_163/2016 vom 1. Juni 2016 E. 3). Unter anderem vermag keines der beiden Kommunikationsmittel jemals das Unterschriftenerfordernis zu erfüllen. Ein entsprechender Hinweis oder eine Nachfristansetzung durch die Beschwerdegegnerin erübrigte sich, zumal dannzumal wie erwähnt noch kein klarer Einsprachewille erkennbar und die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 27. Oktober 2015 ordnungsgemäss erfolgt war (Postadresse für die schriftliche Eingabe, Adresse für die persönliche Vorsprache, keine E-Mail-Adresse oder Telefonnummer, vgl. Urk. 12/62).
Da gemäss der in E. 3 dargelegten Rechtsprechung schliesslich nicht nur bei summarisch begründeten, sondern auch gänzlich unbegründeten Einsprachen eine Nachfrist für die Begründung anzusetzen ist, spielt es letztlich keine Rolle, in wessen Verantwortungsbereich die fehlende Akteneinsicht zu sehen ist. Es wäre dem erst kurz vor Fristablauf mandatierten Rechtsvertreter (Vollmacht vom 23. November 2015, Urk. 12/63/2) jedenfalls unbenommen gewesen, rechtzeitig eine unbegründete Einsprache einzureichen. Wäre er sich des Fristablaufs vor Erhalt der Akten bewusst gewesen, hätte er dies auch getan, denn es besteht rechtlich keine Möglichkeit, die Einsprachefrist zu erstrecken (vgl. Art. 40 Abs. 1 ATSG; Ueli Kieser, a.a.O., Art. 40 N 5).
4.
4.1 Eine Wiederherstellung der verpassten Einsprachefrist ist nach Art. 41 ATSG nur möglich, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln. Die Beschwerdegegnerin hat ein entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und eine Abweisung der Beschwerde beantragt. Hinsichtlich ihrer Argumentation (vgl. E. 1) ist anzumerken, dass es ihr nach Art. 53 Abs. 3 ATSG durchaus erlaubt gewesen wäre, ihren Einspracheentscheid spätestens mit der Beschwerdeantwort in Wiedererwägung zu ziehen. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Gerichtsurteils steht indessen nur noch das Institut der Revision offen (vgl. Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 53 N 45).
4.2 Zweifellos fest steht, dass es der Beschwerdeführer selbst zu verantworten hat, dass er seinen Rechtsvertreter – wie er selbst einräumte – über ein falsches Zustelldatum informierte. Jenem wäre es darüber hinaus jederzeit – beispielweise im Telefongespräch vom 26. November 2015 (Urk. 12/65) – möglich und zumutbar gewesen, sich bei der Beschwerdegegnerin über das effektive Zustelldatum zu erkundigen. Dies wäre bei einem Zeitraum von mehr als einer Woche zwischen Verfügungsdatum und vermeintlichem Zustelldatum sogar naheliegend gewesen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_84/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 4.3; Kaspar Plüss, in: Kommentar zum VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 12 N 52 mit Hinweisen).
Demgegenüber erschöpft sich die Aufklärungs- und Beratungspflicht der Beschwerdegegnerin nach Art. 27 ATSG bezüglich der Rechtsmittelfrist grundsätzlich darin, die Verfügung mit einer ordnungsgemässen Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Urteil des Bundesgerichts U 200/05 vom 16. Februar 2006
E. 3.2). Insbesondere ist es nach Treu und Glauben – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 Rz 9) – nicht ihre Aufgabe, bei jedem Akteneinsichtsgesuch zunächst den Fristenlauf zu kontrollieren und die Akten gegebenenfalls von sich aus per Express oder gar nicht mehr zu verschicken.
5. Zusammenfassend mag es ein unglücklicher Zufall gewesen sein, dass sich der Aktenversand durch die Beschwerdegegnerin verzögerte, wobei die Gründe dafür nicht im Detail geklärt sind. Grund für die verspätete Einreichung der Einsprache bleibt letztlich jedoch der vom Beschwerdeführer selbstverschuldete Irrtum über das Zustelldatum. Aus dem Zeitpunkt der Aktenzustellung können nach Treu und Glauben keine Rückschlüsse auf die Anfechtungsfrist bzw. auf deren Ablauf gezogen werden.
6. Zu ergänzen ist, dass bei verpasster Einsprachefrist eine materielle Prüfung des angefochtenen Entscheides entfällt. Die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist daher unbeachtlich (Urk. 6 Rz 27).
Abschliessend rügte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 27. Oktober 2015 verletzte die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht, weshalb sie nichtig sei (Urk. 16 Rz 19 ff.). Der Verfügung ist konkret zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin von organisch nicht hinreichend ausgewiesenen Unfallfolgen ausging und die vom Beschwerdeführer weiterhin geklagten Beschwerden gestützt auf die in BGE 117 V 359 und 134 V 109 entwickelten Kriterien (Schleudertraumapraxis) nicht als adäquat kausale Unfallfolgen ansah (Urk. 12/62). In seinem Urteil 8C_669/2010 vom 27. Oktober 2010 E. 2 kam das Bundesgericht zum Schluss, dass ein anwaltlich vertretener Beschwerdeführer mit eben diesen Angaben durchaus in die Lage versetzt wird, eine rechtsgenügliche Einsprache zu erheben. Es liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) und Art. 49 Abs. 3 ATSG vor.
7. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 7. Januar 2016 nicht auf die Einsprache eintrat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, wobei das Verfahren gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Anderes
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
SpitzBonetti