Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2016.00046




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 27. Dezember 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Helsana Unfall AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Helsana Versicherungen AG

Recht & Compliance

Postfach, 8081 Zürich Helsana










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1951, ist Geschäftsführer der Y.___ und in dieser Eigenschaft bei der Helsana Unfall AG (folgend: Helsana) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Bagatellunfallmeldung vom 12. Oktober 2015 zeigte der Versicherte der Helsana an, dass er am 19. September 2015 auf dem Weg zur Arbeit über eine Stufe gestolpert und auf die Handflächen beider Hände gefallen sei (Urk. 8/1; vgl. Schadeninspektoren-Bericht vom 18. November 2015, Urk. 8/8). Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Handchirurgie und orthopädische Chirurgie, diagnostizierte eine Distorsion Daumen beidseits bei Sturz am 19. September 2015 (Urk. 9/1). Die Helsana erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 8/12 und Urk. 8/20). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 stellte sie die Leistungen per 14. Oktober 2015 ein, da zu diesem Zeitpunkt derjenige Zustand eingetreten sei, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine) und ein Rückfall zu den Ereignissen vom März und Juni 2013 verneint werden müsse (Urk. 8/15). Die vom Versicherten am 17. Dezember 2015 erhobene Einsprache (Urk. 8/19) wies die Helsana mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2016 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 10. Februar 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Behandlungskosten seien bis mindestens Ende 2015 weiter auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-24 und Urk. 9/1-7), was dem Beschwerdeführer am 10. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt dafür (Urk. 2 und Urk. 7), dass das Unfallereignis nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt sei, womit sie von vornherein nicht leistungspflichtig gewesen wäre. Eventualiter sei gestützt auf die Stellungnahme ihres beratenden Arztes Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 3. Dezember 2015 davon auszugehen, dass der Status quo sine am 14. Oktober 2015 erreicht worden sei. Die Leistungseinstellung per 14. Oktober 2015 sei demnach nicht zu beanstanden.

    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass sich der Unfall wie geschildert zugetragen habe. Es handle sich unbestritten um eine Traumatisierung von bereits arthrotisch veränderten Gelenken. Die Heilung nach Verstauchung eines normalen Fingergelenks dauere in der Regel mindestens
6-12 Wochen, diejenige eines degenerativ veränderten Gelenks logischer-weise länger. Somit sei der Status quo sine frühestens Ende 2015 erreicht worden, praktisch sei dies allerdings nach wie vor nicht der Fall (Urk. 1).


2.    

2.1    

2.1.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

2.1.2    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

2.2    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).


3.    Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt:

3.1    Dr. Z.___ notierte in seinem Bericht vom 13. Oktober 2015 (Urk. 9/1), dass der Beschwerdeführer am 19. September 2015 über den hohen Bordstein einer Traminsel gestolpert und auf beide Hände gestürzt sei. In der Folge verspürte er erhebliche Schmerzen an beiden Daumen. Er arbeite als Coiffeur, habe aber wegen der Beschwerden den Kunden teils absagen müssen. Er lasse aufgrund der Schmerzen und der damit verbundenen Ungeschicklichkeit immer wieder Kamm und Schere fallen. Seit dem Unfall betrage das Arbeitspensum nur etwa 40 %.

    Es bestünden unauffällige trophische Verhältnisse und keine augenfällige Schwellung, aber doch erhebliche Konturveränderungen an beiden Daumengrundgelenken mit Flexion/Extension rechts 60-25-0°, links 55-20-0°. Vor allem bestehe jeweils bei Überstreckung eine erhebliche Schmerzauslösung. Es lägen augenfällige, vorbestehende arthrotische Veränderungen in beiden Daumengrundgelenken, deutlich linksbetont, vor.

    Er habe Handtherapie mit physikalischen Massnahmen verordnet, gegebenenfalls werde eine Neopren-Daumenstütze abgegeben. Eine starre Schiene sei eher behindernd und deshalb nicht vorgesehen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 60 % seit dem 19. September 2015.

3.2    Im Bericht vom 16. Oktober 2015 hielt Dr. Z.___ fest, dass der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2015 zur radiologischen Untersuchung erschienen sei. Der Daumen rechts sei eher stärker symptomatisch, der Befund sei unverändert zur Voruntersuchung. Beim Röntgen würden markante degenerative Veränderungen am Daumengrundgelenk beidseits deutlich linksbetont, in geringem Umfang auch in beiden Sattelgelenken ersichtlich. Anhaltspunkte für eine frische ossäre Läsion fänden sich keine.

    Vorderhand erfolge eine konservative Behandlung mit physikalischen Massnahmen im Rahmen der Handtherapie sowie selbständige Behandlung gemäss Instruktion. Bei Beschwerdepersistenz wäre in Anbetracht der fortgeschrittenen arthrotischen Veränderungen die Daumengrundgelenksarthrodesierung in Betracht zu ziehen, was allerdings aufgrund der damit verbundenen Behinderung im Coiffeurberuf so lange wie möglich hinauszuzögern sei (Urk. 9/2).

3.3    Dr. Z.___ konstatierte im Bericht vom 18. November 2015, dass die konservativen Massnahmen im Rahmen der Handtherapie jeweils zu einer deutlichen, aber leider nur 1-2 Tage anhaltenden Beschwerdelinderung führen würden. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei deshalb nicht möglich (Urk. 9/3).

3.4    Prof. A.___ hielt dafür, dass die erhobenen Diagnosen - Arthrosen der Daumengrundgelenke beidseits - nur möglicherweise in einem kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 19. September 2015 stünden.

    Auf die Frage, ob es sich um einen Rückfall zum Ereignis vom 7. Juni 2013 handle, führte Prof. A.___ aus, dass die Kausalität der Daumenproblematik vom BERA in der Vorlage vom 29. September 2013 nicht ganz eindeutig beantwortet worden sei. So werde einerseits davon gesprochen, dass keine unfallfremden Leiden vorlägen, andererseits werde aber eine richtungsgebende Verschlimmerung postuliert, was nur im Falle eines Vorschadens behauptet werden könne. In Anbetracht der im MRI vom 10. Juni 2013 - also vergleichsweise kurze Zeit nach den Ereignissen vom März 2013 und 7. Juni 2013 - sich darstellenden fortgeschrittenen Arthrosen in den Daumengrundgelenkennne nur von einer allenfalls kurzfristigen Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes gesprochen werden. Bis sich Arthrosen mit Zysten in einem Gelenk bildeten, vergingen Monate und Jahre. Diese fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen beim versicherten Coiffeur im Alter von 64 Jahren könnten nicht in dem kurzen Zeitraum nach den Ereignissen entstanden sein. Fingerarthrosen träten gehäuft bei Coiffeuren auf. Grundsätzlich seien Arthrosen der Fingergelenke im fortgeschrittenen Lebensalter ausserordentlich häufig, man könne sagen, sie seien an diesen Lokalisationen physiologisch.

    Es seien nur noch ausschliesslich unfallfremde Faktoren zu berücksichtigen. Der Status quo sine sei am 14. Oktober 2015 erreicht worden: Zu diesem Zeitpunkt seien bei der Röntgenuntersuchung keine Traumafolgen an beiden Händen/Daumenstrahlen identifiziert worden (Urk. 9/4/3).

3.5    Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 16. Dezember 2015 fest, dass insgesamt ein zögerlicher Heilverlauf bestehe, was in Anbetracht der markanten vorbestehenden degenerativen Veränderungen insbesondere auf Niveau der aktuell traumatisierten Daumengrundgelenke nicht erstaune. Dennoch sei durch das Unfallereignis zumindest eine vorübergehende Verschlimmerung der Beschwerden eingetreten, welche kaum innert weniger als eines Monats den Vorzustand (Status quo sine/Status quo ante) erreicht haben dürfte. Adäquat wäre medizinisch-theoretisch wahrscheinlich ein Heilverlauf über etwa 8-12 Wochen, sofern durch das Unfallereignis nicht eine richtungsgebende Verschlimmerung eingetreten sei. Die Arbeitsunfähigkeit werde per 15. Dezember 2015 von 60 % auf 50 % reduziert (Urk. 9/6).

3.6    Im Bericht vom 18. Januar 2016 erklärte Dr. Z.___, dass die handtherapeutischen Massnahmen in wöchentlichen Abständen fortgeführt würden bis Mitte Februar; sollte sich bis dann nicht eine markante Beschwerdelinderung eingestellt haben, wäre der Beschwerdeführer mit der Steroidinfiltration einverstanden. Die Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe weiter (Urk. 9/7).


4.    

4.1    Die versicherungsmedizinische Beurteilung von Prof. A.___ ist für die streitigen Belange umfassend, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und berücksichtigt auch die Berichte von Dr. Z.___. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und deren Beurteilung sind schlüssig, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung sprechen, bestehen keine (vgl. E. 2.2).

4.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass die Verstauchung eines Fingergelenks in der Regel mindestens 6 bis 12 Wochen, bei einem degenerativ veränderten Fingergelenk in der Regel länger dauere. Damit sei der Status quo sine zumindest medizinisch-theoretisch frühestens Ende 2015 erreicht worden, praktisch sei dies allerdings nach wie vor nicht der Fall (Urk. 1). Des Weiteren führte Dr. Z.___ im Bericht vom 16. Dezember 2015 aus, dass durch das Unfallereignis zumindest eine vorübergehende Verschlimmerung eingetreten sei, wobei ein Heilverlauf von 6-8 Wochen medizinisch-theoretisch wahrscheinlich adäquat wäre, sofern durch das Unfallereignis nicht eine richtungsgebende Verschlimmerung eingetreten sei (E. 3.5).

    Allerdings vermögen weder die Ausführungen des Beschwerdeführers als auch die von Dr. Z.___ die gutachterliche Einschätzung zu entkräften, da weder in der Beschwerde noch im Bericht von Dr. Z.___ die Einschätzung begründet oder anhand objektiver Befunde belegt wird. Hinzu kommt, dass Dr. Z.___ dem Schadeninspektor am 18. November 2015 telefonisch mitteilte, dass er Bedenken habe, ob die Beschwerden aufgrund des Unfalles aufgetreten seien. Er denke, es habe mit einer degenerativen Veränderung und einer Deformierung zu tun (Urk. 8/8/3).

    Entsprechend ist auf die Einschätzung von Prof. A.___, dass am 14. Oktober 2015 der Status quo sine erreicht worden sei, da zu diesem Zeitpunkt im Röntgen keine Traumafolgen an beiden Händen/Daumenstrahlen hätten identifiziert werden können (E. 3.4), abzustellen.

4.3    Festzuhalten ist des Weiteren, dass Prof. A.___ auch schlüssig begründete, dass kein Rückfall zu den Ereignissen vom März und Juni 2013 vorliege (E. 3.4) - was auch seitens des Beschwerdeführers unbestritten blieb.

4.4    Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Status quo sine am 14. Oktober 2015 erreicht war und ein Rückfall zu den Ereignissen vom März und Juni 2013 auszuschliessen ist. Damit kann offen bleiben, ob sich am 19. September 2015 überhaupt ein Unfall ereignet hatte. Von zusätzlichen medizinischen Untersuchungen beziehungsweise Abklärungen sind keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten. Der Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.


5.    Das Verfahren ist kostenlos.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.


3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Helsana Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSchwegler