Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2016.00049 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 13. Juni 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Postfach, 8010 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1954, war als Schwesternhilfe im Spital Y.___ tätig, als sie sich am 17. März 1994 beim Verschieben der OP-Tische die rechte Hand einklemmte (Bagatellunfallmeldung vom 21. März 1994, Urk. 17/A1). Die ELVIA Versicherungen (heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, folgend: Allianz) erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (vgl. Schreiben vom 29. Februar 1996, Urk. 17/A11). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1. Februar 2000 sprach die ELVIA der Versicherten nebst einer Integritätsentschädigung eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % zu (Urk. 17/A33). Mit Verfügung vom 16. November 2001 wurde die Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 62 % rückwirkend ab dem 1. Januar 2000 erhöht (Urk. 17/A43). Die Allianz leitete im Jahr 2009 eine Rentenrevisionsprüfung ein (Urk. 17/A46) und bestätigte die Rente unverändert (Schreiben vom 18. November 2009, Urk. 17/A49).
Im Jahr 2014 leitete die Allianz erneut eine Rentenrevisionsprüfung ein
(vgl. Urk. 17/A51). Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 wurden der Versicher-
ten - nachdem ihr bereits mündlich mitgeteilt worden war, dass eine poly-disziplinäre Begutachtung als notwendig erachtet werde - drei Gutachtens-stellen vorgeschlagen (Urk. 17/A60). Am 16. Februar 2015 meldete sich die Versicherte telefonisch und teilte mit, dass sie die Begutachtung gerne in der Gutachtensstelle Z.___ durchführen lassen würde (Urk. 17/A63). Im Anschluss daran erteilte die Allianz den Auftrag (Urk. 17/A65). Die Z.___ erstattete am 8. Juni 2015 das bidisziplinäre (Neurologie, Rheumatologie) Gutachten (Urk. 17/M26), woraufhin die Allianz der Versicherten mit Schreiben vom 11. September 2015 die von ihr in Aussicht genommenen Zusatzfragen zur Kenntnis brachte und ihr mitteilte, dass sich auch eine psychiatrische Abklärung durch die Z.___ aufdränge (Urk. 17/A67). Die Versicherte zeigte sich damit nicht einverstanden und beantragte, dass die Begutachtung durch Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, durchzuführen sei (Schreiben vom 26. Oktober 2015, Urk. 17/A70).
Die Allianz teilte der Versicherten am 12. November 2015 die bei der Z.___ für eine psychiatrische Exploration zur Verfügung stehenden Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie mit (Urk. 17/A71) und stellte mit gleichentags erlassener Zwischenverfügung die Versicherungsleistungen mit sofortiger Wirkung vorläufig ein (Urk. 17/A72). Die Versicherte konstatierte mit Schreiben vom 15. Dezember 2015, dass die vorgeschlagenen Fachärzte nicht zumutbar seien (Urk. 17/A77), woraufhin die Allianz mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2016 die psychiatrische Exploration in der Z.___ anordnete und das Vorliegen von begründeten Einwendungen gegen die entsprechenden psychiatrischen Gutachter verneinte. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Zwischenverfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 15. Februar 2016 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die weiteren Gutachter einvernehmlich zu bestimmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 21. März 2016 wurde die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt (Urk. 11). Mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2016 (Urk. 16 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 17/A1-A82 und Urk. 17/M1-M27) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 11. April 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Mit Eingabe vom 13. Mai 2016 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung (Urk. 23), was der Beschwerdegegnerin am 19. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt (Urk. 2 und Urk. 16), die Beschwerdeführerin habe sich unter Auswahl von drei Gutachtensstellen für die Z.___ entschieden und die rheumatologische und neurologische Begutachtung habe bereits stattgefunden, so dass zur Beantwortung der Fragen im Konsens die psychiatrische Begutachtung auch durch einen Experten der Z.___ zu erfolgen habe. Es bestehe kein sachlicher Grund, Dr. A.___ den Fachärzten der Z.___ vorzuziehen. Die vier vorgeschlagenen Fachärzte der Z.___ würden die Anforderungen erfüllen und seien unparteilich. Es bestehe kein Anspruch auf Begutachtung durch einen in der Schweiz wohnenden oder praktizierenden Experten. Auch verfolge jeder Psychiater, der sich zusätzlich als Gutachter betätige, nicht nur wissenschaftliche, sondern auch finanzielle Interessen, was legitim sei und nicht zu Befangenheit führe.
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor (Urk. 1 und Urk. 23), dass im Z.___-Gutachten keine gemeinsame Beurteilung abgegeben worden sei und somit weder ein bi- noch ein polydisziplinäres Gutachten vorliege, sondern es sich um zwei Einzelgutachten handle, woran auch die „Gutachterliche Konsensbeurteilung“ nichts ändere. Sämtliche psychiatrischen Experten der Z.___ seien vollamtlich in Deutschland tätig und mit Sicherheit auch wohnhaft. Sie habe einen Anspruch von Ärzten beurteilt zu werden, welche in der Schweiz praktizieren würden und mit hiesigen Verhältnissen vertraut seien. Auch sei die Tätigkeit in der Schweiz pekuniär begründet, so dass der Anschein der Befangenheit bestehe. Die Beschwerdegegnerin habe sich bislang auch noch nicht zu ihrem Gutachtervorschlag geäussert, so dass sie anzuweisen sei, den Gutachter einvernehmlich zu bestimmen.
2.
2.1 Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mit-hin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmen-bedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich – bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdever-fahren –, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Ge-richtsgutachten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Unter-suchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Gründen ist gemäss der Rechtsprechung die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird.
Diese zur Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung findet, soweit sie vorliegend zitiert wurde, auch im Bereich der Unfallversicherung Anwendung (BGE 138 V 318 E. 6.1 und 6.2).
2.2 Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie – mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt – bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden. Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe erfasst (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG). Zum anderen zählen auch weitere Aspekte – etwa die fehlende Sachkenntnis – zu den triftigen Gründen (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 38 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-6.5).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin setzte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Februar 2015 in Kenntnis, dass sie zur Prüfung des weiteren Leistungsanspruchs eine umfassende medizinische Begutachtung in die Wege leiten werde und schlug drei Gutachtensstellen vor (Urk. 17/A60). Die Beschwerdeführerin erteilte am 16. Februar 2016 telefonisch ihr Einverständnis zur Z.___ (Urk. 17/A63). Nach Erstattung des Gutachtens und Mitteilung der Beschwerdegegnerin, dass sie auch eine psychiatrische Begutachtung für notwendig erachte (Urk. 17/A67), teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei mit der psychiatrischen Begutachtung in der Z.___ nicht mehr einverstanden (Urk. 17/A70), da diese im Sold der Versicherungswirtschaft stehe.
Die Beschwerdeführerin erteilte ursprünglich ihr Einverständnis, bzw. wählte explizit die Z.___ aus. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Ausstandsgründe ausschliesslich gegen natürliche Personen vorliegen, womit ein Ausstandsbegehren gegen die Z.___ von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Die Auftragsvergabe an die Z.___ erscheint auch unter organisatorischen Aspekten bzw. aus Effizienzgründen sinnvoll, da die Erstellung einer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vereinfacht wird. Die Auftragsvergabe an die Z.___ ist daher nicht zu beanstanden.
3.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie einen Anspruch auf Beurteilung durch in der Schweiz praktizierende und mit den hiesigen Verhältnissen vertraute Ärzte habe. Auch seien die bei der Z.___ zur Verfügung stehenden psychiatrischen Fachärzte aufgrund ihres pekuniären Interesses befangen.
Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 mit Hinweis). Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint (Kieser, a.a.O., Rz 39 zu Art. 44).
Inwieweit die Fachärzte des Z.___, welche im Ausland praktizieren, finanziell und weisungsmässig abhängiger sein sollen als ein beigezogener Schweizer Arzt ist nicht nachvollziehbar. Des Weiteren verfügen sie alle über einen anerkannten Facharzttitel und damit über die notwendige Qualifikation zur Gutach-
tenserstellung. Ein Ausstands- bzw. Ablehnungsgrund gegen die in Aussicht genommenen Fachärzte (Urk. 2 S. 2) ist vorliegend nicht ersichtlich.
3.3 Die angefochtene Zwischenverfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Der Grundsatz des kostenlosen Verfahrens hat zur Folge, dass der Beschwerdegegnerin, bzw. dem jeweiligen Versicherungsträger, keine Parteientschädigung zusteht (vgl. Kieser, a.a.O., N 58 zu Art. 61).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler