Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2016.00052 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 17. Oktober 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1986, war seit 1. April 2014 als Sanitärinstallateur bei der Y.___ AG angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 20. Januar 2015 mit dem Fahrrad stürzte und sich dabei Prellungen der Handgelenke, des linken Knies und der linken Zehen zuzog (Urk. 7/1 und 7/6). Der Versicherte setzte in der Folge weder die Arbeit aus noch suchte er einen Arzt auf (vgl. Urk. 2 S. 2 und Urk. 7/1 S. 2).
Am 1. April 2015 liess sich der Versicherte wegen beidseitiger Handgelenksbeschwerden in der Z.___ Klinik untersuchen (Urk. 7/5). Es wurde ihm für die Zeit vom 1. bis 15. April 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt (Urk. 7/4).
Mit Schadenmeldung vom 28. April 2015 (Urk. 7/6) wurde der SUVA der Unfall vom 20. Januar 2015 gemeldet. Nach entsprechender kreisärztlicher Beurteilung des Dossiers (vgl. Urk. 7/7) verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 13. Mai 2015 (Urk. 7/8) mit der Begründung, dass zwischen den geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Ereignis vom 20. Januar 2015 kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe. Der Versicherte war mit dieser formlosen Leistungsablehnung nicht einverstanden (vgl. Urk. 7/10). Gestützt auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 15. Juli 2015 (Urk. 7/18), hielt die SUVA an der Verneinung ihrer Leistungspflicht mit Verfügung vom 28. Juli 2015 (Urk. 7/20) fest. Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 30. August 2015 (Urk. 7/23) wies die SUVA mit Entscheid vom 18. Januar 2015 (richtig: 2016 Urk. 2 = Urk. 7/26) ab.
2. Mit Sendung vom 16. Februar 2016 (Urk. 3) übermittelte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich dem Sozialversicherungsgericht die Eingabe des Versicherten vom 12. Februar 2016 (Urk. 1), mit welcher er Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Januar 2016 erhob mit den sinngemässen Anträgen auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung der gesetzlichen Leistungen. Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. März 2016 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Versicherten Kenntnis gegeben wurde (vgl. Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).
Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) ihre Leistungspflicht in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geklagten Handgelenksschmerzen im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilungen von Kreisarzt Dr. A.___, wonach zwischen diesen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 20. Januar 2015 kein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe. Jedenfalls sei ein solcher Zusammenhang nicht überwiegend wahrscheinlich. Das Vorbestehen von Handgelenksbeschwerden, die Latenzzeit zwischen dem Unfall und dem Aufsuchen eines Arztes beziehungsweise der Arbeitsunfähigkeit sowie der fehlende Nachweis von unfallbedingten strukturellen Schäden würden gegen die Annahme eines Kausalzusammenhangs sprechen (vgl. auch Urk. 6).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe ihre Leistungspflicht zu Unrecht verneint. Sie habe verkannt, dass das Unfallereignis (auch) nach einer gewissen Zeit (Inkubation) zu Schmerzen geführt habe. Die kreisärztliche Beurteilung sei nicht zutreffend; sie sei nicht zu berücksichtigen. Schliesslich stellte der Beschwerdeführer die Frage, ob er als benachteiligt angesehen werde (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat, weil zwischen dem Unfallereignis vom 20. Januar 2015 und den vom Beschwerdeführer später geklagten Handgelenksbeschwerden kein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
3.
3.1 Die stellvertretende Oberärztin B.___ und der Leitende Arzt Dr. med. C.___ vom Muskulo-Skelettal-Zentrum der Z.___ Klinik untersuchten den Beschwerdeführer am 1. April 2015 in ihrer handchirurgischen Sprechstunde. Im Bericht vom 2. April 2015 (Urk. 7/5) diagnostizierten sie unklare, diffuse Handgelenksschmerzen links mehr als rechts, akzentuiert linksseitig nach Velosturz im Januar 2015. Der Beschwerdeführer habe angegeben, seit August 2014 diffuse Handgelenksbeschwerden zu haben. Nach dem Sturz vom 20. Januar 2015 hätten sich die Beschwerden am linken Handgelenk - gemäss anamnestischer Angabe - verstärkt. Die Röntgen- und Bildverstärkeruntersuchung habe eine regelrechte Artikulation und keine Hinweise auf arthrotische Veränderungen ergeben. Bei der dynamischen Untersuchung habe sich kein Hinweis auf eine SL-Band-Läsion gezeigt. Sonographisch hätten weder Hinweise auf ein Ganglion im Bereich des SL-Intervalls beidseits noch auf eine Tendovaginitis de Quervain beidseits gefunden werden können. Strukturell finde man keine Ursache für die Handgelenksschmerzen. Man empfehle eine konservative Therapie mittels handgelenksstabilisierender Massnahmen sowie Anpassen lederner Handgelenksmanschetten. Es sei eine Ergotherapie verordnet worden. Der Beschwerdeführer sei für zwei Wochen arbeitsunfähig. In drei Monaten sei eine klinische Kontrolle in der Sprechstunde vorgesehen.
3.2 Kreisarzt Dr. A.___ verneinte am 7. Mai 2015 die ihm gestellte Frage, ob die Handgelenksbeschwerden auf den Unfall vom 20. Januar 2015 zurückzuführen seien. Es sei sehr fraglich, ob dieser Unfall zu einer Verschlimmerung von vorbestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen geführt habe („Vorbeschwerden, kein Unterbruch bei Schwerarbeit, delay bis 1. Arztkonsultation und Schadenmeldung, keine unfallkausalen Befunde am 1.4.15“). Insgesamt handle es sich wohl um einen rein bagatellären Schaden (Urk. 7/7).
3.3 Nach entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/12), wonach er bereits vor dem Unfallereignis wegen Handgelenksbeschwerden in ärztlicher Behandlung gewesen sei, gelangte die Beschwerdegegnerin an Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin. Dr. E.___ erklärte am 15. Juni 2015, dass der Beschwerdeführer sie vom 3. Oktober bis 5. November 2014 drei Mal wegen Handgelenksbeschwerden aufgesucht habe. Sie habe ihn bei Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Handchirurgie, angemeldet. Der Beschwerdeführer habe diese Anmeldung aber offenbar nicht wahrgenommen; ein Bericht von Dr. F.___ liege nicht vor. Für sie seien die Beschwerden „krankheitshalber bedingt” (Urk. 7/14).
3.4 Gemäss Angaben der Z.___ Klinik sei der Beschwerdeführer am 24. Juni 2015 nicht zur vereinbarten Kontrolluntersuchung (vgl. E. 3.1 hievor) erschienen (Urk. 7/16).
3.5 Kreisarzt Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 15. Juli 2015 (Urk. 7/18) aus, dass die Unfallkausalität der Behandlung vom 1. April 2015 und der Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 15. April 2015 nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit belegt sei. Er begründete dies damit, dass bereits seit August 2015 (richtig: 2014 E. 3.1 hievor) vorbestehende Handgelenksbeschwerden vorhanden gewesen seien und der Beschwerdeführer deshalb bei Dr. E.___ behandelt worden sei. Nach dem Fahrradsturz vom 20. Januar 2015 habe der Beschwerdeführer ohne Unterbruch weiterarbeiten können, und zwar in einer manuell anforderungsreichen Tätigkeit als Sanitärinstallateur. Erst mit zweimonatigem Verzug sei es dann zu einer ersten ärztlichen Beurteilung gekommen. Anlässlich der eingehenden Abklärung vom 1. April 2015 in der Z.___ Klinik (inklusive radiologischer und sonographischer Bildgebung) hätten die spezialisierten Handchirurgen keine unfallkausalen strukturellen Schäden feststellen können. Sie hätten deshalb die Beschwerden als unklar, diffus, links mehr als rechts bezeichnet. Das Ereignis vom 20. Januar 2015 müsse als bagatellär gewertet werden. Die Beeinflussung der früher bestehenden Beschwerden erscheine allerhöchstens als möglich. Ohne nachgewiesene organische Schädigung und mit dem zweimonatigen Aufschub bis zur ersten ärztlichen Beurteilung sei dies aber nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit der Fall. Er rate der Administration, die Kostenübernahme abzulehnen.
4.
4.1 Im vorliegenden Fall sind die medizinischen Akten nicht sehr umfangreich. Grund dafür ist jedoch nicht, dass der medizinische Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden wäre, sondern vielmehr, dass der Beschwerdeführer wegen der von ihm geklagten Handgelenksbeschwerden nach dem Unfallereignis nur einen einzigen Arzttermin wahrnahm. Unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 20. Januar 2015 nahm er gar keine medizinische Behandlung in Anspruch. Die erste (und einzige) Konsultation in der Z.___ Klinik fand erst am 1. April 2015 statt (Urk. 7/5). Zu einer vereinbarten Kontrolluntersuchung erschien er unentschuldigt nicht (vgl. Urk. 7/16; vgl. für die Zeit vor dem Unfall auch Urk. 7/14 und E. 3.3).
Die einzigen ärztlichen Beurteilungen, die sich explizit mit der Kausalitätsfrage beschäftigen, stammen von Kreisarzt Dr. A.___. Er zeigte - wie oben dargelegt (vgl. E. 3.5) - auf, weshalb seines Erachtens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Handgelenksbeschwerden und dem Unfallereignis vom 20. Januar 2015 besteht. Zur Begründung führte er aus, dass beim Beschwerdeführer ein entsprechender Vorzustand vorhanden gewesen sei, dass er nach dem Unfall seine manuell anspruchsvolle Arbeit als Sanitärinstallateur nicht habe aussetzen müssen, dass er erst nach mehr als zwei Monaten nach dem Unfall einen Arzt aufgesucht habe und dass keine unfallbedingten strukturellen Schäden hätten festgestellt werden können. Dr. A.___ hält auch eine negative Beeinflussung der vorbestehenden Beschwerden durch das wohl eher bagatelläre Ereignis vom 20. Januar 2015 für unwahrscheinlich.
Die Einschätzung von Kreisarzt Dr. A.___ ist nachvollziehbar und einleuchtend. Seine Schlussfolgerung (Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs) ist überzeugend. Dabei ist zu berücksichtigen, dass insbesondere auch die Handchirurgen der Z.___ Klinik keine unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung (etwa eine Läsion) erkennen konnten, und zwar weder klinisch noch bildgebend. Deshalb wurden lediglich „unklare, diffuse Handgelenksbeschwerden“ diagnostiziert (vgl. E. 3.1). Dem Bericht der Hausärztin ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfallereignis über weiter abklärungsbedürftige Handgelenksbeschwerden klagte (E. 3.3).
4.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass zwischen dem Unfallereignis vom 20. Januar 2015 und den geklagten Handgelenksbeschwerden kein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Auch eine bloss vorübergehende Verschlimmerung der vorbestehenden Beschwerden durch den erlittenen Unfall ist - gestützt auf die überzeugende kreisärztliche Einschätzung - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker