Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2016.00054 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 12. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG
Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG
Rechtsdienst Personenversicherung
Wuhrmattstrasse 19-23, 4103 Bottmingen
Sachverhalt:
1. Der 1975 geborene X.___ ist seit dem 1. Januar 2002 bei der Y.___ AG angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Helvetia) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Bagatellunfallmeldung UVG vom 4. August 2015 teilte der Arbeitgeber der Helvetia mit, der Versicherte sei am 1. Mai 2015 in einer Kletterhalle aus circa einem Meter heruntergesprungen und habe einen schmerzhaften Schlag im Rücken verspürt (Urk. 7/K2.1). Dem von Dr. med. Z.___, A.___, ausgefüllten ärztlichen Erstbericht UVG vom 31. August 2015 kann die Diagnose eines Status nach Distorsion der Lendenwirbelsäule entnommen werden (Urk. 7/K18.2).
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 verneinte die Helvetia ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1. Mai 2015, da es sich dabei nicht um einen Unfall gehandelt habe und auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Urk. 7/K9). Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache (Urk. 7/K11.1) wies die Helvetia am 28. Januar 2016 ab (Urk. 7/K14 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 25. Februar 2015 (richtig: 2016) Beschwerde (Urk. 1) mit folgendem Rechtsbegehren (S. 3):
„1.Der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2016 ist – da erneut nicht fristgemäss eingereicht – zu ignorieren. Daher wird meiner Einsprache vom 25. November 2015 zugestimmt.
2.Gemäss meinen Ausführungen oben, beantrage ich, dass der Vorfall vom 1. Mai 2015, bei dem ich eine Muskelzerrung im Rücken- und Gesässbereich erlitten habe, entweder als Unfall im Sinne von Art. 6 UVG sowie Art. 4 ATSG oder als unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV anerkannt wird. Alle meine Kosten, die durch diesen Vorfall verursacht wurden (Arztkosten und Physiotherapie), sind mir vollumfänglich zu erstatten.
3.Weiter berechne ich für die vom mir bereits bezahlten Beiträge einen Zins von 5 %, seit dem Datum der Zahlung.“
Mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2016 schloss die Helvetia auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 18. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2
1.2.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
1.2.2 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
1.2.3 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).
Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2).
1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin berief sich in ihrem Einspracheentscheid auf die Beweismaxime der „Aussage der ersten Stunde“. Demzufolge sei davon auszugehen, dass nichts Ungewöhnliches passiert sei, das den Bewegungsablauf beim Klettern und Herunterspringen aus circa einem Meter Höhe beeinflusst habe. Sie verneinte ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass es damit beim Ereignis vom 1. Mai 2015 an einem für die Bejahung eines Unfalls gemäss Art. 4 ATSG erforderlichen ungewöhnlichen äusseren Faktor fehle. Da es sich bei der erlittenen Distorsion der Lendenwirbelsäule auch nicht um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV handle, sei die Leistungsverweigerung zu Recht erfolgt (Urk. 2 S. 6 ff. und Urk. 6 S. 4 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, ein Sprung in einer Kletterhalle aus einem Meter Höhe sei für eine Person, die nicht regelmässig dieser Tätigkeit nachgehe, etwas Aussergewöhnliches. Der erlittenen Verletzung liege daher eine programmwidrige und ungewöhnliche Bewegung zugrunde. Schliesslich liege auch eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Er habe eine Muskelzerrung erlitten, die in Art. 9 Abs. 2 UVV erwähnt sei (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 Betreffend das Ereignis vom 1. Mai 2015, bei dem sich der Beschwerdeführer eine Distorsion der Lendenwirbelsäule zuzog (Urk. 7/K18.1. 7/18.2, 7/M2 und 7/M5), geht aus den Akten Folgendes hervor:
In der Bagatellunfall-Meldung vom 4. August 2015 wurde der Hergang folgendermassen beschrieben (Urk. 7/K2.1): „Bin in der Kletterhalle von ca. 1m Höhe runtergesprungen und habe einen schmerzhaften Schlag im Rücken gespürt.“ Als Verletzung wurde eine Muskelverhärtung der linksseitigen Rückenmuskulatur angegeben.
3.2 Gegenüber Dr. Z.___ gab der Beschwerdeführer an, er verspüre lumbosakrale Schmerzen nach einem Sprung aus einem Meter Höhe. Das anlässlich der Erstbehandlung am 12. Mai 2015 angefertigte Röntgenbild zeigte nebst einer Beinlängendifferenz von einem Zentimeter zugunsten von links eine rechtskonvexe Skoliose der Lendenwirbelsäule. Als Diagnose erwähnte der nämliche Arzt einen Status nach Distorsion der LWS (Urk. 7/K18.2).
3.3 Mit Fragebogen vom 18. September 2015 bat die Beschwerdegegnerin den Versicherten um ergänzende Angaben zur Unfallmeldung (Urk. 7/M4). Letzterer gab am 24. September 2015 an, er sei das erste Mal klettern gewesen. Er sei aus circa einem Meter Höhe heruntergesprungen. Es habe dann einen Schlag im Gesässbereich beziehungsweise im unteren Rücken gegeben (Ziff. 2).
3.4 In der Einsprache vom 25. November 2015 schilderte der Beschwerdeführer, er sei schlicht – wie es eben bei einem „Laienkletterer“ so vorkomme – abgerutscht und dann heruntergesprungen (Urk. 7/K11.1).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, der angefochtene Einspracheentscheid sei mangels fristgemässer Eröffnung zu „ignorieren“ (Urk. 1 S. 3).
4.2 Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die unter der Marginalie „Allgemeine Verfahrensgarantien” stehende Regelung des Art. 29 BV bezweckt namentlich, verschiedene durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (nachfolgend: aBV) konkretisierte Teilaspekte des Verbots der formellen Rechtsverweigerung und -verzögerung in einem Verfassungsartikel zusammenzufassen. Hinsichtlich des in Art. 29 Abs. 1 BV umschriebenen Anspruchs auf eine Beurteilung innert angemessener Frist ergibt sich daraus, dass die unter der Herrschaft der aBV hiezu ergangene Rechtsprechung nach wie vor massgebend ist. Die BV bringt insoweit keine materiellen Neuerungen, sondern eine Anpassung an die Verfassungswirklichkeit (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 671/00 vom 21. August 2001 E. 3a mit Hinweisen).
4.3 Eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fällen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen angemessen erscheint (BGE 131 V 407 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Geltung dieses prozessualen Grundrechts für das Einspracheverfahren wurde im Gesetz bekräftigt (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 ATSG; vgl. BGE 125 V 191 E. 2a). Das Gesetz nennt indes keine zulässige Zeitspanne, weshalb die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit ungerechtfertigten Verfahrensverzögerungen entwickelten Grundsätze massgebend sind. Es ist auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen, wobei die Schwierigkeit und der Umfang der abzuklärenden Fragen sowie das Verhalten der versicherten Person ins Gewicht fallen. Ohne besondere Umstände ist davon auszugehen, dass der Einspracheentscheid innert einer Zeitspanne von längstens etwa zwei Monaten zu fällen ist. Eine solche Zeitspanne ist jedenfalls dann als ausreichend zu betrachten, wenn keine weiteren Abklärungen notwendig sind, wenn keine weiteren Fristen (etwa gegenüber einer mitbeteiligten Partei) anzusetzen sind und wenn die Behandlung der Einsprache einen durchschnittlichen Aufwand mit sich bringt (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 52 N 51).
4.4 Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2014 vom 24. September 2014 E. 5).
4.5 Mit Bagatellunfallmeldung vom 4. August 2015 liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin das Ereignis vom 1. Mai 2015 melden. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 teilte Letztere dem Versicherten die Verneinung der Leistungspflicht mit (Urk. 7/K4), was sie 14 Tage später ebenso verfügte (Verfügung vom 28. Oktober 2015 [Urk. 7/K9). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. November 2015 Einsprache (Urk. 7/K11.1). Am 28. Januar 2016 wurde der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid erlassen (Urk. 7/K14 = Urk. 2).
4.6 Aus dem geschilderten Verfahrensablauf geht hervor, dass zwischen der Einspracheerhebung und dem Erlass des Einspracheentscheids zwei Monate – inklusive der Weihnachts- und Neujahrsfeiertage – vergingen. Angesichts dieser Zeitspanne ist von einer Eröffnung des Einspracheentscheids innert angemessener Frist auszugehen. Aufgrund des klaren Wortlautes von Art. 52 Abs. 2 ATSG konnte der Beschwerdeführer nicht annehmen, dass innert 30 Tagen nach Einspracheerhebung ein Entscheid gefällt würde. Die Berufung auf den Vertrauensschutz ist damit unbehelflich. Zu ergänzen ist zudem, dass die vom Chiropraktor B.___ am 31. August 2015 in Rechnung gestellten Leistungen im Umfang von Fr. 1‘158.-- allesamt vor Einreichung der Bagatellunfall-Meldung am 4. August 2015 erbracht worden waren (Urk. 7/R1 und Urk. 7/K2.1) und die weiteren – insbesondere physiotherapeutischen – Behandlungen zeitnah zur Unfallanmeldung – spätestens am 7. September 2015 – ihren Abschluss fanden (Urk. 7/R2-3). Damit überzeugt nicht, wenn der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Zeitablauf zwischen Einreichung der Schadenmeldung und dem leistungsablehnenden Schreiben vom 14. Oktober 2015 davon ausgeht, dass die betreffenden Leistungen von der Unfallversicherung übernommen würden. Eine Untätigkeit der Unfallversicherung in dieser Zeitperiode ist – entgegen dem Beschwerdeführer – ohnehin nicht ausgewiesen; vielmehr gehen aus den Akten notwendige Abklärungshandlungen hervor.
Keine Verletzung der Abklärungspflicht ist sodann im Umstand zu sehen, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid auf die von Dr. Z.___ gestellte Diagnose abgestellt (Urk. 2 S. 8) und nicht – wie vom Beschwerdeführer gefordert (Urk. 1 S. 1) – einen weiteren Bericht beim behandelnden Therapeuten Dr. B.___ eingeholt hat, zumal die betreffende Diagnose unbestritten ist und die von Letzterem erhobenen Angaben und Befunde Eingang in den Bericht vom 31. August 2015 gefunden haben.
5.
5.1 Wo sich die Schädigung, wie hier, auf das Körperinnere beschränkt und sie erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheiten, namentlich von degenerativen Veränderungen eines Körperteils innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs, auftreten kann, müsste eine allfällige unkoordinierte Bewegung als unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_268/2009 vom 1. Juli 2009 E. 2 mit weiteren Hinweisen. Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen. Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2013 vom 13. März 2014 E. 4.1.1).
5.2 Hinsichtlich des umstrittenen Geschehensablaufs beim Ereignis vom 1. Mai 2015 kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer beim Klettern – bevor er aus einem Meter heruntersprang – mit seinem linken Fuss ausrutschte. Denn nicht das Abrutschen, sondern der Sprung selbst hat zum beklagten Gesundheitsschaden geführt. Dem Grund für den Sprung aus einem Meter Höhe kommt damit in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation keine entscheidende Bedeutung zu. Zudem handelt es sich beim Abrutschen von der künstlichen Halterung an einer Kletterwand um einen in der betreffenden Sportart noch durchaus üblichen Umstand.
Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeschrift an, er habe sowohl mit seiner rechten und linken Hand wie auch mit seinem rechten Fuss noch Halt in der Kletterwand gehabt, bevor er auf den Boden hinuntergesprungen sei (Urk. 1 S. 2). Einem diesfalls willentlich und kontrolliert ausgeführten Sprung einer erwachsenen Person aus etwa einem Meter Höhe auf den – in einer Kletterhalle wohl etwas abgefederten – Boden kann nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden. Dies gilt selbst dann, wenn die betreffende Person – wie offenbar auch der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 2) – sich nicht regelmässig in dieser Weise körperlich betätigt. Dadurch mag ein solcher Sprung für sich allenfalls ungewohnt sein, dies genügt indes praxisgemäss (BGE 99 V 136 E. 1) nicht, um das Element der Ungewöhnlichkeit als gegeben zu betrachten. Hinzu kommt, dass das Bundesgericht im Urteil 8C_500/2008 vom 11. Februar 2009 E. 4.3 unter Hinweis auf BGE 134 V 72 E. 4.2.3 (vgl. auch dortige E. 4.1) entschieden hat, dass die individuellen Fähigkeiten kein massgebendes Kriterium für die – sich nach objektiven Gesichtspunkten richtende – Bejahung oder Verneinung der Ungewöhnlichkeit der äusseren Einwirkung sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_141/2009 vom 2. Juli 2009 E. 7.2; vgl. Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 31; vgl. aber Urteil des Bundesgerichts 8C_436/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 7.2).
Dass der Beschwerdeführer bei der Landung gestolpert, ausgeglitten oder gestürzt wäre, wurde nicht vorgebracht. Mithin ist es nicht zu einer den normalen Bewegungsablauf beeinträchtigenden Programmwidrigkeit gekommen. Daraus, dass bei oder nach einer Körperbewegung Schmerzen auftreten, kann allein nicht auf eine ungewöhnliche Ursache im Sinne eines programmwidrig gestörten Ablaufs geschlossen werden (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 258/04 vom 23. November 2006 E. 3.2 mit Hinweisen). Ungewöhnlich am Ereignis vom 1. Mai 2013 ist damit lediglich der eingetretene Schaden. Daraus vermag der Beschwerdeführer allerdings nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da ungewöhnliche Auswirkungen auf den menschlichen Körper keine Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors begründen (vgl. E. 2.2.2 hievor).
5.3 Dem vorliegend zu beurteilenden Geschehnis fehlt es folglich an einem – für die Qualifikation als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erforderlichen – ungewöhnlichen äusseren Faktor. Vor diesem Hintergrund hätte auch die Einholung einer medizinischen Beurteilung des behandelnden Chiropraktors (vgl. Urk. 1 S. 2) zu keinem anderen Ergebnis geführt.
Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 1. Mai 2015 fällt daher nur in Betracht, wenn sich der Beschwerdeführer dabei eine unfallähnliche Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zugezogen hat.
6. Der Beschwerdeführer erlitt beim Ereignis vom 1. Mai 2015 eine Distorsion der Lendenwirbelsäule (Urk. 7/K18.1-2, 7/M2 und 7/M5). Dabei handelt es sich nicht um eine Muskelzerrung. Ausserdem wurden Muskelzerrungen im Bereich des Rückens ohnehin von der Liste der unfallähnlichen Körperschädigungen ausgeschlossen, was gesetzes- und verfassungskonform ist (Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 84 mit Hinweis auf BGE 116 V 145 E. 5c und 6c). Die LWS-Distorsion stellt auch keine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV (Verrenkung von Gelenken) dar. So werden von der genannten Bestimmung rechtsprechungsgemäss nur eigentliche Gelenksverrenkungen (Luxationen), nicht aber unvollständige Verrenkungen (Subluxationen) oder Torsionen (Verdrehungen) und Distorsionen (Verstauchungen) erfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_1000/2008 vom 27. Februar 2009 E. 2.3 mit Hinweisen). Eine Leistungspflicht entfällt daher auch aufgrund dieser Bestimmung.
7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das Ereignis vom 1. Mai 2015 weder als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist, noch eine unfallähnliche Körperschädigung zur Folge hatte. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLocher