Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2016.00065 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Oertli
Urteil vom 28. Juni 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
HFS Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 24, 8001 Zürich
gegen
CSS Versicherung AG
Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance
Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1963 geborene X.___ war seit dem 1. Mai 2006 als Anlageberaterin bei der Y.___ beschäftigt und damit gegen die Folgen von Unfällen bei der CSS Versicherung AG versichert, als sie am 23. Juli 2012 bei einem Fahrradsturz ein schweres Schädelhirntrauma erlitt (Urk. 7/3 und Urk. 7/1) und hernach bis Ende Februar 2013 zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 7/44). In der Folge nahm sie ihre Arbeit unter langsamer Pensumsteigerung wieder auf; ab dem 1. September 2013 führte sie ein Pensum von 50 % aus (Urk. 7/137). Am 1. Januar 2014 ging das Arbeitsverhältnis auf die Z.___ über (Urk. 7/161).
Die CSS Versicherung AG kam für Taggeld und Heilbehandlungskosten auf, wobei die Schadenserledigung administrativ durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) geführt wird.
Per 31. März 2015 wurde das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ aufgelöst (Urk. 7/218).
1.2 Die SUVA beabsichtigte in der Folge, ein interdisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Neurologie, Neuropsychologie und Ophthalmologie in Auftrag zu geben. Sie gab X.___ mit Schreiben vom 18. September 2015 die vorgesehenen Gutachter (Neurologie, Schwergewicht und Federführung: Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, B.___; Neuropsychologie: Prof. C.___, Institut für Neuropsychologische Diagnostik und Bildgebung der Klinik D.___, E.___; Ophthalmologie: Dr. med. Gerber F.___, Facharzt Ophthalmologie, G.___) bekannt und räumte ihr im selben Schreiben die Gelegenheit ein, zur Notwendigkeit der Begutachtung an sich, zu den vorgeschlagenen Begutachtungsstellen und zum beigelegten Fragenkatalog mit Sachverhalt Stellung zu nehmen (Urk. 7/252). Mit Schreiben vom 29. September 2015 nahm die Versicherte diese Gelegenheit wahr (Urk. 7/256). Sie verlangte im Wesentlichen den Einbezug weiterer Fachrichtungen und wünschte Anpassungen beim Fragenkatalog. Zudem beantragte sie, es seien Fremdanamnesen einzuholen und bei der Gutachtensorganisation auf ihre stark eingeschränkte Belastbarkeit Rücksicht zu nehmen. Schliesslich stellte sie Zusatzfragen. Mit Mitteilung vom 10. November 2015 räumte die SUVA der Versicherten die Gelegenheit ein, zum modifizierten Entwurf des Gutachtensauftrags unter Einbezug einer psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie, I.___, Stellung zu nehmen (Urk. 7/258-259). Auf Einwand der Versicherten hin (Urk. 7/265) nahm die SUVA hernach Anpassungen bei der Sachverhaltsschilderung vor und setzte ihr erneut eine Frist für eine Stellungnahme an (Urk. 7/266). Mit Email vom 11. Dezember 2015 beantragte die Versicherte eine Fristverlängerung, da sie sich anwaltlich vertreten lassen wolle (Urk. 7/268). Mit Einwand vom 18. Januar 2016 (Urk. 7/272) rügte die Anwältin von X.___ namentlich die Wahl des federführenden Hauptgutachters Dr. A.___ (S. 1) und beantragte, dass auch das neurologische Teilgutachten in der Klinik D.___ durchgeführt werden solle (S. 9). Zudem erhob sie Einwände zum Fragenkatalog (S. 10 ff.). Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2016 hielt die CSS Versicherungen AG an der Begutachtung durch Dr. A.___ und am Fragenkatalog fest (Urk. 2).
2. Gegen die Zwischenverfügung vom 1. Februar 2016 (Urk. 2) liess die Versicherte am 29. Februar 2016 Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1 S. 2):
„Es sei die Verfügung vom 1. Februar 2016 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Vorschlag der Einholung des neurologischen Gutachtens in der Klinik D.___ Folge zu leisten; eventualiter ist die Sache an die Beschwerdegegnerin mit der Weisung zurückzuweisen, das polidisziplinäre Gutachten in einer der folgenden Rehabilitationskliniken, wenn möglich stationär durchzuführen:
- Rehaklinik N.___
- Rehaklinik P.___
- Kantonsspital Q.___
- Universitätsspital R.___, resp. S.___
In formeller Hinsicht beantrage ich, die Beschwerdegegnerin anzuweisen, in ihrer Verfügung den rechtskonformen Rechtsträger gemäss Handelsregisterauszug vollständig zu nennen;
unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Die CSS Versicherungen AG schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. April 2016 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. April 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin beantragte in formeller Hinsicht, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, in ihrer Verfügung den rechtskonformen Rechtsträger gemäss Handelsregisterauszug zu nennen (Urk. 1 S. 2). Tatsächlich können sich bei Versicherungsträgern, die zu einer Gruppe gehören, Unklarheiten betreffend die zuständige Rechtspersönlichkeit ergeben. Vorliegend geht aus der Verfügung vom 1. Februar 2016 (Urk. 2) allerdings ohne Weiteres hervor, dass diese von der CSS Versicherung AG erlassen wurde (vgl. die Firma auf Seite 2 vor den Unterschriften). Nicht beanstandet wird von der Beschwerdeführerin die Zusammenarbeit zwischen der CSS Versicherung AG als Versicherungsträger und der SUVA als Schadensbearbeiter, weshalb kein Anlass für diesbezügliche Weiterungen besteht.
2.
2.1 Mit BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) die bisherige Rechtsprechung, wonach der Anordnung einer Begutachtung durch den Sozialversicherer kein Verfügungscharakter zukommt (BGE 132 V 93), geändert und festgehalten, dass die (bei fehlendem Konsens zu treffende) Anordnung einer Expertise in die Form einer Zwischenverfügung zu kleiden sei, welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) entspreche und die beim kantonalen Versicherungsgericht (bzw. Bundesverwaltungsgericht) anfechtbar sei (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 und 3.4.2.7). Beschwerdeweise geltend gemacht werden könnten materielle Einwendungen (etwa des Inhalts, es handle sich um eine unnötige second opinion), solche gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz). Weiter könnten formelle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht werden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Diese zur Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung findet, soweit sie vorliegend zitiert wurde, auch im Bereich der Unfallversicherung Anwendung (BGE 138 V 318 E. 6.1.3-4).
Im Bereich der Invalidenversicherung hat die Vergabe von Aufträgen für polydisziplinäre Gutachten fortan nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (BGE 137 V 210 E. 3.1). Ob und gegebenenfalls inwieweit dies für das System der Unfallversicherung gilt, hat das Bundesgericht nicht entschieden (vgl. BGE 138 V 318 E. 6.1.1).
2.2 Im Verwaltungsverfahren müssen Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten treffen oder vorzubereiten haben, darunter auch Sachverständige, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus andere Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, sowie statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 mit zahlreichen Hinweisen).
Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 38 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4 f.).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin wandte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) gegen die Wahl des federführenden Gutachters Dr. A.___ (S. 4 Ziff. 3). Sie warf der SUVA eine ergebnisorientierte Gutachtenszuteilung vor (Ziff. 8 ff.). Die Anwältin der Beschwerdeführerin berichtete von ihren bisherigen Praxiserfahrungen mit dem Gutachter Dr. A.___ (Ziff. 9 f.). Sie stellte die These auf, dass eine Begutachtung durch Dr. A.___ nicht ergebnisoffen sei, weshalb dieser Experte die von der Rechtsprechung entwickelten (insbesondere laut BGE 137 V 210) und in Art. 44 ATSG statuierten Voraussetzungen eines Sachverständigen nicht erfülle (Ziff. 14). Die Beschwerdeführerin beantragte zum Beweis der ergebnisorientierten Gutachterzuteilung sowie der Befangenheit von Dr. A.___ die Edition statistischer Zahlen zur Gutachtensvergabe durch die Beschwerdegegnerin respektive durch die SUVA (Ziff. 27 f.). Sie machte zudem geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie trotz eingeschränkter Mobilität förmlich durch die Deutschschweiz gejagt werde, obwohl sie auf diesen Umstand hingewiesen und darum gebeten habe, an einem Ort begutachtet zu werden (Ziff. 28). Überdies rügte sie sinngemäss, dass kein ernsthafter Einigungsversuch erfolgt sei (Ziff. 28 S. 11 und Ziff. 38).
Im Weiteren bemängelte die Beschwerdeführerin auch den Fragenkatalog im Gutachtensauftrag (Ziff. 42 ff.).
3.2 Die Beschwerdegegnerin hatte in der Zwischenverfügung vom 1. Februar 2016 (Urk. 2) an ihrem Fragenkatalog sowie der Begutachtung durch Dr. A.___ festgehalten und sich auf den Standpunkt gestellt, es seien keine triftigen formellen beziehungsweise gesetzlichen Ausstandsgründe vorgebracht worden.
In der Beschwerdeantwort vom 21. April 2016 führte die Beschwerdegegnerin aus, zentraler Grund für den Einbezug von Dr. A.___ sei seine fachliche Kompetenz und seine Erfahrung als Gutachter. Beides werde von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten. Dass Dr. A.___ von der SUVA kontinuierlich als Gutachter eingesetzt werde, spreche nicht gegen, sondern für dessen Qualität, werde doch die Qualität der Gutachter von der SUVA-Clearing Stelle regelmässig evaluiert und würden die erstatteten Gutachten anhand standardisierten Kriterien einer Review durch SUVA-Fachärzte unterzogen (Urk. 6 S. 3 Ad Ziff. 8 und 9). Die regelmässige Berücksichtigung eines bestimmten Gutachters sowie die Anzahl der in Auftrag gegebenen Gutachten und das damit generierte Einkommen stellten nach gefestigter Rechtsprechung keinen Ausstandsgrund dar. Da die praktizierte Gutachtervergabe weder gegen das Gesetz noch gegen die Rechtsprechung im Bereich der Unfallversicherung verstosse, sei die Kritik an der Gutachterzuteilung ohne Zufallsprinzip rein appellatorisch und damit unbeachtlich (S. 4 Ad Ziff. 13 bis 16).
Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin an den Gutachterfragen 1 bis 3 fest (S. 6 Ad Ziff. 42, 43, 45 und 46).
3.3. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4.
4.1 Vorwegzuschicken ist, dass die Beschwerdegegnerin den laut Bundesgericht auch im Bereich der Unfallversicherung massgebenden Vorgaben zu den Verfahrens-, Gehörs- und Partizipationsrechten der Versicherten bei der Gutachtensvergabe hinreichend nachkommen ist. Die SUVA gab der Beschwerdeführerin vorgängig die Gutachterpersonen und den Fragenkatalog bekannt und räumte ihr (mehrmals) Gelegenheit ein, sich hierzu zu äussern (vgl. Urk. 7/266, Urk. 7/252, Urk. 7/259 und Urk. 7/271). Auch liess die SUVA die Vorschläge der Beschwerdeführerin nicht unberücksichtigt. Sie erweiterte den Gutachtensauftrag auf deren Ersuchen hin um eine zusätzliche psychiatrische Begutachtung. Zudem übernahm sie auch die Zusatzfragen der Beschwerdeführerin in den modifizierten Gutachtensauftrag (vgl. Urk. 7/256 und Urk. 7/259). Den (erst im Laufe des Einigungsverfahrens) erhobenen Einwänden gegen den Gutachter Dr. A.___ sowie gegen einen Teil der Gutachterfragen gab die Beschwerdegegnerin indes nicht statt. Entsprechend den höchstrichterlichen Vorgaben ordnete sie die Begutachtung deshalb durch eine anfechtbare Zwischenverfügung an (Urk. 2).
Nicht gefordert wurde vom Bundesgericht bislang, dass auch im Bereich der Unfallversicherung bei polydisziplinären Gutachten eine Gutachtensvergabe nach dem Zufallsprinzip erfolgen muss, weshalb schliesslich auch die direkte Gutachtenszuteilung an sich nicht zu beanstanden ist.
4.2 In der Hauptsache wandte die Beschwerdeführerin ein, die Begutachtung durch Dr. A.___ sei nicht ergebnisoffen. Bei allen durch die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin analysierten „zig“ Gutachten sei dasselbe Ergebnis herausgekommen: keine Leistungspflicht der SUVA (Urk. 1 Ziff. 10). Die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin beanstandete im Weiteren auch die Qualität der ihr bekannten Gutachten von Dr. A.___ und berichtete überdies von durch die Begutachtung retraumatisierten Versicherten (Urk. 1 Ziff. 9 f.).
Zur Massgeblichkeit dergestalt gelagerter Vorhalte hat sich das Bundesgericht in der Vergangenheit bereits öfters und in einem jüngeren Entscheid, aus dessen Erwägungen auch die Beschwerdeführerin zitierte (Urk. 1 Ziff. 17 ff.), erneut geäussert (Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 6). Rechtsprechungsgemäss kann eine Befangenheit einer sachverständigen Person grundsätzlich nicht mittels der Schilderung einzelner angeblich negativer Erfahrungen anderer versicherter Personen mit dieser Gutachtensperson in früheren Fällen begründet werden (E. 6.2 mit Hinweisen).
Das gilt auch für die vorliegenden wenig konkreten Vorhalte. So ist nicht klar, weshalb sich Versicherte bei der Begutachtung durch Dr. A.___ „menschenverachtend“ (Urk. 1 Ziff. 9) behandelt gefühlt hätten. Sollte es indes anlässlich der Begutachtung der Beschwerdeführerin zu einem unangemessenen Vorgehen kommen, wäre solches im konkreten Fall zu rügen und könnte durchaus die Nichtverwertbarkeit des Gutachtens zur Folge haben. Die aus Sicht der Anwältin geschilderte mangelhafte Qualität der von ihr analysierten „zig“ Gutachten lässt ebenfalls keine verallgemeinernden Schlüsse zu, zumal sie auch nicht geltend machte, diese hätten vor Gericht keinen Bestand gehabt. Ob das Gutachten und die vom Gutachter attestierte Arbeits(un)fähigkeit sowie dessen Überlegungen zur Kausalität zu überzeugen vermögen, wird die Beschwerdegegnerin und im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen haben.
4.3 Im bereits zitierten Entscheid erwog das Bundesgericht indes, dass es in Fällen, in denen substanziiert dargetan werde, wie sich aus der (angeblichen) Fehlleistung eines Experten in früheren Fällen auf eine Befangenheit dieses Experten im konkreten Fall schliessen liesse (Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 6.2 mit Hinweisen), nicht völlig ausgeschlossen sei, dass der (Anscheins-)Beweis für die behauptete systematische Voreingenommenheit eines Experten mittels verlässlicher Statistiken über die Gutachtenstätigkeit geführt werden könne (E. 6.5). In diesem Sinn beantragte die Beschwerdeführerin zur Untermauerung der geltend gemachten Befangenheit von Dr. A.___ die Edition von Angaben aus der Gutachtenstatistik bei der Clearing-Stelle der SUVA. Sie verlangte die Edition von genau bezeichnetem Zahlenmaterial betreffend die Gutachtensvergaben an Dr. A.___ sowie andere neurologische Gutachtensaufträge (Urk. 1 S. 9 f.).
Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesgericht im zitierten Entscheid zwar in Erwägung zog, dass es denkbar wäre, den Anschein der Befangenheit mit statistischen Daten zu führen, die Massgeblichkeit der angerufenen Daten dann aber doch verneinte (E. 6.6). Ein Anspruch auf Edition solcher Statistiken im Prozess lässt sich aus diesem Entscheid auf jeden Fall nicht ableiten, wenn auch das Bedürfnis nach Erhebung und Offenlegung statistischer Daten zur Gutachtensvergabe durch die Verwaltung, wie etwa vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) mit dem SuisseMED@P-Reporting in Angriff genommen, nachvollziehbar ist. In diesem Sinn kann offen bleiben, ob die verlangten Daten von der SUVA überhaupt erhoben werden (vgl. Urk. 6 S. 4 f. Ad Ziff. 27). Soweit die Beschwerdeführerin die Datenoffenlegung mittels Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) durchsetzen möchte (vgl. Urk. 1 Ziff. 30), wird sie den dort vorgesehenen Weg zu beschreiten haben.
Überdies liesse sich mit der von der Beschwerdeführerin geforderten Datenbereitstellung der angestrebte Beweis der ergebnisorientierten Begutachtung auch nicht erbringen, verlangte sie doch nur in Bezug auf Dr. A.___ Angaben betreffend die Anzahl der Fälle, in denen eine natürliche Kausalität beziehungsweise ein status quo sine/ante ab 12 Monaten bejaht beziehungsweise verneint wurden (Urk. 1 Ziff. 27). Ohne Vergleichsdaten sind aber die Daten eines einzelnen Gutachters von vornherein uninteressant (vgl. das vorerwähnte Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 6.6).
4.4 Unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit führen nach gefestigter Rechtsprechung auch der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand (BGE 137 V 210 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_113/2012 vom 14. März 2012 E. 2.1 und 8C_702/2011 vom 8. Februar 2012 E. 5.1).
4.5 Betreffend den Einwand der eingeschränkten Mobilität (Urk. 1 Ziff. 28) ist mit Blick auf die aktenkundigen Aktivitäten der Beschwerdeführerin (vgl. etwa Urk. 7/234) nicht ersichtlich, dass ihr die Anreise von J.___ nach Wattwil, Uster, Zürich und Basel nicht möglich und zumutbar sein soll, zumal ihr im Fall einer Begleitung durch den Lebenspartner der Ersatz der Spesenauslagen angeboten wurde (Urk. 7/271).
5. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich der Invalidenversicherung hat die Verwaltung über die Zusatzfragen der versicherten Person mittels Verfügung zu befinden. Will die versicherte Person dagegen Beschwerde erheben, hat sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nachzuweisen (BGE 141 V 330). Die rechtssuchende Person hat diesen Nachteil darzulegen und er ist vom Gericht als Eintretensvoraussetzung zu prüfen (E. 8.2). Für das Verfahren im Bereich der Unfallversicherung ist nichts Abweichendes vorzusehen, zumal sowohl im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung wie auch in demjenigen der Unfallversicherung grundsätzlich dieselben Verfahrensbestimmungen gelten (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG; in Verbindung mit Art. 43-49 ATSG).
Die Beschwerdeführerin äusserte sich beschwerdeweise nicht zur Frage des nichtwiedergutzumachenden Nachteils, weshalb die Eintretensvoraussetzung kaum erfüllt sind. Immerhin bleibt in Bezug auf die Rügen betreffend den Fragenkatalog (Urk. 1 Ziff. 42 ff.) zu bemerken, dass diesen nicht gefolgt werden kann. Nicht zu beanstanden ist die Frage 1 nach apparativ-bildgebend objektivierbaren, organisch nachweisbaren Befunden. Hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (Urk. 6 Ad Ziff. 42). Die Frage 3 zu den unfallfremden Gesundheitsschäden ist nicht in verpönter Weise suggestiv formuliert, zumal sie auch als Anschlussfrage an die Frage 2 betreffend die unfallbedingten Gesundheitsschäden zu lesen ist. Die von der Versicherten beantragte Ergänzung der Frage 4a (Ist von weiteren medizinischen Behandlungsmassnahmen […] eine namhafte Steigerung […] der Arbeitsfähigkeit […] zu erwarten?) mag die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung zwar nicht mit der gewünschten Deutlichkeit akzeptiert haben, mit den Ausführungen in der Beschwerdeantwort (Urk. 6 Ad Ziff. 44), wonach die Ergänzungsfrage (betreffend vorgeschlagene Behandlungsmassnahmen) dem Gutachter unterbreitet werde, ist allerdings auch dieser Punkt geklärt. Dasselbe muss sinngemäss für die beantragte Ergänzung der Frage 6 in Bezug auf das kognitive Belastbarkeitsprofil gelten (vgl. Urk. 1 Ziff. 44).
6. Zusammenfassend liegen weder Anhaltspunkte vor, die den Anschein der Befangenheit von Dr. A.___ zu begründen vermögen noch stehen anderweitige triftige Gründe einer Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. A.___ entgegen.
Demgemäss ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 1. Februar 2016 (Urk. 2) an der Begutachtung durch Dr. A.___ sowie durch die übrigen von ihr vorgeschlagenen Gutachter festhielt. Der Entscheid betreffend Gutachterwahl bleibt – auch wenn die Versicherten Vorschläge machen können – bei der Verwaltung. Ebensowenig ist das Festhalten an den Gutachterfragen – mit den anerkannten Ergänzungen – zu beanstanden, soweit auf die entsprechenden Vorbringen einzutreten ist. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- CSS Versicherung AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubOertli